In seinem dritten Anlauf, den Apothekenvorbehalt für rezeptfreie Arzneimittel vor dem Verfassungsgerichtshof zu Fall zu bringen, ist der dm-Drogeriemarkt endgültig gescheitert. Wie das Höchstgericht am 23. März 2021 bekanntgab, dürfen rezeptfreie Arzneimittel auch weiterhin nur von Apotheken bezogen und abgegeben werden. Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht.
Damit ist der Verfassungsgerichtshof den von der Apothekerkammer vorgebrachten Argumenten vollinhaltlich gefolgt. In seinen Ausführungen zu möglichen Neben- und Wechselwirkungen rezeptfreier Arzneimittel führt er sogar ausdrücklich Beispiele an, die die Apothekerkammer in ihrer Stellungnahme an die Bundesregierung dargelegt hatte. Sicherlich hat auch die entscheidende Rolle, die die Apotheken während der Pandemie übernommen haben, das Bewusstsein der Richter für die Bedeutung der Apotheke als unverzichtbare Gesundheitseinrichtung geschärft, die nicht leichtfertig Marktinteressen zum Opfer gebracht werden darf.
Die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer, Mag. pharm. Dr. Ulrike Mursch-Edlmayr, spricht anlässlich der VfGH-Entscheidung von einer „richtungweisenden Entscheidung im Sinne der Sicherheit für Patientinnen und Patienten“. „Arzneimittel sind keine Konsumgüter. Gerade bei Medikamenten, die der Konsument ohne Diagnose und Verschreibung durch einen Arzt einnimmt, spielt die fundierte und vertrauensvolle Beratung über die richtige Auswahl und Anwendung eine große Rolle. Diese Beratung gewährleisten nur Apothekerinnen und Apotheker. Mit der Bestätigung des Apothekenvorbehalts anerkennt der Verfassungsgerichtshof die tragende Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung“, so Mursch-Edlmayr.
„Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so u.a. dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung“, so der VfGH in seinem Urteilsspruch.