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Öffentliche Apotheken

Um eine Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erlangen zu können, muss der antragstellende Apotheker/die antragstellende Apothekerin sämtliche der in § 3 ApoG normierten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 ApoG ist von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ausgeschlossen, wer zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Altersgrenze wurde durch BGBl. I Nr. 22/2024 neu eingeführt und soll ausweislich der Erläuterungen zu einem Generationenwechsel beitragen, indem bei Erreichung eines Höchstalters die Antragstellung um eine Konzession nicht mehr zulässig ist.

 

Bitte beachten Sie, dass bei Einbringung des Antrags (gem. § 46 Abs. 3 ApoG) für die Erstellung des Gutachtens eine Gebühr zu entrichten ist (weitere Infos dazu finden Sie hier). 

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