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Geschäftsordnung der Weiterbildungskommission (WbK-GeO)
beschlossen vom Kammervorstand am 4. November 2004,
geändert mit Umlaufbeschluss des Kammervorstandes vom 30. Juni 2005


Zusammensetzung

§ 1. (1) Die bei der Österreichischen Apothekerkammer eingerichtete Weiterbildungskommission besteht aus

  1. fünf berufstätigen Krankenhausapothekern,
  2. einem Universitätslehrer der Studienrichtung Pharmazie und
  3. einem Juristen der Apothekerkammer.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Die Ersatzmitglieder der Krankenhausapotheker (Abs. 1 Z. 1) werden mit Beschluss der Weiterbildungskommission unter Berücksichtigung der Wünsche der Ersatzmitglieder und deren zeitlichen Verfügbarkeit gereiht. Die Reihung entscheidet über die Beiziehung der Ersatzmitglieder bei Verhinderung der Mitglieder.
Aufgaben

 

§ 2. Die Weiterbildungskommission ist zuständig für die 

  1. Beratung der Apothekerkammer in allen Fragen der Weiterbildung der Krankenhausapotheker,
  2. Vorschläge der verpflichtenden Veranstaltungen und Seminare in den Modulen des Anhanges,
  3. Vorschläge auf Anerkennung der Weiterbildungsstätten und die Zulassung der Absolvierung in anderen Weiterbildungsstätten gemäß § 4 Abs. 5; 
  4. Vorschläge auf Bestellung der Weiterbildungsbeauftragten durch die Apothekerkammer,
  5. Vorschläge an die Apothekerkammer über Beginn und Ende der Weiter-bildung von Apothekern (§ 3),
  6. Vorschläge auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten gemäß § 3 Abs. 6 und Anerkennung von Weiterbildungsseminaren und Fortbildungsseminaren,
  7. Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit,
  8. Genehmigung von Unterbrechungen der Weiterbildung,
  9. Vorschläge auf Bestellung der Prüfungskommission durch den Kammervorstand und Nominierung der Prüfer in den Fällen des § 10 Abs. 2 dritter Satz,
  10. Vorschläge auf Zulassung zur Prüfung und Anhörung bei Berufungen gegen die Nichtzulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 2),
  11. Vorschläge an die Apothekerkammer gemäß § 14 Abs. 4 über Dauer und Inhalte der ergänzenden Weiterbildung,
  12. Vorschläge auf Erteilung der Diplome durch die Apothekerkammer.

 

Vorsitz

§ 3. Den Vorsitz führt der von der Weiterbildungskommission auf Dauer der Funktionsperiode gewählte Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der von der Weiterbildungskommission gewählte Stellvertreter. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens sechs Stimmberechtigten (§ 6 Abs. 1) notwendig, sie erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Abwahl ist unter den gleichen Bedingungen möglich.

 

Einberufung der Sitzungen

§ 4. (1) Die Weiterbildungskommission wird über Initiative des Vorsitzenden vom Kammer-amt der Apothekerkammer nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einberufen. Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern möglichst 14 Tage vor der Sitzung zu übermitteln.
Ausschluss der Öffentlichkeit

 

§ 5. (1) Die Sitzungen der Weiterbildungskommission sind nicht öffentlich.

(2) Mitglieder des Präsidiums oder der Direktion der Apothekerkammer sowie Ersatzmitglieder, die kein Mitglied vertreten, sind ohne Anspruch auf Entschädigung für Reise- und Aufenthaltskosten berechtigt, an den Sitzungen der Weiterbildungskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

§ 6. (1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Weiterbildungskommission (§ 1 Abs. 1) bzw. die ein Mitglied vertretenden Ersatzmitglieder.

(2) Die Weiterbildungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Stimmberechtigte anwesend sind.
Abstimmung

 

§ 7. (1) Die Weiterbildungskommission beschließt Empfehlungen oder fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Empfehlungen oder Beschlüsse können im Wege eines Umlaufs (Abstimmung im schriftlichen Weg) herbeigeführt werden, wenn ohne Nachteil für die Sache die nächste Sitzung der Weiterbildungskommission nicht abgewartet werden kann. Die Abstimmung im schriftlichen Wege wird durch den Vorsitzenden angeordnet. Der Inhalt des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten und in der nächsten Sitzung der Weiterbildungskommission mitzuteilen.

 

Protokoll

§ 8. (1) Über jede Sitzung der Weiterbildungskommission ist vom Kammeramt ein Protokoll zu erstellen, das zumindest Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie die Ergebnisse der Beratungen, die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheidungen enthält.

(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, sofern möglich per E-Mail, übermittelt.

 

Verschwiegenheitspflicht

§ 9. Die Mitglieder der Weiterbildungskommission sind hinsichtlich der ihnen aus der Tätigkeit in der Weiterbildungskommission bekannt gewordenen Tatsachen und geschützten Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.