Geschäftsordnung der Weiterbildungskommission (WbK-GeO)
beschlossen vom Kammervorstand am 4. November 2004,
geändert mit Umlaufbeschluss des Kammervorstandes vom 30. Juni 2005
§ 1. (1) Die bei der Österreichischen Apothekerkammer eingerichtete Weiterbildungskommission besteht aus
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied bestellt.
(3) Die Ersatzmitglieder der Krankenhausapotheker (Abs. 1 Z. 1) werden mit Beschluss der Weiterbildungskommission unter Berücksichtigung der Wünsche der Ersatzmitglieder und deren zeitlichen Verfügbarkeit gereiht. Die Reihung entscheidet über die Beiziehung der Ersatzmitglieder bei Verhinderung der Mitglieder.
Aufgaben
§ 2. Die Weiterbildungskommission ist zuständig für die
§ 3. Den Vorsitz führt der von der Weiterbildungskommission auf Dauer der Funktionsperiode gewählte Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der von der Weiterbildungskommission gewählte Stellvertreter. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens sechs Stimmberechtigten (§ 6 Abs. 1) notwendig, sie erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Abwahl ist unter den gleichen Bedingungen möglich.
§ 4. (1) Die Weiterbildungskommission wird über Initiative des Vorsitzenden vom Kammer-amt der Apothekerkammer nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einberufen. Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern möglichst 14 Tage vor der Sitzung zu übermitteln.
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 5. (1) Die Sitzungen der Weiterbildungskommission sind nicht öffentlich.
(2) Mitglieder des Präsidiums oder der Direktion der Apothekerkammer sowie Ersatzmitglieder, die kein Mitglied vertreten, sind ohne Anspruch auf Entschädigung für Reise- und Aufenthaltskosten berechtigt, an den Sitzungen der Weiterbildungskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6. (1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Weiterbildungskommission (§ 1 Abs. 1) bzw. die ein Mitglied vertretenden Ersatzmitglieder.
(2) Die Weiterbildungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Stimmberechtigte anwesend sind.
Abstimmung
§ 7. (1) Die Weiterbildungskommission beschließt Empfehlungen oder fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Empfehlungen oder Beschlüsse können im Wege eines Umlaufs (Abstimmung im schriftlichen Weg) herbeigeführt werden, wenn ohne Nachteil für die Sache die nächste Sitzung der Weiterbildungskommission nicht abgewartet werden kann. Die Abstimmung im schriftlichen Wege wird durch den Vorsitzenden angeordnet. Der Inhalt des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten und in der nächsten Sitzung der Weiterbildungskommission mitzuteilen.
§ 8. (1) Über jede Sitzung der Weiterbildungskommission ist vom Kammeramt ein Protokoll zu erstellen, das zumindest Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie die Ergebnisse der Beratungen, die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheidungen enthält.
(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, sofern möglich per E-Mail, übermittelt.
§ 9. Die Mitglieder der Weiterbildungskommission sind hinsichtlich der ihnen aus der Tätigkeit in der Weiterbildungskommission bekannt gewordenen Tatsachen und geschützten Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.