gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 2 und 74 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 1111,2, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 20033 in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 20094, vom 5. Dezember 20125, vom 26. Juni 20136, vom 28. November 20187 und vom 30. November 20228
Umlagen
§ 1. (1) Die Umlage besteht aus der Kammerumlage im engeren Sinn und für öffentliche Apotheken zusätzlich aus einem Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag.
(2) Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich die Höhe der Umlage der Mitglieder der Apothekerkammer entsprechend den finanziellen Erfordernissen gemäß dem Jahresvoranschlag.1 Die Umlage darf die Maximalhöhe gemäß § 2 nicht überschreiten.
Kammerumlagen für das Geschäftsjahr 2024
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29. November 2023
1. Umlagen der öffentlichen Apotheken
0,19 % (2023: 0,19 %) Kammerumlage sowie 0,04 % (2023: 0,04 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom Kassenumsatz 2023, der über die Pharmazeutische Gehaltskasse abgerechnet wird
0,21 % (2023: 0,21 %) Kammerumlage sowie 0,08 % (2023: 0,08 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom nachgewiesenen Lieferumsatz 2023 an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten
0,34 % (2023: 0,34 %) Kammerumlage sowie 0,13 % (2023: 0,13 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom Privatumsatz und den sonstigen Umsätzen 2023
2. Umlagen der Krankenhausapotheken
0,39 % vom Arzneimitteleinkauf 2023 (2023: 0,39 % vom Arzneimitteleinkauf 2022)
3. Umlagen der durch die Gehaltskasse besoldeten allgemein berufsberechtigten Apotheker
0,74 % (2023: 0,74 %) des von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich für die Monate Jänner bis Dezember 2024 zur Auszahlung gelangenden Monatsentgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen und Familienzulagen).
4. Umlagen der Riskenausgleicher und Miteigentümer
0,74 % (2023: 0,74 %) des Bruttoentgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen und Familienzulagen), das bei Besoldung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für die Monate Jänner bis Dezember 2024 zustehen würde.
5. Umlagen der Aspiranten
Aspiranten sind von der Leistung einer Kammerumlage befreit.
6. Umlagen der durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als die Gehaltskasse besoldeten allgemein berufsberechtigten Apotheker
pro Monat Euro 7,-- (2023: Euro 6,--, letzte Erhöhung 2023)
7. Prüfungstaxe für Aspirantenprüfungen
je Kandidat und Prüfung Euro 100,-- (2023: Euro 95,--, letzte Erhöhung 2023)
8. Prüfungstaxe für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung
je Kandidat und Prüfung Euro 200,-- (2023: Euro 190,--, letzte Erhöhung 2023)
§ 2.1 Die gemäß § 1 beschlossene Umlage darf
nicht überschreiten.
§ 3. (1) Für neu eröffnete Apotheken entsteht die Umlagepflicht der Konzessionsinhaber bzw. Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ab dem der Eröffnung folgenden Kalenderjahr.
(2) Mit Beschluss der Delegiertenversammlung können
von der Leistung einer Umlage befreit werden.
(3) Umsätze mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, welche bei den anderen österreichischen Apotheken umlagenpflichtig sind, sind von der Umlage befreit. 1
§ 4. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, jährlich bis Ende Februar der Apothekerkammer den Umsatz der Apotheke, getrennt nach Krankenkassen-, Privat- und sonstigen Umsätzen sowie Umsätzen mit ärztlichen Hausapotheken und Krankenanstalten, bzw. den Betrag des Arzneimitteleinkaufs1 der Anstaltsapotheke des abgelaufenen Kalenderjahres mittels des von der Apothekerkammer dafür vorgesehenen Online-Formulars bekannt zu geben. Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbstständigen Apotheker, die die Apotheke nicht selbst leiten, haben dem verantwortlichen Leiter für diese Meldung rechtzeitig alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(1a) Umsätze aus mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, welche bei anderen österreichischen Apotheken der Umlagenpflicht unterliegen (§ 3 Abs. 4), sind in der Umsatzmeldung gemäß Abs. 1 auf der Umsatzmeldekarte gesondert anzugeben und auf Verlangen durch Übermittlung der Umsatzsteuererklärung bzw. der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden Jahres sowie der entsprechenden Rechnungskopien nachzuweisen.2
(2) Die Apothekerkammer ist berechtigt,
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse die Umsätze mit begünstigten Beziehern abzufragen und diese Umsätze für die Umlagenvorschreibung zu übernehmen.
§ 5. (1) Die Apothekerkammer erlässt auf Grundlage der Umsatz- und Arzneimitteleinkaufsmeldungen1 die Umlagenvorschreibung für das laufende Kalenderjahr.
(2) Kommt der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortliche Leiter) oder einer Anstaltsapotheke der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Jahresumsatzes bzw. Arzneimitteleinkaufsbetrages1 gemäß § 4 nicht fristgerecht nach oder werden die verlangten Nachweise nicht innerhalb der eingeräumten Frist vollständig erbracht, kann die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Umlage bedeutsamen Umstände erfolgen. In der Umlagenvorschreibung sind die für die Schätzung maßgebenden Gründe und Umstände anzuführen.
(3) Für den Fall, dass die Delegiertenversammlung für nicht durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnte pharmazeutische Fachkräfte eine Umlage festsetzt, die als Bemessungsgrundlage das monatliche Entgelt festlegt, haben die Umlagepflichtigen bis 31. Jänner jeden Jahres der Apothekerkammer ohne Aufforderung durch die Apothekerkammer eine Gehaltsbestätigung über ihre monatlichen Bruttobezüge einzusenden. Änderungen der Bruttobezüge während des Jahres sind der Apothekerkammer unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Für die Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens gelten die Bestimmungen des § 69 AVG2 sinngemäß.
§ 6. (1) Die Zahlungsvorschreibung erfolgt
(2) Die Umlagen werden aufgrund einer mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse im Rahmen der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarung von der Pharmazeutischen Gehaltskasse eingehoben und an die Apothekerkammer abgeführt.
§ 7. (1) Die Umlagen sind mit 20. eines jeden Monats fällig.1
(2) Die für das ganze Jahr vorgeschriebene Umlage ist in Monatsraten in der von der Apothekerkammer vorgeschriebenen Höhe nach dem folgenden Schema zu entrichten:
(3) Die Einhebung erfolgt durch die Pharmazeutische Gehaltskasse durch
(4) Ist das Abziehen oder Einbehalten einer fälligen Umlagenrate nicht möglich, so hat der Umlagepflichtige diese fristgerecht auf das Bankkonto der Pharmazeutischen Gehaltskasse einzuzahlen.
(5) Für eine erst nach dem 5. eines Folgemonats geleistete Ratenzahlung hat der säumige Zahlungspflichtige vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen zu zahlen und etwaige Betreibungskosten zu ersetzen. Zinsen und Kosten werden im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Zahlung vorgeschrieben.
(6) Die Einbringung rückständiger Umlagen obliegt dem Kammeramt im Verwaltungsweg aufgrund von Rückstandsausweisen, welche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung sind.
§ 8.1 (1) Die Vorschreibung der Umlage obliegt dem Präsidenten. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(2) Der Präsident kann die angefochtene Umlagenvorschreibung innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Sieht der Präsident von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat er dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 9. Soweit in dieser Umlagenordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
§ 10. (1) Die Umlagenordnung tritt mit der Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung in Kraft.1
(2) Die Umlagenordnung wird dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis gebracht.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Umlagenordnung tritt die Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Dezember 1952 in der Fassung vom 5. Dezember 2000 außer Kraft.
(4)2 § 7 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.2) Die §§ 2 lit. b, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5)3 § 8 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6)4 § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1a in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 28. November 2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(7) Die §§ 2 lit. a, 4 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 9 sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 30. November 2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 30. November 2022 ist erstmals für die Umlagenvorschreibung für das Jahr 2023 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.
Zunächst hat der Rechnungshof in seinem Bericht vom Mai 2001 festgestellt, dass die Modalitäten der Einhebung der Umlagen (Vorgangsweise, Termine) mit der Umlagenordnung nicht mehr übereinstimmen. Der Rechnungshof empfahl, die Umlagenordnung in Abstimmung mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu überarbeiten.
Durch das Apothekerkammergesetz 2001 wurde der Mitgliederbegriff teilweise neu formuliert (§ 7 Apothekerkammergesetz 2001) und die Zusammensetzung der Umlagenschiedskommission (§ 75 Apothekerkammergesetz 2001) verändert.
Die neu erlassene Umlagenordnung trägt dem Rechnung und passt auch die rechtlichen Verweise dem Apothekerkammergesetz 2001 an.
Die Anlage A der bisherigen Umlagenordnung, das Übereinkommen zwischen Apothekerkammer und Gehaltskasse über die Einhebung der Apothekerkammerumlage, ist durch die zwischen der Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse abgeschlossene Vereinbarung über gemeinschaftliche Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten vom 11. März 2002 obsolet und entbehrlich geworden.
Dementsprechend musste auch der § 8 der Umlagenordnung (Rechtsmittel und Umlagenschiedskommission) mit 31. Dezember 2013 durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2014 (§ 10 Abs. 5) entfallen bzw. geändert werden. Die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde – den Präsidenten - ergibt sich bereits aus § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sodass der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Normierung dieser Möglichkeit im Apothekerkammergesetz 2001 verzichtet hat. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Rechtssicherheit war aber die teilweise Aufnahme des Inhaltes des § 14 VwGVG in § 8 der Umlagenordnung sinnvoll.
Als Umsetzungsmaßnahme wurde daher durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. November 2018 die Umlagenordnung durch § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1a ergänzt. Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft (§ 10 Abs. 6).