Beschlossen von der Delegiertenversammlung am 29. Mai 2015 aufgrund des § 27 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idgF., in der Fassung des Beschlusses vom 2. Dezember 2021. 1,2,3,4
§ 1. (1) Aufgabengebiet der in Krankenhausapotheken tätigen Krankenhausapothekerinnen und Krankenhausapotheker (idF Apotheker bzw. Weiterzubildende) ist es insbesondere, für den wirksamen, sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Chemikalien, Medizinprodukte und sonstigen Produkte des medizinischen Sachbedarfes im Krankenhaus zu sorgen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Distribution der Arzneimittel und der angeführten Produkte sowie die pharmazeutische Betreuung.
(2) Die pharmazeutische Betreuung umfasst insbesondere
§ 2. (1) Ziel der Weiterbildung ist die Vermittlung von weitergehenden Kenntnissen und Fertigkeiten in der Krankenhauspharmazie (Spezialisierung) sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht.
(2) Die Spezialisierung erfolgt mittels der im Anhang 1 angeführten Lehrveranstaltungen und im Rahmen der Berufstätigkeit in einer Krankenhausapotheke.
§ 3. (1) Die Weiterbildung dauert im Volldienst drei Jahre und ist in einer Krankenhausapotheke zu absolvieren, welche zur Weiterbildung geeignet ist. Dienstzeiten in einer Krankenhausapotheke in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz werden nach positiver Beurteilung der Eignung durch die Weiterbildungskommission bis zum Ausmaß von maximal der Hälfte der Weiterbildungszeit angerechnet.
(2) Ist eine Weiterbildung im Rahmen eines Volldienstes nicht möglich, kann die Weiterbildung auch im Teildienst erfolgen und verlängert sich entsprechend.
Das Beschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt mindestens 40 % des Volldienstes betragen, dies berechnet auf die Gesamtausbildungszeit ab Anmeldung ohne Einrechnung von Unterbrechungen.
(2a) Nach positiver Ablegung der Prüfung (§ 11 f) kann der Weiterzubildende einen Antrag auf Anrechnung von Dienstzeiten auf die Weiterbildungszeit stellen, die maximal 5 Jahre vor dem Einlangen seiner Anmeldung zur Weiterbildung absolviert wurden. Eine Anrechnung erfolgt im Ausmaß von bis zu einem Jahr.
(3) Auf die Weiterbildungszeit werden Zeiten des gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Urlaubes, einer Pflegefreistellung oder einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall bis zu einem Gesamtausmaß von 4 Wochen jährlich angerechnet.
(4) Die Zeiträume eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes aufgrund der Geburt eines Kindes, einer gesetzlichen Elternkarenz, eines Präsenz- oder Zivildienstes unterbrechen die Weiterbildung.
(5) Darüber hinaus ist eine Unterbrechung nur aus wichtigen gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen mit Genehmigung der Weiterbildungskommission zulässig.
(6) Aufgrund des Nichtvorliegens eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einer Krankenhausapotheke kann die Weiterbildungskommission eine Unterbrechung der Weiterbildungszeit genehmigen. Der begründete Antrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn eine aufrechte Meldung zur Stellensuche für ein Dienstverhältnis zu einer Krankenhausapotheke oder ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer öffentlichen Apotheke vorliegt.
(7) Bei Vorliegen von Unterbrechungen endet die Weiterbildungszeit jedenfalls 15 Jahre nach Einlangen der Anmeldung.1
Anmeldung zur Weiterbildung
§ 4. (1) Die Weiterbildung beginnt mit dem Einlangen der Anmeldung im Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer (idF Kammeramt).
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Weiterbildung ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer österreichischen Krankenhausapotheke.
(3) Bei der Anmeldung ist der für den Apotheker zuständige Weiterbildungsbeauftragte bekannt zu geben.
(4) Das Kammeramt teilt dem Apotheker nach Befassung der Weiterbildungskommission den Beginn der Weiterbildung mit.
(5) Die Evidenthaltung der Weiterzubildenden erfolgt durch das Kammeramt.
§ 5. (1) Während der Weiterbildungszeit hat der Apotheker zur Vertiefung der theoretischen Kenntnisse Lehrveranstaltungen in den im Anhang 1 angeführten Bereichen im Gesamtausmaß von 240 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten (1 Unterrichtseinheit entspricht einem Weiterbildungspunkt) zu besuchen.
(2) Die Lehrveranstaltungen und die Vortragenden werden vom Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer auf Vorschlag der Weiterbildungskommission festgelegt.
(3) Das Kammeramt stellt über den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen Bestätigungen aus.
(4) Nach dem Besuch aller Lehrveranstaltungen eines Bereiches (A-C) des Anhanges 1 im Umfang von jeweils 80 Unterrichtseinheiten kann auf Antrag des teilnehmenden Apothekers ein Zertifikat über die Absolvierung dieses Bereiches vom Kammeramt ausgestellt werden.
(5) Die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen steht nach Maßgabe freier Plätze auch Apothekern offen, welche in öffentlichen Apotheken tätig sind. Für diese Apotheker ist ein in Abs. 4 genanntes Zertifikat 5 Jahre ab Ausstellung gültig und wird für die Weiterbildung zum Fachapotheker für Krankenhauspharmazie angerechnet.
(6) Die Weiterbildungskommission hat auf Antrag Lehrveranstaltungen der Weiterbildung, welche bis 3 Jahre vor dem Einlangen der Anmeldung zur Weiterbildung (§ 4 Abs. 1) absolviert wurden, bis höchstens 96 Unterrichtseinheiten (96 Weiterbildungspunkten) anzurechnen.
(7) Die Österreichische Apothekerkammer kann auf Vorschlag der Weiterbildungskommission einzelne Lehrveranstaltungen als E-Learning anbieten.
(8) Das Lehrveranstaltungsverzeichnis ist regelmäßig in der Österreichischen Apotheker-Zeitung und auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.
§ 6. (1) Die Eignung der Weiterbildungsstätte ist durch die Weiterbildungskommission zu beurteilen.
(2) Von jeder Weiterbildungsstätte ist zumindest ein Weiterbildungsbeauftragter und tunlichst ein Stellvertreter namhaft zu machen. Sollte in der Krankenhausapotheke kein geeigneter Weiterbildungsbeauftragter zur Verfügung stehen, kann ein Fachapotheker für Krankenhauspharmazie von einer anderen Krankenhausapotheke diese Funktion wahrnehmen.
(3) Der Weiterbildungsbeauftragte muss über das Diplom „Fachapothekerin für Krankenhauspharmazie“ oder „Fachapotheker für Krankenhauspharmazie“ verfügen.
(4) Dem Weiterbildungsbeauftragten obliegt die persönliche Betreuung des Weiterzubildenden.
(5) Praktische Kompetenzen, welche in der Weiterbildungsstätte nicht erworben werden können, können in anderen Weiterbildungsstätten erworben werden.
§ 7. (1) Während der Weiterbildungszeit ist eine Fachbereichsarbeit aus einem Themenbereich der Weiterbildung zu verfassen.
(1a) Das Konzept zur Fachbereichsarbeit ist spätestens nach Absolvierung von 120 Unterrichtseinheiten einzureichen. Erst nach Genehmigung des Konzeptes der Fachbereichsarbeit durch die Weiterbildungskommission gemäß § 16 lit. j. ist der Besuch weiterer Lehrveranstaltungen möglich bzw. werden diese auf das Gesamtausmaß der notwendigen 240 Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 hinzugezählt.
(2) Das Konzept zur Fachbereichsarbeit ist der Weiterbildungskommission zur Genehmigung vorzulegen und muss im Kammeramt spätestens einen Monat vor
der Sitzung der Weiterbildungskommission einlangen.
(2a) Das genehmigte Konzept ist drei Jahre ab der Entscheidung der Weiterbildungskommission gültig. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Fachbereichsarbeit zur Bewertung einzureichen (vgl. § 8 Abs. 1). Bei Überschreitung dieses Zeitraumes von drei Jahren ist das Konzept erneut zur Genehmigung vorzulegen. § 3 Abs. 3 bis 6 bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Betreuung der Fachbereichsarbeit soll nach Möglichkeit durch einen mit der Thematik der Fachbereichsarbeit vertrauten Weiterbildungsbeauftragten erfolgen.
(4) Die Fachbereichsarbeit dient dem Nachweis der Befähigung, krankenhausapothekenrelevante Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
(5) Allfälliges Sponsoring mit sämtlichen Leistungen und Gegenleistungen ist offen zu legen.
§ 8. (1) Der Weiterzubildende hat den Antrag auf Beurteilung der Fachbereichsarbeit beim Kammeramt einzubringen. Dem Antrag ist ein Exemplar der Fachbereichsarbeit in elektronischer Form anzuschließen.
(2) Die Beurteilung der Fachbereichsarbeit erfolgt durch ein Mitglied der Prüfungskommission (§ 10) oder durch einen von der Prüfungskommission benannten Gutachter.
(3) Das Kammeramt übermittelt dem Gutachter und den Mitgliedern der Weiterbildungskommission die Fachbereichsarbeit samt Konzept und bezugnehmenden Protokollen der Weiterbildungskommission mit dem Hinweis zur absoluten Verschwiegenheit. Die Mitglieder der Weiterbildungskommission haben die Möglichkeit, binnen 14 Tagen dem Kammeramt eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Das Kammeramt leitet die Stellungnahme in anonymisierter Form an den Gutachter weiter.
(4) Der Gutachter übermittelt sein Gutachten dem Kammeramt zur Vorlage an die Weiterbildungskommission.
(5) Die positive Beurteilung der Fachbereichsarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
§ 9. (1) Der Weiterzubildende hat vor Ablegung der Prüfung ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Fachbereichsarbeit durch Übergabe an das Kammeramt abzuliefern. Weiters ist eine Zusammenfassung der Fachbereichsarbeit in elektronischer Form anzufügen, welche auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer und in der Österreichischen Apotheker-Zeitung ehestmöglich zu veröffentlichen ist.
(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die Fachbereichsarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
(3) Anlässlich der Ablieferung der Fachbereichsarbeit ist der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung (Sperrantrag) der abgelieferten Exemplare für längstens ein Jahr nach positiver Bewertung durch den Gutachter zu beantragen. Dem Antrag ist von der Weiterbildungskommission stattzugeben, wenn der Verfasser glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind.
(4) Die gebundene Fachbereichsarbeit wird auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer veröffentlicht.
§ 10. (1) Für den Abschluss der Weiterbildung ist eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Fachapothekern für Krankenhauspharmazie und bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für den jeweiligen Prüfungstermin.
(3) Bei der Prüfung kann ein Jurist der Österreichischen Apothekerkammer ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission und je zwei Stellvertreter pro Mitglied werden auf Vorschlag der Weiterbildungskommission vom Kammervorstand der Österreichischen Apothekerkammer für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertreter dürfen der Weiterbildungskommission nicht angehören.
(5) Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens nach Absolvierung der Hälfte der Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 an die Weiterbildungskommission gestellt werden und darf spätestens am letzten Tag der Weiterbildungszeit beim Kammeramt einlangen.
(2) Die Bestätigung über zumindest 224 absolvierte Unterrichtseinheiten der Lehrveranstaltungen gemäß Anhang 1 ist dem Antrag beizulegen. Zudem muss die positive Beurteilung der Fachbereichsarbeit beim Kammeramt eingelangt sein.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch Beschluss der Weiterbildungskommission.
(4) Eine ablehnende Entscheidung der Weiterbildungskommission kann mittels Beschwerde schriftlich beim Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer angefochten werden. Dieses trifft die endgültige Entscheidung nach Anhörung der Weiterbildungskommission.
(5) Der Leiter der Weiterbildungsstätte ist über die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung zu verständigen.
§ 12. (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Weiterzubildende die in § 2 genannten Ziele erreicht hat.
(2) Die Prüfung, welche in der Prüfungsordnung in Anhang 2 geregelt ist, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Auswahl der Fragen erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
(4) Nähere Bestimmungen über die Prüfung enthält die Prüfungsordnung in Anhang 2.
§ 13. (1) Nach Absolvierung der praktischen und theoretischen Weiterbildung und dem Bestehen der Prüfung verleiht die Österreichisch Apothekerkammer auf Vorschlag der Weiterbildungskommission das Diplom „Fachapothekerin für Krankenhauspharmazie“ oder „Fachapotheker für Krankenhauspharmazie“.
(2) Dieses Diplom berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Fachapothekerin für Krankenhauspharmazie“ oder „Fachapotheker für Krankenhauspharmazie“ oder der Kurzbezeichnung „aHPh“ (approved Hospital Pharmacist).
(3) Das Diplom wird vom Präsidenten der Österreichischen Apothekerkammer und vom Vorsitzenden der Weiterbildungskommission unterfertigt.
(4) Fachapotheker sind zur laufenden Fortbildung verpflichtet.
§ 14. (1) Bei der Österreichischen Apothekerkammer ist eine Weiterbildungskommission einzurichten.
(2) Die Weiterbildungskommission besteht aus sieben Mitgliedern:
(3) Eine gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern gemäß Abs. 2 lit. a bis c ist zu bestellen.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Weiterbildungskommission erfolgt durch den Kammervorstand der Österreichischen Apothekerkammer auf Vorschlag des Ausschusses für Krankenhauspharmazie hinsichtlich der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder des Abs. 2 lit. a und b und auf Vorschlag des Kammeramtes hinsichtlich des Mitgliedes und dessen Ersatzmitgliedes des Abs. 2 lit. c.
(5) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Weiterbildungskommission erfolgt für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
(6) Die Mitglieder der Weiterbildungskommission wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden.
(7) Zum Vorsitzenden gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(8) Die Weiterbildungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Weiterbildungskommission kann im Wege eines Umlaufes Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen, wenn die Erledigung der Angelegenheit einen Zeitaufschub bis zur nächsten Sitzung der Weiterbildungskommission nicht erlaubt.
§ 15. (1) Für die Geschäftsführung der Weiterbildungskommission sind nähere Bestimmungen durch die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Die Weiterbildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums der Österreichischen Apothekerkammer bedarf.
(3) Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 16. Der Weiterbildungskommission obliegt insbesondere:
§ 17. (1) Die Österreichische Apothekerkammer trägt die gesamten Kosten für den Aufwand der Weiterbildung. 1)
(2) Für den Besuch von Lehrveranstaltungen des Anhanges dieser Weiterbildungsordnung wird für Nichtmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer ein Unkostenbeitrag in Höhe der Teilnahmegebühr für Fortbildungsveranstaltungen durch das Kammeramt eingehoben.
(3) Die Prüfungstaxe für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung ist auf Basis der jährlichen Festsetzung der Prüfungstaxen für das nächste Geschäftsjahr, welches vom Vorstand und der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer gemeinsam mit dem Jahresvoranschlag beschlossen wird, zu entrichten.
§ 18. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Diese Weiterbildungsordnung tritt mit der Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung und auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer in Kraft.
(2) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Weiterbildungskommission sowie die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertreter, die gemäß der KhFA WbO-2015 bestellt wurden, bleibt bis zum Ablauf der Funktionsperiode am 22. Juni 2024 aufrecht.
(3) Die §§ 3 Abs. 2a, 7 Abs. 2 und 2a, 9 Abs. 1, 13 Abs. 4, 16 lit. q. und r., 17 Abs. 1 und 19 Abs. 2 der KhFA-WbO treten in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 2. Dezember 2021 mit Wirksamkeit zum 1. März 2022, § 7 Abs. 1a mit Wirksamkeit zum 1. September 2022 in Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 5a und 4 Abs. 3 des Anhanges 2 (WbK-PrüfungsO) der KhFA-WbO treten in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom
2. Dezember 2021 mit Wirksamkeit zum 1. März 2022 in Kraft.
(5) Die Weiterbildungsordnung wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis gebracht.
Insgesamt 240 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.
Grundlagen und Methoden der klinischen Pharmazie, klinische Studien, Literaturbewertung, Arzneimittel- information, Patientenberatung, klinische Ernährung, Kommunikationstechniken
Herstellung steriler und nicht steriler Arzneimittel und anderer Produkte, Zytostatikaherstellung und pharmazeutische Onkologie, Analytik und Qualitäts- kontrolle (inkl. Praxiskursen)
Management, Beschaffungswesen und Logistiksysteme, Pharmazeutisches Controlling, Pharmakoökonomie, inter- disziplinäre Kommissionen und Arbeitskreise, Rhetorik
Gemäß § 10 Abs. 1 Krankenhausfachapotheker-Weiterbildungsordnung, KhFA-WbO 2015 (nachstehend: WbO), ist für den Abschluss der Weiterbildung eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer abzulegen.
§ 1. (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das in § 2 WbO genannte Ziel erreicht hat. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die gesamte Prüfung sollte tunlichst am selben Tag abgenommen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat sich in geeigneter Weise von der Identität des Kandidaten zu überzeugen.
(4) Über die gesamte Prüfung ist ein Protokoll gemäß § 6 zu erstellen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form eines multiple-choice-Tests, welcher zwischen 45 und 90 Minuten dauert und findet unter ständiger Aufsicht eines Mitarbeiters des Kammeramtes statt.
(2) Der Fragenpool umfasst Fragen aus allen drei Bereichen der Lehrveranstaltungen des Anhanges 1.
(3) Jeder Vortragende übermittelt pro abgehaltene Unterrichtseinheit einer Lehrveranstaltung jeweils zwei Fragen mit den entsprechenden Antwortmöglichkeiten (vgl. Abs. 5) dem Kammeramt.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus mindestens 10 und maximal 25 Prüfungsfragen aus jedem der drei Bereiche. Diese werden durch das Kammeramt vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt und die Prüfungsbögen vorbereitet.
(5) Für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mehr als die Hälfte der Fragen aus jedem Bereich der Lehrveranstaltungen des Anhanges 1 vollständig richtig beantwortet sein.
(5a) Sollte weniger als die Hälfte der Fragen aus einem Bereich der Lehrveranstaltungen des Anhanges 1 vollständig richtig beantwortet sein, ist nur dieser eine Bereich innerhalb eines Kalenderjahres abzulegen. Bei Bestehen dieses einen Teiles gilt der gesamte schriftliche Teil der Prüfung als bestanden. § 4 Abs. 2 gilt hier sinngemäß.
(6) Die Auswertung erfolgt durch einen Prüfer in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter des Kammeramtes. Jeder Fragenbereich der Weiterbildungsinhalte des Prüfungsbogens ist vom Prüfer und dem Mitarbeiter des Kammeramtes zu unterzeichnen.
(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist auf der ersten Seite des Prüfungsbogens durch einen entsprechenden Vermerk festzuhalten. Dieses soll rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung durch einen Prüfer dem Kandidaten bekannt gegeben werden.
§ 3. (1) Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 30 und maximal 60 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(4) In der mündlichen Prüfung ist auf die Fachbereichsarbeit einzugehen und hat Fragen aus allen drei Bereichen der Weiterbildungsinhalte zu umfassen.
§ 4. (1) Hat der Kandidat die schriftliche Prüfung nicht bestanden, sollte diese tunlichst zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) Eine zweimalige Wiederholung der schriftlichen Prüfung ist zulässig.
(3) Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung muss nur mehr die mündliche Prüfung wiederholt werden, sofern dies innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erfolgt. Anderenfalls sind sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Eine zweite Wiederholung der gesamten Prüfung innerhalb eines weiteren Jahres ist zulässig.
(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 10 bis 12 WbO sinngemäß.
§ 5. (1) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Prüfung hat in nichtöffentlicher Sitzung der Prüfungskommission zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus, hat aber seine Stimme als Letzter abzugeben.
Protokoll
§ 6. (1) Über die gesamte Prüfung hat der Vorsitzende eine Niederschrift zu erstellen, in welcher zumindest Beginn und Ende sowie der Ablauf, die Prüfungsfragen, das Ergebnis der jeweiligen Prüfung und allfällige wichtige Vorkommnisse – wie etwa die Unterbrechung der Prüfung - festzuhalten sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zur KhFA-WbO 2004 führten die allgemeinen Erläuterungen Folgendes aus:
Die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer hat auf Grundlage des Apothekerkammergesetzes 2001 nach dem Vorbild anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Weiterbildung für Krankenhausapothekerinnen und -apotheker eingeführt. Durch die Weiterbildung sollen spezielle theoretische und praktische Kenntnisse erworben bzw. vertieft werden, um den Versorgungsauftrag der Krankenhausapotheke, insbesondere auch im Bereich der Klinischen Pharmazie, noch besser erfüllen zu können. Die Weiterbildung bezweckt die Erhöhung der fachlichen Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker, soll das berufliche Selbstvertrauen steigern und die Stellung innerhalb des Krankenhauses verbessern. Dadurch wird ein effizienter Beitrag zur sicheren und wirksamen Behandlung der Krankenhauspatienten und die sichere, wirksame und wirtschaftliche Arzneimittelanwendung erreicht.
Die KhFA-WbO 2009 berücksichtigte die Entwicklungen der Krankenhauspharmazie und hat einer klaren Entscheidungsfindung laufender Ansuchen der Weiterzubildenden sowie der Entscheidungssicherheit und -qualität Rechnung getragen.
Die Aufteilung der Prüfung in einen schriftlichen (multiple-choice-Test) und mündlichen Teil stellt aus Sicht der Kandidaten zweifelsohne die größte Änderung gegenüber dem bisherigen Prüfungsablauf dar.
Die KhFA-WbO 2015 gilt seit 1. September 2015 ohne Übergangsregelung auch für jene Apothekerinnen und Apotheker, die sich bereits zur Weiterbildung angemeldet haben, und wurde in der Österreichischen Apotheker-Zeitung Nr. 13 vom 22. Juni 2015 kundgemacht.