Suche starten Apothekensuche

Apothekensuche

verlautbart vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 8 ASVG unter avsv Nr. 5/2008 am 30. Jänner 2008, in der Fassung der 

 

  1. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 119/2008 am 6. Dezember 2008, 
  2. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 112/2009 am 18. Dezember 2009, 
  3. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 50/2010 am 5. Mai 2010, 
  4. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 517/2010 am 24. August 2010, 
  5. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 40/2011 am 3. März 2011, 
  6. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 51/2013 am 30. April 2013, 
  7. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 73/2013 am 5. Juli 2013, 
  8. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 30/2015 am 24. Februar 2015 und 
  9. Änderung der Richtlinien, verlautbart unter avsv Nr. 179/2016 am 15. Dezember 2016

Geltungsbereich

§ 1. Diese Richtlinien gelten für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG, § 64 Abs. 3 B-KUVG, § 92 Abs. 3 GSVG, § 86 Abs. 3 BSVG. Ihre Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG. Sie sind gemäß § 31 Abs. 6 ASVG für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich.

1. Teil

Befreiung nach Personengruppen 


Personengruppen

§ 2. (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten: 

  1. Geschlechtskrankheiten (§ 10 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes),
  2. Krankheiten nach § 1 des Epidemiegesetzes 1950,
  3. Krankheiten nach § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 189/1948,
  4. Krankheiten nach § 1 des Tuberkulosegesetzes,
  5. jede im Sinn des § 1 des AIDS-Gesetzes manifeste Erkrankung an AIDS.

(2) Keine Rezeptgebühr ist ferner von Personen einzuheben, die den Gebietskrankenkassen gemäß § 26 Abs. 2 KOVG 1957, § 8 Abs. 2 HVG oder § 12 Abs. 1 OFG zugeteilt sind.

2. Teil

Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit 


Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet: 

  1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,
  2. Bezieher einer Ergänzungszulage 
    1. zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder
    2. zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
  3. Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,
  4. Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961,
  5.  
    1. Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 sowie [9. Änderung] 
    2. Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG, [9. Änderung]
  6. Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG [9. Änderung]
  7. Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder. [4. Änderung]

(2) [entfallen durch die 9. Änderung] 

(3) Zivildiener sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit. [2. Änderung] 

(4) Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit. [6. Änderung] 

(5) Die gemäß § 16 Abs. 2a ASVG wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit. [7. Änderung]

Befreiung über Antrag

§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, 

  1. wenn ein Bezieher 
    • einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.
    • eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
  2. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich; [2. Änderung]
  3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit  a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen. [1. Änderung] 

(3) [entfallen durch die 9. Änderung] 

(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen. [9. Änderung] 

(5) Bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/ Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. [9. Änderung]

Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

Befreiung bei Anstaltsunterbringung

§ 6. Personen, die in einer der in § 324 Abs. 3 ASVG (§ 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG, § 121 Abs. 3 B-KUVG) genannten Institutionen verpflegt werden, sofern 

  • ihre Pension nicht höher als 240 % des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG; § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG, § 1 der Ergänzungszulagenverordnung gemäß § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz) ist,
  • und sie einen unterhaltsberechtigten Angehörigen haben, der weder sonst eine Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG (§ 83 GSVG, § 78 BSVG, § 56 B-KUVG) hat noch pflichtversichert ist,

sind von der Rezeptgebühr befreit.

Befreiung von Asylwerbern und unterstützungswürdigen Fremden

§ 7. Personen, die gemäß § 1 Z 17 und 19 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen krankenversichert sind (Asylwerber in Bundesbetreuung und unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde), sind von der Rezeptgebühr befreit.

Beginn der Befreiung

§ 8. Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.

Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt

§ 9. (1) Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt. Ein Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr. 

(2) Wird ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr abgelehnt, so ist das nachgewiesene Nettoeinkommen vom Krankenversicherungsträger für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens im Sinne des dritten Teils zu berücksichtigen.

Kennzeichnung der Befreiung

§ 10. In allen Fällen einer Befreiung von der Rezeptgebühr ist dies über das e-card-System auf geeignete Weise ersichtlich zu machen.

Ende der Befreiung

§ 11. (1) Mit dem Wegfall der für die Befreiung von der Rezeptgebühr maßgebenden Voraussetzungen verliert die Befreiung jedenfalls sofort ihre Gültigkeit. Der bis dahin befreite Versicherte (Angehörige) darf nach dem Erlöschen der Befreiung von einer ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch mehr machen. Er hat den Krankenversicherungsträger ehestens von jeder Änderung der maßgebenden Umstände zu verständigen. 

(2) Im übrigen gilt die Befreiung von der Rezeptgebühr in den Fällen des § 3 ohne zeitliche Begrenzung. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 ist die Befreiung von der Rezeptgebühr mindestens für drei Monate, in der Regel aber nicht länger als für die Dauer eines Jahres, zu bewilligen. Liegen die Gründe für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Ablauf der Frist weiterhin vor, ist die Bewilligung über Antrag neuerlich zu erteilen. Für Bezieher einer Alterspension kann die Befreiung von der Rezeptgebühr für längstens fünf Jahre erfolgen.

Freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger

§ 12. In der Krankenversicherung freiwillig versicherten Personen, die Hilfe (bzw. einen Zuschuss) zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten, sowie den Angehörigen dieser Personen darf eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht bewilligt werden.

3. Teil

Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze 


Allgemeines

§ 13. (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. 

(2) Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.

Grundlagen für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens

§ 14. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände 

  1. aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z.B. Pensionsbezüge),
  2. aufgrund der Beitragsgrundlagen des jeweiligen Kalenderjahres für die Krankenversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen und freiwillig Krankenversicherten,
  3. aufgrund der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach § 25 GSVG und § 23 BSVG bei selbständig Erwerbstätigen.

Berechnung des Jahresnettoeinkommens aus den Grundlagen

§ 15. (1) Ist das Jahresnettoeinkommen nach § 14 Z 2 aufgrund der Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres zu berechnen, so sind von den Beitragsgrundlagen des vorangegangenen bzw. wenn diese nicht bekannt sind von den Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, die zum Zeitpunkt der Berechnung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge von der Beitragsgrundlage abzuziehen. 

(2) Ist das Jahresnettoeinkommen gemäß § 14 Z 3 aufgrund der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu berechnen, so ist die Beitragsgrundlage, die nicht älter sein darf als die Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres, um den Hinzurechnungsbetrag nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zu vermindern, das Sonderzahlungsäquivalent in Höhe eines Siebentels abzuziehen und der resultierende Betrag um die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern. 

(3) Ist das Jahresnettoeinkommen gemäß § 14 Z 3 aufgrund der Beitragsgrundlage nach § 23 BSVG zu berechnen, so ist von der Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres ein Sonderzahlungsäquivalent in Höhe eines Siebentels abzuziehen und das Ergebnis um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30 % zu vermindern. 

(4) Veränderungen in den Grundlagen für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens sind bei Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze zu berücksichtigen. 

(5) Liegen im maßgeblichen Kalenderjahr mehrere Einkommen gemäß § 14 vor, so ist das Jahresnettoeinkommen aus der Summe der nach den Regeln der Absätze 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 bis 3 errechneten Beträge sowie der Leistungen nach § 14 Z 1 zu ermitteln.

Sonderregeln für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens

§ 16. (1) Für Zeiten, in denen nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz vorliegt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) zur Berechnung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen. 

(2) Für Zeiten der Ableistung des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) zur Berechnung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen. 

(3) Für Zeiten der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG bzw. einer Weiterversicherung gemäß § 8 GSVG oder § 8 BSVG ist für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens der entsprechende Krankenversicherungsbeitrag von der Beitragsgrundlage abzuziehen. Liegt das für diese Zeiten ermittelte Nettoeinkommen unter dem Ausgleichszulageneinzelrichtsatz ist der Ausgleichszulageneinzelrichtsatz für die Berechung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen. 

(4) Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293A bs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. 

(5) Kann ein Jahresnettoeinkommen aus den Grundlagen nach § 14 und § 16 Abs. 1 bis 3 nicht ermittelt werden, so ist die sechsfache monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vermindert um die in § 15 Abs. 1 geregelten Abzüge als jährliches Einkommen heranzuziehen.

Berücksichtigung der für Angehörige bezahlten Rezeptgebühren

§ 17. Rezeptgebühren für mitversicherte Angehörige sind dem Versicherten anzurechnen, von dem die Leistung in Anspruch genommen wurde. Kann dieser nicht festgestellt werden, sind diese Rezeptgebühren der Mutter (Pflegemutter, Stiefmutter etc.) zuzurechnen.

Berücksichtigung von zu viel bezahlten Rezeptgebühren

§ 18. Rezeptgebühren, die entrichtet wurden, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war (z. B. aufgrund später einlangender Abrechnungen von Vertragspartnern), sind für die Erreichung der Obergrenze in den nächstfolgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung von Rezeptgebühren, durch deren Zahlung in einem Kalenderjahr die Obergrenze überschritten wurde, kann auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr bzw. auf Antrag der Bezugsberechtigten gemäß § 107a ASVG nach dem Tod des Versicherten erfolgen, sofern diese Rezeptgebühren nicht bereits für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt wurden.

Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens und der bezahlten Rezeptgebühren

§ 19. (1) Auf Antrag des Versicherten hat der zuständige Krankenversicherungsträger das Jahresnettoeinkommen aufgrund der vom Versicherten dargelegten aktuellen Einkommensverhältnisse neu festzulegen. Für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens auf Antrag sind die Regelungen der §§ 292 bis 294 ASVG heranzuziehen. Das festgelegte Jahresnettoeinkommen darf jedoch nicht unter dem Zwölffachen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz) liegen. Abweichend von § 292 Abs. 4 lit. c ASVG sind Kinderzuschüsse dabei als Bestandteil des Jahresnettoeinkommens zu werten. 

(2) Hat der Versicherte nachgewiesen, dass von ihm im laufenden Kalenderjahr bezahlte Rezeptgebühren für die Frage der Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt wurden, so ist dies im Rezeptgebührenkonto des Versicherten entsprechend zu berücksichtigen.[2. Änderung] 

(3) Das aufgrund des Antrags des Versicherten festgestellte Nettoeinkommen ist der Festlegung der Rezeptgebührenobergrenze des nächstfolgenden Kalenderjahres so lange zugrunde zu legen, bis die Beitragsgrundlagen des maßgeblichen Kalenderjahres verzeichnet sind oder aktuelle Leistungsdaten vorliegen.

Beginn der Befreiung

§ 20. Die Befreiung von der Rezeptgebühr nach diesem Teil gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.

Rezeptgebührenkonto

§ 21. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat für jeden Versicherten, der nicht aufgrund des 2. Teils von der Rezeptgebühr befreit ist, ein Rezeptgebührenkonto einzurichten. 

(2) Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr 2008 und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Tod des Versicherten fällt. 

(3) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen: 

  1. die im Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren,
  2. das für das Kalenderjahr errechnete Jahresnettoeinkommen,
  3. das Vorliegen einer Befreiung von der Rezeptgebühr aufgrund des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze,
  4. die vom Versicherten erworbenen Gutschriften.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.