verlautbart unter www.avsv.at Nr. 5/2005 am 8. Jänner 2005, idF der 1. Änderung verlautbart unter www.avsv.at Nr. 68/2005 am 15. Juli 2005 und der 2. Änderung verlautbart unter www.avsv.at Nr. 29/2006 am 23. März 2006
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG:
§ 1. (1) Die Krankenversicherungsträger haben nach Maßgabe dieser Richtlinien die Kosten ärztlich verschriebener Heilmittel (§ 136 ASVG, § 64 B-KUVG, § 92 GSVG, § 86 BSVG) einschließlich der allenfalls notwendigen Mittel zu ihrer Applikation sowie die Kosten ärztlich verschriebener Heilbehelfe (§ 137 ASVG, § 65 B-KUVG, § 93 GSVG, § 87 BSVG) zu tragen, soweit sie für eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung erforderlich sind.
(2) Die Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger erfolgt
(3) Die Abgabe von Heilmitteln für Rechnung des Krankenversicherungsträgers muss in einer öffentlichen Apotheke bzw. durch einen hausapothekenführenden Arzt erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass die betreffende öffentliche Apotheke bzw. der hausapothekenführende Arzt mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht.
(4)Soweit Heilmittel oder Heilbehelfe nicht nach diesen Richtlinien, nach dem Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG) (Anführung im grünen Bereich), oder nach den Krankenordnungen der Krankenversicherungsträger zur freien Verschreibung zugelassen sind, dürfen von den Krankenversicherungsträgern die Kosten nur dann übernommen werden, wenn der Arzt (die Ärztin) vor dem Bezug die ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes des Krankenversicherungsträgers eingeholt hat. Für Arzneispezialitäten, die im gelben Bereich des Erstattungskodex unter Bezug auf eine oder mehrere bestimmte Verwendungen angeführt sind und die der nachfolgenden Kontrolle über die Einhaltung der bestimmten Verwendung unterliegen, tritt an Stelle der ärztlichen Bewilligung durch den chef- oder kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers die einheitliche Dokumentation gemäß § 7.
§ 2. (1) Die Verschreibung von Heilmitteln oder Heilbehelfen durch den behandelnden Arzt ist zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn die Verschreibung geeignet ist, den größtmöglichen therapeutischen Nutzen zu erzielen und die Behandlungskosten im Verhältnis zum Erfolg und zur Dauer der Behandlung möglichst gering zu halten.
(2) Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,
(3) Verschreibungen von Heilmitteln und Heilbehelfen, für welche der Krankenversicherungsträger nach den Bestimmungen dieser Richtlinien die Kosten ohne ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes zu übernehmen hat, sind vorerst grundsätzlich als zweckmäßig und wirtschaftlich zu betrachten. Dies gilt nicht, wenn vom Krankenversicherungsträger im Wege der nachprüfenden Kontrolle (§ 18) festgestellt wird, dass der behandelnde Arzt bei der Verschreibung die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet hat.
§ 3. (1) Die Kosten für die im grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten sind ohne ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes zu übernehmen,
(2) Die Abgabe einer größeren als der im Erstattungskodex vorgesehenen Menge ist nur dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 vorliegen.
§ 4. (1) Die Kosten für Stoffe oder rezepturmäßig herzustellende Zubereitungen aus Stoffen (magistrale Zubereitungen) sind mit Ausnahme des Abs. 2 ohne ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes zu übernehmen, wenn die vom behandelnden Arzt verschriebenen Stoffe (Zubereitungen aus Stoffen) den Vorschriften des jeweils gültigen Arzneibuches entsprechen oder wenn sie in der Österreichischen Arzneitaxe bzw. - wenn für die magistrale Zubereitung Arzneispezialitäten zu verwenden sind - diese Arzneispezialitäten im Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages angeführt sind.
(2) Eine ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes ist erforderlich:
(3) Der Krankenversicherungsträger hat die Kosten für eine magistrale Zubereitung auch dann zu übernehmen, wenn ein für die magistrale Zubereitung verordneter Stoff, der für die Wirkung der Arznei nicht wesentlich ist, die ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes bedingen würde und der Apotheker im Einvernehmen mit dem Patienten und nach Zustimmung des verordnenden Arztes die magistrale Zubereitung ohne diesen Stoff angefertigt hat.
§ 5. Kann eine Arznei nur mit Hilfe eines Mittels zur Applikation (z. B. Augensalbenstäbchen, Augentropfenzähler, Inhalator) angewandt werden, hat der Krankenversicherungsträger die Kosten auch für das Applikationsmittel zu übernehmen.
§ 6. (1) Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes für die Verschreibung eines Heilmittels ist grundsätzlich das Vorliegen einer Zulassung in Österreich sowie dessen Anführung im Erstattungskodex des Hauptverbandes. Die Bewilligung ist entgegen Satz 1 in folgenden Fällen möglich:
(2) Der chef- oder kontrollärztliche Dienst hat den Bezug eines nicht frei verschreibbaren Heilmittels oder Heilbehelfes für Rechnung des Krankenversicherungsträgers ärztlich nur zu bewilligen, wenn die Verschreibung
(3) Liegt die verordnete Packungsgröße oder Menge über der im Erstattungskodex angeführten, so ist die ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes dann zu erteilen, wenn mit der verschriebenen Packungsgröße oder Menge eine ökonomischere Versorgung der Patienten/Patientinnen erzielt wird und medizinisch-therapeutische Gründe nicht dagegen sprechen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gegeben:
(4) Liegt eine ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes vor, so hat der Krankenversicherungsträger die Kosten für das Heilmittel bzw. für den Heilbehelf zu übernehmen.
§ 7. (1) Arzneispezialitäten, die im gelben Bereich des Erstattungskodex unter Bezug auf eine oder mehrere bestimmte Verwendungen angeführt sind und die der nachfolgenden Kontrolle über die Einhaltung der bestimmten Verwendung unterliegen, dürfen ohne vorherige ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes nur dann verschrieben werden, wenn der verordnende Arzt (die verordnende Ärztin) die Einhaltung der bestimmten Verwendung dokumentiert hat.
(2) Die Ausstellung eines Rezeptes für den Bezug einer derartigen Arzneispezialität auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers darf erst nach Anfertigung einer Dokumentation erfolgen.
(3) Der verordnende Arzt/die verordnende Ärztin hat die Einhaltung der bestimmten Verwendung unter Beachtung des § 4 Abs. 3 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in seiner Patientenkartei oder Patientendatei zu dokumentieren. Im Falle der nachträglichen Kontrolle hat er/sie die entsprechende Dokumentation über die Einhaltung der bestimmten Verwendung in geeigneter Form nach der in § 4 Abs. 3 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung angeführten Gliederung zur Verfügung zu stellen. Für Arzneispezialitäten, die im Übergangszeitraum bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card der nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist unter Beachtung des § 12 Abs. 2 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung sinngemäß vorzugehen.
§ 8. Für folgende Mittel werden vom Krankenversicherungsträger im Allgemeinen keine Kosten übernommen. Für diese Mittel darf eine ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes nur bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 erteilt werden.
§ 9. (1) Die Kosten für Heilmittel sind ohne die ansonsten erforderliche ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes zu übernehmen, wenn sie am Ausstellungstag des Kassenrezeptes oder am darauffolgenden Tag abgegeben wurden und der Vertragsarzt auf dem Kassenrezept
(2) In besonderen Notfällen hat der Krankenversicherungsträger, wenn ein Heilmittel in der Zeit, in der der Chef- oder Kontrollarzt nicht erreichbar ist, in einer öffentlichen Apotheke abgegeben werden musste, die Kosten für die kleinste zum Apothekenverkehr zugelassene Packung des verschriebenen Heilmittels zu übernehmen. Die Abgabe muss jedoch am Ausstellungstag des Krankenkassenrezeptes oder am darauffolgenden Tag erfolgen.
§ 10. (1) Für Heilmittel, die in Form von Dauerverschreibungen oder Vorratsverschreibungen auf Krankenkassenrezepten verschrieben wurden, sind keine Kosten zu übernehmen, außer aufgrund von Dauerverschreibungen im Sinne des § 16 der Suchtgiftverordnung.
(2) Hat der behandelnde Arzt ein Heilmittel verschrieben und hiezu unzulässigerweise vermerkt, dass der Apotheker statt dieses Heilmittels auch ein anderes Heilmittel abgeben dürfe ("aut simile"- Verschreibung), so hat der Krankenversicherungsträger die Kosten für das verschriebene Heilmittel zu übernehmen, falls dieses abgegeben wurde. Für ein Heilmittel, das aufgrund der "aut simile"-Verschreibung substituiert wurde, sind keine Kosten zu übernehmen.
§ 11. (1) Die Gebietskrankenkassen haben allen im jeweiligen Bundesland niedergelassenen Vertragsärzten die zur Verschreibung von Heilmitteln auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers notwendigen Rezeptformulare auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Verordnungsscheine, wenn diese bundeseinheitlich gestaltet sind.
(2) Sind die Formulare für Verordnungsscheine nicht bundeseinheitlich gestaltet, haben die Gebietskrankenkassen die betreffenden Formulare nur für den Zuständigkeitsbereich der ASVGKrankenversicherungsträger den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen, die Sonderkrankenversicherungsträger hingegen jeweils für den eigenen Zuständigkeitsbereich.
§ 12. (1) Ein Krankenkassenrezept oder eine Suchtgiftverschreibung (inkl. jene zur Substitutionstherapie) ist gültig, wenn auf dem Rezeptformular folgendes vermerkt ist:
(2) Ist eine allfällige Befreiung von der Rezeptgebühr vom Arzt ersichtlich zu machen, muss auf dem Rezept ein zweiter Abdruck des Vertragsarztstempels bzw. ein zweites Mal der in Blockschrift (Maschinschrift) beigesetzte Name und Berufssitz sowie die Vertragspartnernummer des Arztes in dem dafür vorgesehenen Feld enthalten sein.
§ 13. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Heilmittel haben diese auch darauf zu achten, dass zumindest der Name und das Geburtsjahr der Person, für die das Heilmittel verschrieben wurde, der für die Bezahlung zuständige Krankenversicherungsträger, die Versichertengruppe und die im § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Angaben vom behandelnden Arzt auf dem Kassenrezept eingetragen worden sind.
§ 14. (1) Wurden die im § 12 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben korrigiert oder ergänzt, ist diese Korrektur bzw. Ergänzung nur gültig, wenn diese Änderung grundsätzlich vor der Abgabe des Heilmittels mit einem Korrektur- bzw. Ergänzungsvermerk und der Unterschrift oder Paraphe des verschreibenden Arztes versehen wurde.
(2) Falls in der Rezeptur unterschiedliche Schriftbilder aufscheinen, die den Verdacht des Missbrauches erwecken, sind grundsätzlich keine Kosten zu übernehmen, sofern nicht die Richtigkeit der Verschreibung durch die Unterschrift oder Paraphe des Arztes bestätigt worden ist.
(3) Ferner sind grundsätzlich keine Kosten zu übernehmen, wenn auf dem Krankenkassenrezept das Abgabedatum korrigiert wurde.
§ 15. (1) Die Kosten für ärztliche Verschreibungen auf Krankenkassenrezepten dürfen vom Krankenversicherungsträger nur übernommen werden, wenn das Heilmittel spätestens einen Monat nach dem Ausstellungstag abgegeben wurde. Die Kosten für Suchtgift-Einzelverschreibungen dürfen vom Krankenversicherungsträger nur übernommen werden, wenn das Suchtgift spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungstag abgegeben wurde.
(2) Bedarf es einer ärztlichen Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes, so gilt der Tag der Bewilligung als Ausstellungstag im Sinne des Abs. 1. Bei Anerkennung eines Privatrezeptes als Kassenrezept gilt der Tag der Anerkennung als Ausstellungstag.
(3) Wurde die Frist überschritten, weil das Heilmittel nicht vorrätig war, und konnte es daher innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beschafft werden oder dauert die Anfertigung einer magistralen Zubereitung länger als üblich, dürfen die Kosten vom Krankenversicherungsträger nur übernommen werden, wenn vom Apotheker bzw. vom hausapothekenführenden Arzt auf dem Rezept der Einreichungstag sowie die Dauer der Verzögerung und ihre Begründung vermerkt und dies von ihm mit Datum und Unterschrift (Paraphe) bestätigt wurde.
(4) Die Kosten für die im Rahmen eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (z.B. Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst, Ärztefunkdienst, ärztlicher Notdienst) auf einem besonders gekennzeichneten Krankenkassenrezept verschriebenen Heilmittel sind nur dann zu übernehmen, wenn das Heilmittel am Ausstellungstag oder am darauffolgenden Tag abgegeben wurde.
§ 16. Die in den §§ 12 bis 15, ausgenommen § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 4, aufgestellten Vorschriften für die Gültigkeit von Krankenkassenrezepten gelten entsprechend für die Gültigkeit von Verordnungsscheinen mit folgender Maßgabe:
§ 17. (1) Für Heilmittel, die während der gesetzlichen Sperrzeit einer Apotheke abgegeben wurden, sind die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, wenn
(2) Handelt es sich um ein besonders gekennzeichnetes Krankenkassenrezept eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes, ist ein Vermerk (Abs. 1 Z 1) nicht erforderlich.
(3) Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porto, Zoll und ähnliche Unkosten anlässlich der Beschaffung eines in Österreich nicht erhältlichen notwendigen Heilmittels sind vom Krankenversicherungsträger zu vergüten, wenn dieser vor der Beschaffung auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen wurde und er sich zur Zahlung bereit erklärt hat.
(4) Für die Beschaffung von Arzneiwaren, für die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes erteilt wurde, gilt Abs. 3 entsprechend.
§ 18. (1) Der Krankenversicherungsträger hat zu kontrollieren, ob die behandelnden Ärzte bei der Verschreibung von Heilmitteln und Heilbehelfen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 und 2) beachten.
(2) Bei Heilmitteln, die auf einem Krankenkassenrezept mit einem auf Lebensgefahr hindeutenden Vermerk verschrieben wurden, ist bei der Kontrolle auch darauf zu achten, ob das Heilmittel hinsichtlich Art und Menge zur Abwendung eines lebensbedrohenden Zustandes notwendig und geeignet war. Bei Verbandmaterialien, die mit einem auf Erste Hilfe hindeutenden Vermerk verschrieben wurden, ist darauf zu achten, ob damit hinsichtlich Art und Menge einem dringenden Bedarf entsprochen wurde.
(3) Sind bei Ausübung der Kontrolle Fragen der ärztlichen Behandlung zu klären, hat dies durch den chef(kontroll)ärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers zu erfolgen.
(4) Der Krankenversicherungsträger hat die Verschreibung der Arzneispezialitäten, die im gelben Bereich des Erstattungskodex unter Bezug auf eine oder mehrere bestimmte Verwendungen angeführt sind, sowie deren einheitliche Dokumentation gemäß § 7 zu kontrollieren.
§ 19. Für Ärztemuster sind keine Kosten zu übernehmen.
§ 20. Für Heilmittel, die auf einem Privatrezept verschrieben und vom Patienten privat bezogen wurden, dürfen - vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung vorgesehen ist - nur dann Kosten erstattet werden, wenn die Verschreibung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Gleichstellung von Rezepten nach § 350 Abs. 2 ASVG. Die §§ 1 bis 10, 14 und 17 bis 19 dieser Richtlinien gelten sinngemäß.
§ 21. Bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card für die vorherige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches (ausgenommen für Arzneispezialitäten, die unter Bezug auf eine oder mehrere bestimmte Verwendungen angeführt sind und die der nachfolgenden Kontrolle unterliegen) und des roten Bereiches des Erstattungskodex kann die vorherige Bewilligung durch eine nachfolgende Kontrolle (§ 12 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung) oder durch eine Bewilligungskommunikation per Fax (§ 13 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung) ersetzt werden; für Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, gilt § 6 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung.
§ 22. (1) Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Diese Richtlinien sind gemäß § 31 Abs. 6 ASVG für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger verbindlich.
§ 23. (1) Die §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Der § 7 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 24. Diese Änderung der Richtlinien tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
Die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen wurden von der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 16. Dezember 2004 beschlossen. Der Verwaltungsrat hat am 16. Dezember 2004 den Richtlinien zugestimmt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat ihr gesetzmäßiges Zustandekommen am 28. Dezember 2004, GZ: BMSG-21410/0024-II/A/3/2004, beurkundet.
Die 1. Änderung der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen wurde von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 29. Juni 2005 beschlossen. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat ihr gesetzmäßiges Zustandekommen am 8. Juli 2005, GZ: BMSG-21410/0020-II/A/3/2005, beurkundet.
Die 2. Änderung der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen wurde von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 3. Februar 2006 beschlossen. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat ihr gesetzmäßiges Zustandekommen am 24. Februar 2006, GZ: BMSG-21410/0003-II/A/3/2006, beurkundet.