gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 75/2008, von der Delegiertenversammlung beschlossen am 2. Dezember 20081,2 in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 20123 vom 30. November 20164 und vom 24. Juni 20215
§ 1. Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft auszuüben. Er hat in seinem gesamten Verhalten dem ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entgegengebrachten Vertrauen gerecht zu werden und durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft zu wahren.
§ 2. (1) Der Apotheker hat sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Er hat die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten. Er ist weiters verpflichtet, die apothekerkammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
(2) Der Apothekenleiter hat die Mitarbeiter im erforderlichen Umfang über die Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, ihnen die Rundschreiben der Apothekerkammer und der Gehaltskasse zugänglich zu machen und die Mitarbeiter zur Einhaltung der Rechtsvorschriften anzuhalten.
§ 3. (1) Der Apotheker hat sich laufend beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten.
(2) Ziel der Fortbildung ist es, die in der Aus- und allenfalls Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zu erhalten, weiter zu entwickeln und den neuen Erkenntnissen anzupassen. Der zur Berufsausübung berechtigte Apotheker ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung im Rahmen seines Berufslebens erfüllt.
(3) Mittel der Fortbildung sind insbesondere
§ 4.1,2 (1) Der Apotheker hat Kunden, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und andere Anwender zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Beratung erforderlich macht oder eine Beratung verlangt wird.
(2) Die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen.3
§ 5. (1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Der Apothekenleiter hat alle in der Apotheke tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Der Apothekenleiter hat für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, insbesondere auch soweit zu Beratungszwecken mit Zustimmung der Betroffenen patientenbezogene Daten in der Apotheke gespeichert werden.
§ 6. (1) Der Apothekenleiter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gemäß § 8 Apothekengesetz oder den auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen oder Bescheiden entsprechenden Bereitschaftsdienste geleistet werden.
(2) Die gemäß § 8 Apothekengesetz festgesetzten Betriebszeiten sind einzuhalten.
§ 7. Der Apotheker arbeitet mit Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und anderen Gesundheitsberufen sowie Gesundheitsbehörden im gemeinsamen Bemühen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern, zusammen.
§ 8. (1) Der für die Ausbildung zuständige Apotheker hat die Pflicht, einen in praktischer Ausbildung stehenden Aspiranten sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit des Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Er hat den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen. Eine Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung durch die Apothekerkammer. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Nebenbeschäftigung nach Art oder Umfang den Zweck der praktischen Ausbildung zu beeinträchtigen geeignet erscheint.
(3) Der Lehrberechtigte oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Ausbilder ist verpflichtet, einen PKA-Lehrling sorgfältig auszubilden.
§ 9. (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten. Er enthält sich jeder Verhaltensweise oder Äußerung, die geeignet ist, einem Kollegen Schaden an Ehre oder Ansehen zuzufügen.
(2) Der Apotheker kann im Falle einer diesbezüglichen Auseinandersetzung die örtlich zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer um Vermittlung anrufen. Vor Beschreitung des Rechtsweges ist die Landesgeschäftsstelle zu informieren bzw. um Vermittlung oder Mediation anzurufen.
(3) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, während und außerhalb des Dienstes zu wahren.
Nebentätigkeiten
§ 10.1 (1) Der Apotheker hat Tätigkeiten, die mit dem Apothekerberuf oder mit der Ehre oder dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind2, zu unterlassen. Er darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder in einem Unternehmen tätig sein oder ihm in anderer Weise angehören, wenn dadurch Ehre oder Ansehen der Apothekerschaft verletzt werden, insbesondere durch den Gegenstand des Unternehmens oder dessen tatsächlich ausgeübte geschäftliche Tätigkeit.
(2) Der Apothekenleiter hat die Leitung persönlich auszuüben. Nebentätigkeiten sind untersagt, soweit durch diese die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beeinträchtigt ist.3
(3) Der leitende Konzessionsinhaber einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Apotheke sichert durch seine ausreichende wirtschaftliche Beteiligung am Apothekenunternehmen die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 Apothekengesetz. Er darf keine dem § 12 Apothekengesetz widersprechenden Vereinbarungen eingehen.
§ 11. Der Apotheker hat bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Medien die Berufspflichten zu beachten, auf die Kollegialität und Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht zu nehmen.
§ 12.1 (1) Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend berücksichtigt die Marktkommunikation der Apotheken gesundheitspolitische Interessen und Besonderheiten der Berufstätigkeit der Apotheker. Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die gesetzlichen Werbebeschränkungen (zum Beispiel: Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Chemikaliengesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz2,3. Ziel ist es, insbesondere
(2) Der Apotheker wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner Tätigkeit. Die Werbung muss wahr und sachlich sein, der besonderen Stellung des Apothekers als Angehörigem eines Gesundheitsberufes gerecht werden und im Einklang mit Ehre und Ansehen der Apothekerschaft stehen.4
§ 13.1 (1) Ein Apotheker, dessen Apotheke durch Dritte, insbesondere durch Medien, genannt wird, muss in zumutbarer Weise dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen der Berufsordnung eingehalten werden.
(2) Apotheker, die in Medien oder sonst öffentlich auftreten, orientieren sich an den Zielen der Berufsordnung.
(3) Werbung für eine Apotheke muss ordnungsgemäß als solche gekennzeichnet sein.
(4) Bei redaktionellen Beiträgen eines Apothekers ist nur die Angabe seines Namens und Berufsortes zulässig. Dies gilt auch bei Testimonial-Auftritten2 eines Apothekers.
§ 14. (1) Ein Hinweis auf Spezialgebiete1 einer Apotheke ist zulässig, wenn die persönliche und sachliche Leistungsqualität dafür gesichert ist und das Spezialgebiet einer entsprechenden Liste der Apothekerkammer entstammt.
(2) Die Spezialgebietsliste2 ist durch das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer auf Empfehlung der Akkreditierungskommission zu erstellen, wobei auch Qualitätsanforderungen festgelegt werden können.
(3) Ein Antrag auf Aufnahme eines neuen Spezialgebietes in die Spezialgebietsliste kann durch ein Mitglied oder Organ der Österreichischen Apothekerkammer gestellt werden. Wird über den Antrag nicht binnen 4 Wochen ab Antragstellung entschieden, gilt der Antrag auf Aufnahme des neuen Spezialgebietes als genehmigt.
(4) Hinweise auf andere Gesundheitsberufe müssen den Grundsätzen von Sachlichkeit und Gleichbehandlung entsprechen.
§ 16.1 Gemeinsame Marktkommunikation mit anderen Waren- und Dienstleistungsanbietern ist ausschließlich für Waren und Dienstleistungen der Apotheke, ausgenommen Arzneimittel, zulässig.
§ 17. Gemeinschaftswerbung von Apotheken bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die örtlich zuständige Landesgeschäftsstelle und kann in diesem Fall auch mit Werbemitteln erfolgen, die nicht in § 19 angeführt sind, wie Radiospot, Fernsehspot, Kinospot oder Internetwerbebanner. Die Zustimmung für eine Gemeinschaftswerbung ist zu erteilen, wenn
§ 18. (1) Unzulässig ist jede gegen allgemeines Werberecht verstoßende Werbung, insbesondere Werbung, die
(2) Unzulässig ist Werbung, die
(3) Unzulässig ist außerdem
(4) Preiswerbung für Arzneimittel ist abweichend von Abs. 3 Z 5 zulässig, wenn dafür eine schriftliche Genehmigung der Österreichischen Apothekerkammer vorliegt. Die Genehmigung kann auf Antrag eines Mitgliedes oder Organs der Apothekerkammer durch das Präsidium der Apothekerkammer erteilt werden, wenn
§ 19.1-3 (1) Werbung erfolgt
(2) Werbung auf Sponsorartikeln im Rahmen einer Sponsortätigkeit der Apotheke für kulturelle, soziale, sportliche oder wissenschaftliche Zwecke ist mit den in Abs. 1 genannten Werbemittel ungeachtet des Verbreitungsgebietes zulässig.20-22
Alle Kassen
Allergie Beratung
Apotheken-Kosmetik
Arzneimittel aus dem Ausland
Babynahrung
Beratung über Arzneimittel, ihre Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen
Beratung in Gesundheitsfragen
Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende
Chemikalien
Desinfektionsmittel
Diabetikerbedarf
Diätetika
Empfängnisverhütungsmittel
Entsorgung der Altmedikamente
Erklärung der korrekten Einnahme von Arzneimitteln
Ernährungsberatung
Geräte zur Selbstkontrolle und Screening
Gesundheitsprodukte
Gewichtskontrolle
Haarpflegeprodukte
Hausmittel - Beratung
Hausspezialitäten
Heilkräuter
Hygieneartikel
Impfberatung
Information über komplementär- und alternativmedizinische Arzneimittel
Körperpflegeprodukte
Krankenpflege-Produkte
Magistrale Zubereitungen, apothekeneigene Zubereitungen, individuelle Rezepturen (Salben, Tropfen, etc.)
Medizinprodukte
Meldung von Arzneimittelzwischenfällen, Arzneimittel - Überprüfungen
Messgeräte (Blutdruck, Blutzucker, Fieberthermometer, Ohrenthermometer)
Nahrungsergänzungsmittel
Raucherentwöhnungsberatung
Reagenzien, Testsysteme und Diagnostika
Reisevorsorgeberatung
Schmerzpumpenbefüllung
Schwangerschafts- und Ovulationstest, Beratung
Sondennahrung, enterale Ernährung, Heilnahrung
Sonnenschutzberatung
Substitutionstherapie
Tees, individuelle Teemischungen
Tierarzneimittel
Verbandmaterialien
Vorsorgekampagnen
Zahn- und Mundhygiene - Produkte
Zusammenstellung und Kontrolle der Auto-, Reise- und Hausapotheke
§ 20.1-13 Über die Zulässigkeit der Verwendung eines in § 19 nicht angeführten oder eines neuen Werbemittels entscheidet auf Antrag eines Mitglieds das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer innerhalb von vier Wochen. Die Verwendung eines solchen Werbemittels kann unter Vorschreibung von Auflagen oder unter Festlegung einer Beobachtungszeit erfolgen. Die Apothekerkammer hat derartige Beschlüsse unverzüglich bekanntzumachen.
§ 21.1 (1) Unzulässig ist jede Handlung oder Unterlassung eines Apothekers, die eine rechtswidrige Arzneimitteldispensation ermöglicht, wie insbesondere
(2) Unzulässig ist das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen jeglicher Art, soweit sie nicht durch das Wettbewerbsrecht3 gestattet sind. Die Neukonfektionierung (Zweitverblisterung, Neuverblisterung) von Arzneimitteln bildet keine handelsübliche Zugabe.
(3) Apotheker dürfen Dritten keine direkten oder indirekten Zuwendungen für die Zuweisung oder Vermittlung von Kunden anbieten, versprechen oder gewähren.
(4)4 Apotheken ist es untersagt, Zuwendungen dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, dass sie Kunden an Dritte vermitteln. Die Mitwirkung an Struktur- oder ähnlichen Vertriebssystemen ist unzulässig.
§ 22.1 Unzulässig sind
§ 22a.1 (1)2 Unzulässig ist der Reexport oder die Beteiligung am Reexport von Arzneimitteln, bei denen eine Störung der Versorgung der inländischen Patienten bereits eingetreten ist oder unmittelbar droht.
(2)3 Unzulässig ist die Lieferung von Arzneimitteln an einen pharmazeutischen Großhändler oder Hersteller zu Zwecken des Reexportes durch Apotheken, welche nicht über eine Gewerbeberechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln verfügen.
§ 23.1 Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten (§§ 1, 2, 9, 11) und die speziellen Vorschriften (§§ 3 bis 7, 10, 12 bis 22 und 22a) der Berufsordnung unterliegen dem Disziplinarrecht der §§ 39 bis 71 des Apothekerkammergesetzes 2001.
§ 24. Die Berufsordnung gilt sinngemäß auch für Mitglieder der Apothekerkammer, die nicht Apotheker sind. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in der Berufsordnung in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 25.1 (1) Die Berufsordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) Die Feststellungen der Berufssitte des Apothekerstandes auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes der Österreichischen Apothekerkammer vom 5. Dezember 1953, 22. Mai 1959, 8. Mai 1964 und 26. November 1975 treten am 31. März 2009 außer Kraft. Auf Sachverhalte bis zum 31. März 2009, die zu Disziplinaranzeigen führen, oder zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Feststellungen der Berufssitte anzuwenden.
(3)2 § 22a und § 23 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Juni 2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(4)3 § 18 Abs. 3 Z. 5 in der Fassung des Beschlusses vom 30. November 2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (Apothekengesetz; § 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005). Die Apothekerinnen und Apotheker erfüllen damit eine öffentliche Aufgabe im Gesundheitswesen und üben einen freien Gesundheitsberuf aus. § 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 umschreibt die Aufgaben der öffentlichen Apotheken.
Entsprechend der besonderen Verantwortung dieser Aufgaben ermächtigt das Apothekerkammergesetz 2001 (§§ 1 Abs. 3 Z 5 und 25) die Apothekerkammer im Wege einer Berufsordnung, Berufspflichten für Apotheker mit der Zielsetzung, das besondere Vertrauen, das die Bevölkerung in die Apotheker setzt, zu schützen und dem Kunden- und Konsumenteninteresse zu dienen, zu erlassen.
Gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001 erlässt die Delegiertenversammlung Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über
Der Apotheker ist – so die Erläuterungen zum Apothekerkammergesetz 2001 – verpflichtet, sich gegenüber allen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten und mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den dafür bestehenden Einrichtungen zum Wohl der Menschen und der Allgemeinheit zusammen zu arbeiten. Er hat sein Verhalten innerhalb und außerhalb der beruflichen Tätigkeit so einzurichten, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, welches der Apothekerberuf erfordert.
Die Werbebeschränkungen der Berufsordnung verfolgen insbesondere die Zielsetzung, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken, und dem Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimittel entgegen zu wirken. Die Bevölkerung darf darauf vertrauen, dass Apotheker sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen.
Darüber hinaus führen Bestimmungen der Berufsordnung bestehende gesetzliche Verpflichtungen, wie die Verschwiegenheitspflicht oder die Verpflichtung zu beruflichen Fortbildung näher aus.
Zielsetzung der Berufsordnung ist es insbesondere,