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Apothekensuche

gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 75/2008, von der Delegiertenversammlung beschlossen am 2. Dezember 20081,2 in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 20123 vom 30. November 20164 und vom 24. Juni 20215

  1. Erläuterungen: 
    Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (Apothekengesetz; § 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005). Die Apothekerinnen und Apotheker erfüllen damit eine öffentliche Aufgabe im Gesundheitswesen und üben einen freien Gesundheitsberuf aus. § 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 umschreibt die Aufgaben der öffentlichen Apotheken. 
    Entsprechend der besonderen Verantwortung dieser Aufgaben ermächtigt das Apothekerkammergesetz 2001 (§§ 1 Abs. 3 Z 5 und 25) die Apothekerkammer im Wege einer Berufsordnung, Berufspflichten für Apotheker mit der Zielsetzung, das besondere Vertrauen, das die Bevölkerung in die Apotheker setzt, zu schützen und dem Kunden- und Konsumenteninteresse zu dienen, zu erlassen. 
    Gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001 erlässt die Delegiertenversammlung Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über 
    1. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und Dritten,
    2. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind,
    3. die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apothekerberufes erforderliche Beschränkung der Werbung,
    4. die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung,
    5. über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und
    6. die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker
    zu enthalten. 
    Der Apotheker ist – so die Erläuterungen zum Apothekerkammergesetz 2001 – verpflichtet, sich gegenüber allen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten und mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den dafür bestehenden Einrichtungen zum Wohl der Menschen und der Allgemeinheit zusammen zu arbeiten. Er hat sein Verhalten innerhalb und außerhalb der beruflichen Tätigkeit so einzurichten, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, welches der Apothekerberuf erfordert. 
    Die Werbebeschränkungen der Berufsordnung verfolgen insbesondere die Zielsetzung, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken, und dem Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimittel entgegen zu wirken. Die Bevölkerung darf darauf vertrauen, dass Apotheker sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen.
    Darüber hinaus führen Bestimmungen der Berufsordnung bestehende gesetzliche Verpflichtungen, wie die Verschwiegenheitspflicht oder die Verpflichtung zu beruflichen Fortbildung näher aus.
    Zielsetzung der Berufsordnung ist es insbesondere, 
    1. das bestehende menschliche Ansehen durch Verpflichtung auf ethische und berufsethische Grundsätze, die über den Rahmen gesetzlich festgelegter Mindestanforderungen hinausgehen, zu bewahren und auszubauen,
    2. das bestehende wissenschaftliche Ansehen durch laufende Fortbildung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bewahren und auszubauen,
    3. das darauf gründende Vertrauen zu sichern,
    4. eine sachgerechte Information der Apotheke über ihre Leistungen zu ermöglichen und
    5. der Erhaltung der Apotheke als entscheidendem Nahversorger des Gesundheitswesens zu dienen.
    Verstöße gegen die Berufsordnung stehen unter disziplinarstrafrechtlicher Sanktion. 
  2. Die Berufsordnung ist mit 1. April 2009 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 1). 
  3. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 2012 wurde mit In-Kraft-treten 1. Juli 2012 (§ 25 Abs. 3) ein neuer § 22a betreffend die Unzulässigkeit von die inländische Versorgung gefährdenden Reexporten bzw. die Beteiligung an solchen Reexporten neu eingefügt und § 23 neu gefasst. 
  4. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30. November 2016 wurde § 18 Abs. 3 Z 5 betreffend Preiswerbung für Arzneimittel mit In-Kraft-treten 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 4) neu gefasst. 
  5. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 wurden folgende Änderungen beschlossen: Änderungen in § 14 (Entfall der Beschränkungen für Nebengeschäfte und erleichterte Aufnahme von Spezialgebieten); Entfall von § 15 (Sonderregelung für Veranstaltungankündigungen); Entfall des Preiswerbeverbots ohne Markenbezug im Nebensortiment in § 18 Abs. 3 Z. 6; Aufnahme einer Ausnahmebestimmung vom generellen Arzneimittel-Preiswerbeverbot gem. § 18 Abs. 3 Z. 5 iVm § 18 Abs. 4; Erweiterung der zulässigen Werbemittel in § 19 Abs. 1 und 2, eine Verkürzung der Entscheidungsfrist über die Zulässigkeit neuer Werbemittel auf vier Wochen sowie weitere geringfügige und redaktionelle Anpassungen.
  6. Die Berufsordnung und die Änderungen der Berufsordnung wurden gemäß § 79c Abs. 5 Apothekerkammergesetz in der Österreichischen Apotheker-Zeitung kundgemacht. Die Berufsordnung ist als Verordnung zu qualifizieren (vgl. VfGH 11.3.2009, B1418/07 und VfGH 12.6.1998, B2914/96).

I. Abschnitt


Allgemeine Pflichten1

  1. Erläuterungen:
    Der I. Abschnitt der Berufsordnung enthält die allgemeinen Pflichten der Apotheker. Besonders hervorzuheben sind dabei die Fortbildungsverpflichtung, die Verschwiegenheitspflicht und die Information und Beratung.

§ 1. Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft auszuüben. Er hat in seinem gesamten Verhalten dem ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entgegengebrachten Vertrauen gerecht zu werden und durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft zu wahren.

Beachtung der Rechtsvorschriften

§ 2. (1) Der Apotheker hat sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Er hat die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten. Er ist weiters verpflichtet, die apothekerkammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten. 

(2) Der Apothekenleiter hat die Mitarbeiter im erforderlichen Umfang über die Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, ihnen die Rundschreiben der Apothekerkammer und der Gehaltskasse zugänglich zu machen und die Mitarbeiter zur Einhaltung der Rechtsvorschriften anzuhalten.

Fortbildung

§ 3. (1) Der Apotheker hat sich laufend beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten. 

(2) Ziel der Fortbildung ist es, die in der Aus- und allenfalls Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zu erhalten, weiter zu entwickeln und den neuen Erkenntnissen anzupassen. Der zur Berufsausübung berechtigte Apotheker ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung im Rahmen seines Berufslebens erfüllt. 

(3) Mittel der Fortbildung sind insbesondere 

  1. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  2. praktische Übungen im Rahmen von Seminarveranstaltungen,
  3. Studium von Fachliteratur,
  4. EDV-unterstützte Lerntechnologien oder audiovisuelle Lehrmittel und
  5. Lehr-, Forschungs- oder Vortragstätigkeit.

Information und Beratung

§ 4.1,2 (1) Der Apotheker hat Kunden, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und andere Anwender zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Beratung erforderlich macht oder eine Beratung verlangt wird. 

(2) Die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen.3

  1. Erläuterungen: 
    § 4 entspricht inhaltlich dem § 10 Abs. 1 und 2 der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005. 
    Zur Information und Beratung führen die Erläuterungen zur Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 näher aus: 
    „Die bisherige ABO enthielt expressis verbis keine Verpflichtung der Apothekerin/des Apothekers zur Information und Beratung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Informationsverpflichtung rechtlich nicht schon bisher bestanden hätte, ist diese doch als zivilrechtliche, vertragliche Nebenpflicht – als Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners der Leistung – einzustufen. Durch die nunmehrige Festschreibung wird daher eine bisher bestehende vertragliche Nebenpflicht konkretisiert. Die Information und Beratung des Arzneimittelfachmannes Apotheker über Arzneimittel ist eine Aufgabe im Rahmen der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. 
    Die Informations- und Beratungspflicht ist inhaltlich und umfangmäßig begrenzt. Die Hauptzielsetzung liegt in der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. 
    Lehnt eine Kundin/ein Kunde eine Information oder Beratung ab bzw. ist aus ihrem/seinem Verhalten zu entnehmen, dass sie/er darauf keinen Wert legt, so besteht keine umfassende Verpflichtung der Apothekerin/des Apothekers über die im Interesse der Arzneimittelsicherheit unumgänglich notwendige Information hinaus. 
    In diesem Zusammenhang ist auf die Funktion der Gebrauchsinformation bei Arzneispezialitäten zu verweisen, die in einer für den Laien verständlichen Form abgefasst ist und eine patientenorientierte Information bietet. Es wird daher in der Regel ausreichen, die Kundinnen/Kunden auf die Gebrauchsinformation zu verweisen, sofern sich nicht aus konkreten Umständen ein weitergehender Informationsbedarf ableiten lässt.
    Die Abgabe des Arzneimittels würde eine Beratung beispielsweise dann erforderlich machen, wenn eine Gebrauchsinformation nicht vorliegt (z.B. auch bei magistralen Rezepturen) und den Kundinnen/Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben sind. 
    Im Rahmen der Informations- und Beratungstätigkeit ist naturgemäß aus der Fülle der vorhandenen Informationen nach sachlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation des zu Informierenden auszuwählen und zu gewichten. Dabei stehen Arzneimittelsicherheit und sachgerechte Anwendung im Vordergrund.“ 
    Erfolgt in begründeten Einzelfällen (Notfällen) eine Zustellung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), kann die Beratung auch telefonisch erfolgen. 
  2. Neben den in § 1 Abs. 2 Z 5 und 7 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 normierten Beratungs- und Informationspflichten - gemäß § 1 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 umfasst die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken die Information und Beratung von Patienten und Anwendern über Arzneimittel (Z 7) und die Beratung der Kunden im Rahmen der Selbstmedikation angeführten (vgl. Fußnote 5 zu § 1Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 ) - enthält § 10a eine besondere Beratungsverpflichtung für immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder von sonstigen Betreuungseinrichtugen. Die pharmazeutische Information und Beratung ist durch einen Apotheker der versorgenden Apotheke in den Räumen des Alten- oder Pflegeheims oder der sonstigen Betreuungseinrichtug bedarfsgerecht mindestens einmal in der Woche anzubieten. Die versorgende Apotheke hat weiters sicherzustellen, dass ein Apotheker der versorgenden Apotheke während der Betriebszeit der Apotheke unverzüglich erreichbar ist (vgl. Fußnote 5 zu § 10a Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005). 
    In Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Information und Beratung sind auch die Bestimmungen des § 1a Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 über die Verpflichtung zur Teilnahme am Telefondienst 1455 zu beachten. 
    Apotheken, die Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben ("Versandapotheken"), haben gemäß § 59a Abs. 6 Arzneimittelgesetz im Rahmen des Bestellvorgangs eine Beratung der/des Kundin/Kunden auch über allfällige Wechselwirkungen durchzuführen, wobei nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auch die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zu nutzen ist. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen, um ab der technischen Verfügbarkeit auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen. 
    Im Gegensatz zu den apothekenrechtlichen Vorschriften enthält § 59a Abs. 6 Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit dem Bezug von rezeptfreien Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes die explizite Verpflichtung zur aktiven Beratung im Rahmen der Arzneimittelabgabe (AB 2103 XXIV. GP). 
    Durch § 5 der Fernabsatz-Verordnung wird die Art und Weise, wie der pharmazeutische Beratungspflicht der versendenden Apotheke in Bezug auf die Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit nachzukommen ist, näher ausgeführt. Mangels nicht vorhandenen persönlichen Kontakts bei der Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz kann eine pharmazeutische Beratung nicht in gleicher persönlicher Form erfolgen wie in der Apotheke vor Ort. Gemäß § 5 Abs. 3 Fernabsatz-Verordnung hat der Kunde das Recht auf eine entgeltfreie telefonische Beratung durch einen Apotheker der versendenden Apotheke. Auf dieses Recht und die Zeiten seiner Inanspruchnahme ist auf der Website der Apotheke hinzuweisen. 
    Die Website der Apotheke hat gemäß § 5 Abs. 4 Fernabsatz-Verordnung die für eine sachgerechte Anwendung der angebotenen Humanarzneispezialität erforderlichen kurze und übersichtliche Information für den Kunden zu enthalten, insbesondere über deren Anwendungsgebiet, deren Anwendungs- und Dosierungshinweise und deren Zusammensetzung sowie über die in der Gebrauchsinformation enthaltenen Gegenanzeigen und allfälligen Wechselwirkungen. Die Webseite hat darüber hinaus einen Hinweis zu enthalten, gegebenenfalls die Apotheke zur Klärung von Fragen zur angebotenen Humanarzneispezialität zu konsultieren. 
    Wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist oder die Abgabe der Humanarzneispezialität eine Beratung des Kunden erforderlich macht, schreibt § 5 Abs. 5 Fernabsatz-Verordnung darüber hinausgehend eine aktive Beratung durch einen Apotheker vor. Diese Beratungsverpflichtung entspricht der bestehenden Beratungspflicht des § 10 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 bei der unmittelbaren persönlichen Abgabe eines Arzneimittels an die Kundin/den Kunden in der Apotheke. Ziel dieser Beratungsverpflichtung ist vor allem die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Wie die aktive Beratung konkret zu erfolgen hat, steht der Apothekerin/dem Apotheker frei (telefonische Kontaktaufnahme, E-Mail etc.). 
    Die pharmazeutische Beratung mittels Telefon oder E-Mail ist durch eine Apothekerin/einen Apotheker der versendenden Apotheke vorzunehmen (§ 5 Abs. 5 Fernabsatz-Verordnung), wobei deren Durchführung zu dokumentieren ist (§ 5 Abs. 6 Fernabsatz-Verordnung). 
    Bei Bedenken oder Unklarheiten ist der Apotheker verpflichtet, Kontakt mit der Kundin/dem Kunden aufzunehmen; vor einer diesbezüglichen Abklärung ist eine Versendung nicht zulässig. Von einer Versendung ist etwa dann abzusehen, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht, z.B. bei Bestellung großer Mengen einer Arzneispezialität mit Missbrauchspotenzial, und dieser nicht entkräftet werden kann (§ 5 Abs. 7 Fernabsatz-Verordnung). 
    Neben den speziellen Informations- und Beratungspflichten nach der Apothekenbetriebsordnung, der Berufsordnung und der Fernabsatzverordnung bestehen schon auf Grund des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses Aufklärungspflichten. 
  3. vgl. dazu § 8a Apothekengesetz 

 Verschwiegenheitspflicht1-3

§ 5. (1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. 

(2) Der Apothekenleiter hat alle in der Apotheke tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 

(3) Der Apothekenleiter hat für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, insbesondere auch soweit zu Beratungszwecken mit Zustimmung der Betroffenen patientenbezogene Daten in der Apotheke gespeichert werden. 

  1. § 19 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 normiert die Verschwiegenheitspflicht aller in der Apotheke tätigen Personen wie folgt:
    Verschwiegenheit
    § 19. Alle in der Apotheke tätigen Personen sind - sofern nicht Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind - verpflichtet, alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betriebs- und kundenbezogenen Daten sowohl während ihrer Apothekentätigkeit als auch nach deren Ende geheim zu halten. Die Entscheidung über die Übermittlung derartiger Daten liegt beim Apothekenleiter/bei der Apothekenleiterin. 
  2. Berufsspezifische Regelungen zur Verschwiegenheit enthalten auch § 8 Abs. 4 Apothekerkammergesetz, § 121 Strafgesetzbuch, für öffentlichrechtlich bedienstete Krankenhausapotheker § 310 Strafgesetzbuch und für Krankenhaus- sowie Konsiliarapotheker § 9 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz. Zu beachten sind auch die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000. Daten über die Gesundheit gelten gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 als sensible, d.h. besonders schutzwürdige, Daten. 
  3. Die Datenschutzkommission hat im Zuge eines amtswegigen Prüfungsverfahrens nach § 30 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 festgestellt (Datenschutzkommission vom 26.8.2010), dass die Weitergabe von personenbezogenen Patientendaten (Rezeptdaten) durch Apotheken bei der Bestellung von Arzneimitteln an Erzeuger oder Großhändler, wie sie von diesen zum Teil verlangt werden, z.B. für die Arzneispezialität "Enbrel", datenschutzrechtlich nicht gedeckt ist und keine rechtliche Grundlage für eine derartige Datenweitergabe durch die Apotheken besteht.

Bereitschaftsdienst und Betriebszeiten

§ 6. (1) Der Apothekenleiter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gemäß § 8 Apothekengesetz oder den auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen oder Bescheiden entsprechenden Bereitschaftsdienste geleistet werden. 

(2) Die gemäß § 8 Apothekengesetz festgesetzten Betriebszeiten sind einzuhalten.

Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

§ 7. Der Apotheker arbeitet mit Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und anderen Gesundheitsberufen sowie Gesundheitsbehörden im gemeinsamen Bemühen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern, zusammen.

Ausbildung

§ 8. (1) Der für die Ausbildung zuständige Apotheker hat die Pflicht, einen in praktischer Ausbildung stehenden Aspiranten sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit des Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Er hat den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden. 

(2) Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen. Eine Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung durch die Apothekerkammer. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Nebenbeschäftigung nach Art oder Umfang den Zweck der praktischen Ausbildung zu beeinträchtigen geeignet erscheint. 

(3) Der Lehrberechtigte oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Ausbilder ist verpflichtet, einen PKA-Lehrling sorgfältig auszubilden.

Kollegiales Verhalten

§ 9. (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten. Er enthält sich jeder Verhaltensweise oder Äußerung, die geeignet ist, einem Kollegen Schaden an Ehre oder Ansehen zuzufügen. 

(2) Der Apotheker kann im Falle einer diesbezüglichen Auseinandersetzung die örtlich zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer um Vermittlung anrufen. Vor Beschreitung des Rechtsweges ist die Landesgeschäftsstelle zu informieren bzw. um Vermittlung oder Mediation anzurufen. 

(3) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, während und außerhalb des Dienstes zu wahren.

Nebentätigkeiten

§ 10.1 (1) Der Apotheker hat Tätigkeiten, die mit dem Apothekerberuf oder mit der Ehre oder dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind2, zu unterlassen. Er darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder in einem Unternehmen tätig sein oder ihm in anderer Weise angehören, wenn dadurch Ehre oder Ansehen der Apothekerschaft verletzt werden, insbesondere durch den Gegenstand des Unternehmens oder dessen tatsächlich ausgeübte geschäftliche Tätigkeit. 

(2) Der Apothekenleiter hat die Leitung persönlich auszuüben. Nebentätigkeiten sind untersagt, soweit durch diese die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beeinträchtigt ist.3

(3) Der leitende Konzessionsinhaber einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Apotheke sichert durch seine ausreichende wirtschaftliche Beteiligung am Apothekenunternehmen die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 Apothekengesetz. Er darf keine dem § 12 Apothekengesetz widersprechenden Vereinbarungen eingehen. 

  1. Zur Bewerbung von Nebentätigkeiten (Nebengeschäften) vgl. § 14 Abs. 1 und 2.
  2. Eine Tätigkeit, die nicht mit der Ehre und dem Ansehen des Apothekerberufes vereinbar ist, wäre z.B., wenn der Apotheker eine "Aktivierung der Selbstheilungskräfte durch Händeauflegen und Anhebung des Energiefeldes" anbietet.
  3. vgl. § 4 Abs. 1 Apothekengesetz und § 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005
  4. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage RV 760 XVIII. GP führen zu § 4 Abs. 1 Apothekengesetz idF der Apothekengesetznovelle BGBl. Nr. 96/1993 aus, dass sich die Verpflichtung des Konzessionsinhabers zur persönlichen Leitung seiner Apotheke schon bisher aus der Systematik des Apothekengesetzes und dem Zusammenhang der Bestimmungen. Entsprechend der Bedeutung der persönlichen Leitung durch den selbständigen Apotheker in eigener Verantwortung für das österreichische Apothekenwesen erfolgt nunmehr auch eine ausdrückliche Anführung dieses Grundprinzips an vorderer Stelle des Apothekengesetzes. Die persönliche Leitung durch den Konzessionsinhaber ist schon bisher ein - von hohem Berufsethos getragen - typisches Merkmal für den Beruf des selbständigen Apothekers und ein Kriterium der Freiberuflichkeit gewesen, wodurch auch der Zuordnung des Apothekerberufes zum Gesundheitswesen entsprochen wird. Die enge Bindung des selbständigen Apothekers an seine Apotheke fördert das Verantwortungsbewusstsein des Apothekers, stärkt das notwendige Vertrauensverhältnis zu Arzt und Patient und garantiert eine optimale Arzneimittelversorgung. Persönliche Leitung ist gegeben, wenn der Leiter seine Leitungskompetenzen selbst wahrnimmt und er die wesentlichen Betriebsvorgänge durch eigenes Handeln oder durch seine Entscheidungen und Anweisungen maßgeblich bestimmt sowie den Betrieb laufend überwacht. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Apothekenmitarbeiter. Die persönliche Leitung der Apotheke verlangt zwar keine ununterbrochene Anwesenheit des Leiters in der Apotheke, allerdings muss er über die Aufsichtspflicht hinaus kurzfristig für die Apothekenmitarbeiter erreichbar sein. Der Konzessionsinhaber muss in der Leitung der Apotheke selbständig und unabhängig sein, die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen haben, um sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchführen zu können (vgl. § 12 Apothekengesetz). Der Konzessionsinhaber ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Der schwerwiegenden Verantwortung der Leitung wird das Verbot des § 2 Apothekengesetz (Anmerkung: Kumulierungsverbot) gerecht.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 11. Der Apotheker hat bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Medien die Berufspflichten zu beachten, auf die Kollegialität und Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht zu nehmen.
 

II. Abschnitt

Marktkommunikation 

Grundsätze

§ 12.1 (1) Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend berücksichtigt die Marktkommunikation der Apotheken gesundheitspolitische Interessen und Besonderheiten der Berufstätigkeit der Apotheker. Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die gesetzlichen Werbebeschränkungen (zum Beispiel: Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Chemikaliengesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz2,3. Ziel ist es, insbesondere 

  1. das bestehende menschliche und wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen,
  2. das darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern,
  3. der Apotheke eine ordnungsgemäße Information über ihre Leistungen zu ermöglichen,
  4. der Erhaltung der Apotheke als entscheidendem Nahversorger des Gesundheitswesens zu dienen und
  5. unter Beachtung des Prinzips der Kollegialität die Gesundheit zu fördern und Schäden zu vermeiden.

(2) Der Apotheker wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner Tätigkeit. Die Werbung muss wahr und sachlich sein, der besonderen Stellung des Apothekers als Angehörigem eines Gesundheitsberufes gerecht werden und im Einklang mit Ehre und Ansehen der Apothekerschaft stehen.4 

  1. Erläuterungen:
    Die Bestimmung regelt die Grundsätze und Zielsetzungen der Marktkommunikation und Werbung der Apotheken unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines Gesundheitsberufes, eines freien Berufes, sondern zugleich auch Unternehmer ist.
    Rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen nicht beworben werden. Bei Arzneimitteln sind außerdem die Pflichtangaben nach dem Arzneimittelgesetz zu beachten, insbesondere der Warnhinweis.
    Sofern es sich ausschließlich um die so genannte Erinnerungswerbung handelt, das ist Werbung, die ausschließlich aus der Bezeichnung einer Arzneispezialität besteht, müssen die Pflichtangaben nicht enthalten sein. Zu beachten ist u.a. auch das Preisauszeichnungsgesetz. Sichtbar ausgestellte Sachgüter, etwa im Schaufenster, sind mit ihren Preisen auszuzeichnen.
    Die bloße Gewährung von Rabatten oder Skonti ist – unabhängig von der Frage, ob wirtschaftlich sinnvoll und als Marketinginstrument für eine Apotheke geeignet – im Nebensortiment zulässig. Für Arzneimittel sind Rabatte, soweit die Abgabe nicht für Rechnung der Krankenversicherungsträger erfolgt, ebenfalls nicht verboten. Als unzulässig anzusehen wäre hingegen die Gewährung von Rabatten bei Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der Sozialversicherungsträger, etwa durch einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rezeptgebühr. Ein Verzicht auf die Rezeptgebühr oder Teile derselben widerspricht § 6 des Apothekergesamtvertrages, wonach die Apotheker die Rezeptgebühr oder den Kostenanteil einzuheben haben. Ein Verzicht würde die Zweckbestimmung von Rezeptgebühr bzw. Kostenanteil unterlaufen.
  2. Vgl. dazu im Detail die Fußnote 1 zu § 18.
  3. Für die Bewerbung von Lebensmitteln - dazu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel - zu beachten sind auch die Werbebeschränkungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung").
  4. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch auf die sich aus dem Apothekerkammergesetz 2001 ergebenden Pflichten: Die Apotheker haben gemäß § 8 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001 insbesondere auch dem ihnen im Zusammenhang mit der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. § 39 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001 enthält ein Verbot, die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft zu beeinträchtigen. § 1 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 verbietet dem Apotheker marktschreierisch aufzutreten oder aufdringlich zu werben.
    Gemäß § 3f Apothekengesetz darf die Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" nur von allgemein berufsberechtigten Apothekern geführt werden. Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke vorzutäuschen, ist verboten.

§ 13.1 (1) Ein Apotheker, dessen Apotheke durch Dritte, insbesondere durch Medien, genannt wird, muss in zumutbarer Weise dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen der Berufsordnung eingehalten werden.

(2) Apotheker, die in Medien oder sonst öffentlich auftreten, orientieren sich an den Zielen der Berufsordnung.

(3) Werbung für eine Apotheke muss ordnungsgemäß als solche gekennzeichnet sein.

(4) Bei redaktionellen Beiträgen eines Apothekers ist nur die Angabe seines Namens und Berufsortes zulässig. Dies gilt auch bei Testimonial-Auftritten2 eines Apothekers.

  1. Eine mediale Präsenz von Apothekern, sei es als Autoren von Zeitungsartikeln zu Gesundheitsthemen, als Interviewpartner im Radio und Fernsehen, ist erwünscht. Apotheker können als Kolumnenautor oder als Interviewpartner in jedem Medium auftreten. Dabei sind die Zielsetzungen des § 12 Abs. 1, wie der Ausbau des menschlichen und wissenschaftlichen Ansehens des Apothekers, die Vertrauenssicherung oder der Nahversorgungsauftrag im Auge zu behalten.
    Bei redaktionellen Beiträgen darf eine Verbindung zu einer bestimmten Apotheke nicht zum Ausdruck kommen, indem mehr als der Autorenname und Berufsort des Apothekers angegeben wird.
    Wirkt ein Apotheker an Beiträgen eines Mediums mit, hat er sich dafür mit allen zumutbaren Mitteln einzusetzen, dass die gestaltenden Redakteure keine unzulässige Werbewirkung hervorrufen.
    Gemäß § 3f Apothekengesetz darf die Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" nur von allgemein berufsberechtigten Apothekern geführt werden. Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke vorzutäuschen, ist verboten.
    Gerade im Gesundheitsbereich ist medienethisch eine klare Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen und Werbung erforderlich, weshalb dieser Gesichtspunkt auch in der Berufsordnung der Apotheker berücksichtigt wird.
    Der Apotheker ist demnach auch verpflichtet, redaktionelle Beiträge, an denen er mitgewirkt hat, zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass seine Äußerungen richtig wiedergegeben und keine wettbewerbs- oder berufsrechtswidrigen Aussagen getätigt werden. Der Apotheker darf an einer unzulässigen Werbung durch einen Dritten nicht mitwirken, er ist unter Umständen sogar verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unzulässige Werbung für seine Apotheke durch Dritte unterlassen wird.
    Eine redaktionelle Berichterstattung über eine Apotheke ist grundsätzlich möglich, wenn damit ein objektives Informationsinteresse des Empfängers gedeckt wird und die Apotheke, über die berichtet wird, den redaktionellen Bericht nicht (verdeckt) bezahlt hat. Eine getarnte redaktionelle Werbung liegt vor, wenn der redaktionelle Inhalt, beispielsweise durch eine lobende Berichterstattung, Werbung für eine Apotheke oder deren Waren oder Dienstleistungen enthält und so der Verkaufsförderung dient. Problematisch sind daher insbesondere redaktionelle Berichte, die Werbung für eine Apotheke enthalten und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Werbeanzeige der Apotheke stehen. Geht eine Berichterstattung auf das finanzielle Engagement eines Apothekers zurück, ist sie nur dann zulässig, wenn der Bericht auch als Werbung gekennzeichnet ist. Gemäß § 26 Mediengesetz sind Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
  2. „Testimonial-Werbung“ bezeichnet alle Formen der Werbung, in denen mit Hilfe von Aussagen und Urteilen zufriedener Kunden oder Prominenter oder von Experten die Glaubwürdigkeit der Werbebotschaft erhöht werden soll. Im weitesten Sinne werden dazu auch jene Formen der Werbung gerechnet, in denen Schauspieler oder Prominente (Filmstars, Fußballspieler usw.) oder Experten in der Rolle zufriedener Produktnutzer auftreten und ihre Zufriedenheit mit einem Produkt bzw. einer Dienstleistung bekunden.
    Für Testimonialwerbung eines Apothekers gilt, dass der Apotheker dabei dem im Zusammenhang mit der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat (§ 8 Abs. 4 Apothekerkammergesetz) und er die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft nicht beeinträchtigen darf (§ 39 Abs. 1 Apothekerkammergesetz). Ehre oder Ansehen der Apothekerschaft wären etwa dann beeinträchtigt, wenn der Apotheker Aussagen macht, die nicht im Einklang mit dem Stand der Wissenschaften stehen.
    Auch bei der Testiomonialwerbung sind selbstverständlich die allgemeinen Werbebeschränkungen der Berufsordnung (§ 18) und insbesondere auch das Irreführungsverbot. Bei der Bewertung einer Werbeaussage kommt es auf den Eindruck an, den der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher gewinnt, wobei die für den Werbenden ungünstigste Aussage herangezogen wird.
    Apothekern ist Testimonialwerbung für Arzneimittel beim Verbraucher durch § 53 Arzneimittelgesetz generell untersagt, für Lebensmittel auf Grund des Art. 12 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung") nur sehr eingeschränkt möglich.
    § 53 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz bestimmt, dass Laienwerbung für Arzneimittel keine Elemente enthalten darf, die bildliche Darstellungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 Arzneimittelgesetz darf Laienwerbung für Arzneimittel keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen. Angehörige der Heilberufe bzw. im Gesundheitswesen tätige Personen sind u.a. auch Apotheker. Einrichtungen des Gesundheitswesens sind neben Arztpraxen und Krankenanstalten natürlich auch Apotheken.
  3. Gemäß Art. 12 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung") sind bei Lebensmitteln - das sind auch Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel - gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe oder von auf nationaler Ebene nicht anerkannten Vereinigungen beziehen, nicht zulässig. Als Vertreter medizinischer Berufe gelten insbesondere auch Apotheker.

Spezialgebiete


§ 14. (1) Ein Hinweis auf Spezialgebiete1 einer Apotheke ist zulässig, wenn die persönliche und sachliche Leistungsqualität dafür gesichert ist und das Spezialgebiet einer entsprechenden Liste der Apothekerkammer entstammt.

(2) Die Spezialgebietsliste2 ist durch das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer auf Empfehlung der Akkreditierungskommission zu erstellen, wobei auch Qualitätsanforderungen festgelegt werden können.

(3) Ein Antrag auf Aufnahme eines neuen Spezialgebietes in die Spezialgebietsliste kann durch ein Mitglied oder Organ der Österreichischen Apothekerkammer gestellt werden. Wird über den Antrag nicht binnen 4 Wochen ab Antragstellung entschieden, gilt der Antrag auf Aufnahme des neuen Spezialgebietes als genehmigt.

(4) Hinweise auf andere Gesundheitsberufe müssen den Grundsätzen von Sachlichkeit und Gleichbehandlung entsprechen.

  1. Eine Werbung mit dem Begriff "Spezialgebiet" setzt voraus, dass eine Apotheke eine spezielle Sachkunde oder einen speziellen Schwerpunkt aufweist, der über die allgemeinen Apothekenleistungen, die allen allen Apotheken immanent sind, hinausgeht. Für ein Spezialgebiet ist grundsätzlich eine spezielle Aus- bzw. Weiterbildung erforderlich. Unzulässig wäre es daher eine Leistung als Spezialgebiet zu bewerben, die von allen Apotheken erbracht wird, z.B. der Hinweis "Unser Spezialgebiet ist die magistrale Herstellung von Arzneimitteln." 
  2. Mit Kammer-Info F 11/09 vom 31. März 2009 hat das Präsidium folgende vorläufige - alphabetisch geordnete - Liste an Spezialgebieten festgelegt: 
    • apothekeneigene Arzneispezialitäten
    • Aromatherapie
    • Bachblüten
    • Beratung nach Kneipp
    • Diabetescoach (vgl. Kammer-Info 25/11 vom 7. Juli 2011)
    • Ernährungsberatung
    • Homöopathie
    • Inkontinenzberatung
    • Messen von Blutdruck, Blutzucker, Cholesterin-Triglyceride, Lungenfunktion (Peak Flow), Venenfunktion, Vitamin-D (vgl. Kammer-Info 15/19 vom 28. März 2019)
    • orthomolekulare Medizin
    • Schüssler-Salze
    • Spagyrik
    • traditionelle chinesische Medizin
    • traditionelle europäische Medizin
    • Venenkompression
    • Wasseranalysen
    • Wellnesscoaching.
    Es liegt in der eigenen Verantwortung des einzelnen Kollegen, die persönliche und sachliche Leistungsqualität für das Spezialgebiet in seiner Apotheke sicher zu stellen. Nur wenn dies der Fall ist, darf ein Hinweis auf das Spezialgebiet erfolgen. 
    Unzulässig wäre daher etwa die Bezeichnung "Apotheke für Naturmedizin" bzw. die Anführung von "Naturmedizin", "alternativer Medizin" oder "komplementärer Medizin" als Spezialgebiet. 

Gemeinsame Werbung

§ 16.1 Gemeinsame Marktkommunikation mit anderen Waren- und Dienstleistungsanbietern ist ausschließlich für Waren und Dienstleistungen der Apotheke, ausgenommen Arzneimittel, zulässig. 

  1. Erläuterungen: 
    § 16 erlaubt unter Beachtung bestimmter Bedingungen die Gemeinschaftswerbung von Einkaufszentren mit einer Apotheke. 

§ 17. Gemeinschaftswerbung von Apotheken bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die örtlich zuständige Landesgeschäftsstelle und kann in diesem Fall auch mit Werbemitteln erfolgen, die nicht in § 19 angeführt sind, wie Radiospot, Fernsehspot, Kinospot oder Internetwerbebanner. Die Zustimmung für eine Gemeinschaftswerbung ist zu erteilen, wenn 

  1. die Grundsätze gemäß §§ 12 bis 18 eingehalten werden,
  2. die Beteiligung aller Apotheken des Verbreitungsgebietes des Werbemittels möglich ist und
  3. eine überwiegende Beteiligung der Apotheken des Verbreitungsgebietes an der Gemeinschaftswerbung erfolgt.

  1. Im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung von Apotheken gemäß § 17 Berufsordnung ist auch Werbung mit Plakaten, Informationstafeln und Anschlägen (§ 19 Abs. 1 Z 4) an allgemein zugänglichen Orten ohne die Beschränkung auf die nächstgelegene Apotheke zulässig. Es müssen dann aber die Voraussetzungen für Gemeinschaftswerbung - Zustimmung der Landesgeschäftsstelle, Einhaltung der Grundsätze für Marktkommunikation gemäß §§ 12 bis 18 Berufsordnung, Möglichkeit zur Beteiligung für alle Apotheken des Verbreitungsgebietes des Werbemittels und überwiegende Beteiligung der Apotheken des Verbreitungsgebietes an der Gemeinschaftswerbung - eingehalten werden. Z.B. wäre es möglich, dass auf der Informationstafel der Gemeinde alle oder zumindest die Mehrheit der Apotheken der Gemeinde ein Werbeschild anbringen.
    Die Teilnahme von einzelnen Apotheken an Messen, z.B. Gesundheits- oder Seniorenmessen, oder Gesundheitstagen, war, da diese Werbemöglichkeit in § 19 nicht als zulässiges Werbemittel angeführt ist, bisher nur im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung gemäß § 17 der Berufsordnung möglich. Da die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle nur dann erteilt werden darf, wenn eine überwiegende Beteiligung der Apotheken des Verbreitungsgebietes der Gemeinschaftswerbung erfolgt, kommt eine Gemeinschaftswerbung von Apotheken auf Messen oder Gesundheitstagen nur für Messen in Frage, die auf ein räumlich enger begrenztes Einzugsgebiet ausgerichtet sind. Im Rahmen von Messen oder Gesundheitstagen dürfen keine Arzneimittel abgegeben werden, zulässig ist die Abgabe von Waren des Nebensortiments und das Anbieten von Dienstleistungen, wie z.B. Blutdruckmessen oder die Messung von Blutzucker oder Cholesterin. Das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer hat mit Beschluss vom 30. März 2016 (Punkt 5 der 7. Präsidiumssitzung 2016) die Teilnahme von Apotheken an regional ausgerichteten Gesundheitsmessen oder -tagen (z.B. für eine Gemeinde oder einen Bezirk) als Werbemittel für einzelne Apotheken des Einzugsgebietes gemäß § 20 Berufsordnung zugelassen. Siehe Fußnote 9 zu § 20.

Unzulässige Werbung

§ 18. (1) Unzulässig ist jede gegen allgemeines Werberecht verstoßende Werbung, insbesondere Werbung, die 

  1. den Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Chemikaliengesetzes u.a. nicht entspricht1,2,
  2. nach Inhalt oder Aufmachung als marktschreierisch oder aufdringlich dem § 1 Abs. 6 ABO 2005 widerspricht3 oder
  3. unlauteren Wettbewerb darstellt.

(2) Unzulässig ist Werbung, die 

  1. nicht wahrheitsgemäß oder unsachlich ist,
  2. entstellt, irreführt4 oder
  3. nicht dem Stand der Wissenschaften entspricht.

(3) Unzulässig ist außerdem 

  1. Werbung, die mit den Berufspflichten des Apothekers im Widerspruch steht,
  2. Werbung, die den §§ 12 bis 17 widerspricht,
  3. Werbung, die eine unzulässige Tätigkeit im Sinne der §§ 21 und 22 zum Inhalt hat,
  4. Werbung, die einen Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt,
  5. Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnung, sofern nicht eine schriftliche Genehmigung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Abs. 4 vorliegt,5,6,7
  6. vergleichende Werbung gegenüber Berufsangehörigen,
  7. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder der Apothekenmitarbeiter,
  8. Werbung, die den Eindruck erweckt, eine Apotheke habe im üblichen Aufgabengebiet der Apotheken Alleinstellung,
  9. das unberechtigte Führen von Qualitätszertifikaten,
  10. Werbung, die den Zweck verfolgt, jemanden zu veranlassen, Dritte an die eigene Apotheke zu verweisen,
  11. die Anpreisung eines Abhol- oder Zustelldienstes, soferne nicht im Einzelfall oder generell eine Genehmigung der Apothekerkammer vorliegt und8
  12. die Ankündigung der Versendung von Arzneimitteln, sofern nicht eine Registrierung als Versandapotheke gemäß § 59a Abs. 2 Arzneimittelgesetz vorliegt oder eine Versendung von Arzneimitteln aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist, und9
  13. jede Art der Werbung in Arztordinationen, Primärversorgungszentren, Kur- und Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen.10

(4) Preiswerbung für Arzneimittel ist abweichend von Abs. 3 Z 5 zulässig, wenn dafür eine schriftliche Genehmigung der Österreichischen Apothekerkammer vorliegt. Die Genehmigung kann auf Antrag eines Mitgliedes oder Organs der Apothekerkammer durch das Präsidium der Apothekerkammer erteilt werden, wenn

  1. es sich um eine bundesweite Werbeaktion handelt, an welcher sämtliche Apotheken in Österreich teilnehmen können oder um eine Werbeaktion in einem Bundesland, an welcher sämtliche Apotheken im jeweiligen Bundesland teilnehmen können. Bei abgegrenzten Werbeaktionen eines Bundeslandes hat das Präsidium die zuständige Landesgeschäftsstelle anzuhören.
  2. die Bewerbung der Arzneimittel ein gesundheitspolitisches Interesse verfolgt und kein unsachgemäßer Mehrverbrauch der beworbenen Arzneimittel zu befürchten ist.6,7

  1. Unzulässig ist Werbung, die den produktspezifischen Beschränkungen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Gesetzesbestimmungen widerspricht. 
    Die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes (§§ 50 bis 56a) gelten in vollem Umfang auch für Apotheken. Werbung für Arzneimittel darf nur für zugelassene oder registrierte Arzneispezialtäten oder Arzneispezialitäten, die einer Monographie des Arzneibuches entsprechen, erfolgen. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Laienwerbung (= die für den Verbraucher bestimmte Werbung) für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten. 
    Jede Zurschaustellung von Arzneimitteln, z.B. auch Originalhandelspackungen von Arzneispezialitäten oder Arzneimitteln des Arzneibuches mit ihrer Bezeichnung, in Schaufenstern von Apotheken und in der Offizin und jede Art der Ankündigung in Druckschriften fällt unter die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes. Davon ausgenommen ist lediglich die Aufbewahrung von Arzneimitteln in der Offizin, wenn es sich um Originalhandelspackungen handelt, oder auf dem Behältnis, das zur Aufbewahrung dient, nur die Bezeichnung des Arzneimittels, der Preis oder die nach der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 oder dem Arzneibuch erforderlichen Angaben enthalten sind. 
    Unzulässig ist es, ausländische, in Österreich nicht zugelassene Arzneispezialitäten zu bewerben bzw. deren Besorgung anzubieten. 
    Über die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes hinausgehend verbietet § 351g Abs. 5 ASVG für die im Erstattungskodex gemäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere auch rezeptfreie Arzneispezialitäten, jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist. Ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus (§ 351c Abs. 5 ASVG) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden. 
    Gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz ist Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz verboten. Das Fernabsatzverbot des § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzeneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes innerhalb Österreichs durch (österreichische) öffentliche Apotheken (§ 59 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz) oder nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind, abgegeben werden (§ 59 Abs. 10 Z 2 Arzneimittelgesetz). Das Fernabsatzverbot des § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz gilt darüber hinaus nicht für Humanarzneispezialtäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderern EWR-Vertragspartei entsprechen und, dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch österreichische öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei abgegeben werden (§ 59 Abs. 11 Arzneimittelgesetz). 
    § 59 Abs. 10 Z 1 Arzneimittelgesetz ist seit 25. Juni 2015 in Kraft. Seit diesem Datum dürfen österreichische Apotheken innerhalb Österreichs Fernabsatz (Versandhandel) mit rezeptfreien Humanarzneispezialitäten betreiben, sofern sie die Anforderungen des § 59a Arzneimittelgesetz und der dazu erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz (Fernabsatz-Verordnung), BGBl. II Nr. 105/2015, erfüllen. 
    Gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 Arzneimittelgesetz darf Laienwerbung für Arzneimittel keine Elemente enthalten, die darauf hinwirken, rezeptpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz zu beziehen. 
    Die Bewerbung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach komplementärmedizinischen Methoden angewendet zu werden und die weder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung noch nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 Arzneimittelgesetz zu erfüllen, es sei denn, es handelt sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach homöopathischen Grundsätzen und Verfahrenstechniken hergestellt sind (§ 1 Abs. 3 Z 9 Arzneimittelgesetz), das sind die sogenannten Therapieergänzungsmittel (z.B. Bachblüten), ist grundsätzlich zulässig. Eine krankheitsbezogene Bewerbung ist aber jedenfalls verboten. 
    Für Lebensmittel inklusive diätetischer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe ist das Verbot krankheitsbezogener Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG zu beachten. Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Bei diätetischen Lebensmitteln sind wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck (z.B.: "Zur diätetischen Behandlung von Diabetes mellitus"; vgl. auch die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) zulässig. Ebenso zulässig sind Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, wenn dafür eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health Claims- Verordnung") vorliegt. 
    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims- Verordnung") beschränkt darüber hinausgehend nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht durch die Verordnung oder deren Durchführungsakte zugelassen sind (vgl. dazu die Information zur "Health-Claims-Verordnung"). 
    Für kosmetische Mittel verbietet § 18 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG krankheitsbezogene Angaben mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des kosmetischen Mittels entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind. 
    Gemäß § 16 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG gilt für Gebrauchsgegenstände das Verbot krankheitsbezogener Angaben sinngemäß. 
    Für Medizinprodukte bestehen ebenfalls Werbebeschränkungen (§§ 102 ff Medizinproduktegesetz). Analog den Bestimmungen im Arzneimittelgesetz dürfen Medizinprodukte, die einer ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, bei Verbrauchern nicht beworben werden. 
    Für Heilbehelfe ist der Versandhandel an Letztverbraucher durch § 50 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO 1994 verboten. 
    Gemäß § 28 Chemikaliengesetz 1996 darf Werbung für gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann. Der Versandhandel mit Giften ist gemäß § 45 Abs. 3 Chemikaliengesetz 1996 verboten. 
    Werbung für Biozidprodukte muss dem Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung), entsprechen. Insbesondere darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. 
     
  2. In Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-RL (Richtlinie 89/552/EWG idF 2007/65/EG) enthalten das ORF-Gesetz für den Österreichischen Rundfunk (ORF), das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G (bisher Privatfernsehgesetz) Werbeverbote für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 
    Jede Form der kommerziellen Kommunikation - das ist insbesondere Fernseh- oder Hörfunkwerbung, Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise, Teleshopping, Teletext, Abrufdienste - für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen ist verboten (§ 13 Abs. 4 ORF-Gesetz und § 34 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). § 20 Privatradiogesetz untersagt Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 
    Kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen muss ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf Menschen nicht schaden (§ 13 Abs. 4 ORF-Gesetz und § 34 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). 
    Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist im Privatfernsehen untersagt (§ 34 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), und zwar unabhängig davon, ob diese auf ärztliche Verschreibung oder auch ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Dem ORF und seinen Tochtergesellschaften ist Teleshopping generell untersagt (§ 14 Abs. 11 ORF-Gesetz). Unter Teleshopping sind Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt, zu verstehen (§ 1a Z 9 ORF-Gesetz, § 2 Z 35 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). 
    Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind (§ 17 Abs. 2 ORF-Gesetz, § 37 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). § 19 Abs. 5 lit. d Privatradiogesetz bestimmt für Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, dass nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Sponsoring bzw. eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern (vgl. § 1a Z 11 ORF-Gesetz, § 2 Z 32 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G und § 19 Abs. 5 lit. a Privatradiogesetz). 
     
  3. Die Ziffer 2 des Abs. 1 verweist auf § 1 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005, welcher dem Apotheker marktschreierische und aufdringliche Werbung untersagt. 
    Unter marktschreierischer Werbung versteht man übertriebene Reklame. Nach dem UWG bedenklich wäre lediglich irreführende marktschreierische Werbung. Die Berufsordnung untersagt darüber hinaus jede Form von marktschreierischer Werbung. 
    Marktschreierische Reklame wären beispielsweise Hinweise wie „zu Preisen wie noch nie“, „billigere Antibabypille“, „Die X-Apotheke, immer einen Schritt voraus!“, „X-Apotheke – denn Apotheke ist nicht gleich Apotheke!“, „bestsortierte Apotheke!“ oder „... die Apotheke für kluge Köpfe“ oder die Verwendung der Domain „www.beste-apotheke.at“ für die Website der Apotheke. 
     
  4. Irreführende Werbung ist auch allgemein wettbewerbsrechtlich unzulässig (§ 2 UWG). Verwandte Bestimmungen sind § 6 Arzneimittelgesetz, § 102 Medizinproduktegesetz, § 5 Abs. 2 iVm §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 90 Abs. 1 und 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung) oder § 18 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB). 
    § 6 Arzneimittelgesetz verbietet, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Verfügung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen. Nach § 102 Medizinproduktegesetz ist es verboten, Medizinprodukte mit Kennzeichnungen oder Aufmachungen zu versehen oder über diese Angaben zu machen, die den Tatsachen nicht entsprechen oder zur Irreführung geeignet sind. § 5 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verbietet es, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die irreführend bezeichnet sind. Für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel gilt dieses Verbot sinngemäß (§§ 16 Abs. 2 und 18 Abs 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG. § 18 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) verbietet Zusätze zur Firma, die geeignet sind, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. 
    Irreführend wäre z.B., wenn eine Apotheke in ihrer Bezeichnung den Zusatz „Haus der Gesundheit“ oder „Gesundheitszentrum“ oder „Die Gesundheitsapotheke“ führt, weil damit eine bevorzugte oder besondere Stellung dieser Apotheke suggeriert wird. Gleiches gilt für die Bezeichnung "Premium Apotheke", "1A-Apotheke" oder "Beste Apotheke". 
    Übertriebene Behauptungen sind nach der Berufsordnung als marktschreierisch generell unzulässig, auch wenn die Übertreibung von den angesprochenen Verkehrskreisen als nicht ernst gemeint erkannt wird. Eine übertriebene Behauptung, die implizit unter Umständen sogar andere Apotheken herabsetzt, wäre der Hinweis „... die Apotheke für kluge Köpfe“. 
    Unzulässig, weil irreführend, sind auch die Firmenzusätze „Total Vital“, „Wellness“ oder „Beauty“, weil sie das Nebensortiment und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu sehr in den Vordergrund stellen. Im Zentrum der Funktion der Apotheke bzw. des Tätigkeitsbereiches der Apotheker steht die Arzneimittelversorgung. Das Nebensortiment und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen dürfen keinen Umfang erreichen, welcher das Erscheinungsbild der Apotheke in Richtung „Drugstore“ verändert. Auch die Bezeichnungen „Sportapotheke“ oder „Fitnessapotheke“ sind im Firmenwortlaut nicht zulässig. 
    Unzulässig wäre z.B. „Die Grazer Apotheke für internationale Arzneimittel“, zulässig hingegen ein Hinweis „Besorgung internationaler Arzneimittel“. 
     
  5. Abs. 3 Z 5 wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30. November 2016 mit In-Krafttreten 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 4) neu gefasst. 
    Auf Grund des vor 2017 geltenden § 18 Abs. 3 Z 5 war „Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnungspflichten“ unzulässig. Keine Preisauszeichnungspflicht besteht jedoch z.B. bei der Darstellung von Arzneimitteln auf Websites oder in Werbeprospekten. 
    Um reine Preisangaben auch dann zu ermöglichen, wenn keine Verpflichtung zur Preiskennzeichnung besteht, wurde Abs. 3 Z 5 dahingehend geändert, dass das Wort „Preisauszeichnungspflichten“ durch das Wort „Preisauszeichnung“ ersetzt wurde. Für Arzneimittel ist daher die reine Angabe der Verkaufspreise (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen etc.) für Arzneimittel auch auf Werbeprospekten oder auf der Website der Apotheke zulässig. 
     
  6. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 wurde eine Ausnahme von generellen Arzneimittel-Preiswerbeverbot in § 18 Abs. 3 Z 5 iVm. § 18 Abs. 2 im Rahmen von genehmigten Gemeinschaftswerbeaktionen vorgesehen.
    Die Bewerbung von Arzneimitteln mit Rabatten, Aktionspreisen, Stattpreisen etc. bleibt nach der Berufsordnung unbeschadet der Werbebeschränkungen für Arzneimittel durch § 18 Abs. 3 Z 5 grundsätzlich verboten, sofern nicht eine schriftliche Genehmigung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Abs. 4 vorliegt. Unzulässig wäre z.B. auch eine Auszeichnung reduzierter Arzneimittelpreise mit dem Hinweis "Preise wie die Versandapotheke XY". 
    Das Verbot der Arzneimittelpreiswerbung soll den Verbraucher auch vor einer unsachlichen Beeinflussung schützen. Für rezeptpflichtige Arzneimittel steht das Verbot der Preiswerbung zudem in engem Zusammenhang mit dem Verbot der Laienwerbung für Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen (§ 51 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz). Soweit eine Apotheke Arzneimittel nicht an Verbraucher, sondern in zulässiger Weise Arzneimittel an Ärzte zur Anwendung, ärztliche Hausapotheken, an Krankenanstalten oder an andere Apotheken abgibt, sie funktionell als Großhändler tätig wird, kommt daher das Verbot der Preiswerbung gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 nicht zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Beschwerde, mit der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK wegen Anwendung des als gesetzwidrig erachteten § 18 Abs. 3 Z 5 der von der Delegiertenversammlung am 2. Dezember 2008 beschlossen Berufsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 2012 ("Berufsordnung 2008") mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lasse das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlicherkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen die Beschränkung der Werbetätigkeit für Apotheken bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalls keine Bedenken (vgl. auch VfSlg. 15. 103/1998) (VfGH 23.2.2017, E 2713/2016).

    Vor dem Hintergrund, dass der VfGH selbst das bisher geltende absolute Preiswerbeverbot des § 18 Abs 3 Z 5 BO hinsichtlich des Rechts auf die Meinungsäußerungsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungskonform angesehen hat, ist davon auszugehen, dass auch die novellierte Regelung diese Rechte nicht verletzt. Das Ausmaß der Rechtfertigung einer Regelung ist nämlich von der Intensität des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts abhängig (vgl. Öhlinger/Erberhard Verfassungsrecht 2014 RZ 717). Die novellierte Bestimmung greift weniger intensiv in die Grundrechte ein, indem sie Preiswerbung unter bestimmten Bedingungen zulässt, welche unerwünschte gesundheitspolitische Folgen wie Mehrverbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln verhindern sollen.

    Der Apothekerschaft wurde die öffentliche Aufgabe der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auferlegt. Diese Aufgabe liegt im öffentlichen Interesse bzw. bildet einen vernünftigen Grund für die gesetzlichen Beschränkungen. Um diese Aufgabe sorgfältig erfüllen zu können, haben die Apotheker*innen die in der BO festgelegten Verpflichtungen zu beachten. Sie sind verpflichtet, die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft zu wahren und sich gegenüber Angehörigen des Berufsstandes kollegial zu verhalten. Dies alles trägt dazu bei, dass die Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes vertrauen kann. Die Bevölkerung muss weiters darauf vertrauen können, dass sich die Apothekerschaft nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt. Da Arzneimittelpreiswerbung nur im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung erfolgen darf und ein gesundheitspolitisches Interesse verfolgen muss, ist davon auszugehen, dass mit der geschaffenen Ausnahmebestimmung weiterhin dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie den Zielsetzungen des Apothekerkammergesetzes und der Berufsordnung entsprochen wird.
    Der Rahmen der Ausnahmegenehmigung laut Abs. 2 (zeitliche Geltungsdauer, Höhe des Rabatts etc.) muss im Beschluss des Präsidiums festgelegt werden.

    Die bisher in Abs. 3 Z. 6 geltende Beschränkung, wonach Werbung mit Preisnachlässen (im Nebensortiment / Nicht-Arzneimittel) nur für bestimmte Marken erfolgen darf, erschien zur Erreichung der Ziele der Berufsordnung nicht erforderlich und wurde daher ersatzlos gestrichen (Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021).
     
  7. Ein Verkauf von Einkaufsgutscheinen durch die Apotheke oder Dritte zu einem ermäßigten Preis verstößt gegen das Verbot der Preiswerbung für Arzneimittel gem. § 18 Abs. 1 Z. 5, sofern Arzneimittel von der Aktion nicht ausdrücklich ausgenommen werden. 
     
  8. Arzneimittel dürfen gemäß 11 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 nur in der Offizin angegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig. § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz bestimmt hinsichtlich rezeptpflichtiger Arzneimittel, dass diese nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden dürfen. § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz verbietet darüber hinaus die Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz (ausgenommen die Fälle des § 59 Abs. 10 und 11 Arzneimittelgesetz) oder in Selbstbedienung. 
    § 8a Apothekengesetz ermöglicht die Zustellung dringend benötigter Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen im Versorgungsgebiet der Apotheke bis zu einem Umkreis von maximal sechs Straßenkilometern. Apothekeneigene Zustelleinrichtungen dienen der Regelversorgung der Bevölkerung in Gebieten, die über keine Apotheke verfügen. Die Arzneimittelabgabe hat in diesem Fall so zu erfolgen, dass die Möglichkeit für eine unmittelbare persönliche Beratung durch einen Apotheker besteht (§ 10 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005). Apothekeneigene Zustelleinrichtungen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer. Nach Erteilung der Genehmigung dürfen sie angekündigt und beworben werden. 
    § 8a Apothekengesetz ist eine Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke und vom Verbot des Fernabsatzes (Versandhandels) für Arzneimittel. Mit dem Regulativ "Apothekeneigene Zustelleinrichtung" gemäß Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses der Österreichischen Apothekerkammer vom 21. Jänner 1987 wurden die Bedingungen für eine Genehmigung von apothekeneigenen Zustelleinrichtungen durch die örtlich zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer im Detail festgelegt. Diese Genehmigung liegt im Rahmen im Rahmen der Kompetenz der Apothekerkammer (vgl. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 Z 13 Apothekerkammergesetz 2001) (VfGH 11.3.2009, B 1418/07). 
     
  9. Soweit § 59 Abs. 10 und 11 Arzneimittelgesetz österreichischen Apotheken einen Fernabsatz (Versandhandel) mit Arzneimitteln ermöglichen, darf die Versendung auch angekündigt werden. Mit der in der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 beschlossenen Ergänzung wurde Vorsorge für allfällige weitere gesetzlich zulässige Möglichkeiten getroffen.
    § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz verbietet die Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz (Versandhandel). Mit der AMG-Novelle (BGBl. I Nr. 48/2013) wurde die Richtlinie 2011/62/EU („Arzneimittelfälschungsrichtlinie“) umgesetzt, wodurch auch Regelungen zum Fernabsatz von Arzneimitteln in das Arzneimittelgesetz aufgenommen wurden (§§ 59 Abs. 9 bis 11, 59a Arzneimittelgesetz). Gemäß § 59 Abs. 10 Z 1 Arzneimittelgesetz gilt das Fernabsatzverbot nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes innerhalb Österreichs durch österreichische öffentliche Apotheken abgegeben werden. Diese Bestimmung ist am 25. Juni 2015 - das ist ein Jahr nach Veröffentlichung des gemeinsamen Sicherheitslogos für Versandapotheken – in Kraft getreten, sodass seit diesem Zeitpunkt auch österreichische Apotheken die Möglichkeit haben, innerhalb von Österreich rezeptfreie Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz (Versandhandel) zu vertreiben. Der Fernabsatz von nicht rezeptpflichtigen Humanarzneispezialitäten in das Gebiet einer anderen EWR-Vertragspartei war österreichischen öffentlichen Apotheken durch § 59 Abs. 11 Arzneimittelgesetz unter den dort genannten Voraussetzungen schon bisher erlaubt. 
    Die Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 räumt in § 11 Abs. 1 öffentlichen Apotheken die Möglichkeit ein, dringend benötigte Arzneimittel in begründeten Einzelfällen an Patienten zuzustellen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aufgrund einer akuten Erkrankung oder einer erheblichen Einschränkung seiner Mobilität nicht in der Lage ist, die Apotheke persönlich aufzusuchen, und wenn weder ein Angehöriger noch eine Pflegekraft zur Verfügung steht, um diese Aufgabe zu übernehmen. Von der Dringlichkeit der Verabreichung des Arzneimittels wird auszugehen sein, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil oder starke Schmerzen für den Patienten befürchten ließe, insbesondere wenn ein Arzt die unverzügliche Verabreichung des Arzneimittels angeordnet hat.Die Zustellung kann durch die Apotheke selbst oder beispielsweise unter Zuhilfenahme von Botendiensten oder Taxiunternehmen erfolgen. Es kann dafür ein angemessenes Entgelt verrechnet werden. Eine Ankündigung bzw. Bewerbung der Zustellung ist rechtlich zulässig, wenn deutlich daraus hervorgeht, dass sich die Dienstleistung auf dringend benötigte Arzneimittel in begründeten Einzelfällen und auf das Versorgungsgebiet der Apotheke beschränkt. Eine Bewerbung dieser Dienstleistung im Einzugsgebiet anderer Apotheken, z.B. durch Flugblätter, wäre rechtswidrig. 
    Ein darüber hinausgehendes Zustellservice, das der Bequemlichkeit der Patienten dient und nicht dringenden Fällen vorbehalten ist, oder das über das unmittelbare Versorgungsgebiet der Apotheke hinaus reicht, ist nicht von der Apothekenbetriebsordnung abgedeckt. Will eine Apotheke in größerem als dem oben beschriebenen Umfang zustellen, muss sie sich als Fernabsatzapotheke im Sinne des § 59a Arzneimittelgesetz beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen registrieren lassen und die Voraussetzungen des § 59a Arzneimittelgesetz sowie der Fernabsatz-Verordnung erfüllen. Der nach diesen Bestimmungen zulässige Versandhandel mit Arzneimitteln beschränkt sich allerdings auf rezeptfreie Humanarzneispezialitäten. Rezeptpflichtige Arzneimittel oder magistrale Zubereiten können daher jedenfalls nur im Rahmen der Ausnahmebestimmung für begründete Einzelfälle zugestellt werden. 
    Von der oben erläuterten Hauszustellung von Arzneimitteln zu unterscheiden ist die Abgabe im Rahmen einer apothekeneigenen Zustelleinrichtung gemäß § 8a Apothekengesetz (siehe oben Fußnote 9).
  10. Das Verbot der Werbung in Arztordinationen und Krankenhäusern war bisher in § 19 Abs. 1 Z. 4 geregelt. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 wurde dieses Werbeverbot ausdrücklich auf Arztordinationen, Primärversorgungszentren, Kur- und Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen ausgeweitet und in § 18 Abs. 3 Z. 13 geregelt.

Werbemittel

§ 19.1-3 (1) Werbung erfolgt 

  1. im Schaufenster4, mittels Anzeigen in Druckschriften5 sowie mittels Aufdrucken auf Werbegeschenken;
  2. durch Postwurfsendungen, Zeitungsbeilagen und Kundenzeitungen ohne Anschrift nur an jene Haushalte, die der aussendenden Apotheke näher als anderen Apotheken liegen;6
  3. mit Werbe- und Informationsbriefen sowie Kundenzeitungen mit Anschrift nur an Empfänger, die ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben;7
  4. nur für die jeweils nächste8 Apotheke mit Plakaten, Informations- oder Werbetafeln, Anschlägen und digitalen Werbeflächen an allgemein zugänglichen Orten;9-11
  5. mittels Informationsblatt innerhalb der Apotheke;
  6. in oder auf apothekeneigenen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen für Sanitäts- und Sozialdienste als Hinweis auf die Unterstützung der Sanitäts- und Sozialdienste12 und
  7. mit Zugaben und Zusatzdiensten sowie Gewinnspielen innerhalb der Apotheke sowie in Postwurfsendungen, Informationsbriefen und Kundenzeitungen nach den Ziffern 2 und 3, sofern wettbewerbsrechtlich zulässig.13,14
  8. Online auf einer Website der Apotheke, auf Händlerportalen sowie einer Profilseite der Apotheke auf Websites sozialer Netzwerke. Eine Verlinkung des Online-Auftritts einer Apotheke zu einer fremden Website ist zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur Apotheke besteht;15-18
  9. Online mittels Einschaltung einer Apotheke in Internet-Werbeportalen, Blogs, Internet-Apps, Internet-Werbebannern, Newslettern sowie mittels bezahlter Höherreihung des eigenen Links in Suchmaschinen.19

(2) Werbung auf Sponsorartikeln im Rahmen einer Sponsortätigkeit der Apotheke für kulturelle, soziale, sportliche oder wissenschaftliche Zwecke ist mit den in Abs. 1 genannten Werbemittel ungeachtet des Verbreitungsgebietes zulässig.20-22 

  1. § 19 regelt die durch Apotheker einsetzbaren Werbemittel. Nicht angeführte oder neue Werbemittel dürfen nur auf Grund einer Zustimmung des Präsidiums der Österreichischen Apothekerkammer verwendet werden (§ 20). Gemeinschaftswerbung kann mit Zustimmung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer darüber hinausgehen (§ 17). 
    Werden die in Abs. 1 angeführten Werbemittel benutzt, sind selbstverständlich die Regeln über die Werbeinhalte zu beachten. 
    In § 19 Abs. 1 nicht genannte Werbung, wie Radio- und Fernsehwerbung, Kinowerbung oder Internet-Werbebanner, ist der Gemeinschaftswerbung vorbehalten. Die Verwendung dieser Werbemittel durch einen einzelnen Apotheker wird der Zielsetzung der Nahversorgung durch Apotheken nicht gerecht. 
  2. Telefonwerbung wird von den Konsumenten als als besonders belästigend empfunden. Werbeanrufe bei Kunden werden in § 19 Abs. 1 nicht als zulässiges Werbemittel angeführt. Für Apotheken ist Telefonwerbung daher generell unzulässig, d.h. auch dann, wenn dafür vorweg eine Einwilligung durch den Kunden erteilt wurde. 
    Unerwünschte telefonische Werbung (Cold Calling, Kaltanrufe), so genannte Initiativ-Anrufe durch Unternehmen gegenüber Privatpersonen, ist auch gesetzlich untersagt. Gemäß § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Einwilligung kann auch von einer Person erteilt werden, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Zudem stellen unerbetene Werbeanrufe nach der Judikatur unlautere bzw. aggressive Geschäftspraktiken im Sinne der §§ 1 und 1a UWG dar, sodass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. 
  3. Die Teilnahme von einzelnen Apotheken an Messen, z.B. Gesundheits- oder Seniorenmessen, oder Gesundheitstagen ist kein in § 19 als zulässig angeführtes Werbemittel. Eine Beteiligung von Apotheken an Messen ist daher grundsätzlich nur in Form der Gemeinschaftswerbung von Apotheken mit schriftlicher Zustimmung der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle gemäß § 17 möglich. Da die Zustimmung nur dann erteilt werden darf, wenn eine überwiegende Beteiligung der Apotheken des Verbreitungsgebietes der Gemeinschaftswerbung erfolgt, wird eine Gemeinschaftswerbung von Apotheken immer nur für Messen in Frage kommen, die auf ein räumlich enger begrenztes Einzugsgebiet ausgerichtet sind. 
  4. Zur Werbung in der Apotheke gehört auch die Schaufensterwerbung. Ein attraktiv dekoriertes Schaufenster sorgt für den ersten Kundenkontakt und ist die „Visitenkarte“ einer Apotheke. Es sind insbesondere die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, insbesondere die Werbebeschränkungen für Arzneimittel gemäß den §§ 50 ff, zu beachten. Eine Zurschaustellung von rezeptpflichtigen oder nicht registrierten Arzneispezialitäten ist nicht zulässig. 
    "Dislozierte" Auslagen, die nicht in einem Konnex mit der Betriebsanlage der Apotheke stehen, z.B. die Gestaltung einer Apothekenauslage in einem anderen Geschäft oder einer Arztordination, sind für Apotheken nicht gestattet. 
  5. Zeitungsinserate sind für Apotheken grundsätzlich erlaubt. Die nach den Feststellungen der Berufssitte (vgl. § 25) geltende inhaltliche Beschränkung von Zeitungsinseraten auf Firmenwortlaut, Adresse und Hinweisen auf die Erhältlichkeit von Artikeln oder Artikelgruppen, die nicht dem Apothekenvorbehalt unterliegen und in das Verkaufsgebiet einer Apotheke fallen, ist mit der neuen Berufsordnung weggefallen. Wirkt die Anzeige aber nach ihrem Inhalt oder ihrer Aufmachung, Form und Größe marktschreierisch oder aufdringlich, ist sie gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 verboten. 
    Anzeigen in (Branchen-)Telefonbüchern, Werbung in den "Gelben Seiten", auf Stadtplänen oder in sonstigen Zeitungen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Werbung nicht als marktschreierisch (§ 18 Abs. 1 Z 2) zu bewerten ist. So hat das Präsidium der Apothekerkammer etwa eine Apothekenwerbung auf dem Deckblatt oder der Klapplasche eines Branchentelefonbuches als marktschreierisch und daher unzulässig qualifiziert (Punkt 10 der 23. Präsidiumssitzung 2010). 
    Nicht zulässig ist hingegen eine Presseaussendung durch eine Apotheke, wenn diese zu Werbezwecken erfolgt oder mit ihr eine Werbung für die Apotheke verbunden ist. Eine Presseaussendung ist möglich, wenn nicht der Werbeeffekt, sondern ein objektives Informationsinteresse für die Mediennutzer im Vordergrund steht. Das kann die die bloße Mitteilung über eine Neueröffnung, die Verlegung der Betriebsstätte, über (geänderte) Öffnungszeiten oder den Bereitschaftsdienst oder auch ein Produktrückruf sein. 
    Das Präsidium der Apothekerkammer hat den Begriff Druckschriften in der Vergangenheit großzügig interpretiert. So wurden etwa auch Tragetaschen mit einem Aufdruck des Firmenwortlautes und der Adresse der Apotheke unter den Begriff Druckschriften subsumiert. 
    Auch ein Theaterprogramm ist als Druckschrift, in der zulässigerweise eine Werbeeinschaltung einer Apotheke erfolgen darf, zu qualifizieren. Schon nach den bis 31. März 2009 geltenden Feststellungen der Berufssitte des Apothekerstandes war Kino- oder Theaterwerbung für Apotheken unter Angabe des Firmenwortlautes und der Adresse der öffentlichen Apotheke zulässig. 
    Rezeptformulare für einen Arzt mit Aufdruck des Firmenwortlautes und der Adresse einer Apotheke sind hingegen nicht als Druckschriften im Sinne des Abs. 1 Z 1 anzusehen. Eine Werbung auf Rezeptformularen würde darüber hinaus den Patienten in seinem Recht auf freie Wahl der Apotheke in unzulässiger Weise beeinflussen, weil der Eindruck erweckt wird, dass die aufgedruckte Apotheke vom Arzt besonders empfohlen wird. 
    Apothekenwerbung auf der Speisekarte eines Restaurants wurde als ebenfalls unzulässig angesehen. 
    Visitenkarten der Apotheke sind ebenfalls nicht unter den Begriff Druckschriften einordenbar. Eine Auflage von Visitenkarten einer Apotheke außerhalb der Apotheke, z.B. in Arztordinationen, Geschäften bzw. im Rahmen von Ausstellungen oder Messen, ist daher nicht zulässig. Die Weitergabe der Visitenkarte außerhalb der Apotheke ist im Einzelfall natürlich möglich. 
  6. In Abs. 1 Z 2 wird hinsichtlich der Zulässigkeit der Werbemittel bewusst nicht an ein Einzugsgebiet, Postzustellgebiet oder den Standortbegriff gemäß § 9 Apothekengesetz angeknüpft, sondern an die Entfernungskomponente. 
    Abs. 1 Z 2 ermöglicht die Zusendung von nicht persönlich adressiertem Werbematerialien an Haushalte, die der aussenden Apotheke näher als andere Apotheken liegen. Im Gegensatz zur Werbung per Telefax, E-Mail oder SMS ist diese "Briefkastenwerbung" auch ohne Einwilligung des Empfängers zulässig, es sei denn dieser hat durch einen Aufkleber an der Haus-/Wohnungstür oder am Briefkasten ("Bitte keine unadressierte Werbung!") zum Ausdruck gebracht, dass er keine Werbung wünscht. 
    Kundenzeitschriften sind ein zulässiges Werbemittel, wenn diese nur in der Apotheke verteilt, ohne Anschrift nur an die der aussendenden Apotheke näher gelegene Haushalte, oder mit Anschriften ausschließlich an Kunden versendet werden, die sich mit Zusendungen der Apotheke ausdrücklich einverstanden erklärt haben. 
    Kundenzeitschriften einer bestimmten Apotheke dürfen nicht in Arztpraxen aufliegen, da gemäß § 18 Abs. 3 Z. 12 jede Art der Werbung in Arztordinationen, Primärversorgungszentren, Kur- und Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen verboten ist.
    Anzeigen (Inserate) in Zeitungen sind im Gegensatz zu Zeitungsbeilagen von der Verteilungsbegrenzung, dass die werbende Apotheke die nächstgelegene sein muss, nicht betroffen. 
    Eine Verteilung von Flugzetteln vor der Apothekentür oder sonst außerhalb der Apotheke (z.B. auch, wenn Werbematerial bei geparkten Autos hinter die Windschutzscheibe geklemmt wird) ist durch Abs. 1 Z 2 nicht gedeckt und daher für Apotheken nicht zulässig. 
    Aus Abs. 1 Z 2 folgt (Größenschluss), dass an Haushalte, die der werbenden Apotheke näher als zu anderen Apotheken liegen, auch adressierte Werbezusendungen ohne Einwilligung der Empfänger zulässig sind (vgl. Punkt 20 der 28. Präsidiumssitzung 2010). 
  7. Unter Werbe- und Informationsbriefen ist auch Telefax-, SMS- oder E-Mail-Werbung zu subsumieren, immer unter der Voraussetzung, dass der Empfänger vorweg eingewilligt hat. 
    Die in der Berufsordnung geforderte Einwilligung des Empfängers ist auch in § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 normiert. Telefaxe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Einwilligung kann auch von einer Person erteilt werden, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. § 107 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 normiert ein Verbot der Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – zu Zwecken der Direktwerbung oder als Massensendung (an mehr als 50 Empfänger), wenn keine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein Unternehmer ist. 
    Unerwünschtes Ansprechen von Kunden über Telefon, Fax oder E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien sind wettbewerbsrechtlich als aggressive und damit unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der §§ 1 und 1a UWG zu qualifizieren, sodass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. 
    Für Apotheken nicht zulässig, auch nicht mit dem Einverständnis des Kunden, ist Telefonwerbung durch Anrufe, weil dieses als besonders belästigend empfundene Werbemittel nicht in § 19 angeführt ist (siehe oben Fußnote 2).. 
    Das Spamming (= „Zumüllen“), das ist das Überfluten von Newsgroups, Mailboxen, Online-Foren etc. mit Nachrichten, z.B. Werbesendungen, ist ebenfalls als marktschreierische Werbung anzusehen und daher nicht zulässig. 
  8. Für die Messung, welche Apotheke die nächstgelegene ist, ist analog der Ermittlung der Versorgungspolygone bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz in erster Linie die - an Hand der Straßenentfernung (Straßenkilometer) zu beurteilende - leichtere Erreichbarkeit der Betriebsstätten der Apotheken maßgeblich. Für Entfernungen bis 500 m ist hingegen der kürzest mögliche Fußweg heranzuziehen, da solche Wegstrecken üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden. Ebenso ist der Fußweg dann heranzuziehen, wenn keine Straßenverbindung (Fußgängerzone etc.) besteht. 
  9. Apothekenwerbung auf Einkaufswagen oder auf Trennhölzern für die Kassenförderbänder eines Supermarktes ist gemäß Abs. 1 Z 4 zulässig, wenn die werbende Apotheke die räumlich nächstgelegene ist. Gegen ein Foto der Apotheke auf einem derartigen Hinweisschild hat das Präsidium keinen Einwand erhoben. 
  10. Die Bewerbung eines "Drive-in-Schalters" (Autoschalters) einer Apotheke auf Plakaten, Informationstafeln oder Anschlägen ist nach Ansicht des Präsidiums der Österreichischen Apothekerkammer nicht mit der Berufsordnung vereinbar (vgl. Kammer-Info F 30/2010), weil ein "Drive-in-Schalter" für Kunden im regelmäßigen Apothekenbetrieb in Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 steht. 
  11. Werbung auf digitalen Werbeflächen (LED-Wänden), die mit Videos oder Bildern hinterlegt ist, aber nicht mit Ton begleitet wird, ist einer Plakatwerbung gleichzusetzen und daher für Apotheken zulässig, vorausgesetzt, dass die werbende Apotheke die räumlich nächstgelegene ist. 
  12. Ausdrücklich zulässig ist die Kennzeichnung eigener apothekenbetrieblicher Kraftfahrzeuge. 
    Eine besondere Form des Sponsorings (vgl. Fußnote 20) regelt Abs. 1 Z 6 (Apothekenwerbung in oder auf Fahrzeugen für Sanitäts- und Sozialdienste als Hinweis auf die Unterstützung der Sanitäts- und Sozialdienste). Darüber hinausgehend ist Fahrzeugwerbung im Rahmen des Sponsoring nicht möglich. 
    Aus Abs. 1 Z 6 ergibt sich die Unzulässigkeit der Straßenbahn- oder Taxiwerbung. 
  13. Die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder von Gutscheinen dafür ist gemäß § 53 Abs. 3 Arzneimittelgesetz unzulässig, ebenso die Durchführung von Gewinnspielen, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen. 
  14. Zugaben, Zusatzdienste und Gewinnspiele sind eine mögliche Form der Apothekenwerbung, wenn sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Vgl. dazu Fußnote 2 zu § 21. 
  15. Mit Änderung der Berufsordnung (Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021) wurden die bisherigen Beschlüsse des Präsidiums zur zulässigen Online-Werbung in die taxative Aufzählung aufgenommen:
    Eine Profilseite der Apotheke auf Websites sozialer Netzwerke, wie z.B. Facebook oder Twitter ist zulässig.
    Ein Webauftritt von Apotheken auf einem Händlerportal ist als zusätzliche Webseite einer Versandapotheke zulässig, wenn der Versandhandel mit Arzneimitteln gemäß § 59a AMG und der Fernabsatz-Verordnung zulässig ist, die dort vorgesehen Auflagen strikt eingehalten werden sowie eine Registrierung der Apotheke bei der AGES erfolgt ist.
    Auch eine Verlinkung zur Apotheke von einer fremden Profilseite, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht, z.B. Profil eines Einkaufszentrums, der Einkaufsstraße oder der Gemeinde, in der die Apotheke situiert ist, und die sonstigen Bestimmungen der Berufsordnung eingehalten werden, ist zulässig.
  16. Zur Werbung mittels einer eigenen Apotheken-Homepage und den damit zusammenhängenden Informations- und Offenlegungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch, E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz (vgl. den Artikel von Dr. Stefan Siegwart "Der Webauftritt von Apotheken"). 
    Bei der Gestaltung einer Apotheken-Website ist zu beachten, dass die Website ihrer Aufmachung nach seriös ist, inhaltlich zutrifft und nicht irreführend ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Domain, unter der die Apotheken-Website betrieben wird, weder irreführend sein noch fremde Kennzeichenrechte verletzen darf. Unzulässig wäre etwa die Domain „www.beste-apotheke.at“ (vgl. § 18 Abs. 2). 
    Auch im Internet ist Preiswerbung für Arzneimittel (§ 18 Abs. 3 Z 5) unzulässig. Auch die Bewerbung einer Kundenkarte auf der Apotheken-Website ist unzulässig, wenn mit dieser derartige Preisnachlässe (Arzneimittel-Rabatte) verbunden sind. 
    Für Arzneimittelwerbung sind die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten. Eine Bewerbung von apothekeneigenen Arzneispezialitäten, die von der Apotheke erzeugt werden, ist auf der Apotheken-Website entsprechend den arzneimittelgesetzlichen Bestimmungen zulässig. 
  17. Gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz ist Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz verboten. Das Fernabsatzverbot des § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzeneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes innerhalb Österreichs durch (österreichische) öffentliche Apotheken (§ 59 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz) oder nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind, abgegeben werden (§ 59 Abs. 10 Z 2 Arzneimittelgesetz). Das Fernabsatzverbot des § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz gilt darüber hinaus nicht für Humanarzneispezialtäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderern EWR-Vertragspartei entsprechen und, dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch österreichische öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei abgegeben werden (§ 59 Abs. 11 Arzneimittelgesetz). 
    § 59 Abs. 10 Z 1 Arzneimittelgesetz ist seit 25. Juni 2015 in Kraft. Seit diesem Datum dürfen österreichische Apotheken innerhalb Österreichs Fernabsatz (Versandhandel) mit rezeptfreien Humanarzneispezialitäten betreiben, sofern sie die Anforderungen des § 59a Arzneimittelgesetz und der dazu erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz (Fernabsatz-Verordnung), BGBl. II Nr. 105/2015, erfüllen. Dieser Fernabsatz (Versandhandel) darf auch, z.B. auf der Apotheken-Website, angekündigt werden. 
    Unzulässig ist es, ausländische, in Österreich nicht zugelassene Arzneispezialitäten zu bewerben bzw. deren Besorgung anzubieten. 
    Arzneimittelinformation auf der Apotheken-Website ist zulässig und sinnvoll, sie unterstreicht die Kompetenz des Apothekers als Arzneimittelfachmann. 
    Die Bewerbung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach komplementärmedizinischen Methoden angewendet zu werden und die weder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung noch nach der Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 Arzneimittelgesetz zu erfüllen (§ 1 Abs. 3 Z 9 Arzneimittelgesetz), das sind die sogenannten Therapieergänzungsmittel (z.B. Bachblüten), ist grundsätzlich zulässig. 
    Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln, Kosmetika (etwa der eigenen Kosmetikserie) oder sonstigen Produkten, die zum Verkaufsrecht der Apotheke gehören, ist auf der Apotheken-Website im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Zu beachten ist insbesondere das Verbot krankheitsbezogener Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG sowie das Versandhandelsverbot für Heilbehelfe gemäß § 50 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 und Gifte gemäß § 45 Abs. 3 Chemikaliengesetz 1996- ChemG 1996 bzw. § 50 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994. 
    Auf der Apotheken-Website unproblematisch sind allgemeine Gesundheitsinformationen oder z.B. Informationen zur Höhe der Rezeptgebühr oder zur Rezeptgebührenbefreiung. 
    Links auf der Apothekenhomepage: Ein gut sortiertes Angebot an Links zu anderen Websites, z.B. zu thematisch verwandten Websites (z.B. seriöse Gesundheits- und Arzneimittelinformation, der Ärzte des Apothekeneinzugsbereiches), erhöht die Attraktivität einer Apotheken-Website und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wäre aber vorher zu prüfen, ob die gelinkten Websites ihrerseits seriös sind. Beispielsweise wäre ein Link auf eine Website, wo illegal Arzneimittel oder andere fragwürdige Produkte beworben werden, unzulässig. 
  18. Für die Bewerbung von Apotheken auf einer eigenen Website der Apotheke empfiehlt das Präsidium der Apothekerkammer (vgl. Kammer-Info Nr. 45/09 vom 3. Dezember 2009) die nachfolgend angeführten (Dienst-)Leistungen sinngemäß wiederzugeben. Um eine unzulässige Werbung im Sinne des § 18 Berufsordnung zu vermeiden, muss klar ersichtlich sein, dass diese Leistungen von jeder öffentlichen Apotheke erbracht werden und nicht besondere Leistungen der werbenden Apotheke sind. 
             Alle Kassen
             Allergie Beratung 
             Apotheken-Kosmetik
             Arzneimittel aus dem Ausland
             Babynahrung
             Beratung über Arzneimittel, ihre Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen
             Beratung in Gesundheitsfragen
             Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende
             Chemikalien
             Desinfektionsmittel
             Diabetikerbedarf
             Diätetika
             Empfängnisverhütungsmittel
             Entsorgung der Altmedikamente
             Erklärung der korrekten Einnahme von Arzneimitteln
             Ernährungsberatung
             Geräte zur Selbstkontrolle und Screening
             Gesundheitsprodukte
             Gewichtskontrolle
             Haarpflegeprodukte
             Hausmittel - Beratung
             Hausspezialitäten
             Heilkräuter
             Hygieneartikel
             Impfberatung
             Information über komplementär- und alternativmedizinische Arzneimittel
             Körperpflegeprodukte
             Krankenpflege-Produkte
             Magistrale Zubereitungen, apothekeneigene Zubereitungen, individuelle Rezepturen (Salben, Tropfen, etc.)
             Medizinprodukte
             Meldung von Arzneimittelzwischenfällen, Arzneimittel - Überprüfungen
             Messgeräte (Blutdruck, Blutzucker, Fieberthermometer, Ohrenthermometer)
             Nahrungsergänzungsmittel
             Raucherentwöhnungsberatung
             Reagenzien, Testsysteme und Diagnostika
             Reisevorsorgeberatung
             Schmerzpumpenbefüllung
             Schwangerschafts- und Ovulationstest, Beratung
             Sondennahrung, enterale Ernährung, Heilnahrung
             Sonnenschutzberatung
             Substitutionstherapie
             Tees, individuelle Teemischungen 
             Tierarzneimittel
             Verbandmaterialien
             Vorsorgekampagnen
             Zahn- und Mundhygiene - Produkte
             Zusammenstellung und Kontrolle der Auto-, Reise- und Hausapotheke
  19. Einschaltungen einer Apotheke in Internet-Werbeportalen oder Blogs, Internet-Apps und Internet-Werbebanner sind zulässig, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Werbungs- und Absenderkennzeichnung, die sonstigen Bestimmungen der Berufsordnung, insbesondere § 18 über die unzulässige Werbung und § 21 hinsichtlich des Rechts des Kunden auf freie Wahl der Apotheke, beachtet werden.
    Wirkt daher eine Einschaltung nach ihrem Inhalt oder ihrer Aufmachung, Form oder Größe marktschreierisch oder aufdringlich, ist sie unzulässig.
    Apothekenwerbung in Suchmaschinen durch bezahlte Höherreihung des eigenen Links im Suchergebnis ist zulässig.
    Internetwerbung von Apotheken mit aufdringlichen animierten Werbebannern oder Pop-up-Werbung auf anderen Web-Sites oder das Spamming (= „Zumüllen“), das ist das Überfluten von Newsgroups, Mailboxen, Online-Foren etc. mit Nachrichten, z.B. Werbesendungen, ist kein nach § 19 der Berufsordnung zulässiges Werbemittel und wird häufig auch als marktschreierische oder aufdringliche Werbung (§ 1 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005) anzusehen sein. 
    Eine Profilseite der Apotheke auf Websites sozialer Netzwerke, wie z.B. Facebook oder Twitter, ist analog einer Apotheken-Homepages ein zulässiges Werbemittel zur Präsentation der Apotheke und zur Kommunikation mit Kunden (vgl. Punkt 6 der 6. Präsidiumssitzung 2011). Eine Verlinkung zur Apotheke auf einer fremden Profilseite ist zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht, z.B. Profil eines Einkaufszentrums, der Einkaufsstraße oder der Gemeinde, in der die Apotheke situiert ist, und die sonstigen Bestimmungen der Berufsordnung eingehalten werden (vgl. Punkt 15 der 7. Präsidiumssitzung 2011). 
    Ebenso hat das Präsidium einen Webauftritt von Apotheken auf dem von der Österreichische Post AG über ein Tochterunternehmen betriebenen Händlerportal www.shoepping.at durch Versandapotheken als zusätzliche Webseite der Versandapotheke eingestuft und dann für erlaubt erachtet, wenn der Versandhandel mit Arzneimitteln gemäß § 59a AMG und der Fernabsatz-Verordnung zulässig ist, die dort vorgesehen Auflagen strikt eingehalten werden sowie eine Registrierung der Apotheke bei der AGES vorliegt (vgl. Punkt 9 der 10. PS 2017). 
    Das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (Punkt 5 der 33. Präsidiumssitzung 2015) Apothekenwerbung in Suchmaschinen durch bezahlte Höherreihung des eigenen Links im Suchergebnis und mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 (Punkt 4 der 35. PS 2017) die Einschaltung in Internet-Werbeportalen oder Blogs, Internet-Apps oder Internet-Werbebanner als weitere Werbemittel gemäß § 20 Berufsordnung genehmigt (vgl. im Detail § 20 Berufsordnung). 
  20. Sponsortätigkeit (Sponsoring), beispielsweise für kulturelle, soziale, sportliche oder wissenschaftliche Zwecke, sofern diese überhaupt als Werbung zu qualifizieren bzw. mit einer Werbung verbunden ist, ist Apotheken grundsätzlich erlaubt. Apothekenwerbung im Rahmen des Sponsorings ist aber nur mit Werbemitteln gemäß § 19 Abs. 1 zulässig.
    Abweichend von der bisherigen Rechtslage darf auch im Rahmen des Sponsorings die Nennung der Apotheke z.B. im Rahmen einer Anzeige in Druckschriften oder auf Eintrittskarten oder auch auf Plakaten oder Informationstafeln sowie in Form der Bandenwerbung erfolgen, auch wenn die Apotheke nicht die nächstgelegene vom Werbeort ist. Das Sponsoring kann auch auf der Apothekenwebsite beworben werden. Rundfunk- und Fernsehwerbung inklusive der Werbung in hausinternen TV-Kanälen (z.B. in einem Krankenhaus) ist einer einzelnen Apotheke auch im Rahmen eines Sponsorings nicht gestattet.
    Das Anbringen einer Tafel im Tiergarten Schönbrunn mit dem Hinweis auf das Sponsoring eines Tieres durch eine Apotheke hat das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer für nicht zulässig erachtet (Punkt 11 der 45. Präsidiumssitzung 2010), weil bei einer derartigen Tafel der Werbezweck im Vordergrund stehe. Zulässig wäre die Tafel nur, wenn die Apotheke die nächstgelegene ist oder sich der Hinweis auf die Nennung des Namens des Apothekers ohne Nennung der Apotheke beschränkt. 
  21. Mit Beschluss des Präsidiums der Apothekerkammer vom 14. Oktober 2021 wurde die Verwendung der folgenden Werbemittel im Rahmen einer Sponsortätigkeit einer Apotheke für zulässig erklärt: 
    1. Apothekenwerbung auf Fanartikeln (z.B. Trikots, Fanschals, Kopfbedeckungen, Feuerzeuge, Kugelschreiber bis hin zu Büroartikel wie etwa Collegeblocks etc.);
    2. Apothekenwerbung auf Sportausrüstung der Sportler (z.B. Kleidung, Sporttasche, Sportgeräte und sonstige Ausrüstung) bzw. auf vergleichbaren Gegenständen, wenn das Sponsoring für kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Zwecke erfolgt (z.B. Kleidung und Ausrüstung bei Veranstaltungen);
    3. Apothekenwerbung auf LED-Bildschirm im Stadion mit gleichzeitiger Durchsage eines Slogans über die Lautsprecheranlage durch den Stadionsprecher (z.B. „Sponsor des Tages ist die Apotheke XY“);
  22. Die Nennung des Apothekennamens in einem Vereinsnamen (z.B. „FC XY-Apotheke Graz“) wurde hingegen als unzulässig beurteilt.

§ 20.1-13 Über die Zulässigkeit der Verwendung eines in § 19 nicht angeführten oder eines neuen Werbemittels entscheidet auf Antrag eines Mitglieds das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer innerhalb von vier Wochen. Die Verwendung eines solchen Werbemittels kann unter Vorschreibung von Auflagen oder unter Festlegung einer Beobachtungszeit erfolgen. Die Apothekerkammer hat derartige Beschlüsse unverzüglich bekanntzumachen. 

  1. Erläuterungen: 
    Entscheidungen des Präsidiums über zulässige Werbemittel sind entsprechend kundzumachen. 
  2. Die KlinikInfo-Kanal GmbH bietet speziell für Krankenanstalten die Möglichkeit eines hauseigenen TV-Kanals (KlinikInfo-Kanal KIK www.kik-tv.at). Dieser TV-Kanal ermöglicht, die Patienten direkt und aktuell über das Krankenhaus zu informieren. Finanziert wird dieser Info-Kanal u.a. mit Werbespots. 
  3. Radio- und Fernsehwerbung ist kein in § 19 Berufsordnung angeführtes zulässiges Werbemittel für Apotheken. Zulässig wäre eine Gemeinschaftswerbung von Apotheken. 
    Nachdem die Berufsordnung nicht einmal der nächstgelegenen Apotheke Werbung mit Plakaten, Informationstafeln und Anschlägen in Arztordinationen oder Krankenhäusern nicht gestattet (§ 19 Abs. 1 Z 4 Berufsordnung), wäre es nicht systemkonform, Apotheken TV-Werbung in Krankenhäusern oder Arztordinationen zu gestatten, weshalb das Präsidium der Apothekerkammer Werbung für eine einzelne Apotheke im Rahmen eines Klinik-Info-TV-Kanals nicht als zulässige Werbung erachtet (Punkt 3 der 22. Präsidiumssitzung vom 25. Juni 2009). 
  4. Die Aufstellung eines Gesundheitswegweisers - Hinweistafel mit Arztadressen etc. - im Apothekenschaufenster ist zwar keine Apothekenwerbung im eigentlichen Sinn, weshalb die Berufsordnung dazu auch keine Regelungen enthält, wurde vom Präsidium aber als unzulässig qualifiziert (Punkt 3 der 22. Präsidiumssitzung 2009), weil vergleichsweise aber ein Hinweisschild mit Apothekenadresse beim Arzt nicht zulässig wäre (§ 19 Abs. 1 Z 4) und eine Bewerbung bestimmter Ärzte auch dem Objektivitätsgebot entgegenstehen würde, das aus § 7 abzuleiten ist. § 7 Berufsordnung verlangt vom Apotheker die Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Gesundheitsberufen im gemeinsamen Bemühen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. 
  5. Apothekenwerbung mit wiederverwendbaren Baumwolleinkaufstaschen, d.h. mit einem Werbeaufdruck der Apotheke, z.B. Firmenwortlaut und Adresse, die in der Apotheke an Kunden ausgegeben werden, hat das Präsidium für zulässig erklärt (Punkt 19 der 15. Präsidiumssitzung 2010). 
  6. Eine Profilseite der Apotheke auf Websites sozialer Netzwerke, wie z.B. Facebook oder Twitter, ist analog einer Apotheken-Homepages ein zulässiges Werbemittel zur Präsentation der Apotheke und zur Kommunikation mit Kunden (vgl. Punkt 6 der 6. Präsidiumssitzung 2011). Eine Verlinkung zur Apotheke auf einer fremdem Profilseite ist zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht, z.B. Profil eines Einkaufszentrums, der Einkaufsstraße oder der Gemeinde, in der die Apotheke situiert ist, und die sonstigen Bestimmungen der Berufsordnung eingehalten werden (vgl. Punkt 15 der 7. Präsidiumssitzung 2011). 
  7. Ebenso hat das Präsidium einen Webauftritt von Apotheken auf dem von der Österreichische Post AG über ein Tochterunternehmen betriebenen Händlerportal www.shoepping.at durch Versandapotheken als zusätzliche Webseite einer Versandapotheke eingestuft und dann für erlaubt erachtet, wenn der Versandhandel mit Arzneimitteln gemäß § 59a AMG und der Fernabsatz-Verordnung zulässig ist, die dort vorgesehen Auflagen strikt eingehalten werden sowie eine Registrierung der Apotheke bei der AGES vorliegt (vgl. Punkt 9 der 10. PS 2017). 
  8. Kundenkarten sind kein in § 19 angeführtes Werbemittel, wurden jedoch schon vor dem Inkrafttreten der Berufsordnung vom Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer als zulässige Serviceleistung und Kundenbindungsprogramm für Apothekenkunden eingestuft. Gegen die Ausgabe von (computerlesbaren) Kundenkarten, auf denen Daten der Kunden gespeichert werden können, bestehen seitens der Österreichischen Apothekerkammer keine Bedenken, wenn den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen ist (Einverständniserklärung der Kunden, erforderlichenfalls Meldung an das Datenverarbeitungsregister). Wenn auf der Kundenkarte nicht nur allgemeine Daten, die Zahl der eingelösten Rezepte oder Einkäufe aus dem Nebensortiment, sondern auch Gesundheitsdaten oder Daten über die eingekauften Arzneimittel gespeichert werden, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister zu erstatten (vgl. die Information "Was ist bei Einführung einer Kundenkarte zu beachten?"). Die Kundenkarten können mit einem Bonifaktionssystem verknüpft werden, etwa kleinere Gratisleistungen wie Blutdruckmessen oder ein geringwertiges Geschenk nach einer bestimmten Einkaufssumme. Zu beachten ist, dass mit der Kundenkarte keine Rabatte auf Arzneimittel gewährt werden dürfen (§ 18 Abs. 3 Z 5) und Rabatte für das Nebensortiment nur für bestimmte Marken oder einzelne Produkte von bestimmten Marken zulässig sind (§ 18 Abs. 3 Z 6). Unzulässig wäre es daher, wenn der Kundenkarteninhaber auf die Einkaufssumme eines bestimmten Zeitraumes eine Prämie oder Rückvergütung erhält. Eine Bewerbung der Kundenkarte ist nur innerhalb der Apotheke sowie in Kundenbriefen, zulässigen unadressierten Postwurfsendungen, Kundenzeitungen oder auf der Apothekenhomepage zulässig. 
  9. Das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (Punkt 5 der 33. Präsidiumssitzung 2015) Apothekenwerbung in Suchmaschinen durch bezahlte Höherreihung des eigenen Links im Suchergebnis als zulässiges Werbemittel erklärt (Bekanntmachung durch Kammer-Info Nr. 2/16 vom 19. Jänner 2016). 
  10. Das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer hat mit Beschluss vom 30. März 2016 (Punkt 5 der 7. Präsidiumssitzung 2016) die Teilnahme von Apotheken an regional ausgerichteten Gesundheitsmessen oder -tagen (z.B. für eine Gemeinde oder einen Bezirk) als Werbemittel für einzelne Apotheken des Einzugsgebietes zugelassen, unter der Voraussetzung, dass allen Apotheken des Einzugsgebietes eine Teilnahme offensteht, die sonstigen Werbebeschränkungen, insbesondere der Berufsordnung und des Arzneimittelgesetzes, beachtet werden. Es darf auch keine Abgabe von Arzneimitteln erfolgen. Zulässig ist nur die Abgabe von Waren des Nebensortiments und das Anbieten von Dienstleistungen, wie z.B. Blutdruckmessen oder die Messung von Blutzucker oder Cholesterin (Bekanntmachung durch Kammer-Info Nr. 24/16 vom 13. Mai 2016). 
  11. Das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 (Punkt 4 der 35. PS 2017) folgende, nicht in § 19 Abs. 1 der Berufsordnung angeführte Werbemittel genehmigt: Einschaltung in Internet-Werbeportalen oder Blogs, Internet-Apps, Internet-Werbebanner 
    Deren Verwendung ist aber nur dann zulässig, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Werbungs- und Absenderkennzeichnung, die sonstigen Bestimmungen der Berufsordnung, insbesondere § 18 über die unzulässige Werbung und § 21 hinsichtlich des Rechts des Kunden auf freie Wahl der Apotheke, beachtet werden. Wirkt daher eine Einschaltung nach ihrem Inhalt oder ihrer Aufmachung, Form und Größe marktschreierisch oder aufdringlich, ist sie unzulässig. Unzulässig ist auch jede Beeinträchtigung des Rechts des Kunden auf die freie Wahl seiner Apotheke, was beispielsweise bei einer Einschaltung auf einer Ärzte-Webseite, einem Ärzteportal, im Gesundheitsblog eines Arztes oder auf der Webseite eines Krankenhauses der Fall wäre. 
    Erfolgt ein Versandhandel (Fernabsatz) mit Arzneimitteln, sind selbstverständlich auch die Beschränkungen gemäß § 59a Arzneimittelgesetz und der Fernabsatz-Verordnung zu beachten. 
    Die Bekanntmachung ist durch Kammer-Info Nr. 1/18 vom 4. Jänner 2018 erfolgt. 
  12. Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat das Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer als weiteres Werbemittel für Apotheken die Verwendung von personalisierten Briefmarken und Markenheften mit personalisierten Briefmarken genehmigt. Deren Verwendung kann durch eine oder gemeinschaftlich durch mehrere Apotheken der Region erfolgen. Das Werbemittel kann allenfalls auch mit Briefmarken anderer regionaler Unternehmen kombiniert werden. Unzulässig ist aber eine Kombination mit Briefmarken von Ärzten. Die Bekanntmachung ist durch Kammer-Info Nr. 16/18 vom 9. April 2018 erfolgt. 
  13. Mit Beschluss des Präsidiums der Apothekerkammer vom 14. Oktober 2021 wurde die Verwendung der folgenden Werbemittel im Rahmen einer Sponsortätigkeit einer Apotheke für zulässig erklärt: 
    1. Apothekenwerbung auf Fanartikeln (z.B. Trikots, Fanschals, Kopfbedeckungen, Feuerzeuge, Kugelschreiber bis hin zu Büroartikel wie etwa Collegeblocks etc.);
    2. Apothekenwerbung auf Sportausrüstung der Sportler (z.B. Kleidung, Sporttasche, Sportgeräte und sonstige Ausrüstung) bzw. auf vergleichbaren Gegenständen, wenn das Sponsoring für kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Zwecke erfolgt (z.B. Kleidung und Ausrüstung bei Veranstaltungen);
    3. Apothekenwerbung auf LED-Bildschirm im Stadion mit gleichzeitiger Durchsage eines Slogans über die Lautsprecheranlage durch den Stadionsprecher (z.B. „Sponsor des Tages ist die Apotheke XY“);
  14. Die Nennung des Apothekennamens in einem Vereinsnamen (z.B. „FC XY-Apotheke Graz“) wurde hingegen als unzulässig beurteilt.

III. Abschnitt


Unzulässige Tätigkeiten

§ 21.1 (1) Unzulässig ist jede Handlung oder Unterlassung eines Apothekers, die eine rechtswidrige Arzneimitteldispensation ermöglicht, wie insbesondere 

  1. jede Form der Belieferung, bei der das Recht des Kunden auf freie Wahl seiner Apotheke2 beeinträchtigt ist,
  2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken auf Grund der von Ärzten gesammelten und von diesen oder ihren Beauftragten in Apotheken eingereichten Verschreibungen, welche dem Arzt eine rechtswidrige Arzneimittelabgabe an Patienten ermöglicht,
  3. die Beteiligung an einer rechtswidrigen Arzneimittelabgabe unter Ausschaltung öffentlicher Apotheken durch Hersteller, Großhändler oder sonstige Unternehmer an Verbraucher, ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken, Zahnärzte, Dentisten, Hebammen, Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke, Kuranstalten, Alten- oder Pflegeheime, Sozialversicherungsträger und ihre Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen von Betrieben oder Organisationen jeder Art durch Ausstellung von Schein- oder Gefälligkeitsfakturen, Zurverfügungsstellung von Firmennamen, Firmenstampiglien, Lieferscheinen, Drucksorten und dergleichen,
  4. die Belieferung von Personen mit Arzneimitteln zum Zweck des unbefugten Weiterverkaufes oder Weitergabe, des Feilbietens im Umherziehen, des Versandes, des Verkaufes durch Automaten, des Aufsuchens von Privatpersonen oder von in Privathaushalten stattfindenden Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungsparties, die sich an Privatpersonen richten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird, und
  5. die Arzneimitteldispensation in der Apotheke durch eine dazu rechtlich nicht befugte Person.

(2) Unzulässig ist das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen jeglicher Art, soweit sie nicht durch das Wettbewerbsrecht3 gestattet sind. Die Neukonfektionierung (Zweitverblisterung, Neuverblisterung) von Arzneimitteln bildet keine handelsübliche Zugabe. 

(3) Apotheker dürfen Dritten keine direkten oder indirekten Zuwendungen für die Zuweisung oder Vermittlung von Kunden anbieten, versprechen oder gewähren. 

(4)4 Apotheken ist es untersagt, Zuwendungen dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, dass sie Kunden an Dritte vermitteln. Die Mitwirkung an Struktur- oder ähnlichen Vertriebssystemen ist unzulässig. 

  1. Erläuterungen: 
    In Abs. 1 werden Beispiele verbotener Rechtswidrigkeiten bei der Arzneimitteldispensation angeführt. Die freie Apothekenwahl (Z 1) ist jedenfalls bei sittenwidrigem Druck auf die Entscheidung des Patienten oder bei anderen "Rezeptumleitungen" beeinträchtigt. 
    Zur unerlaubten Werbung gehört die Werbung bei Ärzten, erst recht das Gewähren einer Vergütung an einen Arzt, der seine Patienten dafür an eine bestimmte Apotheke verweist. 
    Die Werbung für eine Apotheke auf Rezeptvordrucken, die einem Arzt überlassen werden, auch wenn nur Firmenwortlaut und Adresse aufgedruckt sind, ist unzulässig gemäß § 18 Abs. 3 Z 11, weil die Apotheke dadurch den Arzt veranlasst, seinen Patienten direkt oder zumindest indirekt den Besuch dieser Apotheke nahezulegen. Die Patienten könnten den Aufdruck einer bestimmten Apotheke auf dem Arztrezept als stillschweigende Empfehlung des Arztes, diese Apotheke aufzusuchen, verstehen. Die freie Apothekenwahl würde damit in unlauterer Weise zumindest beeinflusst. 
    Gemäß § 8a Apothekengesetz dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch „apothekeneigene Zustelleinrichtungen“ innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der Apotheke zugestellt werden. Alle übrigen Einrichtungen zum Zwecke des organisierten Einsammelns von Rezepten und der Abgabe der darauf verordneten Arzneimittel außerhalb der Apotheke (Rezeptsammelstelle) sind nicht zulässig. Nach dem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85, obliegt die Organisation der apothekeneigenen Zustelleinrichtungen den in Frage kommenden Apotheken im Einvernehmen mit der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer. Gemäß § 2 des Regulativs „apothekeneigene Zustelleinrichtung“ (Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses vom 21. Jänner 1987) dürfen apothekeneigene Zustelleinrichtungen nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unterhalten werden. Die Ankündigung entsprechend genehmigter „apothekeneigener Zustelleinrichtung“ ist naturgemäß zulässig. 
    In begründeten Einzelfällen, etwa bei der Neueröffnung von Apotheken im ländlichen Raum, kann z.B. die Ankündigung einer Gratis-Hauszustellung von Arzneimitteln im Notfall gemäß Abs. 3 Z 2 erlaubt werden. 
    In Abs. 2 wird klargestellt, dass sich das wettbewerbsrechtliche Verbot von (Gratis-)Zugaben (vgl. allerdings unten Fußnote 2) auf die Neukonfektionierung ("Neuverblisterung“) erstreckt. "Neuverblisterung" ist die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung der Einmal-, Tages-, Wochen- oder Monatsration von Arzneimitteln in Blistern (§ 2 Abs. 11c Arzneimittelgesetz. Die Befüllung von Arzneimitteldispensern kann ein Apotheker hingegen, wenn er das will, als handelsübliche Gratiszugabe behandeln. 
  2. Die freie Apothekenwahl ist ebenso wie die freie Arztwahl ein Grundprinzip der sozialen Krankenversicherung. Sie ist in § 350 Abs. 4 ASVG gesetzlich und in § 7a des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer abgeschlossenen Apothekergesamtvertrages verankert: "Die Wahl der Apotheke ... obliegt dem Anspruchberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig." 
  3. § 9a Abs. 1 Z 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG enthielt ein Verbot, öffentlich anzukündigen, dass Verbrauchern Zugaben gewährt werden. Das bloße Anbieten oder Gewähren von Zugaben an Verbraucher war dagegen - außer im Kontext mit periodischen Druckwerken - zulässig. Zugaben an Unternehmer wurden dagegen in § 9a Abs. 1 Z 2 UWG strenger behandelt. Für sie galt, dass sie weder angekündigt, noch angeboten oder gewährt werden dürfen. Von diesen Verboten ausgenommen war insbesondere handesübliches Zugehör (beispielsweise eine Einkaufssäckchen für die gekauften Arzneimittelpackungen, ein Glas Wasser für die erste Einnahme oder eine geschenkmäßige Verpackung), handelsübliche Nebenleistungen (beispielsweise eine Zustellung von Arzneimitteln an den Kunden in begründeten Einzelfällen (§ 11 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), Warenproben (beispielsweise im Kosmetikbereich, für Arzneimittel sind Warenproben durch § 53 Abs. 3 Arzneimittelgesetz verboten) oder geringwertige Zuwendungen oder geringwertige Kleinigkeiten (beispielsweise Gratisbonbons oder Gratisluftballons für Kinder). 
    Durch Art. 3 des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2012 - KaWeRÄG 2012, BGBl. I Nr. 13/2013, ist § 9a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit 12. Jänner 2013 entfallen und ist damit § 21 Abs. 2 der Berufsordnung weitgehend inhaltsleer. Nach dem UWG sind Zugaben nunmehr sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern grundsätzlich zulässig und unterliegen nur mehr der Beschränkung der Generalklausel des § 1 UWG. Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben darf daher im Einzelfall nicht irreführend, aggressiv oder sonst unlauter sein. Für das Anbieten und Fordern von Zugaben sowohl zwischen Unternehmern als auch von Unternehmern gegenüber Verbrauchern sind darüber hinaus die Bestimmungen des Kartellgesetzes 2005 (z.B. §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1) und des Nahversorgungsgesetzes (z.B. § 1 Abs. 2) zu beachten. 
  4. Durch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird die Unabhängigkeit des Heilberufes Apotheker sichergestellt, es dient dem Schutz der Patienten/Kunden und der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Apothekern und Patienten. 

§ 22.1 Unzulässig sind 

  1. im Hinblick auf den bestehenden Apothekergesamtvertrag Absprachen oder Einzelvereinbarungen von Apothekern mit Sozialversicherungsträgern,
  2. die Direktverrechnung ärztlicher Verschreibung mit Sozialversicherungsträgern entgegen §§ 1 Abs. 2 Z 3 und 43 Gehaltskassengesetz 2001,
  3. der Verzicht des Apothekers auf die Einhebung von Rezeptgebühr, Kostenanteilen oder anderen Selbstbehalten oder Teilen davon, soweit der Versicherte nicht davon befreit ist.

  1. Erläuterungen: 
    Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln (§ 348a ASVG). Dieser Gesamtvertrag wurde durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer abgeschlossen. Einzelvereinbarungen von Apothekern mit Krankenkassen sind im ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 350 Abs. 4 ASVG und § 7a des Apothekergesamtvertrages obliegt die Wahl der Apotheke dem Versicherten (Anspruchsberechtigten); die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig. 
    Die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen mit Sozialversicherungsträgern erfolgt auf Grund des Gehaltskassengesetzes 2001 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich. Auf Grund des ASVG ist der Apotheker auch verpflichtet, Rezeptgebühren und Kostenanteile einzuheben. 
    Diese Bestimmungen werden auch als Berufspflichten festgelegt und unterliegen Verstöße dem Disziplinarrecht (§ 22). 

§ 22a.1 (1)2 Unzulässig ist der Reexport oder die Beteiligung am Reexport von Arzneimitteln, bei denen eine Störung der Versorgung der inländischen Patienten bereits eingetreten ist oder unmittelbar droht. 

(2)3 Unzulässig ist die Lieferung von Arzneimitteln an einen pharmazeutischen Großhändler oder Hersteller zu Zwecken des Reexportes durch Apotheken, welche nicht über eine Gewerbeberechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln verfügen. 

  1. § 22a eingefügt mit In-Kraft-treten 1. Juli 2012 (§ 25 Abs. 2) durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 2012. 
  2. Erläuterungen zu Abs. 1: 
    Entsprechend der besonderen Verantwortung der Aufgabe der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung ermächtigt das Apothekerkammergesetz 2001 die Apothekerkammer, im Wege einer Berufsordnung Berufspflichten für Apotheker mit der Zielsetzung, das besondere Vertrauen, das die Bevölkerung in die Apotheker setzt, zu schützen und dem Kunden- und Konsumenteninteresse zu dienen, zu erlassen. Zielsetzung der Berufsordnung ist es u. a. auch der Erhaltung der Apotheke als entscheidendem Nahversorger des Gesundheitswesens zu dienen. 
    Es wird daher ein ausdrückliches Verbot des Reexportes von Arzneimitteln, bei denen eine Störung der Versorgung der inländischen Patienten bereits eingetreten ist oder unmittelbar droht, in die Berufsordnung aufgenommen. 
    Erfolgt der Reexport selbst durch Großhändler, Hersteller oder Dritte, so begeht auch jeder Apotheker, der diese dazu bestimmt, den verpönten Reexport auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung des Reexportes beiträgt. 
  3. Erläuterungen zu Abs. 2: 
    Gemäß § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 obliegt den Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. § 1 Abs. 2 Z 8 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 berechtigt die Apotheke zwar auch zur „gelegentlichen Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken“, nicht jedoch zur Lieferung an den pharmazeutischen Großhandel. 
    Dies bestätigen auch die Erläuterungen zur Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005. Sie führen zur zitierten Z 8 aus, dass der gelegentliche Handel von Apotheken unter einander ermöglicht werden soll, ohne dass die Grenzen zum Gewerbe (Großhandel mit Arzneimitteln) überschritten wird. 
    Der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheken an den pharmazeutischen Großhandel zum Zweck des Reexportes ist gewerberechtlich als Großhandelstätigkeit einzustufen, der im Apothekenbetriebsrecht keine Deckung findet. Ein Zuwiderhandeln ist als Verwaltungsübertretung strafbar, als Verletzung einer Berufspflicht auch disziplinarrechtlich sanktionierbar. Dies wird durch den neuen § 22a Abs. 2 nunmehr klargestellt. 
    Verstöße gegen den neuen § 22a unterliegen dem Disziplinarrecht (§ 23).

IV. Abschnitt

§ 23.1 Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten (§§ 1, 2, 9, 11) und die speziellen Vorschriften (§§ 3 bis 7, 10, 12 bis 22 und 22a) der Berufsordnung unterliegen dem Disziplinarrecht der §§ 39 bis 71 des Apothekerkammergesetzes 2001. 

  1. § 23 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 2012, mit In-Kraft-treten 1. Juli 2012 (§ 25 Abs. 2).

§ 24. Die Berufsordnung gilt sinngemäß auch für Mitglieder der Apothekerkammer, die nicht Apotheker sind. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in der Berufsordnung in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 
§ 25.1 (1) Die Berufsordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft. 

(2) Die Feststellungen der Berufssitte des Apothekerstandes auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes der Österreichischen Apothekerkammer vom 5. Dezember 1953, 22. Mai 1959, 8. Mai 1964 und 26. November 1975 treten am 31. März 2009 außer Kraft. Auf Sachverhalte bis zum 31. März 2009, die zu Disziplinaranzeigen führen, oder zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Feststellungen der Berufssitte anzuwenden. 

(3)2 § 22a und § 23 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Juni 2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. 

(4)3 § 18 Abs. 3 Z. 5 in der Fassung des Beschlusses vom 30. November 2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. 

  1. Erläuterungen:
    Die bisherigen Feststellungen der Berufssitte auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes der Österreichischen Apothekerkammer treten mit Inkrafttreten der neuen Berufsordnung außer Kraft. Die bisherigen Feststellungen der Berufssitte sind allerdings noch auf jene Anzeigen anzuwenden, die Sachverhalte bis zum 31. März 2009 betreffen.
  2. Abs. 3 enthält die In-Kraft-tretens-Bestimmung für die Änderung der Berufsordnung durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 2012.
  3. Abs. 4 enthält die In-Kraft-tretens-Bestimmung für die Änderung der Berufsordnung durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30. November 2016.