Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales1) über den Verkehr und die Gebarung mit psychotropen Stoffen (Psychotropenverordnung - PV), BGBl. II Nr. 375/1997,
in der Fassung
BGBl. II Nr. 606/2003,
BGBl. II Nr. 40/2005,
BGBl. II Nr. 409/2005,
BGBl. II Nr. 481/20082,
BGBl. II Nr. 486/20093,
BGBl. II Nr. 202/20114,
BGBl. II Nr. 358/20125,
BGBl. II Nr. 243/20146 und
BGBl. II Nr. 291/20176
BGBl. II Nr. 8/2021
Auf Grund der §§ 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser Verordnung erfassten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfassten Stoffe in Substanz sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die psychotrope Stoffe enthalten.
§ 2. (1)1 Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit2 gestattet.
(2)3 Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden.4
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für Gesundheit2 mit dem hiefür aufgelegten Formblatt5 bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(5) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(6) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(7) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist.
§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung
(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit1 jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten3 dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 19941, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste1 (§ 7 Abs. 2a), an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (§ 7 Abs. 2c), an die Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2d), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten3.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, dass sie den psychotropen Stoff zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit1 ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von psychotropen Stoffen an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es/sie bestimmter oder sämtlicher psychotroper Stoffe zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des psychotropen Stoffes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen psychotropen Stoffes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist der psychotrope Stoff nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von psychotropen Stoffen im Bahn-, Post-, Schifffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit psychotropen Stoffen zu überwachen und dem Bundesministerium für Gesundheit1 auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Gesundheit1 von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.
(2)2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche3 Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
(2a)4 Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(2b)5 Die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969), sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
(2c) Das Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
(2d) Die Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1.
(4)2 Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte3, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher3 Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(2) Die im § 2 Abs. 3 Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(3) Die Vormerkungen nach den Abs. 1 und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit1. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen) ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen2 die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde2 zu übersenden.
(4)3 Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten, die organisierten Notarztdienste4 und die Kliniken der veterinärmedizinischen Universität, ferner die in § 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden2 über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
§ 9. (1)1 Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit2 aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4)1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesminister für Gesundheit2 bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über psychotrope Stoffe an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.
§ 10.1 (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen2 oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt2 darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt2 durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen.
(3)3 Der Bundesminister für Gesundheit kann für einzelne psychotrope Stoffe mittels Vermerks in der Anlage 1 anordnen, dass sie nur auf Suchtgiftrezept (Suchtgift-Einzelverschreibung) verschrieben werden dürfen. In diesen Fällen gelten die §§ 17 Abs. 2, 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3 sowie 23 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nicht auf die Substitutionsbehandlung beziehen, mit der Maßgabe, dass die Verschreibung anstelle eines Suchtgiftes einen psychotropen Stoff, für den die Anordnung gilt, zum Gegenstand hat.4
(4)3 Bei Verschreibung von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine enthalten, darf keine wiederholte Abgabe angeordnet werden.
§ 11. (1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.
(2)1 (Anmerkung: entfallen durch BGBl. II Nr. 291/2017)
§ 11a.1 (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten (kurz: psychotrope Arzneimittel), dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen psychotrope Arzneimittel in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
(3) Arzneimittel,
dürfen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung muss der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen psychotropen Stoffes sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach Muster der Anlage 2 (Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anlage 3) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.
(4) Der maximale Gehalt an einem psychotropen Stoff (psychotroper Stoff in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für
Barbital 15,000 g,
Chlordiazepoxid 1,000 g,
Clorazepat 0,600 g,
Diazepam 0,300 g,
Lorazepam 0,075 g,
Medazepam 0,600 g,
Meprobamat 40,000 g,
Oxazepam 1,500 g,
Phenobarbital 6,000 g,
Prazepam 1,000 g,
Temazepam 0,600 g,
Tetrazepam 3,000 g.
(5) Der maximale Gehalt an einem psychotropen Stoff (psychotroper Stoff in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 2 für
Butalbital 1,000 g,
Flunitrazepam 0,030 g,
Pentobarbital 3,000 g.
(6) Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff gemäß Abs. 5 in einer größeren als der in Abs. 5 festgelegten Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach Muster Anlage 2 oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien2 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anlage 3) mit sich führt, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.
(7) Psychotrope Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien2 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein psychotropes Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anlage 2) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das psychotrope Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage, nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jeden psychotropen Stoff ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. 8 aufzulegen (Muster Anlage 2), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs psychotroper Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien2 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anlage 3). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Abs. 9 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 12. (1)1 Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17a dieser Verordnung oder § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für Gesundheit2 unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter3 oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
(3)4 Eine Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der für die veterinärmedizinische Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag1 ist anzugeben:
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit3 übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit3 anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Gesundheit3 zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit3 mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekannt zu geben.
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag1 sind anzugeben:
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, dass der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit3 anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit3 bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit3 übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit3 an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit3 unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit3 zurückzusenden.
§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.
§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für Gesundheit1 um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
§ 17.1 (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2 den Vor- und Zunamen Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit2 stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit2 zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit2 die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit2 die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2 bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 13 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 14 Abs. 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
§ 17a.1 (1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter psychotroper Stoffe nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte psychotrope Stoffe in Empfang nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
vor der tatsächlichen Übermittlung die Einzelheiten der Beförderung der Probe. Für die Übermittlung ist das im Beschluss 2001/19/JI vorgesehene Begleitformular zu verwenden. Dieses vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitformular wird der Probe für die gesamte Beförderungsdauer angeschlossen.
(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Mitgliedstaates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
(8) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unmittelbar nach deren Einlagen.
(9) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit2 mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit2 ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
(10) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.
§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.
§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis längstens 31. März 1998 zu stellen.
§ 21.1 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2)1 § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3)2 Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4)3 Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.4 § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Amobarbital Butalbital Cathin; (+)-Norpseudoephedrin Cyclobarbital Flunitrazepam* Glutethimid Pentobarbital die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt1
* Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)2
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital, ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.1)
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Etizolam
Fencamfamin
Fenproporex
Flualprazolam
Fludiazepam
Flurazepam
GHB2)
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam3
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradrol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem4
die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden5, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt6
Mit der Novelle zur Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 481/2008, wird einerseits dem legislativen Anpassungsbedarf Rechnung getragen, der sich auf Grund der SMG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 143/2008 (RV 590 XXIII. GP) ergibt, unde andererseits eine der administrativen Vereinfachung dienende Regelung im Hinblick auf psychotrope Stoffe, wie sie im Rahmen der Herstellung so genannter Diagnostica Verwendung finden, geschaffen.
Der bisherige § 11 Abs. 2 konnte im Zusammenhang mit dem durch BGBl. I Nr. 116/2017 neu geschaffenen § 8a Abs. 4 Suchtmittelgesetz entfallen.
Anlässlich der 59. Sitzung der Commission on Narcotic Drugs (CND) der Vereinten Nationen im März 2016 wurde die Substanz "Phenazepam" in den Anhang IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe 1971 aufgenommen. Der Anhang der Psychotropenverordnung Punkt 2 "Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz)“wird entsprechend angepasst.