Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes sind Arzneispezialitäten Fertigarzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Form in Verkehr gebracht werden. Diese sind von Einzelanfertigungen in der Apotheke (magistrale Zubereitungen) zu unterscheiden. Das Arzneimittelgesetz finden Sie auf unserer Webseite unter www.apothekerkammer.at. Die folgenden Daten wurden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Stand 2021) veröffentlicht.
Humanarzneispezialitäten | 13.136 |
Zulassungen 1) | 9.149 |
Biologische Arzneimittel 2) | 383 |
Homöopathika 3) | 542 |
Medizinische Gase 4) | 37 |
Pflanzliche Arzneimittel 5) | 178 |
Radiopharmazeutika 6) | 47 |
Chemische Arzneimittel 7) | 7.948 |
Arzneimittel, die einer Monographie des ÖAB/Ph.Eur. entsprechen 8) | 14 |
1) Zulassung: § 7 Arzneimittelgesetz regelt die Zulassung von Arzneispezialitäten. Erst nach Zulassung dürfen diese im Inland in Verkehr gebracht werden.
2) Artikel 8(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10(4) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
3) Artikel 16 der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
4) Artikel 10(1) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 8(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
5) Artikel 10b der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 8(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10(1) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU)
6) Artikel 8(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10(1) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
7) Artikel 10b der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 8(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10(1) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU), Artikel 10(3) der Richtlinie Nr. 2001/83/EU), Artikel 10c der Richtlinie Nr. 2001/83/EU, Artikel 10a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU)
8) § 9c Arzneimittelgesetz
Registrierungen 1) | 3.987 |
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Allergenherstellverfahren 2) | 86 |
Apothekeneigene Arzneispezialitäten | 677 |
Homöopathika 3) | 3.011 |
traditionell pflanzliche Registrierungen 4) | 213 |
1) Registrierung: Homöopatische Arzneispezialitäten, apothekeneigene Arzneispezialitäten und traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten müssen gemäß § 11 und 12 AMG registriert werden. Auch diese dürfen erst nach der Registrierung in Verkehr gebracht werden.
2) § 7a Arzneimittelgesetz
3) Artikel 14 der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
4) Artikel 16a der Richtlinie Nr. 2001/83/EU
Veterinärarzneispezialitäten | 1.567 |
Biologische Arzneimittel | 161 |
Fütterungsarzneimittel-Vormischungen | 22 |
Homöopathika | 138 |
Chemische Arzneimittel | 1.246 |
Von den 13.136 Humanarzneispezialitäten sind derzeit in Österreich 5.167 (rd. 39%) Präparate rezeptfrei, bei 7.969 (rd. 61%) Spezialitäten ist es notwendig, in der Apotheke ein Rezept vorzuweisen. Grundsätzlich werden von diesen Humanspezialitäten nach unterschiedlichen Kriterien lediglich 7.606 von den Sozialversicherungsträgern erstattet.
Der Erstattungskodex (EKO) ist das Verzeichnis der Arzneimittel, die von den Krankenkassen bezahlt werden. Der Kodex ist in drei Bereiche (= Boxen) – den grünen, den gelben und den roten Bereich – unterteilt. Arzneispezialitäten aus der grünen Box sind frei verschreibbar, die gelbe Box ist unterteilt in hellgelb (RE2) und dunkelgelb (RE1). Die RE2-Produkte unterliegen der nachträglichen Kontrolle beim verschreibenden Arzt. Die RE1-Produkte und die Produkte aus der roten Box müssen vorher durch einen Krankenkassen-Chefarzt bewilligt werden. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der WHO (ATC-Code) geordnet.
Die Gesamtausgabe des Erstattungskodex sowie die monatlichen Änderungen finden Sie im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at/SVRecht.
Die Daten wurden dem Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages entnommen Stand 1.1.2021
Ingesamt befinden sich im Erstattungskodex 7.736 Produkte, die von den Krankenkassen - teilweise unter bestimmten Voraussetzungen - bezahlt werden. Bei 5.400 Arzneispezialitäten, welche nicht im EKO gelistet sind, muss der Apothekenkunde das Produkt selbst bezahlen, wenn keine chefärztliche Bewilligung vorliegt.
Eine im Jahr 2015 vom Institut für Pharmaökonomische Forschung (IPF) erstellte Studie zeigt, dass der Arzneimittelverbrauch je Einwohner in Österreich vergleichsweise niedrig ist. Im internationalen Vergleich mit den EU-25-Ländern und der Schweiz liegt der Verbrauch im Mittelfeld.
Basis für die zitierte Studie des Instituts für Pharmaökonomische Forschung (IPF) war der in den jeweiligen Ländern erstattungsfähige Markt. Es wurden hier nur Arzneimittel für die Auswertung herangezogen, welche von den Krankenkassen bezahlt werden. Arzneimittelpreis je Packung.
Die IPF-Studie (2015) belegt weiters, dass auch der Arzneimittelverkaufspreis pro Packung in Österreich unter dem europäischen Durchschnitt der EU-15-Länder liegt. Durchschnittlich kostet eine Arzneimittelpackung in Österreich 17,57 €.