Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung1 vom 31. Jänner 1940, BGBl. Nr. 40/1930, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die fachliche2 Ausbildung und Fachprüfung2 für den Apothekerberuf in der Fassung BGBl. Nr. 206/1930, BGBl. Nr. 380/1936, BGBl. Nr. 71/1949, BGBl. Nr. 263/1954, BGBl. Nr. 189/1958, BGBl. Nr. 310/1969, BGBl. Nr. 221/1971, BGBl. II Nr. 360/2011,3 BGBl. II Nr. 270/20144und BGBl. II Nr. 177/20165,6
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfasst alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
(3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)9
§ 1a.1 (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom2 oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes3, die Zuverlässigkeit4 und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.5
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(4)5 und (5)6 (Anmerkung: entfallen durch BGBl. II Nr. 177/2016)
§ 2. (1)2 Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:3,4
(2)19 Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.20
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.21
§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift "Apotheker-Dienstabzeichen''1 zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.
§ 4. (1)1 Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken2,3 oder Anstaltsapotheken3 zu erfolgen.4
(2)5 Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(3)6 In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden.7 Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn
(3a)13,14 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag15 die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn
(3b)13,16 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.
(3c)13 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist.
(3d)13 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist.
(3e)13,17 Die Rücknahme der Bewilligung gemäß Abs. 3d ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können.
(4)18 Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden.19 Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß § 4a Abs. 120 erfüllt ist.21 Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.22
(5)1,23 Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
§ 4a.1 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,2
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen2, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.3
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.
(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.
(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.
(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr2.
(2)1,3 Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise einer Behinderung oder Erkrankung, der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst4 in der Dauer von zwei Jahren bewilligen.5,6 Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
anzurechnen.
(4)14 Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung15,16 durchzuführen.
(5)1,15 Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt
(6)1,15,17 Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen18 auf Antrag19 der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.20
(7)14 Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
(8)1,11 Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Abs. 3 Z 2 hinausgehen.
(9)1,21,22 Die Österreichische Apothekerkammer23,24 hat in einem anderen Mitgliedstaat25 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum26 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika27 in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist28, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland25 absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist29, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden.28,29,30 Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
§ 6.2 (1) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(2)3 Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen.3,4 Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden.5 Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig6 zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.5
(3)7 Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen.7,8
§ 7. (1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis1,2 auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
(2)3 Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.4
§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2)1 Die Evidenz hat zu enthalten:
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 53 erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
§ 9. (1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses2 und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe3 bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf4 für den Apothekerberuf4 spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen.5 Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 36), hinaus untersagt.
(2)7 Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen.8
(3)9 Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.
§ 10. (1)2,3 Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer.4 Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2)2,5 Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3)6 Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen7 und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.
(4)2,8 Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfasst einen praktischen und einen theoretischen1 Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen1 Teils der Prüfung bilden
§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
(2) Beim theoretischen3 Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2)1 Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters1, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
(3)1,2 Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung3 ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis4 (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.
§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern1,2. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen.3 Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig.
§ 15a.1 (1)2 Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.3
(2)4 Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.
§ 16.1 (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz2,3 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz2 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.
§ 17. (1)1,2 Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub3 wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
(2)1,4 Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
(3)5,6 Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
(4)7 Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.
§ 18.1 Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.0004.2016 S. 20, umgesetzt.
§ 19.1 Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.2
§ 20. (1) - (5) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971
(6) (Anmerkung: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)1
Seit der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 49/2016, in Kraft getreten mit 2. Juli 2016, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
Der Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer hat sich in seiner Sitzung vom 21.5.2014 für eine Reform der Aspirantenprüfung ausgesprochen. Durch die gegenständliche Änderung wird ermöglicht, Teile der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form abzuhalten. Dabei wird die maximale Prüfungsdauer in § 13 Abs. 2 von zwei auf drei Stunden erweitert, um eine schriftliche Abwicklung von Teilen der Prüfung zu ermöglichen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Apothekengesetz iVm § 17 Abs. 1 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung ist der Berechnung der fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke für die Erlangung der Leitungsberechtigung („Quinquennium“) eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen. Bei Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung gemäß § 3 Abs. 6 Apothekengesetz iVm § 17 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren, wobei hier eine Regelung für eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten fehlt. Da es nicht sachgerecht erscheint, dass für die erstmalige Erlangung der Leitungsberechtigung Teildienste berücksichtigt werden, während für die bloße Wiedererlangung der Leitungsberechtigung wesentlich strengere, unflexible Kriterien angewendet werden, soll diese Lücke behoben und eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten ermöglicht werden. Im Ergebnis trifft diese Regelung in erster Linie Frauen, die nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder Karenz in Anspruch nehmen, während dieser Zeit die Leitungsberechtigung verlieren und anschließend im Teildienst tätig sind. Im Extremfall kann eine Apothekerin aufgrund der geltenden Rechtslage trotz jahrelanger durchgehender Tätigkeit im Teildienst die Leitungsberechtigung nicht wieder erlangen. Es soll somit sichergestellt werden, dass Frauen, die nach der Geburt eines Kindes Karenz in Anspruch nehmen und anschließend im Teildienst tätig sind, nicht gegenüber anderen Apothekern und Apothekerinnen benachteiligt werden.
Durch einen neuen § 17 Abs. 4 wird klargestellt, dass die erforderlichen Zeiten pharmazeutischer Tätigkeit nicht durchgehend absolviert werden müssen. Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 jedoch unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.