Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz)
Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 (RV 1912 Blg. sten. Prot. XVII. Session 1993) geändert durch
BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.),
BGBl. Nr. 430/1937 (StR: 133/Gu. BT: 196/Ge S. 48.),
BGBl. Nr. 68/1955 (NR: GP VII AB 465 S. 62. BR: S. 101.),
BGBl. Nr. 2/1957 (NR: GP VIII RV 151 AB 165 S. 22. BR: S. 121.),
BGBl. Nr. 86/1960 (NR: GP IX RV 175 AB 182 S. 29. BR: S. 159.),
BGBl. Nr. 56/1965 (NR: GP X RV 594 AB 607 S. 73. BR: S. 224. u. 225.),
BGBl. Nr. 348/1970 (NR: GP XII RV 52 AB 170 S. 16. BR: S. 295.),
BGBl. Nr. 370/1973 (NR: GP XIII RV 768 AB 817 S. 76. BR: S. 324.),
BGBl. Nr. 195/1980 (NR: GP XV RV 244 AB 291 S. 31. BR: S. 396.),
BGBl. Nr. 502/1984 (NR: GP XVI RV 395 AB 463 S. 66. BR: AB 2903 S. 454.),
BGBl. Nr. 362/1990 (NR: GP XVII RV 1336 AB 1391 S. 146. BR: AB 3898 S. 531.),
BGBl. Nr. 446/1992 (VfGH),
BGBl. Nr. 96/1993 (NR: GP XVIII RV 760 AB 863 S. 101. BR: AB 4458 S. 564.) [CELEX_Nr.: 385L0432, 385L0433, 385L0584, 390L0658],
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat),
Art. II BGBl. Nr. 379/1996 (NR: GP XX RV 151 AB 202 S. 32. BR: AB 5208 S. 615.) [CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 390L0677, 392L0118],
BGBl. I Nr. 53/1998 (VfGH),
BGBl. I Nr. 120/1998 (NR: GP XX IA 802/A AB 1381 S. 137. BR: AB 5778 S. 643.),
BGBl. I Nr. 16/2001 (NR: GP XXI IA 341/A AB 459 S. 56. BR: AB 6298 S. 672.),
BGBl. I Nr. 17/2001 (VfGH), Art. 119 BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.),
Art. III BGBl. I Nr. 33/20021 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.) [CELEX-Nr.: 398L0027],
Art. 18 BGBl. I Nr. 65/20022 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.),
BGBl. I Nr. 5/20043 (NR: GP XXII RV 41 AB 99 S. 29. BR: AB 6817 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32001L0019],
BGBl. I Nr. 1/20064 (VfGH), Art. II BGBl. I Nr. 41/20065 (NR: GP XXII IA 751/A AB 1293 S. 139. BR: 7479 AB 7489 S. 732.) [CELEX-Nr.: 32002L0098, 32005L0036],
Art. 12 BGBl. I Nr. 90/20066 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.),
Art. 1 BGBl. I Nr. 75/20087 (NR: GP XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100],
BGBl. I Nr. 3/20098 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.),
Art. 63 und 79 BGBl. I Nr. 135/20099 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.),
BGBl. I Nr. 70/201210,
Art. 13 BGBl. I Nr. 80/201311 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.),
Art. 8 BGBl. I Nr. 32/201412 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.) [CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025] und
Art. 7 BGBl. I Nr. 9/201613 (NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.) [CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067],
BGBl. I Nr. 30/201614 (NR: GP XXV IA 1601/A AB 1089 S. 123. BR: AB 9572 S. 853.),
BGBl. I Nr. 103/201615 (NR: GP: XXV IA 1863/A AB 1310 S. 152. BR: AB AB 9661 S. 860.),
Art. 3 BGBl. I Nr. 127/201716 (NR: GP XXV IA 2233/A AB 1696 S. 190. BR: AB 9836 S. 871.),
Art. 50 BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.) [CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572] und
Art. 15 BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
BGBl. I Nr. 43/2020 (NR: GP XXVII IA 484/A AB 132 S. 27. Einspr. d. BR: 151 BR: 10296 AB 10316 S. 906.; NR: AB 177 S. 30.)
BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)
BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)
BGBl. I Nr. 72/2023 (NR: GP XXVII RV 2053 AB 2057 S. 219. BR: AB 11254 S. 955.)
BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.) IN BEARBEITUNG !
BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.) IN BEARBEITUNG!
BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.) IN BEARBEITUNG!
BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272 BR: AB 11575 S. 970) IN BEARBEITUNG!
§ 1. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.
§ 2.1-5 (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)6 oder in der Schweiz4 ist.7-9
(2)2 Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens6 oder in der Schweiz4, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.3
§ 3. (1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:1
(2)12 Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.3,4,13 Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.
(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(4)1 Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung114 im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.15,16
(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.17
(6)1 Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer
(7)1 Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind.23,24 Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.
§ 3a.1 (1)2 Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde3 und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren4 und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer5 erfolgreich abzulegen.
(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.
(5) Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.
Nostrifizierung
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 3b. (1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn
vorliegen.
(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere
(2a) Näheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch
zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.
(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.
§ 3c.1 (1) Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens2 oder die Schweizerische Eidgenossenschaft3 zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.
(2)4,5 Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.5a
(3)7 Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.
(4)8 Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern
(5) 11,12 Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen.
(6)13 Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises
(7)14 Bei Anträgen gemäß Abs. 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a als Ausgleichsmaßnahme15 zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn
(7a)16 Die Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.
(7b)17 Die Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 7 hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Abs. 2 der Richtlinie erfüllt.
(7c)18 Bei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt § 3g Abs. 10.
(7d) Der Antragsteller hat
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.
(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 und der Unterlagen gemäß Abs. 7d innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
(8a) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden20.
(10) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3b gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.21
(10a)22 Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11)4,23,24 Drittstaatsangehörige,
sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens2 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.
(12)4,27 Im Fall des Abs. 11 Z 3 ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
(13)4,28 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten)2 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.
(14)229 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.
(15) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(16) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.
(17) Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.
(18) Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.
(19) Der Bundesminister für Gesundheit30 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Abs. 14 bis 18 erlassen.
Ausbildungsnachweise für den Apotheker gemäß Anhang V Nummer 5.6.2 | ||||
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Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag |
België/Belgique/Belgien | Diploma van apotheker/Diplôme de pharmacien |
| 1. Oktober 1987 | |
България (Bulgarien) | България (Bulgarien) Диплома за висше образование на образо- вателно-квалификационна степен „Магистър“ по „Фармация“ с професионална квалификация „Магистър-фармацевт“ | Университет | 1. Januar 2007 | |
Česká republika | Diplom o ukončení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.) | Farmaceutická fakulta univerzity v České republice | Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce | 1. Mai 2004 |
Danmark | Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen | Danmarks Farmaceutiske Højskole | 1. Oktober 1987 | |
Deutschland | Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung | Zuständige Behörden | 1. Oktober 1987 | |
Eesti | Diplom proviisori õppekava läbimisest | Tartu Ülikool | 1. Mai 2004 | |
Ελλάς (Griechenland) | Άδεια άσκησης φαρμακευτικού επαγγέλματος | Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση | 1. Oktober 1987 | |
España | Título de Licenciado en Farmacia | | Ministerio de Educación y CulturaEl rector de una universidad | 1. Oktober 1987 | |
France |
| Universités | 1. Oktober 1987 | |
Hrvatska | Diploma "magistar farmacije/magistra farmacije" |
| 1. Juli 2013 | |
Ireland | Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist | 1. Oktober 1987 | ||
Italia | Diploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato | Università | 1. November 1993 | |
Κύπρος (Zypern) | Πιστοποιητικό Εγγραφής Φαρμακοποιού | Συμβούλιο Φαρμακευτικής | 1. Mai 2004 | |
Latvija | Farmaceita diploms | Universitātes tipa augstskola | 1. Mai 2004 | |
Lietuva | Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą vaistininko profesinę kvalifikaciją | Universitetas | 1. Mai 2004 | |
Luxembourg | Diplôme d'Etat de pharmacien | Jury d'examen d'Etat + visa du ministre de l'éducation nationale | 1. Oktober 1987 | |
Magyarország | Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, röv: mag. Pharm) | Egyetem | 1. Mai 2004 | |
Malta | Lawrja fil-farmaċija | Universita` ta' Malta | 1. Mai 2004 | |
Nederland | Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen | Faculteit Farmacie | 1. Oktober 1987 | |
Österreich | Staatliches Apothekerdiplom | Österreichische Apothekerkammer | 1. Oktober 1994 | |
Polska | Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku farmacja z tytułem magistra |
| 1. Mai 2004 | |
Portugal | Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas | Universidades | 1. Oktober 1987 | |
România | România Diplomă de licență de farmacist | Universitäti | 1. Jänner 2007 | |
Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv "magister farmacije/magistra farmacije" | Univerza | Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije | 1. Mai 2004 |
Slovensko | Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu "magister farmácie" ("Mgr.") | Vysoká škola | 1. Mai 2004 | |
Suomi/ Finland | Proviisorin tutkinto/ Provisorexamen |
| 1. Oktober 1994 | |
Sverige | Apotekarexamen | Universitet och högskolor | 1. Oktober 1994 | |
United Kingdom | Certificate of registered pharmacist | Für Großbritannien: Royal Pharmaceutical Society of Great Britain Für Nordirland: Royal Pharmaceutical Society of Northern Ireland | 1. Oktober 1987 |
Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
.
Ausbildung des Apothekers
(1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.
(2) Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:
a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;
b) während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.
Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklung der pharmazeutischen Praxis, anzupassen.
Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.
(3) Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:
a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;
c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;
e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
Abs. 3 regelt die automatische Anerkennung von inhaltlich richlinienkonformen, aber anders bezeichneten Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz in Verbindung mit einer Konformitätsbestätigung.
Abs. 3 stellt Ausbildungsnachweise gleich, die zwar inhaltlich eine den Mindestanforderungen entsprechende Ausbildung bestätigen, aber nicht allen formalen Anforderungen entsprechen (vgl. RV 502 XXIII. GP). Diese Bestimmung setzt Artikel 23 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um.
Abs. 4 regelt die Anerkennung nicht richtlinienkonformer Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Apothekertätigkeit in der EU, im EWR oder in der Schweiz (erworbene Rechte).
Entspricht die Ausbildung nicht allen Anforderungen der Richtlinie (Abs. 4), sind Ausbildungsnachweise des Apothekers gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis und Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre eine tatsächliche, ununterbrochene und rechtmäßige praktische Tätigkeit von mehr als drei Jahren (Volldienst) nachweisen kann (RV 502 XXIII. GP).
Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
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Erworbene Rechte
(1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die
a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(6) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.
Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.
Die Tätigkeit des Apothekers umfasst gemäß Art 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG:
a) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
e) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,
g) Information und Beratung über Arzneimittel.
Abs. 4 setzt Artikel 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um. Die Bescheinigung, wonach der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist, bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat der EU, der EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert wurden.
Abs. 5 regelt die Anerkennung von nicht richtlinienkonformen Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz ohne ausreichende Apothekerberufserfahrung.
Liegen auch die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 nicht vor, sind gemäß Abs. 5 die Ausbildungsnachweise für die Apotheker, die unter die Regelungen über erworbene Rechte fallen, aber nicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen, im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die einschlägige Berufserfahrung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Antragsteller die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen Fähigkeiten und praktischen Kenntnisse besitzt. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung durch die Österreichische Apothekerkammer, wenn sie in der Praxis über die Anerkennung des Diploms eines Apothekers zu entscheiden hat, dessen praktische Tätigkeit kurzzeitig unterbrochen gewesen ist oder dessen (sogar längere) praktische Tätigkeit vor mehr als zwei Jahren und (womöglich) in verschiedenen Mitgliedstaaten absolviert worden ist (RV 502 XXIII. GP).
Art. 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
.
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel (Anmerkung: KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
…
b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,
Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
.
Erworbene Rechte
(1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die
a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
In § 3c Abs. 5 Apothekengesetz erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass von EWR-Staaten und der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise, die weder nach den Absätzen 2 und 3 noch aufgrund erworbener Rechte des Antragstellers der automatischen Anerkennung unterliegen, von der Österreichischen Apothekerkammer nach der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzuerkennen sind. Der zweite Satz des bisherigen Absatzes 5 ist redundant, da sein Inhalt bereits in Absatz 7a (bisher Absatz 7 zweiter Satz) festgehalten ist.
Abs. 6 regelt die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden und die über eine mindestens dreijährige Apothekerberufserfahrung in der EU, im EWR oder in der Schweiz.
Diplome, die in einem Drittstaat erworben wurden, werden gemäß Abs. 6 nicht automatisch anerkannt, sondern unterliegen einer inhaltlichen Prüfung. Erfasst werden auch Drittstaatsdiplome, die von einem Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind, ohne dabei einen eigenständigen (anerkennenswerten) Ausbildungsnachweis zu erlassen. Die in einem Drittland erworbenen und in einem Mitgliedstaat anerkannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweise sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern eine dreijährige Berufspraxis im Volldienst als Apotheker im Erstaufnahmestaat (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG) bescheinigt wird (vgl. RV 502 XXIII. GP).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
Die Änderung in § 3c Abs. 6 Apothekengesetz beschränkt sich auf eine sprachliche Neufassung und klarere Formulierung der Regelung betreffend die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die von einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz anerkannt wurden, wenn der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist und eine dreijährige Berufstätigkeit in diesem Staat nachweisen kann. In Z 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und nicht seine Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des anzuerkennenden Ausbildungsnachweises. Drittstaatsangehörige, die erst nach Ausstellung ihres Ausbildungsnachweises durch einen Drittstaat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz angenommen haben, unterliegen daher der Anerkennungsregel des § 3c Abs. 6. Damit wird den Vorgaben des Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprochen.
Art. 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG lautet:.
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel (Anmerkung: KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
…
g) für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Die Österreichische Apothekerkammer hat bei Anträgen nach Abs. 5 und 6 gemäß Abs. 7 Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG) vorzuschreiben, wenn die inhaltliche Prüfung nach Abs. 5 und 6 dies zur Sicherstellung der Mindestkriterien an die Ausbildung erfordert (vgl. RV 502 XXIII. GP).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
Durch Absatz 7 wird Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG detaillierter als bisher und unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 2013/55/EU vorgenommenen Änderungen umgesetzt. Die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen kommt sowohl im Verfahren der Anerkennung von nicht automatisch anzuerkennenden EWR-Ausbildungsnachweisen (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG) als auch im Verfahren der Anerkennung von Drittstaatsdiplomen nach erstmaliger Anerkennung und Berufstätigkeit in einem EWR-Staat (Artikel 10 lit. g iVm Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG) zur Anwendung.
Die Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt werden muss, werden in Umsetzung des Artikel 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG detailliert geregelt, wobei festgehalten wird, dass die bisherige Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung des Antragstellers zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 10 lit. b (§ 3c Abs. 5 Apothekengesetz) und gemäß Artikel 10 lit. g (§ 3c Abs. 6 Apothekengesetz) wird von der in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG statuierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der freien Wahl der Ausgleichsmaßnahme durch den Antragsteller abzusehen und ausschließlich die Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen.
§ 15a Abs. 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung regelt, welche Bestimmungen der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung auf die Ausgleichsmaßnahme der einjährigen praktischen Ausbildung anzuwenden sind.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
§ 3c Abs. 7b Apothekengesetz entspricht dem bisherigen dritten Satz des Absatzes 7, wobei die durch die Richtlinie 2013/55/EU herbeigeführte Änderung der europäischen Rechtslage berücksichtigt wird Mit § 3c Abs. 7a Apothekengesetz wird Artikel 10 lit. d iVm Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen über Spezialisierungen, die nach einem der automatischen Anerkennung unterliegenden Apothekerdiplom erworben wurden, die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung kommt. Ein praktischer Anwendungsfall für diese Bestimmung wäre beispielsweise ein Antrag auf Anerkennung als Fachapotheker für Krankenhauspharmazie in Österreich.
Die Ausnahmebestimmung des Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sodass dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang in Form einer praktischen Ausbildung in einer Apotheke und einer Eignungsprüfung zusteht.
Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Art. 49a der Richtlinie 2005/36/EG lautet:.
Artikel 49a
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahme“n ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.
(2) Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:
a) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
b) der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;
d) der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ( 1 );
e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;
f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.
(3) Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.
(5) Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;
b) die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;
c) zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über
a) die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder
b) jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.
Die Kommission kann durch einen Durchführungsrechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen, die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.
(7) Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.
Mit dieser Regelung wird Artikel 10 lit. d iVm Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen über Spezialisierungen, die nach einem der automatischen Anerkennung unterliegenden Apothekerdiplom erworben wurden, die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung kommt. Ein praktischer Anwendungsfall für diese Bestimmung wäre beispielsweise ein Antrag auf Anerkennung als Fachapotheker für Krankenhauspharmazie in Österreich.
Die Ausnahmebestimmung des Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sodass dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang in Form einer praktischen Ausbildung in einer Apotheke und einer Eignungsprüfung zusteht.
Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
In Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ist es im Zuge der Zulassung zu einem reglementierten Beruf zum Zweck der Niederlassung nunmehr auch möglich, eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde. Es wird daher normiert, dass eine entsprechende Bescheinigung – unbeschadet der durch die Mitgliedstaaten im Wege des Vorwarnmechanismus an alle anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie im Wege des IMI zu übermittelnden Meldungen – durch die/den Antragsteller/in im Rahmen des jeweiligen Anerkennungsverfahrens vorzulegen ist.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
Zur Rolle des Einheitlichen Ansprechpartners im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung führt der Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
„Zu den größten Schwierigkeiten, denen Bürger gegenüberstehen, die an einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, gehören die Komplexität und Unsicherheit über die einzuhaltenden Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits dazu, einfachen Zugang zu Informationen zu gewähren und es zu ermöglichen, die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie vor rar. Daher besteht aus Sicht der Nutzer ein Bedarf, diese Informationenzu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige unionsweit in einfacher Weise auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen und die Verfahren über die einzigen Kontaktstellen oder über die jeweiligen zuständigen Behörden leicht durchführen können.“
Dem entsprechend sehen Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG einen zentralen Online-Zugang über den einheitlichen Ansprechpartner zu umfassenden Informationen sowie Artikel 57a die Sicherstellung der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten, die unter diese Richtlinie fallen, aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden vor. Diese europarechtlichen Vorgaben sind auf sämtliche Berufsanerkennungsverfahren anzuwenden, Ausnahmen für bestimmte Berufe wie etwa Ärztinnen/Ärzte sind nicht vorgesehen.
In Österreich ist die Rechtsgrundlage für die einheitlichen Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG im Rahmen des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2001, einschließlich der Abwicklung der Verfahren und der entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen festgelegt. Im Sinne des diesbezüglichen Beschlusses der Landesamtsdirektoren wird der Aufgabenbereich der einheitlichen Ansprechpartner auf die von der Richtlinie 2005/36/EG umfassten Angelegenheiten erweitert.
Eine gesetzliche Grundlage für die Informationsverpflichtung der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG wäre erforderlichenfalls in einer horizontalen Regelung festzuschreiben. Die entsprechenden Informationen betreffend die Gesundheitsberufe für die Online-Portale werden vom Bundesministerium für Gesundheit (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) den einheitlichen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt.
Die Verpflichtung zur Möglichkeit der Einbringung von Anträgen auf Berufsanerkennung wird im Rahmen der Anerkennungsregelungen in den Materiengesetzen umgesetzt, indem § 6 DLG zur Anwendung kommt:
Gemäß § 6 DLG können in Verfahren erster Instanz schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau tätig wird. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind sinngemäß anzuwenden. Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten und die/den Einschreiter/in darüber zu verständigen. Die Einbringung eines Anbringens bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Durchführung der Berufsanerkennungsverfahren und die Entscheidung in der Sache nach wie vor durch die zuständigen Behörden (hier: Bundesministerium für Gesundheit, Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Apothekerkammer) erfolgt.
Eine jeweils gesonderte, aufeinanderfolgende Verfahrensdurchführung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung würde die Einhaltung der durch die Berufsqualifikationsrichtlinie vorgegebenen Maximalfristen verhindern. Soweit der Antragsteller also unmittelbar mit der Entscheidung über die (positive) Anerkennung auch die Zuerkennung der Berufsberechtigung beantragt, ist über beide Anträge rechtzeitig (d.h. innerhalb von drei Monaten) im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden (RV 502 XXIII. GP).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
Zur Einführung eines Vorwarnmechanismus führt der Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
„Diese Richtlinie trägt dazu bei, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In der Richtlinie 2005/36/EG sind bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen. Diese Verpflichtungen sollten verstärkt werden. Künftig sollten die Mitgliedstaaten nicht nur auf Ersuchen um Information reagieren, sondern ihre zuständigen Behörden sollten auch die Befugnis erhalten, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten proaktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist ein besonderer Vorwarnmechanismus unter der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte sowie für Berufsangehörige gelten, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Erziehung Minderjähriger ausüben, einschließlich Berufsangehörigen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorwarnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, in denen diese Berufe reglementiert sind. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder einer strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr das Recht hat, in einem Mitgliedstaat — auch nur vorübergehend — die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Vorwarnung sollte alle verfügbaren Einzelheiten des begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums enthalten, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.“
Dem entsprechend sieht Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über eine/n Berufsangehörige/n eines Gesundheit- oder Erziehungsberufs unterrichten, der/dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:
Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung umgesetzt, wobei die Registrierungsbehörden die entsprechenden Warnungen im Wege des IMI durchzuführen haben.
Darüber hinaus ist in Artikel 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen, dass die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben, unterrichten.
Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Anerkennungsverfahren umgesetzt, wobei die Anerkennungsbehörde bei Verdacht von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen zur Prüfung dieser Vorfrage eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft melden und das Anerkennungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafgerichte gemäß § 38 AVG aussetzen wird.
Hinsichtlich des gemäß Artikel 56a Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG vorzusehenden Rechts der/des Betroffenen zur Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung der Warnung wird die bereits für den Vorwarnmechanismus im Zusammenhang mit Dienstleistungen normierte entsprechende Regelung des § 21 Abs. 4 DLG übernommen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 enthält folgende Vorschriften über den Vorwarnmechanismus:
- Aufgaben der zuständigen Behörden beim Umgang mit ein- und ausgehenden Warnungen,
- Funktionen des IMI in Bezug auf die Rücknahme, Änderung oder Löschung von Warnungen.
- Zugriff zu den Warnungen, wobei im Sinne des Datenschutzes sicherzustellen ist, dass nur den von der Warnung unmittelbar betroffenen Behörden Zugang zum Vorwarnmechanismus gewährt wird.
Abs. 11 idF Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 setzt die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen um (vgl. RV 33 XXV. GP).
Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, sowie
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
wird Rechnung getragen, wenn auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren. Die aufenthaltsrechtlichen Belange werden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 geregelt und näher ausgeführt (RV 502 XXIII. GP).
Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig über einen näher bestimmten Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. Von der Gleichbehandlung gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG ist auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst. Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 NAG vor, dass Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten, die gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/109/EG einen Aufenthaltstitel erhalten haben, Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG (somit auch bei der Diplomanerkennung) zu gewähren. Zu berücksichtigen sind damit neben dem Aufenthaltstitel nach § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auch die erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 48 NAG („Daueraufenthalt – Familienangehöriger“) und § 49 NAG („Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedsstaates).
Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind. Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§§ 53 iVm 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.
Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45, 48, 49 oder 54 NAG verfügen und einen pharmazeutischen Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
(RV 502 XXIII. GP)
§§ 54 und 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Daueraufenthaltskarten
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
§§ 3 und 8 des AsylG 2005 lauten:
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) (Anmerkung: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, für „anerkannte“ Flüchtlinge, die keinen oder keinen vollständigen Nachweis ihrer Qualifikation durch Vorlage von Dokumenten erbringen können, diesbezügliche Erleichterungen vorzusehen (RV 33 XXV. GP).
Durch Abs. 13 wird für die Österreichische Apothekerkammer die gesetzliche Grundlage für die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Datenverarbeitung und Datenübermittlung an die für Diplomanerkennungen zuständigen Behörden der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz geschaffen (vgl. RV 502 XXIII. GP).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
Zum Europäischen Berufsausweis führen die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
„In Anbetracht des Ziels, den Binnenmarkt zu stärken und die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten, würde ein Europäischer Berufsausweis einen Mehrwert darstellen. Dieser Ausweis wäre insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung von Nutzen, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden. Die Einführung des Europäischen Berufsausweises sollte den Auffassungen der Angehörigen des betreffenden Berufs Rechnung tragen, und ihr sollte eine Beurteilung seiner Eignung für den betreffenden Beruf und seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Beurteilung sollte erforderlichenfalls gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufsangehörigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Soweit der Europäische Berufsausweis zum Zweck der Niederlassung ausgestellt wird, sollte er eine Entscheidung über die Anerkennung darstellen und wie jede andere Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG behandelt werden. Er sollte die mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf verbundenen Registrierungsfanforderungen eher ergänzen als ersetzen. … Das Funktionieren des Europäischen Berufsausweises könnte durch das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde. Durch den Ausweis und das IMI sollten Synergien gefördert und das Vertrauen der zuständigen Behörden untereinander gestärkt sowie gleichzeitig Doppelarbeit bei der Verwaltungsarbeit und den Anerkennungsverfahren bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Durch Durchführungsrechtsakte sollten Übersetzungsanforderungen und die Methoden der Zahlung etwaiger Gebühren durch einen Antragsteller festgelegt werden, damit der Workflow im IMI nicht unterbrochen oder gestört und die Bearbeitung des Antrags nicht verzögert wird. Die Festsetzung der Höhe von Gebühren ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings der Kommission die festgesetzte Höhe der Gebühren mitteilen. Der Europäische Berufsausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollte die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.“
Durch die Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG wurde die entsprechende unionsrechtliche Rechtsgrundlage für den Europäischen Berufsausweis geschaffen, wobei die näheren Bestimmungen betreffend das Verfahren einschließlich der Festlegung der Berufe, für die der Europäische Berufsausweis eingeführt wird, anhand von in der Richtlinie festgelegten Kriterien durch einen Durchführungsrechtsakt zu erfolgen hat.
Mit dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, wurden als erste fünf Berufe, für die das neue Anerkennungsverfahren im Wege des Europäischen Berufsausweises eingeführt wird, einerseits die dem sektorellen System unterliegenden Berufe der allgemeinen Krankenpflege und des/der Apothekers/-in sowie die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterliegenden Berufe des/der Physiotherapeuten/-in, des/der Immobilienmaklers/-in und des/der Bergführers/-in festgelegt.
Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen für den Beruf des/der Apothekers/-in umgesetzt.
Festzuhalten ist, dass für Personen, die in Österreich niedergelassen sind und eine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, den innerstaatlichen Behörden als Herkunftsstaat bestimmte Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der vorzulegenden Dokumente zugewiesen sind, die aus Synergiegründen grundsätzlich von jener Einrichtung wahrzunehmen sind, die für die Registrierung der Berufsangehörigen zuständig ist und damit über die berufsspezifischen Daten der Berufsangehörigen verfügt – das heißt für die Apotheker/innen von der Österreichischen Apothekerkammer.
Auch wenn die das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises regelnde Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und daher grundsätzlich keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, könnte sich aus den Bestimmungen der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG der Bedarf an ergänzenden Regelungen ergeben, für die eine entsprechende Verordnungsermächtigung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit normiert ist.
Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
§ 3d.1 (1) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.2
(1a)3,4 Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.
(2) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 20015 ausgesprochen wird.
(3)3 Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.6
(4) Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.6
(5)3,7 Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.
(6) Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.
§ 3e.1 (1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien2, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.3
§ 3f.1 (1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.
(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.2
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.
§ 3g.1,2 (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem § 3i Abs. 1 entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.
(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung3, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
(4) Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.6
(6) Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des § 3i Abs. 1 dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.7 Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(9) Die Erbringung der Dienstleistung darf
aufgenommen werden.
(10) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(11) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(12)2 Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(13)6 Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(14) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.
(15) Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
(16) Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.
§ 3h.1,2 (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat3 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit4 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
§ 3i. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.
(3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(4) Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.
In § 3i Abs. 1 werden die in Artikel 4f Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang umgesetzt, die kumulativ vorzuliegen haben.
Im Einleitungssatz wird hinsichtlich der Aktivlegimitation festgelegt, dass der Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden sein muss und die
Gewährung nur auf entsprechenden Antrag im Einzelfall und nur bei Vorliegen sämtlicher angeführter Voraussetzungen zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs nicht amtswegig, sondern nur auf entsprechenden Antrag zu prüfen ist, wobei allerdings gegebenenfalls eine Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG in Betracht kommen könnte. Eine Gewährung im Einzelfall unterstreicht den Ausnahmecharakter dieses Rechtsinstituts, der insbesondere der Bedeutung der Einheitlichkeit der innerstaatlichen Berufsreglementierung und andererseits den Allgemeininteressen insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen soll.
Die in Z 1 bis 6 festgelegten Voraussetzungen setzen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG zum partiellen Berufszugang wie folgt um:
Z 1 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. a (uneingeschränkter Berufszugang im Herkunftsstaat).
Z 2 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 6 (Ausschluss für Fälle der automatischen Anerkennung). Hiezu wird auf die im EuGH-Urteil vom 25.2.2021 dargelegte Wortinterpretation zu „Berufsangehöriger“ hingewiesen (siehe Allgemeiner Teil).
Z 3 enthält die Umsetzung des Artikel 4 der Richtlinie, wonach die Anerkennung der
Berufsqualifikationen nach der Richtlinie den begünstigten Personen ermöglichen soll, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Als „derselbe“ Beruf gilt jener Beruf, in dem die Berufsqualifikation im Herkunftsstaat erworben wurde, wenn die Tätigkeiten, dieer umfasst, vergleichbar sind. Dies bedeutet, dass ein partieller Zugang in Fällen ausgeschlossen ist, in denen ohnedies eine Anerkennung in dem der erworbenen Berufsqualifikation vergleichbaren Beruf möglich ist. Diese ausdrückliche Klarstellung steht auch im Einklang mit der in Rz 31 EuGH-Urteils C-940/19 dargelegten Begründung: „Ohne die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils aufgeführten Gesundheitsberufen, d. h. den unter Titel III Kapitel III der geänderten Richtlinie 2005/36 fallenden Berufen, wären viele Angehörige von Gesundheitsberufen, die in einem
Mitgliedstaat im Rahmen eines dieser Berufe zur Ausübung bestimmter, im Aufnahmemitgliedstaat keinem bestehenden Beruf entsprechender Tätigkeiten qualifiziert sind, weiterhin mit Mobilitätshindernissen konfrontiert.“ Diesen Ausführungen zufolge soll nämlich der partielle Zugang Mobilitätshindernissen für Berufsangehörige entgegenwirken, die andernfalls keine Möglichkeit eines Berufszugangs im Aufnahmemitgliedstaat hätten. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn eine Vollanerkennung in einem der erworbenen Berufsqualifikation vergleichbaren reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat möglich ist.
Bei einer Anerkennungsmöglichkeit in einem „vergleichbaren Beruf“, der die Möglichkeit des partiellen Berufszugangs zum sektorellen Beruf des Apothekers/der Apothekerin ausschließt, muss es sich um einen in Österreich reglementierten Beruf handeln, der der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation nach Inhalt, Niveau und Tätigkeitsfeld im Wesentlichen entspricht und dessen Tätigkeitsbereich nicht in
den ausschließlichen Vorbehaltsbereich des Apothekerberufs fällt, sondern mit diesem geteilt wird.
Z 4 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. b (zu große Unterschiede für Vollanerkennung). Diese Voraussetzung unterstreicht den klaren Vorrang einer Vollanerkennung gegenüber einem partiellen Berufszugang, der nur für jene Fälle in Betracht kommt, bei denen die Unterschiede die Absolvierung eines vollständigen Ausbildungsprogramms erfordern würden. Die vorrangig zur Anwendung kommende
Vollanerkennung umfasst sowohl die Anerkennung im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (Titel III Kapitel III oder Artikel 10) als auch im Rahmen des EU-Primärrechts im Sinne der jüngsten EuGH- und EFTA-Judikatur (vgl. EuGH C-166/20, EFTA E-3/20 und 4/20).
Z 5 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. c (Trennbarkeit des Teilgebiets vom gesamten Apothekerberuf). Klargestellt wird, dass es sich um ein „Teilgebiet“ des Apothekerberufs nur dann handelt, wenn die erworbene Qualifikation für den betroffenen Bereich auf einem der Qualifikation des/der Apotheker:in gleichwertigen Niveau liegt, das heißt einem Ausbildungsabschluss auf Hochschulniveau samt postgradueller Sonderfachausbildung sowie einem dem Apothekerberuf entsprechenden fachlichen Standard, beruflicher Autonomie und Verantwortung. Diese Gleichwertigkeit liegt jedenfalls nicht bei Berufsabschlüssen auf Sekundarniveau sowie bei Berufsqualifikationen, die unterstützende bzw. assistierende Leistungen im Berufsfeld der Pharmazie erbringen, vor.
Z 6 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 2 (Ausschlussmöglichkeit aus Gründen des Allgemeininteresses). Dazu wird insbesondere auch auf den Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2013/55/EU verwiesen: „Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich möglicherweise noch weiter entwickeln wird, sollte jedoch ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Dies könnte insbesondere bei Gesundheitsberufen der Fall sein, sofern sie Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben.“
Die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ sind im Sinne der EuGH-Judikatur zu verstehen. Diese sind neben dem zitierten Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2013/55/EU auch in anderen Rechtsakten des EU-Sekundarrechts, wie beispielsweise im Erwägungsgrund 17 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, ausgeführt.
In § 3i Abs. 3 wird festgelegt, dass sich der apothekerliche Tätigkeitsbereich für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ausnahmslos auf jene apothekerlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie die im Herkunftsstaat absolvierte Ausbildung befähigt und zu der sie im Rahmen der partiellen Anerkennung berechtigt werden. Weiters besteht die ausdrückliche Verpflichtung der/des betroffenen Berufsangehörigen zur Information gegenüber den von der apothekerlichen Tätigkeit betroffenen
Kund:innen und Dienstgeber:innen über den konkreten Umfang der beruflichen Tätigkeit.
§ 4.1 Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
§ 4a.1 (1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.
(2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.2
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
§ 5. (1)1 Der Bundesminister für Gesundheit2 hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (§ 3a Abs. 1), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6)3 nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung4 zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.5
(2)6 Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals7 dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt § 28c Abs. 1, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022.8, 9
§ 5a. (1) Es ist verboten,15
sowie dafür zu werben.9
(2) Abs. 110,11 gilt nicht für
§ 6. (1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.4,5
§ 6a. (1) Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.1
(2) Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.2
§ 6b (1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
b) der Rechtspflege, oder
c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist.
§ 7. (1) 1,2 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.1,3
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.1,2
(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.
(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln16 in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.3,4,
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.
(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker6 in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.7,8,12,13
(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.5
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn
(8) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.
§ 8a.1-4 (1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.5-9
(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.
(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.
§ 8b (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.
(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich
zu erlassen.
§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession)1 zulässig.
(2) Im Konzessionsbescheid2 ist als Standort3-17 der Apotheke eine Gemeinde18, eine Ortschaft18, ein Stadtbezirk19 oder ein Teil eines solchen Gebietes19 zu bestimmen.20
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.
Es zeigt sich daher, dass der vom antragstellenden UVS als unbestimmt erachtete Begriff "Ortschaft" in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz im Regelungszusammenhang des Apothekengesetzes insgesamt, insbesondere im Lichte seiner Zielsetzungen zu verstehen ist. Er ist daher insofern einer Auslegung zugänglich, als die Behörde das Vorliegen und die Grenzen einer Ortschaft - auf Grundlage historischer Gegebenheiten - in Anbetracht des Zieles des Apothekengesetzes, eine klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen (z.B. VfSlg. 15.103/1998), zu ermitteln hat.
Die Behörde hat das Vorliegen und die Grenzen einer Ortschaft - auf Grundlage historischer Gegebenheiten - in Anbetracht des Zieles des Apothekengesetzes, eine klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen (z.B. VfSlg 15103/1998), zu ermitteln.
Das Bedenken, dass der Begriff "Ortschaft" nicht hinreichend bestimmt iSd Art. 18 B-VG ist, trifft daher nicht zu.
Das Begriffsverständnis von "Stadtbezirken" als territoriale Untergliederungen von Stadtgebieten ergibt sich aus der Regelung des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz selbst; kleinere, innerhalb eines Stadtbezirks gelegene Gebiete, können als "Teil eines solchen Gebietes" zum Standort der öffentlichen Apotheke bestimmt werden.
Den hier in Rede stehenden Begriffen "Ortschaft" und "Stadtbezirk" kommt für die Festlegung des Standorts einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 Apothekengesetz in erster Linie illustrativer Charakter zu und die Bestimmung des Standorts hat stets unter Bedachtnahme auf den Zweck des Apothekengesetzes insgesamt zu erfolgen.
Auch das Bedenken, dass die Wortfolge "ein Teil eines solchen Gebietes" wegen Unklarheit des Bezugspunktes Art. 18 B-VG widerspricht, trifft nicht zu. Mit dieser Formulierung wird nämlich - den allgemeinen Grundsätzen der Interpretation folgend - nicht ausschließlich, auf den "Stadtbezirk" Bezug genommen, sondern auf alle drei der in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz genannten territorialen Gliederungseinheiten. Auch dem weiteren Bedenken, dass der Wortfolge "ein Teil eines solchen Gebietes" in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz keine Kriterien für die Konkretisierung des Standorts als Teil einer der genannten Gliederungseinheiten entnommen werden könnten, ist nicht zu folgen. Im Lichte der Ausführungen zum Regelungskontext der §§ 9, 10 und 14 Apothekengesetz ist es ausreichend, dass innerhalb einer Gemeinde ein bestimmtes Gebiet durch objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt und damit abgegrenzt wird.
19a) Unter dem Begriff „Ortschaft“ (§§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 1) kann nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden kann; eine Fabrikationsanlage könnte darunter ebensowenig verstanden werden wie ein Einkaufszentrum („Shopping-City-Süd“ in Vösendorf) (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020)..
§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
(2) Ein Bedarf1,2,2a-2d,2f besteht nicht, wenn
(3)4 Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 der öffentlichen Apotheke
(3a)4 In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG6 nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde3 der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)4 Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern10-12 von der Betriebsstätte7 der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.9
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 43 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen13c und des Verkehrs13v in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.9,13
(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.8
(6a)2e-2j Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer14 einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 43 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.
(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.15
§ 11. (1) Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens zu entrichten.
(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z5 des Gehaltskassengesetzes 20023) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.
§ 12.1 (1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach unternehmens- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften2,3 ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht3 im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura9 sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer10-13. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.14,15
(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.8
§ 13.1 (1) Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.2-4
(2) Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde5 die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.6
(3) Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.7
§ 14. 1 (1) Die Verlegung einer Apotheke2 innerhalb des festgesetzten Standortes3-5 (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.5k
(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke2 an einen anderen Standort3,6 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen6i, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.
Übergang von Apotheken
§ 15. (1) Wenn eine öffentliche Apotheke, welche auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht1), so muss dieser, falls er die Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken.
(2) Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder)2) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.
(3) Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht, ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession weiterbetrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß § 3 erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der Fortbetrieb der Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse sowie während einer exekutiven Zwangsverwaltung dueinen Dritten oder während einer exekutiven Zwangsverwaltung erfolgt auf Grundlage der Konzession des Schuldners.
(5) Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung bedarf es zur Fortführung einer öffentlichen Apotheke für Rechnung der Masse keiner neuen Konzession.3)
Kommentar [Verborgen]
1) Die Apothekenkonzession als solche ist als Rechtsbeziehung subjektiv-öffentlich rechtlichen Charakters zwischen dem Staat und dem Berechtigten (Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0020, und E 20.9.1994, 93/04/0210) nicht übertragbar. Besteht somit - über das Recht zum Betrieb einer Apotheke an einem bestimmten Standort, der in der Konzession festgelegt ist, hinaus - kein Apothekenunternehmen iS einer Sachgesamtheit, so fehlt es am Gegenstand jenes privatrechtlichen Vorganges (Rechtsgeschäft oder "Erbweg"), den § 15 Apothekengesetz als "Übergang von Apotheken" bezeichnet. Mangels "Übertragbarkeit" des bloßen öffentlichen Rechtes (Apothekenkonzession) ist nicht ersichtlich, welche Sache Gegenstand eines solchen "Überganges" iSd § 15 Apothekengesetz sein sollte. Schon diese Rechtslage steht einer Betrachtungsweise, die die "nicht ausgenützte" Apothekenkonzession als Gegenstand eines "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 Apothekengesetz ansieht, entgegen. (Die gegenteilige Auffassung - Hinweis E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968 und 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970 - wird nicht aufrechterhalten) (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189). Schon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw. Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in § 46 Abs. 2 iVm § 15 Apothekengesetz und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß § 46 Abs. 2 Apothekengesetz), ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 Apothekengesetz das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des Apothekengesetz orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des Apothekengesetz lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis § 3 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Apothekengesetz). Diesem Zweck entspricht die - schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd § 46 Abs. 2 Apothekengesetz eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189, VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0013).
2) Der in § 15 Abs. 2 Apothekengesetz idF 1984/502 verwendete Begriff "Kinder (Wahlkinder)" umfasst auch die Enkel (Hinweis E 27.11.1973, 759/73) (VwGH 20.12.1993, Zl. 90/10/0105). 3) Nach dem Ableben des Inhabers einer Apothekenkonzession ist zivilrechtlich die Verlassenschaft als Rechtsträger anzusehen. Sie repräsentiert auch im Bereich des öffentlichen Rechtes den verstorbenen Konzessionär (VwGH 23.4.1959, Zl. 1722/56).
§ 16. (1) Eine öffentliche Apotheke1,2, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.
(2) Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des § 15, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 17. (1) Öffentliche Apotheken, die gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten Apotheker zu verpachten.
(2) Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten, wenn der Konzessionsinhaber
(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.1
(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.
(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer1 für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
(7)2 Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann - sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.
(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.
§ 17a.1-3 Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.
§ 17b.1 (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer2 namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer2 zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer2 hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.1
(2)3 Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.
(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.4 Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde5 die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 18.1 (1) Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke ist durch die Behörde2 von der Leitung der Apotheke auf eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen Übertretung der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriften von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verlässlichkeit beeinträchtigt erscheint.3,4 Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.
(2) Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde2 den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde2 nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.5 Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellen.
§ 191. (1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann2 erfolgen:
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
§ 19a.1 (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde2 unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.3
(2)4,5 Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist6, so kann7 die Behörde7 den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen.7 Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.8
§ 20a.1,2 (1) Wenn die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung3 beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde4 den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben.5-7 Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20a.1,2 (1) Wenn die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung3 beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde4 den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben.5-7 Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 21. (1) Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.
(2) Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.
(3) Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.
(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.
§ 22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.
(2) Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).
(3) Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.
(4) Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
(5) Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.
§ 23.1 Der § 22 Abs. 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 612,3 beruht.
§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke1 für eine Ortschaft2, in der sich keine öffentliche Apotheke3 oder ärztliche Hausapotheke4,4a befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt5 ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.6,7
(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte8 pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 19)erfolgen.
(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen.10 Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit11 durch Verordnung12 zu erlassen.
(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 213 und § 14 Abs. 114 sinngemäß.
§25. Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.
§ 26. (1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muss, zu bestimmen.
(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.
§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist.1,2,3, Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 28.1 (1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.2
(2)3 Sind in einer Gemeinde4 weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.5
(3)6 Ist in einer Gemeinde4 gemäß Abs. 27 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.
§ 29.1 (1)2-4 Die Bewilligung4 zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin5,6 auf Antrag zu erteilen, wenn
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG7 nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(1a)16 Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger17,18 eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz8 des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer13 beträgt.
(1b)19 Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes8 des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz8 in eine andere Gemeinde6a, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz8 erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.20)
(3)17 Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen21 , wenn
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme21,23 der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.
(2) (Anmerkung: aufgehoben)
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
(4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs. 1 und 3 entsprechend.
§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
[ § 291......
(4)2Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke3 zurückzunehmen4, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer5 nicht überschreitet und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5 500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde.6,7
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag4c des Inhabers der öffentlichen Apotheke3 mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides4h, 4i erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(9) ...]
§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet.1 Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
(1a)2 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 43 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.4
(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.5
§ 31. (1) Die Hausapotheke muss von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.1
(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.2-5
(4) Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 76 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.7
§ 57 Ärztegesetz 1998:
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.1,2
(2) Durch Verordnung3 des Bundesministers für Gesundheit können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.
Welche Arzneimittel für die erste Hilfe-Leistung in dringenden Fällen notwendig sind, wird durch das Ärztegesetz nicht näher konkretisiert. Der VwGH und OGH haben dazu in ihrer Judikatur zu § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984, der wortidenten Vorgängerbestimmung von § 57 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, Folgendes ausgeführt:
Die in § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 (nunmehr § 57 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) angeordnete Verpflichtung des Arztes, die nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnisse für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, und die daraus abgeleitete Befugnis des Arztes, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu dispensieren (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.1979, Zl. 1557/78) ist auf Arzneimittel beschränkt, deren Anwendung zur Leistung einer ersten Hilfe in dringenden Fällen, d.h. in Fällen, in denen ein zeitlicher Aufschub für eine Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke einen (nicht unerheblichen) gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt, notwendig ist, wobei sich diese Notwendigkeit (auch) nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen bemisst. Es können daher nur solche Medikamente zum so genannten ärztlichen Notapparat zählen, die ihrer Art nach zur unmittelbaren Anwendung in Fällen vorgesehen sind, die, soll der Patient nicht gesundheitlichen Schaden nehmen, keinen zeitlichen Aufschub dulden. Zwar kann mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist; insoweit können daher für die Beurteilung der Dringlichkeit des Falles auch örtliche Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf schlechte Verkehrsverbindungen bereits ausreichend wäre, um die Zugehörigkeit einzusetzender Medikamente schlechthin zum ärztlichen Notapparat zu begründen. Diese Auffassung würde nämlich verkennen, dass es i.S.d. § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 ausschließlich um solche Medikamente geht, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323).
Chronische Krankheitszustände, die zwar einer regelmäßigen Behandlung bedürfen, sind nicht als dringlich einzustufen. Dass die Voraussetzungen für einen dringlichen Fall vorliegen, hat der Arzt zu beweisen (SZ 15/221; vgl. ÖBl 1979, 139 und ÖBl 1978, 48). Medikamente, die nach der ersten Hilfe-Leistung zur weiteren Therapie eingesetzt werden, fallen nicht unter den Begriff des "Notapparats" gemäß § 30 Abs. 1 Ärztegesetz (OGH 11.9.1990, 4 Ob 94/90).
Für die Hilfeleistung in dringenden Fällen werden von einem praktischen Arzt - gemäß einem vom VwGH als schlüssig bezeichneten Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - nur parenteral applizierbare Medikamente benötigt. Sämtliche Medikamente, die oral verabreicht werden (Tabletten, Dragees, Säfte u.a.) sowie alle lokal applizierbaren Medikamente (Salben, Cremes u.a.) zählen nicht zum ärztlichen Notapparat. Auch Vitamin- und Hormonpräparate seien nicht dem ärztlichen Notapparat zuzuzählen. Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit oral statt parenteral zu verabreichender Medikamente mit der Weigerung von Patienten begründet, eine Spritze verabreicht zu bekommen, so ist ihm zu erwidern, dass dieser Umstand über die - objektiv zu beurteilende - Notwendigkeit dieser Arzneimittel im Sinne des § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 nichts besagt. Auch der geltend gemachte Umstand, Salben, Pasten, Gels, Cremen und Puderpräparate seien zur Behandlung von Geschwüren, Decubita und infizierten Insektenstichen erforderlich, lässt nicht erkennen, dass die Anwendung dieser Medikamente durch den behandelnden Arzt zur Leistung einer ersten Hilfe unverzüglich geboten wäre. Dass aber die Besorgung von verordneten Arzneimitteln aus der Apotheke für die Patienten mit einem - zum Teil erheblichen - Aufwand verbunden ist, ist für die Frage der Zugehörigkeit dieser Medikamente zum ärztlichen Notapparat ebenso wenig entscheidend, wie der behauptete Umstand, viele der vom betreffenden Arzt betreuten Patienten seien "der deutschen Sprache kaum mächtig" (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323).
Ärzte haben die Arzneimittel für die erste Hilfe-Leistung aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen (ergibt sich aus der taxativen Aufzählung des § 57 Arzneimittelgesetz, der abschließend die vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler direkt Bezugsberechtigten aufzählt, bzw. folgt dies aus der gemäß § 57 Ärztegesetz angeordneten Anwendung des § 31 Abs. 3 Apothekengesetz).
Eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen.
§ 34. (1)2,3,4 Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG),1 sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.5,6,7
§ 35.1 (1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
§ 36. (1)1 Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
1. Krankenanstalten2,3
1a. Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,5
2. Anstaltsapotheken und
3. Personen,
a) die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der in der Anstalt wohnhaft sind oder
b) deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind7,8
abgegeben werden.9
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.6
(3) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.
§ 37.1 (1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen2 Genehmigung unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 71, § 9 Abs. 22, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 13, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.
§ 39. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b)1 bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
§ 40. (1) Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, so ist dieselbe von der Behörde1 zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden1, wenn einer der im § 19 Z. 1 und 22 erwähnten Fälle eintritt.
§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro1 zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.
(Anmerkung: §§ 42 und 43 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 32, BGBl. Nr. 502/1984, entfallen.)
§ 44. (1) Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde2, in deren Zuständigkeitsbereich1 die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist
(2) Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die Bezirksverwaltungsbehörde1,2 zu verstehen.
§ 45.1,3 (1) Auf Beschwerden1 gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
(2)2 Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 45a.1 Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.2
§ 46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.1
(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen2; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens3,4 an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung5 nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen6 nachzuweisen.
(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuss auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muss er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen.7 Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, dass er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.8-11
§ 47.1 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, dass den im § 46 bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
(2) Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers2 um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre3 vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.4-8
§ 48. (1) Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.1
(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken3 sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 42 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können4,5, dass später einlangende Einsprüche6 aber nicht in Betracht gezogen werden.
(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.1
§ 491,2. (1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.
(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.
§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.1
§ 51. (1)1,2 Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke3 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)4,5 Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für Gesundheit6.
(3)4,7 Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller8, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken9 und gemäß § 29 Abs. 3 und 410 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben11, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes12,13 zu.
(4)14 Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.15 Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.16
(5) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.
§ 521. Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.
§ 53. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.1-7
§ 54.1 Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.
§ 55.1 (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluss der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.
(2) Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde2 nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.
§ 56.1 (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde2 erster Instanz anzusuchen.
(2) Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden.
(3) Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.
§ 57. (1) In dem im § 29, vorletzter Absatz, vorgesehenen Falle ist die Schätzung der brauchbaren Vorräte der Hausapotheke, welche von dem Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke übernommen werden müssen, von der Bezirksverwaltungsbehörde1 erster Instanz, in deren Bezirke die Hausapotheke gelegen ist, über Ansuchen eines der Beteiligten anzuordnen.
(2) Die Schätzung erfolgt unter der Leitung eines Vertreters dieser Behörde durch zwei von derselben zu bestellenden Sachverständige; dem Schätzungsakte sind der Inhaber der öffentlichen und der Hausapotheke oder deren Vertreter beizuziehen.
(3) Der Schätzung der Vorräte sind die Marktpreise der betreffenden Artikel zu Grunde zu legen.
(Anmerkung: § 58 entfallen durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984)
§ 59. (1) Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen.
(2) Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.
§ 60. (1) Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden1 und in oberster Instanz dem Bundesministerium für Gesundheit2.
(2) Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
(3) Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege3 erlassen werden.
§ 60a.1,2 Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 61. Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.1,2
§ 62.1 Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem Inkrafttreten2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 erteilt, so ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten2) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 zurückzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt3, so ist die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.4,5
§ 62a.1 (1)2-5 Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066), jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession5 einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde7) zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG7a, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat7b, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.
(2) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) weiter.8-11
(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20064) anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) weiterhin anzuwenden.12-14
(4) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/200615) anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde5 der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde5 oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 116, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.17-21
(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.22
(6) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens23 der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.24
§ 62b.1 (1) Für Apotheker, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach § 3d zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt.
(2) Apotheker, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens2 des § 3a3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2008 rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig sind, sind ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.4
§ 63.1 Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20062 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.
§ 64.1 § 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(Anmerkung: § 65 ist durch Art. I Z 42 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, entfallen.)
§ 66.1 Die für den Bedarf der bewaffneten Macht hinsichtlich des Arzneiwesens erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften über die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten werden durch dieses Gesetz nicht berührt; ebenso bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, insoweit sie nicht durch die Anordnung des § 67 eine Änderung erfahren,2 ferner die Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, in Kraft.
§ 66a. Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in
unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der
Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer
Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen
der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 dieses Bundesgesetzes anwendbar. Im Falle eines
Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden
Notwendigkeiten abgewichen werden.
§ 67.1 (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
§ 67a.2 Durch dieses Bundesgesetz werden
§ 68. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.1
§ 68a. (1)1 § 2, § 3 Abs. 1 bis 6, § 3a Abs. 2 und 3, § 4, § 17b Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1993 treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich in Kraft.2 § 8 Abs. 2 und Abs. 5a sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.3
(2) 4 Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.5 Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.6
(3)4 § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4)7 § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage8 durchzuführen.
(5)9 § 45, § 51 Abs. 3 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6)10 Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.
(7)11 § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2, 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 4 Z 2, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, § 3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g und 3h samt Überschriften sowie § 67a Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(8)12 Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.13
(9)14 § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 8 unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.
(10) § 6a samt Überschrift und § 31 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-DatenschutzAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(12) § 3c Abs. 9 Z 2, § 3e Abs. 1 und 3, § 3f Abs. 1a, § 3g Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 8 sowie § 3i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Apotheken, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits gemäß § 28c Abs. 1 EpiG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 gemeldet sind, bedürfen keiner neuerlichen Meldung.
(14) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 34 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(16) § 36 Abs. 1 Z 1a und 3 und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(17) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, ist § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.
(18) Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.
(19) Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, so gilt § 25 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.
(20) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits bestehende Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 anzuwenden.
(21) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits betriebene Apotheken ist § 19a Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.
(22) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 3b Abs. 5, § 3c Abs. 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7d Z 3 und Abs. 19, § 3d Abs. 1, 5 und 6, § 3h Abs. 4, § 4, §§ 5 und 6 samt Überschriften, §§ 6b bis 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, §§ 13 bis 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 7, §§ 17a bis 20 samt Überschriften, § 20a Abs. 1 und 2, § 24, § 25 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 35 Abs. 1a und 3, § 37 samt Überschrift, § 38, §§ 39 bis 41 samt Überschriften, §§ 44 bis 45 und §§ 46 bis 49 samt Überschriften, §§ 51 bis 59 samt Überschriften, §§ 59a und 59b, §§ 60 bis 61 samt Überschriften, § 62b Abs. 2, § 66a, § 67a Z 1, § 68a Abs. 15 bis 19 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, §§ 26 und 27, § 50 samt Überschrift und § 62 samt Überschrift außer Kraft.
(23) § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 69.1 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit1), hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsreformgesetz 2001 (RV 772 der Beilagen XXI. GP) führen zu den Änderungen im Apothekengesetz aus, dass die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Apothekenbewilligungsverfahren (Art. 18´) durch den Entfall der Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu einer Kostenentlastung des Bundes führt.
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfes soll im Lichte der angestrebten Verwaltungsreform eine Verlagerung der Instanzenzüge im Apothekenbereich dergestalt vorgenommen werden, dass die Erteilung von Apothekenkonzessionen den Bezirkshauptmannschaften in erster bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat in zweiter Instanz obliegt.
Vor dem Hintergrund, dass in diesem Bereich die notwendigen Erhebungen (z.B. Bevölkerungszahlen usw.) ohnehin durch die Bezirkshauptmannschaften durchgeführt werden und Vorsorge für eine planmäßige Verteilung der Apotheken schon über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften getroffen ist, kann in diesem Bereich eine entsprechende Verlagerung vorgenommen werden, ohne dass die Arzneimittelversorgung durch Apotheken bzw. die einheitliche Behandlung von Apothekenangelegenheiten gefährdet erscheint.
Des Weiteren ist eine Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörden durch die Österreichische Apothekerkammer vorgesehen.
Zu den durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 erfolgten Änderungen des Apothekengesetzes vgl. Steindl, Verwaltungsreformgesetz 2001 in ÖAZ 2002, 486 f.
Mit diesem am 22. Dezember 2005 zugestellten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark bzw. vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, für die Frage der Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gebieten mit ärztlichen Hausapotheken relevanten Bestimmungen in § 10 Apothekengesetz (Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und"), in § 28 Apothekengesetz (Abs. 2 und 3) und in § 29 Apothekengesetz (in Abs. 4 die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde") als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser im nachfolgenden Gesetzestext durchgestrichenen Ziffern, Absätze bzw. Wortgruppen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft. Vgl. Steindl, Der Verfassungsgerichtshof zu § 10 Apothekengesetz in Österreichische Apothekerzeitung Nr. 2/2006.
Der Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz und das Apothekengesetz geändert werden, begründet die durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgten Änderungen des Apothekengesetzes wie folgt:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, wurden wesentliche Regelungen für das Verhältnis ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken (im Wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 2 und 3 und eine Wortfolge im § 29 Abs. 4 Apothekengesetz) als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft.
Es erscheint dringend angezeigt, diese für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wesentliche Frage einer verfassungskonformen Neuregelung zuzuführen.
Der Grundsatz dieser Neuregelung besteht darin, die für die Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung und der Arzneimittelversorgung zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass in ländlichen Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen nicht zu der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Versorgung führen kann. Dies betrifft jedenfalls Gemeinden, in denen nur ein versorgungswirksamer Arzt für Allgemeinmedizin seinen ständigen Berufssitz hat. In diesen Gemeinden kann in Zukunft die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die ärztliche Hausapotheke erfolgen.
Es soll nichts an der Bewertung geändert werden, dass der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auf Grund des umfassenderen Leistungsangebots in der Regel durch öffentliche Apotheken vorsieht. In besonderen ländlichen Strukturen (Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde) wird jedoch die Versorgung durch ärztliche Hausapotheken als Versorgungsform vorgesehen und stellt insofern in diesen Bereichen ausnahmsweise keine der öffentlichen Apotheke untergeordnete Form dar."
Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes ist es, im Zusammenhang mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. Anstelle der „körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“ wird auf den generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand abgestellt.
Durch die Apothekengesetznovelle Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 erfolgt nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 502 XXIII. GP) die Umsetzungfür den Beruf des Apothekers in innerstaatliches Recht.
Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die EU-Apothekerrichtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Kraft zu setzen.
Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.
Für Apotheker sind allerdings ohnehin schon bisher richtlinienkonforme Diplome anerkannt bzw. nicht richtlinienkonforme Diplome auf Grund „erworbener Rechte“ den anzuerkennenden Diplomen gleichgestellt worden (§ 3b Apothekengesetz iVm. Art. 2 Richtlinie 85/432/EWG und Art. 6 Richtlinie 85/433/EWG). Es sind aber zusätzliche Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einzufügen. In besonderen (außergewöhnlichen) Fällen sind unter den in Art. 10 der Berufsqualifikationsrichtlinie genannten Voraussetzungen auch jene Apotheker zur Berufsausübung in Österreich zuzulassen, die über kein richtlinienkonformes Diplom verfügen und die Voraussetzung der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nicht erfüllen.
Hinzuweisen ist, dass insgesamt im Apothekengesetz die Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG über den Freien Dienstleitungsverkehr nicht aufgegriffen wurden, da die selbständige Tätigkeit als Apotheker in Österreich auch die Erlangung einer Konzession nach dem Apothekengesetz voraussetzt, was den kurzfristigen Dienstleistungsverkehr nach Österreich ausschließt. Davon unabhängig besteht für unselbständige Apotheker bzw. für eine unselbständige Tätigkeit die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Anerkennung der Ausbildungsnachweise zu bewirken (vgl. RV 502 XXIII. GP, Erläuterungen zu Art. 2 Z 1).
Die durch die Richtlinie 2005/36/EG notwendig gewordene Novellierung des Apothekengesetzes wurde zum Anlass genommen, die Berufsantrittsvoraussetzungen für Apotheker in Österreich zu modifizieren und als allgemeine Berufsberechtigung klarer auszugestalten.
Zudem wird die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Apothekerausweises (§ 3e) geschaffen.
Im Hinblick auf Interpretationsprobleme der bisherigen Fassung wird die Frage der Zuständigkeit bei der Verlegung von Filialapotheken nunmehr zweifelsfrei normiert (§ 54).
Darüber hinaus wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, dass über die Erwerbsausübung betreffende Rechte letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, Rechnung getragen, indem die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Berufsausübung der Apotheker normiert werden (§ 45 Abs. 2 bis 4).
Im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat wurde zu Art. 13 (Apothekengesetz) ein Abänderungsantrag eingebracht und angenommen, der über die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinausgehende Änderungen des Apothekengesetzes in Zusammenhang mit den apothekeneigenen Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz), mit den für die Konzessionserteilung von neuen Apotheken oder die Bewilligung/Zurücknahme von ärztlichen Hausapotheken relevanten Gemeindegrenzen (§ 63) und eine Ersatzregelung für die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012, G 33/12-11 (vgl. Fußnote 10) mit 31. Dezember 2013 entfallende Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 ab 1. Jänner 2014 (§ 64) enthält. Vgl. dazu auch Steindl, Die Apothekengesetznovelle 2013, Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 13/2013, 25.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an den EU-Beitritt Kroatiens im Bereich der Berufsanerkennung von Apothekerausbildungen (§ 3c Abs. 2), werden die Richtlinien 2009/50/EG und 2011/95/EU im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen umgesetzt (§ 3c Abs. 11 und 12) und wird für Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 2a Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001) generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt (§ 45 Abs. 2).
Die Änderungen durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 (§ 3c Abs. 2, 11 und 12, 4a, 45 Abs. 2, 67a Z 5 bis 10, 68a Abs. 6) sind am 25. April 2014, dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten.
Sie umfasst insbesondere folgende neue Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Die im Gesetzestext in Fettschrift wiedergegebenen Änderungen - § 10 Abs. 6a, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1a und 1b, § 68a Abs. 8 - sind am 3. Juni 2016, dem der Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, in Kraft getreten.