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Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz)

Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 (RV 1912 Blg. sten. Prot. XVII. Session 1993) geändert durch

BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.),
BGBl. Nr. 430/1937 (StR: 133/Gu. BT: 196/Ge S. 48.),
BGBl. Nr. 68/1955 (NR: GP VII AB 465 S. 62. BR: S. 101.),
BGBl. Nr. 2/1957 (NR: GP VIII RV 151 AB 165 S. 22. BR: S. 121.),
BGBl. Nr. 86/1960 (NR: GP IX RV 175 AB 182 S. 29. BR: S. 159.),
BGBl. Nr. 56/1965 (NR: GP X RV 594 AB 607 S. 73. BR: S. 224. u. 225.),
BGBl. Nr. 348/1970 (NR: GP XII RV 52 AB 170 S. 16. BR: S. 295.),
BGBl. Nr. 370/1973 (NR: GP XIII RV 768 AB 817 S. 76. BR: S. 324.),
BGBl. Nr. 195/1980 (NR: GP XV RV 244 AB 291 S. 31. BR: S. 396.),
BGBl. Nr. 502/1984 (NR: GP XVI RV 395 AB 463 S. 66. BR: AB 2903 S. 454.),
BGBl. Nr. 362/1990 (NR: GP XVII RV 1336 AB 1391 S. 146. BR: AB 3898 S. 531.),
BGBl. Nr. 446/1992 (VfGH),
BGBl. Nr. 96/1993 (NR: GP XVIII RV 760 AB 863 S. 101. BR: AB 4458 S. 564.) [CELEX_Nr.: 385L0432, 385L0433, 385L0584, 390L0658],
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat),
Art. II BGBl. Nr. 379/1996 (NR: GP XX RV 151 AB 202 S. 32. BR: AB 5208 S. 615.) [CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 390L0677, 392L0118],
BGBl. I Nr. 53/1998 (VfGH),
BGBl. I Nr. 120/1998 (NR: GP XX IA 802/A AB 1381 S. 137. BR: AB 5778 S. 643.),
BGBl. I Nr. 16/2001 (NR: GP XXI IA 341/A AB 459 S. 56. BR: AB 6298 S. 672.),
BGBl. I Nr. 17/2001 (VfGH), Art. 119 BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.),
Art. III BGBl. I Nr. 33/20021 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.) [CELEX-Nr.: 398L0027],
Art. 18 BGBl. I Nr. 65/20022 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.),
BGBl. I Nr. 5/20043 (NR: GP XXII RV 41 AB 99 S. 29. BR: AB 6817 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32001L0019],
BGBl. I Nr. 1/20064 (VfGH), Art. II BGBl. I Nr. 41/20065 (NR: GP XXII IA 751/A AB 1293 S. 139. BR: 7479 AB 7489 S. 732.) [CELEX-Nr.: 32002L0098, 32005L0036],
Art. 12 BGBl. I Nr. 90/20066 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.),
Art. 1 BGBl. I Nr. 75/20087 (NR: GP XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100],
BGBl. I Nr. 3/20098 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.),
Art. 63 und 79 BGBl. I Nr. 135/20099 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.),
BGBl. I Nr. 70/201210,
Art. 13 BGBl. I Nr. 80/201311 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.),
Art. 8 BGBl. I Nr. 32/201412 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.) [CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025] und
Art. 7 BGBl. I Nr. 9/201613 (NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.) [CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067],
BGBl. I Nr. 30/201614 (NR: GP XXV IA 1601/A AB 1089 S. 123. BR: AB 9572 S. 853.),
BGBl. I Nr. 103/201615 (NR: GP: XXV IA 1863/A AB 1310 S. 152. BR: AB AB 9661 S. 860.),
Art. 3 BGBl. I Nr. 127/201716 (NR: GP XXV IA 2233/A AB 1696 S. 190. BR: AB 9836 S. 871.),
Art. 50 BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.) [CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572] und
Art. 15 BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
BGBl. I Nr. 43/2020 (NR: GP XXVII IA 484/A AB 132 S. 27. Einspr. d. BR: 151 BR: 10296 AB 10316 S. 906.; NR: AB 177 S. 30.)

BGBl. I Nr. 50/2021 (NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.

BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 72/2023 (NR: GP XXVII RV 2053 AB 2057 S. 219. BR: AB 11254 S. 955.)

BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.) IN BEARBEITUNG !

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.) IN BEARBEITUNG!

BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.) IN BEARBEITUNG!

BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272 BR: AB 11575 S. 970) IN BEARBEITUNG!

  1. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2002 wird § 8 (Bereitschaftsdienst) und § 36 (Berechtigung der Anstaltsapotheken) geändert. Die Änderungen sind gemäß § 68a mit 1. März 2002 in Kraft getreten.
  2. Die Änderungen des Apothekengesetzes durch das Verwaltungsreformgesetz 2001(Art. 18 BGBl. I Nr. 65/2002) (§§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs.  , 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55) sind gemäß § 68a mit Ausnahme des neuen § 3b, der mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, mit 1. August 2002, in Kraft getreten.
    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsreformgesetz 2001 (RV 772 der Beilagen XXI. GP) führen zu den Änderungen im Apothekengesetz aus, dass die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Apothekenbewilligungsverfahren (Art. 18´) durch den Entfall der Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu einer Kostenentlastung des Bundes führt.
    Im Rahmen des vorliegenden Entwurfes soll im Lichte der angestrebten Verwaltungsreform eine Verlagerung der Instanzenzüge im Apothekenbereich dergestalt vorgenommen werden, dass die Erteilung von Apothekenkonzessionen den Bezirkshauptmannschaften in erster bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat in zweiter Instanz obliegt.
    Vor dem Hintergrund, dass in diesem Bereich die notwendigen Erhebungen (z.B. Bevölkerungszahlen usw.) ohnehin durch die Bezirkshauptmannschaften durchgeführt werden und Vorsorge für eine planmäßige Verteilung der Apotheken schon über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften getroffen ist, kann in diesem Bereich eine entsprechende Verlagerung vorgenommen werden, ohne dass die Arzneimittelversorgung durch Apotheken bzw. die einheitliche Behandlung von Apothekenangelegenheiten gefährdet erscheint.
    Des Weiteren ist eine Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörden durch die Österreichische Apothekerkammer vorgesehen.
    Zu den durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 erfolgten Änderungen des Apothekengesetzes vgl. Steindl, Verwaltungsreformgesetz 2001 in ÖAZ 2002, 486 f.
  3. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2004, kundgemacht am 13. Februar 2004, erfolgt die Umsetzung des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit und der SLIM-Richtlinie (2001/19/EG). Weiters wird die Zuständigkeit zur Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms vom bisher zuständigen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die Österreichische Apothekerkammer übertragen , die Berufsbezeichnung "ApothekerIn" sowie die Bezeichnung "Apotheke" ausdrücklich geschützt und die bereits mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, intendierte Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der Konzession zum Betrieb von bestehenden Apotheken an die Österreichische Apothekerkammer legistisch umgesetzt.
  4. Mit BGBl. I Nr. 1/2006, ausgegeben am 10. Jänner 2006, wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, über die Aufhebung von Bestimmungen des Apothekengesetzes kundgemacht.
    Mit diesem am 22. Dezember 2005 zugestellten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark bzw. vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, für die Frage der Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gebieten mit ärztlichen Hausapotheken relevanten Bestimmungen in § 10 Apothekengesetz (Abs. 2  Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und"), in § 28 Apothekengesetz (Abs. 2 und 3) und in § 29 Apothekengesetz (in Abs. 4 die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde") als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser im nachfolgenden Gesetzestext durchgestrichenen Ziffern, Absätze bzw. Wortgruppen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft. Vgl. Steindl, Der Verfassungsgerichtshof zu § 10 Apothekengesetz in Österreichische Apothekerzeitung Nr. 2/2006.
  5. Die Änderungen durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 sind mit Ausnahme der Änderungen in § 8 Abs. 3 am 29. März 2006, dem der Kundmachung folgenden Tag, in Kraft getreten.
    Der Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz und das Apothekengesetz geändert werden, begründet die durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgten Änderungen des Apothekengesetzes wie folgt:
    "Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, wurden wesentliche Regelungen für das Verhältnis ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken (im Wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 2 und 3 und eine Wortfolge im § 29 Abs. 4 Apothekengesetz) als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft.
    Es erscheint dringend angezeigt, diese für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wesentliche Frage einer verfassungskonformen Neuregelung zuzuführen.
    Der Grundsatz dieser Neuregelung besteht darin, die für die Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versorgung und der Arzneimittelversorgung zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass in ländlichen Gebieten eine Trennung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln aus ökonomischen Gründen nicht zu der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Versorgung führen kann. Dies betrifft jedenfalls Gemeinden, in denen nur ein versorgungswirksamer Arzt für Allgemeinmedizin seinen ständigen Berufssitz hat. In diesen Gemeinden kann in Zukunft die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die ärztliche Hausapotheke erfolgen.
    Es soll nichts an der Bewertung geändert werden, dass der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auf Grund des umfassenderen Leistungsangebots in der Regel durch öffentliche Apotheken vorsieht. In besonderen ländlichen Strukturen (Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinde) wird jedoch die Versorgung durch ärztliche Hausapotheken als Versorgungsform vorgesehen und stellt insofern in diesen Bereichen ausnahmsweise keine der öffentlichen Apotheke untergeordnete Form dar."
  6. Durch Art 12 des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006, in Kraft getreten am 24. Juni 2006, wurde § 3 Abs. 1 Z 6 geändert.
    Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes ist es, im Zusammenhang mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. Anstelle der „körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“ wird auf den generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand abgestellt.
  7. Die Änderungen durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 sind am 5. Juni 2008, dem der Kundmachung folgenden Tag, in Kraft getreten.
    Durch die Apothekengesetznovelle Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 erfolgt nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 502 XXIII. GP) die Umsetzungfür den Beruf des Apothekers in innerstaatliches Recht.
    Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die EU-Apothekerrichtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Kraft zu setzen.
    Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.
    Für Apotheker sind allerdings ohnehin schon bisher richtlinienkonforme Diplome anerkannt bzw. nicht richtlinienkonforme Diplome auf Grund „erworbener Rechte“ den anzuerkennenden Diplomen gleichgestellt worden (§ 3b Apothekengesetz iVm. Art. 2 Richtlinie 85/432/EWG und Art. 6 Richtlinie 85/433/EWG). Es sind aber zusätzliche Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einzufügen. In besonderen (außergewöhnlichen) Fällen sind unter den in Art. 10 der Berufsqualifikationsrichtlinie genannten Voraussetzungen auch jene Apotheker zur Berufsausübung in Österreich zuzulassen, die über kein richtlinienkonformes Diplom verfügen und die Voraussetzung der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nicht erfüllen.
    Hinzuweisen ist, dass insgesamt im Apothekengesetz die Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG über den Freien Dienstleitungsverkehr nicht aufgegriffen wurden, da die selbständige Tätigkeit als Apotheker in Österreich auch die Erlangung einer Konzession nach dem Apothekengesetz voraussetzt, was den kurzfristigen Dienstleistungsverkehr nach Österreich ausschließt. Davon unabhängig besteht für unselbständige Apotheker bzw. für eine unselbständige Tätigkeit die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Anerkennung der Ausbildungsnachweise zu bewirken (vgl. RV 502 XXIII. GP, Erläuterungen zu Art. 2 Z 1).
    Die durch die Richtlinie 2005/36/EG notwendig gewordene Novellierung des Apothekengesetzes wurde zum Anlass genommen, die Berufsantrittsvoraussetzungen für Apotheker in Österreich zu modifizieren und als allgemeine Berufsberechtigung klarer auszugestalten.
    Zudem wird die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Apothekerausweises (§ 3e) geschaffen.
    Im Hinblick auf Interpretationsprobleme der bisherigen Fassung wird die Frage der Zuständigkeit bei der Verlegung von Filialapotheken nunmehr zweifelsfrei normiert (§ 54).
    Darüber hinaus wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, dass über die Erwerbsausübung betreffende Rechte letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, Rechnung getragen, indem die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Berufsausübung der Apotheker normiert werden (§ 45 Abs. 2 bis 4).
    • der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141;
    • des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006;
    • der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
    • der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
  8. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  9. Mit der Schaffung des Rechtsinstituts der "eingetragenen Partnerschaft" für gleichgeschlechtliche Paare durch das Eingetragene Partnerschaftsgesetz - EPG mit 1. Jänner 2010, Art. 1 BGBl. I Nr. 135/2009, war die Anpassung zahlreicher anderer bundesrechtlicher Vorschriften, u.a. des § 15 Abs. 2 des Apothekengesetzes hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes des überlebenden eingetragenen Partners nach dem Tod des Konzessionärs verbunden. Für das Apothekengesetz ist diese durch Art. 63 BGBl. I Nr. 135/2009 erfolgt, der gemäß Art. 79 Abs. 1 BGBl. I Nr. 135/2009 ebenfalls mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.
  10. Mit BGBl. I Nr. 70/2012, ausgegeben am 31. Juli 2012, wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012, G 33/12-11, mit dem § 62a Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 als verfassungswidrig aufgehoben wird, kundgemacht.
  11. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung 1. Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes wurden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach ab 1. Jänner 2014 nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden. Auf Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit eine Reihe verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig (vgl. RV 2166 XXIV. GP), so insbesondere auch im Rahmen des Apothekengesetzes. Diese Änderungen (§§ 45, 51 Abs. 3 und 68a Abs. 2) durch Art. 13 des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, sind mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten (§ 68a Abs. 5).
    Im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat wurde zu Art. 13 (Apothekengesetz) ein Abänderungsantrag eingebracht und angenommen, der über die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinausgehende Änderungen des Apothekengesetzes in Zusammenhang mit den apothekeneigenen Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz), mit den für die Konzessionserteilung von neuen Apotheken oder die Bewilligung/Zurücknahme von ärztlichen Hausapotheken relevanten Gemeindegrenzen (§ 63) und eine Ersatzregelung für die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012, G 33/12-11 (vgl. Fußnote 10) mit 31. Dezember 2013 entfallende Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 ab 1. Jänner 2014 (§ 64) enthält. Vgl. dazu auch Steindl, Die Apothekengesetznovelle 2013, Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 13/2013, 25.
  12. Hauptzielsetzung der Novelle des Apothekengesetzes durch Art. 8 des das EU-Patientenmobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/2014 ist die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45. Nach Art. 21 der Richtlinie 2011/24/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 25. Oktober 2013 umzusetzen. Art. 4 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2011/24/EU sieht für öffentliche Apotheken eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung vor, die der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen ist. Die Umsetzung erfolgt durch einen neuen § 4a. Für bestehende Apotheken ist der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung gemäß der Übergangsbestimmung des § 68a Abs. 6 bis 30. Juni 2014 zu erbringen (§ 68a Abs. 6).
    Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an den EU-Beitritt Kroatiens im Bereich der Berufsanerkennung von Apothekerausbildungen (§ 3c Abs. 2), werden die Richtlinien 2009/50/EG und 2011/95/EU im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen umgesetzt (§ 3c Abs. 11 und 12) und wird für Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 2a Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001) generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt (§ 45 Abs. 2).
    Die Änderungen durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 (§ 3c Abs. 2, 11 und 12, 4a, 45 Abs. 2, 67a Z 5 bis 10, 68a Abs. 6) sind am 25. April 2014, dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten.
  13. Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) war bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie 2013/55/EU als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Derartige reglementierte Berufe sind in Österreich auch die Gesundheitsberufe. Durch die Richtlinie 2013/55/EU wurden die unionsrechtlichen Vorgaben für derartige Anerkennungsverfahren reformiert, um diese zu verbessern und zu vereinfachen. Diese Reform war nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU/EWR-Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen umzusetzen.
    Sie umfasst insbesondere folgende neue Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:
    • Einheitlicher Ansprechpartner
    • Europäischer Berufsausweis
    • Vorwarnmechanismus
    Durch das am 26. Februar 2016 kundgemachte 2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016, BGBl. I Nr. 9/2016, erfolgt die Umsetzung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2013/55/EU in österreichisches Recht für ausgewählte Gesundheitsberufe (Ärzte, Musiktherapeuten, Psychotherapeuten, Gesundheitspsychologen, Klinische Psychologen, Apotheker, Tierärzte) in österreichisches Recht (Ärztegesetz 1998, Musiktherapiegesetz, Psychotherapiegesetz, EWR-Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, EWR-Psychologengesetz, Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz 2001, Gehaltkassengesetz 2002, Tierärztegesetz, Tierärztekammergesetz).
    Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
    • Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung
    • - Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners
    • - Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Apothekerin/des Apothekers entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
    Die notwendigen Änderungen des Apothekengesetzes erfolgen durch Art. 7 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016, BGBl. I Nr. 9/2016, die des Apothekerkammergesetzes durch Art. 8. Die Änderungen (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2, 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 4 Z 2, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, §  3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g und 3h samt Überschriften sowie § 67a Z 1 und 2) wurden rückwirkend mit 18. Jänner 2016 in Kraft gesetzt (§ 68a Abs. 7).
  14. Mit der am 3. Juni 2016 in Kraft getretenen Novelle des Apothekengesetzes, BGBl. I Nr. 30/2016, wurde auf Grund eines am 16. März 2016 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrages (IA 1601/A XXV. GP) Änderungen zu Gunsten der Genehmigung neuer ärztlicher Hausapotheken in flächenmäßig großen Gemeinden (§ 28 Abs. 3) und zur Führung von ärztlichen Hausapotheken für die Nachfolger von Ärzten mit Hausapotheke, deren Berufssitz mehr als vier Straßenkilometer von einer öffentlichen Apotheke entfernt sind (Wiedereinführung der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 bestehenden Nachfolgeregelung für ärztliche Hausapotheken durch einen neuen § 28 Abs. 1a). Durch einen im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss eingebrachten Abänderungsantrag (vgl. AB 1089 XXV. GP) wurde der Begriff Nachfolger gemäß § 29 Abs. 1a im Sinne der Rechtsklarheit präzisiert (§ 68 Abs. 8a), entsprechend der Judikatur klargestellt, dass die Verlegungen des Berufssitzes einer ärztlichen Hausapotheke, die eine Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke nach § 28 Abs. 3 (sechs Straßenkilometer) bzw. nach § 29 Abs. 1a (vier Straßenkilometer) zur Folge hat, zum Entzug der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke führt (§ 29 Abs. 1b) und durch einen neuen § 10 Abs. 6a das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher) umgesetzt.
    Die im Gesetzestext in Fettschrift wiedergegebenen Änderungen - § 10 Abs. 6a, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1a und 1b, § 68a Abs. 8 - sind am 3. Juni 2016, dem der Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, in Kraft getreten.
  15. Der EuGH hat mit Beschluss vom 30. Juni 2016, Rs. C-634/15, Sokoll-Seebacher, in Präzisierung seines vorangegangenen Urteils festgestellt, dass es den nationalen Behörden im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens in jedem Einzelfall möglich sein muss, zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse ein Abgehen von der Grenze der 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gebieten. Daher war der durch BGBl. I Nr. 30/2016 eingefügte § 10 Abs. 6a des Apothekengesetzes durch BGBl. I Nr. 103/2016 entsprechend zu adaptieren. Die Änderung ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten; sie ist im Gesetzestext in Fettschrift ersichtlich.
  16. Durch Art. 3 BGBl. I Nr. 127/2017 wurde § 8 Abs. 5a mit Inkrafttreten 1. Jänner 2018 (§ 68a Abs. 9) neu gefasst; die Änderung ist im Gesetzestext bereits in Fettschrift ersichtlich. Die Änderung des Apothekengesetzes steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch Art. 1 BGBl. I Nr. 127/2017 , insbesondere den Änderungen in § 19a. Apotheken in einem „Bereitschaftsturnus 1 bis 4“ bzw. einem einer dieser Turnusse entsprechenden Bereitschaftsdienstbelastung dürfen ab 1. Jänner 2018 den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit verrichten.

Erster Abschnitt


Öffentliche Apotheken


Erster Titel


Allgemeine Bestimmungen

Arzneimittelversorgung

§ 1. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.


Verbot der Kumulierung1

§ 2.1-5 (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)6 oder in der Schweiz4 ist.7-9

(2)2 Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens6 oder in der Schweiz4, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.3

  1. Das Kumlierungsverbot war bereits in der Stammfassung des Apothekengesetzes aus 1906 enthalten. Im Motivenbericht zum Apothekengesetz 1906 wird diese Bestimmung wie folgt begründet:
    Die schwerwiegende persönliche Verantwortung, welche der Leiter einer Apotheke trägt, lässt die Kumulierung mehrerer Apotheken in einer Hand als unzulässig erscheinen; außerdem widerspricht die Kumulierung dem im Entwurfe festgehaltenen Prinzip des persönlichen Charakters der Konzession, welches Prinzip eben mit der Verantwortlichkeit des Leiters der Apotheke für den Betrieb im allgemeinen im engsten Zusammenhange steht.
    Als Grundsatz wurde daher ausgesprochen, dass niemand mehr als eine Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke besitzen oder gleichzeitig mehr als eine öffentliche Apotheke selbst führen dürfe.
    Durch die Bestimmung des § 2 wird nicht verhindert, dass der Besitzer einer Apotheke dieselbe verkauft oder sonst aufgibt und sich um die Berechtigung zum Betrieb einer anderen Apotheke bewirbt. Gegenüber den in dieser Beziehung gemachten Anregungen muss darauf hingewiesen werden, dass kein zureichender Grund vorliegt, um den Besitzer einer Apotheke für alle Zukunft von der Möglichkeit auszuschließen, sich um ein einträglicheres Unternehmen umzusehen. [Anmerkung: vgl. dazu allerdings § 3 Abs. 7]
  2. Mit der Apothekengesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 96/1993, wurde § 2 geändert und das Verbot der Kumulierung in Abs. 1 auf Betreiber von Apotheken im gesamten EWR-Gebiet erweitert. Der neu aufgenommene Abs. 2 - eine ähnliche Vorschrift enthielt bis dahin Abs. 4 - schließt Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter von öffentlichen oder Anstaltsapotheken von der Leitung einer anderen Apotheke aus (vgl. RV 760 XVIII. GP). Damit ist auch ausgeschlossen, dass Leiter einer Krankenhausapotheke zusätzlich eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erlangen können. Vgl. dazu auch die Fußnote 2 zu § 4.
  3. Mit BGBl. I Nr. 5/2004 wurde das Kumulierungsverbot auf die Schweiz ausgedehnt. Die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz über die Freizügigkeit erforderte auch eine Berücksichtigung im Rahmen des Kumulierungsverbotes (RV 41 XXII. GP). Die Änderung ist gemäß § 68a Abs. 4 mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
  4. § 2 Abs. 1 normiert das Kumulierungsverbot ebenso wie § 3 Abs. 7 erster Satz als Hindernis für die Erlangung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke (negative Konzessionsvoraussetzung). Das Kumulierungsverbot ist daher durch die zuständige Behörde im Konzessionserteilungsverfahren zu prüfen.
    Das Kumulierungsverbot ist vor allem in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur persönlichen Leitung einer Apotheke gemäß § 4 Apothekengesetz iVm § 2 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 zu sehen. Vom Kumulierungsverbot umfasst sind: Vom Kumulierungsverbot zu differenzieren ist die gemäß § 12 Apothekengesetz zulässige wirtschaftliche Beteiligung an anderen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Apothekenunternehmen.
    • die Innehabung zweier oder mehrerer Konzessionen zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (§ 2 Abs. 1),
    • die Leitung zweier oder mehrerer öffentlicher oder Anstaltsapotheken (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 38),
    • die Innehabung einer Konzession und die (stellvertretende) Leitung einer anderen öffentlichen oder Anstaltsapotheke (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 36),
    • die Innehabung einer Konzession und die Pacht einer anderen öffentlichen Apotheke (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2) und
    • die Pacht einer Apotheke und die (stellvertretende) Leitung einer anderen öffentlichen oder Anstaltsapotheke (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 38).
  5. Das Kumulierungsverbot des § 2 Abs. 1 gilt nicht für Anstaltsapotheken, da gemäß § 38 Abs. 1 für Anstaltsapotheken nur § 2 Abs. 2 Apothekengesetz sinngemäß anzuwenden ist. Die Innehabung der Berechtigung zum Betrieb von zwei oder mehreren Anstaltsapotheken ist daher zulässig.
  6. Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  7. Gemäß § 2 Apothekengesetz darf niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen oder den Betrieb von mehr als einer öffentlichen Apotheke selbst führen. Daraus folgt, dass niemandem mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt werden darf und weiters, dass ein auf dieses unzulässige Ergebnis (der Erteilung einer Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken) gerichteter Antrag gleichfalls unzulässig ist. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass eine Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken in mehreren Anträgen begehrt wird; macht es doch in der Sache keinen Unterschied, ob ein dem § 2 Apothekengesetz widersprechendes Begehren in einem Antrag enthalten oder auf mehrere Anträge verteilt ist. Damit wird freilich ein Eventualantrag, d.h. ein Antrag auf Erteilung einer Konzession, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass ein anderer (primärer) Antrag auf Konzessionserteilung erfolglos bleibt, nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne bestimmt auch § 46 Abs. 4 Apothekengesetz, dass ein Konzessionswerber, der bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist, diese Konzession zugleich (mit dem Konzessionsantrag zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke) bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen muss. So lange dieser Konzessionsantrag nicht unter einer solchen Bedingung steht, ist das entsprechende Begehren unzulässig. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem ein bzw. mehrere Anträge nach ihrem Inhalt auf die Erteilung zweier oder mehrerer Konzessionen gerichtet sind (VwGH 13.11. 2000, Zl. 99/10/0018).
  8. Die "bedingte Konzessionszurücklegung" durch den bisherigen Konzessionär zugunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens mag zwar in der Praxis üblich sein, ist aber abgesehen von dem Fall, dass der Konzessionswerber bereits Inhaber einer Apothekenkonzession ist (Hinweis § 46 Abs. 4 iVm § 2 und § 3 Abs. 7 Apothekengesetz) nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an den Erwerber. Ob die Konzessionserteilung an einen Bewerber im "verkürzten Verfahren" gemäß § 46 Abs. 2 Apothekengesetz zu erfolgen hat, hängt vom "Nachweis des Überganges des gesamten Apothekenunternehmens unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung an den Bewerber" iSd § 46 Abs. 2 Apothekengesetz ab und nicht von der "bedingten Konzessionszurücklegung" des bisherigen Inhabers (VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0001, VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0031).
  9. Auf Grund des § 3 Abs. 7 erster Satz Apothekengesetz kann der Konzessionsinhaber einer bestehenden Apotheke keine Konzession für eine neue öffentliche Apotheke beantragen, sodass in diesem Fall auch eine bedingte Zurücklegung der Konzession für die bestehende Apotheke nicht ausreicht. Ein Konzessionär einer bestehenden Apotheke kann nur dann eine Konzession für eine neue öffentliche Apotheke beantragen, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 Apothekengesetz bereits fünf Jahre vergangen sind oder wenn der Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

Persönliche Eignung

§ 3. (1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:1

  1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragpartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,1,3,4
  2. 5 die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b6,7,
  3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,
  4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung8,
  5. die Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke9,
  6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und10
  7. die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.11

(2)12 Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.3,4,13 Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.


(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(4)1 Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung114 im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.15,16

(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.17

(6)1 Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer

  1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war18 und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt19-22 , oder
  2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.


(7)1 Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind.23,24 Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

  1. Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7 idF Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016
  2. Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  3. Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wurde ein Vertragswerk von sieben Abkommen abgeschlossen, das die Beziehungen mit der Schweiz auf eine neue Grundlage stellt. Darunter findet sich auch ein Abkommen über die Freizügigkeit. Dieses ist mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der Vertrag kann nach sieben Jahren gekündigt werden. Geschieht dies nicht, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Ziel des Abkommens über die Freizügigkeit ist die Einräumung des Rechtes auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu unselbständiger Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie Bleiberecht im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Im Rahmen des genannten Abkommens sind berufliche Befähigungsnachweise gegenseitig anzuerkennen, das heißt, die Vertragsparteien werden verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu treffen.
  4. Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/2004 sind gemäß § 68a Abs. 4 mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
  5. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde in Abs. 1 Z 2 der Begriff der Vertretungsberechtigung durch allgemeine Berufsberechtigung ersetzt und an den neuen § 3b, der das Erfordernis und das Vorliegen der allgemeinen Berufsberechtigung für in Österreich tätige Apotheker und den neuen § 3c die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen angepasst. Dabei werden auch anzuerkennende im Ausland erworbene Befähigungen entsprechend berücksichtigt (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  6. Die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker ist nachzuweisen durch
    1. Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3a Apothekengesetz oder
    2. für Apotheker, die ihre Aspirantenprüfung vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben (§ 62b Abs. 1 iVm § 3 Abs. 5 Apothekengesetz): das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf („Aspirantenprüfungszeugnis“) oder
    3. für Apotheker, die ihre Aspirantenprüfung ab dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben und am 5. Juni 2008 als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig waren (§ 62b Abs. 2 Apothekengesetz): das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a Apothekengesetz
    4. für Apotheker, die ihre Apothekerausbildung in der EU, im EWR oder am 5.6.2008 als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig waren (§ 62b Abs. 2 Apothekengesetz): Bescheid (Mitteilung) der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung dieses Ausbildungsnachweises
  7. Die allgemeine Berufsberechtigung ist auch dann nachzuweisen, wenn eine nichtösterreichische Apothekerberufsausbildung gemäß § 3c Apothekengesetz durch die Österreichische Apothekerkammer anerkannt wurde, da gemäß § 3b Abs. 1 Apothekengesetz die allgemeine Berufsberechtigung für die Ausübung des Apothekerberufes in Österreich jedenfalls erforderlich ist.
  8. Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten. Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt der geistig Gesunde mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, Eigenberechtigung).
  9. Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke:
    9a) Der von den Apothekergremien aufgestellten Forderung, dass für die Beurteilung der Verlässlichkeit des Bewerbers das Gutachten der Standesvertretung der Apotheker als maßgebend zu erklären sei, konnte nicht zugestimmt werden, da derjenigen Behörde, welcher die Kompetenz zur Entscheidung zukommt, auch die Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebender Momente überlassen werden muss. Übrigens wird den Standesvertretungen bei der Erteilung einer Konzession zum Betriebe einer Apotheke Gelegenheit gegeben sein, auch in dieser Beziehung ihren Anschauungen Ausdruck zu geben, weil die bezüglichen Gesuche der zuständigen Standesvertretung mitzuteilen sind. Bestimmte Kriterien für das Erfordernis der Verlässlichkeit aufzustellen, ist nicht tunlich; die Momente, welche bei der Beurteilung der Verlässlichkeit in Betracht kommen, lassen sich eben nicht erschöpfend umschreiben, da die Verlässlichkeit sich aus dem gesamten Verhalten des Bewerbers, soweit dasselbe zum Betriebe der Apotheke in Beziehung steht, ergibt. Es kann daher gewiss auch nicht mit Grund behauptet werden, dass schon mit jedem Nachweis einer längeren dienstlichen Verwendung das Moment der Verlässlichkeit dargetan sei. Dagegen würde es zu unbilligen Härten führen, wenn ausdrücklich eine "tadellose" Dienstzeit als Voraussetzung der Erlangung der Berechtigung gefordert würde; denn nicht schon jede tadelnswerte Inkorrektheit stellt die Verlässlichkeit des Bewerbers in Frage. Es genügt vielmehr, wenn die Behörde in der Lage ist, Personen, deren bisherige dienstliche Tätigkeit zu ernsten Bedenken Anlass gibt, von dem selbständigen Betrieb einer Apotheke fernzuhalten (aus dem Motivenbericht zum Apothekengesetz 1907).
    9b) Für die Prüfung der Verlässlichkeit ist eine aktuelle Strafregisterauskunft vorzulegen. Die Behörde holt darüberhinaus eine Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer zur Verlässlichkeit des Konzessionswerbers ein. Diese Stellungnahme berücksichtigt insbesondere auch disziplinarrechtliche Verurteilungen.
    9c) Unter Verlässlichkeit in der Bedeutung des § 3 Abs. 1 Z 6 iVm § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz ist die spezifische Eignung mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke zu verstehen. Diese Vorschriften legen es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht ins Belieben der Behörde, die Apothekenkonzession auch bei geringfügigen Gesetzesverletzungen zu entziehen. Vielmehr sind sie - dem Art. 18 B-VG genügend - einer Auslegung derart zugänglich, dass die von der Behörde getroffene Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum unbestimmten Rechtsbegriff, z.B. VfSlg. 8395/1978, 10158/1984). Unter Beachtung des Gesetzeszweckes ergeben sich nämlich im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Apothekengesetz genügend Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die spezifische Verlässlichkeit zum Betrieb einer Apotheke fehlt (VfGH 13.12.1988, B 1450/88).
    Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf die Behörde die Apothekenkonzession entziehen. Sind diese Voraussetzungen aber gegeben, so ist der Entzug der Apothekenkonzession im Hinblick auf den besonders hohen Wert der menschlichen Gesundheit zur Erreichung des oben erwähnten Zieles durchaus adäquat. Allein wegen dieser besonderen Bedeutung der Apotheken für die Volksgesundheit ist im Übrigen der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Verleihung einer Apothekenkonzession der Sache nach vom Vorliegen eines Bedarfes abhängig gemacht werden darf (vgl. VfSlg. 10386/1985) (VfGH 13.12.1988, B 1450/88).
    9d) Unter der im § 3 Abs. 1 Apothekengesetz verlangten Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke ist aber nicht nur die eine oder andere Charaktereigenschaft, sondern der Inbegriff aller jener Eigenschaften zu verstehen, die den klaglosen Betrieb einer Apotheke durch den Bewerber gewährleisten, daher auch die volle körperliche und geistige Befähigung (Erlass des BMfsV, Zl. 11.395/27).
    9e) Der Verlust der Verlässlichkeit zum Betrieb einer Apotheke kann jedoch keineswegs nur aus einem strafgerichtlich geahndeten Verhalten erschlossen werden; vielmehr kann sich der Verlust der Verlässlichkeit auch aus anderen, vom Apotheker völlig unverschuldeten Umständen ergeben, etwa aus dem Verlust der körperlichen oder gesundheitlichen Eignung (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz) (VfGH , B 1450/88).
    9f) Die Verlässlichkeit mit Beziehung auf eine bestimmte an eine behördliche Genehmigung gebundene Tätigkeit ist dann für gegeben anzusehen, wenn auf Grund der im konkreten Fall ermittelten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Person des Inhabers der Berechtigung Gewähr dafür bietet, den mit der Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse nach jeder Richtung zu entsprechen (VwGH 26.10.1954, Zl. 3352/53).
    9g) Bei der Prüfung der Verlässlichkeit hat die Behörde eine Verhaltensprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.1999, Zl. 98/20/0321, VwGH 23.7.1998, Zl. 97/20/0756, VwGH 19.2.1998, Zl. 97/20/0678).
    9h) Bei der Beurteilung, ob einem Konzessionswerber die Verlässlichkeit in Bezug auf den Betrieb einer Apotheke zukommt, ist auch die Prognose für die künftige Entwicklung seines Gesundheitszustandes in Betracht zu ziehen (VwGH 29.9.1964, Zl. 0594/63).
    9i) Die Verlässlichkeit in Bezug auf den Betrieb einer Apotheke kann einem Konzessionswerber, der früher an einer Geisteskrankheit gelitten hat, im Zeitpunkt des Ansuchens aber normal befunden wird, nur dann abgesprochen werden, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ein Rückfall wahrscheinlicher ist als das Auftreten geistiger Störungen bei einem Bewerber, der bisher keine derartige Erkrankung durchgemacht hat. (VwGH 29.9.1964, Zl. 0594/63).
    9j) Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch auf bereits getilgte Verurteilungen Bedacht zu nehmen (vgl. u.a. VwGH 25.9.1956 Zl. 202/54; VwGH 28.10.1968, Zl. 1259/67; VwGH 20.11.1967, Zl. 0064/67; VwGH 18.1.1984, Zl. 83/0!/0320, VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0139).
    9k) Das Gesetz sieht die Feststellung der Verlässlichkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz nicht ausdrücklich vor. Es handelt sich bei der "Verlässlichkeit in Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke“ auch nicht um ein einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung zugängliches Recht oder Rechtsverhältnis, sondern um eine Frage, die von der nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens in der Hauptfrage örtlich und sachlich zuständigen Behörde zu lösen ist (VwGH 14.6.1993, Zl. 92/10/0448).
  10. Durch Art. 12 des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006, in Kraft getreten am 24. Juni 2006, wurde in § 3 Abs. 1 Z 6 der Begriff "körperliche und gesundheitliche Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt.
    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 1413 XXII. GP) zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz führen zu Art. 12 bis 19 Folgendes aus: "In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes werden die in den entsprechenden Rechtsvorschriften enthaltenen und behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe „körperliche“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt. Unter gesundheitlicher Eignung ist grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können."
  11. Abs. 1 Z 7 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008. Ausgehend von der neuen allgemeinen Bestimmung über die erforderlichen (spezifischen) Sprachkenntnisse für die Berufsausübung (§ 3b Abs. 1 Z 3) wird auf die für die Leitungsfunktion erforderlichen darüber hinaus reichenden Sprachkenntnisse abgestellt, die sich auch auf weitere, insbesondere auf die mit der Leitung einer Apotheke verbundenen administrativen Zwecke erstrecken müssen und deshalb funktionsbezogen formuliert werden (RV 502 XXIII. GP).
    Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs und Leitung einer Apotheke erforderlichen Deutschkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung zu erbringen. Die Sprachprüfung kann entfallen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt ist:
    1. drei Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen im deutschsprachigen Raum, insbesondere in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke, oder
    2. eine deutschsprachige Reifeprüfung, oder
    3. ein deutschsprachiges Studium, oder
    4. die positiv absolvierte praktische Ausbildung und Prüfung für den Apothekerberuf im deutschsprachigen Raum, oder
    5. ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder
    6. eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtssprache.
  12. Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/2004
  13. Für die Berechnung der Dauer der für die Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung bzw. "Quinquennium") erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist gemäß § 17 Abs. 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen, im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen (so ohnehin bereits § 3 Abs. 3). Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitenden und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
    Andere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen (§ 17 Abs. 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung). Keine Berücksichtigung für das "Quinquennium" finden daher Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung (sogenannte Mutterschutzfristen), Karenzurlaube, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. April 1986, Zl. IV-41.301/5-4/86 in ÖAZ 1986, 390) und mangels ausdrücklicher Bestimmung auch nicht Zeiten einer Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz.
    Die Zeit der Aspirantenausbildung wird für das "Quinquennium" nicht angerechnet, weil gemäß Abs. 2 Z 3 nur Zeiten nach Erlangung der Berufsberechtigung als Apotheker zu berücksichtigen sind.
  14. Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung 2016 - SP-VO)
  15. Der bisherige § 3 Abs. 4, der die Erteilung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens als Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf solche Apotheken beschränkte, die seit mindestens drei Jahren betrieben wurden, entfällt aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Abs. 4 idF Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 wird daher für eine neue Bestimmung betreffend die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache genutzt.
  16. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Zur Frage der Sprachkenntnisse führt der Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
    „In derRichtlinie 2005/36/EGist für die Berufsangehörigen bereits die Verpflichtung bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung der Anwendung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse einer besseren Gewährleistung der Patientensicherheit klarzustellen. Die zuständigen Behörden sollten Überprüfungen der Sprachkenntnisse nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen durchführen können. Besonders bei Berufen mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit ist es wichtig, dass Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß derRichtlinie 2005/36/EGdurchgeführt werden, vor dem Zugang des Berufsangehörigen zur Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Die Überprüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch in angemessener Weise erfolgen und für die betreffenden Berufe erforderlich sein; sie sollte nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. … Auch Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Klärung der Frage spielen, welche Sprachkenntnisse notwendig sind, um die beruflichen Tätigkeiten an ihren Arbeitsplätzen auszuüben.“
    Dem entsprechend legt Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG fest, dass Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der dieser Verpflichtung vorgenommen werden, können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Diese müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und der/die betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.
    Die Überprüfung der Sprachkenntnisse hat jedenfalls für jene Gesundheitsberufe, für die eine Berufsliste mit konstitutiver Wirkung eingerichtet ist, im Rahmen der Eintragung in die Liste durch die Registrierungsbehörde zu erfolgen. Bei Versagung der Eintragung wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse stehen den Berufsangehörigen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe offen.
    Dies trifft auf sämtliche durch die vorliegende Sammelnovelle erfassten Berufe zu, wobei im ÄrzteG 1998 bereits derzeit eine entsprechende Regelung besteht. Hinsichtlich der betroffenen Berufe hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine genauere Überprüfung bzw. ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse aus Patientenschutzgründen und zur Qualitätssicherung unerlässlich ist. In Anlehnung an die Sprachprüfungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer wird auch für die anderen durch die vorliegende Sammelnovelle erfassten Gesundheitsberufe eine Regelung geschaffen, in der Näheres über die ausreichenden Kenntnisse sowie über die Durchführung der Deutschprüfung geregelt wird. Darin wird insbesondere auch festgehalten, wie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden können. Beispielsweise wird bei Personen, die ihre Berufsausbildung in Österreich oder Deutschland in deutscher Sprache abgeschlossen haben, kein weiterer Nachweis der Sprachkenntnisse erforderlich sein.
    Eine entsprechende Verordnung wird gemäß §§ 3 Abs. 4 und 3b Abs. 2a Apothekengesetz iVm § 2a Abs. 4 Z 4 auch von der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sein.

    Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG stellt ausdrücklich klar, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden darf. Dies wird in den Berufsgesetzen ausdrücklich normiert.
  17. Abs. 5 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 bezieht sich auf die neue Übergangsregelung des § 62b Abs. 1. Die allgemeine Berufsberechtigung gilt demnach grundsätzlich für Apotheker, die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 (vor dem Inkratftreten des EWR-Abkommens für Österreich) abgelegt haben, als gegeben (§ 62 b Abs. 1).
  18. Die Berechtigung zur Erlangung der Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke bzw. zur Leitung einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke (§§ 4, 38), also die "Leitungsberechtigung", verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war.
    Bis zur Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 war nur durch einen Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. Dezember 2004, GZ. 92301/0004-I/B/8/2004, geregelt, welche Anforderungen ein Apotheker erfüllen musste, um die einmal erlangte Leitungsberechtigung aufrecht zu erhalten. Durch BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Verordnungsermächtigung des § 5 dahingehend erweitert, dass Bestimmungen über die für den Erhalt der Leitungsberechtigung oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln sind.
    Mit BGBl. II Nr. 360/2011 wurde inhaltlich dem o.a. Erlass entsprechend in § 17 Abs. 2 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung festgelegt, dass der Verlust der Leitungsberechtigung dann nicht eintritt, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
  19. Eine entsprechende Bestimmung war bereits im § 3 der Stammfassung des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, enthalten, wobei damals für eine Wiedererlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke eine Tätigkeit von "wenigstens einem Jahre" erforderlich war. Im Motivenbericht zum Apothekengesetz 1907 wird diese Bestimmung wie folgt begründet: "Allerdings muss verhindert werden, dass ein Pharmazeut, in dessen fachlicher Tätigkeit eine länger dauernde Unterbrechung eingetreten ist, die selbständige Leitung einer Apotheke erlangt, ohne seine ungeänderte Befähigung zur Leitung durch neuerliche praktische Erprobung während eines entsprechenden Zeitraumes darzutun. Dieser Anforderung wird durch die Bestimmung genügt, dass von der Erlangung der Berechtigung jeder ausgeschlossen ist, der durch mehr als drei Jahre in keiner Apotheke tätig war und seither nicht seit wenigstens einem Jahre eine solche Tätigkeit wieder ausübt." Durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, wurde § 3 Abs. 6 Apothekengesetz neu gefasst, durch die Novelle BGBl. Nr. 96/1993 schließlich die für die Wiedererlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke erforderliche Tätigkeitsdauer auf sechs Monate verkürzt.
    Durch die Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Verordnungsermächtigung des § 5 dahingehend erweitert, dass Bestimmungen über die für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln sind. Mit BGBl. II Nr. 360/2011 wurde in § 17 Abs. 3 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung festgelegt, dass für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren ist.
    Mit BGBl. II Nr. 270/2014 wurde § 17 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung ergänzt: Auch bei Wiedererlangung der Leitungsberechtigung sind im Teildienst zurückgelegte Zeiten anzurechnen, und zwar mit ihrem verhältnismäßigen Anteil. Anzurechnen sind auf die für die Wiedererlangung notwendigen Zeiten auch Zeiten des gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaubs und bezogen auf den Sechsmonatszeitraum eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall.
    Andere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen (§ 17 Abs. 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung). Keine Berücksichtigung finden daher Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung (sogenannte Mutterschutzfristen), Karenzurlaube, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und mangels ausdrücklicher Bestimmung auch nicht Zeiten einer Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz.
  20. Aus Abs. 2 folgt, dass die Tätigkeit zum Erhalt der Leitungsberechtigung bzw. nach Verlust zur Wiedererlangung der Leitungsberechtigung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz absolviert werden kann. Auslandsdienstzeiten wären der Österreichischen Apothekerkammer entsprechend nachzuweisen.
  21. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Verordnungsermächtigung des § 5 dahingehend erweitert, dass der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für die Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) durch Verordnung zu regeln hat.
    Mit BGBl. II Nr. 360/2011 und BGBl. II Nr. 270/2014 wurden in § 17 Abs. 2, 3 und 4 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung entsprechende Bestimmungen aufgenommen.
  22. Bei der in § 3 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 Apothekengesetz geregelten "Leitungsberechtigung" handelt es sich um eine Befugnis, die der Apotheker bei Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ex legeerwirbt (arg. "Leitungsberechtigung auf Grund einer ... fachlichen Tätigkeit ...") bzw. - nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 Apothekengesetz - verliert bzw. wieder erlangt. Die Beurteilung des Erwerbes, des Verlustes sowie der Wiedererlangung der Leitungsberechtigung ist somit nach dem Regelungsgegenstand dieser Normen aufgrund der im jeweiligen Zeitpunkt bzw. Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind daher die von der belangten Behörde festgestellten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Apotheken vor In-Kraft-Treten der Novelle der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung BGBl. II Nr. 360/2011 (am 11. November 2011) nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Rechtsnormen - und nicht nach § 17 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 360/2011 - zu beurteilen (VwGH 18.2.2015, Zl. 2013/10/0017).
    Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 6 Apothekengesetz sind aufeinander bezogen zu verstehen, kann es doch dem Gesetzgeber - nach den ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgten Zielsetzungen - nicht zugesonnen werden, dass er die Voraussetzungen, die für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung maßgeblich sind, in Hinblick auf die Intensität des Dienstes anders (nämlich restriktiver) gestalten hätte wollen als jene, unter denen die Leitungsberechtigung erstmals erlangt werden kann. Für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung nach § 3 Abs. 6 Apothekengesetz reicht somit sowohl ein sechsmonatiger Volldienst als auch ein iSd § 3 Abs. 3 Apothekengesetz äquivalenter Teildienst aus (VwGH 18.2.2015, Zl. 2013/10/0017, VwGH 18.3.2015, Zl. 2013/10/0068). Demgegenüber findet die Annahme, es reiche auch eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in einem 2/10 Dienst zur Wiedererlangung der Leitungsberechtigung aus, im Gesetz keine Grundlage (VwGH 18.3.2015, Zl. 2013/10/0068).
    Der VwGH kommt somit zum Ergebnis, dass eine rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung idF der Novelle BGBl. II Nr. 360/2011 unzulässig ist, allerdings schon vor der Novelle für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung entgegen der Verwaltungspraxis einerseits eine sechsmonatige Volldiensttätigkeit erforderlich war, andererseits auch (ebenfalls schon vor der Novellierung des § 17 Abs. 4 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch BGBl. II Nr. 270/2014) entsprechend längere Teildiensttätigkeiten für eine Wiedererlangung der Leitungsberechtigung ausreichen.
  23. § 3 Abs. 7 erster Satz war inhaltlich bereits in der Stammfassung des Apothekengesetzes enthalten: Besitzer einer Konzession bzw. ehemalige Besitzer einer Konzession sind bis fünf Jahre nach Zurücklegung der Konzession persönlich unfähig, eine Konzession für eine neue öffentliche Apotheke zu erlangen. Dieser temporäre Konzessionsausschließungsgrund wurde auf Antrag des Sanitätsausschusses des Abgeordnetenhauses (2620 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses – XVII. Session 1906) in das Apothekengesetz aufgenommen. Motiv für die Regelung war – wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung belegt (vgl. Zeitschrift des Allgem. österr. Apotheker-Vereines 1907) – zu verhindern, dass mit der Neuerrichtung von Apotheken Geschäfte gemacht werden und für andere Anwärter, die über keine Konzession verfügen, die Erlangung einer Konzession zusätzlich erschwert wird.
    Durch die vorliegende Novellierung wird die Bestimmung klarer gefasst. Hat ein Konzessionsinhaber eine öffentliche Apotheke bereits in Betrieb genommen und musste diese aus wirtschaftlichen Gründen später wieder schließen, steht einer neuerlichen Konzessionserteilung an die Apothekerin oder den Apotheker für einen anderen Standort nichts im Wege; die fünfjährige „Sperrfrist“ gilt in diesen Fällen nicht. Die in der Vorversion der Bestimmung postulierte Voraussetzung einer Schließung der Apotheke wegen des behördlich festgestellten Nichtbestehens eines Bedarfs wird aufgehoben. Diese Bestimmung hat mit Streichung des positiven Bedarfskriteriums einer zu versorgenden Mindestpersonenzahl für neu
    zu errichtende öffentliche Apotheken durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2.3.1998, G 37/97, G 224-232/97, u.a. ihren Anwendungsbereich eingebüßt.
    Die „Sperrfrist“ für die neuerliche Erteilung einer Konzession kommt wie bisher zur Anwendung, wenn die Apotheke, für die die ursprüngliche Konzession erteilt wurde, nicht in Betrieb genommen wurde, oder wenn sie zwar in Betrieb genommen, aber nicht geschlossen, sondern an einen anderen Konzessionswerber übertragen wurde.
    (RV 939 XXV. GP)
  24. Der VfGH hat weder gegen die Sperrfrist des § 3 Abs. 7 Apothekengesetz an sich noch gegen deren konkrete Ausgestaltung (Beginn und Ende) verfassungsrechtliche Bedenken (VfGH 26.2.2018, E 4011/2017).

Staatliches Apothekerdiplom

§ 3a.1 (1)2 Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde3 und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren4 und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer5 erfolgreich abzulegen.

(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.

(5) Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.

  1. § 3a Abs. 1 und 2 samt Überschrift idF Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
  2. Abs. 1 adaptiert den bisherigen Abs. 1 dahingehend, dass anstelle der Bezeichnung „Vertretungsberechtigung“ nun eine auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis klarere Begriffswahl für die Berechtigung zur umfassenden Ausübung des Apothekerberufes als „allgemeine Berufsberechtigung“ erfolgt. Während das staatliche Apothekerdiplom den Abschluss der Apothekerausbildung beurkundet, wird über die allgemeine Berufsberechtigung mit Bescheid abgesprochen (§ 3b Abs. 4) (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  3. Geregelt wird die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse, die den österreichischen Studienabschlüssen entsprechen. Die hier zur Erlangung des Staatlichen Apothekerdiploms erforderliche Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse durch Universitäten der Republik Österreich ist an § 90 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002) angelehnt. Dadurch wird eine einheitliche Definition im Zusammenhang mit der Nostrifizierung von ausländischen akademischen Graden erlangt (RV 502 XXIII. GP).
    1. § 90 Universitätsgesetz lautet:

      Nostrifizierung


      § 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

      (2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

      (3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

      (4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

      (5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

  4. § 4 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung bestimmt, dass die vorgeschriebene fachliche Ausbildung in geeigneten öffentlichen oder Anstaltsapotheken zu erfolgen hat und trifft nähere Regelungen zur fachlichen Ausbildung. § 5 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung regelt, dass die einjährige Ausbildungszeit aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer auch im Halbdienst absolviert werden kann und dann zwei Jahre dauert, weiters welche Zaeiten auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Ausbildung zulässig ist.
  5. Die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf nach der einjährigen fachlichen Ausbildung ist nun näher definiert, da die Zuständigkeit der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer explizit vorgesehen ist (RV 502 XXIII. GP). Vgl. auch §§ 9 f Pharmazeutische Fachkräfteverordnung.
  6. Die durch BGBl. I Nr. 32/2014 in § 3a eingefügten, durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 neu gefassten Abs. 1a und 1b dienen der Umsetzung des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG idF der Richtlinie 2013/55/EG über die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika (RV 939 XXV. GP).
  7. Nach dem klaren Wortlaut des durch diese Bestimmung umgesetzten Artikels 55a der Richtlinie 20015/36/EG idF der Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen können nur in ein- und demselben Staat absolvierte Berufspraktika auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Wurden in verschiedenen Staaten Berufspraktika absolviert, kann nur eines davon der Anrechnung in Österreich unterliegen.
  8. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2013/55/EU erläutert Artikel 55a über die Anerkennung eines Berufspraktikums dahingehend, dass nur solche Berufspraktika der Anrechnung unterliegen, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums absolviert wurden. Auslandspraktika, die während des Studiums absolviert werden, können hingegen nicht auf das Aspirantenjahr angerechnet werden.
  9. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  10. vgl. § 5 Abs. 9 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
  11. Die Zuständigkeit zur Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms wurde bereits mit Wirksamkeit 14. Februar 2004 durch BGBl. I Nr. 5/2004 den mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, verbundenen Intentionen folgend und diese konsequent fortsetzend auf Grund des Vorschlages der Österreichischen Apothekerkammer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weg an die Österreichische Apothekerkammer übertragen. Dies erschien nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 41 XXII. GP) insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass die praktische Ausbildung durch die Österreichische Apothekerkammer organisiert wird und die Prüfung für den Apothekerberuf bei der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer abgelegt wird. Der abschließende Schritt der Diplomverleihung gleichfalls durch die Kammer kann daher durch beträchtliche Synergieeffekte zu einer administrativen Erleichterung führen.
  12. Die Formulierung „hat…zu verleihen“ ist allgemein verständlich und eindeutig. Liegen die Voraussetzungen für die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Verleihung (RV 502 XXIII. GP).
  13. vgl. das Merkblatt der Österreichischen Apothekerkammer zur Ausstellung des Staatlichen Apothekerdiploms
  14. Die bisherige Möglichkeit der Berufsausübung nach Abs. 3 für Apotheker, die die Prüfung für den Apothekerberuf ("Aspirantenprüfung") vor dem 1. Jänner 1994, dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Abkommens für Österreich, abgelegt haben, wird nunmehr in der Übergangsvorschrift des § 62b entsprechend aufgegriffen (vgl. RV 502 XXIII. GP). Diese Apotheker sind ohne besondere bescheidmäßige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3b Abs. 4) und ohne dass für sie eine Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms erforderlich wäre, berechtigt, in Österreich als angestellte oder selbständige Apotheker tätig zu sein. Wenn sie beabsichtigen, im Ausland, insbesondere in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, den Apothekerberuf auszuüben, kann die Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer nachträglich beantragt werden.

Allgemeine Berufsberechtigung
§ 3b.
(1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn

  1. das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c,
  2. die Zuverlässigkeit und
  3. die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

vorliegen.

(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere

  1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
  2. auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.

(2a) Näheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.

(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch

  1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
  2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person

  1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
  2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
  3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.

(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.

  1. § 3b idF Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016
  2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 62b ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben und eine zusätzliche bescheidmäßige Erteilung nicht erforderlich Gemäß der Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 2 sind Apotheker, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2008 (5. Juni 2008) rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig waren bzw. zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer österreichischen Apotheke hatten, ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.
    1. für Apotheker, die vor dem 1. Jänner 1994, dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich, an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach § 3d zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt (vgl. § 62b Abs. 1),
    2. für Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2008 (5. Juni 2008) rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig waren (vgl. § 62b Abs. 2). Diese Regelung gilt somit für Apotheker, die die Prüfung für den Apothekerberuf ("Aspirantenprüfung") im Zeitraum 1. Jänner 1994 und 4. Juni 2008 abgelegt haben und am 5. Juni 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 75/2008, in einer österreichischen Apotheke als Apotheker tätig waren bzw. zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer österreichischen Apotheke hatten. Waren diese Apotheker am 5. Juni 2008 nicht als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig, müssen sie vor einer Wiederaufnahme der Apothekertätigkeit bei der Österreichischen Apothekerkammer einen Antrag auf Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Apothekengesetz stellen.
  3. § 1a der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung trifft nähere Regelungen zur Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
  4. Der Apotheker muss (Abs. 1 Z 1) das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder einen anderen zugelassenen Ausbildungsnachweis gemäß § 3c (Abs. 1 Z 1), die Zuverlässigkeit (Abs. 1 Z 2) und die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 1 Z 3) besitzen (RV 502 XXIII. GP).
    Die Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) durch die Richtlinie 2013/55/EU ermöglicht eine offizielle Überprüfung der Sprachkenntnisse. Artikel 53 der Richtlinie in der geltenden Fassung lautet:
    • Sprachkenntnisse
      (1) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
      (2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind.
      (3) Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
      Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
      (4) Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.
    Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs und Leitung einer Apotheke erforderlichen Deutschkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung zu erbringen. Die Sprachprüfung kann entfallen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt ist:
    • a) drei Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen im deutschsprachigen Raum, insbesondere in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke, oder
    • b) eine deutschsprachige Reifeprüfung, oder
    • c) ein deutschsprachiges Studium, oder
    • d) die positiv absolvierte praktische Ausbildung und Prüfung für den Apothekerberuf im deutschsprachigen Raum, oder
    • e) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder
    • f) eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtssprache.
  5. Durch BGBl. I Nr. 75/2008 wurde der bisher im Apothekengesetz verwendete Begriff „Vertretungsberechtigung“ als Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufes in Österreich wird nun durch die „allgemeine Berufsberechtigung“ ersetzt. Diese liegt vor, wenn bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllt werden (RV 502 XXIII. GP).
  6. Die „Zuverlässigkeit“ nach Abs. 1 Z 2 unterscheidet sich von der „Verlässlichkeit“ für den selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 Abs. 1 Z 5. Die „Verlässlichkeit“ umfasst als weiterer Begriff all jene Eigenschaften, die den klaglosen Betrieb einer Apotheke durch den Betreiber gewährleisten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der für die Leitung der Apotheke verantwortliche Apotheker den mit seiner Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse in jeder Hinsicht entspricht. Die von der "Verlässlichkeit" zu unterscheidende „Zuverlässigkeit“, die allgemein für die Berufsausübung erforderlich ist, gewährleistet grundsätzlich, dass ein Apotheker der mit dem Apothekerberuf verbundenen allgemeinen Verantwortung gerecht wird (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  7. Eine der in § 3b Abs. 1 Apothekengesetz aufgezählten Erfordernisse für die Ausübung des Berufes des Apothekers sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiters führt § 3 Abs. 1 Z 7 Apothekengesetz die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache als Erfordernis zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke an.
    Auch Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen idF der Richtlinie 2013/55/EU statuiert, dass Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Absatz 2 dieser Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten die Vorschreibung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat.
    In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine genauere Überprüfung der erforderlichen Deutschkenntnisse aus Patientenschutzgründen und zur Qualitätssicherung unerlässlich ist. Vergleiche im Übrigen Fußnote 15 zu § 3 Abs. 4.
  8. Die Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Apotheker wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, die noch nicht getilgt ist (Z 1), wenn nach der Eigenart der Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung zumindest ähnlicher strafbarer Handlungen bei Ausübung des Apothekerberufs zu befürchten ist. Insbesondere werden der Z 1 entsprechende Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen beispielsweise nach dem Suchtmittelgesetz wegen der Begehung zumindest ähnlicher Taten den Apotheker bei Ausübung des Apothekerberufs dafür als ungeeignet erscheinen lassen. Des Weiteren ist nicht zuverlässig (Z 2), wer berufsrechtlich verurteilt und wem in einem Mitgliedstaat die Ausübung des Apothekerberufs verboten worden ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Apotheker, dem die Ausübung des Apothekerberufes behördlich oder berufsgerichtlich verboten worden ist, in Österreich tätig wird, was unterschiedslos für im In- oder Ausland verhängte Berufsverbote gilt (RV 502 XXIII. GP).
  9. Durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 wurde Abs. 2 Z 1 neu gefasst und inhaltlich um die Wortfolge "oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" ergänzt.
  10. Abs. 2 Z 2 idF Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 stellt klar, dass jedwede Maßnahme, die ein Verbot der Ausübung des Apothekerberufes zur Folge hat, auch den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge hat.
  11. Abs. 2a eingefügt durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016
  12. Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung 2016 - SP-VO)
  13. Wer als Apotheker tätig werden will, hat der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit das Vorhandensein der Voraussetzungen durch Vorlage aktueller Dokumente nachzuweisen. Dabei darf der Nachweis der Zuverlässigkeit nicht älter als drei Monate sein (RV 502 XXIII. GP), was durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 nunmehr in Abs. 3a explizit geregelt ist.
  14. Abs. 3a und 3b eingefügt durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016
  15. Das Erfordernis, wonach die zu erbringenden Bescheinigungen nicht älter als drei Monate sein dürfen, findet in Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Deckung.
    In Abs. 3b wird der Österreichischen Apothekerkammer die Kompetenz eingeräumt, Hinweisen auf Straf- und Disziplinarverfahren gegen Apotheker im Ausland nachzugehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Apotheker, die sich in ihrem Herkunftsstaat eines einschlägigen Vergehens schuldig gemacht haben und denen der Verlust ihrer Berufsberechtigung droht, rechtzeitig vor einer einschlägigen Verurteilung nach Österreich migrieren und hier die allgemeine Berufsberechtigung erlangen. Diese Bestimmung dient der Patientensicherheit.
  16. Innerhalb einer Frist von drei Monaten ist über das Vorliegen der Voraussetzungen mit konstitutiv wirkendem Bescheid abzusprechen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer die allgemeine Berufsberechtigung mit Bescheid zu versagen (RV 502 XXIII. GP).

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 3c.1 (1) Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens2 oder die Schweizerische Eidgenossenschaft3 zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.

(2)4,5 Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.5a

(3)7 Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4)8 Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 446 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern

  1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den im Anhang V Nummer 5.6.2.5b der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, oder die Nachweise im jeweiligen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihm verliehenen Ausbildungsnachweise und
  2. diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Apotheker9 tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.10

(5) 11,12 Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen.

(6)13 Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens2 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,
  2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Z 1 darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und
  3. zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.

(7)14 Bei Anträgen gemäß Abs. 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a als Ausgleichsmaßnahme15 zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn

  1. sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 3a bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder
  2. wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

(7a)16 Die Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.

(7b)17 Die Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 7 hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Abs. 2 der Richtlinie erfüllt.

(7c)18 Bei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt § 3g Abs. 10.

(7d) Der Antragsteller hat

  1. einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,
  2. seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3b Abs. 3a,
  4. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen19, und
  5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.

(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 und der Unterlagen gemäß Abs. 7d innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

(8a) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

  1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und
  2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 5, 7 und 7c sowie § 3i Abs. 1), innerhalb von vier Monaten

ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden20.

(10) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3b gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.21

(10a)22 Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(11)4,23,24 Drittstaatsangehörige,

  1. die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
  2. die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens2 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)25 verfügen, oder
  3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005)26, BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 200526 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24),

sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens2 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.

(12)4,27 Im Fall des Abs. 11 Z 3 ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.

(13)4,28 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten)2 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft3 im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.

(14)229 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.

(15) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(16) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.

(17) Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.

(18) Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.

(19) Der Bundesminister für Gesundheit30 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Abs. 14 bis 18 erlassen.

  1. § 3c samt Überschrift idF Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 ersetzt inhaltlich den bisherigen - durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18) , BGBl. I Nr. 65/2002, eingefügten und gemäß § 68a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen - § 3b.
    § 3c regelt die Anerkennung und nennt die anzuerkennenden pharmazeutischen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Durch den neu formulierten § 3c wird die bestehende Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen durch die Österreichische Apothekerkammer - die bisher in § 3b nur allgemein angeführt war - durch die folgenden Abs. 2 bis 11 detailliert und verfahrensbezogener geregelt (RV 502 XXIII. GP).
  2. Vertragsparteien des EWR-Abkommens bzw. EWR-Vertragsstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  3. Vgl. Fußnote 3 zu § 3. Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleich zu behandeln.
  4. Durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 wurden Abs. 2, 11 und 12 neu gefasst und erhielt der bisherige Abs. 12 die Absatzbezeichnung 13.
  5. Abs. 2 regelt die automatische Anerkennung richtlinienkonformer Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz.
    Ausbildungsnachweise für den Apotheker, die im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind, entsprechen den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung und unterliegen gemäß Artikel 21 Abs. 1 der automatischen Anerkennung (RV 502 XXIII. GP).
    1. 5a) Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
      Grundsatz der automatischen Anerkennung
      (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind. Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.
      • Ausbildungsnachweise für den Apotheker gemäß Anhang V Nummer 5.6.2:
        • Ausbildungsnachweise für den Apotheker gemäß Anhang V Nummer 5.6.2        
          Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag
          België/Belgique/Belgien Diploma van apotheker/Diplôme de pharmacien
          • De universiteiten/Les universités
          • De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française
            1. Oktober 1987
          България (Bulgarien) България (Bulgarien)
          Диплома за висше образование на образо-
          вателно-квалификационна степен „Магистър“ по
          „Фармация“ с професионална квалификация
          „Магистър-фармацевт“
          Университет  
          1. Januar 2007
          Česká republika Diplom o ukončení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.) Farmaceutická fakulta univerzity v České republice Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce 1. Mai 2004
          Danmark Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen Danmarks Farmaceutiske Højskole   1. Oktober 1987
          Deutschland Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung Zuständige Behörden   1. Oktober 1987
          Eesti Diplom proviisori õppekava läbimisest Tartu Ülikool   1. Mai 2004
          Ελλάς (Griechenland) Άδεια άσκησης φαρμακευτικού επαγγέλματος Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση   1. Oktober 1987
          España Título de Licenciado en Farmacia | Ministerio de Educación y CulturaEl rector de una universidad   1. Oktober 1987
          France
          • Diplôme d'Etat de pharmacien
          • Diplôme d'Etat de docteur en pharmacie
          Universités   1. Oktober 1987
          Hrvatska Diploma "magistar farmacije/magistra farmacije"
          • Farmaceutsko-biokemijski fakultet Sveučilišta u Zagrebu
          • Medicinski fakultet Sveučilišta u Splitu
          • Kemijsko-tehnološki fakultet Sveučilišta u Splitu
           
          1. Juli 2013
          Ireland Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist     1. Oktober 1987
          Italia Diploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato Università   1. November 1993
          Κύπρος (Zypern) Πιστοποιητικό Εγγραφής Φαρμακοποιού Συμβούλιο Φαρμακευτικής   1. Mai 2004
          Latvija Farmaceita diploms Universitātes tipa augstskola   1. Mai 2004
          Lietuva Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą vaistininko profesinę kvalifikaciją Universitetas  
          1. Mai 2004
          Luxembourg Diplôme d'Etat de pharmacien Jury d'examen d'Etat + visa du ministre de l'éducation nationale   1. Oktober 1987
          Magyarország Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, röv: mag. Pharm) Egyetem   1. Mai 2004
          Malta Lawrja fil-farmaċija Universita` ta' Malta   1. Mai 2004
          Nederland Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen Faculteit Farmacie  
          1. Oktober 1987
          Österreich Staatliches Apothekerdiplom Österreichische Apothekerkammer   1. Oktober 1994
          Polska Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku farmacja z tytułem magistra
          1. Akademia Medyczna
          2. Uniwersytet Medyczny
          3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego
           
          1. Mai 2004
          Portugal Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas Universidades   1. Oktober 1987
          România România Diplomă de licență de farmacist Universitäti   1. Jänner 2007
          Slovenija Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv "magister farmacije/magistra farmacije" Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije 1. Mai 2004
          Slovensko Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu "magister farmácie" ("Mgr.") Vysoká škola   1. Mai 2004
          Suomi/ Finland Proviisorin tutkinto/ Provisorexamen
          • Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet
          • Itä-Suomen yliopisto
            1. Oktober 1994
          Sverige Apotekarexamen Universitet och högskolor   1. Oktober 1994
          United Kingdom Certificate of registered pharmacist Für Großbritannien:
          Royal Pharmaceutical Society of Great Britain
          Für Nordirland:
          Royal Pharmaceutical Society of Northern Ireland
           
          1. Oktober 1987
  6. Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
    .
    Ausbildung des Apothekers

    (1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

    (2) Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

    a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

    b) während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

    Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklung der pharmazeutischen Praxis, anzupassen.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    (3) Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:
    a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
    b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;
    c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
    d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;
    e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

  7.  Abs. 3 regelt die automatische Anerkennung von inhaltlich richlinienkonformen, aber anders bezeichneten Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz in Verbindung mit einer Konformitätsbestätigung.
    Abs. 3 stellt Ausbildungsnachweise gleich, die zwar inhaltlich eine den Mindestanforderungen entsprechende Ausbildung bestätigen, aber nicht allen formalen Anforderungen entsprechen (vgl. RV 502 XXIII. GP). Diese Bestimmung setzt Artikel 23 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um.
     

  8. Abs. 4 regelt die Anerkennung nicht richtlinienkonformer Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Apothekertätigkeit in der EU, im EWR oder in der Schweiz (erworbene Rechte).
    Entspricht die Ausbildung nicht allen Anforderungen der Richtlinie (Abs. 4), sind Ausbildungsnachweise des Apothekers gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis und Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre eine tatsächliche, ununterbrochene und rechtmäßige praktische Tätigkeit von mehr als drei Jahren (Volldienst) nachweisen kann (RV 502 XXIII. GP).
    Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
    .
    Erworbene Rechte

    (1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

    (2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

    a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
    b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.
    Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

    (3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
    a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
    b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
    c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

    aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
    Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (6) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.
    Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

  9. Die Tätigkeit des Apothekers umfasst gemäß Art 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG:
    a) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
    b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
    d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
    e) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
    f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,
    g) Information und Beratung über Arzneimittel.

  10. Abs. 4 setzt Artikel 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um. Die Bescheinigung, wonach der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist, bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat der EU, der EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert wurden.

  11. Abs. 5 regelt die Anerkennung von nicht richtlinienkonformen Apothekerausbildungen in der EU, im EWR oder in der Schweiz ohne ausreichende Apothekerberufserfahrung.
    Liegen auch die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 nicht vor, sind gemäß Abs. 5 die Ausbildungsnachweise für die Apotheker, die unter die Regelungen über erworbene Rechte fallen, aber nicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen, im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die einschlägige Berufserfahrung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Antragsteller die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen Fähigkeiten und praktischen Kenntnisse besitzt. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung durch die Österreichische Apothekerkammer, wenn sie in der Praxis über die Anerkennung des Diploms eines Apothekers zu entscheiden hat, dessen praktische Tätigkeit kurzzeitig unterbrochen gewesen ist oder dessen (sogar längere) praktische Tätigkeit vor mehr als zwei Jahren und (womöglich) in verschiedenen Mitgliedstaaten absolviert worden ist (RV 502 XXIII. GP).
    Art. 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
    .
    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel (Anmerkung: KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

    b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

    Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:
    .
    Erworbene Rechte

    (1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

    (2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

    a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
    b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

    Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

    (3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
    a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
    b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
    c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

    aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
    Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
    a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

    aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

  12. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    In § 3c Abs. 5 Apothekengesetz erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass von EWR-Staaten und der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise, die weder nach den Absätzen 2 und 3 noch aufgrund erworbener Rechte des Antragstellers der automatischen Anerkennung unterliegen, von der Österreichischen Apothekerkammer nach der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzuerkennen sind. Der zweite Satz des bisherigen Absatzes 5 ist redundant, da sein Inhalt bereits in Absatz 7a (bisher Absatz 7 zweiter Satz) festgehalten ist.

  13. Abs. 6 regelt die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden und die über eine mindestens dreijährige Apothekerberufserfahrung in der EU, im EWR oder in der Schweiz.
    Diplome, die in einem Drittstaat erworben wurden, werden gemäß Abs. 6 nicht automatisch anerkannt, sondern unterliegen einer inhaltlichen Prüfung. Erfasst werden auch Drittstaatsdiplome, die von einem Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind, ohne dabei einen eigenständigen (anerkennenswerten) Ausbildungsnachweis zu erlassen. Die in einem Drittland erworbenen und in einem Mitgliedstaat anerkannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweise sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern eine dreijährige Berufspraxis im Volldienst als Apotheker im Erstaufnahmestaat (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG) bescheinigt wird (vgl. RV 502 XXIII. GP).
    Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Die Änderung in § 3c Abs. 6 Apothekengesetz beschränkt sich auf eine sprachliche Neufassung und klarere Formulierung der Regelung betreffend die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die von einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz anerkannt wurden, wenn der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist und eine dreijährige Berufstätigkeit in diesem Staat nachweisen kann. In Z 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und nicht seine Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des anzuerkennenden Ausbildungsnachweises. Drittstaatsangehörige, die erst nach Ausstellung ihres Ausbildungsnachweises durch einen Drittstaat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz angenommen haben, unterliegen daher der Anerkennungsregel des § 3c Abs. 6. Damit wird den Vorgaben des Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprochen.
    Art. 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG lautet:.

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel (Anmerkung: KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

    g) für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.
    Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG lautet:

    (3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

  14. Die Österreichische Apothekerkammer hat bei Anträgen nach Abs. 5 und 6 gemäß Abs. 7 Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG) vorzuschreiben, wenn die inhaltliche Prüfung nach Abs. 5 und 6 dies zur Sicherstellung der Mindestkriterien an die Ausbildung erfordert (vgl. RV 502 XXIII. GP).
    Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Durch Absatz 7 wird Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG detaillierter als bisher und unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 2013/55/EU vorgenommenen Änderungen umgesetzt. Die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen kommt sowohl im Verfahren der Anerkennung von nicht automatisch anzuerkennenden EWR-Ausbildungsnachweisen (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG) als auch im Verfahren der Anerkennung von Drittstaatsdiplomen nach erstmaliger Anerkennung und Berufstätigkeit in einem EWR-Staat (Artikel 10 lit. g iVm Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG) zur Anwendung.
    Die Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt werden muss, werden in Umsetzung des Artikel 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG detailliert geregelt, wobei festgehalten wird, dass die bisherige Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung des Antragstellers zu berücksichtigen sind.
    Hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 10 lit. b (§ 3c Abs. 5 Apothekengesetz) und gemäß Artikel 10 lit. g (§ 3c Abs. 6 Apothekengesetz) wird von der in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG statuierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der freien Wahl der Ausgleichsmaßnahme durch den Antragsteller abzusehen und ausschließlich die Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen.

  15. § 15a Abs. 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung regelt, welche Bestimmungen der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung auf die Ausgleichsmaßnahme der einjährigen praktischen Ausbildung anzuwenden sind.

  16. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    § 3c Abs. 7b Apothekengesetz entspricht dem bisherigen dritten Satz des Absatzes 7, wobei die durch die Richtlinie 2013/55/EU herbeigeführte Änderung der europäischen Rechtslage berücksichtigt wird Mit § 3c Abs. 7a Apothekengesetz wird Artikel 10 lit. d iVm Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen über Spezialisierungen, die nach einem der automatischen Anerkennung unterliegenden Apothekerdiplom erworben wurden, die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung kommt. Ein praktischer Anwendungsfall für diese Bestimmung wäre beispielsweise ein Antrag auf Anerkennung als Fachapotheker für Krankenhauspharmazie in Österreich.
    Die Ausnahmebestimmung des Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sodass dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang in Form einer praktischen Ausbildung in einer Apotheke und einer Eignungsprüfung zusteht.
    Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

  17. Art. 49a der Richtlinie 2005/36/EG lautet:.

    Artikel 49a
    Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

    (1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahme“n ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.

    (2) Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:
    a) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
    b) der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
    c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;
    d) der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ( 1 );
    e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;
    f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
    g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

    (3) Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

    (4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.

    (5) Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a) Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;
    b) die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;
    c) zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.

    (6) Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über
    a) die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder
    b) jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.
    Die Kommission kann durch einen Durchführungsrechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen, die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.

    (7) Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.

  18. Mit dieser Regelung wird Artikel 10 lit. d iVm Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen über Spezialisierungen, die nach einem der automatischen Anerkennung unterliegenden Apothekerdiplom erworben wurden, die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung kommt. Ein praktischer Anwendungsfall für diese Bestimmung wäre beispielsweise ein Antrag auf Anerkennung als Fachapotheker für Krankenhauspharmazie in Österreich.
    Die Ausnahmebestimmung des Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sodass dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang in Form einer praktischen Ausbildung in einer Apotheke und einer Eignungsprüfung zusteht.
    Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

  19. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    In Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ist es im Zuge der Zulassung zu einem reglementierten Beruf zum Zweck der Niederlassung nunmehr auch möglich, eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde. Es wird daher normiert, dass eine entsprechende Bescheinigung – unbeschadet der durch die Mitgliedstaaten im Wege des Vorwarnmechanismus an alle anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie im Wege des IMI zu übermittelnden Meldungen – durch die/den Antragsteller/in im Rahmen des jeweiligen Anerkennungsverfahrens vorzulegen ist.

  20. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Zur Rolle des Einheitlichen Ansprechpartners im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung führt der Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
    „Zu den größten Schwierigkeiten, denen Bürger gegenüberstehen, die an einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, gehören die Komplexität und Unsicherheit über die einzuhaltenden Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits dazu, einfachen Zugang zu Informationen zu gewähren und es zu ermöglichen, die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie vor rar. Daher besteht aus Sicht der Nutzer ein Bedarf, diese Informationenzu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige unionsweit in einfacher Weise auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen und die Verfahren über die einzigen Kontaktstellen oder über die jeweiligen zuständigen Behörden leicht durchführen können.“
    Dem entsprechend sehen Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG einen zentralen Online-Zugang über den einheitlichen Ansprechpartner zu umfassenden Informationen sowie Artikel 57a die Sicherstellung der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten, die unter diese Richtlinie fallen, aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden vor. Diese europarechtlichen Vorgaben sind auf sämtliche Berufsanerkennungsverfahren anzuwenden, Ausnahmen für bestimmte Berufe wie etwa Ärztinnen/Ärzte sind nicht vorgesehen.
    In Österreich ist die Rechtsgrundlage für die einheitlichen Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG im Rahmen des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2001, einschließlich der Abwicklung der Verfahren und der entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen festgelegt. Im Sinne des diesbezüglichen Beschlusses der Landesamtsdirektoren wird der Aufgabenbereich der einheitlichen Ansprechpartner auf die von der Richtlinie 2005/36/EG umfassten Angelegenheiten erweitert.
    Eine gesetzliche Grundlage für die Informationsverpflichtung der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG wäre erforderlichenfalls in einer horizontalen Regelung festzuschreiben. Die entsprechenden Informationen betreffend die Gesundheitsberufe für die Online-Portale werden vom Bundesministerium für Gesundheit (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) den einheitlichen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt.
    Die Verpflichtung zur Möglichkeit der Einbringung von Anträgen auf Berufsanerkennung wird im Rahmen der Anerkennungsregelungen in den Materiengesetzen umgesetzt, indem § 6 DLG zur Anwendung kommt:
    Gemäß § 6 DLG können in Verfahren erster Instanz schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau tätig wird. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind sinngemäß anzuwenden. Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten und die/den Einschreiter/in darüber zu verständigen. Die Einbringung eines Anbringens bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
    Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Durchführung der Berufsanerkennungsverfahren und die Entscheidung in der Sache nach wie vor durch die zuständigen Behörden (hier: Bundesministerium für Gesundheit, Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Apothekerkammer) erfolgt.

  21. Eine jeweils gesonderte, aufeinanderfolgende Verfahrensdurchführung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung würde die Einhaltung der durch die Berufsqualifikationsrichtlinie vorgegebenen Maximalfristen verhindern. Soweit der Antragsteller also unmittelbar mit der Entscheidung über die (positive) Anerkennung auch die Zuerkennung der Berufsberechtigung beantragt, ist über beide Anträge rechtzeitig (d.h. innerhalb von drei Monaten) im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden (RV 502 XXIII. GP).

  22. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Zur Einführung eines Vorwarnmechanismus führt der Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
    „Diese Richtlinie trägt dazu bei, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In der Richtlinie 2005/36/EG sind bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen. Diese Verpflichtungen sollten verstärkt werden. Künftig sollten die Mitgliedstaaten nicht nur auf Ersuchen um Information reagieren, sondern ihre zuständigen Behörden sollten auch die Befugnis erhalten, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten proaktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist ein besonderer Vorwarnmechanismus unter der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte sowie für Berufsangehörige gelten, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Erziehung Minderjähriger ausüben, einschließlich Berufsangehörigen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorwarnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, in denen diese Berufe reglementiert sind. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder einer strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr das Recht hat, in einem Mitgliedstaat — auch nur vorübergehend — die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Vorwarnung sollte alle verfügbaren Einzelheiten des begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums enthalten, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.“
    Dem entsprechend sieht Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über eine/n Berufsangehörige/n eines Gesundheit- oder Erziehungsberufs unterrichten, der/dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:
    Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung umgesetzt, wobei die Registrierungsbehörden die entsprechenden Warnungen im Wege des IMI durchzuführen haben.
    Darüber hinaus ist in Artikel 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen, dass die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben, unterrichten.
    Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Anerkennungsverfahren umgesetzt, wobei die Anerkennungsbehörde bei Verdacht von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen zur Prüfung dieser Vorfrage eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft melden und das Anerkennungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafgerichte gemäß § 38 AVG aussetzen wird.
    Hinsichtlich des gemäß Artikel 56a Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG vorzusehenden Rechts der/des Betroffenen zur Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung der Warnung wird die bereits für den Vorwarnmechanismus im Zusammenhang mit Dienstleistungen normierte entsprechende Regelung des § 21 Abs. 4 DLG übernommen.
    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 enthält folgende Vorschriften über den Vorwarnmechanismus:
    - Aufgaben der zuständigen Behörden beim Umgang mit ein- und ausgehenden Warnungen,
    - Funktionen des IMI in Bezug auf die Rücknahme, Änderung oder Löschung von Warnungen.
    - Zugriff zu den Warnungen, wobei im Sinne des Datenschutzes sicherzustellen ist, dass nur den von der Warnung unmittelbar betroffenen Behörden Zugang zum Vorwarnmechanismus gewährt wird.

  23. Abs. 11 idF Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 setzt die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen um (vgl. RV 33 XXV. GP).

  24. Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

    • der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, sowie

    • der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

      wird Rechnung getragen, wenn auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren. Die aufenthaltsrechtlichen Belange werden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 geregelt und näher ausgeführt (RV 502 XXIII. GP).

    Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig über einen näher bestimmten Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. Von der Gleichbehandlung gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG ist auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst. Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 NAG vor, dass Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten, die gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/109/EG einen Aufenthaltstitel erhalten haben, Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG (somit auch bei der Diplomanerkennung) zu gewähren. Zu berücksichtigen sind damit neben dem Aufenthaltstitel nach § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auch die erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 48 NAG („Daueraufenthalt – Familienangehöriger“) und § 49 NAG („Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedsstaates).
    Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind. Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§§ 53 iVm 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.
    Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45, 48, 49 oder 54 NAG verfügen und einen pharmazeutischen Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
    (RV 502 XXIII. GP)

  25. §§ 54 und 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

    Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
    § 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
    (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

    (3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

    (4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

    (5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
    1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
    2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
    3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
    4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
    5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

    (6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

    (7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

    Daueraufenthaltskarten

    § 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

    (2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

    (3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

  26. §§ 3 und 8 des AsylG 2005 lauten:

    Status des Asylberechtigten

    § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

    (2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

    (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
    1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
    2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

    (4) (Anmerkung: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

    (5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

    Status des subsidiär Schutzberechtigten

    § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
    1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
    2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
    wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

    (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

    (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

    (3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

    (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

    (5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

    (6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

    (7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

  27. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, für „anerkannte“ Flüchtlinge, die keinen oder keinen vollständigen Nachweis ihrer Qualifikation durch Vorlage von Dokumenten erbringen können, diesbezügliche Erleichterungen vorzusehen (RV 33 XXV. GP).

  28. Durch Abs. 13 wird für die Österreichische Apothekerkammer die gesetzliche Grundlage für die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Datenverarbeitung und Datenübermittlung an die für Diplomanerkennungen zuständigen Behörden der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz geschaffen (vgl. RV 502 XXIII. GP).

  29. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Zum Europäischen Berufsausweis führen die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
    „In Anbetracht des Ziels, den Binnenmarkt zu stärken und die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten, würde ein Europäischer Berufsausweis einen Mehrwert darstellen. Dieser Ausweis wäre insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung von Nutzen, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden. Die Einführung des Europäischen Berufsausweises sollte den Auffassungen der Angehörigen des betreffenden Berufs Rechnung tragen, und ihr sollte eine Beurteilung seiner Eignung für den betreffenden Beruf und seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Beurteilung sollte erforderlichenfalls gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufsangehörigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Soweit der Europäische Berufsausweis zum Zweck der Niederlassung ausgestellt wird, sollte er eine Entscheidung über die Anerkennung darstellen und wie jede andere Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG behandelt werden. Er sollte die mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf verbundenen Registrierungsfanforderungen eher ergänzen als ersetzen. … Das Funktionieren des Europäischen Berufsausweises könnte durch das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde. Durch den Ausweis und das IMI sollten Synergien gefördert und das Vertrauen der zuständigen Behörden untereinander gestärkt sowie gleichzeitig Doppelarbeit bei der Verwaltungsarbeit und den Anerkennungsverfahren bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Durch Durchführungsrechtsakte sollten Übersetzungsanforderungen und die Methoden der Zahlung etwaiger Gebühren durch einen Antragsteller festgelegt werden, damit der Workflow im IMI nicht unterbrochen oder gestört und die Bearbeitung des Antrags nicht verzögert wird. Die Festsetzung der Höhe von Gebühren ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings der Kommission die festgesetzte Höhe der Gebühren mitteilen. Der Europäische Berufsausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollte die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.“
    Durch die Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG wurde die entsprechende unionsrechtliche Rechtsgrundlage für den Europäischen Berufsausweis geschaffen, wobei die näheren Bestimmungen betreffend das Verfahren einschließlich der Festlegung der Berufe, für die der Europäische Berufsausweis eingeführt wird, anhand von in der Richtlinie festgelegten Kriterien durch einen Durchführungsrechtsakt zu erfolgen hat.

    Mit dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, wurden als erste fünf Berufe, für die das neue Anerkennungsverfahren im Wege des Europäischen Berufsausweises eingeführt wird, einerseits die dem sektorellen System unterliegenden Berufe der allgemeinen Krankenpflege und des/der Apothekers/-in sowie die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterliegenden Berufe des/der Physiotherapeuten/-in, des/der Immobilienmaklers/-in und des/der Bergführers/-in festgelegt.

    Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen für den Beruf des/der Apothekers/-in umgesetzt.
    Festzuhalten ist, dass für Personen, die in Österreich niedergelassen sind und eine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, den innerstaatlichen Behörden als Herkunftsstaat bestimmte Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der vorzulegenden Dokumente zugewiesen sind, die aus Synergiegründen grundsätzlich von jener Einrichtung wahrzunehmen sind, die für die Registrierung der Berufsangehörigen zuständig ist und damit über die berufsspezifischen Daten der Berufsangehörigen verfügt – das heißt für die Apotheker/innen von der Österreichischen Apothekerkammer.
    Auch wenn die das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises regelnde Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und daher grundsätzlich keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, könnte sich aus den Bestimmungen der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG der Bedarf an ergänzenden Regelungen ergeben, für die eine entsprechende Verordnungsermächtigung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit normiert ist.

  30. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

§ 3d.1 (1) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.2

(1a)3,4 Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.

(2) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 20015 ausgesprochen wird.

(3)3 Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.6

(4) Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.6

(5)3,7 Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

(6) Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.

  1. § 3d samt Überschrift eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
  2. Abs. 1 sieht für den Fall, dass nicht nur eine formale, sondern eine wesentliche inhaltliche Voraussetzung bei der Anerkennung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist, die Aberkennung ausdrücklich vor. Dies folgt dem Prinzip des § 68 Abs. 4 AVG für die Berufsausübung des Apothekers (RV 502 XXIII. GP).
  3. Abs. 1a eingefügt durch, Abs. 3 idF und Abs. 5 angefügt durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 mit 18. Jänner 2016 (§ 68a Abs. 7) angefügt.
  4. Zu Abs. 1a führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP Folgendes aus:
    Angesichts des hohen Ansehens, das der Apothekerberuf in der Bevölkerung genießt, und des hohen Grades an Sorgfalt, den die Ausübung dieses Berufes im Interesse der Patienten- und Arzneimittelsicherheit erfordert, ist es gerechtfertigt, in § 3d Abs. 1a Apothekengesetz einen weiteren Aberkennungstatbestand der allgemeinen Berufsberechtigung einzuführen. So hat die Österreichische Apothekerkammer die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten, dieser hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint. Bei der Entscheidung über die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 1a ist eine Abwägung zwischen dem Recht des Apothekers auf Berufsausübung und der zu erwartenden Gefährdung der Patientensicherheit aufgrund der Schwere und Einschlägigkeit des Delikts, der allfälligen Häufigkeit mehrerer Delikte und der Wiederholungsgefahr vorzunehmen. Dabei ist zwecks Bestimmung der Zuverlässigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten in Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH vom 20.4.2014, 2010/11/0047, zu § 59 ÄrzteG 1998). Zu berücksichtigen sind weiters die tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen des konkret gesetzten Fehlverhaltens auf die Patientensicherheit: Verstöße, die unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder das Leben von Patienten entfalten oder entfalten können, wiegen demnach wesentlich schwerer als solche, die nicht geeignet sind, derartige Auswirkungen nach sich zu ziehen.
  5. § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 sieht als Disziplinarstrafe ein Verbot der Berufsausübung bis zu einer Dauer von drei Jahren vor.
  6. Abs. 3 und 4 regeln die Voraussetzungen für eine neuerliche Antragstellung im Fall der Aberkennung (Abs. 1 und 1a) und des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung (Abs. 2) abschließend (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  7. Erläuterungen der Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP zu Abs. 5:
    Zur Einführung eines Vorwarnmechanismus führt der Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2013/55/EU Folgendes aus:
    „Diese Richtlinie trägt dazu bei, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In derRichtlinie 2005/36/EGsind bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen. Diese Verpflichtungen sollten verstärkt werden. Künftig sollten die Mitgliedstaaten nicht nur auf Ersuchen um Information reagieren, sondern ihre zuständigen Behörden sollten auch die Befugnis erhalten, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten proaktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist ein besonderer Vorwarnmechanismus unter derRichtlinie 2005/36/EGerforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte sowie für Berufsangehörige gelten, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Erziehung Minderjähriger ausüben, einschließlich Berufsangehörigen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorwarnung sollte nur für die Mitgliedstaatengelten, in denen diese Berufe reglementiert sind. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder einer strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr das Recht hat, in einem Mitgliedstaat — auch nur vorübergehend — die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Vorwarnung sollte alle verfügbaren Einzelheiten des begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums enthalten, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.“
    Dem entsprechend sieht Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über eine/n Berufsangehörige/n eines Gesundheit- oder Erziehungsberufs unterrichten, der/dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:
    Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung umgesetzt, wobei die Registrierungsbehörden die entsprechenden Warnungen im Wege des IMI durchzuführen haben.
    Darüber hinaus ist in Artikel 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen, dass die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben, unterrichten.
    Diese Verpflichtung wird im Rahmen der Regelungen über die Anerkennungsverfahren umgesetzt, wobei die Anerkennungsbehörde bei Verdacht von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen zur Prüfung dieser Vorfrage eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft melden und das Anerkennungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafgerichte gemäß § 38 AVG aussetzen wird.
    Hinsichtlich des gemäß Artikel 56a Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG vorzusehenden Rechts der/des Betroffenen zur Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung der Warnung wird die bereits für den Vorwarnmechanismus im Zusammenhang mit Dienstleistungen normierte entsprechende Regelung des § 21 Abs. 4 DLG übernommen.
    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 enthält folgende Vorschriften über den Vorwarnmechanismus:
    • Aufgaben der zuständigen Behörden beim Umgang mit ein- und ausgehenden Warnungen,
    • Funktionen des IMI in Bezug auf die Rücknahme, Änderung oder Löschung von Warnungen.
    • Zugriff zu den Warnungen, wobei im Sinne des Datenschutzes sicherzustellen ist, dass nur den von der Warnung unmittelbar betroffenen Behörden Zugang zum Vorwarnmechanismus gewährt wird.

Apothekerausweis

§ 3e.1 (1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.

(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien2, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.

(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.3

  1. § 3e samt Überschrift eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
    Durch § 3e wird eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Berufsausweises durch die Österreichische Apothekerkammer geschaffen. Der Apothekerausweis, der nur an allgemein berechtigte Apotheker und nicht an Aspiranten ausgegeben wird, wird in Form einer Ausweiskarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Nähere Bestimmungen über die mit dem Ausweis aktuell zur Verfügung zu stellenden Funktionalitäten sind durch Richtlinien der Österreichischen Apothekerkammer festzulegen (RV 502 XXIII. GP).
  2. Apothekerausweis-Richtlinie 2014 gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer vom 4. Dezember 2013
  3. Auch Personen mit partiellem Berufszugang ist ein Apothekerausweis auszustellen. Dieser hat durch Angabe der Berufsbezeichnung einen Hinweis auf den beschränkten Umfang der Berufsberechtigung zu enthalten.

Berufsbezeichnung

§ 3f.1 (1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.

(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.2

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.

  1. § 3f samt Überschrift eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
    § 3f gibt den inhaltlich unveränderten bisherigen § 3c ergänzt um die entsprechenden Verweise wieder. Der bisher geltende § 3c wurde durch BGBl. I Nr. 5/2004 eingefügt (vgl. RV 502 XXIII. GP).
    Nach dem Vorbild anderer Berufsgesetze (vgl. § 43 Ärztegesetz 1998, § 1 Psychologengesetz, § 14 Tierärztegesetz, § 76 Patentanwaltsgesetz) wird durch § 3f die Berufsbezeichnung „ApothekerIn“ sowie die Bezeichnung „Apotheke“ ausdrücklich geschützt. Weiters wird verboten, durch eine irreführende Bezeichnung das Vorliegen einer Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes vorzutäuschen.
    Die Erläuterungen (RV 41 XXII. GP) halten fest, dass Ärzte, die die Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke haben, bzw. Tierärzte, die eine tierärztliche Hausapotheke führen, auf Grund des Apothekengesetzes berechtigt sind, die von ihnen geführte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke als ärztliche Hausapotheke bzw. tierärztliche Hausapotheke zu bezeichnen.
    Ein Verstoß gegen § 3f Abs. 2 ist gemäß § 41 Apothekengesetz eine Verwaltungsübertretung und kann als solche bestraft werden.
  2. Abweichend von der in § 3f Abs. 1 festgelegten Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ haben Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die gemäß § 3f Abs. 1a festgelegte Berufsbezeichnung zu führen.


Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 3g.1,2 (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem § 3i Abs. 1 entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung3, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

  1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen4,
  3. Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des § 3i Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt und5
  4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(4) Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.6

(6) Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

  1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
  2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 3c Abs. 2, 3, 4 oder 7b nachweist.

(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

  1. über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
  2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des § 3i Abs. 1 dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.7 Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(9) Die Erbringung der Dienstleistung darf

  1. in Fällen des Abs. 6 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Abs. 7 angeführten Fristen,
  2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

aufgenommen werden.

(10) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(11) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

(12)2 Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(13)Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(14) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.

(15) Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
  2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(16) Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.

  1. § 3g samt Überschrift wurde durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 mit 18. Jänner 2016 (§ 68a Abs. 7) eingefügt.
    Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    Gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ist es im Zuge der Meldung der grenzüberschreitenden vorübergehenden Dienstleistungserbringung für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, möglich, auch eine Erklärung über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse zu verlangen. Eine entsprechende Umsetzung erfolgt in sämtlichen Gesetzen der vorliegenden Sammelnovelle.
    Zudem wird das Erfordernis des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleistungserbringer/innen entsprechend der bereits bestehenden Bestimmung im ÄrzteG 1998 in allen anderen Berufsgesetzen ergänzt. Diese Regelung trägt auch den entsprechenden in Artikel 4 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung festgelegten Anforderungen an den Behandlungsmitgliedstaat bzw. die Gesundheitsdienstleistungserbringer/innen Rechnung.
    Von den zuständigen Behörden können alle erforderlichen Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eingeholt werden. Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll vorrangig im Wege des IMI erfolgen. In diesem Sinne erfolgt eine entsprechende Ergänzung der Berufs- bzw. EWR-Gesetze an die Diktion der Richtlinie 2013/55/EU.
  2. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer unterliegen gemäß § 7a Apothekerkammergesetz nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch §§ 8 Abs. 4 (Verschwiegenheitsverpflichtung) und 8 Abs. 5 (Pflicht zur Mitteilung aller für die Mitgliedschaft relevanten Sachverhalte und deren Änderung binnen drei Tagen) sinngemäß und hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die 39 bis 70 Apothekerkammergesetz.
  3. Zusätzlich zur Meldung gemäß § 3g Abs. 3 hat der Apothekenleiter den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses eines auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz tätigen Apothekerin/Apothekers ebenso wie den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses mit einem allgemein berufsberechtigten Apotheker binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln (§ 16 Abs. 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung).
  4. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 939 XXV. GP:
    In Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ist es im Zuge der Zulassung zu einem reglementierten Beruf zum Zweck der Niederlassung nunmehr auch möglich, eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde. Es wird daher normiert, dass eine entsprechende Bescheinigung – unbeschadet der durch die Mitgliedstaaten im Wege des Vorwarnmechanismus an alle anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie im Wege des IMI zu übermittelnden Meldungen – durch die/den Antragsteller/in im Rahmen des jeweiligen Anerkennungsverfahrens vorzulegen ist.
  5. Die Regelungen des § 3g betreffend den vorübergehenden Dienstleistungsverkehr sind hinsichtlich Dienstleistungserbringer:innen mit partiellem Zugang dahingehend zu ergänzen, dass Berufsangehörige
    mit einer in einem anderen Mitgliedstaat in einem Teilbereich des Apothekerberufs erworbenen Berufsqualifikation, die die Voraussetzungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, die
    Möglichkeit zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich haben, wobei in jedem dieser Fälle eine Vorabprüfung der Qualifikation gemäß § 3g Abs. 6 bis 8 Apothekengesetz zu erfolgen hat.
  6. Abs. 5 wurde durch Art. 3 BGBl. I Nr. 50/2021 neu gefasst. In den Erläuterungen zur RV wird ausgeführt: Mit der vorliegenden Änderung des Apothekengesetzes wird durch den Entfall der Vorgabe, dass die Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind, den Vorgaben der Richtlinie 2013/55/EU nachgekommen.
  7. Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß (§ 15a Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung).
  8. siehe Fußnote 6 zu § 3d Abs. 5

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 3h.1,2 (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat3 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit4 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

  1. § 3h samt Überschrift wurde durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 mit 18. Jänner 2016 (§ 68a Abs. 7) eingefügt.
  2. siehe Fußnote 28 zu § 3c Abs. 14
  3. Vertragsparteien des EWR-Abkommens bzw. EWR-Vertragsstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.

Partieller Zugang

§ 3i. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
  2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 3c Abs. 2 bis 4 und 7b unterliegt;
  3. es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
  4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
  5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
  6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
  7. der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Z 2 und 3.

(2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.

(3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(4) Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.

In § 3i Abs. 1 werden die in Artikel 4f Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang umgesetzt, die kumulativ vorzuliegen haben.

Im Einleitungssatz wird hinsichtlich der Aktivlegimitation festgelegt, dass der Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden sein muss und die
Gewährung nur auf entsprechenden Antrag im Einzelfall und nur bei Vorliegen sämtlicher angeführter Voraussetzungen zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs nicht amtswegig, sondern nur auf entsprechenden Antrag zu prüfen ist, wobei allerdings gegebenenfalls eine Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG in Betracht kommen könnte. Eine Gewährung im Einzelfall unterstreicht den Ausnahmecharakter dieses Rechtsinstituts, der insbesondere der Bedeutung der Einheitlichkeit der innerstaatlichen Berufsreglementierung und andererseits den Allgemeininteressen insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen soll. 

Die in Z 1 bis 6 festgelegten Voraussetzungen setzen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG zum partiellen Berufszugang wie folgt um:
Z 1 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. a (uneingeschränkter Berufszugang im Herkunftsstaat).


Z 2 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 6 (Ausschluss für Fälle der automatischen Anerkennung). Hiezu wird auf die im EuGH-Urteil vom 25.2.2021 dargelegte Wortinterpretation zu „Berufsangehöriger“ hingewiesen (siehe Allgemeiner Teil).


Z 3 enthält die Umsetzung des Artikel 4 der Richtlinie, wonach die Anerkennung der
Berufsqualifikationen nach der Richtlinie den begünstigten Personen ermöglichen soll, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Als „derselbe“ Beruf gilt jener Beruf, in dem die Berufsqualifikation im Herkunftsstaat erworben wurde, wenn die Tätigkeiten, dieer umfasst, vergleichbar sind. Dies bedeutet, dass ein partieller Zugang in Fällen ausgeschlossen ist, in denen ohnedies eine Anerkennung in dem der erworbenen Berufsqualifikation vergleichbaren Beruf möglich ist. Diese ausdrückliche Klarstellung steht auch im Einklang mit der in Rz 31 EuGH-Urteils C-940/19 dargelegten Begründung: „Ohne die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils aufgeführten Gesundheitsberufen, d. h. den unter Titel III Kapitel III der geänderten Richtlinie 2005/36 fallenden Berufen, wären viele Angehörige von Gesundheitsberufen, die in einem
Mitgliedstaat im Rahmen eines dieser Berufe zur Ausübung bestimmter, im Aufnahmemitgliedstaat keinem bestehenden Beruf entsprechender Tätigkeiten qualifiziert sind, weiterhin mit Mobilitätshindernissen konfrontiert.“ Diesen Ausführungen zufolge soll nämlich der partielle Zugang Mobilitätshindernissen für Berufsangehörige entgegenwirken, die andernfalls keine Möglichkeit eines Berufszugangs im Aufnahmemitgliedstaat hätten. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn eine Vollanerkennung in einem der erworbenen Berufsqualifikation vergleichbaren reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat möglich ist.
Bei einer Anerkennungsmöglichkeit in einem „vergleichbaren Beruf“, der die Möglichkeit des partiellen Berufszugangs zum sektorellen Beruf des Apothekers/der Apothekerin ausschließt, muss es sich um einen in Österreich reglementierten Beruf handeln, der der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation nach Inhalt, Niveau und Tätigkeitsfeld im Wesentlichen entspricht und dessen Tätigkeitsbereich nicht in
den ausschließlichen Vorbehaltsbereich des Apothekerberufs fällt, sondern mit diesem geteilt wird. 

Z 4 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. b (zu große Unterschiede für Vollanerkennung). Diese Voraussetzung unterstreicht den klaren Vorrang einer Vollanerkennung gegenüber einem partiellen Berufszugang, der nur für jene Fälle in Betracht kommt, bei denen die Unterschiede die Absolvierung eines vollständigen Ausbildungsprogramms erfordern würden. Die vorrangig zur Anwendung kommende
Vollanerkennung umfasst sowohl die Anerkennung im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (Titel III Kapitel III oder Artikel 10) als auch im Rahmen des EU-Primärrechts im Sinne der jüngsten EuGH- und EFTA-Judikatur (vgl. EuGH C-166/20, EFTA E-3/20 und 4/20).


Z 5 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 1 lit. c (Trennbarkeit des Teilgebiets vom gesamten Apothekerberuf). Klargestellt wird, dass es sich um ein „Teilgebiet“ des Apothekerberufs nur dann handelt, wenn die erworbene Qualifikation für den betroffenen Bereich auf einem der Qualifikation des/der Apotheker:in gleichwertigen Niveau liegt, das heißt einem Ausbildungsabschluss auf Hochschulniveau samt postgradueller Sonderfachausbildung sowie einem dem Apothekerberuf entsprechenden fachlichen Standard, beruflicher Autonomie und Verantwortung. Diese Gleichwertigkeit liegt jedenfalls nicht bei Berufsabschlüssen auf Sekundarniveau sowie bei Berufsqualifikationen, die unterstützende bzw. assistierende Leistungen im Berufsfeld der Pharmazie erbringen, vor.


Z 6 entspricht der Vorgabe des Artikel 4f Abs. 2 (Ausschlussmöglichkeit aus Gründen des Allgemeininteresses). Dazu wird insbesondere auch auf den Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2013/55/EU verwiesen: „Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich möglicherweise noch weiter entwickeln wird, sollte jedoch ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Dies könnte insbesondere bei Gesundheitsberufen der Fall sein, sofern sie Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben.“ 

Die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ sind im Sinne der EuGH-Judikatur zu verstehen. Diese sind neben dem zitierten Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2013/55/EU auch in anderen Rechtsakten des EU-Sekundarrechts, wie beispielsweise im Erwägungsgrund 17 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, ausgeführt.


In § 3i Abs. 3 wird festgelegt, dass sich der apothekerliche Tätigkeitsbereich für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ausnahmslos auf jene apothekerlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie die im Herkunftsstaat absolvierte Ausbildung befähigt und zu der sie im Rahmen der partiellen Anerkennung berechtigt werden. Weiters besteht die ausdrückliche Verpflichtung der/des betroffenen Berufsangehörigen zur Information gegenüber den von der apothekerlichen Tätigkeit betroffenen
Kund:innen und Dienstgeber:innen über den konkreten Umfang der beruflichen Tätigkeit.

Leitung

§ 4.1 Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

  1. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 96/1993
  2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Apothekengesetznovelle BGBl. Nr. 96/1993 (RV 760 XVIII. GP) führen zu Abs. 1 aus:
    "Die Verpflichtung des Konzessionsinhabers zur persönlichen Leitung seiner Apotheke ergibt sich schon jetzt aus der Systematik des Apothekengesetzes und dem Zusammenhang der Bestimmungen. Entsprechend der Bedeutung der persönlichen Leitung durch den selbständigen Apotheker in eigener Verantwortung für das österreichische Apothekenwesen erfolgt nunmehr auch eine ausdrückliche Anführung dieses Grundprinzips an vorderer Stelle des Apothekengesetzes.
    Die persönliche Leitung durch den Konzessionsinhaber ist schon bisher ein - von hohem Berufsethos getragen - typisches Merkmal für den Beruf des selbständigen Apothekers und ein Kriterium der Freiberuflichkeit gewesen, wodurch auch der Zuordnung des Apothekerberufes zum Gesundheitswesen entsprochen wird. Die enge Bindung des selbständigen Apothekers an seine Apotheke fördert das Verantwortungsbewusstsein des Apothekers, stärkt das notwendige Vertrauensverhältnis zu Arzt und Patient und garantiert eine optimale Arzneimittelversorgung.
    Persönliche Leitung ist gegeben, wenn der Leiter seine Leitungskompetenzen selbst wahrnimmt und er die wesentlichen Betriebsvorgänge durch eigenes Handeln oder durch seine Entscheidungen und Anweisungen maßgeblich bestimmt sowie den Betrieb laufend überwacht. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Apothekenmitarbeiter. Die persönliche Leitung der Apotheke verlangt zwar keine ununterbrochene Anwesenheit des Leiters in der Apotheke, allerdings muss er über die Aufsichtspflicht hinaus kurzfristig für die Apothekenmitarbeiter erreichbar sein.
    Der Konzessionsinhaber muss in der Leitung der Apotheke selbständig und unabhängig sein, die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen haben, um sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchführen zu können (vgl. § 12). Der Konzessionsinhaber ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Der schwerwiegenden Verantwortung der Leitung wird das Verbot des § 2 gerecht."
  3. Nähere Regelungen zur Leitung einer öffentlichen Apotheke trifft § 2 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005, zur Leitung einer Krankenhausapotheke § 42 f Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005. Insbesondere ist die Apothekenleitung im Rahmen eines Volldienstes zu versehen.
  4. Gemäß § 10 Abs. 2 der Berufsordnung für Apotheker hat der Apothekenleiter die Leitung persönlich auszuüben. Nebentätigkeiten sind untersagt, soweit durch diese die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beeinträchtigt ist.
    Verstößt ein Apotheker gegen § 12 Abs. 4 Apothekengesetz, stellt dies ein mit Disziplinarstrafe bedrohtes Disziplinarvergehen gemäß § 39 ff Apothekerkammergesetz 2001 dar.
  5. Im Falle der Verpachtung (§ 17) ist die Apotheke vom Pächter persönlich zu leiten, im Fall der Verhinderung des Konzessionsinhabers oder Pächters vom gemäß §§ 17 a und 17 b bestellten Leiter (RV 760 XVIII. GP).

Berufshaftpflichtversicherung

§ 4a.1 (1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.

(2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
  2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
  3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.2

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

  1. § 4a eingefügt durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014
    § 4a dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für öffentliche Apotheken. Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Berufshaftpflichtversicherung hat den Anforderungen des Abs. 2 zu entsprechen und ist während der Dauer der Leitung der öffentlichen Apotheke aufrecht zu erhalten. Die Vorgaben orientieren sich an den Vorgaben im Ärztegesetz, Zahnärztegesetz und Krankenanstaltengesetz. Im Übrigen soll der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers unzulässig sein. Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ist der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen. Auf Verlangen ist Kunden über die Berufshaftpflichtversicherung Auskunft zu erteilen (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2011/24/EU) (RV 33 XXV. GP).
  2. Nach der Übergangsbestimmung des § 68a Abs. 6 hatten Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 - das war der 25. April 2014 - eine öffentliche Apotheke geleitet haben, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.

Ausbildung, Prüfung und Tätigkeitsbereiche der Apotheker

§ 5. (1)1 Der Bundesminister für Gesundheit2 hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (§ 3a Abs. 1), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6)3 nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung4 zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.5

(2)6 Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals7 dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt § 28c Abs. 1, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022.8, 9

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde § 5 samt Überschrift neu gefasst und die Verordnungsermächtigung aktualisiert. Mit Verordnung sollen nähere Bestimmungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Apothekern, deren Verwendung und Tätigkeiten in Apotheken geregelt werden. In der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministers für Gesundheit) wird insbesondere näher auszuführen sein, welche Tätigkeiten Apothekern in Apotheken vorbehalten sein sollen (vgl. RV 502 XXIII. GP).
    Von der bisherigen Verordnungsermächtigung des Abs. 2 zur Verwendung von Apothekenhilfskräften in Apotheken, deren Ausbildung und Prüfung wurde nicht Gebrauch gemacht und stattdessen auf Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes der Lehrberuf „pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ (vgl. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz - Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2014) eingerichtet. Abs. 3 regelte die Führung der Berufsbezeichnung "Geprüfte Apothekenhelferin" bzw. "Geprüfter Apothekenhelfer" für Personen, die ihre fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben. Die Abs. 2 und 3 wurden daher gestrichen (vgl. RV 502 XXIII. GP). Gemäß Art. XV des Kollektivvertrags für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal führen den Titel "Apothekenhelfer" Angestellte mit Apothekenhelferprüfung (bis 1999), Gleichstellungszeugnis (bis 1964) oder Helferinnenbrief (bis 1946).
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  3. Wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke tätig war, verliert nach § 3 Abs. 6 die Berechtigung zur Erlangung der Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke und zur Leitung einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke (§§ 4, 38).
    Nähere Regelungen über das erforderliche Dienstausmaß für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung werden durch die Erweiterung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ermöglicht. Dabei sollen im Rahmen der erforderlichen Neugestaltung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung die erforderlichen Dienstzeiten inklusive des Dienstausmaßes für den Erhalt bzw. die Wiedererlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke näher festgelegt werden (RV 502 XXIII. GP).
    Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurden in § 17 Abs. 2 und 3 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde § 17 Abs. 3 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung neu gefasst und dem § 17 ein Abs. 4 angefügt.
  4. Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930 in der Fassung BGBl. II Nr. 177/2016
  5. vgl. dazu § 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, § 3 Abs. 2 bis 5 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 und § 7 Abs. 2 Neuverblisterungsbetriebsordnung
  6. Diese Bestimmung wurde durch im Rahmen des COVID-19-Überführungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 69/2023  in das Apothekengesetz eingefügt.
  7. Mit dieser Bestimmung wird die Testermächtigung der Apotheker für die Durchführung von COVID-19-Tests in das Berufsrecht übernommen und damit den dauerhaften Rechtsbestand überführt. Inhaltlich entspricht § 5 Abs. 2 der bisherigen Rechtslage der §§ 28c und 28d EpiG iVm § 4 Abs. 5 MTD-Gesetz.
  8. Zur Definition des "pharmzeutischen Fachpersonals" siehe § 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 177/2016. Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten. 
  9. Eigenverwantwortlich bedeutet, dass für die Vornahme derartiger Tätigkeiten durch pharmazeutischen Fachpersonal keine ärztliche Anordnung und bei der Durchführung keine ärztliche Aufsicht erforderlich ist. 
  10. Apotheken, die SARS-CoV-2-Tests auswerten, haben vor Neuaufnahme dieser Tätigkeit (vgl. § 68 Abs. 13) Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erstatten und sind verpflichtet, an Ringversuchen teilzunehmen sowie die produktrechtlichen Vorgaben für Medizinprodukte einzuhalten.

 

Freie Apothekenwahl1,2

§ 5a. (1) Es ist verboten,15

  1. Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder3
  2. direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder7,8
  3. gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,4,5,6

sowie dafür zu werben.9

(2) Abs. 110,11 gilt nicht für

  1. die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,12
  2. die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,13
  3. Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,12
  4. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
  5. die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.14

  1. Diese Bestimmung wurde durch BGBl. I Nr. 72/2023 eingefügt und ist mit 11. Juli 2023 in Kraft getreten.
  2. Die freie Apothekenwahl ist ein wesentliches und unverzichtbares Patientenrecht und integraler Bestandteil einer hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Als Grundsatz des Sozialversicherungsrechts war die freie Apothekenwahl bereits bisher in § 350 Abs. 4 ASVG idgF gesetzlich verankert. Mit § 5a wird die freie Apothekenwahl durch ein Zuweisung-, Provisions- und Makelverbot für ärztliche Verschreibungen sichergestellt. 
  3. Z 1 verbietet die Zuweisung ärztlicher Verschreibungen an bestimmte Apotheken durch Vereinbarungen oder sonstige abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Ärzten (bzw. Zahnärzten oder Tierärzten) und Apothekern. Neben Ärzten umfasst das Zuweisungsverbot alle Akteure im Gesundheitswesen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Handhabung ärztlicher Verschreibungen befasst sind. 
  4. Ergänzend zum Zuweisungsverbot untersagt das Makelverbot in Z 3 jedes gewerbsmäßige Sammeln ärztlicher Verschreibungen sowie deren Übermittlung und Weiterleitung an Apotheken. Das Verbot nach Z 3 untersagt somit jede gewerbsmäßige Beeinflussung des Weges von Verschreibungen aus der Arztpraxis in die öffentliche Apotheke.
  5. „Makler“ im Sinne der Z 3 ist jede Person oder jedes Unternehmen, das die Zuweisung ärztlicher Verschreibungen an bestimmte Apotheken für Dritte organisiert oder vermittelt, indem es Patienten als Nachfrager
    und Apotheken als Anbieter zu einem bilateralen Vertragsabschluss zusammenführt.
  6. „Gewerbsmäßig“ im Sinne der Z 3 ist jede Art des Sammelns und des Übermittelns/Weiterleitens von Verschreibungen an eine Apotheke, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  7. Z 2 enthält ein ein weitreichendes Verbot der Vorteilsgewährung- oder -annahme für das Zuweisen oder Makeln von ärztlichen Verschreibungen.
  8. Ein Vorteil iSd Z 2 ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Vorteilsempfängers oder eines Dritten objektiv verbessert und auf die kein (Rechts-)Anspruch besteht. Ein Vorteil liegt also nicht nur dann vor, wenn für die einzelne Vermittlung einer Verschreibung eine Provision gewährt oder versprochen wird, sondern kann auch in mittelbaren Effekten bestehen.
  9. Um unerwünschte Geschäftspraktiken bereits in einem frühen Stadium unterbinden zu können, ist nicht nur die Tat selbst, sondern auch schon die Werbung für die Zuweisung oder das Makeln ärztlicher Verschreibungen verboten.
  10. Abs. 2 enthält einzelne Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1. Nur in diesen sachlich eng umgrenzten Sonderbereichen dürfen ärztliche Verschreibungen direkt an eine Apotheke übermittelt werden. Wesentlich ist, dass dieWahlfreiheit der Patienten auch im Rahmen der Ausnahmetatbestände vollumfänglich gewahrt werden muss; eine Zuweisung ohne oder entgegen einer Zustimmung des Patienten ist daher nicht zulässig. 
  11. Die Ausnahmen nach Abs. 2 können sich keinesfalls auf das Provisionsverbot nach Abs. 1 Z 2 beziehen. Insofern sind die Tatbestände des Abs. 2 auf die Ausnahme vom Zuweisungsverbot teleologisch einzuschränken. 
  12. In Abs. 2 Z 1 und Z 3 wird die Versorgung betreuungsbedürftiger Personen im Rahmen der stationären Pflege und Betreuung sowie durch mobile Pflegedienste aus der Verbotsnorm nach Abs. 1 ausgenommen. Die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen damit das Heim beauftragen, die Einlösung ihrer Verschreibungen in einer Apotheke zu organisieren. Wenn der behandelnde Arzt in weiterer Folge im Auftrag des Alten- oder Pflegeheims Verschreibungen an eine Apotheke übermittelt, liegt kein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot vor.
  13. In Abs. 2 Z 2 werden die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Verboten nach Abs. 1 ausgenommen sein. Primäre gesetzliche Aufgabe dieser Einrichtungen im extramuralen Bereich ist die Kostenerstattung für die notwendige Arzneimitteltherapie (vgl. insbesondere § 136 Abs. 2 ASVG idgF: „Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.“).
  14. Abs. 2 Z 5 deckt jene Fäll ab, in denen die Zuweisung aus medizinischen Gründen einzelfall erforderlich ist. Dieser Ausnahmstatbestand soll jene Konstellationen abdecken, in denen triftige medizinische Gründe vorliegen, die durch besonderen Bedürfnisse des Patienten einerseits sowie durch spezielle, nur bei dem durch die Zuweisung begünstigten Betrieb anzutreffende Leistungsmerkmale andererseits eine Zuweisung rechtfertigen (vgl. dazu auch LG Lüneburg, Urteil vom 23.8.2006, Az. 3 O 119/06).
  15. Das Zuwiderhandeln gegen § 5a stellt gemäß § 41 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Betriebsanlage und Ausstattung1,2,3

§ 6. (1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.

(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.4,5  

  1.  Der Motivenbericht zum Apothekengesetz 1907 (Regierungsvorlage Nr. 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XVII. Session 1903) führt zur im Wesentlichen unveränderten Stammfassung des § 6 aus, "dass hinsichtlich der Beschaffenheit der Betriebsräume und der Einrichtung öffentlicher Apotheken bereits gegenwärtig Vorschriften bestehen, ohne dass die Inbetriebsetzung einer Apotheke ausdrücklich an die Erlangung der behördlichen Genehmigung der Betriebsanlage gebunden wäre. Dem Mangel einer derartigen Bestimmung, der sich bereits seit längerer Zeit fühlbar machte, soll nun durch § 6 abgeholfen werden. Gleichzeitig schien es erforderlich, der Behörde die Möglichkeit zu geben, auch nach erteilter Genehmigung der Betriebsanlage die Abstellung von Übelständen in der Betriebsanlage und der Einrichtung veranlassen zu können." 
    Das Apothekengesetz 1907 hat jedoch keine Regelungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Apotheken getroffen. Auf Grund der Formulierung in § 6 Abs. 2, dass die Genehmigung "vor der Inbetriebnahme" einzuholen ist, ist davon auszugehen, dass in die Rechte vor dem Inkrafttreten des Apothekengesetzes mit 10. Jänner 1907 (§ 68) bereits bestehender Apotheken nicht eingegriffen werden sollte und diese nicht nachträglich eine Betriebsanlagenbewilligung erwirken mussten bzw. müssen. 
  2. Das Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen regelt § 56 Apothekengesetz. 
  3. vgl. zur Genehmigung von Betriebsanlagen auch § 67 Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) 
  4. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind im Genehmigungsverfahren von Apotheken nach dem Apothekengesetz die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Die Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. 
  5. Der durch BGBl. Nr. 502/1984 (Apothekengesetznovelle 1984) dem Abs. 2 angefügte zweite Satz dient der Klarstellung, dass bei Änderungen nicht die gesamte Betriebsanlage einer neuerlichen Genehmigung bedarf. Die Bestimmung ist dem § 81 der Gewerbeordnung 1973 nachgebildet (RV 395 XVI. GP). 
    Die Gewerbeordnung 1973 wurde durch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgelöst. Deren § 81 Abs. 1 bestimmt, dass eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dann einer Genehmigung bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 der GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt in demonstrativer Aufzählung Fälle, in welchen eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist. 
    § 74 Abs. 2 GewO 1994: 
    § 74. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 
    1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
    2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
    3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
    4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
    5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
    § 81 Abs. 1 und 2 GewO 1994: 
    § 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. 
    (2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 
    1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
    2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
    3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
    4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
    5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
    6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
    7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
    8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
    9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
    10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
    11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
    Gemäß § 67 Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) sind wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. 

Datenverarbeitung

§ 6a. (1) Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.1

(2) Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.2

  1. Mit Art. 50 BGBl. I Nr. 37/2018 wurde im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ein neuer § 6a in das Apothekengesetz aufgenommen. Diese neue Bestimmung stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen der Führung des Apothekenbetriebs auf eine sichere Rechtsgrundlage.
  2. Apotheken wurden von der Informationspflicht ausgenommen und sind deshalb nicht verpflichtet, eine Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 DSGVO in der Apotheke auszuhängen, auf ihrer Website zu veröffentlichen oder den Kunden sonst zur Verfügung zu stellen, sofern die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Betriebsführung oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Werden außerhalb dieser gesetzlichen Ausnahme personenbezogene Daten erhoben, besteht jedoch weiterhin die Informationspflicht.

Verschwiegenheit

§ 6b (1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, oder
  2. Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
  3. die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen

             a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder

             b) der Rechtspflege, oder

             c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

      unbedingt erforderlich ist.

 

Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe

§ 7. (1) 1,2 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,
  2. die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
  3. die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
  4. die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
  5. die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
  6. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
  7. die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
  8. die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
  9. erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, und
  10. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.


(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.1,3

  1. Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016
  2. § 7 Abs. 1 enthält zusammen mit §§ 24 Abs. 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2, 38 und 60 Apothekengesetz die Verordnungsermächtigung für die - mittlerweile mit 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene - Apothekenbetriebsordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 23. März 1956 (VfSlg Nr. 2992) anlässlich einer Überprüfung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1948 über die Dienstbereitschaft in Apotheken in Wien mit § 7 Apothekengesetz befasst. In den Entscheidungsgründen hat der VfGH ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 Apothekengesetz den Erfordernissen einer ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht entspricht und daher seit dem In-Kraft-treten des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 nicht mehr geltendes Recht wäre.
    Auf Grund dieser verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit des § 7 Abs. 1 wurde daher mit der Arzneimittelgesetznovelle BGBl. Nr. 107/1994 in das AMG eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Apothekenbetriebsordnung durch § 62a neu eingefügt.
  3. Österreichische Arzneitaxe, BGBl. Nr. 128/1962 in der Fassung BGBl. II Nr. 167/2018

Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.1,2

(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.

(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln16 in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.3,4,

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.

(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker6 in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.7,8,12,13

(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.5

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn

  1. dies auf Grund eines gesteigerten Bedarfs oder auf Grund von Krisensituationen17, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder
  2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.

(8) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.

  1. § 8 Abs. 1 Apothekengesetz behandelt nur die Betriebspflicht und normiert die 48-Stunden-Grenze als Höchstgrenze dieser Betriebspflicht. Aus § 8 Abs. 2 ergibt sich aber, dass die Betriebszeiten zugleich als maximale Öffnungszeiten gedacht sind. Die Zeiten erlaubten Offenhaltens dürfen mithin nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist eine gewisse Gesamtbetriebszeit von der Behörde derart zu verteilen, dass einerseits 48 Stunden entsprechend den Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung ("unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse") als Betriebszeit ("Öffnungszeit") auf die Werktage entfallen und für ein- und denselben Ort einheitlich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Apothekengesetz) festgelegt werden, andererseits aber ein gerechter Ausgleich bei Leistung des am Bedarf der Bevölkerung orientierten Bereitschaftsdienstes stattfindet. Dem Zwang zur Öffnung während der Betriebszeiten und zu den festgelegten Zeiten des Bereitschaftsdienstes steht daher das Verbot gegenüber, die Bereitschaftsdienste anderer Apotheken durch ein freiwilliges Offenhalten zu konterkarieren (und sie die Last der Betriebspflicht ohne die damit verbundenen Einnahmen tragen zu lassen). Zur Notwendigkeit einer klaren und bleibenden Festlegung der Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung zu jeder Tages- und Nachtzeit tritt nämlich die Notwendigkeit, den durch diese Festlegung beeinflussten Wettbewerb so zu ordnen, dass sich diese Festlegung nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt.
    Bei dieser Sachlage kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass eine feste - für besondere Fälle auch veränderbare - Verteilung einer wegen der Bereitschaftsdienste gegenüber der allgemeinen Gesamtöffnungszeit in Handelsbetrieben herabgesetzten wöchentlichen "Betriebszeit" in Verbindung mit der Anordnung zusätzlicher Dienstbereitschaft durch ein Verwaltungsorgan das Recht auf freie Erwerbsbetätigung in unverhältnismäßiger Weise einschränkt.
    (VfGH 10.3.1993, V 297/91)
  2. § 13 Abs. 1 Apothekengesetz 1907 verpflichtet öffentliche Apotheken zu einem ununterbrochenen Betrieb, aber keineswegs zu einem ununterbrochenen Offenhalten. Nach dieser Bestimmung ist eine vorübergehende Einstellung des Betriebes z.B. wegen Betriebsurlaubs oder wegen der vom Gesetz ausdrücklich genannten Betriebsübernahme nicht zulässig. Schon wegen dieses unterschiedlichen Regelungsgehaltes steht § 13 Abs. 1 Apothekengesetz 1907 einer Anwendung der in § 8 Apothekengesetz enthaltenen Regelungen über die Zeiten, während derer die Apotheke für den Kundenverkehr offenzuhalten ist, nicht entgegen (VwGH 13.12.2010, Zl. 2009/10/0251).
  3. § 8 Abs. 2 1. Satz geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002
    § 8 Apothekengesetz regelt die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst öffentlicher Apotheken. Außerhalb der Betriebszeiten ist von der Behörde zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei § 8 Abs. 2 erster Satz des Apothekengesetzes bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2002 "eine Reihenfolge", also einen zwingenden Wechsel der innerhalb eines Ortes Bereitschaftsdienst versehenden Apotheken verlangt hat.
    Auf Grund der Ausdehnung der Öffnungszeiten im Handel und des geänderten Einkaufsverhaltens der Bevölkerung hat sich gezeigt, dass speziell während der Mittagssperre der Apotheken im städtischen Bereich dem deutlich gestiegenen Bedarf der Bevölkerung an Arzneimitteln besser Rechnung getragen werden kann, wenn der Bereitschaftsdienst stets durch die gleichen Apotheken versehen wird. Diesen Apotheken kann bei Bedarf, der in der Regel gegeben ist, gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz die Versehung des Bereitschaftsdienstes bei offener Apotheke bewilligt werden. Durch die Änderung in § 8 Abs. 2 ist nunmehr sicher gestellt, dass die Festlegung eines Bereitschaftsdienstes, der stets durch die gleichen Apotheken versehen wird, also keine Reihenfolge festlegt, zulässig ist (vgl. Bericht des Gesundheitsausschusses 934 der Beilagen XXI. GP).
    Natürlich besteht für die Behörde weiterhin die Möglichkeit, in der Regel sogar die Verpflichtung, eine Reihenfolge (einen Turnus) für den Bereitschaftsdienst festzulegen. Für den Bereitschaftsdienst während der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen wird grundsätzlich schon deshalb ein Wechsel der Apotheken festzulegen sein, um die finanziellen Belastungen der Apotheken und die Belastungen des Personals dieser Apotheken durch den Bereitschaftsdienst gleichmäßig auf alle Apotheken zu verteilen. Nicht zuletzt dient eine gleichmäßige Verteilung der Bereitschaftsdienstapotheken auf das Versorgungsgebiet auch der Bevölkerung.
  4. § 8 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2002 ist gemäß § 68a Abs. 1 zweiter Satz mit 1. März 2002 in Kraft getreten.
  5. Zweck der Regelungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 5 Apothekengesetz ist es, der Bevölkerung den Zugang zu Arzneimitteln - für dringende Fälle – auch außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken dadurch zu ermöglichen, dass eine Apotheke Bereitschaftsdienst versieht. § 8 Abs. 2 sieht für Orte mit mehreren öffentlichen Apotheken vor, dass "[d]ie Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken [...] ständig dienstbereit" zu sein haben. Gemäß § 8 Abs. 5 muss (bei Festsetzung eines Dienstturnusses von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orte mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen) "ein [...] Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln persönlich anwesend sein". Dass diesen beiden Begriffen ein unterschiedlicher Inhalt zukommen soll, lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien (siehe etwa die Erläuterungen zur Apothekengesetznovelle 1973, RV 768 XIII. GP) entnehmen. Es handelt sich somit bloß um unterschiedliche Formulierungen für dieselbe Verpflichtung; die vom Antragsteller behauptete inhaltliche Differenz ist nicht gegeben.
    Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 5 Apothekengesetz sind - auch aus den vom Antragsteller genannten Gründen (Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes) beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Die Ermächtigung der Behörde zur Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes für öffentliche Apotheken liegt im öffentlichen Interesse einer klaglosen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl. etwa VfSlg 15103/1998 mwN). Dass ein aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 5 Apothekengesetz festgesetzter Dienstturnus für öffentliche Apotheken, die jeweils die einzige Apotheke im Ort sind, eine stärkere zeitliche und wirtschaftliche Belastung bewirkt als ein gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz festgesetzter Bereitschaftsdienst für Apotheken in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken, bewirkt im Lichte der genannten Zielsetzung und in Anbetracht dessen, dass es sich aufgrund der regionalen Gegebenheiten um unterschiedliche Sachverhalte handelt, nicht die Unsachlichkeit dieser Verordnungsermächtigung (VfGH 16.10.2004, V 1/04).
  6. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde in Abs. 3 und 5 das Wort "vertretungsberechtigter" durch die Wortfolge "allgemein berufsberechtigter" ersetzt und damit sprachlich an die Einführung der allgemeinen Berufsberechtigung für Apotheker in § 3b angepasst (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  7. Vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der öffentlichen Apotheken bei der Heilmittelversorgung der Bevölkerung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 Apothekengesetz die Mitwirkung der Ärzte an der Heilmittelversorgung außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken zwar grundsätzlich ermöglicht, aber nicht zwingend vorgeschrieben hat (VfGH 16.10.2004, V 1/04). Anmerkung: Diese Mitwirkungsmöglichkeit der Ärzte ist durch die Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 mit 1. Jänner 2008 entfallen; siehe im Detail Fußnote 7.
  8. Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 ist in § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2008 (§ 62a Abs. 5) an dessen Ende die Wortfolge "oder dafür sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind." entfallen, was - so die Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP - der Verbesserung der Versorgungssituation mit Arzneimitteln dient. Damit besteht seit 1. Jänner 2008 für Apotheken in Orten mit nur einer Apotheke nicht mehr die Möglichkeit, an Stelle des Dauerbereitschaftsdienstes Ärzten des Standortes die erforderlichen Arzneimittel zugänglich zu machen (so genannte "Schlüssel- oder Kofferlösung").
  9. Die Regelung des Abs. 5 soll den Bezirksverwaltungsbehörden die Möglichkeit geben, einen Turnusdienst einzurichten, falls dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Maßgebliche Kriterien werden hiefür vor allem die Entfernungen der Apotheken zueinander sowie das Einzugsgebiet der betreffenden Apotheke sein. Wird ein solcher Turnusdienst eingerichtet erscheint die ständige Anwesenheit eines Apothekers notwendig und auch zumutbar (vgl. RV 768 XIII. GP).
  10. Zweck der Regelungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 5 Apothekengesetz ist es, der Bevölkerung den Zugang zu Arzneimitteln - für dringende Fälle - auch außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken dadurch zu ermöglichen, dass eine Apotheke Bereitschaftsdienst versieht. Der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 5 Apothekengesetz, insbesondere sieht er keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes. Die Ermächtigung der Behörde zur Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes für öffentliche Apotheken liegt im öffentlichen Interesse einer klaglosen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl. etwa VfSlg 15103/1998 mwN). Dass ein aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 5 Apothekengesetz festgesetzter Dienstturnus für öffentliche Apotheken, die jeweils die einzige Apotheke im Ort sind, eine stärkere zeitliche und wirtschaftliche Belastung bewirkt als ein gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz festgesetzter Bereitschaftsdienst für Apotheken in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken, bewirkt im Lichte der genannten Zielsetzung und in Anbetracht dessen, dass es sich aufgrund der regionalen Gegebenheiten um unterschiedliche Sachverhalte handelt, nicht die Unsachlichkeit dieser Verordnungsermächtigung (VfGH 16.10.2004, V1/04).
  11. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Überprüfung der Verordnung über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Hartberg auf Gesetzmäßigkeit in der Begründung zur Abweisung des Antrages festgehalten, dass die BH Hartberg bei der Erlassung der Verordnung die in § 8 Apothekengesetz normierten gesetzlichen Voraussetzungen für das Verordnen von Betriebszeiten und Bereitschaftsdiensten der Apotheken im Bezirk Hartberg erfüllt hat. Die BH Hartberg hat durch die Koppelung der Bereitschaftsdienstturnusse der Apotheken am jeweiligen Standort an die Wochenendbereitschaftsdienste der Ärzte am selben Standort die Bereitschaftsdienste der Apotheken im Bezirk Hartberg in tatsächlicher Weise so festgelegt, dass es für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 8 Abs 5 Apothekengesetz zumutbar ist. Das Anknüpfen an die Bereitschaftsdiensteinteilung der Ärzte vor Ort allein, das mitunter vierteljährlich wechseln kann, qualifiziert die Verordnung der BH Hartberg nicht schon als nicht "klar und bleibend" festgelegt im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Im zitierten Erkenntnis VfSlg. 13.328/1993 (VfGH 10.3.1993, V 297/91) stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich die Notwendigkeit einer klaren und bleibenden Festlegung der Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung fest, was durch die Angleichung an die ärztlichen Bereitschaftsdienste jedenfalls gewährleistet ist. Auch aus der Sicht der Apothekenbetreiber ist eine Anknüpfung an die Bereitschaftsdiensteinteilung der Ärzte vor Ort im Erwerbsinteresse (VfGH 11.6.2012, V 28/12).
  12. Abs. 5a wurde durch Art. 3 BGBl. I Nr. 127/2017 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2018 (§ 68a Abs. 9) neu gefasst. Die Neufassung des Abs. 5a steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch Art. 1 BGBl. I Nr. 127/2017, insbesondere den Änderungen in § 19a. Apotheken in einem „Bereitschaftsturnus 1 bis 4“ bzw. einer einem solchen Turnus entsprechenden Bereitschaftsdienstbelastung dürfen ab 1. Jänner 2018 den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit verrichten. Die Zahl von 80 Bereitschaftsdiensten entspricht im Wesentlichen einem klassischen Bereitschaftsdienst Turnus 4. Die Möglichkeit der Ruferreichbarkeit bis Turnus 4 ist aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen nötig, da die Einstellung zusätzlichen Personals zwar eine theoretische Option ist, die praktische Umsetzbarkeit aber an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und daran scheitert, dass gar nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stünde; dies vor allem in jenen ländlichen Regionen, die hier vorwiegend betroffen sind (vgl. IA 2233/A und AB 1696. XXV. GP).
    Die Bereitschaftsdienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit war bisher gemäß § 8 Abs. 3 nur in Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke – sohin für Apotheken mit immerwährendem Dauerbereitschaftsdienst (so genannter Turnus 1) – und, wenn es für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar war, mit besonderer behördlicher Genehmigung für Apotheken im Wechseldienst mit einer anderen Apotheke (Turnus 2) zulässig (§ 8 Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2002).
    Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit bedeutet, dass der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss (§ 8 Abs. 3). Der Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit kann vom diensthabenden Apotheker an einem Ort seiner Wahl verrichtet werden. Jedenfalls muss die durchgehende telefonische Erreichbarkeit der Apotheke sichergestellt und gewährleistet sein, dass der diensthabende Apotheker innerhalb einer kurzen Zeitspanne von maximal 20 Minuten in der Apotheke eintreffen kann.
  13. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat zur Neufassung des § 8 Abs. 5a Apothekengesetz mit Erlass an die Landeshauptleute vom 24.10.2017 betreffend Apothekenbereitschaftsdienste, BMFG-92300/0018-II/A/4/2017, Folgendes mitgeteilt:
    „Am 1. August 2017 wurde eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Apothekengesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 127/2017), die der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie der EU in ihrer Auslegung
    durch den Europäischen Gerichtshof dient. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftsdienstzeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz physisch anwesend sein müssen, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zu betrachten und daher für die Bemessung der zulässigen Höchstarbeitszeit relevant. Nur solche Bereitschaftsdienstzeiten, die keine verpflichtende Anwesenheit vor Ort erfordern, bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht.
    In seiner ab 1.1.2018 wirksamen Fassung ermöglicht es § 8 Abs. 5a Apothekengesetz jenen Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, diesen ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Bewilligung in Ruferreichbarkeit zu verrichten. Die Zahl von 80 Bereitschaftsdiensten entspricht im Wesentlichen einem klassischen Bereitschaftsdienst in Turnus 4. Die Zulässigkeit der Verrichtung des Bereitschaftsdienstes in Ruferreichbarkeit macht es für viele Apotheken erst möglich, die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Bei der Bemessung der Bereitschaftsdienste werden nur solche während der Nacht berücksichtigt und ausschließlich Bereitschaftsdienste, die auf Grund der jeweiligen Bereitschaftsdienstverordnung verpflichtend zu erbringen sind. Darüber hinaus freiwillig geleistete Bereitschaftsdienste bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
    Apotheken, die an weniger als 80 Tagen im Kalenderjahr Bereitschaftsdienst leisten, können in der Regel die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nur dann einhalten, wenn der Dienstwechsel täglich erfolgt. Dies betrifft auch die Wochenenden. Dass der Konzessionsinhaber, der den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nicht unterliegt, den Bereitschaftsdienst
    selbst verrichtet, ist nicht ausreichend, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu gewährleisten. Einerseits erfüllen während krankheits- oder urlaubsbedingter Ausfälle des Konzessionsinhabers angestellte Vertreterinnen und Vertreter dessen Aufgaben, und andererseits ist es kaum anzunehmen, dass bei fünf oder mehr an einem Turnus beteiligten Apotheken ausnahmslos alle Betriebe in der Lage sind, durchgehende Bereitschaftsdienste über das Wochenende oder gar während einer ganzen Woche auch in Krankheits- und Urlaubszeiten durch ausreichend Personal abzudecken, um dem Arbeitszeitgesetz Genüge zu tun.
    Es ist daher sicherzustellen, rechtzeitig vor dem 1.1.2018 die Bereitschaftsdienstverordnungen der öffentlichen Apotheken ab Turnus 5 so zu ändern, dass der Dienstwechsel durchgängig täglich erfolgt.“
    Der Erlass richtet sich an die für die Erlassung der Öffnungszeiten- und Bereitschaftsdienstverordnungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer kann in Ausnahmefällen dennoch ein durchgehender Dienstwechsel für Wochenenden (Samstag, 8:00 bis Montag, 8:00 Uhr) befürwortet werden, wenn die entsprechende Initiative dazu von den beteiligten Apothekenbetrieben ausgeht und alle an einem Turnus beteiligten Apotheken gegenüber der Behörde schriftlich zusichern, die durchgehenden Wochenenddienste das ganze Jahr über, auch während urlaubs- oder krankheitsbedingter Personalausfälle, so zu gestalten, dass den Regelungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes voll Genüge getan wird. Die endgültige Entscheidung über und die Verantwortung für die Einteilung der Dienstturnusse liegt natürlich bei der Behörde.
    Mit Schreiben vom 29.11.2017 hat das BMGF ergänzend zum Erlass vom 24.10. 2017 mitgeteilt, das aus Sicht des BMGF in Ausnahmefällen ein durchgehender Bereitschaftsdienst über zwei bzw. drei Tage zulässig ist, wenn alle an einem Turnus beteiligten Apotheken gegenüber der dafür zuständigen Behörde schriftlich zusichern, die mehrtätigen Bereitschaftsdienste das ganze Jahr über – auch während urlaubs- oder krankheitsbedingten Personalausfällen – so zu gestalten, dass den Regelungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes vollinhaltlich entsprochen wird.
  14. Abs. 6 ermöglicht während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes an Arzneimitteln abweichende Regelungen über die Sperrzeiten (Betriebszeiten), den Bereitschaftsdienst und die Sonn- und Feiertagsruhe zu treffen. Ein gesteigerter Bedarf ist beispielsweise bei Epidemien, Elementarereignissen, Messen, Märkten oder dgl. anzunehmen. Bis zur Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, war diese beispielhafte Aufzählung im Gesetzestext enthalten.
  15. Bei der Regelung des § 8 Abs. 6 Apothekengesetz 1907 handelt es sich um eine Verordnungsermächtigung. Dies ergibt sich nicht nur klar aus § 8 Abs. 7 zweiter Satz Apothekengesetz, wonach auf Grund des Abs. 6 erlassene Verordnungen ohne Verzug den dort genannten Stellen mitzuteilen sind, sondern auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 Apothekengesetz, wonach während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes an Arzneimitteln die Bezirksverwaltungsbehörde (von der Apothekenbetriebszeitenverordnung) "abweichende Regelungen" über die Sperrzeit "in öffentlichen Apotheken" zu treffen hat. Diese Bestimmung vermittelt keinen individuellen Anspruch auf Festlegung von Betriebszeiten, die von der mit Verordnung zu treffenden generellen Anordnung abweichen. Dies ist nach der Systematik der Regelung ausgeschlossen. Für eine Änderung der Öffnungszeit einer Apotheke mittels Bescheid über Antrag des Apothekeninhabers bietet § 8 Abs. 6 Apothekengesetz daher keine Grundlage (VwGH 13.12.2010, Zl. 2009/10/0251).
  16. Die Abgabe von Injektionsnadeln und -spritzen an i.v. Drogenabhängige während des Bereitschaftsdienstes ist zulässig. Es bestehen aus gesundheitspolitischen Überlegungen keine Bedenken. Auch finden restriktive Maßnahmen bei der Abgabe von Einwegspritzen und Injektionsnadeln keine gesetzliche Deckung (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 2.2.1987, Zl. II-21.550/6-7a/87).
  17. Abs. 9 wurde durch Art. 40 BGBl. I Nr. 16/2020 angefügt. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden im Fall von Krisensituationen ermächtigt, durch Verordnung oder auf Antrag der öffentlichen Apotheke für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über die festgesetzten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste zu treffen. Es soll dadurch die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden (IA 397/A XVII. GP).

Zustellung von Arzneimitteln1

§ 8a.1-4 (1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.5-9

(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.

(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.

  1. § 8a samt Überschrift idF Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 wurde auf Grund eines im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrages neu gefasst. Während bisher die Möglichkeit der regelmäßigen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen auf das Versorgungspolygon der Apotheke gemäß § 10 Abs. 4 (maximal vier Straßenkilometer-Umkreis) beschränkt war, ermöglicht die Neufassung eine Zustellung im Umkreis von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke. Nach der Begründung des im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrages soll "zur Schließung allfälliger Versorgungslücken im Zusammenhang mit der Schließung einer ärztlichen Hausapotheke wegen Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke dieser Umkreis auf sechs Kilometer erweitert werden, da auch der Mindestabstand zur nächsten ärztlichen Hausapotheke mindestens sechs Kilometer beträgt."
  2. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 395 XVI. GP) zur Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, mit der § 8a neu eingefügt wurde, führen aus, dass damit die Zustellung dringend benötigter Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelldienste ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Alle übrigen Einrichtungen zum Zwecke des organisierten Einsammelns von Rezepten und der Abgabe der darauf verordneten Medikamente außerhalb der Apotheke (Rezeptsammelstelle) sind nicht zulässig.
    Nach dem Durchführungserlass des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85, dienen die apothekeneigenen Zustelldienste der bequemeren Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und erfüllen somit eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe. Die Organisierung der apothekeneigenen Zustelleinrichtungen obliegt den in Frage kommenden Apotheken im Einvernehmen mit der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer. Bei der Zustellung von Arzneimitteln sind alle bezüglichen Vorschriften, insbesondere jene über die Arzneimittelabgabe, streng zu beachten.
  3. Gemäß § 11 Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) dürfen Arzneimittel von öffentlichen Apotheken nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen gemäß § 8a Apothekengesetz oder in begründeten Einzelfällen zulässig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist die Abgabe in Apotheken ausdrücklich von § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz verlangt.
    § 8a ist eine Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke (§ 11Apothekenbetriebsordnung 2005, § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz) und vom grundsätzlichen  Verbot der Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz (Versandhandel) gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz.
    Auch bei der Arzneimittelabgabe im Rahmen einer apothekeneigenen Zustelleinrichtung muss die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker gegeben sein (§ 10 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005).
  4. Mit dem Regulativ "Apothekeneigene Zustelleinrichtung" (Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses der Österreichischen Apothekerkammer vom 21. Jänner 1987) wurden die Bedingungen für eine Genehmigung im Detail festgelegt. Apothekeneigene Zustelleinrichtungen dürfen insbesondere nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer betrieben werden.
  5. Das Gesetz definiert den Begriff der dringenden Notwendigkeit nicht eindeutig. Er ist daher fallspezifisch je nach der konkreten Sachlage zu beurteilen. Dabei spielen einerseits der Gesundheitszustand des Patienten und die Art der benötigten Arzneimittel eine Rolle, andererseits die Lebensumstände der betroffenen Person und die infrastrukturellen Einrichtungen vor Ort.
    Ein ärztlich verordnetes Arzneimittel wird in der Regel dringend benötigt sein, sofern es sich nicht um eine Verschreibung auf Vorrat handelt. Aber auch ein rezeptfreies Arzneimittel kann dringend notwendig sein, wenn der Patient durch eine Verzögerung der Behandlung gesundheitliche Nachteile oder Schmerzen hinnehmen müsste. Ist der Patient zudem nicht mobil oder wäre der Weg in die Apotheke (zum Beispiel aufgrund einer schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung) für den Patienten schwer zu bewältigen, sind die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß § 8a Apothekengesetz jedenfalls erfüllt.
  6. § 8a Apothekengesetz regelt, dass … dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden dürfen. Die Bestimmung bezieht sich daher lediglich auf die Abgabe "an Patienten" (vgl. VwGH 13.5.2011; Zl. 2009/10/0120) und betrifft daher nicht eine - soweit überhaupt zulässige - Belieferung von beispielsweise Ärzten oder Unternehmen.
  7. Gemäß § 10 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 ist der Apotheker verpflichtet, seine Kunden zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe eines Arzneimittels eine Beratung erfordert oder eine Beratung verlangt wird. Die Möglichkeit einer unmittelbaren persönlichen Beratung und Information muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen. Der Verpflichtung zur persönlichen Beratung und Information kann im Rahmen einer apothekeneigenen Zustelleinrichtung, wenn die Abgabe nicht ohnehin durch einen Apotheker erfolgt, durch die Ausfolgung eines schriftlichen Hinweises entsprochen werden, dass der Patient/Kunde die telefonische Beratung durch einen Apotheker der abgebenden Apotheke in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen in Anspruch nehmen kann.
  8. Der VfGH hegt gegen das Verbot eines regelmäßigen Zustelldienstes an sich keine Bedenken (VfGH 11.3.2009, B 1418/07). Die "Feststellungen der Berufssitte" (hins. ihrer Qualifizierung als Verordnung vgl. VfSlg 15171/1998) führen diesbezüglich auf Verordnungsebene bloß aus, was sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus § 6 und § 8 Apothekengesetz ergibt (Ausübung des Apothekerberufes in einer im Vorhinein festgelegten Betriebsstätte, Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Apothekers zwecks persönlicher Beratung durch einen Apotheker). Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel Abgabe "in" Apotheken ausdrücklich verlangt (vgl. § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz).
    § 8a Apothekengesetz, der die Zustellung von "dringend benötigten Arzneimitteln an Patienten" innerhalb des in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Umkreises ausdrücklich erlaubt, ist vor diesem Hintergrund als Ausnahmeregelung zu verstehen (Sonderregel mit sachlich und territorial eng begrenztem Anwendungsbereich).
    Es sind unschwer Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen ein regelmäßiger Zustelldienst nicht in Widerspruch zu den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Prinzipien gerät. Wenn die Apothekerkammer in diesem Sinne durch eine Zulässigerklärung die Reichweite dieses Grundsatzes absteckt, dann liegt dies im Rahmen ihrer Kompetenzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Z 10 [Anmerkung: seit der Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 145/2009 § 2 Abs. 4 Z 13] Apothekerkammergesetz 2001).
  9. Apothekeneigene Zustelleinrichtungen, für die eine Genehmigung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer vorliegt, dürfen auch beworben bzw. angekündigt werden (vgl. § 18 Abs. 3 Z 13 der Berufsordnung).

Dislozierte Abgabestellen

§ 8b (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.

(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich

  1. der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,
  2. der Bemessung des Bedarfs,
  3. der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß § 8 festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,
  4. der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und
  5. sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit 

zu erlassen.

Zweiter Titel


Konzessionierte Apotheken


Konzession

§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession)1 zulässig.

(2) Im Konzessionsbescheid2 ist als Standort3-17 der Apotheke eine Gemeinde18, eine Ortschaft18, ein Stadtbezirk19 oder ein Teil eines solchen Gebietes19 zu bestimmen.20 

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.

  1. Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke verschafft dem Konzessionsinhaber unübertragbare persönliche öffentlich-rechtliche Befugnisse. Ein solches Recht ist mangels Verkehrsfähigkeit kein tauglicher Gegenstand des Pfandrechtes. Es kann nach seiner konkreten öffentlich-rechtlichen Ausformung auch keiner unmittelbar wirksamen Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (OGH 28.8.1986, 6 Ob 709/85).
  2. Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurde die Bezeichnung "Konzessionsurkunde" durch die Bezeichnung "Konzessionsbescheid" ersetzt. Die Neuformulierung berücksichtigt die Tatsache, dass eine "Konzessionsurkunde" neben dem Bescheid betreffend die Konzessionierung nicht erteilt wird und dient lediglich dazu, Missverständnisse auszuschließen (vgl. RV 772 XXI. GP).
  3. Unter dem Ausdrucke "Standort einer Apotheke" ist dasjenige territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist. Durch die Bestimmung des Standortes soll im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht werden. Der Standort der Apotheke ist daher bei Erteilung der Konzession genau zu präzisieren. Zu diesem Zweck wird in der Konzessionsurkunde in der Regel bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten endlich ein genau umgrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk auch ein durch bestimmte Straßen oder Gassen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen sein (Motivenbericht zum Apothekengesetz 1907, RV 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses XVII. Session 1903, 41 f).
  4. Zum Begriff des Standortes vgl. Orator, Die örtlichen Grundlagen der Personalapotheken in Österreichische Apotheker-Zeitung 1965, 483 ff und 502 ff.
  5. Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat mit Erlass GZ 21.300/6-II/A/92 vom 27. Jänner 1992 wie auch schon im Durchführungserlass zur Apothekengesetz-Novelle 1984 "erneut darauf hingewiesen, dass die Standorte bei neuen Apothekenkonzessionsverfahren möglichst klein zu halten sind".
  6. Das Apothekengesetz versteht unter dem "Standort einer Apotheke" - wie die Gesetzesmaterialien (RV 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses XVII. Session 1903, 41 f) zeigen – jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist (vgl auch das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 2000/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur). Durch die Bestimmung des Standortes soll im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht werden. Der Standort der Apotheke sei daher - so die Gesetzesmaterialien weiter - bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Straßen oder Gassen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0124).
  7. Unter "Standort" im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz ist der örtliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen der Konzessionär die Apotheke nach seiner freien Wahl errichten darf und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich ist, ohne dass eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu erfolgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Apothekengesetzes wird kein Versorgungsbereich garantiert (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60).
  8. Mit der Bestimmung des Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz idF des Stammgesetzes wurde jener Bereich abgegrenzt, innerhalb dessen die Errichtung einer Apotheke das in diesem Standort, aber auch in seiner Umgebung festgestellte Bedürfnis der Bevölkerung nach Versorgung mit Heilmitteln zu befriedigen geeignet ist (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1960, Zl. 1540/60, VwSlg 5397 A/1960). Der mit § 9 Abs. 2 Apothekengesetz verfolgte Zweck war die Bestimmung jenes Bereiches, von dem aus der bestehende Bedarf am zweckmäßigsten abgegolten werden konnte und auf den der Konzessionswerber sich bei Auswahl seiner Betriebsstätte beschränken musste (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16.4.1982, Zl. 81/08/0067, VwSlg 10705 A/1982, mwH). Diese Bedeutung – als ausschlaggebende Bezugsgröße der Bedarfsprüfung – kommt dem Begriff des Standortes seit der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, nicht mehr zu. § 10 Abs. 2 Apothekengesetz idF der Apothekengesetz-Novelle 1984 stellte (in Form "negativer Bedarfsvoraussetzungen") insbesondere auf die formalisierten Merkmale der Zahl der zu versorgenden Personen innerhalb eines Umkreises von 4 Straßenkilometern und einer Mindestentfernung der Betriebsstätten der künftigen und der (dieser) nächst gelegenen Apotheke von 500 m ab. Die Frage der Existenzgefährdung war an Hand betriebswirtschaftlicher Daten zu beurteilen. Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.1998, VfSlg 15103/1998, bereinigten Rechtslage (§ 10 Abs. 2 Apothekengesetz idF der Novelle 1990 nach Aufhebung des Abs. 2 Z 1) besteht die Prüfung des "Bedarfes" in Wahrheit allein in der Prüfung der Existenzgefährdung bestehender Apotheken nach formalisierten, an die Anzahl der zu versorgenden Personen und der Entfernung der Betriebsstätten anknüpfenden Merkmalen (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
  9. Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der Apothekengesetznovelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, z.B. in § 14, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Apothekengesetz, knüpft (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  10. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch § 14 Apothekengesetz, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd § 10 voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit" - soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  11. Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der Apothekengesetznovelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, z.B. in § 14, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Apothekengesetz, knüpft (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  12. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit" - soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  13. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch § 14 Apothekengesetz, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd § 10 voraus (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  14. Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der Apothekengesetz-Novelle 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - § 10 Abs. 2 Apothekengesetz) ankommt. Da das Apothekengesetz idF der Apothekengesetz-Novelle 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen lässt, dass ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
  15. Wird der Standort einer neuen Apotheke so festgelegt, dass in den Standort einer benachbarten Apotheke eingegriffen wird, hat dies zwar die Beschränkung des dem Apotheker anlässlich der Konzessionserteilung durch die Standortbestimmung eingeräumten Rechts, seine Apotheke allenfalls auch in das nunmehr seinem Nachbarn als Standort zugewiesene Gebiet zu verlegen, zur Folge (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. September 1954, Slg. Nr. 3505/A, vom 5. November 1968, Slg. Nr. 7438/A; zu dem mit § 9 Abs. 2 Apothekengesetz verfolgten Zweck vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1982, Zl. 81/08/0067). Eine solche Beschränkung des Standortes ist zulässig und bei der Neuerrichtung von Apotheken mitunter auch notwendig (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 1954, Slg. Nr. 3505/A). Das Gesetz normiert das Fehlen eines Eingriffes in den Standort eines Nachbarapothekers nicht als Voraussetzung der Konzessionserteilung. Es räumt dem Inhaber einer bestehenden Apotheke kein Recht ein, dass dem Bewerber um eine Apothekenkonzession diese allein wegen des Eingriffes in den Standort der bestehenden Apotheke verweigert werde, wenn die Bedarfsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung des Standortes der neuen Apotheke bedeutet auch im Falle des Eingriffes in den Standort einer Nachbarapotheke keine unzulässige Abänderung des die Nachbarapotheke betreffenden Konzessionsbescheides (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073).
  16. Vgl. auch § 14 (Verlegung innerhalb des festgesetzten Standortes bzw. an einen anderen Standort) und § 46 Abs. 5 (Antrag auf Standorterweiterung bzw. nachträgliche Festsetzung des Standortes).
  17. Insbesondere auch in der Frage der Standortumschreibung kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256).
  18. Für die Festlegung des Standortes bei Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke sind die jeweils die aktuellen Gemeindegrenzen maßgeblich, da für den Gemeindebegriff des § 9 in § 63 keine "Versteinerung" vorgesehen ist.
  19. Ortschaft, Stadtbezirk oder Teil eines solchen Gebietes:
    Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 3.10. 2007, G 12/07 und G 13/07, die Anträge des UVS Wien, die Wortfolge „eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes“ in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz sowie in § 46 Abs. 5 Apothekengesetz die Wortfolge „auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder“ als verfassungswidrig aufzuheben, einschließlich der damit verbundenen Eventualanträge abgewiesen. Der VfGH erachtet die Begriffe "Ortschaft", "Stadtbezirk" und "Teil eines solchen Gebietes" für die Festlegung des Standortes bei Erteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke sowie einer Wortfolge in der Regelung des Apothekengesetzes betreffend die Erweiterung des Standortes einer konzessionierten Apotheke im Sinne des Art. 18 B-VG für ausreichend bestimmt.
    Zum Begriff der Ortschaft hielt der Verfassungsgerichtshof betreffend das in einer ortspolizeilichen Verordnung ausgesprochene Verbot der Inbetriebnahme lärmerzeugender Geräte in VfSlg. 8283/1978 fest, dass Daran anknüpfend gelangte der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke zu dem Schluss, dass "unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden kann" (VwGH 22.3.1991, 90/10/0020). Im Weiteren präzisierte der Verwaltungsgerichtshof, dass "[u]nter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine am Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ... unter 'Ortschaft' im Sinne des Apothekengesetzes ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen [ist]" und es auf das "Vorliegen eines räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mit einer gemeinsamen Versorgungsstruktur" ankomme (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0263 mwN).

    Es zeigt sich daher, dass der vom antragstellenden UVS als unbestimmt erachtete Begriff "Ortschaft" in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz im Regelungszusammenhang des Apothekengesetzes insgesamt, insbesondere im Lichte seiner Zielsetzungen zu verstehen ist. Er ist daher insofern einer Auslegung zugänglich, als die Behörde das Vorliegen und die Grenzen einer Ortschaft - auf Grundlage historischer Gegebenheiten - in Anbetracht des Zieles des Apothekengesetzes, eine klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen (z.B. VfSlg. 15.103/1998), zu ermitteln hat.

    Die Behörde hat das Vorliegen und die Grenzen einer Ortschaft - auf Grundlage historischer Gegebenheiten - in Anbetracht des Zieles des Apothekengesetzes, eine klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen (z.B. VfSlg 15103/1998), zu ermitteln.

    Das Bedenken, dass der Begriff "Ortschaft" nicht hinreichend bestimmt iSd Art. 18 B-VG ist, trifft daher nicht zu.
    Das Begriffsverständnis von "Stadtbezirken" als territoriale Untergliederungen von Stadtgebieten ergibt sich aus der Regelung des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz selbst; kleinere, innerhalb eines Stadtbezirks gelegene Gebiete, können als "Teil eines solchen Gebietes" zum Standort der öffentlichen Apotheke bestimmt werden.
    Den hier in Rede stehenden Begriffen "Ortschaft" und "Stadtbezirk" kommt für die Festlegung des Standorts einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 Apothekengesetz in erster Linie illustrativer Charakter zu und die Bestimmung des Standorts hat stets unter Bedachtnahme auf den Zweck des Apothekengesetzes insgesamt zu erfolgen.
    Auch das Bedenken, dass die Wortfolge "ein Teil eines solchen Gebietes" wegen Unklarheit des Bezugspunktes Art. 18 B-VG widerspricht, trifft nicht zu. Mit dieser Formulierung wird nämlich - den allgemeinen Grundsätzen der Interpretation folgend - nicht ausschließlich, auf den "Stadtbezirk" Bezug genommen, sondern auf alle drei der in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz genannten territorialen Gliederungseinheiten. Auch dem weiteren Bedenken, dass der Wortfolge "ein Teil eines solchen Gebietes" in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz keine Kriterien für die Konkretisierung des Standorts als Teil einer der genannten Gliederungseinheiten entnommen werden könnten, ist nicht zu folgen. Im Lichte der Ausführungen zum Regelungskontext der §§ 9, 10 und 14 Apothekengesetz ist es ausreichend, dass innerhalb einer Gemeinde ein bestimmtes Gebiet durch objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt und damit abgegrenzt wird.

    • "[u]nter 'Ortschaften' ... herkömmlicherweise die regelmäßig aus einem verbauten Ortskern und den um diesen gelagerten unverbauten Grundstücken bestehenden Flächen [verstanden werden], die in ihrer Gesamtheit das Gemeindegebiet bilden ... . Die Ortschaften sind vielfach mit früheren selbständigen, im Zuge einer Kommunalstrukturreformmaßnahme zu einer größeren Gemeinde zusammengelegten, Kleingemeinden identisch.
    • Die Grenzen dieser Ortschaften sind auch dann, wenn sie rechtlich nirgends verankert sind, auf Grund der historischen Gegebenheiten objektiv ermittelbar.
    • Gerade in einer kleineren Gemeinde ... sind den Gemeindebürgern die Ortschaftsgrenzen meistens genau bekannt. Es ist jedermann, der aktuell von der gegenständlichen Verordnung angesprochen wird und der diese Grenzen nicht oder nicht genau kennt, ohne weiteres (etwa durch Rückfrage beim Gemeindeamt) möglich und auch zumutbar, diese Ortschaftsgrenzen festzustellen."
    1. 19a) Unter dem Begriff „Ortschaft“ (§§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 1) kann nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden kann; eine Fabrikationsanlage könnte darunter ebensowenig verstanden werden wie ein Einkaufszentrum („Shopping-City-Süd“ in Vösendorf) (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020)..

  20. Bestimmung des Standortes:
    1. 20a) Das in der Beschwerde dargelegte Aufhebungsbegehren richtet sich nicht gegen den gesamten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, vielmehr wird ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Standortgebietes angefochten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Bestimmung des Standortes im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen (siehe § 9 Abs. 2 sowie § 10, § 14 und § 46 Abs. 5 Apothekengesetz, RGBl 5/1907 idF BGBl I 5/2004) geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet (vgl dazu VfSlg 12873/1991) (VfGH 27.2.2007, B 120/06).
    2. 20b) Wie die Bundesregierung unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend darlegt, wird die "Angelegenheit" des Apothekenkonzessionsverfahrens - soweit die hier maßgebliche räumliche Komponente angesprochen ist - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt. Die Behörde hat daher über den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem beantragten Standort zu entscheiden (vgl. hiezu auch Serban/Heisler, Apothekengesetz2, 2005, 105 ff sowie 120 ff). Der Verfassungsgerichtshof hat - aus Anlass einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem von der Behörde im Vergleich zur Antragstellung eingeschränkten Standortgebiet - festgehalten, dass die Bestimmung des Standorts im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet (vgl. VfGH 27.2.2007, B 120/06). Unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhanges ist der Apothekenstandort von der Behörde folglich - innerhalb der mit dem Antrag gesteckten Grenzen - so festzulegen, dass den Zielsetzungen des Konzessionssystems, insbesondere im Hinblick auf die Bedarfskriterien des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz sowie die Möglichkeit zur Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standorts gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz, Rechnung getragen wird. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof zum Verständnis des § 14 Abs. 1 Apothekengesetz bereits in VfSlg. 12.873/1991 ausführte, ist "[b]ei einer dem Wortlaut und dem Sinn des § 9 Abs. 2 iVm § 10 Apothekengesetz entsprechenden Umschreibung des Standortes im Apothekenkonzessions-Bescheid ... davon auszugehen, dass eine Verlegung der Apotheke innerhalb dieses Standortes keine gravierenden Folgen für die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln hat; dann aber wäre eine Bedarfsprüfung aus öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt" (VfGH 3.10.2007, G 12/07-13 u.a.).

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf1,2,2a an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf1,2,2a-2d,2f besteht nicht, wenn

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde3 der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 eine ärztliche Hausapotheke6a von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder4,5
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden11 öffentlichen Apotheke weniger als 500 m8 beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte7 einer der umliegenden bestehenden11 öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 5002a-2d,9 betragen wird.

(3)4 Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 der öffentlichen Apotheke

  1. eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebeneärztliche Hausapotheke7a und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde3 keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG6 von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)4 In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG6 nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde3 der in Aussicht genommenen Betriebsstätte7 der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)4 Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern10-12 von der Betriebsstätte7 der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.9

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 43 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen13c und des Verkehrs13v in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.9,13

(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.8

(6a)2e-2j Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer14 einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 43 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.

(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.15

  1.  Zur Bedarfsprüfung hat der VfGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 2.3.1998, G 37/97, G 224-232/97, u.a. Folgendes festgestellt:
    Errichtet das Gesetz eine Schranke schon für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, die der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, aus eigener Kraft nicht überwinden kann - eine Schranke, wie sie etwa die Bedarfsprüfung darstellt -, so liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor, der nur angemessen ist, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber das Grundrecht weniger einschränkenden Weise zu erreichen (z.B. VfSlg. 11.483/1987, 11.749/1988, 12.643/1991, 13.023/1992). Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, dass Regelungen, die im Bereich der Heilmittelversorgung der Bevölkerung die Zulassung zur Erwerbsausübung (auch) von dem Umstand abhängig machen, ob eine Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken eintritt, im öffentlichen Interesse liegen, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung - geeignet sind und für sich allein auch nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsausübungsfreiheit eingreifen. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz, die den bestehenden öffentlichen Apotheken einen gewissen Existenzschutz gewähren, widersprechen daher nicht dem Art. 6 StGG. Der diesbezügliche Antrag des Verwaltungsgerichtshofes war sohin abzuweisen.
  2. Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil 1. Juni 2010, Perez ua, C-570/07, 571/07; Urteil 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes ua, C-171/07, 172/07), steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue öffentliche Apotheken nach Maßgabe eines Konzessionssystems begrenzt, das auf eine bestimmte Mindesteinwohnerzahl des zu versorgenden Gebietes abstellt, sowie auf eine Mindestentfernung der Betriebsstätte der beantragten Apotheke zu den bestehenden öffentlichen Apotheken. Eine solche Regelung ist nämlich grundsätzlich geeignet, das - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigende - Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, vorausgesetzt, dieses Ziel wird kohärent und systematisch verfolgt. Diese Erwägungen lassen sich auf die Regelungen des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz 1907, die gleichfalls zur Gewährleistung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl. VfGH 2.3.1998, VfSlg. 15103/1998) die Errichtung neuer Apotheken von einer Mindesteinwohnerzahl im zu versorgenden Gebiet und von einer Mindestentfernung zu den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken abhängig machen, übertragen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum Art. 49 AEUV der Regelung des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz 1907 entgegenstehen sollte (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0026).
    • 2a) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Februar 2014 mit seinem Urteil in der Rechtssache C-367/12 "Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher I" zur apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung in Österreich zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die in der österreichischen Bedarfsregelung vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind (Rn. 33 bis 38). Der EuGH setzt dabei seine Rechtsprechung fort, dass Mitgliedstaaten der EU demographische und/oder geographische Kriterien für die Apothekenerrichtung („Bedarfsprüfungen“) vorsehen können. Allerdings hat der EuGH die österreichische Bedarfsregelung insofern als unionsrechtswidrig erkannt, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz, der jeweils 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgende Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke vorsieht, keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht.
      „Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.“
      Das Urteil bedeutet im Klartext, dass die Bedarfsregelung aufrechterhalten bleibt und der österreichische Gesetzgeber nur in einem Detail der starren Grenze nachbessern und § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz abändern muss, um bei örtlichen Besonderheiten Ausnahmen von der starren Grenze zuzulassen.
      Vgl. im Detail Steindl, EuGH-Urteil zum Apothekengesetz - Teil 1 in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 5/2014 vom 1.3.2014, 10 ff, und Bedarfsregelung: Die Auswirkungen des Urteils - Teil 2 in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 6/2014 vom 15.3.2014, 20 ff.
    • 2b) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom 6. Mai 2014, BMG-92300/0012-II/A/4/2014, an die Landeshauptleute Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12, betreffend dessen Auswirkungen auf die starre Grenze der von den Nachbarapotheken "weiterhin zu versorgenden 5.500 Personen" des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz wie folgt Stellung genommen:
      "Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, teilt Ihnen das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit:
      Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, dem Art. 49 AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
      Die Beantwortung der Vorlagefragen ist dabei im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die in der österreichischen Bedarfsregelung vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind (Rn. 28 bis 32), und diese auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen (Rn. 33 bis 38).
      Allerdings wird die starre – auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht unterschreitbare – Grenze der von den Nachbarapotheken „weiterhin zu versorgenden Personen“ des § 10 Abs. 2 Z 3 des Apothekengesetzes als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51).
      Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe „ländlichen Regionen“ bzw. „ländlichen und abgelegenen Regionen.“ Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zu Apothekendienstleistungen für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, geboten ist. Im Umkehrschluss folgt, dass in Verfahren um neu zu errichtende öffentliche Apotheken in städtischen Gebieten mit vorhandenen öffentlichen Apotheken oder an Orten, an denen bereits eine oder mehrere öffentliche Apotheken bestehen, der § 10 Abs. 2 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4 und 5) ApG unverändert wie bisher Anwendung findet.
      Die Personenanzahl gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG darf auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlichen Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG gebieten, ist aus Sicht des Bundesministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen."
    • 2c) Der VwGH hat sich in den nachfolgenden Erkenntnissen mit den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12, insbesondere der weiteren Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz, beschäftigt (vgl. dazu auch Steindl, 5.500er-Grenze ist in städtischen Gebieten unbedenklich in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 13/2014 vom 23.6.2014, 14 f).
      • a) VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209 ("Krems")
        Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0102, mit ausführlichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH und Literatur).
        Demnach ist die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Art. 49 AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich - unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH - aus dem oben wiedergegebenen Urteil dieses Gerichtshofs vom 13. Februar 2014. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Art. 49 AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
        Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, dass unter derartigen örtlichen Besonderheiten Gebiete mit "demographischen Besonderheiten" (Rn 41), nämlich ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern (Rn 42 und 50) zu verstehen sind. Solche örtlichen Besonderheiten sind nach den Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, um der betroffenen Bevölkerung, auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigem Arzneimittelbedarf (Rn 46), einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Dieser Zugang ist dann gewährleistet, wenn die betroffenen Personen eine Apotheke "in vernünftiger Entfernung" (Rn 42) vorfinden.
        Somit steht das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, NR XXII. GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (vgl. etwa das VwGH vom 24. Juli 2009, Zl. 2005/10/0107) - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen.
        Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz - der in diesem Fall auch nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden.
        Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Krems, in dem schon mehrere Apotheken bestehen. Die Entfernung der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (Apotheke Lärchenfeld) beträgt nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial lediglich 1,6 Straßenkilometer. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 1,6 km verkürzen. Es ist von Vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten. Die Anwendung von § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durch die belangte Behörde begegnet daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken.
      • b) VwGH 25.4.2014, Zl. 2013/10/0022 ("Eisenstadt")
        Zunächst sei festgehalten, dass das Unionsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotenzials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegen steht, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotenzials der benachbarten Apotheken auf unter 5.500 ständige Einwohner zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz weiterhin anzuwenden (vgl. VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209).
        Im vorliegenden Fall befindet sich die in Aussicht genommene Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Eisenstadt, in dem bereits drei Apotheken bestehen. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke beträgt nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde etwa 1,6 Straßenkilometer (1.620 m). Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 1,6 km verkürzen. Es ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. auch VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209).
      • c) VwGH 12.8.2014, Zl. 2012/10/0181 ("Mühldorf bei Feldbach")
        Wie der VwGH im Erkenntnis vom 27.3.2014, Zl. 2013/10/0129, ... unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2014, C-367/12 "Sokoll-Seebacher") ausgeführt ha, haben Gerichte und Behörden nach dem Unionsrecht bei der Entscheidung über einen Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Ist die Erteilung der bantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz - der in diesem Fall auch nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden.
        Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Gemeindegebiet von Mühldorf bei Feldbach. Die Entfernung zu den bereits bestehenden beiden Apotheken in Feldbach beträgt nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid 2,3 km (Apotheke "Zur Mariahilf") bzw. 2,5 km ("Leonhard Apotheke"). Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal auf 2,3 bzw. 2,5 km verkürzen. Es ist von Vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten. Die Anwendung von § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durch die belangte Behörde begegnet daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken.
      • d) VwGH 8.10.2014, Zl. Ro 2014/10/0096 und 0098 ("Leonding")
        Indem das Verwaltungsgericht OÖ im vorliegenden Fall ohne jede Prüfung, ob die Standorterweiterung einer Apotheke in Leonding erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten, von vornherein die Anwendbarkeit der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz verneint hat, hat es die Rechtslage verkannt. Der VwGH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, wonach Gerichte und Behörden nach dem Unionsrecht bei der Entscheidung über einen Konzessionsantrag die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (Grenze der 5.500 Personen für benachbarte Apotheken) unangewendet zu lassen haben, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz - der in diesem Fall nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden (vgl. VwGH vom 25.4.2014, Zl. 2013/10/22, und vom 12.8.2014, Zl. 2012/10/0181).
      • e) VwGH 22.4.2015, Zl. Ro 2014/10/0122 ("Bregenz-Weidach")
        Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 27.3.2014, Zl. 2013/10/0129, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2014, C-367/12 "Sokoll-Seebacher") ausgesprochen hat, hat § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz, wonach kein Bedarf an einer neuen Apotheke besteht, wenn sich dadurch das Kundenpotenzial einer benachbarten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringert, in den Fällen unangewendet zu bleiben hat, in denen die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um die in bestimmten abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten.
        Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug (vgl. VfGH 1.3.2004, G 110/03 u.a.), gilt das auch für das Apothekenverfahren ohne Gemeinschaftsbezug, wie jenes das dem Erkenntnis des VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209, zu Grunde lag; erwächst doch dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug. § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Bestimmung für den im Urteil des EuGH vom 13.2.2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, angesprochenen Ausnahmefall keine Regelung trifft.
        Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall örtliche Besonderheiten, die eine Außerachtlassung von § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz rechtfertigen, handelt es sich um keine über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsame grundsätzliche Rechtsfrage (Revision zurückgewiesen).
      • f) VwGH 22.4.2015, Zl. 2013/10/0077 ("Linz")
        Das Unionsrecht steht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, NR XXII. GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 24.7. 2009, Zl. 2005/10/0107) - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz 1907 unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz 1907 - der in diesem Fall auch nach den Ausführungen des EuGH (vgl. Urteil EuGH 13. Februar 2014, Rs C-367/12, Sokoll-Seebacher) nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden.
        Im vorliegenden Fall befindet sich die in Aussicht genommene Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Linz. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (Einhorn-Apotheke) beträgt nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten etwa 650 Straßenmeter. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 650 m verkürzen. Es ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209).
      • g) VwGH 11.8.2015, Zl. Ro 2014/10/0112 ("Maria Rain")
        Für die Frage, ob im vorliegenden Fall örtliche Besonderheiten vorliegen, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, und der dazu ergangenen hg. Judikatur (vgl. insbesondere VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209 und VwGH 22.4.2015, Zl. Ro 2014/10/0122) eine Außerachtlassung von § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz rechtfertigen, ist maßgeblich, dass die kürzeste Straßenentfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke und der Betriebsstätte der bereits rechtskräftig bewilligten Apotheke von Mag. F. nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial nur etwa 4,2 km beträgt. Der - mit Kraftfahrzeugen zu bewältigende - Weg zu einer Apotheke könnte durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um diese Strecke verkürzt werden. Im Hinblick auf diese Umstände des Einzelfalles ist das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur (vgl. dazu auch VwGH 12.8.2014, Zl. 2012/10/0181) in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass keine örtlichen Besonderheiten im aufgezeigten Sinn vorliegen.
      • h) VwGH 30.9.2015, Zl. Ro 2014/10/0081 ("Pinsdorf")
        Im gegenständlichen Verfahren erging auf Grund eines Ersuchens des UVS Oberösterreich um Vorabentscheidung das Urteil des EuGH vom 13.2.2014, C-367/12 "Sokoll-Seebacher" (siehe oben Fußnote 2a). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in weiterer Folge die Konzession für eine neue öffentliche Apotheke in Pinsdorf erteilt.
        Der VwGH hat dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH verweist neuerlich auf seine bisherige Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, wonach Gerichte und Behörden nach dem Unionsrecht bei der Entscheidung über einen Konzessionsantrag die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (Grenze der 5.500 Personen für benachbarte Apotheken) unangewendet zu lassen haben, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz - der in diesem Fall nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden (vgl. VwGH vom 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209, vom 25.4.2014, Zl. 2013/10/22, vom 12.8.2014, Zl. 2012/10/0181, vom 8.10.2014, Zl. Ro 2014/10/009, sowie vom 22.4. 2014, Zl. 2013/10/0077 und Zl. Ro 2014/10/0122).
        Schon weil das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall ohne jegliche Prüfung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen die Anwendbarkeit der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz von vornherein verneint hat, habe es die Rechtslage verkannt. Auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse hätten sich im gegenständklichen Fall Pinsdorf keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Neuerrichtung einer Apotheke auf die Versorgungslage einer in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhaften Bevölkerung nicht ergeben. Nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial beträgt die Entfernung der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur bestehenden "Lilienapotheke" in Altmünster 5,3 Straßenkilometer und zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, der "Traunstein-Apotheke" in Gmunden, 2,5 Straßenkilometer. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 2,5 km verkürzen. Es ist von Vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 12.8.2014, Zl. 2012/10/0181) (siehe oben lit. c).
        Der VwGH kommt daher auch im "Anlassfall" der Vorabentscheidung des EuGH vom 13.2.2014, C-367/12 "Sokoll-Seebacher", zum Ergebnis, dass § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz weiterhin anzuwenden ist.
      • i) VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0261 ("Gratkorn")
        Im vorliegenden Fall befindet sich die in Aussicht genommene Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke in Gratkorn. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (Donatus-Apotheke) beträgt 906 Straßenmeter. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 906 m verkürzen. Es ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. auch VwGH 22.4.2014, Zl. 2013/10/0077) (siehe oben lit. e).
    • 2d) Der VfGH hat mit Beschluss vom 20.11.2014, E 1103/2014-14, die Behandlung einer Beschwerde eines Apothekers gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, mit welchem die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke in Bregenz verweigert wurde, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt, weil zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
      Der VfGH begründet die Ablehnung damit, dass spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob § 10 Apothekengesetz im vorliegenden Fall auf Grund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Februar 2014,Rs. C-367/12, "Sokoll-Seebacher" unangewendet zu bleiben hat, insoweit nicht anzustellen sind.
      Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Apothekengesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. VfSlg. 15.103/1998 mwN; siehe oben Fußnote 2) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG sind beim Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen § 10 Apothekengesetz entstanden.
    • 2e) Der durch BGBl. I Nr. 30/2016 mit Inkrafttreten 3. Juni 2016 eingefügte Abs. 6a dient der Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 ("Sokoll-Seebacher I") und vom vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 ("Sokoll-Seebacher II").
      Der im Gesundheitssauschuss eingebrachte Abänderungsantrag liefert dazu folgende Begründung:
      Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher) zur apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung in Österreich zunächst festgestellt, dass sie auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Allerdings erklärt er das Kriterium der ausnahmslos starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) deshalb für unionsrechtswidrig, weil das Apothekengesetz den Behörden keine Möglichkeit einer Abweichung bei örtlichen Besonderheiten einräumt. Diesem Urteil entsprechend wäre daher das Apothekengesetz zu adaptieren. Bei der Beurteilung im Einzelfall wird im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch abzuwägen sein, ob durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Unterschreitung des Versorgungspotentials bestehender öffentlichen Apotheken keine wirtschaftliche Gefährdung dieser betroffenen Apotheken eintreten wird, was im Extremfall dazu führen könnte, dass bisher gut versorgte Personen ihren bisherigen Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren könnten.
      Die in Abs. 6a vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung auf ländliche und abgelegene Regionen ist im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 "Sokoll-Seebacher II - Naderhirn" unionsrechtswidrig und darf daher nicht mehr angewendet werden. § 10 Abs. 6a gilt daher generell, er ist auch auf ländliche und städtische Gebiete gleichermaßen anzuwenden (vgl. Fußnote 2f).
      Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen können, ist im Lichte der Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher I) und vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 ("Sokoll-Seebacher II - Naderhirn") vor allem zu prüfen, ob der Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet der beantragten neuen Apotheke die Dienstleistungen einer Apotheke in einer vernünftigen Entfernung zur Verfügung stehen. Durch das Abstellen auf die Wohnbevölkerung werden ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, die zeitweilig oder längerfristig in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, besonders berücksichtigt. Relevant erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Verkehrsverbindungen und das Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein Abstellen auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, wie sie bei der allgemeinen Bedarfsprüfung im Vordergrund steht, erscheint bei der "besonderen Bedarfsprüfung" gemäß § 10a Abs. 6a Apothekengesetz nicht sachgerecht, da hier die Versorgung älterer und behinderter Menschen im Vordergrund steht; anders hingegen der VwGH in seinen bisherigen Entscheidungen zu EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher I) oben Fußnote 2c lit. a bis h). Neben der Versorgung durch bestehende öffentliche Apotheken ist gemäß § 10 Abs. 6a Apothekengesetz auch das Versorgungsangebot durch Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen, wobei letztere allerdings nicht allgemein zugänglich sind, sondern nur der Versorgung der in Behandlung des hauspothekenführenden Arztes stehenden Patienten dienen (§ 30 Abs. 1). Bei Filialapotheken wird darauf abzustellen sein, ob deren Öffnungszeiten und Arzneimittelangebot in etwa dem von öffentlichen Apotheken entspricht.
    • 2f) Mit Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 "Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher II - Naderhirn" führt der EuGH in Fortsetzung seines Urteils vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 "Vorabentscheidungsersuchen Sokoll-Seebacher I" aus, dass bei Anwendung des Kriteriums der "weiterhin zu versorgenden Personen" trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist (Rn. 31). Durch die Bezugnahme auf ländliche oder abgelegene Gebiete sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität (in der Entscheidung Sokoll-Seebacher I, Rn. 50) wollte der Gerichtshof die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung jedoch keineswegs auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen. Das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 "Sokoll-Seebacher I" ist daher so zu verstehen, dass das in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.
      Daraus folgt, dass die ausnahmslos starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als Existenzsicherungsschwelle der von der Neuerrichtung einer Apotheke betroffenen Nachbarapotheken in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz insoweit unionsrechtswidrig ist und unangewendet zu bleiben hat, als keine Unterschreitungsmöglichkeit dieser starren Grenze besteht. Die Behördenpraxis und Judikatur der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter Fußnote 2c lit. a bis i), die Anwendung des Urteils des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 "Sokoll-Seebacher I" auf abgelegene ländliche Regionen zu beschränken, städtische Regionen aber davon auszunehmen, ist nicht weiter aufrecht erhaltbar.
      Die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 "Sokoll-Seebacher I" in § 10 Abs. 6a durch BGBl. I Nr. 30/2016 (siehe oben Fußnote 2e), kundgemacht am 2. Juni 2016, ermöglicht die vom EuGH geforderte Unterschreitung der starren Grenze von 5.500 Personen bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung auf ländliche und abgelegene Regionen ist aber im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 "Sokoll-Seebacher II - Naderhirn" unionsrechtswidrig und darf daher nicht mehr angewendet werden. § 10 Abs. 6a gilt daher generell, er ist auch auf ländliche und städtische Gebiete gleichermaßen anzuwenden.
      Die Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben daher, wenn sie im Rahmen der Prüfung des Bedarfes für eine neue öffentliche Apotheke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz feststellen, dass eine der umliegenden öffentlichen Apotheken in Folge der Neuerrichtung weniger als 5.500 Personen versorgen würde, generell in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze rechtfertigen.
    • 2g) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat bereits mit Erlass an die Landeshauptleute vom 7.7.2016, GZ. BMGF-92300/0023-II/A/4/2016, auf die Entscheidung des EuGH vom 30.6.2016 in der Rechtssache C-634/15 (Sokoll-Seebacher II - Naderhirn) reagiert und Folgendes mitgeteilt:
      Der EuGH ist in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016, ZI. C-634/15, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche des § 10 Apothekengesetz, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, im Widerspruch zu Art. 49 AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll- Seebacher, C-367/12, Rn. 51).
      Daraus folgt, dass die mit der Anwendung des Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" verbundene Inkohärenz systemimmanent ist und sich die Gefahren, die mit einer derartigen Anwendung einhergehen, auf die Beurteilung jeder einzelnen Situation auswirken können.
      Das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12) ist daher so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.
      Der mit BGBl. I Nr. 30/2016 neu eingefügte § 10 Abs. 6a Apothekengesetz, welcher die Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz genannten Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, ist daher – im Lichte des nunmehr vorliegenden Beschlusses des EuGH - keine ausreichende Lösung zur Beseitigung dieser Unionsrechtswidrigkeit.
      Das bedeutet, dass § 10 Abs. 6a Apothekengesetz ab sofort auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts in Konzessionsverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass die Einschränkung in „ländlichen und abgelegenen Regionen“ nicht anzuwenden war, d.h., dass vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen war, ob Umstände vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung eine Unterschreitung der Grenze von 5500 zu versorgenden Personen gebietet.
    • 2h) Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat auf Grund einer Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit, welche Anpassungen im Apothekengesetz auf Grund der Rechtsprechung des EuGH zur Bedarfsregelung nach § 10 Apothekengesetz, insbesondere im Hinblick auf den jüngst ergangenen Beschluss vom 30. Juni 2016, Rs. C-634/15, Sokoll-Seebacher, aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht notwendig sind, mit Schreiben vom 25. August 2016, GZ BKA-602.665/0004-V/5/2016, Folgendes mitgeteilt:
      Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt die do. – mit Erlass vom 7. Juli 2016 an den Landeshauptmann von Wien mitgeteilte – Rechtsauffassung, wonach es auf Grund des Beschlusses des EuGH in der Rs. C-634/15 sowie des Urteils vom 13. Februar 2014, Rs. C-367/12, Sokoll-Seebacher, notwendig, aber auch ausreichend ist, dass bei der Bedarfsprüfung im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke die Einschränkung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 30/2016 auf „ländliche und abgelegene Regionen“ unangewendet zu lassen. Hingegen ist es zur Herstellung einer mit der genannten Rechtsprechung des EuGH konformen Rechtslage nicht notwendig, § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz zur Gänze unangewendet zu lassen.
      Eine Novellierung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz in dieser Form würde daher nach ho. Auffassung den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge tun und auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, begegnen. Hingewiesen wird überdies auf die unionsrechtliche Rechtsbereinigungspflicht (EuGH 2.7.1996, Rs. C-290/94, Kommission/Griechenland, Rz. 29; 18.1.2001, Rs. C-162/99, Kommission/Italien, Rz. 22).
    • 2i) Der VwGH hat sich in den nachfolgenden Erkenntnissen mit den Auswirkungen des Beschlusses Urteils des EuGH vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 (Sokoll-Seebacher II - Naderhirn), insbesondere der weiteren Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz und der Umsetzung von Sokoll-Seebacher II durch die Novelle des Apothekengesetzes, BGBl. I Nr. 103/2016 (siehe unten 2i) beschäftigt:
      • 2ia) Aus dem angeführten Beschluss des EuGH (Anmerkung: Sokoll-Seebacher II - Naderhirn) geht somit klar hervor, dass der EuGH nicht etwa die Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als solche, sondern lediglich die "allgemeine" Zugrundelegung einer unveränderlich festgelegten Anzahl von "weiterhin zu versorgenden Personen" dabei als unionsrechtswidrig erachtet (so etwa auch Schmelz/Wolfbauer, ecolex 2016, 1020 (1022), sowie Schneider, RdM 2016, 187 (191f)) (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141).
      • 2ib) Das VwG OÖ vertrat die Auffassung, das verfassungsrechtliche Verbot der Inländerdiskriminierung gebiete die Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz im Wege einer verfassungskonformen Interpretation. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine "inländerdiskriminierende" Norm verstößt nicht automatisch gegen den Gleichheitssatz und ist daher verfassungswidrig; Letzteres wäre aber wohl unabdingbare Voraussetzung für die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation. Nun ergibt sich allerdings aus der Judikatur des VfGH, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen - in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrigen - Regelungsregimes während der Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene "inländerdiskriminierende" Wirkung der Norm für die Dauer dieses Zeitraumes sachlich zu rechtfertigen vermag. Insoweit verletzt eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern den Gleichheitssatz nicht (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141).
      • 2ic) Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR XXV. GP) soll nach § 10 Abs. 6a Apothekengesetz, in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 103/2016 geänderten Fassung, die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei "in jedem einzelnen Fall zu prüfen", ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I) und C-634/15 (Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II) geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der Gesetzgeber hat somit binnen sechs Monaten nach Fassung des Beschlusses des EuGH vom 30. Juni 2016 durch eine entsprechende Neuregelung der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen. Wie der VfGH im Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G 41/10 ua = VfSlg. 19529, ausgesprochen hat, kann selbst ein sich zwischen Fällung eines Urteils des EuGH und entsprechender gesetzlicher Neuregelung ergebender längerer Zeitraum (damals 16 Monate), während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses - etwa an der medizinischen Versorgung - als angemessen erachtet werden, sodass die daraus entstehende "inländerdiskriminierende" Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für einen "geordneten Gesetzgebungsprozess" erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem - wie auch der EuGH hervorgehoben hat - das öffentliche Interesse an einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auf dem Spiel steht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte das VwG in Bezug auf die im Beschluss des EuGH vom 30. Juni 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum, in dem eine "inländerdiskriminierende Wirkung" nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141).
      • 2j) Durch BGBl. I Nr. 103/2016 wurde § 10 Abs. 6a neu gefasst.
        Die Gesetzesänderung beruht auf einem Initiativantrag, der folgende Begründung enthält:
        Der EuGH hat mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2016, Rs. C-634/15, Sokoll-Seebacher, in Präzisierung seines vorangegangenen Urteils festgestellt, dass es den nationalen Behörden im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens in jedem Einzelfall möglich sein muss, zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse ein Abgehen von der Grenze der 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gebieten. Daher ist § 10 Abs. 6a des Apothekengesetz entsprechend zu adaptieren.
        Infolge des EuGH-Urteils vom 13. Februar 2014, C-367/12 "Sokoll-Seebacher", war durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 30/2016 in § 10 ein neuer Abs. 6a eingefügt worden. Demnach ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es "in ländlichen und abgelegenen Regionen" auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
        Nun ist der EuGH in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016, C-634/15 "Sokoll-Seebacher II - Naderhirn", zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Novelle nicht ausreicht und die Anwendung einer "starren Grenze" der Zahl der von den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Bedarfsprüfung für eine neue öffentliche Apotheke weiterhin in Widerspruch zu Art. 49 AEUV steht. Dies deshalb, weil diese starre Grenze die kohärente und systematische Erreichung des mit der Bedarfsprüfung angestrebten Hauptziels – nämlich eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln – nicht gewährleistet. Die zuständigen nationalen Behörden haben auch nach der Novelle BGBl. I 30/2016 keine hinreichende Möglichkeit, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d.h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (EuGH 13. Februar 2014, C-367/12 Sokoll-Seebacher, Rn. 51; EuGH 30. Juni 2016, C-634/15 Sokoll-Seebacher II – Naderhirn, Rn. 34). Durch die Bezugnahme auf ländliche und abgelegene Regionen sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Urteil vom 13. Februar 2014 wollte der EuGH die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz nicht auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen (EuGH 30. Juni 2016, C-634/15, Rn. 32).
        Im Hinblick auf den Beschluss des EuGH vom 30. Juni 2016 ist die im bisher geltenden § 10 Abs. 6a vorgenommene Einschränkung dieser Bestimmung auf ländliche und abgelegene Regionen unionsrechtswidrig.
        In Umsetzung der EuGH-Entscheidungen wird § 10 Abs. 6a nunmehr dahin geändert, dass es der Behörde ganz generell möglich ist, das in § 10 Abs. 2 Z 3 normierte Mindestversorgungspotential von 5.500 von der bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geboten ist. Es ist demnach von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen.
        Im Lichte der zitierten Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2014 und vom 30. Juni 2016 ist vor allem zu prüfen, ob der Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet der beantragten neuen Apotheke die Dienstleistungen einer Apotheke in einer vernünftigen Erreichbarkeit zur Verfügung stehen und daher ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist.
        Besondere örtliche Verhältnisse können beispielsweise in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, vorliegen (EuGH 13. Februar 2014, C-367/12, Rn. 50), wobei der Europäische Gerichtshof diese beiden Fallgruppen ausdrücklich nur exemplarisch anführt (vgl. EuGH 30. Juni 2016, C-634/15, Rn. 32). Bei der Beurteilung des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die eine Anwendung des § 10 Abs. 6a rechtfertigen, ist neben der Versorgung durch bestehende öffentliche Apotheken auch das Versorgungsangebot durch Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen.
        Besondere örtliche Verhältnisse können aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liegt, sich im näheren Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren Anstaltsambulatorien befinden, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa an Flughäfen oder Hauptbahnhöfen geht.
        Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehen.
        Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde jedenfalls in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse im oben genannten Sinn vorliegen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die angeführten Beispiele nur als solche zu verstehen sind, und die notwendige Einzelfallprüfung der besonderen örtlichen Verhältnisse auch andere Besonderheiten ergeben kann. Dabei können auch Überlegungen zu einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken eine Rolle spielen. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH geht es nämlich immer um eine Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, wovon nicht gesprochen werden kann, wenn infolge der Neuerrichtung die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl so erheblich reduziert wird, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist und bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren.
      • 2k) Dr. Michaela Zirm kommt in ihrem Artikel "Bedarfsprüfung im Apothekenrecht endlich unionsrechtskonform?" (Recht der Medizin 2017, 56 ff) zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Grundlagen der Bedarfsprüfung in § 10 Apothekengesetz seit der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 103/2016 unionsrechtskonform ausgestaltet sind. Besondere örtliche Gegebenheiten sind nunmehr gemäß § 10 Abs. 6a Apothekengesetz allgemein zu berücksichtigen; ein Unterschreiten des 5.500-Personen-Kriteriums ist ausnahmsweise zulässig. Damit tritt zur stufenweisen Berücksichtigung der Einwohner und Einfluter eine weitere Stufe zur Bedarfsprüfung hinzu: Es muss im Einzelfall überprüft werden, ob eine zusätzliche Apotheke erforderlich íst. Konzessionsansuchen in Orten, in denen ein dringender subjektiver Bedarf der Bevölkerung an einer Apotheke besteht, in denen die Konzessionserteilung jedoch bisher an einer zu geringen Zahl an Einwohnern/Einflutern gescheitert ist, können nicht mehr ohne Weiteres abgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Zugangs zum Apothekenmarkt nicht überschritten; die Bedenken der LVwG OÖ und NÖ sind auch im Lichte der EuGH-Rsp unbegründet.
      • 2l) Aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I) und C-634/15 (Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II) ist nicht abzuleiten, dass (Anmerkung: bei der Prüfung, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen) das Kundenpotential einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erheben wäre (VwGH 23.5.2017, Zl. Ro 2017/10/0017).
      • 2m) Der Verfassungsgerichtshof hat Erkenntnis vom 28. September 2017 ein Urteil des LVwG OÖ, mit dem ohne Bedarfsprüfung eine Standorterweiterung einer Apotheke in Leonding mit einem so großen Standort, dass sich darin die Betriebsstätten mehrerer bestehender Apotheken befinden, nur mit Einschränkung der Beachtung der 500 m-Entfernung zugelassen hat, wegen Verletzung des Gleichheitsrechts aufgehoben. Der VfGH geht davon aus, dass durch die Neufassung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz nunmehr eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Flexibilität bei der Bedarfsprüfung zu gewährleisten. Der VfGH sieht auch keinen Anlass, § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG iVm dem Abs. 6a von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
        Der VfGH stimmt grundsätzlich der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 - ausgehend vom Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/16, Sokoll-Seebacher II, - im Widerspruch zu Art. 49 AEUV stehen, weil diese nationalen Bestimmungen eine Unterschreitung der "weiterhin zu versorgenden Personen" gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApothekenG (unter die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen) nur dann ermöglichen, "wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung [...] dringend erforderlich ist".
        Dies führt allerdings - gäbe es im Beschwerdesachverhalt einen Unionsrechtsbezug - nicht notwendigerweise dazu, dass die (negative) Bedarfsregelung des § 10 Abs. 2 Z. 3 iVm Abs. 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Art. 49 AEUV muss § 10 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 vielmehr so angewendet werden, dass nicht nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen in ländlichen und abgelegenen Regionen, sondern in jedem Fall die örtlichen Besonderheiten zu prüfen sind. Eben dies hat aber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdefall unterlassen, indem es die Bedarfsregelung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz zur Gänze unangewendet ließ.
        Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.07.2012, Rs C-470/11, Garkalns, kann mitnichten gefolgert werden, das Unionsrecht gebiete, bei einem reinen Inlandssachverhalt infolge einer möglichen (verfassungswidrigen) Inländerdiskriminierung Bestimmungen des nationalen Rechtes unangewendet zu lassen. Ausgehend vom Verständnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz verfassungswidrig sei, wäre das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vielmehr gemäß Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG gehalten gewesen, beim VfGH einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Eben dies hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings nicht getan.
        Der VfGH sieht keinen Anlass, § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (iVm Abs. 6a) Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
        Der VfGH geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0141) - davon aus, dass durch die Neufassung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz nunmehr eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geforderte Flexibilität bei der Bedarfsprüfung zu gewährleisten. Die Neufassung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz trat am 7.12.2016, sohin innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher II, in Kraft.
        Inländerdiskriminierende Wirkung einer Norm im Interesse eines geordneten Gesetzgebungsprozesses vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses sachlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen (vgl. VfSlg 19529/2011).
        Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 19.529/2011) kann selbst ein sich zwischen Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und dem Zeitpunkt der Neuregelung durch den Gesetzgeber ergebender Zeitraum von rund sechzehn Monaten, während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses – etwa an der medizinischen Versorgung – als angemessen erachtet werden, sodass die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene "inländerdiskriminierende" Wirkung einer Norm im Interesse eines geordneten Gesetzgebungsprozesses vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist.
        Auch im Beschwerdefall gibt es ein öffentliches Interesse an der Sicherung einer ausreichenden flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (September 2016) durfte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Bezug auf die in dieser Form erstmals im Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher II, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum, in dem eine allfällige (hier nicht weiter untersuchte) inländerdiskriminierende Wirkung nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde, zumal seit Erlassung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher II, nur etwas mehr als zwei Monate vergangen waren.
  3. Für das Gemeindegebiet in § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a sind gemäß § 63 die am 29. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant.
  4. Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurden die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, aufgehobenen Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 1/2006 am 10. Jänner 2006) neu gefasst und zusätzlich die Absätze 3a und 3b eingefügt.
    Mit dem Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, hatte der Verfassungsgerichtshof die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark bzw. vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, für die Frage der Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gebieten mit ärztlichen Hausapotheken relevanten Bestimmungen in § 10 Apothekengesetz (Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und"), in § 28 Apothekengesetz (Abs. 2 und 3) und in § 29 Apothekengesetz (in Abs. 4 die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde") als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. Steindl, Der Verfassungsgerichtshof zu § 10 Apothekengesetz in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 2/2006.
    Die Änderungen durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 werden im Abänderungsantrag AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP wie folgt begründet:
    "§ 10 Abs. 2 Z 1 und § 28 Abs. 2 tragen nunmehr dem Umstand Rechnung, dass in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag den Berufssitz hat, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesen Arzt im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden. Durch den Verweis auf § 342 Abs. 1 ASVG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Kassenvertragsärzte handeln muss, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.
    § 10 Abs. 3 berücksichtigt den Umstand, dass es auch Gruppenpraxen gibt, die weniger als die doppelte Mindestordinationsstundenzahl erbringen. Die Versorgungswirksamkeit eines an einer Gruppenpraxis beteiligten Arztes für Allgemeinmedizin richtet sich nach der im Rahmen der Gruppenpraxis vereinbarten Mindestordinationsstunden, den vereinbarten zu erbringenden Versicherungsleistungen, der Patientenfrequenz oder dem Umsatz. Abs. 3a trifft eine Regelung für den Fall eines sog. „vertragslosen Zustandes“. Abs. 3b enthält eine Sonderregelung im Hinblick auf bloß vorübergehende Vertragsstellen (Vorgriffsstellen, Nachfolgeregelungen, etc.). Sind bei derartigen Modellen Vertragsstellen bloß von vorübergehender Natur und fallen vereinbarungsgemäß längstens innerhalb von drei Jahren wieder weg, so sind diese im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen."
    In Abs. 5 und 7 wurden durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 die Verweise angepasst.
    In Zusammenhang mit der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 zu beachten sind die Übergangsregelungen in § 62a Abs. 3 für zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl. I Nr. 1/2006 (10. Jänner 2006) anhängige Apothekenkonzessionsverfahren bzw. in § 62a Abs. 4 für zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl. I Nr. 41/2006 (28. März 2006) anhängige Konzessionsverfahren. Für am 10. Jänner 2006 bereits anhängige Konzessionsverfahren war bis 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden.
  5. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2008, G 12/08-12, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, u.a. § 10 Abs. 2 Z 1 und § 62a Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 41/2006 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof sieht durch die Neuregelung der Konzessionserteilung für öffentliche Apotheken in Hinblick auf die Existenz ärztlicher Hausapotheken durch Abstellen auf eine bestimmte Anzahl von Kassenarzt-Planstellen im Versorgungsgebiet nach Aufhebung der Vorgängerregelung durch den Verfassungsgerichtshof keinen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, insbesondere sei die geltende Regelung im öffentlichen Interesse und zur Erreichung der Ziele einer bestmöglichen Heilmittel- und ärztlichen Versorgung geeignet, sie ist auch nicht unverhältnismäßig.
    Im Detail führt der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen Folgendes aus:
    "Der Verfassungsgerichtshof kann anders als der antragstellende UVS nicht finden, dass die im Erkenntnis VfSlg. 17.682/2005 (siehe oben Fußnote 2) gegen die Vorgängerregelung ins Treffen geführten Erwägungen auf die nunmehr bekämpften Vorschriften zu übertragen wären.
    Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in dem genannten Erkenntnis (u.a.) mit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 16/2001 zu beschäftigen, die einen Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausschloss, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befand und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 betrug. Der Gerichtshof hielt dabei unter Hinweis auf seine Vorjudikatur fest, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber - mit Blick auf eine allgemeine gesundheitspolitische Zielsetzung - für bestimmte Gebiete einen "Lückenschluss" in der Heilmittelversorgung durch ärztliche Hausapotheken vorsieht. Das Führen ärztlicher Hausapotheken könne nämlich gerade in ländlichen Regionen sowohl für die hausapothekenführenden Ärzte als auch für die mit Heilmitteln zu versorgende Bevölkerung - insbesondere an Standorten, an denen keine öffentlichen Apotheken bestehen - von (wirtschaftlichem) Vorteil sein. Als im öffentlichen Interesse gelegene Ziele, die eine Beschränkung der Errichtung neuer Apotheken unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigen könnten, erkannte der Verfassungsgerichtshof die Sicherung der Heilmittelversorgung einerseits und die Sicherung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung andererseits.
    Im Ergebnis konnte jedoch keine dieser Zielsetzungen den durch die beanstandete Regelung bewirkten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe nämlich, indem er auf die Anzahl der zu versorgenden Personen abstellte, eine unverhältnismäßige Zutrittsschranke für Apothekenkonzessionswerber mit dem Ziel errichtet, bestehenden ärztlichen Hausapotheken ein Mindestversorgungspotential zu sichern.
    Gemäß § 342 Abs. 1 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten und ihren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein.
    Der Verfassungsgerichtshof kann die Behauptung des UVS, dass der Gesetzgeber mit der dargestellten Regelung des Apothekengesetz - nicht anders als in der beanstandeten Vorgängerregelung - wiederum darauf Bezug nehme, ob eine bestimmte Mindestzahl von mit Heilmitteln zu versorgenden Personen erreicht wird, nicht teilen. Allein der Umstand, dass im Rahmen des ärztlichen Gesamtvertragssystems gemäß § 342 Abs. 1 ASVG auch auf die - zahlenmäßig nicht festgelegte - Bevölkerungsdichte und -struktur des jeweiligen Gebietes Bedacht zu nehmen ist, kann nicht dartun, dass damit bereits ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit bewirkt würde. Daran ändert auch der vom UVS zur Untermauerung seiner Bedenken ins Treffen geführte Hinweis auf die Praxis der NÖ Gebietskrankenkasse bei der Vergabe von Kassenarzt-Planstellen nichts. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der hier bekämpften apothekengesetzlichen Regelungen nämlich davon auszugehen, dass sich die Vollziehung des § 342 Abs. 1 ASVG allein an den dort genannten Zielen orientiert.
    Auch mit der nunmehrigen Neu-Ausrichtung des im Apothekengesetz verankerten Systems der Arzneimittelversorgung sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass eine Trennung von ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in bestimmten ländlichen Gebieten aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll und gesundheitspolitischen Zielsetzungen abträglich ist (so die Materialien zur Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, AA-202 XXII. GP, 4).
    Im Unterschied zu der vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten Vorgängerregelung sucht der Gesetzgeber den verfolgten Zielsetzungen mit der Neuregelung jedoch nicht (mehr) durch die - starre - zahlenmäßige Festsetzung eines Mindestversorgungspotentials gerecht zu werden. Er knüpft für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken vielmehr an dem im ASVG verankerten System der Vergabe von Kassenplanstellen an, indem er darauf abstellt, ob in der Gemeinde (bzw. im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke) weniger als zwei Kassenvertragsstellen iSd § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind; anhand dieses Kriteriums werden jene Gebiete definiert, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken erfolgen soll.
    Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die angefochtenen Regelungen, die die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (auch) davon abhängig machen, wie viele Vertragsstellen iSd § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten mit Allgemeinmedizin besetzt sind, im öffentlichen Interesse liegen, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerung andererseits - geeignet sind und für sich nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsfreiheit eingreifen."
  6. §§ 341 und 342 Abs. 1 ASVG:
    • Gesamtverträge
      § 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
      (2) (Anmerkung: aufgehoben)
    • (3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
      (4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs. 1 und 3 entsprechend.
    • Inhalt der Gesamtverträge
      § 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
      1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und –ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;
      1a. allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;
      2. die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
    • 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
      4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
      5. die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
      6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte (Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13;
      7. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
      8. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
      9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 “Barrierefreies Bauen” sowie der ÖNORM B 1601 “Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen;
      10. die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
    • 6a) Die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke ist auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar noch eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke besitzt, jedoch in keinem Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs. 1 ASVG mehr steht, weil er die Kassenverträge zurückgelegt hat. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, auch aus dem Bedeutungszusammenhang der durch die Apothekengesetznovelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, erfolgten Neuregelungen für die Errichtung öffentlicher Apotheken gemäß § 10 Apothekengesetz bzw. für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift.
      § 29 Abs. 1 Apothekengesetz verlangt seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem, dass der Arzt für Allgemeinmedizin in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Eine derartige Bewilligung kann aufgrund der Apothekengesetznovelle 2006 nur mehr ein Arzt für Allgemeinmedizin erhalten, der einen „großen Kassenvertrag“ besitzt, nicht mehr hingegen ein „Wahlarzt.“ Auch der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006 gleichzeitig neu gefasste Abs. 3 des § 10 Apothekengesetz ist so zu verstehen, dass nur eine „volle“ ärztliche Hausapotheke im Sinne des neuen § 29 Abs. 1 Apothekengesetz den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließt.
      Dies belegt ein Blick auf die Begründung des Abänderungsantrages zur Apothekengesetznovelle 2006 - AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP: "§ 10 Abs. 2 Z 1 und § 28 Abs. 2 tragen nunmehr dem Umstand Rechnung, dass in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag den Berufssitz hat, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesen Arzt im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden. Durch den Verweis auf § 342 Abs. 1 ASVG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Kassenvertragsärzte handeln muss, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.“
      Ein Arzt, der den Kassenvertrag zurückgelegt hat, sichert nicht mehr die ärztliche Versorgung der Bevölkerung (diese wird durch den Nachfolger in den Kassenvertrag wahrgenommen). Seine Hausapotheke kann daher nicht die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke verhindern. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2014, KUVS-470/26/2012: "Aus der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg 15103/1998) zur Bedarfsprüfung bei öffentlichen Apothekenkonzessionen ergibt sich, dass eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Zielsetzung des Apothekengesetzes, das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse; es ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dann nicht gegeben, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht vom Arzt, der eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG innehat („Kassenarzt“), sondern lediglich von einem Wahlarzt betrieben wird, da die Behandlung bei einem Wahlarzt für den Patienten wesentlich teurer ist, sodass ich sozial schwache Personen oft Wahlärzte nicht leisten können. … Daher ist § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz iSd oben wiedergegebenen Judikatur des VfGH verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass der Arzt, der über eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG verfügt, auch Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke sein muss, damit eine beantragte Konzessionsbewilligung nach § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz zu versagen ist.“
  7. in Aussicht genommene Betriebsstätte:
    • 7a) Bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz ist von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (Hinweis VwGH 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003).
    • 7b) Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der im 4 km-Umkreis zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 Apothekengesetz (Anmerkung: nunmehr § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) und der Entfernungsmessung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (Hinweis VwGH 3.7.1986, 86/08/0055). Daraus folgt, dass der Ort der künftigen Betriebsstätte zwar zu jenen Sachverhaltselementen gehört, deren Feststellung unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bedarfes iSd § 10 Apothekengesetz ist; dies bedeutet aber nicht, dass die "Angelegenheit" iSd oben dargelegten Begriffes durch den Ort der Betriebsstätte bestimmt wäre. Die "Angelegenheit" wird nicht durch die Summe sämtlicher zur Entscheidungsgrundlage gehörenden Sachverhaltselemente bestimmt, sondern durch jene, die nach den jeweils anzuwendenden materiellen Vorschriften die Angelegenheit ausmachen, die durch den Spruch des Bescheides zu erledigen ist. (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
    • 7c) Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit" - soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
    • 7d) Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies erweist auch § 14 Apothekengesetz, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht der die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes iSd § 10 voraus (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
    • 7da) Die "Angelegenheit" eines Apothekenkonzessionsverfahrens wird - soweit es um die räumliche Komponente geht - grundsätzlich durch einen gesetzmäßig umschriebenen Standort und nicht durch den Ort der künftigen Betriebsstätte bestimmt. So folgt etwa aus § 14 Apothekengesetz, dass dem Gesetz die Annahme zu Grunde liegt, Verlegungen der Betriebsstätte innerhalb eines - gesetzmäßig festgesetzten - Standortes hätten im Allgemeinen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bedarfssituation (vgl. VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459). Ergibt sich jedoch, dass eine während des Verfahrens erfolgte Veränderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, obwohl sie sich innerhalb des Standortes hält, zu einer im Ergebnis wesentlich anderen Bedarfssituation führt, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass durch diese Änderung die zu entscheidende Angelegenheit nur unwesentlich geändert würde. Würde daher eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Apothekengesetz führen, so läge eine einem Neuantrag gleich kommende Modifikation des Konzessionsantrages vor (VwGH 9.9.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0079).
    • 7e) Bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz (Anmerkung: nunmehr lediglich hinsichtlich der Feststellung des Versorgungspotenzials der bestehenden umliegenden Apotheken gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz) ist von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (Hinweis VwGH 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003).
    • 7f) Maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen und damit für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerteilung einer Konzession ist nur jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079). Die Beurteilung eines Antrags ist daher nur möglich, wenn der Standort der Betriebsstätte der beantragten Apotheke bekannt ist, da nur so eine Zuordnung der Einwohner der in Frage kommenden Gebiete zum Versorgungspotenzial der zu vergleichenden Apotheken möglich ist. Insbesondere die Beurteilung der Mindestentfernung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz 1907 ist nur möglich, wenn die Betriebsstätte genannt ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079). Sowohl die Bedarfsfrage (im Verhältnis zu bestehenden Apotheken) als auch das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen Anträgen auf Verleihung einer Konzession kann abschließend erst nach Bekanntgabe der Betriebsstätte beurteilt werden (VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165).
    • 7g) Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist von entscheidender Bedeutung sowohl für die Entfernungsmessung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz als auch für die Zuordnung der den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken jeweils zur Versorgung verbleibenden Personen iSd § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (vgl. z.B. VwGH vom 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165, VwSlg. 15.625 A/2001, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2008/10/0008).
    • 7h) Berücksichtigung allfälliger Verlegungen der Betriebsstätte:
    • 7ha) Das der bestehenden Apotheke verbleibende Versorgungspotenzial bemisst sich nach der bestehenden Betriebsstätte (und nicht etwa nach jeder im Standort dieser Apotheke möglichen Betriebsstätte) und es ist die Mindestentfernung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz gleichfalls nach der bestehenden bzw. der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke zu beurteilen. Maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen ist daher nicht jede im Zuge einer Verlegung im Standort nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz mögliche Betriebsstätte der beantragten Apotheke im Vergleich zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke, sondern jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll (VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0079).
    • 7hb) Bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine von jener Betriebsstätte aus, in der die neu errichtete öffentliche Apotheke betrieben werden soll, erfolgende Arzneimittelversorgung auf das von der Betriebsstätte einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Kundenpotenzial haben wird. Eine Bedachtnahme auf Auswirkungen von in der Folge möglichen Verlegungen gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz schon im Verfahren über die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke normiert § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz jedoch nicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, siehe auch das hg Erkenntnis vom 22.4. 2002, Zl. 2000/10/0053) (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256).
    • 7hc) Die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 Apothekengesetz in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage (VwGH 29.4.2009, Zl. 2009/10/0067).
    • 7hd) Die Präzisierung der Lage der Betriebsstätte der beantragten Apotheke im Laufe des Konzessionsverfahrens ist nicht unzulässig (vgl. dazu VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0124).
    • 7he) Die während des Konzessionsbewilligungsverfahrens durch die Mitbeteiligte vorgenommene Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standorts stellt keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist (vgl. VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 9.9.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0079).
    • 7hf) Die"Angelegenheit" eines Apothekenkonzessionsverfahrens wird - soweit es um die räumliche Komponente geht - grundsätzlich durch einen gesetzmäßig umschriebenen Standort und nicht durch den Ort der künftigen Betriebsstätte bestimmt. So folgt etwa aus § 14 Apothekengesetz, dass dem Gesetz die Annahme zu Grunde liegt, Verlegungen der Betriebsstätte innerhalb eines - gesetzmäßig festgesetzten - Standortes hätten im Allgemeinen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bedarfssituation (vgl. VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459). Ergibt sich jedoch, dass eine während des Verfahrens erfolgte Veränderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, obwohl sie sich innerhalb des Standortes hält, zu einer im Ergebnis wesentlich anderen Bedarfssituation führt, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass durch diese Änderung die zu entscheidende Angelegenheit nur unwesentlich geändert würde. Würde daher eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Apothekengesetz führen, so läge eine einem Neuantrag gleich kommende Modifikation des Konzessionsantrages vor (VwGH 9.9.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0079).
  8. 500m-Entfernung:
    • 8a) Das Erfordernis einer Entfernung von mindestens 500 m zwischen den Betriebsstätten wurde durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl Nr. 502/1984, in das Apothekengesetz eingefügt. In den Erläuterungen (RV 395 XVI. GP) heißt es dazu:
      Wie bisher wird ein Bedarf nur dann anzunehmen sein, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke nicht zu gering ist. Dabei werden verschiedene Kriterien zu beachten sein, etwa größere Höhenunterschiede, Straßenzustand, Brücken usw. grundsätzlich wird man jedoch sagen können, dass bei einer Entfernung unter 500 m nicht von einem Bedarf im Sinne dieser Gesetzesstelle gesprochen werden kann, weil eine derartig geringe Entfernung deren Zurücklegung zu Fuß etwa fünf Minuten erfordert, für eine Arzneimittelbesorgung jedermann zugemutet werden kann.
      Eine Ausnahme von dieser Mindestentfernung (§ 10 Abs. 6) wird nur dann gemacht werden können, wenn z.B. in Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke die örtliche Situation - kleiner Ortskern mit Hauptplatz und Ähnliches - dergestalt ist, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 500 m die Neuerrichtung einer zweiten öffentlichen Apotheke unmöglich machen würde. In einem solchen Falle scheinen die Vorteile einer zweiten öffentlichen Apotheke im Ort - bei Vorliegen aller anderen geforderten Voraussetzungen - insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Turnusbildung der beiden Apotheken so gravierend, dass von der ansonsten geltenden Mindestentfernung Abstand genommen werden kann; auch große Höhenunterschiede oder sonstige beträchtliche Behinderungen, etwa durch die Verkehrsverhältnisse bedingt, kommen hier in Frage.
    • 8b) Auf die Entfernung der Standortgrenze der neuen öffentlichen Apotheke zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke kommt es nach der Gesetzeslage nicht an (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0361).
    • 8c) Für die Messung der 500m -Entfernung kommt es nicht auf die Entfernung in der Luftlinie (Anmerkung: sondern auf den Fußweg) an. Aus dem Abstellen auf die Zumutbarkeit des Zurücklegens der Entfernung zwischen den Apotheken werde deutlich, dass der Gesetzgeber nicht eine Entfernung in der Luftlinie im Auge hatte (VwGH 18.1.1999, 98/10/0348). Die Messung der Entfernung hat grundsätzlich in der Mitte der Verkehrsflächen zu erfolgen (vgl. VwGH 16.12.1996, 91/10/0140). Die 500 m-Entfernung ist nicht zwischen den Gebäudegrenzen, in denen sich die Betriebsstätten der neu zu errichtenden und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheken befinden, zu messen, sondern zwischen den beiden Betriebsstätten, d.h. zwischen jenen Räumlichkeiten, die dem Betrieb der jeweiligen Apotheke dienen (VwGH 13.11.2000, 98/10/0079).
    • 8d) Da der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Entfernung zwischen den Apotheken auf die Zumutbarkeit des Zurücklegens der Entfernung zu Fuß abstellte, wird deutlich, dass es nicht auf die Entfernung in der Luftlinie ankommt (Hinweis VwGH 26.12.1996, 91/10/0140) (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0348).
    • 8e) Die Messung der 500m-Entfernung zwischen den beteiligten Apotheken hat auf der kürzesten Linie zu erfolgen (vgl. VwGH 16.12.1996, Zl. 91/10/0140). Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weiters unter Hinweis auf die Materialien zur Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502, davon ausgegangen, dass nicht die Luftlinie ausschlaggebend sei, sondern der Fußweg (vgl. VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0348). Nach der Rechtsprechung ist die kürzeste Verbindung jedenfalls dann, wenn keine besonderen Gründe gegen diese Methode sprächen, durch Messung in der Mitte der Verkehrsflächen zu bestimmen (vgl. VwGH 16.12.1996, Zl. 91/10/0140). Ein Abgehen von dieser Berechnungsart wäre im Besonderen begründungspflichtig (VwGH 9.8.2006, Zl. 2003/10/0222).
    • 8f) Die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 Apothekengesetz in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage VwGH 29.4.2009, Zl. 2009/10/0067).
    • 8g) Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz 1907 kommt es auf die Lage der Betriebsstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebsstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199).
  9. 5.500 zu versorgende Personen - Bedarfsfeststellung:
    • 9a) Hinsichtlich der Anzahl (Anmerkung: 5.500) der zu versorgenden Personen wird davon auszugehen sein - und dies entspricht der bewährten bisherigen Verwaltungsübung und Judikatur des VwGH - , dass für die Annahme eines Bedarfes (Anmerkung: nunmehr lediglich der Existenzfähigkeit der betroffenen Nachbarapotheken) mindestens 5.500 Personen erforderlich sein müssen [...] Nur unter dieser Voraussetzung scheint eine in jeder Hinsicht einwandfreie Arzneimittelversorgung gewährleistet (RV 395 XVI. GP).
    • 9b) Die Wortfolge im § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz ("wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird") kann nicht so ausgelegt werden, dass eine Beeinträchtigung des Versorgungspotentials einer bestehenden öffentlichen Apotheke durch eine geplante neue Apotheke nur dann den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, wenn allein durch die Umlenkung von Nachfrage von der bestehenden zur geplanten Apotheke das Versorgungspotential der Erstgenannten auf weniger als 5500 absinkt, während eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5500 Personen abgesunkenen Versorgungspotentials irrelevant wäre. Vielmehr ist aus § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (arg a minori ad maius) zu folgern, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5500 Personen auf unter 5500, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession führen muss (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0078, VwGH 29.1.1996, Zl. 95/10/0099, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310 [nur der zweite Satz], VwGH 29.11.2011, Zl. 2005/10/0218, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
      • 9ba) Der Umstand, dass eine bestehende Apotheke bereits vor Errichtung der geplanten neuen Apotheke über ein Versorgungspotential von weniger als 5500 Personen verfügt, kann nicht dazu führen, dass ein durch die Errichtung der geplanten neuen Apotheke herbeigeführtes weiteres Absinken des Versorgungspotentials unerheblich wäre (Hinweis VwGH 22.12.1993, 93/10/0078) (VwGH 29.1.1996, Zl. 95/10/0099, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310, VwGH 29.11.2011, Zl. 2005/10/0218, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
      • 9bb) Bei Bestehen einer Nachbarapotheke mit einem Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen hat jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotentials ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung für die neue Apotheke zur Folge (vgl. VwGH 29.1.1996, Zl. 95/10/0099, VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
      • 9bc) Eine Beeinträchtigung des ohnehin bereits weniger als 5.500 Personen umfassenden Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke durch eine geplante Apotheke muss zur Konzessionsversagung führen; ein Einfluss der geplanten Apotheke auf das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke kann nur dann (von vornherein) verneint werden, wenn auszuschließen ist, dass bisher auf Grund der örtlichen Verhältnisse von der bestehenden Apotheke zu versorgende Personen zum Versorgungspotential der beantragten Apotheke zu zählen sind (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0015, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
      • 9bd) Dass eine bestehende Apotheke auch ohne Inbetriebnahme der beantragten Apotheke nicht über das Mindestversorgungspotenzial von 5.500 Personen verfügt, ändert nichts an der Prognose, die Inbetriebnahme der beantragten Apotheke lasse eine weitere Verringerung des (ohnedies bereits weniger als 5.500 Personen umfassenden) Versorgungspotenzials der bestehenden Apotheke erwarten (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0015).
      • 9be) § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz 1907 normiert keine "Relevanzschwelle", bei deren Unterschreiten eine Verringerung der Zahl der von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden ständigen Einwohner das "negative Bedarfsmerkmal" der zitierten Vorschrift nicht verwirklichen würde. Eine in diese Richtung gehende Regelung kann dem Gesetz - ohne die äußersten Grenzen des Wortsinnes zu überschreiten - nicht entnommen werden (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017). Das Gesetz schreibt in der Bedarfsfrage nicht etwa eine an ökonomischen Parametern des Einzelfalls orientierte Prognose der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vor, sondern ein "standardisiertes" ausschließlich an der Lage der Betriebsstätten bzw. der ärztlichen Ordinationen und der Wohn- bzw. Aufenthaltsorte von Einwohnern sowie an (objektiven) Gesichtspunkten "der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" ansetzendes Verfahren (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310).
      • 9bf) Das Apothekengesetz schreibt in der Bedarfsfrage nicht etwa eine an ökonomischen Parametern des Einzelfalls orientierte Prognose der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vor, sondern ein "standardisiertes" ausschließlich an der Lage der Betriebsstätten bzw. der ärztlichen Ordinationen und der Wohn- bzw. Aufenthaltsorte von Einwohnern sowie an (objektiven) Gesichtspunkten "der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" ansetzendes Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass gegen dieses System insgesamt Bedenken unter dem Gesichtspunkt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit und - beispielsweise auch an Hand der Umstände des Beschwerdefalles - Zweifel daran angemeldet werden könnten, dass die Regelung ein adäquates und nicht überschießendes Mittel darstelle, im öffentlichen Interesse am klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung die Existenzfähigkeit bestehender Apotheken zu sichern. Diese vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken hat dieser - soweit die auch hier anzuwendende Regelung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz in Rede steht - jedoch nicht geteilt. Es läge somit allein am Gesetzgeber, die Beachtung eines Gesichtspunktes wie etwa eines "Irrelevanzkriteriums" im Rahmen der Bedarfsprüfung anzuordnen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.1998, VfSlg. 15103) (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0310).
    • 9c) Die Bedarfsbeurteilung hat sich primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfes durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der "ständige Einwohner" als "zu versorgende Person" gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(n) ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 Apothekengesetz 1907) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener "zu versorgender Personen" ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029; VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0226, VwGH 26.9.2011, Zl. 2009/10/0261, VwGH 18.4.2012, VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254, VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, VwGH 9.12.2013, Zl. 2012/10/0196, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0261).
    • 9d) Ob bestimmte Personen "zu versorgende Personen" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz sind, richtet sich bei im 4 km-Umkreis wohnenden Personen nach den im § 10 Abs. 4 Apothekengesetz genannten Voraussetzungen, bei außerhalb des 4 km-Umkreises wohnenden Personen hingegen nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
    • 9e) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die nach § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen (VwGH 17.5.1993, 91/10/0214, VwGH 23.1.1995, 94/10/0123, VwGH 16.12.1996, 91/10/0140, VwGH 16.11.1998, Zl. 98/10/0306, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090, VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0246, VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0169, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0261).
    • 9f) Ist aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht zu besorgen, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich verringert, so ist auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (VwGH 3.6.1996, Zl. 92/10/0036).
    • 9g) Der Apothekengesetzgeber geht in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz davon aus, dass nur eine solche Verringerung der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die durch die Neuerrichtung einer Apotheke VERURSACHT wird (argumentum: "INFOLGE der Neuerrichtung) (VwGH 3.6.1996, Zl. 92/10/0036).
    • 9h) Zu beachten ist jedoch, dass nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Ist daher auf Grund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (vgl. z.B. VwGH 3.6.1996, Zl. 92/10/0036, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017, VwGH 25.11.2015, Zl. 2013/10/0102).
    • 9i) Es ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dem Gesichtspunkt einer Versorgung mit Heilmitteln in möglichster Nähe zum Wohnsitz (wie im vorliegenden Fall) entscheidende Bedeutung beigemessen wurde. Der bloße Hinweis des BF auf die "Anziehungskraft" von Bezirksstädten reicht demgegenüber nicht aus, um Zweifel an dieser Annahme zu wecken. Wenn nicht (in Gestalt sonstiger "Einflutungserreger") besondere Gründe entgegenstehen, ist nämlich die Annahme, es würden sich Personen iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz der nächstgelegenen Arzneimittelstelle bedienen, gerechtfertigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0100, und die dort zitierte Vorjudikatur). (hier; Die Behörde nahm an, dass die Bewohner der in Betracht kommenden Polygone zu anderen Apotheken erheblich größere Entfernungen zurückzulegen hätten, als zur gegenständlichen Apotheke. Auch müssten die Bewohner an dieser Apotheke vorbeifahren, um zu anderen öffentlichen Apotheken zu gelangen.) (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
    • 9j) Bei der Ermittlung des nach der Errichtung der neuen Apotheke der bestehenden Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials ist auf das objektiv erwartete Kundenverhalten (welcher Apotheke sich die Patienten voraussichtlich wegen der räumlichen Nähe zuwenden werden) und nicht auf die Gemeindegrenzen abzustellen (Hinweis VwGH 15.12.1988, 86/08/0174) (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0361).
    • 9k) Eine Erhebung bei den Inhabern bestehender Apotheken über die Zusammensetzung des jeweiligen Kundenkreises ist nicht geboten, weil sich die Bedarfsprognose nicht an der Beobachtung des - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmten – gegenwärtigen Kundenverhaltens, sondern an den in § 10 Abs. 3 Apothekengesetz, § 10 Abs. 4 Apothekengesetz und § 10 Abs. 5 Apothekengesetz idF BGBl 1990/362 (Anmerkung: nunmehr lediglich § 10 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz) normierten objektiven Umständen zu orientieren hat (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0056).
    • 9l) Bei der Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz kommt es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten an (vgl. z.B. VwGH 12.11.2001, Zl. 2000/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist daher nicht ausschlaggebend, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118). Ebensowenig ist entscheidend, ob dem Versorgungspotenzial der M-Apotheke zuzurechnende Einwohner anlässlich eines Krankhausbesuches in St. Pölten gleichzeitig auch ihren Arzneimittelbedarf decken (VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029).
      • 9la) Ausschlaggebend ist nämlich nicht, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben, weil es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende, und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten ankommt (vgl. VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, und VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160 und VwGH 20.11.2013; Zl. 2012/10/0125 und VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
    • 9m) Bei der Bedarfsbeurteilung kommt ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten an (vgl. z.B. VwGH vom 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160, und die dort zitierte Vorjudikatur, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118). Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (ausschließlich) zum Versorgungspotenzial der einen (bestehenden von zwei) Apotheke nicht aufgezeigt werden (vgl. z.B. VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143, VwGH 27.3.2000, Zl. 99/10/0254, und VwGH 29.6.1998, Zl. 98/10/0088, sowie die dort zit. Vorjudikatur) (VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017).
    • 9n) Bei der Bedarfsprüfung kommt es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten an. Wo diese Personen bisher "tatsächlich ärztlich und medikamentös versorgt" wurden, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287).
      • 9na) Bei der Bedarfsprüfung kommt es auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten an, nicht aber auf die Frage, wo der betreffende Personenkreis seine Arzneimittel tatsächlich besorgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254 u. vom 31.7.2009, Zl. 2007/10/0268 und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0118).
      • 9nb) Die - in jedem Fall offenstehende - Möglichkeit auch entfernter gelegene Apotheken aufzusuchen und sich dort mit Arzneimitteln zu versorgen, besagt nicht, dass eine Inanspruchnahme der nächstgelegenen Apotheke zur Deckung des Arzneimittelbedarfs deshalb als Ausnahmefall anzusehen wäre (vgl. VwGH 31.7.2009, 2007/10/0287; VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254) (VwGH 29.9.2010, Zl. 2007/10/0189).
    • 9o) Die Feststellung der Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz hat in einer prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu diesen Apotheken zu bestehen, wobei die für die Zuordnung des jeweiligen Personenkreises maßgebenden Überlegungen auf der Grundlage eines festgestellten Sachverhaltes konkret darzulegen sind (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003).
    • 9p) Das Apothekengesetz stellt auf die prognostische Zuordnung konkreter KundenPOTENTIALE zur betreffenden Apotheke ab (Hinweis VwGH 26.9.1994, 92/10/0459, und VwGH 23.1.1995, 94/10/0123), die einerseits (§ 10 Abs. 3 Apothekengesetz) an einer räumlichen Nahebeziehung des betreffenden Personenkreises zur Apotheke (Hinweis VwGH 29.5.1995, 93/10/0056), andererseits (§ 10 Abs. 5 Apothekengesetz) an Gesichtspunkten der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs (Hinweis VwGH 26.9.1994, 94/10/0042, 0045) zu orientieren ist (VwGH 26.2.1996, Zl. 95/10/0041).
      • 9pa) Es ist nicht rechtswidrig bei der Beurteilung der Bedarfsfrage dann, wenn bereits eine Beobachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Apothekengründung über einen längeren Zeitraum möglich ist, auf Anzeichen der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der bestehenden Apotheken oder auf das Fehlen solcher Anzeichen Bedacht zu nehmen, wenngleich auch dies auf das konkrete Versorgungspotential der beteiligten Apotheken bezogene Ermittlungen nicht entbehrlich macht (hier: die Apotheke des Mitbeteiligten war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Konzessionbescheides bereits etwa fünf Jahre in Betrieb) (VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256).
    • 9q) Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung der Frage, ob sich das Versorgungspotenzial durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz verringern wird, das anhand von objektiven Umständen prognostizierte Kundenverhalten entscheidend ist (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0181).
    • 9r) Die Auffassung, Personen, die im Zuge eines Konzessionserteilungsverfahrens dem Versorgungspotential einer öffentlichen Apotheke zugerechnet wurden, dürften in einem weiteren Konzessionserteilungsverfahren einer anderen öffentlichen Apotheke dieser nicht zugerechnet werden, ist verfehlt. Denn die Erteilung einer neuen Konzession bringt zwangsläufig Veränderungen im Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken mit sich, welchem Umstand durch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz auch ausdrücklich Rechnung getragen wird (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003).
    • 9s) Persönliche Präferenzen für das Aufsuchen einer bestimmten Apotheke können bei der Prüfung der Existenzfähigkeit der Nachbarapotheken sinnvollerweise als Basis einer Langzeitprognose nicht berücksichtigt werden (Hinweis VwGH 15.12.1988, 86/08/0174) (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0056).
    • 9t) Die Behörde ist im Apothekenkonzessionsverfahren durch § 10 Apothekengesetz vor die Aufgabe gestellt, eine Prognoseentscheidung über das voraussichtliche Kundenverhalten zu treffen, die sich an den in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Apothekengesetz normierten objektiven Umständen zu orientieren hat. Dabei kommt es auf das anhand von objektiven Umständen prognostizierte Kundenverhalten an; persönliche Präferenzen für das Aufsuchen einer bestimmten Apotheke können sinnvollerweise als Basis einer Langzeitprognose nicht berücksichtigt werden. Erhebungen bei den Inhabern bestehender Apotheken über die Zusammensetzung des jeweiligen Kundenkreises sind somit nicht geboten. Es ist somit nicht entscheidend, ob in der Vergangenheit Personen, die im Rahmen der an objektiven Gegebenheiten orientierten Prognose nicht dem Versorgungspotential einer bestehenden Apotheke zuzurechnen sind, diese Apotheke mehr oder weniger häufig frequentiert haben (Hinweis VwGH 29.5.1995, 93/10/0056) (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070).
    • 9u) Da es im Rahmen der nach § 10 Abs. 4 Apothekengesetz anzustellenden Prognose auf das "objektivierte Kundenverhalten" ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential einer bestehenden öffentlichen Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich (auch) in anderen Apotheken decken (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1998, Zl. 98/10/0088, und vom 11.5.1998, Zl. 98/10/0083). Im Beschwerdefall liegt auch kein Fall vor, in dem bei der Zuordnung zu versorgender Personen zum Versorgungspotential der beteiligten Apotheken auf die Lage von Arztordinationen Bedacht zu nehmen wäre (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143, VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173).
    • 9v) Grundlagen der prognostischen Zuordnung des Kundenpotenzials zu den beteiligten Apotheken im Rahmen der gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durchzuführenden Bedarfsprüfung sind zum einen die ständig im 4-km-Polygon wohnende Bevölkerung, und zum anderen die örtlichen Verhältnisse, die für die Zuwendung der Einwohner zur einen oder anderen Apotheke maßgeblich sind, nicht aber Gewohnheiten der Apothekenkunden bzw. die Betriebspraxis von Apotheken (VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).
    • 9w) Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotenzial einer bestimmten Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken werden, ist nicht entscheidend. Im Rahmen der Prognose kommt es vielmehr ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten "objektivierte Kundenverhalten" an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19.3.2002, Zl. 99/10/0143, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).
    • 9x) Darauf, ob die zufolge der leichteren Erreichbarkeit der Apotheke der Beschwerdeführerin zu ihrem Versorgungspotenzial zählende Personen auch TATSÄCHLICH ihren Arzneimittelbedarf in dieser Apotheke decken oder sich der Apotheke der mitbeteiligten Partei zuwenden werden, kommt es nicht an (Hinweis VwGH 29.6.1998, 98/10/0088) (VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0259).
    • 9y) Bei der Ermittlung des Bedarfes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz 1907 ist grundsätzlich von der Entfernung und der Erreichbarkeit der beteiligten Apotheken (der bestehenden und der beantragten) auszugehen. Bei der Zuordnung der zu versorgenden Einwohner eines Gebietes zu den beteiligten Apotheken ist eine empirische Feststellung, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte einlösten, nicht ausschlaggebend; die Zuordnung hat vielmehr primär unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit an Hand der Straßenentfernungen zu erfolgen (vgl. VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0259) (VwGH 12.11.2000, Zl. 2000/10/0108).
    • 9z) Allein mit der Vermutung einer Stammkundschaft für die bestehende öffentliche Apotheke kann das Vorliegen eines Bedarfes nicht begründet werden, zumal ansonsten das Bedarfskriterium des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz seine Bedeutung verlöre (VwGH 16.11.1998, Zl. 98/10/0306).
      • 9z1) Das Apothekengesetz geht bei der Beurteilung des Bedarfes keineswegs von der Vorstellung aus, dass Gemeindebürger die in ihrer eigenen Gemeinde gelegene Apotheke in Anspruch nehmen (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
      • 9z2) Eine Standorteinschränkung macht für die Rechtslage nach der Apothekengesetznovelle 1984 kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken mehr notwendig, da es bei der Prüfung dieser Konzessionsvoraussetzungen nunmehr auf andere Tatbestandsvoraussetzungen (Betriebsstätte, 4 km-Umkreis - § 10 Abs. 2 Apothekengesetz) ankommt. Da das Apothekengesetz idF der Apothekengesetznovelle 1984 weder ausdrücklich vorsieht noch nach seinem Zweck erkennen lässt, dass ein Antrag auf Standorteinschränkung als eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages zu behandeln ist, kann eine solche auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
      • 9z3) Bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine von jener Betriebsstätte aus, in der die neu errichtete öffentliche Apotheke betrieben werden soll, erfolgende Arzneimittelversorgung auf das von der Betriebsstätte einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Kundenpotenzial haben wird. Eine Bedachtnahme auf Auswirkungen von in der Folge möglichen Verlegungen gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz schon im Verfahren über die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke normiert § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz jedoch nicht (vgl. VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, siehe VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053) (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256).
  10. Ermittlung der ständigen Einwohner im 4-Kilometer-Umkreis ("4-Kilometer-Polygon", "Versorgungspolygon"):
    • 10a) Was die Struktur des Personenkreises ("zu versorgende Personen") anlangt, soll durch die Erwähnung der ständigen Einwohner bewirkt werden, dass sich die Bedarfsbeurteilung (Anmerkung: nunmehr lediglich hinsichtlich der Existenzfähigkeit der betroffenen Nachbarapotheken) primär an der Wohnbevölkerung orientiert (RV 1336 XVII. GP).
    • 10b) Die gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich auf eine - auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/107, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 22.11.2006, Zl. 2004/10/0033, VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 16.6.2009, Zlen. 2005/10/0107,0190, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0124).
      • 10b1) Bei der Bedarfsprüfung sind ständige Einwohner des Versorgungsgebietes einer Apotheke unabhängig vom tatsächlichen Kundenverhalten als Potenzial zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 30.9.2015; Zl. 2013/10/0118).
    • 10c) Es sind "nicht zwangsläufig" sämtliche ständigen Einwohner im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der Apotheke zum Versorgungspotenzial dieser Apotheke zu rechnen, sondern nur jene, bei denen diese Annahme "auf Grund der örtlichen Verhältnisse" zutrifft. Hiefür ist eine unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu den jeweils bestehenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zur beantragten Apotheke vorzunehmende prognostische Zuordnung der ständigen Einwohner maßgeblich (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287).
      • 10c1) Zur Ermittlung der der somit primär maßgeblichen kürzesten Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte ist auf ganzjährig befahrbare Straßen abzustellen, wobei der ganzjährige Befahrbarkeit weder der Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch die Notwendigkeit in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, entgegen steht (vgl. etwa das zu § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ergangene, aber auch hier maßgebliche Erkenntnis VwGH 3.7.2001, Zl. 98/10/0161) (VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/0002).
      • 10c2) Nach dem Gesetz kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Verkehrswegen an, sondern auf deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung erforderliche typische Benutzbarkeit (vgl. dazu VwGH vom 3.7.2000, Zl. 98/10/0161, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieses Erfordernis hat die belangte Behörde mit der Begründung bejaht, dass die in Rede stehende über das Ennskraftwerk führende Privatstraße vom Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben wurde und wie eine öffentliche Straße eine auf Dauer gesicherte Benutzbarkeit gewährleiste. Auch dem Hinweis auf die Enge und Gefährlichkeit dieses Straßenstückes ist nicht konkret zu entnehmen, dass ein Fall vorliege, in dem iSd hg. Judikatur ausnahmsweise andere Gesichtspunkte als die Straßenentfernungen von Bedeutung sind (vgl. nochmals VwGH vom 3.7.2000 und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287).
      • 10c3) Der für die Zurechnung der Einwohner maßgebliche objektive Umstand ist die jeweils kürzeste Straßenentfernung zur Apothekenbetriebsstätte. Der Umstand, dass für die Anfahrt zur Apotheke eine steilere, kurvenreichere und häufiger von Häusern gesäumte Straße zu befahren ist, mag zwar für Personen subjektiv ausschlaggebend dafür sein, den etwas weiteren Weg zur Apotheke Kematen zu wählen, stellt aber objektiv keinen besonderen Grund dar, der es rechtfertigen könnte, die Einwohner des hinteren Sellraintales der weiter entfernten Apotheke Kematen als Kundenpotenzial zuzuordnen (VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/0002).
      • 10c4) Bei Ermittlung der Wegstrecken zur Bestimmung der Versorgungspolygone im Falle des Vorliegens von (teilweisen) Einbahnregelungen muss sowohl auf den Hin-, als auch auf den Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildeten Summe halbiert werden (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 25.11.2015, Zl. 2013/10/0102).
    • 10d) Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale öffentlicher Apotheken zu jenen bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken bzw. zwischen öffentlichen Apotheken:
      • 10d1) Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhaltes, daß solche Personen, die bisher ihren Arzneimittelbedarf in - insbesondere räumlich näher zu ihrem Wohnort gelegenen - Hausapotheken gedeckt haben, nach Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke in größerer Entfernung zu ihrem Wohnort - selbst wenn der Standortgemeinde "Zentrumsfunktion" (Hinweis VwGH 22.5.1990, Zl. 88/08/0257) zukäme - bei dieser ihren Arzneimittelbedarf decken werden (VwGH 20.12.1993, Zl. 92/10/0359).
      • 10d2) Bei Ermittlung der Anzahl der von den bestehenden öffentlichen Apotheken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz weiterhin zu versorgenden Personen ist eine Versorgung durch bestehen bleibende ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen und es sind daher die Versorgungspotenziale der öffentlichen Apotheken von jenen aufrecht bleibender ärztlicher Hausapotheken abzugrenzen. Unter ärztlichen Hausapotheken in diesem Sinne können allerdings nur rechtmäßig betriebene ärztliche Hausapotheken verstanden werden (VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178).
      • 10d3) Träfe es zu, dass die Einwohner dieser Polygone Patienten von Ärzten mit Hausapotheke seien und daher aus ärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln versorgt würden, lägen besondere Gründe vor, die gegen die Annahme sprechen, die Einwohner des roten und teilweise des grünen Polygons würden sich auf Grund der Verkehrsgegebenheiten in möglichster Nähe zu ihrem Wohnsitz und daher in der nächstgelegenen neuen Apotheke der beschwerdeführenden Partei mit Arzneimitteln versorgen (VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258).
      • 10d4) Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale öffentlicher Apotheken zu jenen bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. VwGH 15.5.2002, Zl. 2001/10/0181, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295), dass der dem Versorgungspotenzial einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis im Allgemeinen danach zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Bei der Auswahl eines Arztes durch Patienten - der Kundenkreis der ärztlichen Hausapotheke ist sowohl faktisch als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten (§ 30 Abs. 1 und 3 Apothekengesetz) dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen - sind räumliche Gesichtspunkte im Allgemeinen nämlich nicht von solcher Bedeutung, dass ein ausschließliches Abstellen auf die räumliche Nähe und Erreichbarkeit sachgerecht wäre. Räumliche Gesichtspunkte stehen in diesem Zusammenhang (lediglich) in zwei Fällen im Vordergrund:
        Zum einen, wenn im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Gebietes vom Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und die Dichte der Versorgung durch andere Ärzte für Allgemeinmedizin nicht angenommen werden kann, dass eine (im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose) ins Gewicht fallende Zahl von Einwohnern dieses Gebietes den hausapothekenführenden Arzt aufsucht. Zum anderen, wenn das in Rede stehende Gebiet bei Fehlen anderweitiger ärztlicher Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes liegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dieses Gebietes - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - diesen Arzt aufsucht (VwGH 20.12.1993, Zl. 92/10/0359, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178, VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258).
    • 10e) Die gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich auf eine - auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden (vgl. VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0107, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049, VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002 ).
    • 10fi) § 10 Apothekengesetz fordert einerseits ZIFFERNMÄßIG bestimmte Feststellungen über die Anzahl der jeweils zu versorgenden Personen, anderseits ist die Feststellung der Grenzen des 4 km-Polygons und der Zahl der innerhalb bzw. außerhalb desselben wohnenden Bevölkerung schon wegen der unterschiedlichen, im ersten Fall nach § 10 Abs. 4 Apothekengesetz, im zweiten Fall nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz (Anmerkung: nicht mehr relevant) vorzunehmenden Zuordnung geboten (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073).
    • 10g) Eine der Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsfeststellung ist die Ermittlung des 4-km-Umkreises der bestehenden Apotheke (Apotheken) und der ständigen Einwohner dieses Bereiches. Die Feststellung der Grenzen des 4-km-Polygons und der Zahl der innerhalb bzw. außerhalb desselben wohnenden Bevölkerung ist schon wegen der unterschiedlichen, im ersten Fall nach § 10 Abs. 4 Apothekengesetz, im zweiten Fall nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz (Anmerkung: nicht mehr relevant) vorzunehmenden Zuordnung geboten (Hinweis VwGH 15.2.1999, 98/10/0073) (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 27.3.2000, Zl. 99/10/0254).
    • 10h) Die unter dem Gesichtspunkt räumlichen Nähe und der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0107, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).
    • 10i) Für die Zuordnung der Wohnbevölkerung im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone zu beteiligten Apotheken kommt es nicht auf die Entfernungen zwischen den einzelnen Ortschaften bzw. deren Zentren an, sondern auf die - in erster Linie an Hand der Straßenentfernung zu beurteilende - leichtere Erreichbarkeit der Betriebsstätten der Apotheken (VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022).
    • 10j) Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken bzw. sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd § 10 Abs. 4 Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (vgl. z.B. die Erkenntnisse VwGH 29.10.1993, Zl. 90/10/0135, VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0056, VwGH 16.12.1996, 96/10/0015, VwGH 29.10.1993, Zl. 90/10/0135, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207, VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002, VwGH 16.6.2009, Zlen. 2005/10/0107, 0190, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0124).
    • 10k) Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090).
    • 10l) Eine Aufteilung der ständigen Einwohner des 4-km-Polygons auf verschiedene Apotheken kommt nur dort in Betracht, wo sich die 4-km-Polygone verschiedener Apotheken überschneiden. Ist ein Gebiet ausschließlich dem 4-km-Polygon einer einzigen Apotheke zuzuordnen, dann findet eine Aufteilung der Einwohner nicht statt (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426).
    • 10m) Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc. eine Rolle spielen (Hinweis VwGH 17.5.1993, 90/10/0123, VwGH 16.12.1996, Zl. 92/10/0053, VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis VwGH 29.10.1993, 90/10/0072) (VwGH 18.4.1994, Zl. 92/10/0477, VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
    • 10n) Die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz hat unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit zu erfolgen. Die Erreichbarkeit ist in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu bestehenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zur beantragten Apotheke zu beurteilen (vgl. zum Beispiel das hg Erkenntnis vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, und die dort zitierte Vorjudikatur); daneben können in Ausnahmefällen auch andere Umstände - wie z.B. erhebliche Höhenunterschiede oder besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke - eine Rolle spielen (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 16.12.1996, Zl. 92/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040, VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002).
      • 10na) Ausführungen dazu, dass mit dem Hinweis, das östlich der Bahnlinie Graz - Köflach gelegene Gebiet könne dem Versorgungspotential der erstbeschwerdeführenden Partei nicht zugeordnet werden, weil "nur wenige Bahnübergänge" bestünden, eine Einschränkung der Benützbarkeit der Verkehrsverbindungen zwischen dem in Rede stehenden Gebiet und der (ebenso wie die geplante Apotheke der Mitbeteiligten) westlich der Bahnlinie gelegenen Apotheke der Erstbeschwerdeführerin, die so wesentlich wäre, dass die östlich der Bahnlinie wohnende Bevölkerung nicht dem Versorgungspotential der (nächstgelegenen) Apotheke der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen wäre, nicht konkret aufgezeigt wird (vgl. zu den Auswirkungen einer stark frequentierten Bahnstrecke auf die Zuordnung von Versorgungspotentialen das Erkenntnis vom 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) (VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/027).
      • 10nb) Bei einem Eisenbahnübergang wie der Nordwestbahnbrücke (Anmerkung: in Wien 21) kann aber nicht von einem "beträchtlichen Höhenunterschied" im Sinne der erwähnten hg. Judikatur die Rede sein, der die Überquerung auf der Prager Straße so erschwert, dass er die Erreichbarkeit der F.-Apotheke ernshaft behindern würde (VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002).
      • 10nc) Weder die Möglichkeit einer Verzögerung durch einen Verkehrsstau noch Wartezeiten etwa vor einer ampelgeregelten Kreuzung oder einem Bahnschranken stellen Umstände dar, die bereits für sich geeignet wären, die ungehinderte Benützbarkeit eines Verkehrsweges in Frage zu stellen; vielmehr müssen entsprechende Wartezeiten bei lebensnaher Betrachtung im Straßenverkehr generell ins Kalkül gezogen werden. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ändert daher nichts an der Erreichbarkeit einer Apotheke über die betroffene Straße (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040).
    • 10o) Die leichtere Erreichbarkeit ist im Allgemeinen auf Grund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu beurteilen (vgl. z.B. das Erkenntnis VwGH 26.9.1993, Zl 92/10/0459, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123).
    • 10p) Im Allgemeinen steht bei der nach § 10 Apothekengesetz vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 Metern geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen (VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207, VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002, VwGH 16.6.2009, Zlen. 2005/10/0107, 0190).
    • 10q) Die "Erreichbarkei" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207) - von welchem Begriff ausgehend zu ermitteln ist, welche Apotheke die für die Einwohner bestimmter Gebiete "nächstgelegene" ist, setzt nicht etwa die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug "bis vor den Eingang" zur Betriebsstätte und eine unmittelbar dort gegebene Parkmöglichkeit voraus. Maßgebend ist vielmehr - sofern es im Einzelfall überhaupt auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankommt - die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches der Apotheke, von dem - nach der Verkehrsauffassung - erwartet werden kann, dass die Konsumenten den (zumal im verbauten Gebiet im Allgemeinen unvermeidlichen) Fußweg vom geparkten Kraftfahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden (VwGH 16.6.2009, Zlen. 2005/10/0107, 0190).
    • 10r) Dass die bestehende Apotheke für Einwohner im Übergangsbereich zwischen Stadtrandgebiet und ländlichem Siedlungsgebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Lage der Haltestellen (ungeachtet der größeren zurückzulegenden Fahrstrecke) leichter zu erreichen ist als die geplante Apotheke, ist für die Bedarfsfrage ohne Bedeutung, da der Beurteilung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zu Grunde zu legen ist (Hinweis VwGH 29.11.1993, 92/10/0110; VwGH 20.12.1993, 92/10/0359) (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459).
    • 10s) Der Umstand des Bestehens einer Autobuslinie rechtfertigt nicht die Erwartung, die ständigen Einwohner des betreffenden Gebietes würden ihren Arzneimittelbedarf nicht bei der nächstgelegenen Apotheke decken, sondern bei jener, die durch die Autobuslinie zu erreichen sei. Die Möglichkeit der – unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit – zum Versorgungspotential der Apotheke des Konzessionswerbers zu zählenden Personen, ihren Arzneimittelbedarf unter Inanspruchnahme der genannten Verkehrsverbindung auch bei einer anderen Apotheke zu decken, ist daher ohne Bedeutung (VwGH 11.5.1998, Zl. 98/10/0092).
    • 10t) Im Allgemeinen steht bei der nach § 10 Apothekengesetz vorzunehmenden Bedarfsprüfung zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen (VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123).
    • 10u) Entscheidendes Kriterium bei der Zuordnung der ständigen Einwohner im Überschneidungsbereich von 4-km-Polygonen verschiedener Apotheken ist die räumliche Nähe und die leichtere Erreichbarkeit. Hier: Die Entfernung zwischen Stans und der B.-Apotheke ist geringer als jene zwischen Stans und der E.-Apotheke. Die belangte Behörde hat aber trotzdem die ständigen Einwohner von Stans zur Gänze der E.-Apotheke (und der M.-Apotheke) mit dem Hinweis auf das Vorhandensein von Facharztordinationen zugeordnet. Das letztgenannte Kriterium ist aber bei der Aufteilung von Kundenpotentialen im 4-km-Polygon nicht heranzuziehen (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426).
    • 10v) Wenn ständige Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke an einem anderen Ort Besorgungen tätigen oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen und sich bei dieser Gelegenheit in den dort befindlichen öffentlichen Apotheken auch mit Arzneimitteln versorgen, so bedeutet dies nicht, dass sie deshalb nicht mehr zu den von der erstgenannten Apotheke gemäß § 10 Abs 4 Apothekengesetz zu versorgenden Personen zu zählen wären (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069).
    • 10w) Dass die ständigen Einwohner des 4 km-Polygons nach E., einen Ort mit "Zentrumsfunktion", "tendierten", weil sie die von Ärzten in E. ausgestellten Rezepte in öffentlichen Apotheken in E. einlösten, ist nicht relevant. Vielmehr gelten die ständigen Einwohner jedenfalls als von der beantragten Apotheke zu versorgende Personen (vgl. VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287).
    • 10x) Auspendler:
      • 10xa) Der VwGH ist mit Erkenntnis vom 21.5.2008, Zl. 2007/10/0129, von seiner Judikatur, dass Auspendler, wenn es sicht um Nichttagespendler handelt, bei der Ermittlung der ständigen Einwohner nicht zu berücksichtigen wären - vgl. z.B. VwGH 19.4.1993, Zl. 91/10/0257, VwGH 19.4.1993, 91/10/0257, VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426 - abgegangen. Auspendler sind daher von den ständigen Einwohnern nicht abzuziehen.
        Da § 10 Apothekengesetz seine im Beschwerdefall anzuwendende Fassung durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erhielt, die Ein- und Mehrtagespendler betreffende erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auf früheren Fassungen dieser Bestimmung beruht, war für das Abgehen von der in dieser Frage bisher vertretenen Auffassung eine Beschlussfassung gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht geboten (vgl. z.B. VwGH 25.2.2004, Zl. 2003/12/0162) (VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0129).
        Die Bedarfsbeurteilung hat sich primär an der "Wohnbevölkerung " zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch "andere Umstände als den Wohnsitz" begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfs grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich sind, stellt das Gesetz bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung auf eine Durchschnittsbetrachtung ab: Der "ständige Einwohner", das heißt wer im Allgemeinen nicht bloß fallweise oder vorübergehend im Versorgungsgebiet wohnt (vgl. z.B. VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0181), gilt als "zu versorgende Person", ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird (VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0129, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0147).
        Das Gesetz kennt keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner. Es liegt dem Gesetz daher auch nicht zu Grunde, dass in Ansehung von Personen, die zwar im Versorgungsgebiet ständig wohnen, dieses Gebiet aber - etwa als Ein- oder Mehrtagespendler - auch vorübergehend verlassen, im Einzelfall geprüft werden müsste, in welchem Ausmaß sie für eine öffentliche Apotheke bedarfsbegründend wirken. Vielmehr sind diese Einwohner - deren Eigenschaft als "ständige Einwohner" nicht zweifelhaft ist - der Bedarfsbeurteilung ohne weitere Prüfung als "zu versorgende Personen" zu Grunde zu legen. Pendler werden in den Gesetzesmaterialien ebenso wie Zweitwohnungsbesitzer und nächtigende Fremde als Personen genannt, deren Anzahl bei der Bedarfsbeurteilung zusätzlich zur Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen ist. Die Gesetzesmaterialien beziehen sich demnach erkennbar (bloß) auf "Einpendler", sie geben aber keinen Hinweis auf eine gesetzgeberische Absicht, der zufolge - im Gegenzug - "Auspendler" von der Zahl der ständigen Einwohner des Versorgungsgebietes abgezogen werden müssten (VwGH 21.5.2008, Zl. 98/10/0426).
      • 10xb) Im Rahmen der Ermittlung des Versorgungspotenziales sind "Auspendler" von der Zahl der ständigen Einwohner des Versorgungsgebietes nicht abzuziehen, weil das Gesetz keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner kennt (vgl. VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029) (VwGH 29.9.2010, Zl. 2007/10/0189).
    • 10y) Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale zu bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken vgl. unten die Fußnoten 13na - 13nf.
  11. "Divisionsmethode":
    • 11a) Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die so genannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 16.6.1992, 88/08/0105 und VwGH 29.3.1993, 90/10/0025) (VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0110, VwGH 18.4.1994, Zl. 92/10/0477, VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123, VwGH 6.5.1996, Zl. 95/10/0072).
    • 11b) Nach § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz ist an das konkrete Kundenpotential der EINZELNEN Apotheken und nicht an ein mehreren Apotheken gemeinsam zuzuschreibendes, auf diese nach gleichen Teilen aufzuteilendes Versorgungspotential anzuknüpfen. Zwar wird in der Rechtsprechung des VwGH die Divisionsmethode als Ermittlungsmethode zugelassen, wenn ausnahmsweise besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist (Hinweis VwGH 16.12.1996, 91/10/0140). Diese Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen stellen relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand dar, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder der anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte (Hinweis VwGH 6.5.1996, 95/10/0072) (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090, VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0246).
    • 11c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die DIVISIONSMETHODE als Methode der Ermittlung der Anzahl der weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz ausnahmsweise zugelassen, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist. Insbesondere relativ - im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz - geringfügige Entfernungsunterschiede stellen keinen Umstand dar, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte; weiters kann auch in Fällen geringer Entfernung zwischen den beteiligten Apotheken die Anwendung der Divisionsmethode bei der Bedarfsermittlung angezeigt sein (Hinweis VwGH 26.4.1999, 98/10/0426) (VwGH 13.1.2000, Zl. 98/10/0084, VwGH 29.9.2010, Zl. 2007/10/0189).
    • 11d) Die so genannte "Divisionsmethode" als - zur gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken führende - Methode der Ermittlung der Anzahl der weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz ist ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist. Die Rechtmäßigkeit einer auf der Divisionsmethode aufbauenden gleichteiligen Zuordnung bestimmter Kundenpotenziale, etwa der in einem bestimmt umschriebenen Gebiet wohnhaften Einwohner, zu den beteiligten Apotheken setzt aber ins Einzelne gehende Feststellungen über die Lage der ins Auge gefassten Gebiete und deren Entfernung zu den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und die Verkehrsverhältnisse voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15.2.1999, Zl 98/10/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143).
    • 11e) Da die Divisionsmethode bei einer Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz nur dort Platz greifen kann, wo eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale gerade nicht möglich ist, kann die Anwendung dieser Methode immer nur zu einer gleichteiligen Zuordnung (nicht z.B. zu einer Aufteilung 40:30:30) führen (VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022).
    • 11f) Ob ein Fall vorliegt, in dem die "Divisionsmethode" Platz greifen könnte, setzt ins Einzelne gehende Feststellungen über die Lage des betreffenden bestimmten Gebietes, die Distanz zu den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und die Verkehrsverhältnisse voraus; aus diesen Feststellungen muss ersichtlich sein, dass eine Situation vorliegt, in der eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit nicht möglich ist (VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022).
    • 11g) Wenn die 4-km-Polygone zweier Apotheken sich nahezu gänzlich decken, ist die Auffassung nicht zu beanstanden, es seien die Unterschiede in der Erreichbarkeit der beiden Apotheken so geringfügig, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht den Ausschlag für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke geben könnten. Folglich begegnet auch die Anwendung der so genannten "Divisionsmethode" in einem solchen Fall keinen Bedenken (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0181).
    • 11h) Bei der Bedarfsermittlung nach § 10 Apothekengesetz ist ausnahmsweise die so genannte "Divisionsmethode" als Ermittlungsmethode zugelassen, und zwar dann, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotenzial von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist. Die Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann demnach insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ - im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz - geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte (vgl. VwGH 13.11.2000, Zlen 99/10/0246, 0255, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0124, VwGH Zl. 2009/10/0251).
    • 11i) Die Anwendung der Divisionsmethode wurde auch in jenem Fall nicht beanstandet, in dem die wesentlich weniger als 500 m betragende Entfernung der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken zueinander in einem Stadtzentrum eine andere Zuordnung nahezu unmöglich machte (vgl. VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426) (VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 29.9.2010, Zl. 2007/10/0189, VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254).
    • 11j) Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen für eine Ermittlung der Kundenpotentiale der im betreffenden Ort bestehenden öffentlichen Apotheken nach der "Divisionsmethode" vor. Die beiden in Rede stehenden öffentlichen Apotheken sind in einem Ort mit Zentrumsfunktion und - daraus resultierend – zahlreichen "Einflutungserregern", und weiters in einer solchen Distanz zueinander situiert, dass die Entfernungsunterschiede bei Erreichung der jeweiligen Apotheke letztlich nicht als die entscheidenden Gesichtspunkte für die Auswahl der Apotheke durch die Kunden gelten können (VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295).
    • 11k) Die so genannte "Divisionsmethode" wird als Ermittlungsmethode nur ausnahmsweise und zwar dann zugelassen, wenn aus besonderen Gründen eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu einer Apotheke nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotenzial von den Betriebsstätten mehrerer Apotheken aus versorgt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für die Anwendung der "Divisionsmethode" auf die der Beschwerde offenbar vorschwebende Weise, nämlich die Division der Zahl der im Gemeindegebiet wohnhaften Einwohner durch die Zahl der im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Apotheken besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage. Bei der Ermittlung der Kundenpotenziale ist nämlich grundsätzlich die räumliche Zuordnung maßgeblich; die Gemeindegrenzen sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18.1.1999, Zl. 98/10/0361), und schließlich ließe die der Beschwerde vorschwebende Methode keinen Raum für die gebotene Berücksichtigung eines im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bestehenden Kundenpotenzials (VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).
    • 11l) Zu beachten ist, dass die "Divisionsmethode" nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Ihre Anwendung ist daher nicht schon dann angezeigt, wenn die Einwohner eines bestimmten Raumes es zu einer der beteiligten Apotheken nur geringfügig näher haben als zur anderen. Derartige Fallkonstellationen sind im Nahebereich der zwischen den Versorgungsgebieten der beteiligten Apotheken gezogenen Grenze nämlich immer anzutreffen. Im Anwendungsfall der "Divisionsmethode" geht es jedoch darum, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung die Zuweisung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotenzial einer von mehreren beteiligten Apotheken bei lebensnaher Betrachtung unmöglich erscheinen lassen. Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Umstand, dass bestimmte Bewohner des ihrer Apotheke unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zugerechneten Versorgungsgebietes es von bestimmten Punkten aus zu ihrer Apotheke nur geringfügig näher hätten als zur Apotheke der mitbeteiligten Partei, ist daher für sich allein noch nicht ausreichend, um das Vorliegen eines Ausnahmefalles annehmen zu können, der die Anwendung der so genannten "Divisionsmethode" rechtfertigt (VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178, VwGH 29.9.2010, Zl. 2007/10/0189).
    • 11m) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwendung der "Divisionsmethode" zur Zuordnung des Kundenpotenzials nur in Ausnahmsfällen zulässig. Diese Methode dient dazu, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung die Zuweisung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotential einer von mehreren beteiligten Apotheken bei lebensnaher Betrachtung unmöglich erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH vom 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178) (VwGH 2.7.2008, Zl. 2007/10/0102).
  12. Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei der Bedarfsfeststellung:
    • 12a) Für die Feststellung der zu versorgenden Personen ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (§ 56 AVG). Zukünftige Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, sofern ihre Auswirkungen mit Sicherheit vorherzusehen sind (z.B. in Errichtung begriffene Neubauten, nicht aber ein Flächenwidmungsplan) (Durchführungserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85, gleichlautend die Erläuterungen zur RV 1336 XVII. GP).
    • 12b) Bei der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anzustellenden Prognose sind auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen (Hinweis VwGH 1.6.1983, 83/08/0015). Nicht zu berücksichtigen ist ein insbesonders in seiner Dimension völlig ungewisses künftiges Ereignis (hier: eine allfällige Abnahme der Bevölkerung durch Schließung von Betrieben) (VwGH 18.4.1994, Zl. 92/10/0477).
    • 12c) Die bloß theoretische Möglichkeit einer allfällig späteren Verlegung der Betriebsstätte der neuen Apotheke kann bei der Prüfung der Existenzgefährdung, in die zwar absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände, aber nicht völlig ungewisse künftige Ereignisse einzubeziehen sind, keine Berücksichtigung finden (VwGH 1.6.1983, Zl. 83/08/0015).
    • 12d) Aus der Erteilung von Baubewilligungen im Einzugsgebiet einer neuen Apotheke allein kann noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, ob und in welchem Ausmaß sich die Bevölkerung des Einzugsgebietes in naher Zukunft ändern werde (VwGH 10.12.1982, Zl. 81/08/0197).
    • 12e) Nach den Erhebungen von Statistik Österreich (Erhebung "Wohnungen 2010"; Ergebnisse der Wohnungserhebung im Mikrozensus - Jahresdurchschnitt 2010) ergibt sich für Österreich eine durchschnittliche Belagszahl von 2,28 pro Wohnung. Mit Hilfe dieses Faktors können die künftig zu versorgenden Personen von in Errichtung befindlichen Neubauten berücksichtigt werden.
  13. zusätzlich zu versorgende Personen gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz:
    • 13a) Aber auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufener Bedarf - etwa Verkehrsknotenpunkte, Geschäftszentren usw. - kann berücksichtigt werden. Die Fremdennächtigungen werden grundsätzlich bei der Bedarfsbeurteilung nicht heranzuziehen sein. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt. Hiebei wird im Einzelfall genau zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen. Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler wird ebenfalls im konkreten Einzelfall festzustellen sein, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden sein wird. Grundsätzlich ist jedoch sowohl bei einer allfälligen Berücksichtigung der Fremdennächtigungen, wie auch der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler – wie oben bereits erwähnt – zu verlangen, dass der Großteil der den Bedarf begründenden zu versorgenden Personen innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern von der zu errichtenden öffentlichen Apotheke bzw. (Anmerkung: nicht mehr relevant) den benachbarten bestehenden öffentlichen Apotheken ansässig sein muss (RV 1336 XVII. GP).
    • 13b) Für die Ermittlung der zusätzlich zu versorgenden Personen - wie z.B. das Verkehrspublikum - ist der getätigte Arzneimittelumsatz aus diesem Personenkreis sowie die Feststellung der Patientenanzahl aus diesem Personenkreis der letzten zwölf Monate der gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzte unter Beachtung des durchschnittlichen Pro-Kopf- Arzneimittelverbrauches zu berücksichtigen (RV 1336 XVII. GP).
    • 13c) Welche Einrichtungen im § 10 Abs. 5 Apothekengesetz gemeint sind, wird nicht definiert. Anhaltspunkte dafür können aber aus § 10 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 gewonnen werden. Danach waren bei der Bedarfsprüfung die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standort und in der Umgebung, die vorhandenen Krankenanstalten, Heime, Schulen und Erziehungsanstalten, größere gewerbliche und industrielle Betriebe in Betracht zu ziehen. § 10 Apothekengesetz wurde zwar durch die Apothekengesetznovelle 1990 neu gefasst; § 10 Abs. 5 Apothekengesetz spricht nur mehr von der Inanspruchnahme von Einrichtungen, enthält aber keine Aufzählung solcher Einrichtungen mehr. Wie allerdings den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1336 BlgNR XVII. GP, 4) zu entnehmen ist, sollten damit lediglich die Kriterien der Bedarfsprüfung klarer gefasst werden. Hingegen bieten die Erläuterungen keinen Hinweis, dass die im § 10 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 genannten Einrichtungen nicht auch als Einrichtungen iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz idF Apothekengesetznovelle 1990 anzusehen sind. Vor dem aus den Erläuterungen ableitbaren Hintergrund, dass keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, sondern nur eine Begriffsklarstellung, ist die Annahme gerechtfertigt, dass zu den zu berücksichtigenden Einrichtungen jedenfalls auch Krankenanstalten zählen. Die Anwendung eines "Tagesdivisors" zur Ermittlung der bei der Bedarfsfeststellung nach § 10 Apothekengesetz zu berücksichtigenden Zahl der täglichen ambulanten Personen einer Krankenanstalt bedarf einer entsprechenden Begründung (Hinweis: VwGH 29.11.1993, 92/10/0393, 0396 und VwGH 17.5.1993, 92/10/0117) (VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
      • 13ca) Dem hg Erkenntnis Zl. 94/10/0123 ist die explizite Aussage zu entnehmen, Krankenanstalten kämen als "Einrichtungen " iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz "jedenfalls" in Betracht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass ausschließlich jene im § 10 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 genannten Einrichtungen als "Einrichtungen" iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz anzusehen seien. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derart einschränkende Auslegung des Begriffs "Einrichtungen" geboten wäre. Vielmehr geht es (auch) hier darum, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß nach den Gegebenheiten des konkreten Falles durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen ein Bedarf nach der betreffenden Apotheke begründet wird (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
    • 13d) Ob bestimmte Personen "zur versorgende Personen" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz sind, richtet sich bei im 4 km-Umkreis wohnenden Personen nach den im § 10 Abs. 4 Apothekengesetz genannten Voraussetzungen, bei außerhalb des 4 km-Umkreises wohnenden Personen hingegen nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
    • 13e) Ergibt sich für eine der in die Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer 4-km-Zone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden bzw. weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und (Anmerkung: nicht mehr relevant) der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu bestehen (Hinweis VwGH 16.6.1992, 88/08/0105) (vgl. VwGH 17.5.1993, Zl. 91/10/0214, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0110, VwGH 20.12.1993, Zl. 92/10/0359, VwGH 18.4.1994, Zl. 92/10/0477)
    • 13f) Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (vgl. VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0107, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 22.11.2006, Zl. 2004/10/0033, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).
    • 13g) Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz - Bewohner außerhalb des 4 km-Polygons - ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0249, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199).
    • 13h) Dadurch, dass die belangte Behörde eine Berücksichtigung von Einwohnern des roten bzw. des grünen Polygons gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz zunächst aus dem Grund abgelehnt hat, dass es sich bei K weder um einen "Bezirksort mit Zentrumsfunktion" handle, noch um einen Ort, in dem "Einrichtungen" vorhanden seien, die als Einflutungserreger in Betracht kommen, verkennt sie den normativen Gehalt des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz: Nach dieser Bestimmung sind bei der Bedarfsbeurteilung Personen zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind. "Beschäftigung", "Einrichtungen" und "Verkehr" im betreffenden Gebiet kommen daher jeweils für sich als bedarfsbegründend in Betracht; das Vorliegen eines "Bezirksortes mit Zentrumsfunktion" ist hingegen nicht entscheidungsrelevant. Zu beachten ist allerdings die hg. Judikatur, wonach die Annahme, es würden sich Personen iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28.1.2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).Träfe es zu, dass die Einwohner dieser Polygone Patienten von Ärzten mit Hausapotheke seien und daher aus ärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln versorgt würden, lägen besondere Gründe vor, die gegen die Annahme sprechen, die Einwohner des roten und teilweise des grünen Polygons würden sich auf Grund der Verkehrsgegebenheiten in möglichster Nähe zu ihrem Wohnsitz und daher in der nächstgelegenen neuen Apotheke der beschwerdeführenden Partei mit Arzneimitteln versorgen (VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258).
    • 13i) Die Zuordnung von zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz richtet sich nach den dort genannten Kriterien, wobei auch die Erreichbarkeit - je nach der Lage des Einzelfalles - eine Rolle spielen kann (Hinweis VwGH 26.9.1994, 94/10/0042, 0045) (VwGH 6.5.1996, Zl. 95/10/0072).
      • 13i1) Zu beachten ist allerdings die Judikatur des VwGH, wonach die Annahme, es würden sich Personen iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 28.1. 2008, Zl. 2006/10/0249, VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/0002).
    • 13j) Bestehen in einem Gebiet nur solche Straßenverbindungen zu anderen in Betracht kommenden Apothekenstandorten, die durch das unmittelbare Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Apotheke führen, fluten die Bewohner dieses Gebietes, die eine öffentliche Apotheke aufsuchen wollen, somit jedenfalls zunächst im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Apotheke ein. Es handelt sich hier um jenen in der Literatur (vgl. Puck, Die Prüfung des Bedarfes bei öffentlichen Apotheken, FS Winkler 213, 228) erwähnten besonderen Ausnahmefall im Sinne einer "Talschluss"-Situation bzw. "Sackgassen"-Situation, in dem die Zurechnung der im "Talschluss" bzw. der "Sackgasse" wohnenden Bevölkerung zum Kundenpotential jener Apotheke, in deren Standort dieser Personenkreis notwendigerweise zunächst einfluten muss, grundsätzlich berechtigt erscheint (hier: dass die Möglichkeit besteht, das Ortszentrum zu umfahren, fällt angesichts der weitaus größeren Entfernung anderer Apothekenstandorte nicht entscheidend ins Gewicht, zumal andere Apothekenstandorte ohne das Befahren von Ortszentren nicht erreicht werden können) (VwGH 26.9.1994, Zl. 94/10/0042).
    • 13k) Soweit die Apotheke der beschwerdeführenden Partei für die Bewohner des außerhalb des 4 km-Polygons um diese Apotheke gelegenen Teils eines bestimmten Zählsprengels die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle darstellt und nicht besondere Gründe entgegenstehen, ist der Schluss, diese Personen würden sich im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("... auf Grund ... des Verkehrs ... zu versorgende Personen ...") zur Heilmittelversorgung der Apotheke der beschwerdeführenden Partei bedienen, gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022) (VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100).
    • 13l) Feststellungen betreffend die Anzahl jener "zu versorgenden Personen", die im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung "zu berücksichtigen" sind, können insbesondere auf Erfahrungswerte oder allgemeine - z.B. von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehende - empirische Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4-km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert, gegründet werden (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22. 7. 2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173).
      • 13l1) Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfes durch die Wohnbevölkerung auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der "ständige Einwohner" als "zu versorgende Person" gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(n) ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 Apothekengesetz 1907) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener "zu versorgender Personen" ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0226, VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0147).
      • 13l2) Bei der Ermittlung des durch einen "ständigen Einwohner" hervorgerufenen Bedarfes nach einer öffentlichen Apotheke, an dem dann eine Inanspruchnahme iSd § 10 Abs. 5 ApG 1907 gemessen werden kann, ist im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung der Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen. Dabei können der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz udgl. nicht außer Acht gelassen werden. Es sind alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines "ständigen Einwohners" iSd § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz 1907 zu Grunde liegt. Zur Feststellung dieses Bedarfes ist die Methode der Befragung von Personen über die ihnen erinnerliche Häufigkeit ihrer Apothekenbesuche in den letzten 12 Monaten somit nicht geeignet. (Hier: Die Gleichsetzung der durch Befragung ermittelten Nutzungsfrequenz einer Apotheke "durch jeden Österreicher und jede Österreicherin" (12,25 Mal pro Jahr) mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke durch einen "ständigen Einwohner" gemäß § 10 ApG 1907 belastet daher die darauf aufbauende Berücksichtigung von Kunden der Einkaufszentren wie "ständige Einwohner" mit einem Mangel.) (VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254, VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, VwGH 22.4.2015, Zl. Ro 2015/10/0004, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0147).
      • 13l3) Bei der Frage, inwieweit iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 "auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgende Personen zu berücksichtigen sind, bedarf es der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Dann, wenn die hiezu erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können, ist es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (vgl. VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228 VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199, VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254, VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125).
    • 13m) Umsatzkennziffern können Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotentials - insbesondere bei einer nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz vorzunehmenden Zuordnung - darstellen, machen aber auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogene Ermittlungen nicht entbehrlich (vgl. z.B. VwGH 27.3.2000, Zl. 99/10/0254, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 29.6.1998, Zl. 98/10/0088, VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173). Im Beschwerdefall liegt auch kein Fall vor, in dem bei der Zuordnung zu versorgender Personen zum Versorgungspotential der beteiligten Apotheken auf die Lage von Arztordinationen Bedacht zu nehmen wäre (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143).
      • 13ma) Im Zusammenhang mit den aus § 10 Abs. 5 Apothekengesetz sich ergebenden Ermittlungsaufgaben ist auf die aus § 10 Abs. 7 erster Satz Apothekengesetz erfließende, der Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens korrespondierenden Verpflichtung der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, der Behörde im Rahmen des Gutachtens die Grundlagen der Entscheidung über die Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotentials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zum Tragen, deren Feststellung entsprechendes Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetzt, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitert werden können (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.7.2004, Zl. 20001/10/0086).
    • 13n) Die von der Behörde herangezogene Methode, das Kundenpotenzial von öffentlichen Apotheken nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz unter Zuhilfenahme eines auf Grund einer Rezeptzählung ermittelten Prozentsatzes betreffend die von außerhalb des Gebietes gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz stammenden Kunden zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden (Hinweis VwGH 28.6.2004, 2001/10/0256) (VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173).
    • 13n) Fremdennächtigungen:
      • 13na) Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung - den Gesetzesmaterialien zur Apothekengesetz-Novelle 1990, 1136 BlgNR XVII. GP, S. 5 folgend - ausgesprochen, diese seien grundsätzlich nicht heranzuziehen, ausgenommen es handle sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren; hiebei müsse im Einzelfall genau geprüft werden, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nähmen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17.5.1993, Zl. 92/10/0117, 27.7. 1994, Zl. 90/10/0102, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13nb) Gegen die Auffassung der belangten Behörde, ab jährlich zehn Fremdennächtigungen pro Einwohner einer Gemeinde erlange der Fremdenverkehr eine Bedeutung, die eine nähere Untersuchung, welche Auswirkungen damit auf den Bedarf nach Arzneimittelversorgung verbunden sind, angezeigt erscheinen lasse, bestehen keine Einwände. Da diesem "Faktor 10" aber lediglich der Charakter einer Richtschnur beigemessen wird, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er ein "belegter Schwellenwert" ist, ob er nur "um Haaresbreite" überschritten wird und dergleichen. Eine Berücksichtigung des durch den Fremdenverkehr hervorgerufenen Bedarfes erfordert ohnedies eine Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Im Übrigen kann die BF nicht dadurch, dass sich die belangte Behörde veranlasst gesehen hat, diesen Bedarf zu ermitteln, in Rechten verletzt sein (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13nc) Fremdennächtigungen sind bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Zweitwohnungsbesitzer handelt. Hiebei ist im Einzelfall genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen (hier hat die belangte Behörde die Gästenächtigungen durch 365 dividiert und den daraus resultierenden Quotienten als "Einwohnergleichwert" dem Versorungspotenzial der geplanten Apotheke zugerechnet). Handelt es sich bei Kennziffern von der Art des im vorliegenden Fall herangezogenen "Divisors" nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind im Falle ihrer Verwendung die Grundlagen, auf denen solche Kennziffern beruhen (empirische Untersuchungen, Statistiken etc) so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit dieser Kennzeichen beurteilt werden kann (VwGH 17.5.1993, Zl. 92/10/0117, VwGH 27.4.1994, Zl. 90/10/0102, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393).
      • 13nd) In einem Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke sind bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung berücksichtigt werden, (allgemeine) empirische Untersuchungsergebnisse erforderlich, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen und somit bei der Feststellung des Ausmaßes der zu versorgenden Personen im Rahmen der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden können. Dies bedeutet nicht, dass für jeden Einzelfall solche Untersuchungen angestellt werden müssten. Es kommen durchaus auch allgemeingültige Kennzahlen in Betracht, sofern sie auf empirischen Untersuchungen beruhen und wenn sie auf (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass solche Kennzahlen den Zusammenhang zwischen Fremdennächtigungen und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zumindest näherungsweise ausreichend widerspiegeln. Die bloße Verwendung eines "Divisors 365", dessen Grundlagen nicht näher erläutert werden, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 16.11.1998, Zl. 98/10/0306).
      • 13ne) Die Verwendung eines "Divisors 365", dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, stellt keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung dar. Bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung zu berücksichtigen sind, bedarf es vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.11.1998, Zl. 98/10/0306) (VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022 , VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
      • 13nf) Auch bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen sind, kommen allgemein gültige Kennzahlen in Betracht, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit statistischen Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den Zusammenhang zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen ausreichend widerspiegeln (vgl. z.B. VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen bzw. Kennzahlen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. z.B. VwGH 17.5.1993, Zl. 92/10/0117) (VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295).
      • 13ng) Bei einer von der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführte Studie zur Berücksichtigung der Fremdennächtigungen anhand einer Untersuchung von 27 öffentlichen Apotheken in ausgesprochenen Fremdenverkehrsorten wurde für typische Fremdenverkehrsgemeinden ein Divisor von 643 zur Umrechnung der Nächtigungszahlen in Einwohnergleichwerte ermittelt. Eine Detailuntersuchung für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen hat ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht wie eine Differenzierung nach typischen Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrsgemeinden. Die Österreichische Apothekerkammer empfiehlt daher für Konzessionsverfahren zur Umrechnung der Jahresnächtigungszahlen in "Einwohnergleichwerte", soweit es ich um typische Fremdenverkehrsgemeinden handelt, einen gerundeten Divisor von 650.
      • 13nh) Betreffend die Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Lichte dieser Judikatur ist der Umstand, dass sich das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer über das Ausmaß der Inanspruchnahme von Apothekenleistungen durch Gäste und dessen Umrechnung auf Einwohnergleichwerte auf eine empirische Studie stützte, grundsätzlich nicht zu beanstanden (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13ni) Die Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei Ermittlung des einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin verbleibenden Versorgungspotenzials bedarf einer Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Wenn die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199, VwGH ).
      • 13nj) Es kommt nicht auf die Fremdennächtigungen in bestimmten Ortsteilen an, sondern auf die Frage, welcher Apotheke sich die im Gebiet aufhaltenden Fremden zur Deckung ihres Arzneimittelbedarfes zuwenden werden. Mit einem Hinweis auf die mangelnde Aufgliederung der Fremdennächtigungen nach Ortsteilen kann daher kein Mangel in der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsbeurteilung aufgezeigt werden (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199).
    • 13o) Zweitwohnungsbesitzer:
      • 13oa) Das Apothekengesetz idF 1990/362 verbietet die Berücksichtigung von Zweitwohnungsbesitzern bei der Bedarfsermittlung nicht von vornherein. Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird (VwGH 17.5.1993, Zl. 92/10/0117, VwGH 20.9.1993, Zl. 92/10/0009, VwGH 16.12.1996, Zl. 91/10/0140, VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0246).
      • 13ob) Bei der Ermittlung des Versorgungspotenzials einer öffentlichen Apotheke im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz können auch Zweitwohnungsbesitzer von Bedeutung sein. Es ist allerdings notwendig, dass konkret festgestellt wird, in welchem Umfang der Bedarf an der öffentlichen Apotheke durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer mitbegründet wird (vgl. z.B. VwGH 13.11.2000, Zlen 99/10/0246, 0255, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
      • 13oc) Mit dem bloßen Hinweis auf die (nicht näher begründete) "Erfahrung", dass in Fremdenverkehrsgebieten "die Zweitwohnsitze vielfach nur in der Urlaubszeit oder am Wochenende genutzt werden", wird der Umfang des durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer mitbegründeten Bedarfs an einer öffentlichen Apotheke nicht konkret dargetan. Denn daraus ergeben sich nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte, die die Annahme tragen könnten, die lediglich in der Urlaubszeit oder am Wochenende in einem bestimmten Ort wohnenden Personen würden ihren Medikamentenbedarf in den hier befindlichen öffentlichen Apotheken - wenigstens im Allgemeinen - in einem Ausmaß decken, das einem bestimmten Prozentsatz des Medikamentenbedarfs eines ständigen Einwohners entspricht (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
      • 13od) Bei der Bestimmung des Versorgungspotenzials öffentlicher Apotheken ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer ein Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei diese Feststellungen einer fachlichen, auf entsprechende Ermittlungen gestützten Grundlage bedürfen (vgl. das hg Erkenntnis vom 13. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255, und die dort zitierte Vorjudikatur). Soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den vorliegenden Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen decken und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz steht (vgl. das hg Erkenntnis vom 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022) (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105).
      • 13oe) Für die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird (vgl. VwGH 13.11.2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd § 10 Apothekengesetz steht (vgl. zuletzt das hg Erkenntnis vom 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV 1336 BlgNR, XII. GP, Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also z.B. an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom Apothekengesetz "nicht von vornherein" verboten (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 17. 5.1993, Zl. 92/10/0117), bedarf aber der Feststellungen der Gegebenheiten des konkreten Falles (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0181, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13of) Zur Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen hat das Fessel-GfK Institut im Auftrag der Österreichische Apothekerkammer eine Studie durchgeführt, nach der die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes 47,1 Tage (in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage bzw. 10,7%, in Wien 46,6 Tage bzw. 12,8%, in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage bzw. 14,1% und in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage bzw. 13,1%) beträgt. Die Apothekennutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag (0,214) entspricht bei Zweitwohnsitzern exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung am Hauptwohnsitz (0,21368).
    • 13p) Einpendler:
      • 13pa) Pendler werden in den Gesetzesmaterialien ebenso wie Zweitwohnungsbesitzer und nächtigende Fremde als Personen genannt, deren Anzahl bei der Bedarfsbeurteilung zusätzlich zur Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen ist. Vgl. dazu oben die Fußnoten 6w ff.
      • 13pb) Tagespendler sind bei der Bedarfsermittlung im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke nicht zu berücksichtigen (Hinweis VwGH 24.3.1992, 87/08/0089) (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426). Einpendler werden können daher nur dann als zusätzlich zu versorgende Personen berücksichtigt werden, wenn es sich um Nichttagespendler handelt.
      • 13pc) Pendler werden in den Gesetzesmaterialien ebenso wie Zweitwohnungsbesitzer und nächtigende Fremde als Personen genannt, deren Anzahl bei der Bedarfsbeurteilung zusätzlich zur Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen ist. Die Gesetzesmaterialien beziehen sich demnach erkennbar (bloß) auf "Einpendler", sie geben aber keinen Hinweis auf eine gesetzgeberische Absicht, der zufolge - im Gegenzug - "Auspendler" von der Zahl der ständigen Einwohner des Versorgungsgebietes abgezogen werden müssten (VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029).
      • 13pd) Pendler sind nach Maßgabe der in § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 angeführten Tatbestände ("Beschäftigung", "Einrichtungen", "Verkehr") bei Beurteilung des Versorgungspotenzials bestehender Apotheken zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0026).
    • 13q) Arztordinationen/Fachärzte:
      • 13qa) Die räumliche Aufteilung des Kundenpotentials eines Stadtgebietes bzw. Stadtrandgebietes geht von einer im Grunde gleichmäßigen Versorgungsdichte durch Ärzte aus, sodass auf die Lage der Ordinationen im maßgeblichen Gebiet nicht Bedacht genommen wird (VwGH 30.5.1985, 83/08/0181, VwGH 17.5.1993, Zl. 90/10/0123, VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
      • 13qb) Die Lage der Berufssitze der Ärzte im maßgeblichen Gebiet ist als Indikator für die Prognose des voraussichtlichen Kundenverlustes einer Apotheke grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - ungeeignet. Daraus folgt, dass Arztordinationen als Einflutungserreger nicht in Betracht kommen (VwGH 30.5.1985, 83/08/0181, VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
      • 13qc) In der Frage, ob Arztordinationen als Einflutungserreger in Betracht kommen, muss, da die räumliche Aufteilung des Kundenpotentials eines Stadtgebietes bzw. Stadtrandgebietes von einer im Grunde gleichmäßigen Versorgungsdichte durch Ärzte ausgeht, auf die Lage der Ordinationen im maßgeblichen Gebiet nicht Bedacht genommen werden (Hinweis VwGH 23.1.1995, 94/10/0123). Anders ist bei der nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz vorzunehmenden Beurteilung der Fall eines Bezirksortes mit Zentrumsfunktion in ländlicher Umgebung zu sehen, in dem eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl im geschlossenen Siedlungsgebiet der Standortgemeinde sehr hohe Anzahl von Fachärzten den Berufssitz hat. Eine solche Konstellation legt nahe, dass durch die betreffenden Ärzte eine erheblich ins Gewicht fallende Anzahl von Personen aus der weiteren Umgebung (auch außerhalb des 4 km-Umkreises um die beteiligten Apotheken) des betreffenden Ortes medizinisch versorgt werden. Wegen des Sachzusammenhanges zwischen Arztbesuch und Arzneimitteleinkauf besteht auch Grund zur Annahme, dass es sich bei den nicht aus dem 4 km-Umkreis um die beteiligten Apotheken wohnenden Patienten dieser Ärzte um ein Versorgungspotential der beteiligten Apotheken handelt, das bei der Bedarfsfeststellung iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz zu berücksichtigen ist (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 21.10. 2009, Zl. 2008/10/0173).
        • 13gc1) In Bezirksorten mit Zentrumsfunktion und sehr hoher Anzahl von Fachärzten kann es sich auch bei Facharztpatienten (vgl. VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173) um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial iSv § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 ("auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen") handeln (VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125).
        • 13gc2) Facharztpatienten können nur dann als zusätzliches Apothekenkundenpotential berücksichtigt werden, wenn es durch einzelfallbezogene Feststellungen mit vertretbarem Aufwand oder durch repräsentative Studien ermittelt werden kann (vgl. VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125; VwGH 9.12.2013, Zl. 2012/10/0196; E 25. April 2014, 2013/10/0022, VwGH 25.11.2015, Zl. Ra 2015/10/0037).
      • 13qd) Zur Quantifizierung des behaupteten Versorgungspotentials hat die Behörde mit konkreten Darlegungen über Erfahrungswerte oder mit allgemeinen – z.B. von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehenden – empirischen Untersuchungsergebnissen zu belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4 km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Erst auf einer solcherart ermittelten Sachverhaltsgrundlage könnten hinreichend aussagekräftige Kennzahlen für den Zusammenhang zwischen der Lage von Arztordinationen, allenfalls auch anderen als Einflutungserregern anzusehenden Einrichtungen, und einer solchen Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke, die der Inanspruchnahme durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner entspricht, gefunden und auf dieser Basis die Anzahl jener ZU VERSORGENDEN PERSONEN ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung ZU BERÜCKSICHTIGEN sind. In Zusammenhang mit der solcherart vorzunehmenden Gewichtung kommt den Umsatzkennziffern, die im Rahmen einer retrograden Methode Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotentials darstellen, auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogene Ermittlungen aber nicht entbehrlich machen können, Bedeutung zu (Hinweis VwGH 26.2.1996, 95/10/0041) (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173).I
      • 13qe) Entsprechend der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Österreichische Apothekerkammer 2005 eine Untersuchung zur Quantifizierbarkeit von Facharztkonzentrationen als Versorgungspotential im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz durchgeführt, im Zuge welcher 208 öffentliche Apotheken in Gemeinden mit einer Facharztkonzentration im Bereich zwischen 1,5 Fachärzten je 1.000 Einwohner und Gemeinden mit mehr als 4 Fachärzten je 1.000 Einwohner untersucht wurden. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass basierend auf dem Indikator "Fachärzte je 1.000 Einwohner" keine quantifizierbaren Erkenntnisse hinsichtlich der Berücksichtigung von Facharztzentren als Bedarfserreger im Sinne des § 10 Abs.  5 Apothekengesetz gewonnen werden können. Die Anteile an Facharztverschreibungen sind bei allen Apotheken, welche sich in Gemeinden mit auch nur leicht überdurchschnittlichen Facharztzahlen befinden, gleich hoch wie die Anteile an Facharztverschreibungen in ausgesprochenen Facharztzentren. Eine Berücksichtigung von Facharztkonzentrationen scheitert somit an der Quantifizierbarkeit dieses zusätzlichen Versorgungspotentials (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073).
      • 13qf) Ist im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Facharztordinationen als Einflutungserreger eine Quantifizierung eines aus Facharztbesuchen durch Patienten außerhalb des 4- Straßenkilometer-Polygons resultierenden Bedarfs im Hinblick auf ein konkretes, einer ziffernmäßig bestimmten Anzahl zu versorgender Einwohner entsprechendes Kundenpotenzial nicht möglich, so dürfen Facharztbesuche nicht als bedarfsbegründend prognostiziert werden (vgl. VwGH 15.2.1999, 98/10/0073) (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0026).
      • 13pg) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das u.a. der Apotheke der beschwerdeführenden Partei iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz verbleibende Versorgungspotenzial unter Zuhilfenahme eines Zuschlagsfaktors ermittelt, der jedoch nicht darauf abstellt, in welchem Ausmaß bei den betreffenden Apotheken Rezepte von außerhalb des Bereiches gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz stammenden Kunden eingelöst wurden. Vielmehr wurde dieser Faktor an Hand der Anzahl der ständigen Einwohner (des Gebietes gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz und jenem (außerhalb des 4-km-Polygons gelegenen) Gebiet, für das die bestehenden Apotheken die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen darstellen (gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz "auf Grund des Verkehrs" zu berücksichtigende Personen)) und dem sich aus der Division des Arzneimittelgesamtumsatzes der betreffenden Apotheken durch den durchschnittlichen Arzneimittelbedarf je Einwohner ergebenden Quotienten ermittelt. Grundlage der Ermittlung war im vorliegenden Fall daher nicht eine durch die in § 10 Abs. 5 Apothekengesetz genannten Umstände veranlasste Inanspruchnahme der bestehenden öffentlichen Apotheken durch außerhalb des Gebietes gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz wohnende Personen, sondern die Berechnung, wie viele Personen mit durchschnittlichem Arzneimittelverbrauch von den bestehenden Apotheken - gemessen an deren Arzneimittelgesamtumsatz - versorgt werden, von welcher Zahl dann die oben erwähnten ständigen Einwohner abgezogen wurden. Diese Vorgangsweise entsprach nicht dem Gesetz. Dieses sieht nämlich die Berücksichtigung solcher Personen vor, die auf Grund bestimmter, in § 10 Abs. 5 Apothekengesetz genannter Umstände zu versorgen sind. Eine Berücksichtigung von auf Grund der Facharztdichte in F durch die hier bestehenden öffentlichen Apotheken zusätzlich zu versorgenden Personen bedürfte daher - wie dargelegt - entsprechend belegter Aussagen darüber, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheken ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4-km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Gleiches gilt für die übrigen "Einflutungserreger" iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz. Erst auf einer solcherart ermittelten Sachverhaltsgrundlage könnten hinreichend aussagekräftige Kennzahlen für den Zusammenhang zwischen der Lage von Arztordinationen, allenfalls auch anderen als Einflutungserregern anzusehenden Einrichtungen, und einer solchen Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke, die der Inanspruchnahme durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner entspricht, gefunden und auf dieser Basis die Anzahl jener "zu versorgenden Personen" ermittelt werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung "zu berücksichtigen" sind. Im Zusammenhang mit der solcherart vorzunehmenden Gewichtung kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0143, und die dort zitierte Vorjudikatur), den Umsatzkennziffern Bedeutung zu. Sie können Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotenzials im Rahmen einer retrograden Methode darstellen. Sie können allerdings die auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogenen Ermittlungen nicht entbehrlich machen (VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173).
    • 13r Unter den in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der künftigen Betriebsstätte der Apotheke zu versorgenden Personen dürfen wegen der Einschränkung auf den "Umkreis von vier Straßenkilometern" nicht schlechthin alle potenziellen Kunden der neuen Apotheke, also - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (Hinweis VwGH 10.12.1982, 81/08/0197) - jene Personen, die voraussichtlich ihren Heilmittelbedarf in der neuen Apotheke und nicht in schon bestehenden Apotheken oder (nicht zurückzunehmenden und daher) weiter bestehenden Hausapotheken decken werden, verstanden werden, sondern aus dieser Personengruppe nur jene, die eine besondere räumliche Nahebeziehung (im 4-km-Umkreis) zur neuen Apotheke haben (vgl. dazu Puck, Prüfung des Bedarfes, S 227) (VwGH 17.5.1993, Zl. 90/10/0123).
      • 13ra-b) Bei der Abgrenzung der Versorgungspotenziale zwischen öffentlichen Apotheken und weiter bestehenden ärztlichen Hausapotheken entspricht eine generalisierende, auf allgemeine strukturelle Unterschiede zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken nicht Bedacht nehmende, die konkreten Umstände des Einzelfalles außer Acht lassende Betrachtungsweise nicht dem Gesetz (vgl. z.B. VwGH 20.12.1993, Zl. 92/10/0359, und VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070). Vielmehr ist bei der Feststellung des Kundenpotenzials einer ärztlichen Hausapotheke dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kundenkreis der Hausapotheke - sowohl faktisch als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 30 Abs. 1 und 3 Apothekengesetz) - im Wesentlichen dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen sein wird. Der dem Versorgungspotenzial einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis ist demnach im Allgemeinen (siehe dazu näher das zitierte hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1993) nicht nach räumlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, sondern danach, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Dieser Personenkreis kann dem Versorgungspotenzial der in Betracht kommenden öffentlichen Apotheke nicht zugerechnet werden (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 1993), wohl aber nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz die übrigen hier wohnenden Personen (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105, VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135).
      • 13rc) Im Zusammenhang mit der Auswahl des praktischen Arztes sind andere als räumliche Gesichtspunkte von solcher Bedeutung, dass eine Prognose, die - wie dies bei der Abgrenzung der Versorgungspotentiale mehrerer öffentlicher Apotheken der Fall ist - nahezu ausschließlich von räumlichen Gesichtspunkten, insbesondere der Erreichbarkeit der Betriebsstätten ausgeht, nicht sachgerecht wäre. Räumliche Gesichtspunkte stehen im vorliegenden Zusammenhang nur dann im Vordergrund, wenn entweder im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Gebietes vom Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und die Dichte der Versorgung durch andere praktische Ärzte nicht angenommen werden kann, dass eine im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose ins Gewicht fallende Zahl von Einwohnern dieses Gebietes den hausapothekenführenden Arzt aufsucht, oder wenn das in Rede stehende Gebiet - bei Fehlen anderweitiger ärztlicher Versorgung - in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes liegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dieses Gebietes (von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen) diesen Arzt aufsucht. Lassen die räumlichen Verhältnisse insofern Zweifel offen, so hat die Behörde mit geeigneten Methoden Anzahl und Wohnort jener Personen zu ermitteln, die schon bisher ihren Heilmittelbedarf in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben; diese Personen sind sodann nicht dem Versorgungspotential der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzurechnen (VwGH 20.12.1993, Zl. 92/10/0359).
      • 13rd) Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, können, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135).
      • 13re) Ebenso verhält es sich mit Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines bestimmten Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Auch hier ist es in Ansehung der Abgrenzung des Versorgungspotentials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. z.B. VwGH 17.5.1993, Zl. 92/10/0117) (VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295).
      • 13rf) Ein hausapothekenführender Arzt darf gemäß § 30 Abs. 1 Apothekengesetz grundsätzlich nur an in seiner Behandlung stehende Personen Arzneimittel verabreichen. Eine Verabreichung von Arzneimitteln auf Grund der Verordnung eines anderen Arztes ist gemäß § 30 Abs. 3 Apothekengesetz nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn die verordneten Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. Daran hat die Apothekengesetz-Novelle 2001 nichts geändert. Die Annahme, sämtliche Einwohner im (näheren) Umkreis einer ärztlichen Hausapotheke seien von dieser zu versorgen, wenn sie es nicht zu einer öffentlichen Apotheke näher hätten, ist daher im Ansatz verfehlt. Vielmehr ist bei der Abgrenzung des Versorgungspotenzials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken wie bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kundenkreis der Hausapotheke im Wesentlichen dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen sein wird (vgl. z.B. VwGH vom 20.12.1993, Zl. 92/10/0359). In diesem Zusammenhang ist es, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen. Handelt es sich bei den Untersuchungsergebnissen bzw. Kennzahlen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. VwGH vom 4.7. 2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 22.11.2006, Zl. 2004/10/0033).
      • 13rg) Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale öffentlicher Apotheken zu jenen bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4.7. 2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der dem Versorgungspotenzial einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis im Allgemeinen danach zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Bei der Auswahl eines Arztes durch Patienten - der Kundenkreis der ärztlichen Hausapotheke ist sowohl faktisch als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten (§ 30 Abs. 1 und 3 Apothekengesetz) dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen - sind räumliche Gesichtspunkte im Allgemeinen nämlich nicht von solcher Bedeutung, dass ein ausschließliches Abstellen auf die räumliche Nähe und Erreichbarkeit sachgerecht wäre. Räumliche Gesichtspunkte stehen in diesem Zusammenhang (lediglich) in zwei Fällen im Vordergrund: Zum einen, wenn im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Gebietes vom Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und die Dichte der Versorgung durch andere Ärzte für Allgemeinmedizin nicht angenommen werden kann, dass eine (im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose) ins Gewicht fallende Zahl von Einwohnern dieses Gebietes den hausapothekenführenden Arzt aufsucht. Zum anderen, wenn das in Rede stehende Gebiet bei Fehlen anderweitiger ärztlicher Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes liegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dieses Gebietes - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - diesen Arzt aufsucht (VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178, VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258).
      • 13rh) Bei Ermittlung der Anzahl der von den bestehenden öffentlichen Apotheken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz weiterhin zu versorgenden Personen ist eine Versorgung durch bestehen bleibende ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen und es sind daher die Versorgungspotenziale der öffentlichen Apotheken von jenen aufrecht bleibender ärztlicher Hausapotheken abzugrenzen. Unter ärztlichen Hausapotheken in diesem Sinne können allerdings nur rechtmäßig betriebene ärztliche Hausapotheken verstanden werden (VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178).
      • 13ri) Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer eine entsprechende empirische repräsentative Studie durchgeführt. Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22% der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen Hausapotheke in der nächstliegenden Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Die Österreichischen Apothekerkammer empfiehlt diesen Faktor von 22% bei allen Konzessionsverfahren, bei denen Personen aus Hausapothekengemeinden zu berücksichtigen sind, anzuwenden. Der Wert ist nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer als abgesicherter Mindestwert anzusehen, da erfahrungsgemäß der Anteil der Inanspruchnahme öffentlicher Apotheken von Personen, welche ihren Wohnsitz näher zu Ärzten mit ärztlichen Hausapotheken als zu öffentlichen Apotheken haben, im Privatumsatzbereich - welcher nicht Untersuchungsgegenstand war - zumindest gleich hoch ist wie im untersuchten Kassenumsatzbereich.
    • 13s) Krankenanstalten/Ambulanzbesucher:
      • 13sa) Vor dem aus den Erläuterungen (RV 1336 XVII. GP, 4) ableitbaren Hintergrund, dass keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, sondern nur eine Begriffsklarstellung, ist die Annahme gerechtfertigt, dass zu den (Anmerkung: gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz) zu berücksichtigenden Einrichtungen jedenfalls auch Krankenanstalten zählen. Die Anwendung eines "Tagesdivisors" zur Ermittlung der bei der Bedarfsfeststellung nach § 10 Apothekengesetz zu berücksichtigenden Zahl der täglichen ambulanten Personen einer Krankenanstalt bedarf einer entsprechenden Begründung (Hinweis: VwGH 29.11.1993, 92/10/0393, 0396 und VwGH 17.5.1993, 92/10/0117) (VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
      • 13sb) Dem hg Erkenntnis Zl. 94/10/0123 ist die explizite Aussage zu entnehmen, Krankenanstalten kämen als "Einrichtungen " iSd § 10 Abs. 5 Apothekengesetz "jedenfalls" in Betracht (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13sc) Besucher einer Krankenanstalt stellen grundsätzlich kein quantifizierbares Versorgungspotenzial iSd § 10 Apothekengesetz dar (Hinweis VwGH 22.5.1990, 88/08/0257, VwSlg 13202 A/1990). Dies gilt auch für Geriatriezentren (VwGH 29.1.1996, Zl. 95/10/0099).
      • 13sd) In die Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz können lediglich die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt einbezogen werden, da die stationär behandelten Patienten aus der Anstaltsapotheke versorgt werden (VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
      • 13se) Bei Ambulanzpatienten (vgl. VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123) kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial iSv § 10 Abs. 5 ApG 1907 ("auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen") handeln (VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125).
      • 13sf) Bei Ambulanzpatienten kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial im Sinn von § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 handeln. Es ist zulässig zur Quantifizierung dieses Potenzials auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0125) (VwGH 9.12.2013, Zl. 2012/10/0196, VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0029, VwGH 12.8.2014, Zl. 2012/100181).
      • 13sg) Der durch einen Ambulanzpatienten einer Krankenanstalt hervorgerufene Bedarf ist bei der Bedarfsermittlung nach § 10 ApG in Relation zu dem durch einen ständigen Einwohner im 4-km-Polygon hervorgerufenen zu setzen (VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123).
        Läßt sich das zusätzliche Potenzial weder mit vertretbarem Aufwand durch einzelfallbezogene Feststellungen, noch durch repräsentative Studien ermitteln, so kann das zusätzliche Kundenpotenzial auf Grund von Ambulanzpatienten nicht berücksichtigt werden (VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125, VwGH 9.12.2013, Zl. 2012/10/0196, VwGH 27.3.2014, Zl. 2013/10/0209).
      • 13se) Ambulanzstudie:
        Im Zuge der Überarbeitung der von der Apothekerkammer beauftragten Studien "Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes" und der "Ambulanzstudie" wurde im Jänner 2013 von der Österreichischen Apothekerkammer beauftragten "Ambulanzstudie" wurde bei 2.000 Befragten erhoben, wie viele Packungen bei einem Apothekenbesuch jeweils bezogen wurden, was die vom VwGH geforderte Quantifizierung und Spezialisierung des Bedarfs des ständigen Einwohners ermöglichen sollte (vgl. VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125). Der bisherige Einwohnergleichwert, basierend auf der Nutzungsfreqenz, wurde in der Folge mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Packungsanzahl pro Apothekenbesuch im Zuge eines Ambulanzbesuchs im Vergleich zur durchschnittlichen Packungsanzahl pro Apothekenbesuch gewichtet. Die Studie hat für den ständigen Einwohner einen Durchschnittswert von 2,72 Packungen ergeben, diesem Wert stehen 2,18 Packungen eines Ambulanzbesuchers gegenüber. Auf dieser Grundlage konnte aus der Besucheranzahl von Ambulanzen die Anzahl jener "zu versorgenden Personen" abgeleitet werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu den ständigen Einwohnern zu berücksichtigen sind. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 Mal pro Jahr eine Apotheke besucht, resultiert ein Faktor von 0,092, mit dem Ambulanzbesucher ständigen Einwohnern gleichzusetzen sind.
        Mit Erkenntnis vom 22.4.2015, Zl. Ro 2015/10/0004, hat der VwGH unter Verweis auf seine Vorjudikatur (VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254, VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125) [siehe oben Fußnote 13l2) allerdings die "Ambulanzstudie" vom Jänner 2013 verworfen. Eine bloße Befragung von Personen ist keine geeignete Methode, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz 1907 zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (gemeint offenbar Rezeptzählungen durch die Pharmazeutische Gehaltskasse) (vgl. auch VwGH vom 30.9.2015, Zl. Ro 2015/10/0037).
    • 13t) Heime, Schulen, Erziehungsanstalten:
      • 13ta) § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ordnet bei der Bedarfsprüfung im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke die Berücksichtigung von Personen an, die auf Grund der "Inanspruchnahme von Einrichtungen" zu versorgen sind, wobei u.a. Heime, Schulen und Erziehungsanstalten in Betracht zu ziehen sind (vgl. VwGH 23.1.1995, Zl. 94/10/0123) (VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295).
    • 13u) Betriebe/Beschäftigung:
      • 13ua) Die Auffassung, § 10 Abs. 5 Apothekengesetz lasse eine Berücksichtigung der Beschäftigten von Betrieben bei der Bedarfsbeurteilung von vornherein nur zu, wenn es sich um Betriebe mit mehr als 500 oder zumindest mit mehr als 250 Beschäftigten handle, weil es sich andernfalls nicht um "Einrichtungen" handle, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13ub) § 10 Abs. 5 Apothekengesetz sieht bei der Bedarfsbeurteilung nicht nur die Berücksichtigung von in Betrieben Beschäftigten, sondern auch die Berücksichtigung von "auf Grund der Beschäftigung" in diesem Gebiet zu versorgenden Personen vor. Die Bedarfsbegründung durch Personen, die auf Grund der Beschäftigung in diesem Gebiet die Versorgung durch die öffentliche Apotheke in Anspruch nehmen, ist aber ganz unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchen Organisationseinheiten die Beschäftigung erfolgt. Ihre Berücksichtigung erfordert allerdings Feststellungen, ob und in welchem Umfang durch diese Personen ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke mitbegründet wird. Auch in diesem Zusammenhang ist es zulässig, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn die erforderlichen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).
      • 13uc) Der Umstand, dass 14% der Berufstätigen im Rahmen einer Studie der Österreichischen Apothekenkammer im April 2004 angegeben haben, zuletzt eine Apotheke in der Nähe ihres Arbeitsortes aufgesucht haben, bietet für sich keine taugliche Grundlage dafür, 14% der Beschäftigten im 4-km-Polygon der gegenständlichen Apotheke dem Versorgungspotenzial dieser Apotheke als "Einwohnergleichwerte" zuzurechnen. Denn dieser Umstand besagt nichts über die entscheidende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die durch die Befragung ermittelte Inanspruchnahme der Apotheke des Arbeitsortes der Inanspruchnahme durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 Apothekengesetz) entspricht. Erst auf dieser Grundlage kann aber die Anzahl jener "zu versorgender Personen" ermittelt werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. VwGH 26.3.2007, Zlen. 2005/10/0226, 2006/10/0012, und die dort zit. Vorjudikatur) (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0249).
      • 13ud) Eine von der Österreichischen Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Auftrag gegebene Studie von GfK Austria ("Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes" - Erweiterung Jänner 2013) kommt an Hand von 2.000 repräsentativen Interviews zu folgendem Ergebnis: Jeder Österreicher und jede Österreicherin sucht pro Jahr im Durchschnitt 11,86 Mal eine Apotheke auf. Durchschnittlich suchen Berufstätige eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes, die nicht die dem Wohnsitz nächste ist, 1,05 Mal pro Jahr auf. Um das spezifische Einkaufsverhalten in einer Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes im Vergleich zum ständigen Einwohner zu berücksichtigen, wird im Verhältnis 2,74 zu 2,72 Packungen gewichtet. Unter Heranziehung dieser Zahlen können aus den Beschäftigten die "Einwohnergleichwerte" ermittelt werden.
    • 13v) Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren - Besucher von Geschäften:
      Besucher von Einkaufs- und Fachmarktzentren sind grundsätzlich ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial iSv § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen") (vgl. z.B. 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254).
      • 13v1) Nach dem Gutachten der Apothekerkammer sind auch sonst keine Möglichkeiten bekannt, das Potenzial an Apothekenkunden aus der Besucherfrequenz von Geschäften in der Innenstadt zu ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen kann aber ein solches Kundenpotential nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125). (VwGH 22.4.2015; Zl. Ro 2014/10/0122).
      • 13v2) Mit Erkenntnis vom 30.9.2012, Zl. 2010/10/0254, hat der VwGH die Studie der Österreichischen Apothekerkammer "Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren" vom Jänner 2013 unter Verweis auf seine Vorjudikatur (VwGH 18.4.2012, Zl. 2010/10/0254) verworfen. Zur Feststellung dieses Bedarfs war die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Methode der Befragung von Personen über die ihnen erinnerliche Häufigkeit ihrer Apothekenbesuche in den letzten 12 Monaten somit nicht geeignet. Die den Ergebnissen der Studie zugrunde liegende Gleichsetzung der durch Befragung ermittelten Nutzungsfrequenz einer Apotheke 'durch jeden Österreicher und jede Österreicherin' (12,25 Mal pro Jahr) mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke durch einen 'ständigen Einwohner' gemäß § 10 Apothekengesetz belastet daher die darauf aufbauende Berücksichtigung von Kunden der in Rede stehenden Einkaufszentren wie 'ständige Einwohner' mit einem (weiteren) Mangel. Nach der hg. Rechtsprechung ist somit eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode, um den nach dem Gesagten zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (vgl. VwGH 22.4. 2015, Zl. Ro 2015/10/0004).
    • 13w) Verkehr:
      • 13wa) Ein ausgesprochener Verkehrsknotenpunkt, der tausenden Personen täglich als Umsteigstelle zwischen überregionalen, regionalen und städtischen Verkehrsmitteln dient und in dessen Nähe sich Einkaufszentren und Geschäftszentren entwickelt haben, aber auch eine Reihe von ärztlichen Ordinationen bestehen, ist - schon wegen der in großer Zahl und typischer Weise entstehenden Wartezeiten - selbst als Verursacher eines Einflutungsverkehrs in das ihn umgebende Gebiet und damit in den Ort der in Aussicht genommenen Apotheke zu beurteilen (VwGH 16.12.1996; Zl. 91/10/0140).
      • 13wb) Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0249, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199).
      • 13wc) Eine Zurechnung von Fahrgästen der an einem Verkehrsknotenpunkt verkehrenden Buslinien zum Versorgungspotenzial einer dort bestehenden Nachbarapotheke als zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz setzt die Ermittlung von Daten voraus, aus denen ersichtlich ist, dass die Inanspruchnahme der Nachbarapotheke durch Fahrgäste jener durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 Apothekengesetz) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener "zu versorgender Personen" ermittelt werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz bei der Bedarfsfeststellung "zu berücksichtigen sind" (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0226).
  14. Die Einholung eines Gutachtens der Apothekerkammer soll es der Behörde ermöglichen, die fundierten statistischen Unterlagen der jeweiligen Berufsvertretungen der Bedarfsbeurteilung zugrunde legen zu können. Der Apothekerkammer kommt im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession keine – auch keine eingeschränkte – Parteistellung zu. Aus § 10 Abs. 1 Apothekengesetz resultiert lediglich eine Pflicht zur Abgabe eines Gutachtens, jedoch kein Recht auf Anhörung und (neuerliche) Erstattung eines Gutachtens, wenn die Konzessionsbehörde sich dem abgegebenen Gutachten nicht anschließt (VwGH 20.9.1993, Zl. 92/10/0009).
    • 14a-b) Im Zusammenhang mit den aus § 10 Abs. 5 Apothekengesetz sich ergebenden Ermittlungsaufgaben ist auf die aus § 10 Abs. 7 erster Satz Apothekengesetz erfließende, der Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens korrespondierenden Verpflichtung der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, der Behörde im Rahmen des Gutachtens die Grundlagen der Entscheidung über die Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotentials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zum Tragen, deren Feststellung entsprechendes Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetzt, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitert werden können (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073) (VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086).
    • 14c) Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199, VwGH 29.11.2011, Zl. 2005/10/0218).
  15. Bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3:
    • 15a) Der durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 angefügte Abs. 8 stellt klar, dass auch Apotheken, die nach der am 1. April 1998 mit BGBl. I Nr. 53/1998 erfolgten Kundmachung des Erkenntnisses des VfGH zur Bedarfsprüfung vom 2.3.1998, G 37/97 u.a., eine Konzession erlangt haben, als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten.
    • Die Klarstellung entspricht der Begründung des VfGH zum Erkenntnis vom 2.3.1998, G 37/97 u.a.: " Eine Aufhebung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz führt auch nicht zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen bestehenden und neu zu errichtenden Apotheken, sondern vielmehr zu einem Abbau der Unterschiede zwischen Konzessionsinhabern und Konzessionswerbern. Auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotential unter 5.500 Personen liegt, genießt insoweit Bestandsschutz, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotential aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken ist."
    • 15b) Der VfGH führt in der Begründung seines Beschlusses vom 21.9.2009, B 755/09-3, mit dem dieser die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ("wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlich relevanten Frage nicht zu erwarten ist") abgelehnt hat, zu § 10 Abs. 8 aus, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, "zumal der - durch das öffentliche Interesse an der klaglosen Heilmittelversorgung gerechtfertigte - Existenzschutz bestehender Apotheken auch dem Gesichtspunkt Rechnung tragen darf, dass einer neuen Apotheke ein Versorgungspotential auch dann garantiert sein soll, wenn sie dieses aktuell noch nicht ausgeschöpft hat."
    • 15c) § 10 Abs. 8 Apothekengesetz steht der Auffassung entgegen, Apotheken, die auf Grund einer nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 erteilten Konzession betrieben würden, dürften in die Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 Apothekengesetz nicht einbezogen werden; (auch) diese Apotheken sind als "bestehende öffentliche Apotheken" iSd § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz anzusehen. Dass gegen § 10 Abs. 8 Apothekengesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH im Beschluss vom 21.9.2009, B 755/09, dargelegt (vgl. VwGH 18.10.1999, Zl. 99/10/0165; VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070) (VwGH 11.12.2009; Zl. 2009/10/0218, VwGH 26.4.2010, Zl. 2008/10/0323).
    • 15d) Der nach der Aufhebung von Teilen des § 10 Apothekengesetz 1907 durch das E VfGH, VfSlg. 15103/1998, bereinigten Rechtslage liegt keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Apothekenkonzessionen zu Grunde. Demgemäß hat der VfGH ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt, insoweit Bestandsschutz genießt, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken ist. "In ihrem Bereich" im Sinne der zitierten Darlegungen bezieht sich somit nicht (allein) auf den 500 m-Bereich. Vielmehr kommt hinreichend klar die Auffassung des VfGH zum Ausdruck, dass auch jene Apotheken als "bestehende Apotheken" im Sinne des Gesetzes Bestandsschutz genießen, deren Versorgungspotenzial auch im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen hat (vgl. E VfGH, 2.3.1998, VfSlg 15103/1998). Vom Gesetzgeber wurde mittlerweile ausdrücklich in § 10 Abs. 8 Apothekengesetz 1907 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, klargestellt, dass als bestehende Apotheken iSd § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz 1907 auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 (am 1. April 1998), rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten (vgl. VwGH 11.12.2009, 2009/10/0218). (Hier: Die Novelle 2006 war (noch) nicht anzuwenden.) (VwGH 26.4.2010, Zl. 2006/10/0023).

Taxe für die Konzessionserteilung1

§ 11. (1) Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens zu entrichten.

(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer

  1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH2,
  2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage2 (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/20012).

(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z5 des Gehaltskassengesetzes 20023) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.

  1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe ist im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, auszusprechen (§ 51 Abs. 5).
  2. Die Gehaltskassenumlage für einen angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker im Volldienst beträgt im Jahr 2019 monatlich EUR 4.680,00 (2018: monatlich EUR 4.575,00). Das bedeutet, dass 2019 bei einem Konzessionärswechsel eine Taxe von EUR 2.340,00, bei Neukonzessionserteilung eine Taxe von EUR 1.170,00 zu entrichten ist.
  3. Bei den durch BGBl. I Nr. 5/2004 erfolgten Änderungen in Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 handelt es sich um Zitatanpassungen.

Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken

§ 12.1 (1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach unternehmens- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften2,3  ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht3 im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber

  1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen4, und
  2. über eine Beteiligung an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.5,6

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura9 sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer10-13. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.14,15

(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.8

  1. § 12 wurde durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, neu gefasst. Durch die Neufassung soll - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 395 XVI. GP) - die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden. Diese Verfügungsmacht darf auf keine Weise beschränkt werden, so widerspricht z.B. die Erteilung einer Prokura der alleinigen Geschäftsführung. Im Sinne der Durchsetzung des persönlichen Charakters der Konzession zum Betrieb einer Apotheke ist die Betriebsführung in Form einer juristischen Person - z.B. als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung, Genossenschaft, Verein oder dergleichen -, aber auch durch eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person - z.B. GesmbH & CoKG - ist, ausgeschlossen.
  2. Für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke kommt nur eine Personengesellschaft nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (Handelsgesetzbuches) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 1175 ABGB) in Betracht. Als Personengesellschaften stehen nach dem Unternehmensgesetzbuch die offene Gesellschaft (OG), bisher offene Handelsgesellschaft (OHG), und die Kommanditgesellschaft (KG) zur Verfügung. Die Regelungen für die OG enthalten die §§ 123 Unternehmensgesetzbuch, die Regelungen für die KG die §§ 161 Unternehmensgesetzbuch. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat für Apothekenunternehmen heute kaum mehr Bedeutung, da schon bisher (bis 31.12.2006) bei Ausübung eines Vollhandelsgewerbes die Verpflichtung bestand bzw. gemäß § 8 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch seit 1. Jänner 2007 bei Überschreiten eines Umsatzerlöses im Geschäftsjahr von Euro 400.000,00 die Verpflichtung besteht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch einzutragen.
  3. Vgl. dazu Feigl, Das Apothekenunternehmen - Rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht, Errichtung, Betrieb und Übergang öffentlicher Apotheken als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft, Österreichische Apotheker-Verlagsgesellschaft m.b.H. 1987
  4. § 12 Apothekengesetz schließt es für Kommanditgesellschaften, welche Apotheken führen, aus, die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen an die eines selbständig Erwerbstätigen anzugleichen, weil die uneingeschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin als Konzessionsträgerin gewahrt sein muss. Kommanditisten müssen daher von der (laufenden) Geschäftsführung iSd § 164 HGB ohne Recht auf Widerspruch in Bezug auf Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters als Konzessionsinhaber ausgeschlossen bleiben (der nicht dispositive Ausschluss von der Vertretung ergibt sich schon aus § 170 HGB; Hinweis Jabornegg, HGB, § 170, Rz 1) (VwGH 17.3.2004, Zl. 2001/08/0170).
  5. Vgl. die Übergangsbestimmung nach Art. III Abs. 1 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984:
    "(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Anmerkung: 1. Jänner 1985) bestehenden Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden."
  6. § 12 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz sieht kein gänzliches Fremdbesitzverbot für Apotheken vor, stellt aber sicher, dass der Konzessionsinhaber einer Apotheke auch wirtschaftlich im Apothekenunternehmen verankert ist, insbesondere über Beteiligung von mehr als 50% am Apothekenunternehmen verfügt.
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. Mai 2009 in zwei Verfahren - einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Italien, C-531/06, und auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes, C-171/07 und C-172/07 - ein Fremdbesitzverbot für Apotheken als zulässig anerkannt. Die Mitgliedstaaten dürften verlangen, "dass Arzneimittel von Apothekern vertrieben werden, die über tatsächliche berufliche Unabhängigkeit verfügen". Zwar verfolgten Apotheker ebenso wie andere Personen das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Als Berufsapotheker sei bei ihnen aber davon auszugehen, dass sie die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Zwecken betreiben, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel.
    Das private Interesse an Gewinnerzielung werde somit durch Ausbildung, berufliche Erfahrung und die den Apothekern obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert der Investition, sondern auch die eigene berufliche Existenz erschüttere. "Nichtapotheker unterscheiden sich von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Demnach bieten sie nicht die gleichen Garantien wie Apotheker", so die EU-Richter. Folglich könne ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen kann. Es sei nicht erwiesen, dass eine weniger beschränkende Maßnahme als der Ausschluss von Nichtapothekern es erlauben würde, ebenso wirksam das sich aus der Anwendung dieser Regel ergebende Niveau der Sicherheit und Qualität der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die EU-Richter betonen den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden.
    "Aufgrund seines Wertungsspielraums kann ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen weniger beschränkende Regeln zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, wie etwa ein Kontroll- und Sanktionssystem, verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtapothekers an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Apotheker gemäßigt würde und die Unterstellung von Apothekern als Angestellte unter einen Betreiber es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesem Betreiber erteilten Anweisungen zu widersetzen."
    vgl. dazu näher Steindl, Zugunsten der Unabhängigkeit der Apotheken - EuGH Fremdbesitzverbote bestätigt! in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 12/2009, 670 ff.
  7. Aus wirtschaftlichen Gründen wird eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung ermöglicht, wodurch vor allem angestellten Pharmazeuten der Erwerb einer eigenen Apotheke erleichtert wird (vgl. RV 395 der Beilagen XVI. GP).
    Es ist somit eine "Anfangsbeteiligung" des Konzessionärs am Apothekenunternehmen von 25% ausreichend. Diese ist zeitlich begrenzt auf eine Mehrheitsbeteiligung aufzustocken. § 12 Abs. 2 Z 2 ermöglicht hingegen dem Konzessionär nicht, eine bereits vorhandene Mehrheitsbeteiligung oder eine über 25% hinausgehende Beteiligung (zeitlich begrenzt) wieder zu reduzieren.
  8. Nach der Absicht des Gesetzgebers der ApothekengesetzNov 1984 soll eine Beteiligung des Konzessionärs am gesamten Apothekenunternehmen, die nicht mehr als die Hälfte beträgt, nur ein vorübergehender Zustand sein, der möglichst rasch durch Auffüllung auf eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte beseitigt werden soll. Eine Bestimmung, durch die die Möglichkeit besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Konzessionär über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt, dadurch immer wieder hinauszuschieben, dass Gesellschafter ihren Anteil wieder an neue - jüngere - Gesellschafter abtreten, wodurch im Extremfall die vom Gesetzgeber als Endziel vorgesehene Mehrheitsbeteiligung des Konzessionärs überhaupt auf Dauer verhindert werden, ist nicht zulässig. Ein Gesellschaftsvertrag, der die vom Gesetzgeber als Endziel vorgesehene Mehrheitsbeteiligung des Konzessionärs überhaupt auf Dauer verhindern kann, widerspricht daher diametral den Intentionen des § 12 Apothekengesetz (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0161).
  9. Die Verfügungsmacht des Konzessionsinhabers im Apothekenunternehmen darf auf keine Weise beschränkt werden, weshalb beispielsweise die Erteilung einer Prokura der alleinigen Geschäftsführung und Vertretung durch den Konzessionsinhaber widerspricht (vgl. ErläutRV 395 BlgNr XVI. GP). Das ausdrückliche Verbot der Erteilung einer Prokura zielt also darauf ab, Beschränkungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Konzessionsinhabers im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 zu verhindern. Aus der Teleologie des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung gleichermaßen auf jede andere Art von Rechtsakt anzuwenden ist, der eine andere Person als den Konzessionsinhaber zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Erteilung einer umfassenden, nicht auf einzelne Geschäfte von unwesentlicher Bedeutung beschränkte, Handlungsvollmacht durch den Konzessionsinhaber verstößt demnach gegen § 12 Abs. 3. Eine solcherart erteilte Vollmacht ist gemäß § 12 Abs. 4 rechtsunwirksam. Ihre Erteilung durch den Konzessionsinhaber stellt ein mit Disziplinarstrafe bedrohtes Disziplinarvergehen gemäß § 39 ff Apothekerkammergesetz 2001 dar und kann gemäß § 12 Abs. 5 zur Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde führen.
  10. Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, ist die Zuständigkeit für Anträge zur Genehmigung von Vereinbarungen betreffend die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Form einer Personengesellschaft ab dem 1. August 2002 vom Landeshauptmann an die Österreichische Apothekerkammer übergegangen. Dies gilt auch für die Überprüfung bestehender Vereinbarungen. Alle bis zum 31. Juli 2002 eingebrachten Anträge waren durch den Landeshauptmann zu genehmigen.
  11. Die Vereinbarung über den Gesellschaftsabschluss und deren Änderung soll zur Sicherstellung der Stellung des Konzessionärs ... der behördlichen Genehmigung unterliegen (RV 395 XVI. GP).
  12. Für die Genehmigung ist daher insbesondere der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, wobei gegebenenfalls auch der Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist (z.B. Abtretungsvertrag).
  13. § 12 Apothekengesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer eine Genehmigung iSd § 12 Abs. 4 Apothekengesetz zu beantragen hat und wer Adressat einer solchen Genehmigung ist. Die Frage nach dem Adressaten ist danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein kann. Dies trifft jedenfalls auf den Konzessionär zu. Diesem steht das Recht zu, sein durch die Konzession verliehenes persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft des Handelsrechts auszuüben, wobei durch den Gesellschaftsvertrag die privatrechtliche Seite dieser Konzessionsausübung geregelt wird. Ein Bescheid, mit dem über die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder einer Änderung desselben abgesprochen wird, kann daher in das Recht des Konzessionärs, sein persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der durch den Gesellschaftsvertrag geschaffenen Bedingungen auszuüben, eingreifen. Es ist daher jedenfalls der Konzessionär berechtigt, den Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu stellen (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0161).
  14. Nebenabreden sollen unzulässig sein, um gewisse Arten von Nebenvereinbarungen, wie z.B. Treuhandverträge, von vornherein auszuschließen (RV 395 XVI. GP).
  15. Gemäß § 10 Abs. 3 der Berufsordnung für Apotheker sichert der Konzessionsinhaber einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Apotheke durch seine ausreichende wirtschaftliche Beteiligung am Apothekenunternehmen die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 Apothekengesetz. Er darf keine dem § 12 Apothekengesetz widersprechenden Vereinbarungen eingehen.
  16. Verstößt ein Apotheker gegen § 12 Abs. 4 Apothekengesetz, stellt dies ein mit Disziplinarstrafe bedrohtes Disziplinarvergehen gemäß § 39 ff Apothekerkammergesetz 2001 dar.

Betriebspflicht

§ 13.1 (1) Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.2-4

(2) Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde5 die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.6

(3) Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.7

  1. § 13 in der Stammfassung des Apothekengesetzes 1906, RGBl. Nr. 5/1907
    Der Motivenbericht zum Apothekengesetz 1906 führt zu § 13 Folgendes aus:
    "Von der dem Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke auferlegten Betriebspflicht konnte nicht Umgang genommen werden, weil die eigenmächtige Einstellung des Betriebes einer derartigen Apotheke aus öffentlichen Rücksichten bedenklich ist. Demgemäß muss gefordert werden, dass die Anheimsagung einer Konzession zwei Monate vor der beabsichtigten Einstellung des Betriebes der Behörde angezeigt wird, damit die Behörde in die Lage kommt, Veranlassungen zu treffen, welche die Eröffnung einer neuen Apotheke oder eventuell zumindest einer Hausapotheke nach Einstellung des Betriebes der öffentlichen Apotheke ermöglichen. In dieser Beziehung wird es insbesondere Sache der Behörde sein, sofort nach erstatteter Anzeige die Standesvertretung der Apotheker von der erfolgten Zurücklegung der Konzession zu verständigen, damit durch die Standesvertretung eventuelle Reflektanten auf den frei werdenden Standort aufmerksam gemacht werden.
    Durch die Bestimmung des letzten Absatzes soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, den Betrieb einer Apotheke, wenn derselbe mit Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschriften unterbrochen oder vorzeitig eingestellt wurde, durch einen von Amts wegen zu bestellenden Leiter bis zur Wiederaufnahme des Betriebes durch den Berechtigten oder bis zur Anheimsagung der Konzession fortführen zu lassen, soferne die gebotene Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Bevölkerung die Aufrechterhaltung des Betriebes der Apotheke fordert.
    Eine ungerechtfertigte und außerordentliche Belastung der Apotheker kann in der Statuierung der Betriebspflicht nicht erblickt werden, da ähnliche Bestimmungen auch für mehrere konzessionierte Gewerbe gelten deren Fortbetrieb aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht willkürlich unterbrochen werden darf (§ 53 GO). Bei der ganz besonderen Bedeutung, welche den Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege zukommt, ist es übrigens nur natürlich, daß die Anordnungen über die Betriebspflicht derselben gegenüber den analogen Vorschriften der Gewerbeordnung eine Ausgestaltung erfahren.
    Da die Kontinuität des Betriebes einer Apotheke im öffentlichen Interesse gefordert werden muß, wirkt die Bestimmung über die Betriebspflicht auch gegenüber dem verantwortlichen Leiter."
  2. Die in § 13 Apothekengesetz statuierte Betriebspflicht setzt das Recht zum Betrieb einer Apotheke voraus. Sie erlischt mit dem Wegfall der Konzession (VwGH 8.4.1975, Zl. 0839/74).
  3. Eine vorübergehende Schließung einer Apotheke, z.B. wegen Urlaubs oder Krankheit, Umbau, ist auf Grund der Betriebspflicht unzulässig.
  4. § 13 Abs. 1 Apothekengesetz 1907 verpflichtet öffentliche Apotheken zu einem ununterbrochenen Betrieb, aber keineswegs zu einem ununterbrochenen Offenhalten. Nach dieser Bestimmung ist eine vorübergehende Einstellung des Betriebes z.B. wegen Betriebsurlaubs oder wegen der vom Gesetz ausdrücklich genannten Betriebsübernahme nicht zulässig. Schon wegen dieses unterschiedlichen Regelungsgehaltes steht § 13 Abs. 1 Apothekengesetz 1907 einer Anwendung der in § 8 Apothekengesetz enthaltenen Regelungen über die Zeiten, während derer die Apotheke für den Kundenverkehr offenzuhalten ist, nicht entgegen (VwGH 13.12.2010, Zl. 2009/10/0251).
  5. Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 2).
  6. Gemäß § 3 Abs. 7 ist der Konzessionsinhaber nach Zurücklegung und somit auch der Anheimsagung der Konzession von Jahre von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Bedarf an seiner öffentlichen Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr gegeben ist. Die Feststellung des mangelnden Bedarfes trifft gemäß § 44 die Bezirksverwaltungsbehörde. Vgl. Fußnote 21 zu § 3.
  7. Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter (stellvertretenden Leiter) festgesetzt werden, können im Exekutionswege eingebracht werden (§ 59 Abs. 2).

Verlegung

§ 14. 1 (1) Die Verlegung einer Apotheke2 innerhalb des festgesetzten Standortes3-5 (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.5k

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke2 an einen anderen Standort3,6 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen6i, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

  1. Geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Anträge ab dem 1. August 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Bezirksverwaltungsbehörden für die Genehmigung von Verlegungen innerhalb des Standortes zuständig.
  2. Für Filialapotheken sind gemäß § 24 Abs. 7, für Anstaltsapotheken gemäß § 38 die §§ 9 Abs. 2 und 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Für Filialapotheken und Anstaltsapotheken ist daher wie für öffentliche Apotheken ein Standort festzulegen. Die Verlegung einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke innerhalb des festgesetzten Standortes fällt gemäß § 14 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer (klargestellt durch eine Änderung des § 54 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008). Die Verlegung einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke außerhalb des festgesetzten Standortes ist vom Apothekengesetz nicht vorgesehen (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  3. Zum Begriff Standort vgl. die Anmerkungen zu § 9.
    1. Im Hinblick auf den mit der Apothekengesetz-Novelle 1984 eingetretenen Bedeutungswandel des Begriffes "Standort" kann bei der Auslegung von § 14 Apothekengesetz in der geltenden Fassung den Materialien zum Stammgesetz nicht die entscheidende Bedeutung zukommen (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
  4. vgl. Barfuß, Behördliche Genehmigung einer Apothekenverlegung innerhalb des Standortes ohne Bedarfsprüfung? in FS Feigl 1993, 21
  5. Verlegung einer Apotheke innerhalb des Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz:
    1. Gegen § 14 Abs. 1 Apothekengesetz bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 B-VG noch unter jenem des Art. 6 StGG, noch aus sonstigen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken. Bei einer dem Wortlaut und dem Sinn des § 9 Abs. 2 iVm § 10 Apothekengesetz entsprechenden Umschreibung des Standortes im Apothekenkonzessionsbescheid ist davon auszugehen, dass eine Verlegung der Apotheke innerhalb dieses Standortes keine gravierenden Folgen für die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln hat; dann aber wäre eine Bedarfsprüfung aus öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang legen gerade nahe, dass diese Vorschrift (§ 14 Abs. 1 Apothekengesetz) eine Bedarfsprüfung nicht verlangt. Aus einem Umkehrschluss zu § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ergibt sich nämlich, dass die hier für die Verlegung außerhalb des Standortes ausdrücklich vorgesehene Bedarfsprüfung in dem in § 14 Abs. 1 geregelten Fall der Betriebsstättenverlegung innerhalb des Standortes eben nicht stattfinden soll. Trotz Entfall der Existenzgefährdungsprüfung durch die Apothekengesetz-Nov 1990, BGBl. 362, ist die Behauptung der belangten Behörde, § 14 Abs. 1 Apothekengesetz wäre dann, wenn er nicht zur Bedarfsprüfung ermächtige, inhaltsleer, unzutreffend. Der verbliebene Text des Apothekengesetz erlaubt nämlich, dessen § 14 Abs. 1 dahin auszulegen, dass die nach dieser Gesetzesbestimmung erforderliche behördliche Genehmigung der Klarstellung der - allenfalls strittigen - Frage dient, ob die in Aussicht genommene neue Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2 Apothekengesetz) liegt, oder ob die beabsichtigte Verlegung der Apotheke dem Regime des § 14 Abs. 2 Apothekengesetz unterliegt (VfGH 12.10.1991, B 249/91).
    2. Während die Genehmigung der Verlegung einer Apotheke gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz lediglich die Lage der vorgesehenen Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes voraussetzt, knüpft § 14 Abs. 2 Apothekengesetz die Bewilligung einer Verlegung der Apotheke an einen neuen anderen Standort ausdrücklich an das Zutreffen der "Voraussetzungen des § 10". Daraus ist der Schluss zu ziehen, nur die Verlegung der Apotheke an einen neuen Standort, nicht aber die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes habe eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 Apothekengesetz zur Voraussetzung (vgl. die Rechtsprechung des Verfassungs- wie des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das hg Erkenntnis vom 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053 und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0124).
    3. Bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung einer Apotheke innerhalb des Standortes eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz durchzuführen sei, ist nach der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter der Annahme eines im Allgemeinen rationalen, von der Kenntnis der Gegebenheiten im betreffenden Gebiet geleiteten wirtschaftlichen Handelns des Inhabers jener Apotheke, deren Verlegung angestrebt wird, davon auszugehen, dass die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des örtlich eng umschriebenen Gebietes des Standortes nicht typischerweise zu einer Situation führen wird, in der letztlich sowohl die verlegte Apotheke als auch eine im Nahbereich des neuen Standortes der Apotheke gelegene andere Apotheke in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind, weil am betreffenden Ort nur ein Unternehmen wirtschaftlich überleben könnte. Dass es zu Ertragseinbußen eines der beteiligten Unternehmen kommen kann, ist nicht zu bestreiten; Schutzzweck des gesamten Regelungssystems ist aber die Sicherheit der Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht bestimmte Ertragserwartungen einzelner Unternehmer (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    4. Bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke innerhalb des Standortes eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz durchzuführen sei, ist unter Gesichtspunkten der mit einer solchen Prüfung verbundenen Einschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung das Interesse des Inhabers der betreffenden Apotheke an der Verlegung in den Blick zu nehmen. Nicht selten dürfte der Entschluss, die Betriebsstätte zu verlegen, nicht (allein) vom Streben nach einer Verbesserung der Ertragsituation des Apothekenunternehmens veranlasst sein; zu denken ist auch an den Fall der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Erhaltung der Betriebsstätte, etwa durch Mietzinserhöhungen, an den Untergang oder die Unbenützbarkeit des Gebäudes und ähnliche Situationen, in denen die rasche Verlegung der Betriebsstätte eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens des betreffenden Apothekenunternehmens ist. In solchen Fällen könnte die allein zu gewärtigende Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der formalisierten Voraussetzungen nach § 10 Apothekengesetz die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Apothekenunternehmens in Frage stellen (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10//0053).
    5. Bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke innerhalb des Standortes eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz durchzuführen sei, ist auch auf die in städtischen Ballungsräumen in großer Anzahl vorliegenden Situationen, in denen Betriebsstätten (insbesondere von vor Inkrafttreten des Apothekengesetz errichteten konzessionierten Apotheken und übergeleiteten Realapotheken) in weit geringerer Entfernung als 500 m zueinander liegen, Bedacht zu nehmen. Wenn eine neuerliche Prüfung durchgeführt werden müsste, so wäre die Verlegung der Betriebsstätten solcher Apotheken unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz überhaupt unzulässig, weil in jedem Fall nach der Verlegung die Entfernung zur Betriebsstätte der jeweils nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m betragen würde (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    6. Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks der gesamten Regelung und des Sachzusammenhanges ist es keineswegs geboten, das bei der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke vorgesehene Zulassungsverfahren, das die Erteilung der Konzession an das Fehlen bestimmter "negativer Bedarfsvoraussetzungen" knüpft, auch auf Veränderungen in der örtlichen Situierung einer bestehenden Apotheke anzuwenden, die unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln als geringfügig einzustufen sind, weil sich in dem § 14 Abs. 1 Apothekengesetz zugrundeliegenden Fall die Ortsveränderung der Betriebsstätte der Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes in den Grenzen jenes Gebietes zu halten hat, in dem die Apotheke gemäß der erteilten Konzession zu betreiben ist (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    7. Bei der systematischen Interpretation ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz die nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene behördliche Genehmigung der Verlegung einer Apotheke lediglich die Lage der vorgesehenen Betriebsstätte innerhalb des im Konzessionsbescheid festgesetzten Standortes voraussetzt; davon, dass in einem solchen Verfahren auch die Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz zu prüfen wären, ist keine Rede. Demgegenüber knüpft § 14 Abs. 2 Apothekengesetz für die Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort ausdrücklich an das "Zutreffen der Voraussetzungen des § 10", § 46 Abs. 5 Apothekengesetz für die Erweiterung oder nachträgliche Festsetzung des Standortes an die "Durchführung des für die Konzessionserteilung vorgesehenen Verfahrens" an. Der aus dem dargestellten systematischen Zusammenhang in der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass die Verlegung einer bestehenden Apotheke an einen anderen Standort ebenso wie die Erweiterung des Standortes und die nachträgliche Festsetzung des Standortes eine Prüfung auf die Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz voraussetzt, die Verlegung innerhalb des festgesetzten Standortes hingegen nicht, erscheint zwingend; wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, jede Verlegung der Betriebsstätte einer bestehenden Apotheke an eine neuerliche Prüfung des Bedarfes bzw. des Fehlens einer Existenzgefährdung bestehender Apotheken zu knüpfen, wäre die Einführung einer Vorschrift, die diese Voraussetzungen ausdrücklich nur für Verlegungen an einen anderen Standort festlegt (§ 14 Abs. 2 Apothekengesetz), entbehrlich gewesen (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077, VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    8. Nicht nur die Zulassung zur Erwerbsausübung durch den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, sondern auch jede Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des bei der Konzessionserteilung gemäß § 9 Abs. 2 Apothekengesetz für den Betrieb der Apotheke festgelegten Standortes anhand der durch § 10 Abs. 2 Apothekengesetz festgelegten Gesichtspunkte einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob durch die Verlegung eine Gefährdung der Existenz anderer öffentlicher Apotheken eintritt, könnte nur dann als durch den dem Apothekengesetz insgesamt innewohnenden Zweck geboten angesehen werden, wenn eine solche Regelung zur Sicherung der Heilmittelversorgung der Bevölkerung erforderlich wäre; sie könnte überdies nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie für sich alleine nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Erwerbsausübung eingriffe (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    9. Wird der Standort einer neuen Apotheke so festgelegt, dass in den Standort einer benachbarten Apotheke eingegriffen wird, hat dies zwar die Beschränkung des dem Apotheker anlässlich der Konzessionserteilung durch die Standortbestimmung eingeräumten Rechts, seine Apotheke allenfalls auch in das nunmehr seinem Nachbarn als Standort zugewiesene Gebiet zu verlegen, zur Folge (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. September 1954, Slg. Nr. 3505/A, vom 5. November 1968, Slg. Nr. 7438/A; zu dem mit § 9 Abs. 2 Apothekengesetz verfolgten Zweck vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1982, Zl. 81/08/0067). Eine solche Beschränkung des Standortes ist zulässig und bei der Neuerrichtung von Apotheken mitunter auch notwendig (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 1954, Slg. Nr. 3505/A). Das Gesetz normiert das Fehlen eines Eingriffes in den Standort eines Nachbarapothekers nicht als Voraussetzung der Konzessionserteilung. Es räumt dem Inhaber einer bestehenden Apotheke kein Recht ein, dass dem Bewerber um eine Apothekenkonzession diese allein wegen des Eingriffes in den Standort der bestehenden Apotheke verweigert werde, wenn die Bedarfsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung des Standortes der neuen Apotheke bedeutet auch im Falle des Eingriffes in den Standort einer Nachbarapotheke keine unzulässige Abänderung des die Nachbarapotheke betreffenden Konzessionsbescheides (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073).
    10. Bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine von jener Betriebsstätte aus, in der die neu errichtete öffentliche Apotheke betrieben werden soll, erfolgende Arzneimittelversorgung auf das von der Betriebsstätte einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Kundenpotenzial haben wird. Eine Bedachtnahme auf Auswirkungen von in der Folge möglichen Verlegungen gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz schon im Verfahren über die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke normiert § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz jedoch nicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl. 98/10/0079, siehe auch das hg Erkenntnis vom 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053) (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256).
      1. Die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 Apothekengesetz in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage VwGH 29.4.2009, Zl. 2009/10/0067).
    11. Für die Verlegung einer Apotheke innerhalb des bescheidmäßig festgesetzten Standortes, ist auf Grund des Verwaltungsreformgesetzes 2001 die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf die Österreichische Apothekerkammer übergegangen.
    12. Parteistellung: Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz ist kein Raum für die Geltendmachung jener Interessen der Inhaber benachbarter Apotheken, die durch § 10 Abs. 2 Apothekengesetz im Verfahren über die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen Apotheke geschützt sind. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz fehlt den Inhabern von benachbarten Apotheken daher ein rechtliches Interesse, das sie im Sinne des § 8 AVG geltend machen könnten (VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10//0053).
      1. Parteistellung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Parteistellung einer Nachbarapotheke in einem nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz durchgeführten Verlegungsverfahren hinsichtlich der richtigen Wahl des Verfahrens - vereinfachtes Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 bei Verlegung innerhalb des Standortes oder Bedarfsprüfungsverfahren gemäß § 10 bei Verlegung an einen anderen Standort gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz - insoweit bejaht, als sich Parteistellung auf die Wahl des richtigen Verfahrens beschränkt. Käme der BF keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der richtigen Wahl des Verfahrens zu, würde ihr Rechtsschutzinteresse ins Leere laufen. Dies, obwohl der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.04.2002, Zl. 2000/10/0053, zum Ausdruck gebracht hat, dass den Inhabern von benachbarten Apotheken im Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz keine Parteistellung zukommt. Im Anlassfall begehrten die Beschwerdeführer allerdings die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz, woran nach Ansicht des VwGH kein subjektiv-öffentliches Interesse besteht, weshalb den Beschwerdeführern insofern keine Parteistellung zugebilligt wurde. Davon zu trennen ist jedoch die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens. Diesbezüglich kann tatsächlich kein Unterschied zur von der BF ins Treffen geführten Sachlage in Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren im Rahmen der Betriebsanlagen-Bewilligung nach den Bestimmungen der GewO erkannt werden. Die diesbezüglichen Überlegungen, die der VfGH in seinem Erkenntnis vom 03.03.2001, G87/00, angestellt hat, können ohne Abstriche auf die vorliegende Sachverhalts-Konstellation übertragen werden (BVwGBeschluss GZ. 31.5.2016, W118 2121698-1).
  6. Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz:
    1. In Zusammenhang mit einer Verlegung gemäß § 14 Abs. 2 ist § 3 Abs. 7 zweiter Satz Apothekengesetz zu beachten.
    2. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Apothekengesetz - in Abgrenzung zur Neuerteilung einer Konzession - setzt voraus, dass ein territorialer Zusammenhang zwischen altem und neuem Standort bestehen muss (arg.: "Gebiet" im § 14 Abs. 2 Apothekengesetz) (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077).
    3. § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ermöglicht die Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke an einen Ort, der außerhalb ihres bisherigen Standortes liegt. Gleichzeitig mit der Bewilligung einer solchen Verlegung ist der bisherige Standort zu ändern, sei es durch Erweiterung oder Neufestsetzung des Standortes. Bedingung für die Zulässigkeit einer solchen Verlegung ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz sowie eine bessere Bedarfsbefriedigung des Gebietes von dem neuen Standort aus (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077).
    4. Ein Ansuchen um Erweiterung des Standortes einer bestehenden öffentlichen Apotheke ist - im Gegensatz zur Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des bewilligten Standortes - nach den Grundsätzen zu behandeln, die für die Neuverleihung einer Konzession nach § 9 Abs. 1 des Apothekengesetzes gelten (Hinweis Entscheidung des ehemaligen k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.1910, Slg 7680/A und des ehemaligen Bundesgerichtshofes vom 23.10.1936, Slg 1019/A). Dies bedeutet, dass eine solche Standorterweiterung nur dann zu bewilligen ist, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheischt (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60, VwGH 11.12.1973, Zl. 1203/73).
    5. Vgl. auch § 46 Abs. 5 Apothekengesetz, der das Verfahren für die Erweiterung oder nachträgliche Festsetzung eines Standortes regelt. Ebenso wie die Verlegung einer bestehenden Apotheke an einen anderen Standort setzt die Erweiterung des Standortes und die nachträgliche Festsetzung des Standortes eine Prüfung auf die Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz voraus (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
    6. § 46 Abs. 5 Apothekengesetz ist auch auf eine Apothekenverlegung nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz anzuwenden. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, bei Standorterweiterungen das Verfahren wie bei einer Neuerrichtung durchzuführen, bei einer gänzlichen Standortneufestsetzung hingegen nicht. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Apothekengesetz - in Abgrenzung zur Neuerteilung einer Konzession - voraussetzt, dass ein territorialer Zusammenhang zwischen altem und neuem Standort bestehen muss (arg: "Gebiet" im § 14 Abs. 2 Apothekengesetz) (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077).
    7. Die für die Konzessionserteilung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden auch im Falle einer Standortverlegung gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz Anwendung, sodass § 9 Abs. 2 Apothekengesetz auch bei einer beantragten Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort für die Festsetzung dieses Standorts anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) (VfGH 3.10.2007, G 12/07 u.a.).
    8. Parteistellung: Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ist im Verfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ein Mitspracherecht insoweit eingeräumt, als sie geltend machen können, es bestehe kein Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz. Ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die im § 14 Abs. 2 Apothekengesetz über das Vorliegen eines Bedarfes hinaus statuierte Voraussetzung gegeben ist, dass von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Es ist kein sachlicher Grund dafür aufzufinden, dass die Inhaber bestehender Apotheken in einem Verlegungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ein weitergehendes Mitspracherecht haben sollten als im Verfahren zur Neuerrichtung einer Apotheke (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077).
    9. Für die Verlegung an einen anderen Standort ist durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörde übergegangen (§ 54).

Übergang von Apotheken

§ 15. (1) Wenn eine öffentliche Apotheke, welche auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht1), so muss dieser, falls er die Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken.

(2) Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder)2) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.

(3) Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht, ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession weiterbetrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß § 3 erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der Fortbetrieb der Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse sowie während einer exekutiven Zwangsverwaltung dueinen Dritten oder während einer exekutiven Zwangsverwaltung erfolgt auf Grundlage der Konzession des Schuldners.

(5) Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung bedarf es zur Fortführung einer öffentlichen Apotheke für Rechnung der Masse keiner neuen Konzession.3)

Kommentar [Verborgen]

1) Die Apothekenkonzession als solche ist als Rechtsbeziehung subjektiv-öffentlich rechtlichen Charakters zwischen dem Staat und dem Berechtigten (Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0020, und E 20.9.1994, 93/04/0210) nicht übertragbar. Besteht somit - über das Recht zum Betrieb einer Apotheke an einem bestimmten Standort, der in der Konzession festgelegt ist, hinaus - kein Apothekenunternehmen iS einer Sachgesamtheit, so fehlt es am Gegenstand jenes privatrechtlichen Vorganges (Rechtsgeschäft oder "Erbweg"), den § 15 Apothekengesetz als "Übergang von Apotheken" bezeichnet. Mangels "Übertragbarkeit" des bloßen öffentlichen Rechtes (Apothekenkonzession) ist nicht ersichtlich, welche Sache Gegenstand eines solchen "Überganges" iSd § 15 Apothekengesetz sein sollte. Schon diese Rechtslage steht einer Betrachtungsweise, die die "nicht ausgenützte" Apothekenkonzession als Gegenstand eines "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 Apothekengesetz ansieht, entgegen. (Die gegenteilige Auffassung - Hinweis E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968 und 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970 - wird nicht aufrechterhalten) (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189). Schon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw. Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in § 46 Abs. 2 iVm § 15 Apothekengesetz und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß § 46 Abs. 2 Apothekengesetz), ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 Apothekengesetz das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des Apothekengesetz orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des Apothekengesetz lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis § 3 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Apothekengesetz). Diesem Zweck entspricht die - schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd § 46 Abs. 2 Apothekengesetz eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189, VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0013).

2) Der in § 15 Abs. 2 Apothekengesetz idF 1984/502 verwendete Begriff "Kinder (Wahlkinder)" umfasst auch die Enkel (Hinweis E 27.11.1973, 759/73) (VwGH 20.12.1993, Zl. 90/10/0105). 3) Nach dem Ableben des Inhabers einer Apothekenkonzession ist zivilrechtlich die Verlassenschaft als Rechtsträger anzusehen. Sie repräsentiert auch im Bereich des öffentlichen Rechtes den verstorbenen Konzessionär (VwGH 23.4.1959, Zl. 1722/56).

Beschränkung der Übertragung

§ 16. (1) Eine öffentliche Apotheke1,2, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.

(2) Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des § 15, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.

  1. Die im § 16 Abs. 1 Apothekengesetz verfügte Beschränkung der Übertragbarkeit einer Apotheke bezieht sich nur auf neu errichtete Apotheken. Die Zurücklegung einer rechtskräftig erteilten Konzession unter gleichzeitiger Verleihung derselben an den Rechtsnachfolger des scheidenden Konzessionärs, gleichgültig, ob der Apothekenbetrieb bereits aufgenommen war oder nicht, kann der Errichtung einer Apotheke nicht gleichgestellt werden. Eine Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass auch eine bereits mehr als fünf Jahre bestehende Apotheke von einem Konzessionär, der sie später auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erworben hat, erst fünf Jahre nach der Konzessionserteilung an diesen veräußert werden dürfe, widerspräche eindeutig dem Sinne des Gesetzes. Es kann vielmehr, wenn eine konzessionierte Apotheke einmal ins Leben gerufen wurde (bestehende Apotheke) - hiezu genügt nach den obigen Ausführungen die rechtskräftige Erteilung der Konzession -, in der Zurücklegung dieser Konzession unter gleichzeitiger Verleihung derselben an den Rechtsnachfolger des scheidenden Konzessionärs nicht eine Zäsur erblickt werden, die der Errichtung einer neuen Apotheke gleichzuhalten wäre. Es liegt auch kein Unterschied vor, ob in einem solchen Falle der Apothekenbetrieb bereits aufgenommen war oder nicht (VwGH 17.2.1970, Zl. 0944/69).
  2. Der VwGH hat allerdings die im Erkenntnis vom 17.2.1970, Zl. 0944/69, vertretene Auffassung, dass auch eine noch nicht realisierte Apothekenkonzession Gegenstand einer Übertragung sein könne, nicht aufrecht erhalten. Voraussetzung für einen Übergang des Apothekenunternehmens ist, dass die Apotheke bereits tatsächlich betrieben wird und es sich somit um eine „bestehende“ Apotheke handelt, die als Sachgesamtheit übertragen wird. Ein Verkauf einer Apothekenkonzession ohne bestehendes Apothekenunternehmen ist demnach nicht möglich. Besteht somit - über das Recht zum Betrieb einer Apotheke an einem bestimmten Standort, der in der Konzession festgelegt ist, hinaus - kein Apothekenunternehmen iS einer Sachgesamtheit, so fehlt es am Gegenstand jenes privatrechtlichen Vorganges. (Die gegenteilige Auffassung - Hinweis VwGH 30.1.1968, Zl. 955/67, VwSlg 7279 A/1968 und VwGH 17.2.1970, Zl. 944/69, VwSlg 7734 A/1970 - wird nicht aufrechterhalten) (VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0013, VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189).
    Schon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw. Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in § 46 Abs 2 iVm § 15 Apothekengesetz und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß § 46 Abs 2 Apothekengesetz), ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 ApG das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des Apothekengesetz orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des Apothekengesetz lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis § 3 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Apothekengesetz). Diesem Zweck entspricht die - schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd § 46 Abs 2 Apothekengesetz eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist (VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/0013, VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189).

Verpachtung

§ 17. (1) Öffentliche Apotheken, die gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten Apotheker zu verpachten.

(2) Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten, wenn der Konzessionsinhaber

  1. durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis von der Leitung einer Apotheke für mehr als drei Jahre entfernt wurde,
  2. aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr befähigt ist,
  3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt oder
  4. aus einem anderen Grund, der von der Behörde als auch im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird, von der Leitung der Apotheke zurücktritt.

(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt;
  2. der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder
  3. der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.

(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.1

(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.

(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer1 für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.

(7)2 Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann - sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.

(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

  1. Die Zuständigkeit zur Genehmigung von Pachtverträgen (Abs. 3) und der Überprüfung von bestehenden Pachtverträgen (Abs. 4) ist durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Anträge ab dem 1. August 2002 vom Landeshauptmann auf die Österreichische Apothekerkammer übergegangen. Gleiches gilt für die Genehmigung, vorübergehende Ausnahmen von der Verpachtungsverpflichtung zu erteilen (Abs. 6).
  2. Durch BGBl. I Nr. 5/2004 wurde Abs. 7 neu gefasst. Bereits durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurden die bisher nach dem Apothekengesetz dem Landeshauptmann zukommenden Aufgaben – soweit sie nicht der Österreichischen Apothekerkammer übertragen wurden – in erster Instanz auf die Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde verlagert. In den Fällen des § 17 Abs. 7 wurde dies jedoch unterlassen. In konsequenter Fortführung der Intentionen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 erfolgt nun auch hier eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. RV 41 XXII. GP). Weggefallen ist die Bestimmung, dass gegen Schließungsbescheide gemäß § 17 Abs. 7 kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Leitung und stellvertretende Leitung

§ 17a.1-3 Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

  1. 17a eingefügt durch BGBl. Nr. 502/1984 idF BGBl. I Nr. 65/2002
  2. Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurde der Österreichischen Apothekerkammer mit Wirksamkeit 1. August 2002 die Zuständigkeit für Anträge gemäß § 17a auf Genehmigung eines verantwortlichen Leiters
    • bei Fortbetrieb einer Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse (§ 15 Abs. 4),
    • für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens (§ 15 Abs. 5),
    • während des 6 Monats-Zeitraumes ab dem Eintritt eines Verpachtungszwanges (§ 17 Abs. 5),
    • bei einem Absehen von der Verpachtungsverpflichtung (§ 17 Abs. 6) und
    • für Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz (§ 23 iVm § 22 Abs. 4)
    übertragen.
    Für alle Fälle der "amtswegigen" Bestellung eines verantwortlichen Leiters,
    • bei Fortführung der Apotheke nach Wegfall der Konzession und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§ 19a Abs. 2),
    •  bei einer zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§§ 18 Abs. 2 und 20),
    •  bei vorläufiger Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (§ 20a),
    ist weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  3. zum Verfahren vgl. § 55

§ 17b.1 (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer2 namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer2 zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer2 hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.1

(2)3 Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.

(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.4 Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde5 die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

  1. § 17b eingefügt durch BGBl. Nr. 502/1984 idF BGBl. I Nr. 65/2002
  2. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Namhaftmachung eines Stellvertreters und zur Genehmigung eines Stellvertreters ist durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Leiterbestellungen ab dem 1. August 2002 von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Österreichische Apothekerkammer übergegangen.
  3. Zum Stellvertreter (stellvertretenden Leiter) für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen kann somit auch ein allgemein berufsberechtigter Apotheker bestellt werden, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und auch über keine Leitungsberechtigung ("Quinquennium") verfügen muss.
  4. Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter (stellvertretenden Leiter) festgesetzt werden, können im Exekutionswege eingebracht werden (§ 59 Abs. 2).
  5. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).

Zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

§ 18.1 (1) Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke ist durch die Behörde2 von der Leitung der Apotheke auf eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen Übertretung der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriften von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verlässlichkeit beeinträchtigt erscheint.3,4 Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

(2) Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde2 den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde2 nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.5 Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellen.

  1. § 18 idF BGBl. Nr. 502/1984
  2. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).
  3. § 18 Abs. 1 Apothekengesetz ermöglicht die zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke, setzt aber wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen voraus. Bloßer Verdacht der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen reicht dafür nicht aus (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  4. Abgesehen von den offenbar als weniger gravierend angesehenen Verwaltungsübertretungen, für die § 18 Abs. 1 Apothekengesetz das gelindere Mittel der zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke vorsieht, können andere Verwaltungsübertretungen (und zwar auch bei bloß einmaliger Begehung) zu einer Zurücknahme der Konzession (Anmerkung: gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz) führen, wenn sie so gravierend sind, dass die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers nicht nur beeinträchtigt erscheint, sondern nicht mehr gegeben ist (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  5. Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter (stellvertretenden Leiter) festgesetzt werden, können im Exekutionswege eingebracht werden (§ 59 Abs. 2).

Zurücknahme der Konzession

§ 191. (1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann2 erfolgen:

  1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren3 nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,4
  2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.5

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

  1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;6-8
  2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
  3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

  1. § 19 idF Art. II BGBl. I Nr. 41/2006
    Abs. 1 regelt die Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wegen Nichteröffnung der Apotheke oder Unterbrechung des Betriebes der Apotheke, Abs. 2 die Entziehung der Konzession mangels persönlicher Eignung des Konzessionsinhabers, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 und gegen das Kumulierungsverbot gemäß § 2.
    Zuständige Behörde für die Zurücknahme der Konzession gemäß Abs. 1 und für die Entziehung der Konzession gemäß Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).
  2. Das Wort "kann" in Abs. 1 drückt aus, dass in den in § 19 Abs. 1 geregelten Fällen anders als in den in Abs. 2 geregelten Fällen die Konzessionsrücknahme nicht zwingend ist. Der Behörde ist in den Fällen des Abs. 1 ein Ermessen eingeräumt, beispielsweise für den besonderen Fall von außergewöhnlichen Schwierigkeiten, die einer rechtzeitigen Eröffnung der Apotheke entgegenstehen.
  3. Durch BGBl. I Nr. 16/2001 wurde die ursprünglich einjährige Frist für die Eröffnung der öffentlichen Apotheke nach Konzessionserteilung in Abs. 1 Z 1 auf drei Jahre, durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 auf fünf Jahre verlängert. Im Bericht des Gesundheitsausschusses (AB 459 XXI. GP) findet sich zur Novelle BGBl. I Nr. 16/2001 der Hinweis, dass "die Eröffnung eines Apothekenbetriebes innerhalb eines Jahres nach der Konzessionserteilung nicht immer zumutbar ist. Es ist hiebei besonders zu berücksichtigen, dass das unternehmerische Risiko im Falle eines noch ausständigen höchstgerichtlichen Erkenntnisses als sehr hoch einzuschätzen ist." Natürlich steht die Fristverlängerung mit der ebenfalls durch die Novelle BGBl. I Nr. 16/2001 erfolgten Änderung des § 29 Abs. 5 Apothekengesetz (3 Jahres-Frist für die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung) in Zusammenhang. Für die durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgte weitere Fristverlängerung auf fünf Jahre findet sich in den Gesetzesmaterialien keine Begründung, in diesem Fall besteht der Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 62a Abs. 1.
  4. § 19 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz dient dem Schutz des öffentlichen Interesses, dass die an dem betroffenen Standort als erforderlich erkannte Apotheke zügig errichtet werde; es soll ein gewisser Druck auf den Konzessionär ausgeübt werden, die im öffentlichen Interesse als notwendig erkannte Apotheke auch tatsächlich einzurichten und nicht einen Apothekenstandort sozusagen zu blockieren. Die Einräumung von Ermessen soll eine gewisse Elastizität der Handhabung gewährleisten (VwGH 22.10.1991, Zl. 86/08/0159, VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/001).
    1. Schon auf Grund der Beibehaltung der Regelung des § 19 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber weiterhin der Gesetzeszweck vor Augen stand, im öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Heilmittelversorgung das "Blockieren" von Apothekenstandorten zu verhindern. Bei Bedachtnahme auf diesen Gesetzeszweck ist von einem Bedeutungswandel der in § 19 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz verwendeten Begriffe auszugehen; die Grenzen des Wortsinnes werden dabei nicht überschritten. Der Begriff "Konzessionsurkunde" kann nämlich zwanglos als Bezeichnung der Ausfertigung des Konzessionsbescheides, die "Ausfolgung" als dessen - regelmäßig in Gestalt der Zustellung erfolgende - Erlassung verstanden werden) (VwGH 29.3.1995, Zl. 95/10/001).
    2. Im Apothekenrücknahmeverfahren nach § 19 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz wegen Verzögerung der Betriebseröffnung hat der hausapothekenführende Arzt weder Parteistellung noch Antragsrecht; dies gilt auch nach dem Inkrafttreten der Apothekengesetz-Novelle 1984 (BGBl 502) (VwGH 22.10.1991, Zl. 86/08/0159).
  5. Von einer Unterbrechung des Betriebes iSd § 19 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz kann nur gesprochen werden, wenn die Apotheke bereits betrieben worden ist, und zwar auf Grund der Konzession, die zurückgenommen werden soll (VwGH 26.5.1966, Zl. 0220/66).
  6. Im Falle des § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 muss zwar - anders als bei § 18 Abs. 1 Apothekengesetz - keine rechtskräftige Bestrafung vorliegen. Soll aber der Mangel der Verlässlichkeit auf die Begehung einer strafbaren Handlung zurückgeführt werden, dann reicht der bloße Verdacht der Begehung dieser strafbaren Handlung für den Konzessionsentzug nicht aus; die Begehung der strafbaren Handlung muss entweder rechtskräftig durch Urteil oder in Form einer Vorfragenbeurteilung durch die zum Konzessionsentzug berufene Behörde festgestellt werden. Erst wenn das Ermittlungsverfahren das Fehlen der Verlässlichkeit ergibt, kann mit Konzessionsentzug vorgegangen werden (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  7. Der Mangel der Verlässlichkeit iSd § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 iVm § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 kann sich aus einer (auch einmaligen) Verwaltungsübertretung ergeben (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  8. Abgesehen von den, offenbar als weniger gravierend angesehenen Verwaltungsübertretungen, für die § 18 Abs. 1 Apothekengesetz das gelindere Mittel der zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke vorsieht, können andere Verwaltungsübertretungen (und zwar auch bei bloß einmaliger Begehung) zu einer Zurücknahme der Konzession (Anmerkung: gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz) führen, wenn sie so gravierend sind, dass die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers nicht nur beeinträchtigt erscheint, sondern nicht mehr gegeben ist (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).

§ 19a.1 (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde2 unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.3

(2)4,5 Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist6, so kann7 die Behörde7 den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen.7 Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.8

  1. § 19a wurde durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, eingefügt. Durch diese Bestimmung wird die bis dahin nicht vorhandene Möglichkeit geschaffen, einen Betrieb, der als öffentliche Apotheke geführt wird, ohne eine Apothekenkonzession zu besitzen, im Interesse der Arzneimittelsicherheit der Bevölkerung zu sperren. Gleichzeitig wird vorgesorgt, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann; welche Möglichkeit derzeit z.B. in jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für eine öffentliche Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof zufolge eines mehr oder weniger geringen Verfahrensmangels aufgehoben wird, nicht besteht (RV 395 XVI. GP).
  2. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).
  3. Abs. 1 hat zum Ziel, in dringenden Fällen ein gesetzwidriges Betreiben einer öffentlichen Apotheke sofort - ohne langes Rechtsmittelverfahren - abstellen zu können. In den üblichen verfahrensbedingten Zwischenräumen, z.B. plötzliche unvorherzusehende Einantwortung in einem Verlassenschaftsverfahren und dadurch bedingte Verzögerung der Konzessionserteilung, ist wie bisher nach Maßgabe des konkreten Falles vorzugehen (Durchführungserlass des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85).
  4. Der Tatbestand des Abs. 2, wonach im Falle einer ohne Konzession betriebenen öffentlichen Apotheke vorübergehend ein Leiter bestellt werden kann, ist anders gelagert. Diese Bestimmung war erforderlich, damit etwa nicht jede Apotheke, deren rechtskräftig erteilter Bescheid durch den VwGH wegen eines Verfahrensmangels behoben wird, also ohne Konzession betrieben, geschlossen werden muss (Durchführungserlass des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85).
  5. § 19a Abs. 2 Apothekengesetz ermöglicht somit die vorläufige Weiterführung einer auf Grund einer rechtskräftig erteilten Konzession bereits in Betrieb genommenen Apotheke, deren Konzessionsbewilligung in einem Verfahren vor Verwaltungsgerichtshof oder allenfalls auch Verfassungsgerichtshof behoben wurde, und zwar längstens bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Ersatzbescheides. Wird im Ersatzbescheidverfahren die Konzession mangels Bedarfs nicht erteilt und erlangt dieser Bescheid Rechtskraft, wäre eine "§ 19a Abs. 2 - Bewilligung" für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder allenfalls Verfassungsgerichtshof nur dann möglich, wenn der Revision bzw. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
  6. Durch § 19a Abs. 2 Apothekengesetz soll vorgesorgt werden, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann. Der Begriff "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich" in § 19a Abs. 2 Apothekengesetz trägt der Behörde somit keine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz auf. § 19a Abs. 2 Apothekengesetz stellt - anders als § 10 Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, § 19a Abs. 2 Apothekengesetz räumt den Inhabern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz ein und vermittelt ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung (VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0238).
  7. Wenn eine Apotheke konzessionslos betrieben wird, für die Bedarf besteht - sei es auf Grund eines in einem Bescheid festgestellten Bedarfes, sei es auf Grund des tatsächlichen Umsatzes - ist nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz vorzugehen, außer es stünde kein persönlich geeigneter Leiter zur Verfügung. Der im Gesetz verwendete Begriff "kann" räumt der Behörde kein freies Ermessen ein (Erlass des Bundeskanzleramtes vom 14. Jänner 1991, GZ 61.301/1-VI/14a-1991).
  8. Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter (stellvertretenden Leiter) festgesetzt werden, können im Exekutionswege eingebracht werden (§ 59 Abs. 2).

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a.1,2 (1) Wenn die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung3 beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde4 den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben.5-7 Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. § 20 idF BGBl. Nr. 96/1993
  2. Zuständige Behörde für die Entfernung des Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a.1,2 (1) Wenn die Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung3 beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde4 den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben.5-7 Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. 20a eingefügt durch BGBl. Nr. 502/1984
    Durch diese neue Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, bereits bei Verdacht einer strafbaren Handlung, durch welche die Verlässlichkeit des Apothekers beeinträchtigt sein könnte, diesen bis zum Abschluss des Strafverfahrens von der Leitung der Apotheke fernzuhalten (RV 395 XVI. GP).
  2. Bei der Regelung des § 20a Apothekengesetz handelt es sich, wie aus Sinn und Zweck der Bestimmung abgeleitet werden kann, nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine verwaltungspolizeiliche einstweilige Vorsorge zur Abwehr von Gefahren, die der Volksgesundheit durch Missstände in der Heilmittelabgabe drohen. Diese Maßnahme ist auch nicht als Strafe im Sinne des Art. 4 des 7. ZP EMRK zu qualifizieren (VfGH 16.12.2009, B 990/09).
  3. Strafbare Handlung:
    1. Der Wortsinn des Ausdruckes "strafbare Handlungen" des § 20a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 erfasst sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
    2. § 20a Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 ist eine Ergänzung der § 18 Apothekengesetz und § 19 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984, die ein rasches Eingreifen der Behörde ermöglicht. Schon diese Funktion des § 20a Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 verbietet es, die Bestimmung auf Fälle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung einzuschränken, da sowohl § 18 Apothekengesetz als auch § 19 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 (auch) Fälle erfassen, in denen Verwaltungsübertretungen für die Frage der Verlässlichkeit von Bedeutung sind (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  4. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 1).
  5. Die Feststellung des vollen Verlustes der Verlässlichkeit ist nach § 20a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 nicht erforderlich (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  6. Aus der Funktion des § 20a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 sowie aus dem Begriff der "vorläufigen" Enthebung ergibt sich, dass eine Maßnahme nach § 20a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 nach Klärung des Sachverhaltes entweder in eine zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke nach § 18 Abs. 1 Apothekengesetz oder in eine Zurücknahme der Konzession nach § 19 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 zu münden hat oder ersatzlos endet. Letzteres ist allenfalls mit Bescheid festzustellen (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).
  7. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 (VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0024).

Dritter Titel
Realapotheken

Realgerechtsame1

§ 21. (1) Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.

(2) Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.

(3) Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.

(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.

Betrieb der Realapotheken1

§ 22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.

(2) Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).

(3) Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.

(4) Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

(5) Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.

§ 23.1 Der § 22 Abs. 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 612,3 beruht.

  1. § 61 gewährleistet den Weiterbestand der auf Grund früherer Vorschriften - vor In-Kraft-treten des Apothekengesetzes erlangter Berechtigungen - bestehenden Klosterapotheken (RV 395 XVI. GP). Diese Apotheken werden auch als "Apotheken sui generis" bezeichnet.
  2. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat mit Erlass vom 21. Mai 1993, GZ 21.300/37-II/A/4/92, mitgeteilt, dass die Apotheken der Barmherzigen Brüder in Wien, Eisenstadt, Linz und Graz sowie die Apotheke des Benediktinerstiftes Admont keine Realapotheken sind, sodass deren Betriebsrecht durch Art. II der Apothekengesetznovelle 1984 unberührt bleibt.
  3. Die Verwendung der Bezeichnung "sui generis" für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht, bringt offenbar die Besonderheit zum Ausdruck, dass diese Apotheken gleichzeitig die Funktion einer Anstaltsapotheke und einer öffentlichen Apotheke haben. Der Begriff "Apotheke sui generis" ist daher nicht mit dem Begriff "Klosterapotheke" identisch. Daraus erklärt sich auch die Einstufung der "Landesapotheke am St. Johanns-Spital" in der Stadt Salzburg als "Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz" in einer Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 11. Februar 1958, Zl. V-11.821-18/4.

Vierter Titel


Filialapotheken

§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke1 für eine Ortschaft2, in der sich keine öffentliche Apotheke3 oder ärztliche Hausapotheke4,4a befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt5 ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.6,7

(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.

(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte8 pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 19)erfolgen.

(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.

(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen.10 Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit11 durch Verordnung12 zu erlassen.

(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.

(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 213 und § 14 Abs. 114 sinngemäß.

  1. Filialapotheke:
    1. Nach § 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 9 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 sind unter öffentlichen Apotheken (abgesehen von den Realapotheken) solche Apotheken zu verstehen, für die eine besondere behördliche Bewilligung iSd § 9 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 unter den Voraussetzungen insbesondere des § 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 10 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 (allenfalls § 15 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) erteilt wurde. Die davon zu unterscheidende Bewilligung für den Betrieb einer Filialapotheke (§ 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist keine Konzession iSd §§ 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502; sie ist einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Vielmehr setzt eine solche Filialapothekenbewilligung voraus, dass der Betreffende "Inhaber einer öffentlichen Apotheke" (und somit einer Konzession iSd § 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    2. Hinsichtlich der Frage, ob eine Filialapotheke eine "öffentliche Apotheke" iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist, sind die maßgebenden Begriffe an Hand der Terminologie des Apothekenrechtes - und nicht auf Grund von Normen anderer Regelungsbereiche (hier StVO) - auszulegen. Schon in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, wo die Grundlage für das Rechtsinstitut der Filialapotheke gelegt wird, werden die Begriffe "öffentliche Apotheke" und "Filialapotheke" als Gegensatzpaar verwendet. In zahlreichen weiteren Vorschriften normiert das Apothekengesetz unterschiedliche Voraussetzungen für Errichtung bzw. Betrieb von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken (Hinweis § 24 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 27 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    3. Eine Filialapotheke ist keine "öffentliche Apotheke" iSd Apothekengesetz; mit dem Bestehen bzw. der Inbetriebnahme einer Filialapotheke sind nicht die in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Wirkungen des Bestehens bzw. der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Bewilligung bzw. Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verbunden ( VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
  2. Ortschaft:
    1. Wenn der Gesetzgeber im Jahr 1984 sowohl im § 24 Abs. 1 als auch im neu gefassten § 29 Apothekengesetz (dort Apothekengesetz Nov 1984 in Wiederverwendung des bereits vorgefundenen Terminus) den Begriff "Ortschaft" gebraucht, dann ist jenes Begriffsverständnis zu Grunde zu legen, wie es zu diesem Zeitpunkt bestand. Prüft man diesen Sprachgebrauch, dann kann unschwer festgestellt werden, dass dieser geographisch-kulturelle Begriff auch Eingang in die österreichische Verwaltung und die österreichische Rechtsprache gefunden hat. So ist es nicht verwunderlich, dass Mischler-Ulbrich, ÖStWB2 1904-1909, diesem Stichwort einen eigenen Beitrag widmen, der von Layer verfasst wurde. Sowohl für das Jahr 1907 (§ 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in der Stammfassung) als auch für das Jahr 1984 (§§ 24 Abs. 1, § 29 Abs. 1 idF der Apothekengesetznovelle 1984) kann unter Ortschaft nur eine Siedlung für eine dort wohnhafte Bevölkerung verstanden werden; eine Fabrikationsanlage könnte darunter ebenso wenig verstanden werden wie ein Einkaufszentrum („Shopping-City-Süd“ in Vösendorf) (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020).
    2. Aus § 9 Abs. 2 Apothekengesetz folgt, dass der Begriff der "Ortschaft" nicht mit jenem der "Gemeinde" identisch ist. Aus der gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz folgt hingegen nicht, dass als Ortschaft irgendein Teil der Gemeinde verstanden werden könnte. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz über die Festsetzung des Standortes kann nämlich nicht dazu führen, das im § 24 Abs. 1 Apothekengesetz normierte Tatbestandsmoment des Vorliegens einer Ortschaft als sinnlos und inhaltsleer erscheinen zu lassen. Die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz auf die Filialapothekenbewilligung bedeutet vielmehr, dass auch für eine Filialapotheke ein Standort festgelegt werden muss (wobei die Bedeutung dieser Festlegung darin besteht, dass innerhalb dieses Standortes die erleichterte Verlegbarkeit nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz gegeben ist). Die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs. 2 leg cit bedeutet weiters, dass der Standort mit der Ortschaft oder einem Teil der Ortschaft, für die die übrigen Merkmale des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz zutreffen, umschrieben werden muss. Mit anderen Worten, auch dann, wenn der Standort mit einem Teil der Ortschaft festgelegt wird, muss für die Ortschaft, für die ja die Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 zu erteilen ist, u.a. zutreffen, dass sich dort keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020, VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029).
    3. Der in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz verwendete Begriff der "Ortschaft" hat einen durchaus bestimmbaren, historisch gewachsenen Inhalt. Unter einer Ortschaft in diesem Sinn werden in herkömmlicher Weise die regelmäßig aus einem verbauten Ortskern und aus den um diesen gelagerten unverbauten Grundstücken bestehenden Flächen, die in ihrer Gesamtheit das Gemeindegebiet bilden, verstanden (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 - 24, 0030) (VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029, VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
    4. Bei Bedachtnahme auf den Zweck der Vorschrift des § 24 Apothekengesetz, den Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln zu decken, und auf die in § 47 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz normierten Wirkungen der Errichtung einer Filialapotheke ist der Begriff der "Ortschaft" in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz im Sinne eines räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenzten Siedlungsgebietes zu verstehen. Davon ausgehend ist die Rechtsauffassung, dass innerhalb eines städtischen (geschlossenen) Siedlungsraumes gelegene Gebiete nicht als "Ortschaft" iSd § 24 Apothekengesetz anzusprechen sind, zutreffend; dies hat im Hinblick auf geänderte tatsächliche Verhältnisse auch dann zu gelten, wenn es sich historisch um das Gebiet früherer "Ortschaften" handelt. Es ist im vorliegenden Zusammenhang daher – ohne Bedachtnahme auf die Gemeindegründe im rechtlichen Sinn – unter topographischen und strukturellen Gesichtspunkten zu untersuchen, ob ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet iSd dem § 24 Apothekengesetz zu Grunde liegenden Begriffes einer "Ortschaft" vorliegt (VwGH 19.12.1994, Zl. 93/10/0029, VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
    5. Für das Vorliegen einer "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetz ist wesentlich, dass sie sich von anderen Siedlungen als eigene Einheit abhebt. Unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Regelung, eine am Bedarf der Wohnbevölkerung orientierte Heilmittelversorgung zu gewährleisten, ist daher unter "Ortschaft" im Sinne des Apothekengesetz ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet zu verstehen. (vgl. die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 1994, Zl 93/10/0029, vom 17. Februar 1997, Zl 96/10/0191, und vom 30. Juni 1997, Zl 96/10/0067) (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189).
    6. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Ortsteile die durch Fluss, Bahn oder Straße getrennt sind, als eigene "Ortschaften" iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz anzusehen sind. Das kann aber nur dann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es erlauben, in diesem Fall von einer "selbständigen Siedlungseinheit" zu sprechen ( VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
    7. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine "Ortschaft" iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz vorliegt, ist die geschichtliche Entwicklung ohne Belang, da es auf den heutigen Zustand ankommt (Hinweis VwGH 19.12.1994, 93/10/0029) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
    8. Der Begriff "Dorf (geschlossener Ort)" im Amtskalender ist mit dem Begriff "Ortschaft" iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz nicht ident (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030) ( VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
    9. Die frühere Aufstellung eines Schildes mit einer Ortschaftsbezeichnung führt noch nicht zum Vorhandensein einer Ortschaft iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020 bis 0024, 0030) (VwGH 17.2.1997, Zl. 96/10/0191).
  3. Verhältnis Filialapotheke öffentliche Apotheke:
    1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass Filialapotheken - als quasi dislozierte Verkaufsstellen einer öffentlichen Apotheke - einer anderen zusätzlichen öffentlichen (Voll-)Apotheke, die uneingeschränkt allen apothekenrechtlichen Pflichten im Interesse optimaler Heilmittelversorgung entsprechen muss, zu weichen haben. Daran vermag auch eine allenfalls mit der Schließung der Filialapotheke verbundene Erschwerung der Versorgung im Standort dieser Filialapotheke nichts zu ändern, weil dieser Nachteil durch die Verbesserung der Versorgung eines (regelmäßig) größeren Personenkreises durch die Errichtung und den Bestand einer öffentlichen (Voll-)Apotheke, die überdies im Vergleich zur Filialapotheke zusätzlichen Betriebspflichten im öffentlichen Interesse obliegt, mehr als wettgemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt des weiteren keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber dieses (suppletorische) Verhältnis zwischen (Voll-)Apotheken und Filialapotheken u.a. auch - in zulässig typisierender Weise - durch die Voraussetzung einer Mindestentfernung von vier Kilometern (§ 27 Apothekengesetz) zum Ausdruck bringt. Eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass § 24 und § 27 Apothekengesetz auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht (VfGH 27.6.2000, B 2090/99).
    2. Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt (vgl. hiezu zusammenfassend das VwGH VfGH vom 27. Juni 2000, VfSlg 15868/2000, sowie VwGH vom 13.11.2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne der §§ 9 und 10 Apothekengesetz und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des § 24 Apothekengesetz (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem solchen Fall hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 Apothekengesetz - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz hingegen dennoch bestünde (VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185).
  4. Verhältnis Filialapotheke ärztliche Hausapotheke:
    Mit dem Bestehen bzw. der Inbetriebnahme einer Filialapotheke sind nicht die in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Wirkungen des Bestehens bzw. der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Bewilligung bzw. Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verbunden. § 29 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Dem Apothekengesetz ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Bestehen einer bewilligten Filialapotheke bei Zutreffen der in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 oder § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Voraussetzungen der Erteilung einer Hausapothekenbewilligung entgegenstünde. Vielmehr ist aus § 29 Abs. 9 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 zu folgern, dass der Gesetzgeber Filialapotheken gegenüber der Einrichtung der ärztlichen Hausapotheke keine Priorität einräumt (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    1. Die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke ist auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar noch eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke besitzt, jedoch in keinem Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs. 1 ASVG mehr steht, weil er die Kassenverträge zurückgelegt hat. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, auch aus dem Bedeutungszusammenhang der durch die Apothekengesetznovelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, erfolgten Neuregelungen für die Errichtung öffentlicher Apotheken gemäß § 10 Apothekengesetz bzw. für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift.
      § 29 Abs. 1 Apothekengesetz verlangt seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem, dass der Arzt für Allgemeinmedizin in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Eine derartige Bewilligung kann aufgrund der Apothekengesetznovelle 2006 nur mehr ein Arzt für Allgemeinmedizin erhalten, der einen „großen Kassenvertrag“ besitzt, nicht mehr hingegen ein „Wahlarzt.“ Auch der durch die Apothekengesetz-Novelle 2006 gleichzeitig neu gefasste Abs. 3 des § 10 Apothekengesetz ist so zu verstehen, dass nur eine „volle“ ärztliche Hausapotheke im Sinne des neuen § 29 Abs. 1 Apothekengesetz den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließt.
      Dies belegt ein Blick auf die Begründung des Abänderungsantrages zur Apothekengesetznovelle 2006 - AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP: "§ 10 Abs. 2 Z 1 und § 28 Abs. 2 tragen nunmehr dem Umstand Rechnung, dass in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag den Berufssitz hat, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesen Arzt im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden. Durch den Verweis auf § 342 Abs. 1 ASVG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Kassenvertragsärzte handeln muss, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.“
      Ein Arzt, der den Kassenvertrag zurückgelegt hat, sichert nicht mehr die ärztliche Versorgung der Bevölkerung (diese wird durch den Nachfolger in den Kassenvertrag wahrgenommen). Seine Hausapotheke kann daher nicht die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke verhindern. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2014, KUVS-470/26/2012: "Aus der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg 15103/1998) zur Bedarfsprüfung bei öffentlichen Apothekenkonzessionen ergibt sich, dass eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Zielsetzung des Apothekengesetzes, das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse; es ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dann nicht gegeben, wenn die ärztliche Hausapotheke nicht vom Arzt, der eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG innehat („Kassenarzt“), sondern lediglich von einem Wahlarzt betrieben wird, da die Behandlung bei einem Wahlarzt für den Patienten wesentlich teurer ist, sodass ich sozial schwache Personen oft Wahlärzte nicht leisten können. … Daher ist § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz iSd oben wiedergegebenen Judikatur des VfGH verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass der Arzt, der über eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG verfügt, auch Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke sein muss, damit eine beantragte Konzessionsbewilligung nach § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz zu versagen ist.“
      § 24 Abs. 1 stellt insofern eine Parallelbestimmung zu der in der zitierten Entscheidung gegenständlichen Regelung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz dar, als auch sie die Existenz einer ärztlichen Hausapotheke als Bewilligungshindernis – in diesem Falle für eine Filialapotheke –festschreibt. Auch in diesem Fall greift die Argumentation des Gerichtshofs, dass die von einem Wahlarzt betriebene ärztliche Hausapotheke nicht versorgungswirksam ist und somit die Bewilligung einer der breiten Bevölkerung zugänglichen Versorgungseinrichtung nicht verhindern soll. Die Bestimmung ist im Lichte der hier dargestellten Regelungszusammenhänge mit § 10 und § 29 Apothekengesetz zu lesen und in Übereinstimmung mit der Systematik des Apothekengesetzes zu interpretieren. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 24 Abs. 1 Apothekengesetz führt daher zu dem Ergebnis, dass nur eine ärztliche Hausapotheke, deren Inhaber über einen „großen Kassenvertrag“ verfügt, die Bewilligung einer Filialapotheke verhindert.
  5. Entfernung Ortschaft zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke:
    1. Ausgehend vom Begriff der Ortschaft iSd § 24 Abs. 1 Apothekengesetz als ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet (Hinweis VwGH 17.2.1997, 96/10/0191), ist die Entfernungsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz erfüllt, wenn zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke und dem nächstgelegenen Punkt des in Rede stehenden Siedlungsgebietes eine Entfernung von höchstens vier Straßenkilometern besteht (VwGH 30.6.1997, Zl. 96/10/0067).
    2. Vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 mitgeteilt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1997, Zl. 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der "nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll", durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet ist.
    3. Zum Begriff "Straßenkilometer" vgl. Fußnote 11 zu § 29.
  6. Bedarf nach einer Verabreichungsstelle für Arzneimittel:
    1. § 24 Abs. 1 Apothekengesetz umschreibt den voraussichtlichen Bedarf nach einer Filialapotheke insoweit formalisiert, als sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befinden darf, andernfalls die Bedarfsfrage abschließend verneint wäre. Zu diesem negativen Kriterium tritt, anders als nach § 29 Abs. 1 Apothekengesetz, das Erfordernis einer besonderen Nachfragesituation hinzu (Hinweis VwGH 22.3.1991, 91/10/0020 bis 0024, 0030=ZFVB 1991/4/1335) (VwGH 22.10.1991, Zl. 87/08/0278).
    2. Wie § 29 Abs. 1 Apothekengesetz, der für ärztliche Hausapotheken nur eine formalisierte Bedarfsumschreibung vornimmt und einen Bedarf bei Überschreiten einer bestimmten Mindestentfernung von der nächsten öffentlichen Apotheke von Gesetzes wegen als gegeben erachtet (Hinweis VwGH 25.4.1985, 85/08/0048, VwSlg 11756 A/1985), enthält auch § 24 Abs. 1 Apothekengesetz betreffend Filialapotheken Elemente dieser Art, einen voraussichtlichen Bedarf zu umschreiben, nämlich z.B. durch die negative Bewilligungsvoraussetzung, dass sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. Wäre eine solche vorhanden, dann bedürfte es keiner weiteren Bedarfsprüfung mehr, die Bedarfsfrage wäre bereits abschließend verneint. Zu diesem negativen Bedarfskriterium tritt im Bereich des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz (anders als nach § 29 Abs. 1 Apothekengesetz) als weiteres Tatbestandsmoment hinzu, dass die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "Bedarf" umschriebene besondere Nachfragesituation nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht (Hinweis VwGH 22.3.1991, 91/10/0020 bis 0024, 0030) (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074).
    3. Der VwGH hat zu § 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF der Apothekengesetz Novelle 1984 mehrfach ausgesprochen, die Vorschrift normiere die Existenzfähigkeit der bestehenden öffentlichen Nachbarapotheken nicht als Bewilligungsvoraussetzung für Filialapotheken (Hinweis VwGH 22.3.1991, 90/10/0020-0024, 0030, VwGH 22.10.1991, 87/08/0278, und VwGH 21.11.1994, 91/10/0074); die Bedarfsprüfung stelle ein entsprechendes Korrektiv für ein unbeschränktes Heranrücken an die bestehende öffentliche Apotheke dar. Diese Auffassung kann angesichts der Ausprägung, die der Begriff des BEDARFS im Apothekengesetz durch die Neufassung des § 10 durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 362, erfahren hat, nicht aufrechterhalten werden. Nach Maßgabe des Art 140 Abs. 7 B-VG ist in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung von Teilen dieser Vorschrift durch das Erkenntnis des VfGH 2.3.1998, G 37/97, von Bedeutung (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz stellt ein Element der Umschreibung des BEDARFES AN EINER NEU ZU ERRICHTENDEN ÖFFENTLICHEN APOTHEKE dar, während im Beschwerdefall der BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN in Rede steht. Diese Begriffe sind nach dem System des Gesetzes nicht deckungsgleich. Bei der Ermittlung des Inhaltes des unbestimmten Gesetzesbegriffes BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN ist jedoch anhand der Einordnung der Einrichtung öffentlicher Apotheken einerseits und der Filialapotheken andererseits im System des Apothekengesetz zu untersuchen, ob Elemente des durch NEGATIVE VORAUSSETZUNGEN geprägten Bedarfsbegriffes des § 10 Apothekengesetz bei der Auslegung des § 24 Apothekengesetz heranzuziehen sind, um dem Gleichheitsgebot widersprechende Ergebnisse zu vermeiden; denn es wäre nicht ohne weiteres die sachliche Rechtfertigung einer Regelung zu erkennen, die öffentlichen Apotheken zwar einen Schutz vor Existenzgefährdung durch die Konkurrenz anderer öffentlicher Apotheken, nicht aber gegenüber Filialapotheken einräumte (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      Die Lösung der Frage, ob - wie dies im Anwendungsbereich des § 10 Apothekengesetz kraft ausdrücklicher Anordnung der Fall ist - die Gefährdung der Existenz bestehender Apotheken auch im Anwendungsbereich des § 24 Apothekengesetz als negatives Merkmal des Bedarfsbegriffes anzusehen ist, hat - unter Gesichtspunkten gleichheitskonformer Auslegung – bei der Bedeutung des Existenzschutzes einerseits und bei der Einstufung der Einrichtung öffentlicher Apotheken bzw. von Filialapotheken im System des Apothekengesetz andererseits anzusetzen (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      Die Bedeutung des Existenzschutzes liegt im öffentlichen Interesse an der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln, dem nur Betriebe mit einer gewissen Mindestgröße entsprechen können. Dieses Interesse rechtfertigt es, den Unternehmen Schutz vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch in Form von weit gehenden Zugangsbeschränkungen zu gewähren (Hinweis Erkenntnis des VfGH 2.3.1998, G 37/97). Von dieser Auffassung ausgehend könnte vom Existenzschutz in Form des negativen Bedarfsmerkmales im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz im Fall der Errichtung einer Filialapotheke nur dann abgesehen werden, wenn (entweder) der Existenzschutz - wenigstens bei Durchschnittsbetrachtung - auf andere Weise gewährleistet wäre, oder eine Konstellation gegeben wäre, bei der - bezogen auf die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln - ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Filialapotheke bestünde, dass das Interesse an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke am selben Ort überstiege; denn im Verhältnis zu einer neuen öffentlichen Apotheke am selben Standort käme der bestehenden öffentlichen Apotheke der Existenzschutz jedenfalls zu (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      Prüft man den BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON HEILMITTELN allein anhand der in der Rechtsprechung zum Bedarfsbegriff des Apothekengesetz in der Fassung vor der Novelle 1990 entwickelten Kriterien, nämlich einer Erleichterung der Heilmittelversorgung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wegersparnis für die Kunden (Hinweis VwGH 22.10.1991, 87/08/0278), so ergibt sich, dass ein HERANRÜCKEN an eine bestehende Apotheke in den Bereich des in § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz als Mindestentfernung genannten Abstandes durchaus in Betracht zu ziehen ist (Hinweis VwGH 31.8.1978, 2014/77, und VwGH 16.4.1982, 81/08/0067). Bei einer solchen Konstellation kann nicht davon die Rede sein, dass der Existenzschutz bestehender Apotheken allein durch die Prüfung des BEDARFES IM ENGEREN SINN gewährleistet wäre. Anderweitige Regelungen, durch die ein Existenzschutz gewährleistet wäre, wie etwa den formalisierten, auf Entfernungen von 4 bzw. 6 Straßenkilometer zwischen Apotheke und Arztordination abstellenden Existenzschutz öffentlicher Apotheken gegenüber ärztlichen Hausapotheken in § 29 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz (Hinweis VfGH 27.11.1985, VfSlg 10692, und VwGH 25.4.1985, 85/08/0048) bestehen im Anwendungsbereich des § 24 Apothekengesetz nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass eine Filialapotheke strukturell nicht geeignet wäre, in die Marktposition einer benachbarten öffentlichen Apotheke in gleicher Weise einzugreifen wie eine öffentliche Apotheke am selben Standort. Der Betreiber der Filialapotheke ist in Ansehung des Warenangebotes und der Ausstattung der Apotheke keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen; es kann daher nicht generell gesagt werden, dass der Betrieb einer benachbarten Filialapotheke von vornherein nicht geeignet wäre, die Marktposition einer öffentlichen Apotheke in Existenz gefährdender Weise zu schwächen (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      Die Einordnung der Filialapotheke in das System des Apothekengesetz zeigt nicht, dass ihr unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses ein solches Gewicht zukäme, dass - anders als bei der Errichtung einer öffentlichen Apotheke - vom Existenzschutz bestehender öffentlicher Apotheken abgesehen werden könnte. Vielmehr räumt das Gesetz der Filialapotheke (beispielsweise) unter Gesichtspunkten der Beständigkeit (§ 27 Apothekengesetz), den Anforderungen an die räumliche Mindestausstattung (§ 24 Abs. 5 Apothekengesetz) und der verpflichtend vorgeschriebenen Betriebszeiten (§ 24 Abs. 4 Apothekengesetz) einen geringeren Stellenwert ein. Eine Regelung, die bei der Errichtung öffentlicher Apotheken auf den Schutz der Existenz bestehender Apotheken in Form der Normierung eines negativen Bedarfsmerkmals Bedacht nimmt, der bestehenden öffentlichen Apotheke bei der Errichtung einer Filialapotheke (etwa am selben Standort) hingegen den Schutz vor Existenzgefährdung versagte, müsste somit Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnen. Die Einbeziehung des negativen Bedarfsmerkmales des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz in den Bedarfsbegriff des § 24 Apothekengesetz vermeidet dieses zu Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs. 1 Apothekengesetz Anlass gebende Ergebnis. Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist somit unter anderem zu prüfen, ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der Filialapotheke verringert und weniger als 5.500 betragen wird (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
      Die negativen Bedarfsmerkmale nach § 10 Abs. 2 Z 1 und 3 Apothekengesetz stellen weitere Elemente des in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz normierten Bedarfsbegriffes dar; darüber hinaus sind die weiteren dort festgelegten Voraussetzungen, insbesondere der BEDARF IM ENGEREN SINN, maßgeblich (VwGH 18.10.1999, Zl. 1996/10/0113).
    4. Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist unter dem Gesichtspunkt des "Bedarfs nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" u.a. zu prüfen, ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der Filialapotheke verringert und weniger als 5.500 betragen wird (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 96/10/0113) (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0114, VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100).
    5. Die solcherart neben der Prüfung der weiteren in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz festgelegten Voraussetzungen (insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn") durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich im Sinne des § 10 Apothekengesetz auf eine - durch entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.] Bei der gemäß § 10 Apothekengesetz durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100, VwGH 30.9.2015, Zl. 2013/10/0147).
    6. Die Auffassung, der "Bedarf" für eine Filialapotheke in § 24 Abs. 1 sei "aus § 10 Apothekengesetz heraus auszulegen", ist unzutreffend (Anmerkung: siehe allerdings oben Fußnote 6c). Während der Gesetzgeber in der Apothekengesetznovelle 1984 aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem das Bedarfselement der Mindestentfernung von der nächsten öffentlichen Apotheke herausgehoben und in der Regelung für neue öffentliche Apotheken in § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz in der Fassung aus 1984 mit 500 m positiviert hat, beließ er es für Filialapotheken dabei, die geforderte spezifische Nachfragesituation durch den unbestimmten Rechtsbegriff des Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln zu umschreiben. Die Rechtsprechung der Höchstgerichte aus der Zeit vor der Apothekengesetznovelle 1984 zu diesem Begriff zeigt, dass dieser einer Auslegung zugänglich ist: Die Rechtsprechung hat einerseits die Versorgung einer bestimmten Personenzahl und andererseits eine Erleichterung der Heilmittelversorgung als maßgebend angesehen. Nach dieser Rechtsprechung wurde eine wesentliche Erleichterung der Heilmittelversorgung unter dem Gesichtspunkt der Wegersparnis (selbst) im städtischen Bereich bei einer Ersparnis von etwa 1 km als gegeben erachtet; für ländliche Verhältnisse wurde eine größere Wegersparnis für erforderlich erachtet als in städtischen Gebieten (Hinweis VwGH 22.10.1991, 87/08/0278) (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074).
      Bei einer Wegersparnis von lediglich ca. 800 m zur Betriebsstelle der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Filialapotheke drei öffentliche Apotheken befinden, die alle auf Grund der Linienführung von öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, ist schon das Kriterium einer wesentlichen Erleichterung der Heilmittelversorgung der Bevölkerung - unabhängig von der Frage der zu versorgenden Personenzahl - zu verneinen (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074).
    7. Bezüglich der räumlichen Komponente der Bedarfsprüfung ist § 24 Abs. 1 Apothekengesetz gemäß der Rechtsprechung des VwGH zur Bedarfsprüfung für neue öffentliche Apotheken vor der Apothekengesetzesnovelle 1984 auszulegen. (hier: Daran gemessen reicht eine Wegersparnis von nur 370 m für die Bejahung des Bedarfes nach einer Filialapotheke selbst dann nicht aus, wenn eine - relativ kurze, gut ausgebaute - Brücke zu überqueren ist) (VwGH 22.10.1991, Zl. 87/08/0278).
    8. Der Umstand, dass zwei praktische Ärzte am Standort der Filialapotheke den Berufssitz haben, ist unbeachtlich (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074)
  7. Mindestentfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke:
    1. Der Gesetzgeber hat für Filialapotheken in § 24 Apothekengesetz (anders als in § 10 Abs. 2 Z 2 und § 29 Abs. 1 Apothekengesetz) keine ausdrückliche Regelung über einen Mindestabstand von der nächsten öffentlichen (Nachbarapotheken) Apotheke und über einen Mindestabstand von der Stammapotheke vorgesehen (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074).
    2. Eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass § 24 und § 27 Apothekengesetz auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht (VfGH 27. 6. 2000, B 2090/99). Vgl. oben Fußnote 3a.
  8. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde in Abs. 3 das Wort "vertretungsberechtigte" durch die Wortfolge "allgemein berufsberechtigte" ersetzt und damit sprachlich an die Einführung der allgemeinen Berufsberechtigung für Apotheker in § 3b angepasst (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  9. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde § 5 neu gefasst und ist der bisherige Abs. 2 entfallen, was zur Folge hat, dass sich der Verweis in § 24 nunmehr auf § 5 bezieht.
  10. Gemäß § 40 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 haben die Betriebsräume einer Filialapotheke mindestens aus einer Offizin sowie einer sanitären Anlage zu bestehen. Die Gesamtfläche hat mindestens 35 m² zu betragen, wovon auf die Offizin mindestens 20 m² zu entfallen haben.
  11. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  12. Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016
  13. Der 2. Abschnitt des I. Teils der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 (§§ 34 bis 40) enthält die Betriebsvorschriften für Filialapotheken.
  14. Auch für Filialapotheken ist ein Standort (§ 9 Abs. 2) festzulegen. Zum Verfahren vgl. § 53.
  15. Die Verlegung einer Filialapotheke innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer (klargestellt durch eine Änderung des § 54 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008). Die Verlegung einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke außerhalb des festgesetzten Standortes ist vom Apothekengesetz nicht vorgesehen (vgl. RV 502 XXIII. GP).


§25. Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.


§ 26. (1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muss, zu bestimmen.

(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.


§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist.1,2,3, Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass Filialapotheken - als quasi dislozierte Verkaufsstellen einer öffentlichen Apotheke - einer anderen zusätzlichen öffentlichen (Voll-)Apotheke, die uneingeschränkt allen apothekenrechtlichen Pflichten im Interesse optimaler Heilmittelversorgung entsprechen muss, zu weichen haben. Daran vermag auch eine allenfalls mit der Schließung der Filialapotheke verbundene Erschwerung der Versorgung im Standort dieser Filialapotheke nichts zu ändern, weil dieser Nachteil durch die Verbesserung der Versorgung eines (regelmäßig) größeren Personenkreises durch die Errichtung und den Bestand einer öffentlichen (Voll-)Apotheke, die überdies im Vergleich zur Filialapotheke zusätzlichen Betriebspflichten im öffentlichen Interesse obliegt, mehr als wettgemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt des weiteren keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber dieses (suppletorische) Verhältnis zwischen (Voll-)Apotheken und Filialapotheken u.a. auch - in zulässig typisierender Weise - durch die Voraussetzung einer Mindestentfernung von vier Kilometern (§ 27 Apothekengesetz) zum Ausdruck bringt. Die Zurücknahme einer Filialapothekenbewilligung fällt nicht in den Kernbereich des Zivilrechts, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Garantien des Art. 6 EMRK gerecht wird (VfGH 27.6.2000, B 2090/99).
  2. Dass § 27 Apothekengesetz lediglich auf die Entfernung zwischen der Filialapotheke und der neu in Betrieb genommenen öffentlichen Apotheke abstellt, ist nicht verfassungswidrig. § 27 Apothekengesetz bedarf daher auch keiner verfassungskonformen Auslegung in der Richtung, dass die Zurücknahme der Filialapothekenbewilligung nur zulässig sei, wenn die innerhalb eines Umkreises von 4 km eröffnete neue öffentliche Apotheke durch das Fortbestehen der Filialapotheke unter 5.500 zu versorgende Personen fallen würde (Hinweis VwGH des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2000, B 2090/99-11) (VwGH 13.11.2000, Zl. 2000/10/0139).
  3. Der VfGH schloss aus der Regelung des § 27 Apothekengesetz 1907, dass die Errichtung einer Filialapotheke innerhalb einer Entfernung von vier Straßenkilometern zu einer öffentlichen Apotheke nicht zulässig ist. Er hat aber weder ein - auch für diesen Fall gesetzlich nicht geregeltes - Antragsrecht des Inhabers der öffentlichen Apotheke (Anmerkung: auf Zurücknahme der Filialapothekenbewilligung) angenommen, noch eine Aussage zur Zurücknahme einer Filialapotheke, die sich in einer Entfernung von mehr als vier Straßenkilometern befindet, getroffen (vgl. VfGH 27.6.2000, B 2090/99; siehe Fußnote 3a zu § 24) (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0320).

Zweiter Abschnitt 

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate 

Funktion ärztlicher Hausapotheken

§ 28.1 (1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.2 

(2)3 Sind in einer Gemeinde4 weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.5 

(3)6 Ist in einer Gemeinde4 gemäß Abs. 27 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt. 

(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt. 

  1. § 28 samt Überschrift wurde durch Art II BGBl. I Nr. 41/2006 neu gefasst und um drei Ansätze erweitert. § 28 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass in Gemeinden mit nur einem Kassenvertragsarzt die Regelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolgt (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
  2. Ärzten ist es grundsätzlich nicht gestattet, Arzneimittel abzugeben (zu dispensieren). Gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz dürfen Arzneimittel im Kleinen, d.h. an den Letztverbraucher, nur durch Apotheken abgegeben werden (so genannter Apothekenvorbehalt).
  3. Der durch Abs. 2 Art II BGBl. I Nr. 41/2006 neu eingefügte Abs. 2 hat lediglich programmatische Funktion. Aus ihm ist kein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke abzuleiten. Eine solche kann ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 erteilt werden.
  4. Für das Gemeindegebiet in § 28 Abs. 2 und 3 sind gemäß § 63 die am 29. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant.
  5. Zum Verhältnis öffentliche Apotheke – ärztliche Hausapotheke:
    1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem Verhältnis zwischen öffentlichen und ärztlichen Hausapotheken in mehreren Erkenntnissen auseinandersgesetzt:
      Im Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 (VfGH vom 2.3.998, G 37/97 u.a) sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass nach der Konzeption des Apothekengesetzes in der damals geltenden Fassung die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär Aufgabe der öffentlichen Apotheken sei, die ärztliche Hausapotheke hingegen eine "Surrogatfunktion" für die Fälle habe, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Nach der damals geltenden Rechtslage hatte die Errichtung neuer öffentlicher Apotheken automatisch die Schließung von ärztlichen Hausapotheken im Umfeld der neu errichteten öffentlichen Apotheke zur Folge (§ 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 502/1984).
      „Nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Konzeption des Apothekengesetzes ist die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär Aufgabe der öffentlichen Apotheken (bzw. der in ihnen tätigen wissenschaftlich vorgebildeten Magister der Pharmazie). Die ärztliche Hausapotheke hat Surrogatfunktion für die Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. .... Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Substitution (einer oder auch mehrerer) ärztlicher Hausapotheken durch eine öffentliche Apotheke ... typischerweise eine Verschlechterung der Heilmittelversorgung insgesamt zur Folge haben müsste. Selbst wenn es sich dabei um eine kleinere Apotheke handelt, ist doch zu bedenken, dass diese allen für öffentliche Apotheken geltenden Verpflichtungen speziell auch der Betriebspflicht und den Regelungen über Öffnungszeiten und den Bereitschaftsdienst unterliegt; Regelungen, die für ärztliche Hausapotheken nicht anwendbar sind (§ 31 Apothekengesetz). Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt den Arzt überdies primär lediglich zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, an andere Personen hingegen nur, wenn die Medikamente von einem anderen Arzt verordnet wurden und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten (§ 30 Apothekengesetz). Die gewiss nicht zu vernachlässigende Beschaffung von apotheken-, aber nicht rezeptpflichtigen Medikamenten ist damit nicht möglich.“ (VfGH vom 2.3.1998, G 37/97 u.a)
      Auf diese Ausführungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13 verwiesen und im Ergebnis daran festgehalten: "[...] vermag auch der Umstand, dass es sich nun um das Verhältnis zu ärztlichen Hausapotheken handelt, nichts zu ändern, zumal sich an den unterschiedlichen Verpflichtungen von öffentlichen Apotheken und Hausapotheken - etwa im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln - auch bei den rechtlichen Rahmenbedingungen keine Änderungen ergeben haben."
      Durch die Novelle BGBl. I Nr. 16/2001, mit der die §§ 10, 28 und 29 Apothekengesetz geändert wurden, veränderte sich das Verhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken insofern, als der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke für den Fall ausgeschlossen wurde, dass sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke war gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 16/2001 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschritt und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 16/2001 von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde. Diese Regelung betreffend ein Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.682/2005 (VfGH 14.10.2005, G 13/05) als verfassungswidrig auf, weil das Abstellen auf ein Mindestversorgungspotential aus den im Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 dargelegten Gründen verfassungswidrig war (VfGH 1.3.2016, E 2091/2015).
      Nach der durch das Erkenntnis VfSlg. 17.682/2005 (VfGH 14.10.2005, G 13/05) bewirkten Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Apothekengesetzes regelte der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 das Verhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken neu: Die Konzession für eine öffentliche Apotheke darf nun nicht mehr erteilt werden, wenn "sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind" (§ 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz; vgl. weiters § 10 Abs. 3 Apothekengesetz, der die entsprechende Regelung für Vertragsgruppenpraxen festlegt). Komplementär bestimmt § 29 Abs. 1 Apothekengesetz, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn "1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 [ASVG] entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist, 2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und 3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist". Lediglich in diesem (Sonder-)Fall hat der Gesetzgeber den Vorrang von ärztlichen Hausapotheken gegenüber einer öffentlichen Apotheke vorgesehen. Dies wird in den Materialien (AA-202, XXII. GP, 5) einerseits mit der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Landbevölkerung und andererseits damit begründet, dass ärztliche Ordinationen in diesen Regionen oft nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke wirtschaftlich tragfähig sind (VfGH 30.6.2012, G 33/12, VfGH 1.3.2016, E 2091/2015).
      Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 16.12.2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont. Der Beschwerde, mit der eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7. B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 5 StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (§ 29 Abs. 1 Z 3 Apothekengesetz) behauptet und diese Behauptung im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Gesetzgeber (BGBl. I Nr. 16/2001) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682/2005, 18.153/2008) angeblich vom Grundsatz des „Primats öffentlicher Apotheken“ abgegangen seien und nunmehr generell ein „duales System“ bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln wären, hat der VfGH Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerde „ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der – verfassungsrechtlichen unbedenklichen – Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll (vgl. z.B. § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 30 Apothekengesetz; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vgl. schon VfSlg. 5648/1967 sowie 15.868/2000). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (§ 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513/2008). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungskonformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß – wie im Fall von Filialapotheken – vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10.692/1985, S 662). Dem Gesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsieht.“
    2. Auch der VwGH hat sich mehrfach mit dem Verhältnis öffentliche Apotheke - ärztliche Hausapotheke befasst:
      Das Apothekengesetz weist auch den praktischen Ärzten dort, wo eine öffentliche Apotheke nicht besteht, einen Teil der Versorgungsaufgabe zu. Die Zahl der bestehenden ärztlichen Hausapotheken von ca. 950 (Anmerkung: zum 31.12.2012 888 ärztliche Hausapotheken) im Verhältnis zu einer etwa gleich großen Zahl von öffentlichen Apotheken zeigt, dass das Versorgungssystem der ärztlichen Hausapotheken jenes der öffentlichen Apotheken ergänzt und die durch ärztliche Hausapotheken zu erfüllende Versorgungsaufgabe nicht nur als marginal bezeichnet werden kann. Der Primat der Heilmittelversorgung durch die öffentlichen Apotheken findet ungeachtet dieser weitgehend formalisierten Trennung der beiden Versorgungsteilsysteme noch immer im § 29 Abs. 4 bis 8 Apothekengesetz seinen normativen Niederschlag (VwGH 3.7.1990, 86/08/0125).
  6. Abs. 3 wurde durch BGBl. I Nr. 30/2016 mit Inkrafttreten 3. Juni 2016 neu gefasst, wodurch in einer "Einarztgemeinden" (Gemeinde mit weniger als zwei Kassenvertragsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs. 1 ASVG oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Vertragsstellen) mit einer öffentlichen Apotheken abweichend von § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden kann, und zwar auch dann, wenn sie nicht Nachfolger eines Arztes mit Hausapothekenbewilligung gemäß § 29a Abs. 1a Apothekengesetz sind.
    Der der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrag (IA 1601/A XXV. GP) begründet die Neufassung des § 28 Abs. 3 Apothekengesetz wie folgt:
    „Seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 sieht § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz als negatives Kriterium für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke das Bestehen einer öffentlichen Apotheke in der Gemeinde vor, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat. Diese Regelung gilt unabhängig von der Größe der Gemeinde. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass es vereinzelt Fallkonstellationen gibt, wonach die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in einem Abstand von mehr als sechs Straßenkilometern nicht möglich ist, weil sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet. Daher soll für Großgemeinden die Eröffnung einer ärztlichen Hausapotheke möglich sein, obwohl sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet, sofern der Abstand mehr als sechs Straßenkilometer beträgt."
    Von dem Ausnahmefall der Erteilung der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke in einer Entfernung von mehr als sechs Straßenkilometern hindert In der "Einarztgemeinde" (Gemeinde mit weniger als zwei Kassenvertragsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs. 1 ASVG oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Vertragsstellen) entsprechend dem bisherigen Regelungsinhalt des § 29 Abs. 3 Apothekengesetz, der sich nunmehr im Umkehrschluss ergibt, bereits eine bereits rechtskräftig erteilte Konzession für eine öffentliche Apotheke die Erteilung der Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke. Es ist nicht erforderlich, dass die Apotheke bereits in Betrieb genommen wurde. Dies deshalb, weil in der Einarztgemeinde eine Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 Abs. 3 Apothekengesetz nicht mehr vorgesehen ist.
  7. Eine Gemeinde gemäß Abs. 2 ist eine Gemeinde mit einer Kassenplanstelle oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Vertragsstellen. Eine Erteilung von "neuen" Bewilligungen zur Haltung von ärztlichen Hausapotheken in einer Entfernung von über sechs Straßenkilometern zu einer öffentlichen Apotheke ist somit auf derartige "Ein-Arzt-Gemeinden" beschränkt. In Apothekengemeinden mit zwei und mehr Kassenplanstellen können neue, zusätzliche Hausapotheken nicht bewilligt werden.

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

§ 29.1 (1)2-4 Die Bewilligung4 zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin5,6 auf Antrag zu erteilen, wenn 

  1. dieser in einem dem § 342 Abs. 17 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG7 steht, beteiligt ist,
  2. sich in der Gemeinde6a, in welcher der Arzt seinen Berufssitz8-10 hat, keine öffentliche Apotheke11 befindet, und 
  3. der Berufssitz7 des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer12,13 entfernt ist.14,15

In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG7 nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung. 

(1a)16 Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger17,18 eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz8 des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer13 beträgt. 

(1b)19 Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes8 des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen. 

(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz8 in eine andere Gemeinde6a, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz8 erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.20) 

(3)17 Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen21 , wenn 

  1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz8 des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer12 nicht überschreitet, und
  2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde6a gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde6a gemäß § 10 Abs. 3 befindet.22

(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme21,23 der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. 

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen. 

(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen. 

(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. 

(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt. 

  1. § 29 wurde durch die Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 neu gefasst. Ersatzlos entfallen ist die bisher in § 29 Abs. 2 enthaltene "Nachfolgeregelung" für ärztliche Hausapotheken zwischen 4 und 6 Straßenkilometern. Diese Hausapothekenbewilligungen laufen daher aus. Die Absätze 4 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 bis 8. Die Apothekengesetznovelle 1984 ist mit 1. Jänner 1985 in Kraft getreten.
    1. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung nach Art. III Abs. 2 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984:
      Art. III (2) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt.
  2. Gemäß § 29 Abs. 1 ist die Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke zu erteilen, wenn es sich bei dem antragstellenden Arzt um einen Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin handelt und sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befindet oder (richtig: und) diese mehr als sechs Kilometer entfernt ist (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
    Im Gegensatz zur bisherigen Judikatur des VwGH (vgl. beispielsweise VwGH 21.2.1994, Zl. 90/10/0161) ist seit der Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 gesetzlich vorgeschrieben, dass der antragstellende Arzt für Allgemeinmedizin über eine Kassenplanstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG ("großer Kassenvertrag") verfügen muss.
  3. Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ist mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz nicht vergleichbar. Anders als die Bedarfsprüfung stellt § 29 Abs. 1 auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014, in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden (VwGH 20.5.2015, Zl. Ro 2015/10/0025).
  4. Gemäß § 59 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 hat das Erlöschen zur Berechtigung der Ausübung des ärztlichen Berufes auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
    1. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist - ebenso wie die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes bedarf zur "Weiterführung" der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligung; eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung ist nicht vorgesehen. Anders als bei öffentlichen Apotheken sieht das Apothekengesetz bei ärztlichen Hausapotheken auch kein Fortbetriebsrecht z.B. der Verlassenschaft oder der Witwe auf Grund der dem Arzt erteilten Bewilligung vor. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt vielmehr ausschließlich den Arzt, dem sie für die Dauer der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt wurde (vgl. auch § 59 Abs. 6 ÄrzteG 1998); mit seinem Tode erlischt auch die ihm erteilte Bewilligung (VwGH 24.11.2003, Zl. 2002/10/0018).
    2. Die Erteilung der Hausapothekenbewilligung an einen Arzt für Allgemeinmedizin berührt nicht civil rights des Einspruchswerbers (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189).
  5. Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Vgl. §§ 7, 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 156/2005.
      Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich auf die Rechtslage vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber zumindest teilweise auf die neue Rechtslage übertragbar.
    2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2004 wurde die Terminologie des Apothekengesetzes jener des Ärztegesetzes 1998 angepasst und der Begriff "praktischer Arzt" in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz durch den Begriff "Arzt für Allgemeinmedizin" ersetzt. Nur diesem ist nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen. Ist der Art in die Ärzteliste „nur“ als „approbierter Arzt“ eingetragen, darf eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erteilt werden.
      Das Ärztegesetz 1998 unterscheidet an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen "approbierten Ärzten" und "Ärzten für Allgemeinmedizin". Diese beiden Begriffe sind nicht gleichbedeutend und werden vom Gesetzgeber auch nicht als Synonym gebraucht (vgl. beispielsweise §§ 5a, 27, 31 und 44 Ärztegesetz 1998). Insbesondere präzisieren § 44 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnungen "approbierter Arzt" beziehungsweise "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen haben. Grundsätzlich hat der Arzt für Allgemeinmedizin eine über den Ausbildungsstand des approbierten Arztes hinausgehende Ausbildung zu absolvieren (vgl. § 7 Ärztegesetz 1998) und ist eine solche weiterführende Ausbildung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen (vgl. Art. 30 und Art. 36 der Richtlinie 93/16/EWG). Es besteht somit ein Unterschied zwischen einem "approbierten Arzt" und einem "Arzt für Allgemeinmedizin" (Erleichterungen enthält das Gemeinschaftsrecht nur hinsichtlich der Tätigkeit als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems für die in Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie genannten Personen).
      Abgesehen davon, dass auch den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die entgegen dem Wortlaut von § 29 Apothekengesetz eine weite Interpretation dieser Bestimmung nahe legen würden, spricht auch eine systematisch-teleologische Auslegung von § 29 Abs. 1 Apothekengesetz für die Annahme, dass nur Ärzte für Allgemeinmedizin und nicht auch approbierte Ärzte Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung haben (VwGH 14.12.2007, Zl. 2004/10/0100).
    3. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke setzt gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz voraus, dass eine Tätigkeit als "praktischer Arzt", d.h. für den vorliegenden Fall als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinn des § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998, in einem gewissen (und zwar die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle gewährleistenden) Umfang entfaltet wird (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl 91/10/0169). Die bloße Berechtigung zur Berufsausübung ist nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob vom betreffenden Arzt in seiner Ordination, und zwar in einem die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle nicht von vornherein ausschließenden Umfang, eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin entfaltet wird (VwGH 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026).
    4. Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 362 X. GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden (VwGH 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026).
    5. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist kein taugliches Kriterium, um ärztliche Tätigkeiten in solche eines "praktischen Arztes" im Sinne des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz und solche fachärztlicher Art zu unterscheiden (VwGH 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026).
    6. Dem § 29 Abs. 1 Apothekengesetz liegt, indem hier auf den "praktischen Arzt" abgestellt wird, das Begriffsverständnis eines Arztes zu Grunde, dessen ärztliche Berufstätigkeit sich auf den gesamten Bereich der medizinischen Wissenschaft erstreckt und nicht bloß auf einen Teilbereich. Beschränkt sich ein Arzt für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1) daher in seiner Berufstätigkeit auf ein Teilgebiet der Medizin, für das er überdies als Facharzt anerkannt ist, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, er entfalte im Sinne des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz eine Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin. Andernfalls verlöre die Regelung, wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem "praktischen Arzt", nicht aber einem "Facharzt" zu erteilen ist, ihren Sinn (VwGH 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026).
    7. Wenn ein Arzt innerhalb eines Jahres insgesamt 78 Patienten als "Arzt für Allgemeinmedizin" (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998) behandelt, so ist dies bei weitem nicht ausreichend, um die Annahme zu stützen, er übe eine ärztliche Tätigkeit aus, die dem Berufsbild eines "praktischen Arztes" im Sinne des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz entspräche. Diesem Berufsbild könnte nämlich - schon unter dem Gesichtspunkt eines die ordnungsgemäße Führung einer Heilmittelabgabestelle gewährleistenden Betriebsumfanges – nur dann entsprochen werden, wenn die allgemeinärztliche Tätigkeit den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arztes bildet und die sonstigen (fachärztlichen) Tätigkeiten lediglich untergeordnete Bedeutung besitzen (VwGH 27.6.2002, Zl. 2002/10/0026).
    8. Eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke setzt (über die zur Beantwortung der Frage, für welchen der Ordinationssitze eines praktischen Arztes mit Zweitordination die Bewilligung für die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden darf entwickelte Rechtsprechung des VwGH hinaus; Hinweis VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125, VwGH 3.7.1990, Zl. 87/08/0059, VwGH 9.7.1990, Zl. 89/10/0038) einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten (hier wurden die Ordinationszeiten von 18 ½ Wochenstunden zuzüglich Zeiten freier Vereinbarung als praktischer Arzt eines bei einer privaten Krankenanstalt als Kurarzt angestellten Arztes als ausreichend angesehen) (VwGH 26.6.1995, Zl. 91/10/0169).
    9. Anders als bei der Entscheidung, welchem von zwei Ordinationssitzen eine an beiden Stellen in gleichartiger Weise entfaltete ärztliche Tätigkeit zugeordnet wird (nach der Rechtsprechung des VwGH wird dafür die Anzahl der behandelten Patienten bestimmend sein, wofür nicht willkürlich gewählte Ordinationszeiten ein taugliches Indiz bilden), ist im vorliegenden Fall auf ein Überwiegen (im engeren Sinn) der Tätigkeit als praktischer Arzt über jene als angestellter Kurarzt einer privaten Krankenanstalt nicht abzustellen, zumal eine Messbarkeit dieses Überwiegens (letztlich nach der Patientenzahl - Hinweis insbesondere VwGH 9.7.1990, Zl. 90/10/0038) mangels Vergleichbarkeit der Tätigkeiten ausscheidet (VwGH 26.6.1995, Zl. 91/10/0169).
  6. Gemäß § 59 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 hat das Erlöschen zur Ausübung des ärztlichen Berufes auch das Erlöschen zur Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
    1. Für das Gemeindegebiet in § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 sind gemäß § 63 die am 29. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant.
  7. §§ 341 und § 342 Abs. 1 ASVG:
    Gesamtverträge
    § 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

    (2) (Anmerkung: aufgehoben)

    (3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

    (4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs. 1 und 3 entsprechend.

    § 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

    1. 1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und –ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;
      1a. allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;
      2. die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
      3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
      4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
      5. die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
      6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte (Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13;
      7. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
      8. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
      9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 “Barrierefreies Bauen” sowie der ÖNORM B 1601 “Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen;
      10. die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
  8. Berufssitz:
    1. Vgl. § 45 Ärztegesetz 1998:
      Berufssitz
      § 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
      (2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
      (3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
      (4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
    2. Berufssitz des Arztes ist die Ordinationsstätte, nicht aber die Ortschaft, in der sich diese befindet (VwGH vom 25. 4. 1985, Zl. 85/08/0048).
    3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz kann unter dem " Berufssitz " des praktischen Arztes, von dem aus die Entfernung zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zu messen ist, nur die Ordinationsstätte, nicht aber die Ortschaft, in der sich diese befindet, verstanden werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine auf das ÄrzteG (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz und § 19 Abs. 4 zweiter Satz) Bedacht nehmende Auslegung, da nach diesem Gesetz ebenfalls unter dem Berufssitz die Ordinationsstätte zu verstehen ist (VwGH 3.7.1990, 86/08/0125).
    4. Mangels einer besonderen, auf den Geltungsbereich des Apothekengesetzes abgestellten Definition des Berufssitzes des praktischen Arztes im § 29 Abs. 1 Apothekengesetz (Anmerkung: idF vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006) ist für den Inhalt dieses Begriffes maßgebend, dass es sich jedenfalls um einen Berufssitz im Sinne des Berufsrechtes der Ärzte handeln muss. Dies schließt nicht aus, dass sich aus dem Apothekengesetz selbst noch weitere Merkmale ableiten lassen, denen der Berufssitz des praktischen Arztes genügen muss, damit dem Arzt dort die Haltung einer Hausapotheke bewilligt werden kann. Der Berufssitz iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz muss apothekenspezifische - zusätzliche - Merkmale aufweisen. Diese lassen sich aus dem Regelungszusammenhang des Apothekengesetz ableiten (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125).
    5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz (Anmerkung: idF vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006) kann unter dem „Berufssitz“ des praktischen Arztes, von dem aus die Entfernung zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zu messen ist, nur die Ordinationsstätte, nicht aber die Ortschaft, in der sich diese befindet, verstanden werden. Das Apothekengesetz verwendet nämlich die beiden Begriffe nicht synonym, sondern spricht wörtlich von der „Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat“ (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Träfe die Auffassung der Beschwerdeführer zu, dann hätte der Gesetzgeber etwa normiert: „... wenn sich am Berufssitz des Arztes keine öffentliche Apotheke befindet“ oder „wenn sich in der den Berufssitz des Arztes bildenden Ortschaft keine öffentliche Apotheke befindet“; dies hat er aber nicht getan, sondern eben die Wendung „wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, ...“ gebraucht. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine auf das ÄrzteG Bedacht nehmende Auslegung. Im § 19 Abs. 2 zweiter Satz ÄrzteG wird der „Berufssitz“ als der Ort definiert, an dem sich die Ordinationsstätte befindet. Gemeint ist damit unzweifelhaft die Ordinationsstätte und nicht die Ortschaft, in der sich die Ordinationsstätte befindet. Dass mit dem Begriff „Berufssitz“ die Ordinationsstätte gemeint ist, erhärtet auch § 19 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG, wonach die Bewilligung eines zweiten Berufssitzes zu erteilen ist, wenn eine ausreichende allgemeine ärztliche oder fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den zweiten Berufssitz in Aussicht genommenen Ort (hier gemeint als örtliches Gebiet, Ortschaft, in der die zu betreuende Bevölkerung wohnt) und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist (VwGH vom 25.4.1985, Zl. 85/08/0048).
    6. Der Gesetzgeber nimmt den Bedarf an einer ärztlichen Hausapotheke schon dann an, wenn - nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage - keine öffentliche Apotheke in der Ortschaft des Berufssitzes (Anmerkung: seit der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 41/2006 Gemeinde des Berufssitzes) besteht und die Entfernung zur Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21.11.1994, VwSlg. 14.163/A). Auf die Frage, ob der antragstellende Arzt diesen Bedarf durch die Wahl seines Berufssitzes (vgl. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz) "künstlich" (Anmerkung: durch Wahl der günstigeren Ordinationszeiten und bessere Ordinationsausstattung im Vergleich zu einem zweiten Ordinationssitz) erzeugt hat, kommt es nicht an. Vielmehr besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0152).
    7. Für die Auffassung, dass die Antragstellung (durch den Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes) bereits das Bestehen eines Berufssitzes, an dem die ärztliche Tätigkeit (als Nachfolger) ausgeübt wird, voraussetzt, findet sich im Apothekengesetz keine die Antragstellung in dieser Weise einschränkende Norm. Eine derartige Bestimmung hätte im Übrigen zur Folge, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes erst nach Einrichtung der Ordinationsräume - unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Hausapotheke - und Aufnahme seiner Tätigkeit die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke beantragen könnte, was dazu führen würde, dass die Patienten während der Verfahrensdauer nicht mit Medikamenten aus der ärztlichen Hausapotheke versorgt werden könnten. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).
    8. Völlig verfehlt ist die in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.10.2014, LVwG-AB-14-310, obiter geäußerte Rechtsansicht, eine Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke könne für einen Berufssitz erteilt werden, an dem noch keine Ordination errichtet ist, und zwar auch dann, wenn der Arzt bereits über einen Berufssitz in derselben Gemeinde verfügt, der allerdings unter sechs Straßenkilometer von einer bestehenden öffentlichen Apotheke entfernt ist. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich schon deshalb erheblich von der Entscheidung des VwGH vom 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266, als der antragstellende Arzt ja bereits einen Berufssitz in derselben Gemeinde hat. Der ins Treffen geführte Vergleich der Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke, die auch ohne Betriebsstätte genehmigt würde, hinkt erheblich, da die Errichtung einer Apotheke ohne Konzession gar nicht zulässig ist und eine Neukonzession daher immer nur für erst zu errichtende Apotheke erteilt werden kann. Im Gegensatz zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke wird bei Erteilung der Genehmigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke auch kein Standort festgesetzt und ist die künftige Betriebsstätte nur glaubhaft zu machen. Für eine ärztliche Hausapotheke gibt es hingegen keinen Standort, eine Verlegung innerhalb der Gemeinde ist ohne Bewilligungsverfahren möglich.
  9. Zweitordination:
    Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich auf die Rechtslage vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber zumindest teilweise auf die neue Rechtslage übertragbar.
    1. Aus § 19 Abs. 2, 3 und 4 ÄrzteG (vgl. nunmehr § 45 Ärztegesetz 1998) ergibt sich, dass der Arzt - höchstens - zwei Berufssitze haben kann, einen in Ausübung der Niederlassungsfreiheit freigewählten Berufssitz und einen behördlich bewilligten zweiten Berufssitz. Da es sich in beiden Fällen um einen " Berufssitz " handelt, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der praktische Arzt an seinem zweiten Ordinationssitz, das ist der behördlich bewilligte Berufssitz, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erhält. Umgekehrt hindert eine ärztliche Tätigkeit an einem zweiten Berufssitz nicht von vornherein und schlechthin die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke für den ersten Berufssitz. Maßgebend für die Bewilligung ist allerdings das Übergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeit an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125; VwGH 9.7.1990, Zl. 90/10/0038).
    2. Die belangte Behörde hat dem Gesetzesbegriff des Berufssitzes in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz insofern eine zutreffende Deutung gegeben, als sie auf das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit abgestellt hat. Auch bestehen gegen einen solchen Gesetzesinhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da er in den dargelegten gesundheitspolitischen Überlegungen seine sachliche Rechtfertigung findet (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125).
    3. Nur von einem Arzt, der das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit an dem betreffenden Ordinationssitz entfaltet, kann bei einer Durchschnittsbetrachtung erwartet werden, dass er - zumal er die ärztliche Hausapotheke gemäß § 31 Abs. 1 Apothekengesetz selbst führen muss und Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien gemäß § 31 Abs. 2 Apothekengesetz nicht verwenden darf - den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den §§ 6 Abs. 1 und 3 sowie 7 Apothekengesetz und den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung in vollem Umfange nachkommen wird (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125).
    4. Dafür, an welchen der Berufssitze der Arzt das Schwergewicht seiner beruflichen Tätigkeit verlagert hat, bilden die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten ein taugliches Indiz, solange sich nicht sachverhaltsbezogen ergibt, dass die Ordinationszeiten willkürlich und nicht der Zahl der behandelten Patienten entsprechend gewählt wurden. Darauf aber kommt es letzten Endes bei der Beurteilung des Schwergewichtes einer ärztlichen Tätigkeit an (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125; VwGH 9.7.1990, Zl. 90/10/0038).
    5. Als Maßstab dafür, was als Schwergewicht der beruflichen Tätigkeit anzusehen ist, ist dann, wenn die Dauer der verbindlich festgelegten Ordinationszeiten nicht aussagekräftig erscheint, die Zahl der behandelten Patienten ausschlaggebend. Ein objektivierbares Kriterium für das hier relevante Merkmal des Schwergewichtes der beruflichen Tätigkeit ist die Anzahl der behandelten Patienten (VwGH 3.7.1990, Zl. 86/08/0125).
    6. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für den Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird. Die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten können ein taugliches Indiz hiefür bilden, solange sich nicht sachverhaltsbezogen ergibt, dass die Ordinationszeiten willkürlich und nicht der Zahl der behandelten Patienten entsprechend gewählt worden sind. Auf die Patientenzahl kommt es letzten Endes jedoch an (vgl. VwGH 3.7.1990, Slg. N.F. 13.248/A; VwGH 26.6.1995, Zl. 91/10/0169, u.a.) (VwGH 11.5.1998, Zl. 98/10/0036, VwGH 15.12.2006, Zl. 2004/10/0102).
    7. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für jenen Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird. In dieser Frage können die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten ein taugliches Indiz bilden, solange sich nicht sachverhaltsbezogen ergibt, dass die Ordinationszeiten willkürlich und nicht der Zahl der behandelten Patienten entsprechend gewählt worden sind. Letzten Endes kommt es jedoch auf die Patientenzahl an (vgl. VwGH 11.5. 1998, Zl. 98/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Ausgehend davon, dass in der Frage, in welcher Ordination das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt, die tatsächlichen Patientenzahlen maßgeblich sind, diese jedoch auch vom Beschwerdeführer nicht objektivier- und nachvollziehbar dargelegt werden können, ist der (nahe liegende) Rückgriff auf die Wohnorte der behandelten Patienten und die daraus gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde auf die (im Allgemeinen) in Anspruch genommene Ordination unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden, wie die darauf gestützte Auffassung, es bestehe kein Grund für die Annahme des Schwergewichtes der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Zweitordination. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ordinationszeiten der beiden Ordinationen ändern daran schon deshalb nichts, weil diese nahezu das gleiche Ausmaß aufweisen.) (VwGH 15.12.2006, Zl. 2004/10/0102, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0152).
  10. Kumulierungsverbot:
    Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich auf die Rechtslage vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber zumindest teilweise auf die neue Rechtslage (§ 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz) übertragbar.
    1. Auf Grund der VwGH-Judikatur zur Zweitordination hat der BM für Gesundheit und Umweltschutz mit Erlass vom 9. August 1978, Zl. IV-51.301/1-3/78, um nun allenfalls bestehende Missverständnisse aufzuklären, festgestellt, dass durch das diesbezügliche Erkenntnis nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einem Arzt an jedem seiner beiden Ordinationssitze eine Berechtigung zur Haltung einer Hausapotheke zu erteilen. Es ist selbstverständlich, dass auch für die ärztliche Hausapotheke - auch wenn im Gesetz nicht expressis verbis normiert - das Kumulierungsverbot Geltung hat. Zur Zeit der Erlassung des Apothekengesetzes hat es nämlich keinen zweiten Berufssitz für Ärzte gegeben, weshalb die Normierung des Kumulierungsverbotes für ärztliche Hausapotheken sinnlos gewesen wäre und daher unterblieb. Aus dem ganzen Aufbau des Apothekengesetzes und insbesondere den Bestimmungen über die öffentliche Apotheke und die ärztliche Hausapotheke in ihrem Zusammenhalt ergibt sich aber, dass die Haltung von zwei ärztlichen Hausapotheken gleichfalls unzulässig ist. Auch für die ärztliche Hausapotheke gelten die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung. Es treffen den Arzt in wichtigen Bereichen gleiche oder ähnliche Pflichten wie den Apotheker, insbesondere was die Vorrathaltung, die Instandhaltung der Behältnisse und die Führung der Bücher anbelangt. Die Führung einer Apotheke erfordert große Sorgfalt und Mühewaltung. Während sich nun der Apotheker aber eines Hilfspersonals bedienen kann, ist die ärztliche Hausapotheke vom Arzt persönlich zu führen. Sie darf weder durch einen Dritten betrieben werden, noch dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneimitteln verwendet werden. Zieht man nun in Betracht, wie viel persönliche Arbeit mit dem Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke verbunden ist, die neben der nicht minder großen und verantwortungsvollen Tätigkeit des ärztlichen Berufes noch zu leisten ist, so muss wohl der Schluss gezogen werden, dass ein Arzt, der neben zwei Ordinationen noch zwei Hausapotheken betreibt, auch physisch überfordert sein würde, wenn er jede seiner Aufgaben sorgfältig und zum Wohle seiner Patienten ausüben will. Die ärztliche Hausapotheke, wenngleich nur ein Aushilfsmittel, ist nämliche eine Apotheke – mit all ihren vielfältigen Belastungen – und nicht nur ein Arzneimittelvorrat, weshalb auch für einen Arzt nur die Führung einer Hausapotheke zulässig ist.
    2. Dass einem Arzt für Allgemeinmedizin nur für einen Berufssitz eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden kann, ergibt sich implizit auch aus der Rechtssprechung des VwGH zur Hausapothekenbewilligung für eine Zweitordination. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für den Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 11. 5. 1998, Zl. 98/10/0036).
  11. öffentliche Apotheke:
    1. Eine öffentliche Apotheke in der Gemeinde des Berufssitzes des Arztes hindert die Erteilung einer Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke. Abs. 1 Z 2 setzt grundsätzlich die Inbetriebnahme der Apotheke voraus. Für die "Einarztgemeinde" (Gemeinde mit weniger als zwei Kassenvertragsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs. 1 ASVG oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Vertragsstellen) gilt allerdings gemäß § 28 Abs. 3 abweichend, dass bereits eine rechtskräftig erteilte Konzession für eine öffentliche Apotheke die Erteilung der Bewilligung für eine ärztliche Hausapotheke in einer Entfernung von bis zu sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke bzw. im Fall einer Nachfolgebewilligung gemäß § 29 Abs. 1a in einer Entfernung von bis zu vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke verhindert. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass die Apotheke bereits in Betrieb genommen wurde. Dies deshalb, weil in der Einarztgemeinde eine Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 Abs. 3 Apothekengesetz nicht mehr vorgesehen ist.
    2. Nach § 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 9 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 sind unter öffentlichen Apotheken (abgesehen von den Realapotheken) solche Apotheken zu verstehen, für die eine besondere behördliche Bewilligung iSd § 9 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 unter den Voraussetzungen insbesondere des § 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 10 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 (allenfalls § 15 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) erteilt wurde. Die davon zu unterscheidende Bewilligung für den Betrieb einer Filialapotheke (§ 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist keine Konzession iSd §§ 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502; sie ist einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Vielmehr setzt eine solche Filialapothekenbewilligung voraus, dass der Betreffende "Inhaber einer öffentlichen Apotheke" (und somit einer Konzession iSd § 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    3. Hinsichtlich der Frage, ob eine Filialapotheke eine "öffentliche Apotheke" iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist, sind die maßgebenden Begriffe an Hand der Terminologie des Apothekenrechtes – und nicht auf Grund von Normen anderer Regelungsbereiche (hier StVO) - auszulegen. Schon in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, wo die Grundlage für das Rechtsinstitut der Filialapotheke gelegt wird, werden die Begriffe "öffentliche Apotheke" und "Filialapotheke" als Gegensatzpaar verwendet. In zahlreichen weiteren Vorschriften normiert das Apothekengesetz unterschiedliche Voraussetzungen für Errichtung bzw. Betrieb von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken (Hinweis § 24 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 27 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502). Eine Filialapotheke ist keine "öffentliche Apotheke" iSd Apothekengesetz; mit dem Bestehen bzw. der Inbetriebnahme einer Filialapotheke sind nicht die in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Wirkungen des Bestehens bzw. der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Bewilligung bzw. Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verbunden (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    4. Eine öffentliche Apotheke im Sinne des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz besteht befindet sich in der betreffenden Ortschaft (Anmerkung: nunmehr Gemeinde) unabhängig davon, ob diese im Sinne des § 8 Apothekengesetz für den Kundenverkehr offen gehalten wird bzw. Bereitschaftsdienst versieht oder ob sie geschlossen ist. Der Gesetzgeber stellt nämlich auf die öffentliche Apotheke als Einrichtung und nicht auf die Zeiten ab, in denen sie offengehalten wird; dass es beim Betrieb öffentlicher Apotheken auch Zeiten gibt, in denen diese geschlossen sind, ist dem Gesetzgeber durchaus vor Augen gestanden (VwGH vom 30.6.1997, Zl. 96/10/0089). Die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer zeitlich beschränkten ärztliche Hausapotheke, und zwar beschränkt auf die Zeiten, in denen die öffentliche Apotheke in derselben Gemeinde geschlossen hat, ist somit rechtlich nicht zulässig.
  12. "6 km-Regelung":
    Der VwGH hat die Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, auch auf die „6 km-Regelung des § 29 Apothekengesetz“, mit Beschluss vom 20.5.2015, Zl. Ro 2015/10/0025, abgelehnt (Zurückweisung der Revision). Das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014, Rechtssache „Sokoll-Seebacher“ C-367/12, befasst sich mit der – dem vorliegenden Fall gar nicht zugrunde liegenden – (negativen) Bedarfsprüfungsregelung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz, welche (u.a.) im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke Anwendung findet. Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ist allerdings mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz nicht vergleichbar: Anders als die Bedarfsprüfung stellt § 29 Abs. 1 Apothekengesetz auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom 27. März 2014 für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden.
  13. Straßenkilometer:
    1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (VwGH 17.3.1988, Zl. 87/08/0330, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetzgeber gewählten Terminus STRASSEN- im § 29 Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. Diese grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße wird allerdings weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit, in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt (VwGH 24.3.1992, Zl. 87/08/0089, VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/002). Der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht spricht ebenso wenig wie zeitweilige Sperren nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren; dient doch die Anordnung der Kettenanlegepflicht der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße, also gerade der (gefahrlosen) Befahrbarkeit der Straße (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161).).
    2. Auf Grund der Tatsache, dass es im Zeitraum 2006 bis 2013 nur zweimal zu Sperren von mehr als einer Woche gekommen ist, kann man davon ausgehen, dass unter normalen Verhältnissen die Straße ganzjährig befahrbar ist. Sonderereignisse, die nicht gehäuft auftreten, haben daher bei der Beurteilung der ganzjährigen Benützbarkeit einer Straße außer Betracht zu bleiben (UVS Tirol 8.7.2013, Zl. 2012/14/3538).
    3. Im Grunde des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz kommt es auf die Befahrbarkeit einer Straße an, nicht aber auch darauf, ob und in welchem Ausmaß sie auch tatsächlich befahren wird (VwGH 3.7.2000, Zl. 98/10/0161).
    4. Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung, gemessen nach der Luftlinie abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt , zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes - die sich gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in einer Ortschaft (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0022 - 0024, 0030) ohne öffentliche Apotheke befinden muss - wohnt, gewählt. Auf die durch die geographischen und verkehrsmäßigen in unendlicher Vielfalt gegebenen Verhältnisse im Einzelfall konnte eine generelle, den Bedarf typisierende Regelung nicht Bedacht nehmen. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachter Weise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als sechs Straßenkilometern in einer Richtung nicht zugemutet werden soll. Darauf, wie lange die konkreten Straßenstrecken konkreter Patienten vom Wohnort zum Arzt und von der Apotheke nach Hause sind - die allein schon danach sehr divergieren können, ob der Patient innerhalb oder außerhalb des Umkreises von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke wohnt - kommt es nicht an (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).
    5. Der Gesetzgeber hat bei Normierung der Mindestentfernung auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand abgestellt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes wohnt, gewählt. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachterweise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als der gesetzlich normierten Anzahl von Straßenkilometern nicht zugemutet werden soll (vgl. VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026) (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).
    6. Hat man es mit einer (teilweisen) Einbahnregelung zu tun, dann wird eine sachgerechte Lösung für das Messergebnis iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz darin bestehen müssen, dass auf beide Strecken (von der Ordination zur öffentlichen Apotheke und von dieser zurück an den Wohnort, dessen Schwerpunkt idealtypisch am Ort der Ordination angenommen wird) Bedacht genommen und ihre Summe halbiert wird (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).
    7. Einbahnregelungen sowie Regelungen hinsichtlich einer Beschränkung der Straßenbenützer nur auf den Anrainerverkehr sind mit jenem Regelungsinhalt beachtlich, wie er im Bescheiderlassungszeitpunkt vorliegt (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).
    8. Mit der Frage der Benützbarkeit von Straßenverbindungen hat sich der VwGH auch in mehreren Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 auseinandergesetzt. Demnach stellen weder die Möglichkeit einer Verzögerung durch einen Verkehrsstau noch Wartezeiten etwa vor einer ampelgeregelten Kreuzung oder einem Bahnschranken Umstände dar, die bereits für sich geeignet wären, die ungehinderte Benützbarkeit eines Verkehrsweges in Frage zu stellen; vielmehr müssen entsprechende Wartezeiten bei lebensnaher Betrachtung im Straßenverkehr generell ins Kalkül gezogen werden. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ändert daher nichts an der Erreichbarkeit einer Apotheke über die betroffene Straße. Ebenso liegt in einer Geschwindigkeitsbeschränkung für sich kein Umstand, der - neben dem primär maßgeblichen Umstand der Straßenentfernung - bei der Beurteilung der leichteren Erreichbarkeit zu berücksichtigen wäre. Denn das Gebot, bei Benützung einer Straße eine geringere als die im Allgemeinen erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, bedeutet nicht, dass die Erreichbarkeit einer Apotheke über diese Straße eingeschränkt wäre (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040).
    9. Ausführungen dazu, dass mit dem Hinweis, das östlich der Bahnlinie Graz - Köflach gelegene Gebiet könne dem Versorgungspotential der erstbeschwerdeführenden Partei nicht zugeordnet werden, weil "nur wenige Bahnübergänge" bestünden, eine Einschränkung der Benützbarkeit der Verkehrsverbindungen zwischen dem in Rede stehenden Gebiet und der (ebenso wie die geplante Apotheke der Mitbeteiligten) westlich der Bahnlinie gelegenen Apotheke der Erstbeschwerdeführerin, die so wesentlich wäre, dass die östlich der Bahnlinie wohnende Bevölkerung nicht dem Versorgungspotential der (nächstgelegenen) Apotheke der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen wäre, nicht konkret aufgezeigt wird (vgl. zu den Auswirkungen einer stark frequentierten Bahnstrecke auf die Zuordnung von Versorgungspotentialen das Erkenntnis vom 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) (VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207).
    10. Auch die innerhalb des Areals eines Einkaufszentrums zurückzulegenden Fahrwege sind bei der Berechnung der Gesamtentfernung in Straßenkilometern im Sinne des § 29 Abs. 2 Apothekengesetz mitzuberücksichtigen. Die tatsächliche Erreichbarkeit mit einem vertretbaren Zeitaufwand hängt nur von der insgesamt zu fahrenden Strecke, nicht aber davon ab, ob es sich um Straßen außerhalb oder innerhalb des Areals eines Einkaufszentrums handelt. Es sind daher die zurückzulegenden Straßenkilometer zu der in einem Einkaufszentrum gelegenen Apotheke bis zu jenem Eingang in das Einkaufszentrum zu berechnen, bei dem sich die von § 25 Apothekenbetriebsordnung 2005 geforderten Einrichtungen der zweiten Apotheke (Nachtglocke, Hinweisschilder, Bereitschaftsdienstausgabe) befinden (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).
    11. Privatstraße: Nach dem Gesetz kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Verkehrswegen (Privatstraße über Ennskraftwerk) an, sondern auf deren im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung typische Benutzbarkeit. Auch dem Hinweis auf die Enge und Gefährlichkeit eines Straßenstückes ist nicht konkret zu entnehmen, dass ein Fall vorliege, in dem im Sinne der hg. Judikatur ausnahmsweise andere Gesichtspunkte als die Straßenentfernungen von Bedeutung sind (vgl. VwGH 3.7.2000, Zl. 98/10/0161 und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0287).
    12. Die im § 29 Abs 1 Apothekengesetz genannten "Straßenkilometer" sind auf einer Straße zu messen, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer beschränkt dem Kraftverkehr dient (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0029, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).
  14. Bedarf:
    Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich auf die Rechtslage vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber zumindest teilweise auf die neue Rechtslage übertragbar.
    1. Unter den in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz aufgezählten Tatbestandsmerkmalen, deren Vorliegen für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erforderlich ist, befindet sich kein Tatbestandsmerkmal des Inhaltes, dass durch die Haltung der ärztlichen Hausapotheke die Existenzfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken nicht gefährdet werden dürfe. § 29 Abs. 1 Apothekengesetz sieht die Berücksichtigung dieses Umstandes nicht vor, enthält aber eine – formalisierte – Umschreibung des Bedarfes, nämlich dahingehend, dass die Hausapotheke zu bewilligen ist, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes mehr als 6 km entfernt ist (VwGH 25.4.1985, Zl. 85/08/0048).
    2. § 29 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Dem Apothekengesetz ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Bestehen einer bewilligten Filialapotheke bei Zutreffen der in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 oder § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Voraussetzungen der Erteilung einer Hausapothekenbewilligung entgegenstünde. Vielmehr ist aus § 29 Abs. 9 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 zu folgern, dass der Gesetzgeber Filialapotheken gegenüber der Einrichtung der ärztlichen Hausapotheke keine Priorität einräumt (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    3. In § 29 Abs. 1 Apothekengesetz wird der Bedarf nach einer ärztlichen Hausapotheke formalisiert und abschließend umschrieben, und zwar durch das negative Tatbestandsmoment, dass sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und das positive Tatbestandselement, dass der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt ist (VwGH 26.5.1986, Zl. 86/08/0104).
    4. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen diese Voraussetzungen ist der Bescheiderlassungszeitpunkt. Ist die im Gesetz mit 6 Straßenkilometern festgesetzte Entfernung zwischen Ordination des Arztes und Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke in diesem Zeitpunkt überschritten, so erfüllt der Bewilligungswerber die 2. Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz. Das Gesetz - das im § 29 Abs. 1 eben nicht den unbestimmten Rechtsbegriff „Bedarf“ verwendet, dem ein gewisses Prognoseelement in Form der Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung immanent ist, und schon gar nicht eine solche Bedachtnahme ausdrücklich vorsieht - lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung einer künftigen (möglichen oder wahrscheinlichen) Verringerung der Entfernung unter 6 Straßenkilometer (etwa hier durch einen im Entscheidungszeitpunkt geplanten Straßenausbau bzw. -neubau) zu (VwGH 26.5.1986, Zl. 86/08/0104).
    5. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ist bei Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (VwGH 30.6.1988, Zl. 88/08/0085).
  15. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont.
    Der Beschwerde, mit der eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 5 StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (§ 29 Abs. 1 Z 3 Apothekengesetz) behauptet und diese Behauptung im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Gesetzgeber (BGBl. I Nr. 16/2001) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682/2005, 18.153/2008) angeblich vom Grundsatz des „Primats öffentlicher Apotheken“ abgegangen seien und nunmehr generell ein „duales System“ bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln wären, hat der VfGH Folgendes entgegengehalten:
    Der Beschwerde „ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der – verfassungsrechtlichen unbedenklichen – Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll (vgl. z.B. § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 30 Apothekengesetz; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vgl. schon VfSlg. 5648/1967 sowie 15.868/2000). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (§ 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513/2008). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungskonformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß – wie im Fall von Filialapotheken – vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10.692/1985, S 662).
    Dem Gesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsieht.“
    Vgl. dazu näher Steindl, "Mindestabstand für ärztliche Hausapotheken: verfassungskonform!" in Österreichischer Apotheker-Zeitung (ÖAZ) Nr. 3/2010, 163 ff.
  16. Der der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrag (IA 1601/A XXV. GP) begründet den durch BGBl. I Nr. 30/2016 mit in Inkrafttreten 3. Juni 2016 neu eingefügten Abs. 1a wie folgt:
    "Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, enthielt auch den Entfall der sog. „Nachfolgerregelung“, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheken erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer (was die Grundregel ist) – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Apothekengesetz entfernt ist. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen (z.B. VwGH vom 30.6.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger)."
    Der neue Abs. 1a ermöglicht abweichend von § 29 Abs. 1 Z 2 oder 3 Apothekengesetz die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheken an den Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes für Allgemeinmedizin mit Kassenplanstelle (§ 68a Abs. 8),
    • einerseits wenn sich der Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der seines Nachfolgers in einer Gemeinde ohne öffentliche Apotheke befindet und mehr als vier und bis zu sechs Straßenkilometer von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entfernt ist, und -
    • andererseits, wenn sich der Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der seines Nachfolgers in einer Gemeinde mit öffentlicher Apotheke in einer Entfernung von mehr als vier Straßenkilometern von der nächstgelegnen öffentlichen Apotheke befindet.
  17. Als "Nachfolger" im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt gemäß dem ebenfalls durch die Novelle BGBl. I Nr. 30/2016 dem § 68a neu angefügten Abs. 8 nur ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat. Ab dem genannten Stichtag ist es für die Frage der Nachfolgereigenschaft nicht erheblich, ob eine Nachfolge lückenlos erfolgt oder nach einer Vakanz (hinsichtlich der Dauer der Vakanz unter Beachtung der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nachfolgereigenschaft - siehe vorhergehende Fußnote) – etwa auf Grund von Verzögerungen im Zuge des Ausschreibungsverfahrens – eintritt (vgl. AB 1089 XXV. GP).
  18. Nachfolger:
    Zum Begriff des Nachfolgers ist auf die umfangreiche Judikatur des VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF vor der Apothekengesetznovelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, zu verweisen:
    1. Für den Inhalt des Begriffes "Nachfolger eines praktischen Arztes" (§ 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebenso wenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (VwGH 30.6.1988, Zl. 88/08/0149 und VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0117, VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138, VwGH 22.4.2002, Zl. 99/10/0067, VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).
    2. Nach § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 kommt es auf die Nachfolge in der Ordination des praktischen Arztes (der Inhaber einer Hausapothekenbewilligung war) und nicht auf unmittelbare zeitliche Anknüpfung (ohne nennenswerte Vakanz; hier: neun Monate) in der Haltung der Hausapotheke an (Hinweis VwGH 28.9.1992, Zl. 87/08/0236). Gegen die gegenteilige Auffassung sprechen Sachlichkeitsgesichtspunkte; hätte es diesfalls doch die Verwaltungsbehörde (bzw. ein dem Hausapothekenbewilligungsverfahren beizuziehender Konkurrent) in der Hand, den Eintritt des Nachfolgetatbestandes durch eine Verzögerung des Bewilligungsverfahrens zu verhindern (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    3. Ob es vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger eines praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung zu einer "Reservierung" der zuvor an den praktischen Arzt vergebenen Kassenplanstelle gekommen ist, ist nach § 29 Abs 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 53 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass der praktische Arzt erklärte, seine Hausapothekenbewilligung zugunsten des Nachfolgers zurückzulegen (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    4. Für den Inhalt des Rechtsbegriffes des "Nachfolgers eines praktischen Arztes" ist unter Bedachtnahme auf die Entfaltung der freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend; unter diesem Aspekt ist auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste (Hinweis VwGH 30.6.1988, Zl. 88/08/0149) (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0117).
    5. Übernimmt ein praktischer Arzt die Ordination eines anderen praktischen Arztes sowie dessen Kassenplanstelle und versorgt er damit etwa denselben Patientenkreis, dann erfüllt er jedenfalls die Kriterien eines Nachfolgers im Sinne des § 29 Abs. 2 Apothekengesetz, und zwar auch dann (noch), wenn zwischen der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und der Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt ein Zeitraum von sieben Monaten liegt (VwGH 30.6.1989, Zl. 88/08/0149).
    6. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass ein Zeitraum von (höchstens) neun Monaten zu kurz war, um eine der Nachfolgeeigenschaft entgegenstehende dauerhafte Bindung des wesentlichen Teiles des Patientenstockes des Vorgängers an anderen Arzt zu begründen, ist nicht rechtswidrig (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    7. Ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren zwischen der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des Vorgängers und der Neueröffnung einer Praxis durch den Nachfolger erweist sich als zu lang, um noch eine zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers bzw. eine Identität der Arztpraxis iSd § 29 Abs. 2 Apothekengesetz annehmen zu können (VwGH 27. 3. 1991, Zl. 90/10/0117).
    8. § 29 Abs 2 Apothekengesetz idF der Apothekengesetznovelle 1984 knüpft an die Nachfolge in der Ordination, nicht an die Haltung der Hausapotheke unmittelbar an (VwGH 28.4.1992, Zl. 87/08/0236).
    9. Für den Fall des § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist den Umfang der Parteistellung der Inhaber öffentlicher Apotheken betreffend klarzustellen, dass die dort festgelegte, unter dem Gesichtspunkt der Entfernung von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke geringere Bedarfsvoraussetzungen normierende Vorschrift an die Nachfolgereigenschaft des praktischen Arztes anknüpft; diese zählt somit zu den Bedarfsvoraussetzungen. Die durch § 48 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, § 51 Abs. 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 53 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 vermittelte Parteistellung der Konkurrenten umfasst daher auch das Recht, das Fehlen der Nachfolgereigenschaft geltend zu machen (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
  19. Die Erläuterungen des Berichtes des Gesundheitsausschusses (vgl. AB 1089 XXV. GP) führen zum durch BGBl. I Nr. 30/2016 mit in Inkrafttreten 3. Juni 2016 neu eingefügten Abs. 1b aus, dass im Sinne der Judikatur (vgl. die Fußnoten 20a ff) ausdrücklich klargestellt wird, dass nach Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Verlegung des Berufssitzes und dadurch Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstandes nach § 28 Abs. 3 (Anmerkung: sechs Straßenkilometer zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke) und § 29 Abs. 1a (Anmerkung: vier Straßenkilometer zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke) zum Entzug der Bewilligung führt.
  20. Verlegung:
    Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde der Begriff Ortschaft in Abs. 2 durch den Begriff Gemeinde ersetzt. Während bisher die Verlegung des Berufssitzes des Arztes in eine andere Ortschaft das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge hatte, bleibt nun bei einer Verlegung des Berufssitzes in eine andere Ortschaft innerhalb derselben Gemeinde die Hausapothekenbewilligung aufrecht.
    Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich im Wesentlichen auf die Rechtslage vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Entfernungen (4- oder 6-Straßenkilometer) zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke auf die neue Rechtslage übertragbar.
    1. Die Verlegung einer Hausapotheke innerhalb derselben Ortschaft ist nach dem Apothekengesetz bewilligungsfrei. § 29 Abs. 2 Apothekengesetz, der von der Nachfolge des hausapothekenführenden Arztes handelt, trifft auf den vorliegenden Fall der Verlegung des Ordinationssitzes und der ärztlichen Hausapotheke durch ein und denselben Arzt nicht zu. Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Apothekengesetz, dass die Hausapothekenbewilligung bei Verlegung des Berufssitzes des Arztes (d. i. des Ordinationssitzes, der zugleich Betriebsstätte der Hausapotheke sein muss) in eine andere Ortschaft erlischt, ist nicht als überflüssige Erwähnung, sondern als normativ sinnvolle Gesetzesbestimmung zu deuten. Aus § 29 Abs. 3 Apothekengesetz folgt daher e contrario, dass die Ärzte ihren Ordinationssitz und damit die Betriebsstätte ihrer Hausapotheke innerhalb derselben Ortschaft bewilligungsfrei verlegen können, soferne sie – und dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit § 29 Abs. 1 und 4 leg. cit. sowie Art. III Abs. 2 Apothekengesetznovelle 1984 – die für sie konkret in Betracht kommende Entfernung von 6 bzw. 4 Straßenkilometern von der nächsten öffentlichen Apotheke nicht unterschreiten. Die zuletzt gemachte Einschränkung stelle eine teleologische Reduktion des Ergebnisses des e-contrario-Schlusses aus § 29 Abs. 3 Apothekengesetz dar, da andernfalls die Entfernungsregel (6 Straßenkilometer oder 4 Straßenkilometer bei Übergangsfällen oder bei den Fällen des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz) durch jede Verlegung innerhalb der Ortschaft unterlaufen werden könnte. Da die Entfernung der sich innerhalb der 4- bis 6-Straßenkilometer-Zone von der öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin befindliche Hausapotheke auch nach der Verlegung mehr als 4 km von der öffentlichen Apotheke beträgt, war die bewilligungsfreie Verlegung zulässig (VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188).
    2. Die Verlegung einer Hausapotheke durch ein und denselben Arzt innerhalb derselben Ortschaft ist nach dem Apothekengesetz bewilligungsfrei, sofern die konkret in Betracht kommenden Entfernungen von sechs bzw. vier Straßenkilometern von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke beachtet werden (vgl. Schwamberger, Kommentar zum Apothekengesetz, Rz 19 zu § 29) (VwGH 22.4.2002, Zl. 99/10/0067).
    3. Die Ordinationsstätte des Arztes und mit ihr die Betriebsstätte einer ärztlichen Hausapotheke kann gemäß § 29 Abs. 3 Apothekengesetz (arg e contrario) innerhalb derselben Ortschaft bewilligungsfrei verlegt werden, sofern die für sie konkret in Betracht kommende Entfernung von vier oder sechs Straßenkilometern von der nächsten öffentlichen Apotheke nicht unterschritten wird (VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188, VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    4. Aus § 29 Abs. 4 iVm Abs. 3 Apothekengesetz 1907 ergibt sich, dass der Inhaber einer neu errichteten öffentlichen Apotheke nur dann einen Antrag auf Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke stellen kann, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet. Einen weiteren Fall der Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag des Inhabers einer öffentlichen Apotheke sieht das Apothekengesetz 1907 nicht vor. Insbesondere ist die Zurücknahme einer mehr als vier Straßenkilometer entfernten ärztlichen Hausapotheke bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht vorgesehen. Für den Fall der Verlegung des Berufssitzes eines hausapothekenführenden Arztes regelt § 29 Abs. 2 Apothekengesetz 1907 ausschließlich, dass die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke bei Verlegung in eine andere Gemeinde erlischt; die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Verlegung innerhalb einer Gemeinde regelt das Apothekengesetz 1907 hingegen nicht. Selbst wenn man den Fall einer nachträglichen Verlegung der Betriebsstätte einer Hausapotheke in die Nähe einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke per analogiam nicht anders behandeln wollte als den in § 29 Abs. 3 und Abs. 4 Apothekengesetz ausdrücklich geregelten Fall des Bestehens einer ärztlichen Hausapotheke in einer vier Straßenkilometer nicht überschreitenden Entfernung von einer neu errichteten öffentlichen Apotheke, fehlte es im Beschwerdefall an der für die Zurücknahme auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke vorausgesetzten Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern. Das von den Beschwerdeführern zur Unterstützung ihres Standpunktes herangezogene Erkenntnis VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188, erging zu § 29 Abs. 3 Apothekengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 502/1984; es enthält keine Aussage zu einem Antragsrecht des Inhabers einer benachbarten öffentlichen Apotheke im Fall des "Heranrückens" einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0320).
    5. Der Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens betreffend eine Neuerrichtungskonzession einer öffentlichen Apotheke ist in Ansehung des Zeitpunktes, auf welchen es beim Rücknahmetatbestand nach § 29 Apothekengesetz ankommt, was die Unterschreitung der Entfernung von vier Straßenkilometern zwischen Ordination des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke anlangt, mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung unmaßgeblich. Das Apothekengesetz enthält keine Regelung des Inhaltes, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke die - in derselben Ortschaft bewilligungsfreie (Hinweis VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188) – Verlegung einer bestehenden ärztlichen Hausapotheke unzulässig machen würde (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, vgl. VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    6. Die Auffassung, dass dem hausapothekenführenden Arzt ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Apothekenkonzessionsverfahrens eines seiner Rechte, nämlich die Befugnis zur Verlegung der Hausapotheke nach § 29 Abs. 3 Apothekengesetz, mangle, findet im Apothekengesetz keine Deckung (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
  21. Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung:
    1. § 29 Abs. 3 sieht als Regelfall die Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke vor, wenn in einer Gemeinde mit mindestens zwei Vertragsärzten eine öffentliche Apotheke bewilligt wird und sich der Berufssitz des Arztes nicht mehr als vier Straßenkilometer entfernt befindet. In Gemeinden mit nur einem Vertragsarzt erfolgt im Hinblick darauf, dass in solchen Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken erfolgt, keine Zurücknahme. Dieser Schutz gilt allerdings nicht mehr, wenn zwischenzeitig in der Gemeinde ein zweiter Kassenvertragsarzt seine Praxis eröffnen sollte [aus der Begründung des Abänderungsantrages ... zum Initiativantrag 751/A (vgl. AB 1293 XXII. GP)].
    2. Die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union, wonach bei der Bedarfsprüfung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke die "starre Grenze" in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen der Niederlassungsfreiheit entgegensteht (EuGH 13.2.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher), hat keine direkte Auswirkung auf die Rücknahme von ärztlichen Hausapotheken bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke, weil es gemäß § 29 Abs. 3 Apothekengesetz in der geltenden Fassung auf das Kriterium einer bestimmten Anzahl an "weiterhin zu versorgenden Personen" nicht ankommt. Der Verfassungsgerichtshof verkennt aber nicht, dass das genannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dazu führen kann, dass für mehr öffentliche Apotheken (insbesondere im ländlichen Bereich) Konzessionen erteilt werden und damit einhergehend vermehrt Bewilligungen für Hausapotheken zurückzunehmen sind. Damit wird allerdings keine Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz bewirkt. Es liegt innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers, wie er die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Arzneispezialitäten regelt. Es ist nicht erkennbar, dass durch die (möglicher-weise) vermehrte Zurücknahme von Bewilligungen für Hausapotheken auf Grund der Erteilung zusätzlicher Konzessionen für öffentliche Apotheken in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechenden Weise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der hausapothekenführenden Ärzte eingegriffen wird (VfGH 1.3.2016, E 2091/2015).
      Die nachfolgenden Erkenntnisse des VwGH beziehen sich auf die Rechtslage (§ 29 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz) vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, sind aber zumindest teilweise auf die neue Rechtslage (§ 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz) übertragbar.
    3. Die Bedeutung des Tatbestandselementes "bei Neuerrichtung" liegt darin, dass es sich um eine NEUerrichtungskonzession handeln muss und die einem neuen Konzessionär erteilte Konzession zum Betrieb einer bereits BESTEHENDEN öffentlichen Apotheke oder die Wiederinbetriebnahme einer solchen Apotheke nach einer Betriebsunterbrechung nicht zur Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung führen kann. Unter der "Errichtung" einer öffentlichen Apotheke kann nicht die rechtskräftige Konzessionserteilung verstanden werden, spricht doch z.B. § 10 Abs. 1 Apothekengesetz von der "Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke", was es nahe legt, unter der Neuerrichtung keinen rechtlichen Akt, sondern eine Tatsache zu verstehen. Auch im § 29 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz ist unter der neu "errichteten" Apotheke nicht bloß die rechtskräftige Apothekenkonzession gemeint (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    4. Bei der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz handelt es sich nicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087, VwGH 3.7.1986, Zl. 86/08/0101).
    5. Wenn nun in dem auf § 29 Abs. 4 Apothekengesetz folgenden Abs. 5 erster Satz von der Verpflichtung des Inhabers der neu errichteten öffentlichen Apotheke zur Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme an die Behörde die Rede ist und im zweiten Satz ein Antragsrecht des Konzessionsinhabers auf (rechtzeitige) Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung normiert wird, so lässt dieser Regelungszusammenhang erkennen, dass eine amtswegige Verfahrensinitiative nicht ausgeschlossen, sondern dass lediglich ein - zusätzliches - Antragsrecht dem Konzessionsinhaber eingeräumt werden sollte (VwGH 3.7.1986, Zl. 86/08/0101).
    6. Das Tatbestandselement der "Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke" gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz liegt vor, wenn eine rechtswirksame Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt und die neue öffentliche Apotheke tatsächlich in Betrieb genommen wurde. An diese beiden Tatbestandsmomente, aber nur an diese beiden, knüpft der Gesetzgeber die Zurücknahmeverpflichtung, wenn die ärztliche Hausapotheke am Standort der neuen öffentlichen Apotheke gehalten wird. Insofern hat der Bewilligungsbescheid betreffend die neue öffentliche Apotheke Tatbestandswirkung dahingehend, dass dieser Bescheid seinem Inhalt nach Merkmal eines Tatbestandes ist, an den einer Rechtsfolge (hier: Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung) geknüpft ist (Hinweis VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087) (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    7. Bis zur Erlassung des Rücknahmebescheides ist vom aufrechten Bestand und von der vollen Wirksamkeit des Bescheides über die Hausapothekenbewilligung auszugehen. Das Gesetz lässt auch für die Zeit nach Erlassung des rechtskräftigen Apothekenkonzessionsbescheides über die Neuerrichtung einer Apotheke keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Wirkungen (Gebote, Verbote und Erlaubnisse) des Hausapothekenbewilligungsbescheides vor seiner bescheidmäßigen Zurücknahme gemindert wären (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    8. Der Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens betreffend eine Neuerrichtungskonzession einer öffentlichen Apotheke ist in Ansehung des Zeitpunktes, auf welchen es beim Rücknahmetatbestand nach § 29 Apothekengesetz ankommt, was die Unterschreitung der Entfernung von vier Straßenkilometern zwischen Ordination des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke anlangt, mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung unmaßgeblich. Das Apothekengesetz enthält keine Regelung des Inhaltes, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke die - in derselben Ortschaft bewilligungsfreie (Hinweis VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188) – Verlegung einer bestehenden ärztlichen Hausapotheke unzulässig machen würde (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    9. Aus dem Regelungszusammenhang des § 29 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 und der ausdrücklichen Bezugnahme des § 29 Abs. 5 leg cit auf die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke für die Wirkung der Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke ergibt sich, dass als Zeitpunkt, in dem die Unterschreitung der 4 km-Entfernung als Tatbestandselement der Hausapothekenzurücknahme verwirklicht sein muss, die Inbetriebnahme der neuen Apotheke zu gelten habe. Der vom Gesetzgeber grundsätzlich intendierte, nahtlose Übergang der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln von der ärztlichen Hausapotheke auf die neue öffentliche Apotheke erstreckt sich auch auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Entfernung der Betriebsstätten zueinander (vgl. das hg Erkenntnis vom 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, VwSlg 13685 A/1992) (VwGH 5.4.2004, Zl. 2004/10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    10. Zwar führt seit der Novelle des Apothekengesetz BGBl. I Nr. 16/2001 die Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke innerhalb des Übergangszeitraumes von drei Jahren ab Rechtskraft des Konzessionserteilungsbescheides nicht mehr zur gleichzeitigen Einstellung einer innerhalb einer Entfernung von 4 km betriebenen ärztlichen Hausapotheke; vielmehr können während dieser Frist öffentliche Apotheke und ärztliche Hausapotheke nebeneinander betrieben werden. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraumes ist die Hausapothekenbewilligung jedoch - wie bisher - mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen öffentlichen Apotheke zurückzunehmen (VwGH 5.4.2004, Zl. 2004/10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    11. Die Novelle des Apothekengesetz BGBl. I Nr. 16/2001 hat das bis dahin bestehende Regelungssystem lediglich insoweit geändert, als die zufolge Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke zurückzunehmenden Hausapothekenbewilligungen während eines Übergangszeitraumes von drei Jahren ab rechtskräftiger Erteilung der Apothekenkonzession bestehen bleiben können. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke ist aber nach wie vor der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme einer Hausapothekenbewilligung erfüllt sind. Dies entspricht auch der Zielsetzung, eine ununterbrochene Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. VwGH 10.7.1992, Zl 90/10/0031, VwSlg 13685 A/1992) (VwGH 5.4.2004, Zl. 10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    12. Nach der Gesetzeslage steht - jedenfalls – im Bewilligungszurücknahmeverfahren betreffend die ärztliche Hausapotheke dem hausapothekenführenden Arzt als Partei dieses Verfahrens keine Möglichkeit offen, die Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides betreffend die Errichtung der neuen Apotheke aufzurollen (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    13. Die Behörde hat nicht nur die tatsächliche Betriebsaufnahme, sondern auch das Vorliegen einer rechtswirksamen Konzessionsverleihung (d.h. einer rechtskräftigen Bewilligung oder einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung) zu prüfen. An diese beiden Tatbestandsmomente, aber nur an diese beiden, knüpft der Gesetzgeber die Zurücknahmeverpflichtung, wenn die ärztliche Hausapotheke am Standort der neuen öffentlichen Apotheke gehalten wird. Insofern hat der Bewilligungsbescheid betreffend die neue öffentliche Apotheke Tatbestandswirkung dahingehend, dass dieser Bescheid seinem Inhalt nach Merkmal eines Tatbestandes ist, an den eine Rechtsfolge (hier: Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung) geknüpft ist (Hinweis bezüglich Tatbestandswirkung von Bescheiden auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 3, S 156 ff und 162) (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    14. Eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der durch die Zustellung bewirkten Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum wirksam werden soll, ist nur zulässig, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Hinweis VwGH 18.11.1992, 89/12/0168); hier wurde zu Unrecht die rückwirkende Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 5 Apothekengesetz verfügt) (VwGH 24.1.1994, Zl. 93/10/0173).
    15. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei durch die (rechtswidrige) rückwirkende Entziehung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke iSd § 29 Abs. 4 Apothekengesetz nicht beschwert, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich an die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge der Bindungswirkung dieses Ausspruches noch weitere (derzeit nicht bedachte bzw. absehbare) Folgen knüpfen (Hinweis VwGH 18.5.1993, 92/11/0283); hier wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die bis zur Bescheidzustellung rechtswidrig abgegebenen Medikamente mit den Krankenkassen abzurechnen, ein Rechtsnachteil, der aus der rechtswidrigen Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung resultiert (VwGH 24.1.1994, Zl. 93/10/0173).
    16. Der Bescheid über die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist der contrarius actus zur rechtsbegründenden und pflichtenbegründenden (primär konstitutiven) Bewilligung; als solcher ist er vom Gesetz in gleicher Weise nicht in erster Linie feststellend, sondern als rechtsbeendend und pflichtenbeendend (primär konstitutiv) konzipiert (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
  22. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1, wonach Ärzte, die am 29. März 2006 (dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006) über eine rechtskräftige Hausapothekenbewilligung verfügen und ihren Berufssitz in einer Gemeinde mit zwei Ärzten für Allgemeinmedizin mit "großem Kassenvertrag" haben, ihre ärztliche Hausapotheke bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, maximal aber 10 Jahre nach Rechtskraft des (nach dem 29. März 2006) erlassenen Apothekenkonzessionsbescheides, behalten dürfen.
    Die dreijährige Frist ab Rechtskraft des Konzessionsbescheides gilt somit in folgenden Fällen einer Apothekeneröffnung:
    1. bei Hausapothekenbewilligungen in Gemeinden mit drei oder mehr Ärzten für Allgemeinmedizin mit "großen Kassenverträgen",
    2. bei Hausapothekenbewilligungen in Gemeinden mit zwei Ärzten für Allgemeinmedizin mit "großen Kassenverträgen", die nach dem 29. März 2006 rechtkräftig erteilt wurden,
    3. bei Hausapothekenbewilligungen im Falle einer Apothekenneueröffnung auf Grundlage einer vor dem 29. März 2006 rechtkräftig erteilten Apothekenkonzession (§ 62a Abs. 2),
    4. bei Hausapothekenbewilligungen im Falle einer Apothekenneueröffnung auf Grundlage einer zwischen 29. März 2006 bis 31. Oktober 2006 nach der vor dem 29. März 2006 geltenden Rechtslage rechtskräftig erteilten Apothekenkonzession (§ 62a Abs. 2 iVm § 62a Abs. 3),
    5. bei Hausapothekenbewilligungen im Falle einer Apothekenneueröffnung auf Grundlage einer nach dem 31. Oktober 2006, in einem bereits am 10. Jänner 2006 anhängigen Verfahren rechtskräftig erteilten Konzession (§ 62a Abs. 2 iVm § 62a Abs. 4).
  23. Das Apothekengesetz sieht nicht vor, dass die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung im Falle einer Übertragung der öffentlichen Apotheke während des Zurücknahmeverfahrens zu unterbleiben hätte (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189).

[ § 291...... 

(4)2Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke3 zurückzunehmen4, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometernicht überschreitet und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des §
 10 von zumindest 5 500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde.6,7 

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag4c des Inhabers der öffentlichen Apotheke3 mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides4h, 4i erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. 

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs.
 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen. 

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§
 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen. 

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. 

(9) ...] 

  1. § 29 Abs. 4 ff in der Fassung vor der Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006
    Die Absätze 4 ff idF vor der Novelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 sind hinsichtlich der Rücknahme von Hausapothekenbewilligungen für Apothekenkonzessionen, die vor In-Kraft-Treten der Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 (29. März 2006) rechtskräftig erteilt (§ 62a Abs. 2) oder die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 62a Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt wurden, gemäß § 62a Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
  2. Die Absätze 4 und 5 wurden durch BGBl. I Nr. 16/2001, in Kraft getreten am 3. März 2001, neu gefasst.
    Der Bericht des Gesundheitsausschusses (Ausschussbericht 341 der Beilagen XXI. GP) führt dazu Folgendes aus:
    „Durch eine Ergänzung des § 29 Abs. 4 wird auch im Zusammenhang mit der Regelung über die Zurücknahme von Hausapothekenbewilligungen auf das in § 10 festgesetzte Mindestversorgungspotenzial Bezug genommen.
    Darüber hinaus ist korrespondierend zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 Z 1) die Frist für die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung ebenfalls auf drei Jahre festzulegen.“
  3. öffentliche Apotheke:
    1. Nach § 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 9 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 sind unter öffentlichen Apotheken (abgesehen von den Realapotheken) solche Apotheken zu verstehen, für die eine besondere behördliche Bewilligung iSd § 9 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 unter den Voraussetzungen insbesondere des § 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 10 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 (allenfalls § 15 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) erteilt wurde. Die davon zu unterscheidende Bewilligung für den Betrieb einer Filialapotheke (§ 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist keine Konzession iSd §§ 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502; sie ist einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Vielmehr setzt eine solche Filialapothekenbewilligung voraus, dass der Betreffende "Inhaber einer öffentlichen Apotheke" (und somit einer Konzession iSd § 9 ff Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502) ist (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    2. Hinsichtlich der Frage, ob eine Filialapotheke eine "öffentliche Apotheke" iSd § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist, sind die maßgebenden Begriffe an Hand der Terminologie des Apothekenrechtes – und nicht auf Grund von Normen anderer Regelungsbereiche (hier StVO) - auszulegen. Schon in § 24 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, wo die Grundlage für das Rechtsinstitut der Filialapotheke gelegt wird, werden die Begriffe "öffentliche Apotheke" und "Filialapotheke" als Gegensatzpaar verwendet. In zahlreichen weiteren Vorschriften normiert das Apothekengesetz unterschiedliche Voraussetzungen für Errichtung bzw. Betrieb von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken (Hinweis § 24 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 27 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502). Eine Filialapotheke ist keine "öffentliche Apotheke" iSd Apothekengesetz; mit dem Bestehen bzw. der Inbetriebnahme einer Filialapotheke sind nicht die in § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 und § 29 Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 normierten Wirkungen des Bestehens bzw. der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Bewilligung bzw. Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verbunden (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
  4. Zurücknahme:
    1. Die Bedeutung des Tatbestandselementes "bei Neuerrichtung" liegt darin, dass es sich um eine NEUerrichtungskonzession handeln muss und die einem neuen Konzessionär erteilte Konzession zum Betrieb einer bereits BESTEHENDEN öffentlichen Apotheke oder die Wiederinbetriebnahme einer solchen Apotheke nach einer Betriebsunterbrechung nicht zur Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung führen kann. Unter der "Errichtung" einer öffentlichen Apotheke kann nicht die rechtskräftige Konzessionserteilung verstanden werden, spricht doch z.B. § 10 Abs. 1 Apothekengesetz von der "Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke", was es nahe legt, unter der Neuerrichtung keinen rechtlichen Akt, sondern eine Tatsache zu verstehen. Auch im § 29 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz ist unter der neu "errichteten" Apotheke nicht bloß die rechtskräftige Apothekenkonzession gemeint (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    2. Bei der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz handelt es sich nicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087, VwGH 3.7.1986, Zl. 86/08/0101).
    3. Wenn nun in dem auf § 29 Abs. 4 Apothekengesetz folgenden Abs. 5 erster Satz von der Verpflichtung des Inhabers der neu errichteten öffentlichen Apotheke zur Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme an die Behörde die Rede ist und im zweiten Satz ein Antragsrecht des Konzessionsinhabers auf (rechtzeitige) Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung normiert wird, so lässt dieser Regelungszusammenhang erkennen, dass eine amtswegige Verfahrensinitiative nicht ausgeschlossen, sondern dass lediglich ein - zusätzliches - Antragsrecht dem Konzessionsinhaber eingeräumt werden sollte (VwGH 3.7.1986, Zl. 86/08/0101).
    4. Das Tatbestandselement der "Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke" gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz liegt vor, wenn eine rechtswirksame Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt und die neue öffentliche Apotheke tatsächlich in Betrieb genommen wurde. An diese beiden Tatbestandsmomente, aber nur an diese beiden, knüpft der Gesetzgeber die Zurücknahmeverpflichtung, wenn die ärztliche Hausapotheke am Standort der neuen öffentlichen Apotheke gehalten wird. Insofern hat der Bewilligungsbescheid betreffend die neue öffentliche Apotheke Tatbestandswirkung dahingehend, dass dieser Bescheid seinem Inhalt nach Merkmal eines Tatbestandes ist, an den einer Rechtsfolge (hier: Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung) geknüpft ist (Hinweis VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087) (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    5. Bis zur Erlassung des Rücknahmebescheides ist vom aufrechten Bestand und von der vollen Wirksamkeit des Bescheides über die Hausapothekenbewilligung auszugehen. Das Gesetz lässt auch für die Zeit nach Erlassung des rechtskräftigen Apothekenkonzessionsbescheides über die Neuerrichtung einer Apotheke keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Wirkungen (Gebote, Verbote und Erlaubnisse) des Hausapothekenbewilligungsbescheides vor seiner bescheidmäßigen Zurücknahme gemindert wären (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    6. Der Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens betreffend eine Neuerrichtungskonzession einer öffentlichen Apotheke ist in Ansehung des Zeitpunktes, auf welchen es beim Rücknahmetatbestand nach § 29 Apothekengesetz ankommt, was die Unterschreitung der Entfernung von vier Straßenkilometern zwischen Ordination des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke anlangt, mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung unmaßgeblich. Das Apothekengesetz enthält keine Regelung des Inhaltes, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke die - in derselben Ortschaft bewilligungsfreie (Hinweis VwGH 31.3.1989, Zl. 88/08/0188) – Verlegung einer bestehenden ärztlichen Hausapotheke unzulässig machen würde (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
    7. Aus dem Regelungszusammenhang des § 29 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz idF BGBl. Nr. 502/1984 und der ausdrücklichen Bezugnahme des § 29 Abs. 5 leg cit auf die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke für die Wirkung der Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke ergibt sich, dass als Zeitpunkt, in dem die Unterschreitung der 4 km-Entfernung als Tatbestandselement der Hausapothekenzurücknahme verwirklicht sein muss, die Inbetriebnahme der neuen Apotheke zu gelten habe. Der vom Gesetzgeber grundsätzlich intendierte, nahtlose Übergang der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln von der ärztlichen Hausapotheke auf die neue öffentliche Apotheke erstreckt sich auch auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Entfernung der Betriebsstätten zueinander (vgl. das hg Erkenntnis vom 10.7.1992, Zl. 90/10/0031, VwSlg 13685 A/1992) (VwGH 5.4.2004, Zl. 2004/10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    8. Zwar führt seit der Novelle des Apothekengesetz BGBl. I Nr. 16/2001 die Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke innerhalb des Übergangszeitraumes von drei Jahren ab Rechtskraft des Konzessionserteilungsbescheides nicht mehr zur gleichzeitigen Einstellung einer innerhalb einer Entfernung von 4 km betriebenen ärztlichen Hausapotheke; vielmehr können während dieser Frist öffentliche Apotheke und ärztliche Hausapotheke nebeneinander betrieben werden. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraumes ist die Hausapothekenbewilligung jedoch - wie bisher - mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen öffentlichen Apotheke zurückzunehmen (VwGH 5.4.2004, Zl. 2004/10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    9. Die Novelle des Apothekengesetz BGBl. I 16/2001 hat das bis dahin bestehende Regelungssystem lediglich insoweit geändert, als die zufolge Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke zurückzunehmenden Hausapothekenbewilligungen während eines Übergangszeitraumes von drei Jahren ab rechtskräftiger Erteilung der Apothekenkonzession bestehen bleiben können. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke ist aber nach wie vor der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme einer Hausapothekenbewilligung erfüllt sind. Dies entspricht auch der Zielsetzung, eine ununterbrochene Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. das hg Erkenntnis vom 10.7.1992, Zl 90/10/0031, VwSlg 13685 A/1992) (VwGH 5.4.2004, Zl. 10/0006, VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0263).
    10. Nach der Gesetzeslage steht - jedenfalls – im Bewilligungszurücknahmeverfahren betreffend die ärztliche Hausapotheke dem hausapothekenführenden Arzt als Partei dieses Verfahrens keine Möglichkeit offen, die Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides betreffend die Errichtung der neuen Apotheke aufzurollen (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    11. Die Behörde hat nicht nur die tatsächliche Betriebsaufnahme, sondern auch das Vorliegen einer rechtswirksamen Konzessionsverleihung (d.h. einer rechtskräftigen Bewilligung oder einer erstinstanzlichen Bewilligung unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung) zu prüfen. An diese beiden Tatbestandsmomente, aber nur an diese beiden, knüpft der Gesetzgeber die Zurücknahmeverpflichtung, wenn die ärztliche Hausapotheke am Standort der neuen öffentlichen Apotheke gehalten wird. Insofern hat der Bewilligungsbescheid betreffend die neue öffentliche Apotheke Tatbestandswirkung dahingehend, dass dieser Bescheid seinem Inhalt nach Merkmal eines Tatbestandes ist, an den eine Rechtsfolge (hier: Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung) geknüpft ist (Hinweis bezüglich Tatbestandswirkung von Bescheiden auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 3, S 156 ff und 162) (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/10/0087).
    12. Eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der durch die Zustellung bewirkten Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum wirksam werden soll, ist nur zulässig, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Hinweis VwGH 18.11.1992, Zl. 89/12/0168); hier wurde zu Unrecht die rückwirkende Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 5 Apothekengesetz verfügt) (VwGH 24.1.1994, Zl. 93/10/0173).
    13. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei durch die (rechtswidrige) rückwirkende Entziehung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke iSd § 29 Abs. 4 Apothekengesetz nicht beschwert, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich an die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge der Bindungswirkung dieses Ausspruches noch weitere (derzeit nicht bedachte bzw. absehbare) Folgen knüpfen (Hinweis VwGH 18.5.1993, 92/11/0283); hier wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die bis zur Bescheidzustellung rechtswidrig abgegebenen Medikamente mit den Krankenkassen abzurechnen, ein Rechtsnachteil, der aus der rechtswidrigen Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung resultiert (VwGH 24.1.1994, Zl. 93/10/0173).
    14. Der Bescheid über die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist der contrarius actus zur rechtsbegründenden und pflichtenbegründenden (primär konstitutiven) Bewilligung; als solcher ist er vom Gesetz in gleicher Weise nicht in erster Linie feststellend, sondern als rechtsbeendend und pflichtenbeendend (primär konstitutiv) konzipiert (VwGH 10.7.1992, Zl. 90/10/0031).
  5. Straßenkilometer: vgl. Fußnote 11 zu § 29 oben
  6. Die durchgestrichene Wortgruppe in Abs. 4 wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, aufgehoben (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 1/2006). Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft getreten.
    Mit diesem am 22. Dezember 2005 zugestellten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark bzw. vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, für die Frage der Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gebieten mit ärztlichen Hausapotheken relevanten Bestimmungen in § 10 Apothekengesetz (Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und"), in § 28 Apothekengesetz (Abs. 2 und 3) und in § 29 Apothekengesetz (in Abs. 4 die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde") als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. Steindl, Der Verfassungsgerichtshof zu § 10 Apothekengesetz in Österreichische Apotheker-Zeitung Nr. 2/2006.
  7. Die Verweisung in § 62a Abs. 2 Apothekengesetz betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession - wie im Beschwerdefall - auf Grundlage der (gleichzeitig mit § 62a Abs. 2 Apothekengesetz beschlossenen) in § 62a Abs. 4 Apothekengesetz enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sichtweise würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BG BGBl. I Nr. 41/2006 im Abs. 4 des § 62a Apothekengesetz für bestimmte Apothekenkonzessionsverfahren neue Konzessionsvoraussetzungen eingeführt hat, jedoch - explizit für die genannte Kategorie von Apotheken - "hinsichtlich der Rücknahme" ärztlicher Hausapotheken weiterhin auf eine in diesem Zeitpunkt bereits als verfassungswidrig erkannte Voraussetzung abgestellt hat. Die fraglichen Apotheken müssten somit für die Konzessionserteilung kein Versorgungspotential mehr nachweisen, wohl aber würde die Rücknahme der Hausapothekenbewilligung von einem solchen Versorgungspotential abhängen. Da der Konzessionsbescheid aber ein solches Versorgungspotential gar nicht mehr feststellen kann, käme es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - für diese Apotheken in keinem Fall zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke, ein Ergebnis, das bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als dem Gesetzgeber nicht zusinnbar und verfassungswidrig beurteilt hat.
    Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des § 62a Abs. 1) darauf beschränkt, unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich ist, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht (VfGH 14.6.2010, B 411/10).

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet.1 Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken. 

(1a)2 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 43 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist. 

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.4

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.5

  1. Gemäß § 54 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 dient die ärztliche Hausapotheke der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Kranken mit Arzneimitteln gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz. Weiters sind ohne Aufschub benötige Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
  2. Durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 16/2001 wurde in § 30 ein Abs. 1a neu eingefügt. Der Bericht des Gesundheitsausschusses (AB 459 der Beilagen XXI. GP) führt dazu aus:
    „ ... Durch die in Aussicht genommene Regelung soll sichergestellt werden, dass in diesen Fällen des vorübergehenden gleichzeitigen Bestehens von ärztlicher Hausapotheke und öffentlicher Apotheke die Abgabemöglichkeiten des hausapothekenführenden Arztes an seine Patienten aufrecht bleiben. Im Übrigen ist die Vorschrift inhaltsgleich mit dem bisherigen § 62 Abs. 2.“
  3. Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde der Verweis in Abs. 1a angepasst.
  4. Vgl. dazu § 59 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016.
  5. Gemäß § 54 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 ist die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken


§ 31. (1) Die Hausapotheke muss von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.1

(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.2-5

(4) Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 76 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.7

  1. Gemäß § 55 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 ist die ärztliche Hausapotheke vom Arzt/von der Ärztin persönlich zu führen. Er/sie hat die Arzneimittelabgabe selbst durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.
  2. Abs. 3 idF Art. II BGBl. Nr. 379/1996. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 151 XX. GP) führen zur Novelle Art. II BGBl. Nr. 379/1996 Folgendes aus:
    "Obwohl der freie Warenverkehr im Hinblick auf Arzneimittel noch nicht in gleicher Weise wie für andere Warengruppen verwirklicht ist, hat die Kommission der Europäischen Union die Ansicht geäußert, dass hausapothekenführenden Ärzten die Möglichkeit zugeben ist, Arzneimittel auch aus öffentlichen Apotheken zu beziehen, die in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind. Die Kommission hat die Republik Österreich daher aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesänderung in die Wege zu leiten.
    Es ist dabei aber jedenfalls zu beachten, dass der Bezug gemäß den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Es handelt sich dabei insbesondere um die Berücksichtigung der Vorschrift, dass in Österreich nur solche Arzneispezialitäten abgegeben werden dürfen, die auch in Österreich zugelassen sind. Zentral zugelassene Arzneispezialitäten bedürfen allerdings keiner nationalen inländischen Zulassung, sodass sie in gleicher Weise (mit deutschsprachiger Kennzeichnung und Gebrauchsinformation) in deutschen und österreichischen Apotheken erhältlich sind."
  3. Gemäß § 55 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 dürfen Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen von hausapothekenführenden Ärzten nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.
    Auch auf Grund des § 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz ist hausapothekenführenden Ärzten ein Direktbezug von Arzneimitteln beim Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nicht gestattet.
  4. Der Bezug von Suchtgiften ist hausapothekenführenden Ärzten gemäß § 12 der Suchtgiftverordnung nur aus inländischen öffentlichen Apotheken gestattet.
  5. Der VfGH hat mit Beschluss vom 26.6.2008, G 6/08 u.a., die Individualanträge eines hausapothekenführenden Arztes auf Aufhebung des Apothekenvorbehaltes für den Bezug bestimmter Arzneimittel durch einen hausapothekenführenden Arzt im Apothekengesetz (§ 31 Abs. 3 Apothekengesetz) und des sich aus dem Arzneimittelgesetz (§ 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) ergebenden an Großhändler gerichteten Verbots der Abgabe von Arzneimitteln an hausapothekenführende Ärzte mangels Legitimation zurückgewiesen, da selbst eine Behebung der bekämpften Gesetzesbestimmung zu keinem Entfall der vom Antragsteller behaupteten belastenden Rechtswirkungen führen würde, da ein gleichartiger jedoch nicht bekämpfter Apothekenvorbehalts in der Apothekenbetriebsordnung (§ 55 Abs. 2 ABO 2005) weiterhin bestehen würde und der Antragsteller außerdem nicht Normadressat des Abgabeverbots im Arzneimittelgesetz ist.
    Die - mit den vorliegenden Individualanträgen nicht bekämpfte - Verordnungsbestimmung des § 55 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 legt fest, dass Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen vom hausapothekenführenden Arzt nur aus einer öffentlichen Apotheke im EWR bezogen werden dürfen.
    Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation (für Individualanträge gemäß Art. 140 B-VG), dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. z.B. VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). Normadressaten der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz sind jedoch die Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler, denen die Abgabe der Arzneimittel an andere als die genannten Stellen untersagt wird. Hinzu kommt, dass eine Betroffenheit des Antragstellers - wenn überhaupt - nur in Form wirtschaftlicher Reflexwirkungen der angefochtenen Norm bestehen könnte (vgl. zuletzt etwa VfGH 4.12.2007, G 113/06); die für die Zulässigkeit eines Individualantrages auf Normenkontrolle notwendige Voraussetzung, dass die angefochtene Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, ist dadurch nicht erfüllt.
  6. Auf Grund § 7 iVm § 31 wurden für ärztliche Hausapotheken im Rahmen der Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016, nähere Regelungen (§§ 54 ff Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005) getroffen.
  7. Keine Anwendung finden auf ärztliche Hausapotheken insbesondere die für alle öffentlichen Apotheken geltenden Verpflichtungen der Betriebspflicht (§ 13) sowie die Regelungen über Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienst (§ 8).
    (Anmerkung: § 32 samt Überschrift "Hausapotheken der homöopathischen Ärzte" entfallen durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 28 BGBl. Nr. 502/1984)
    (Anmerkung: § 33 samt Überschrift "Pharmazeutischer Notapparat" entfallen durch BGBl. Nr. 430/1937)
    1. Nunmehr gilt hinsichtlich des Arzneimittelvorrates der Ärzte für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen § 57 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, hinsichtlich des Arzneimittelvorrates der Zahnärzte § 37 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 idgF:
      1.  § 57 Ärztegesetz 1998:

        Vorrathaltung von Arzneimitteln

        § 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.1,2
        (2) Durch Verordnung3 des Bundesministers für Gesundheit können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden. 
        (3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden. 

        1. Welche Arzneimittel für die erste Hilfe-Leistung in dringenden Fällen notwendig sind, wird durch das Ärztegesetz nicht näher konkretisiert. Der VwGH und OGH haben dazu in ihrer Judikatur zu § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984, der wortidenten Vorgängerbestimmung von § 57 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, Folgendes ausgeführt: 
          Die in § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 (nunmehr § 57 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) angeordnete Verpflichtung des Arztes, die nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnisse für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, und die daraus abgeleitete Befugnis des Arztes, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu dispensieren (vgl. das hg Erkenntnis vom 13.11.1979, Zl. 1557/78) ist auf Arzneimittel beschränkt, deren Anwendung zur Leistung einer ersten Hilfe in dringenden Fällen, d.h. in Fällen, in denen ein zeitlicher Aufschub für eine Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke einen (nicht unerheblichen) gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt, notwendig ist, wobei sich diese Notwendigkeit (auch) nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen bemisst. Es können daher nur solche Medikamente zum so genannten ärztlichen Notapparat zählen, die ihrer Art nach zur unmittelbaren Anwendung in Fällen vorgesehen sind, die, soll der Patient nicht gesundheitlichen Schaden nehmen, keinen zeitlichen Aufschub dulden. Zwar kann mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist; insoweit können daher für die Beurteilung der Dringlichkeit des Falles auch örtliche Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf schlechte Verkehrsverbindungen bereits ausreichend wäre, um die Zugehörigkeit einzusetzender Medikamente schlechthin zum ärztlichen Notapparat zu begründen. Diese Auffassung würde nämlich verkennen, dass es i.S.d. § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 ausschließlich um solche Medikamente geht, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323). 
          Chronische Krankheitszustände, die zwar einer regelmäßigen Behandlung bedürfen, sind nicht als dringlich einzustufen. Dass die Voraussetzungen für einen dringlichen Fall vorliegen, hat der Arzt zu beweisen (SZ 15/221; vgl. ÖBl 1979, 139 und ÖBl 1978, 48). Medikamente, die nach der ersten Hilfe-Leistung zur weiteren Therapie eingesetzt werden, fallen nicht unter den Begriff des "Notapparats" gemäß § 30 Abs. 1 Ärztegesetz (OGH 11.9.1990, 4 Ob 94/90). 
          Für die Hilfeleistung in dringenden Fällen werden von einem praktischen Arzt - gemäß einem vom VwGH als schlüssig bezeichneten Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - nur parenteral applizierbare Medikamente benötigt. Sämtliche Medikamente, die oral verabreicht werden (Tabletten, Dragees, Säfte u.a.) sowie alle lokal applizierbaren Medikamente (Salben, Cremes u.a.) zählen nicht zum ärztlichen Notapparat. Auch Vitamin- und Hormonpräparate seien nicht dem ärztlichen Notapparat zuzuzählen. Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit oral statt parenteral zu verabreichender Medikamente mit der Weigerung von Patienten begründet, eine Spritze verabreicht zu bekommen, so ist ihm zu erwidern, dass dieser Umstand über die - objektiv zu beurteilende - Notwendigkeit dieser Arzneimittel im Sinne des § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 nichts besagt. Auch der geltend gemachte Umstand, Salben, Pasten, Gels, Cremen und Puderpräparate seien zur Behandlung von Geschwüren, Decubita und infizierten Insektenstichen erforderlich, lässt nicht erkennen, dass die Anwendung dieser Medikamente durch den behandelnden Arzt zur Leistung einer ersten Hilfe unverzüglich geboten wäre. Dass aber die Besorgung von verordneten Arzneimitteln aus der Apotheke für die Patienten mit einem - zum Teil erheblichen - Aufwand verbunden ist, ist für die Frage der Zugehörigkeit dieser Medikamente zum ärztlichen Notapparat ebenso wenig entscheidend, wie der behauptete Umstand, viele der vom betreffenden Arzt betreuten Patienten seien "der deutschen Sprache kaum mächtig" (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323). 

        2. Ärzte haben die Arzneimittel für die erste Hilfe-Leistung aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen (ergibt sich aus der taxativen Aufzählung des § 57 Arzneimittelgesetz, der abschließend die vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler direkt Bezugsberechtigten aufzählt, bzw. folgt dies aus der gemäß § 57 Ärztegesetz angeordneten Anwendung des § 31 Abs. 3 Apothekengesetz). 

        3. Eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen. 

      2. § 37 Zahnärztegesetz:
        Vorrathaltung von Arzneimitteln
        § 37. Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.1,2 
        1. Hinsichtlich der Vorrathaltung von Arzneimitteln wird auf den berufsspezifischen zahnärztlichen Regelungsbedarf abgestellt. Bei den zur Ausübung des Berufs notwendigen Arzneimittel handelt es sich ausschließlich um jene, die seitens des/der Berufsangehörigen am/an der Patienten/-in im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung angewendet werden (RV 1087 XXII. GP).
        2. Zahnärzte haben die Arzneimittel für ihren Arzneimittelvorrat aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen (ergibt sich aus der taxativen Aufzählung des § 57 Arzneimittelgesetz, der abschließend die vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler direkt Bezugsberechtigten aufzählt), soweit es nicht um rezeptfreie Dentalarzneimittel handelt, die gemäß § 57 Abs. 7 Arzneimittelgesetz auch direkt vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler bezogen werden dürfen.

 

Tierärztliche Hausapotheken 

§ 34. (1)2,3,4 Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG),1 sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.5,6,7

  1. Durch BGBl. I Nr. 186/2023 wurde das Apothekengesetz hinsichtlich des Betriebes tierärztlicher Hausapotheken auf die seit 2021 neu bestehende Möglichkeit des Betriebes von Ordinationen oder privaten Tierärztegesellschaften angepasst. Im Tierärztegesetz (TÄG) wurde bereits durch BGBl. I Nr. 171/2021 die Hausapothekenregelung in der Form erweitert werden, dass neben Tierärzten auch Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, die Berechtigung zur Haltung einer tierärztlichen Hausapotheke für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände erlangen können.
  2. Der Zugang zur tierärztlichen Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärzten gewährt werden darf (§ 23 Abs. 4 TÄG). Dazu ist kritisch anzumerken, dass die Befugnis zur Führung einer (ärztlichen und tierärztlichen) Hausapotheke ein höchstpersönliches Recht des dazu berechtigten Tierarztes ist. Bei Zugriff aller in diesen Organisationsformen tätigen (angestellten und freiberuflichen) Tierärzte auf die Hausapotheke eines an der Praxis beteiligten Tierarztes ist anzunehmen, dass diese Tierärzte die Hausapotheke gemeinsam nutzen und dadurch die Verantwortlichkeit des hausapothekenführenden Tierarztes deutlich abgeschwächt wird. 
  3. Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2 TÄG) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
  4. Tierärzte dürfen Arzneimittel für ihre tierärztliche Hausapotheke gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz (AMG) direkt vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler beziehen. Der Bezug von Suchtgiften ist hausapothekenführenden Tierärzten allerdings gemäß § 12 der Suchtgiftverordnung nur aus inländischen öffentlichen Apotheken gestattet.
  5. Das Gesetz berechtigt Tierärzte nur zur Haltung einer Hausapotheke an ihrem Berufssitz, nicht aber zur Haltung dislozierter Stellen für Zubereitung, Lagerung oder Abgabe von Heilmitteln, weil diese Tätigkeiten an einer vorschriftsmäßig eingerichteten und entsprechend betreuten Betriebsstätte erfolgen müssen. Befürchtungen, dass ärztliche Hausapotheken am Sitz der Zweitordination, wo der Arzt nicht seine Haupttätigkeit (sondern im Extremfall etwa nur wenige Stunden pro Woche) entfaltet, Risken für eine ordnungsgemäße Heilmittelgebarung mit sich bringen, sind nämlich nicht ganz von der Hand zu weisen (Hinweis VwGH 3.7.1990, 86/08/0125 = ZfVB 1990/5/2057 zur ärztlichen Hausapotheke) (VwGH 7.7.1992, Zl. 88/08/0134, VwGH 14.3.2008, Zl. 2004/10/0181).
    Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht. Die Hinweise der Beschwerde auf zollrechtliche Vorschriften sind nicht geeignet, einen Widerspruch des (insoweit nicht zwischen in- und ausländischen Tierärzten differenzierenden) Apothekenrechts zu Gemeinschaftsrecht aufzuzeigen (vgl. auch die in Erwägungsgrund 56 der bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzenden Dienstleistungs-Richtlinie der Gemeinschaft, 2006/123/EG, bezogene Rechtsprechung des EuGH) (VwGH 14.3.2008, Zl. 2004/10/0181).
  6. Auf Grund § 7 iVm § 34 wurden für tierärztliche Hausapotheken im Rahmen der Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016, nähere Regelungen getroffen. Vgl. §§ 60 ff Apothekenbetriebsordnung 2005.
    Gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 ist die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage einer Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 14j Tierärztegesetz 14 Tage vor der geplanten Eröffnung anzuzeigen. Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Österreichische Tierärztekammer von diesen Anzeigen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die tierärztliche Hausapotheke eine Standortnummer zu generieren und die vergebene Standortnummer der Meldung an die Österreichische Tierärztekammer beizufügen (§ 60 Abs. 1a Apothekenbetriebsordnung 2005).
    Der Tierarzt/die Tierärztin darf gemäß § 65 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 Arzneimittel nur im Rahmen der eigenen tierärztlichen Praxis abgeben. Die Abgabe von Arzneimitteln aus der tierärztlichen Hausapotheke für andere als tierärztliche Zwecke, insbesondere für Zwecke der Humanmedizin, ist verboten. Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibung anderer Tierärzte/Tierärztinnen ist gemäß § 65 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 ebenfalls unzulässig; ausgenommen sind lediglich Fälle der Leistung von Erster Hilfe.
    Gemäß § 65a Apothekenbetriebsordnung 2005 ist der hausapothekenführende Tierarzt bei Schließung seiner tierärztlichen Hausapotheke berechtigt, binnen eines Monats die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke an einem anderen hausapothekenführenden Tierarzt zu verkaufen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Restbestände sowie nicht mehr verwendungsfähige Vorräte unschädlich zu entsorgen. Verkauf und Entsorgung sind schriftlich zu dokumentieren und sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
  7. § 18 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 1934 (Anmerkung: Die Apothekenbetriebsordnung 1934 ist mit 31.12.2004 auf Grund des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999 - außer Kraft getreten.) verlangt, dass die tierärztliche Hausapotheke vom Tierarzt selbst geführt (Verbot der Bestellung eines verantwortlichen Leiters) und betrieben (Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr) wird, nicht aber, dass sie am Ort der Ordination lokalisiert ist. Wie nach § 31 Abs. 1 Apothekengesetz besteht somit auch für die tierärztliche Hausapotheke ein Verbot von Fremdführung, Verpachtung und sonstigem Fremdbetrieb. Die Unzulässigkeit der Haltung der tierärztlichen "Hausapotheke" oder eines Teiles derselben außerhalb des Berufssitzes des Tierarztes folgt unmittelbar aus § 34 Abs. 1 Apothekengesetz. Wie sich aus den Bestimmungen über die ÄRZTLICHE Hausapotheke ergibt, muss die ärztliche Hausapotheke am Sitz der Ordination des praktischen Arztes gehalten werden (vgl. § 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Apothekengesetz; siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25.4.1985, Zl. 85/08/0048 = Slg. N. F. Nr. 11.756/A = ZfVB 1985/6/2110, und vom 3.7.1990, Zl. 86/08/0125 = ZfVB 1990/5/2057) (VwGH 7.7.1992, Zl. 88/08/0134).

Dritter Abschnitt 


Anstaltsapotheken 


Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken

§ 35.1 (1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden. 

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden. 

  1. Gemäß § 2a Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 26/2017, muss in Schwerpunktkrankenanstalten eine Anstaltsapotheke geführt werden.

Befugnis

§ 36. (1)1 Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an 

     1.     Krankenanstalten2,3

     1a.   Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,5

     2.     Anstaltsapotheken und

     3.     Personen,

            a) die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der in der Anstalt wohnhaft sind oder

            b) deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind7,8

abgegeben werden.9 

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.6


(3) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden. 
 

  1. Abs. 1 wurde durch BGBl. I Nr. 33/2002 mit Wirksamkeit 1. März 2002 (§ 68a Abs. 1 zweiter Satz) neu gefasst, der bisherige Abs. 3 ist entfallen. Die Erläuterungen (NR: GP XXI RV 777) führen dazu aus, dass im Rahmen der Umgestaltung des § 36 Apothekengesetz die Abgabebefugnisse der Anstaltsapotheken neu definiert und der tatsächlichen Bedarfssituation angepasst werden. Vor der Novelle waren Anstaltsapotheken nicht berechtigt, Arzneimittel an andere Krankenanstalten, die selbst eine Anstaltsapotheke betreiben, abzugeben (OGH 26. 3. 1996, 4 Ob 2008/96i).
  2. Auszüge aus dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. I Nr. 147/2011:
    Arzneimittelvorrat.
    § 20. (1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Pfleglinge nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
    (2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
    (3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
    (4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
    (5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
    § 40. (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
    1. In Bundesländern, in denen öffentliche Krankenanstalten in einem ihrer Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechenden Ausmaße nicht bestehen, sind die von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten zu verpflichten, Personen im Sinne des § 22 Abs. 2, 3 und 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
    2. Leichenöffnungen (§ 25) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    3. Die §§ 16, 19a, ausgenommen Abs. 4, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, §§ 24 Abs. 4, 26 und 35 Abs. 3.
    4. Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 16) finden darüber hinaus auch die §§ 19a Abs. 4, 27, 27a, 28 Abs. 3 und 4 und 32 Anwendung.
    5. Der § 20 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
    (2) Durch die Landesgesetzgebung können nähere Vorschriften darüber erlassen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei den von physischen Personen betriebenen Krankenanstalten Fortbetriebsrechte zulässig sind.
    Für die gemäß § 20 Abs. 4 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zur Überprüfung des Arzneimittelvorrats und zur fachlichen Beratung in Arzneimittelangelegenheiten zu bestellenden Konsiliarapotheker hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umwelt mit Erlass vom 5.5.1977, Zl. 51.300/2-9/1976, Richtlinien für Konsiliarapotheker herausgegeben (Anmerkung: Diese Richtlinien sind in fachlicher und rechtlicher Hinsicht aktualisierungsbedürftig, insbesondere entsprechen die zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen zum Teil nicht mehr der aktuellen Rechtslage).
  3. Öffentliche Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke haben gemäß § 20 Abs. 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, private Krankenanstalten gemäß § 40 Abs. 1 lit. e iVm § 20 Abs. 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz die Arzneimittel für den von ihnen zu haltenden Arzneimittelvorrat aus einer (öffentlichen oder Anstalts-) Apotheke im EWR zu beziehen. Das folgt auch aus dem grundsätzlichen Apothekenvorbehalt des § 59 Arzneimittelgesetz, wonach Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen. Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler dürfen daher nur in den in § 57 Abs. 2, 8 und 9 Arzneimittelgesetz geregelten engen Ausnahmefällen Arzneimittel direkt an Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke abgeben, ansonsten hat die Belieferung aus einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke zu erfolgen.
    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Mitteilung vom 6. Juni 2016, GZ. INZ-480000-2016-006, darauf hingewiesen, "dass auf Grund der genannten Rechtsvorschriften jede Abgabe von Arzneimitteln an Arzneimittelvorräte in Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheken durch eine Apotheke zu erfolgen. Daraus folgt, dass jede Bestellung von Arzneimitteln und auch die diesbezügliche Fakturierung direkt an eine Apotheke zu ergehen hat. Hingegen ist die direkte Lieferung (im Sinne des tatsächlichen Transportvorgangs) von Arzneimitteln durch den Hersteller, Depositeur oder Arzneimittelgroßhändler an den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne Anstaltsapotheke zulässig, sofern nachweislich die Lieferung im Auftrag und unter der Verantwortung einer Apotheke erfolgt. Die Einhaltung dieser Vorgangsweise ist durch entsprechende Unterlagen durch die an den Bestell-, Liefer- und Fakturierungsvorgang Beteiligten zu dokumentieren."
    Die eine Krankenanstalt beliefernden Apotheke treffen daher hinsichtlich der gelieferten Arzneimittel sämtliche Aufzeichnungspflichten, insbesondere die Dokumentationspflichten gemäß § 8 Apothekenbetriebsordnung 2005 und die Führung des Suchtgiftvormerkbuches gemäß § 9 Suchtgiftverordnung.
  4. Unter in Pflege der Anstalt befindlichen Personen sind grundsätzlich die stationär aufgenommenen Patienten der Krankenanstalt zu verstehen. Eine Abgabe an ambulante Patienten ist nur zulässig, wenn das Arzneimittel in Zusammenhang mit der konkreten Behandlung oder Untersuchung in der Krankenanstalt verabreicht oder am ambulanten Patienten angewendet wird. Eine Mitgabe von Arzneimitteln an Patienten ist nicht zulässig.
  5. Im Zuge des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 wurde mit BGBl. I Nr. 191/2023 die Abgabebefugnis der Krankenhausapotheken auf ambulant behandelte Patienten mit seltenen Erkrankungen ausgedehnt. Voraussetzung für die Abgabe ist, dass die Therapie durch die Krankenanstalt initiiert und nicht-stationär (z.B. im Rahmen regelmäßiger Kontrollen) fortgeführt wird.
  6. Der Bezugsrahmen für diese Kompetenzerweiterung ist die VO (EG) 141/2000 über Arzneimittel für seltene Erkrankungen. Die Voraussetzung für eine orphan designation (OD) ist, dass von der Erkrankung, für die das Arzneimittel entwickelt werden soll, nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen betroffen sind. Ein weiteres Kriterium für die Vergabe des orphan drug Status ist, dass es noch keine zufriedenstellende Therapie für das Leiden gibt, oder dass das entsprechende Arzneimittel für Patienten von erheblichem Nutzen (significant benefit) gegenüber der bereits zugelassenen Therapie ist. In aller Regel wird für diese Arzneimittel eine Zentrale Zulassung durch die EMA bestehen.
  7. Ebenfalls mit BGBl. I Nr. 191/2023 eingeführt wurde die Ermächtigung der Krankenhausapotheken zur Versorgung von Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung mit Arzneimitteln. Dazu können Arzneimittel an einen - nach landesgesetzlichen Bestimmungen einzurichtenden - Arzneimittelvorrat einer derartigen Einrichtung abgegeben werden. Zur Abgabe von Suchtmitteln vgl. § 6 Abs. 4e und 4f, § 7 Abs. 1b SMG. 
  8. Aus Gründen der Qualitätssicherung besteht die Möglichkeit eines Bezugs aus Krankananstalten nur für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung, die (nach landesrechtlichen Regelungen) einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen und deren Arzneimittelvorrat und Suchtmittelgebarung durch eine Apothekerin/einen Apotheker mindestens vierteljährlich überprüft wird (nach dem Vorbild des § 20 KAKuG und abgestimmt auf § 36 Abs. 2 Apothekengesetz). 
  9. Gemäß § 57 Abs. 10 Arzneimittelgesetz dürfen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienste einer Gebietskörperschaft Arzneimittel, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, aus jenen Anstaltsapotheken beziehen, die von der Krankenanstalt betrieben werden, deren Träger diese Gebietskörperschaft ist.
  10. Der durch BGBl. I Nr. 33/2002 mit 1. März 2002 entfallene Abs. 3 beschränkte die Abgabebefugnis von Anstaltsapotheken auf die Abgabe von Arzneimitteln an andere Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinns bezweckt (= gemeinnützige Krankenanstalten), für deren Arzneimittelvorrat (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz).

Verantwortlicher Leiter.


§ 37.1 (1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen2 Genehmigung unterliegt.

(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

  1. § 37 idF RGBl. Nr. 5/1907
  2. Zuständige Behörde für die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke ist die Österreichische Apothekerkammer (vgl. auch § 2a Abs. 1 Z  5 Apothekerkammergesetz 2001).

Sonstige Vorschriften 

§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 71, § 9 Abs. 22, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 13, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. 

  1. Auf Grund § 7 iVm § 38 wurden für Anstaltsapotheken im Rahmen der Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016, nähere Regelungen getroffen.
  2. Auch für Anstaltsapotheken ist ein Standort (§ 9 Abs. 2) festzulegen. Zum Verfahren vgl. § 53.
  3. Die Verlegung einer Anstaltsapotheke innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer (klargestellt durch eine Änderung des § 54 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008). Die Verlegung einer Anstaltsapotheke außerhalb des festgesetzten Standortes ist vom Apothekengesetz nicht vorgesehen (vgl. RV 502 XXIII. GP).

Betriebseinstellung

§ 39. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b)1 bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. 

  1. Zitatanpassung durch BGBl. I Nr. 5/2004

Zurücknahme der Bewilligung 

§ 40. (1) Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, so ist dieselbe von der Behörde1 zurückzunehmen. 

(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden1, wenn einer der im § 19 Z. 1 und 22 erwähnten Fälle eintritt. 

  1. Zuständige Behörde für die Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. korrekt § 19 Abs. 1 Z 1 und 2

Vierter Abschnitt 


Strafbestimmungen 


Strafen 

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro1 zu bestrafen. 

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu. 

  1. Geändert durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz-Bund (BGBl. I Nr. 98/2001), bis 31. 12. 2001 60.000 S.

(Anmerkung: §§ 42 und 43 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 32, BGBl. Nr. 502/1984, entfallen.)

 

Fünfter Abschnitt

Behörden1 und Verfahren

  1. Im Rahmen des fünften Abschnittes des Apothekengesetzes wurde die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsangelegenheiten nach dem Apothekengesetz durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, und durch BGBl. I Nr. 5/2004 in erster Instanz im Grundsatz der Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz den unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder (nunmehr Landesverwaltungsgerichte) zugewiesen. Des weiteren wurden Verwaltungsaufgaben der Landeshauptmänner und der Bezirksverwaltungsbehörden der Österreichischen Apothekerkammer übertragen.
    Die Bezirksverwaltungsbehörden sind seit 1. August 2002 unter Berücksichtigung der bisherigen Kompetenzen insbesondere zuständig für die Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Österreichische Apothekerkammer zuständig für die Eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes besteht nunmehr lediglich in Fällen des § 51 Abs. 2 2. Satz.
    Im Zeitraum 1. August 2002 bis 13. Februar 2004 waren für die Erteilung der Konzession von bestehenden öffentlichen Apotheken die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (vgl. Fußnote 2 zu § 51).
    • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (§ 10),
    • bis zum In-Kraft-treten der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 5/2004 mit 14. Februar 2004 auch für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke (§§ 46, 51 Abs. 1),
    • die Feststellung eines nicht mehr gegebenen Bedarfes an einer öffentlichen Apotheke (§ 3 Abs. 7 2. Satz),
    • Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke (§§ 6, 56) oder einer Filialapotheke,
    • Erlassung von Betriebszeiten- und Bereitschaftsdienstverordnungen (§ 8, § 24 Abs. 4) bzw. von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 4 und 5a,
    • Verlegung einer öffentlichen Apotheke außerhalb des festgesetzten Standortes oder an einen anderen Standort (§§ 14 Abs. 2, 54),
    • Anordnung der Verpachtung oder Schließung der Apotheke, wenn im Falle einer Verpachtungspflicht der Abschluss oder die Vorlage des Pachtvertrages zur Genehmigung verzögert wird (§ 17 Abs. 7) durch BGBl. I Nr. 5/2004 ab 14. Februar 2004,
    • amtswegige Bestellung
      • eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) bei Unterbrechung des Betriebes einer öffentlichen Apotheke entgegen der Bestimmungen der Betriebspflicht (§ 13 Abs. 3),
      • eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters, wenn die Bestellung eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) gemäß § 17b Abs. 1 unterblieben ist (§ 17b Abs. 3),
      • eines verantwortlichen Leiters bei Fortführung der Apotheke nach Wegfall der Konzession zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§ 19a Abs. 2),
      • eines verantwortlichen Leiters bei einer zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§§ 18 Abs. 2 und 20),
      • bei vorläufiger Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (§ 20a Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2),
    • zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung (§ 18 Abs. 1),
    • Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wegen Nichteröffnung der Apotheke oder Unterbrechung des Betriebes der Apotheke (§ 19 Abs. 1),
    • Entziehung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (§ 19 Abs. 2),
    • Schließung einer öffentlichen Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird (§ 19a Abs. 1) bzw. Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke (§ 19a Abs. 2),
    • zeitweise Entfernung des Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) einer Apotheke wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung (§ 20 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1),
    • vorläufige Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung (§ 20a),
    • Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer neuen Filialapotheke (§§ 24 bis 26) und die Zurücknahme einer solchen Bewilligung (§ 27),
    • Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29) und Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (§ 29 Abs. 4 und 5),
    • Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke (§ 35), Betriebseinstellung (§ 39) und Zurücknahme der Bewilligung (§ 40),
    • die Genehmigung der Erweiterung eines festgesetzten Standortes bzw. nachträgliche Festsetzung eines Standortes einer öffentlichen Apotheke (§ 46 Abs. 5) bzw. Filialapotheke (§§ 46 Abs. 5, 53),
    • für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Übertretungen von Bestimmungen des Apothekengesetzes oder einer auf Grund des Apothekengesetzes erlassenen Verordnung (§§ 41 Abs. 1, 44).
    • Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms (§ 3a Abs. 2) seit 14. Februar 2004,
    • Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3b Abs. 4) durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 ab 5. Juni 2008,
    • Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen ( § 3c) seit 1. Jänner 2003, modifiziert durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 ab 5. Juni 2008,
    • Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3d Abs. 1 und 1a) hinsichtlich § 3d Abs. 1 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 ab 5. Juni 2008 und hinsichtlich § 3d Abs. 1a durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 ab 18. Jänner 2016,
    • Ausstellung des Apothekerausweises (§ 3e Abs.  1) durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 ab 5. Juni 2008,
    • Durchführung des Verfahrens betreffend die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§§ 3g und 3h Apothekengesetz) durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016,
    • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke (§§ 46, 51 Abs. 4) durch BGBl. I Nr. 5/2004 seit 14. Februar 2004,
    • Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke (§§ 24, 53 iVm § 51 Abs. 4) seit 1. August 2002,
    • Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen (§ 12 Abs. 4), allenfalls die Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 5) seit 1. August 2002,
    • Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke (§ 24 Abs. 7) oder Anstaltsapotheke (§ 38) innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Abs. 1) seit 1. August 2002,
    • Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung (§ 17 Abs. 3 und 4) seit 1. August 2002,
    • Abstandnahme von der Verpachtungspflicht (§ 17 Abs. 6) seit 1. August 2002,
    • Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke (§ 17a) seit 1. August 2002,
      • bei Fortbetrieb einer Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse (§ 15 Abs. 4),
      • für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens (§ 15 Abs. 5),
      • während des 6 Monats-Zeitraumes ab dem Eintritt eines Verpachtungszwanges (§ 17 Abs. 5),
      • bei einem Absehen von der Verpachtungsverpflichtung (§ 17 Abs. 6) und
      • für Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz (§ 23 iVm § 22 Abs. 4),
    • Genehmigung eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) (§ 17b Abs. 1) seit 1. August 2002,
    • Entgegennahme der "Namhaftmachung" der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) seit 1. August 2002,
    • Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke seit 1. August 2002 (§ 37 iVm § 2a Abs. 1 Z 15 Apothekerkammergesetz 2001).

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde1,2

§ 44. (1) Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde2, in deren Zuständigkeitsbereich1 die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist 

(2) Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die Bezirksverwaltungsbehörde1,2 zu verstehen. 

  1. Geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit 1. August 2002.
  2. vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt

Beschwerde1,3

§ 45.1,3 (1) Auf Beschwerden1 gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung. 
(2)2 Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

  1. Durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 ist mit 1. Jänner 2014 (§ 68a Abs. 5) in § 45 die terminologische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51/2012 erfolgt, wurde in der Überschrift sowie in Abs. 1 das Wort "Berufung" bzw. "Berufungen" durch das Wort "Beschwerde" bzw. "Beschwerden" ersetzt und die bisherigen Abs. 2 und 4 aufgehoben. Abs. 3 erhielt die Bezeichnung Abs. 2 und wurde neu gefasst. 
  2. Abs. 2 idF Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 
    Die Änderung entspricht der Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, dass in jenen Fällen, in denen ein Selbstverwaltungskörper Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich besorgt und dabei direkt dem Bundesminister oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt ist, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (AB 77 XXV. GP). 
    Die Angelegenheiten des § 2a Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001 besorgt die Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 120b Abs. 2 B-VG) und ist dabei in der Weisungshierarchie direkt der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unterstellt. Es handelt sich daher um unmittelbare Bundesverwaltung, sodass gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht (vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [41 f]). 
    Ab 1. Jänner 2014 ist der Instanzenzug in Verwaltungsverfahren nach dem Apothekengesetz wie folgt geregelt: 
    • Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend 
      • - die Feststellung eines nicht mehr gegebenen Bedarfes an einer öffentlichen Apotheke (§ 3 Abs. 7 2. Satz),
      • - Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke (§§ 6, 56) oder einer Filialapotheke,
      • - Genehmigung eines Offenhaltens bzw. von Bereitschaftsdiensten durch Bescheid (§ 8 Abs. 4),
      • - Genehmigung von Ruferreichbarkeit im "Zweierturnus" (§ 8 Abs. 5a),
      • - Erteilung der Konzession zum Betrieb einer eine neu zur errichtenden öffentlichen Apotheke (§§ 10, 51 Abs. 3), 
      • - Verlegung einer öffentlichen Apotheke außerhalb des festgesetzten Standortes oder an einen anderen Standort (§§ 14 Abs. 2, 54),
      • - Anordnung der Verpachtung oder Schließung der Apotheke, wenn im Falle einer Verpachtungspflicht der Abschluss oder die Vorlage des Pachtvertrages zur Genehmigung verzögert wird (§ 17 Abs. 7),
      • - amtswegige Bestellung 
        • - eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) bei Unterbrechung des Betriebes einer öffentlichen Apotheke entgegen der Bestimmungen der Betriebspflicht (§ 13 Abs. 3), 
        • - eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters, wenn die Bestellung eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) gemäß § 17b Abs. 1 unterblieben ist (§ 17b Abs. 3),
        • - eines verantwortlichen Leiters bei Fortführung der Apotheke nach Wegfall der Konzession zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§ 19a Abs. 2), 
        • - eines verantwortlichen Leiters bei einer zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§§ 18 Abs. 2 und 20), 
        • - bei vorläufiger Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (§ 20a Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2),
      • - zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung (§ 18 Abs. 1),
      • - Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wegen Nichteröffnung der Apotheke oder Unterbrechung des Betriebes der Apotheke (§ 19 Abs. 1),
      • - Entziehung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (§ 19 Abs. 2),
      • - Schließung einer öffentlichen Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird (§ 19a Abs. 1) bzw. Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke (§ 19a Abs. 2),
      • - zeitweise Entfernung des Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) einer Apotheke wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung (§ 20 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1),
      • - vorläufige Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung (§ 20a),
      • - Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer neuen Filialapotheke (§§ 24 bis 26) und die Zurücknahme einer solchen Bewilligung (§ 27),
      • - Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29) und Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (§ 29 Abs. 4 und 5),
      • - Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke (§ 35), Betriebseinstellung (§ 39) und Zurücknahme der Bewilligung (§ 40) und
      • - die Genehmigung der Erweiterung eines festgesetzten Standortes bzw. nachträgliche Festsetzung eines Standortes einer öffentlichen Apotheke (§ 46 Abs. 5) bzw. Filialapotheke (§§ 46 Abs. 5, 53)
        kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Unternehmens, somit der öffentlichen oder Anstaltsapotheke oder dem Berufssitz des Arztes, der eine Hausapothekenbewilligung beantragt oder über eine solche verfügt (§ 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG iVm § 3 Abs. 2 Z 2 AVG). 
    • Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bei "bezirksübergreifenden" Neukonzessionsverfahren, bei welchen eine Einigung zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden nicht erzielt werden kann (§ 51 Abs. 2 Apothekengesetz), kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Unternehmens, somit der öffentlichen oder Anstaltsapotheke oder dem Berufssitz des Arztes, der eine Hausapothekenbewilligung beantragt oder über eine solche verfügt (§ 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG). 
    • Gegen Bescheide der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei "bezirks- und länderübergreifenden" Neukonzessionsverfahren, bei welchen eine Einigung zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden nicht erzielt werden kann (§ 51 Abs. 2 Apothekengesetz), kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. 
    • Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in Verwaltungsstrafsachen - Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Übertretungen von Bestimmungen des Apothekengesetzes oder einer auf Grund des Apothekengesetzes erlassenen Verordnung (§§ 41 Abs. 1, 44) - kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). 
    • Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer betreffend
      • - Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms (§ 3a Abs. 2),
      • - Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3b Abs. 4),
      • - Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen (§ 3c),
      • - Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3d Abs. 1 und 1a),
      • - Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke (§§ 46, 51 Abs. 4),
      • - Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke (§§ 24, 53 iVm § 51 Abs. 4),
      • - Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen (§ 12 Abs. 4), allenfalls die Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 5),
      • - Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke (§ 24 Abs. 7) oder Anstaltsapotheke (§ 38) innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Abs. 1), 
      • - Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung (§ 17 Abs. 3 und 4),
      • - Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht (§ 17 Abs. 6),
      • - Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke (§ 17a) 
        • - bei Fortbetrieb einer Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse (§ 15 Abs. 4),
        • - für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens (§ 15 Abs. 5), 
        •  während des 6 Monats-Zeitraumes ab dem Eintritt eines Verpachtungszwanges (§ 17 Abs. 5),
        • - bei einem Absehen von der Verpachtungsverpflichtung (§ 17 Abs. 6) und
        • für Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz (§ 23 iVm § 22 Abs. 4),
    • - Genehmigung eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) (§ 17b Abs. 1) und
    • - Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2a Abs. 1 Z 15 Apothekerkammergesetz 2001)
      kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2). 
    Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen die o.a. genannten Bescheide beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). Die Beschwerde ist bei der Bescheid erlassenden Behörde einzubringen (§ 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). 
  3. Gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes sind außerordentliche Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) möglich. Diese Rechtsmittel haben regelmäßig keine aufschiebende Wirkung, diese kann aber in Ausnahmefällen zuerkannt werden (§ 85 Verfassungsgerichtshofgesetz-VfGG, § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz-VwGG). 
    An den Verfassungsgerichtshof ist das Rechtsmittel einer Beschwerde möglich, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 144 B-VG). Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Bescheidbeschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). 
    An den Verwaltungsgerichtshof kann gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden (Art. 133 B-VG). Die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGG). Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision) (§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGG).

Befreiung von Gebühren

§ 45a.1 Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.2

  1. § 45a samt Überschrift eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
  2. Gemäß § 2a Abs. 3 Apothekerkammergesetz 2001 kann die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 2a Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001 eine Bearbeitungsgebühr einheben. Gemäß § 2a Abs. 4 Z 3 Apothekerkammergesetz 2001 haben sich die Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Bearbeitungsgebührenverordnung) nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke

§ 46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.1 

(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen2; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens3,4 an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung5 nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen6 nachzuweisen. 

(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuss auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen. 

(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muss er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen.7 Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, dass er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat. 

(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.8-11 

  1. Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für ab dem 1. August 2002 gestellte Anträge. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt.
    Durch die gegenständliche Änderung wird entsprechend der bisherigen Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des § 46 Abs. 1 klargestellt, dass ein Antrag auf Konzession für eine neue öffentliche Apotheke bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke vorgesehen ist (RV 772 XXI. GP).
  2. Das sind insbesondere
    1. der Staatsbürgerschaftsnachweis eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz,
    2. der Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung als Apotheker oder
      1. für Apotheker, die ihre Aspirantenprüfung vor dem 1.1.1994 abgelegt haben (§ 62b Abs. 1 Apothekengesetz): das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf („Aspirantenprüfungszeugnis“) oder
      2. für Apotheker, die ihre Aspirantenprüfung ab dem 1.1.1994 abgelegt haben und am 5.6.2008 als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig waren (§ 62b Abs. 2 Apothekengesetz): das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a Apothekengesetz oder
      3. für Apotheker, die ihre Apothekerausbildung in der EU, im EWR oder in der Schweiz absolviert haben und die am 5.6.2008 als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig waren (§ 62b Abs. 2 Apothekengesetz): Bescheid (Mitteilung) der Österreichischen Apothekerkammer über die Anerkennung dieses Ausbildungsnachweises
    3. ein Nachweis über eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2,
    4. die Strafregisterbescheinigung,
    5. das amtsärztliche Zeugnis und
    6. im Falle einer Namensänderung durch Eheschließung die Heiratsurkunde,
    alle im Original oder in beglaubigter Abschrift.
  3. Schon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw. Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in § 46 Abs. 2 iVm § 15 Apothekengesetz und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß § 46 Abs. 2 Apothekengesetz), ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 Apothekengesetz das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des Apothekengesetz orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des Apothekengesetz lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis § 3 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Apothekengesetz). Diesem Zweck entspricht die – schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd § 46 Abs. 2 Apothekengesetz eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189).
    Für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Apothekengesetz nicht vorliegen, folgt aus der Systematik des Apothekengesetz, dass nach den Vorschriften des § 48 ff Apothekengesetz vorzugehen (bzw. ein ausdrücklich auf Erteilung der Konzession für eine bereits bestehende Apotheke iSd § 46 Abs. 2 Apothekengesetz gerichteter Antrag nach § 47 Abs. 1 Apothekengesetz abzuweisen) ist. (Demgegenüber orientiert sich das Erkenntnis VwGH 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, primär an Zweckmäßigkeitsüberlegungen und geht von der Prämisse aus, dass das Gesetz "den Fall rechtsgeschäftlicher Absprachen über eine nackte Konzession" zweifelsfrei weder dem einen (§ 48 Abs. 2 Apothekengesetz) noch dem anderen (§ 46 Abs. 2 Apothekengesetz) Verfahrensregime zuweise. Diese Auffassung wird nicht aufrechterhalten, weil hier nicht zweifelhaft ist, dass eine - den Anknüpfungspunkt für das "verkürzte Verfahren" darstellende - "bereits bestehende Apotheke" nicht vorliegt. Ebensowenig kann auf Grund der Systematik des Gesetzes gesagt werden, dass hier ein Fall einer - durch Gesetzesanalogie zu schließenden - planwidrigen Lücke vorliege, weil eine Zuordnung zu einem der in Betracht kommenden Verfahrensregime - § 46 Abs. 2 bzw. § 48 Apothekengesetz – nicht zweifelsfrei getroffen werden könne). Das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, und das Folgeerkenntnis vom 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970, beruhen insbesondere auf der Auslegung des § 10 Abs. 3 Apothekengesetz, weshalb für das Abgehen von der darin vertretenen Auffassung kein verstärkter Senat iSd § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG erforderlich ist, weil dieser Beschluss auf Grund formell neuer Gesetzesbestimmungen ergeht ist (VwGH 29.3.1995, Zl. 94/10/0189).
  4. Urkunden, durch welche der Übergang des gesamten Apothekenunternehmens nachgewiesen wird sind etwa der Kauf- oder ein Schenkungsvertrag.
  5. Üblich ist die "bedingte Konzessionsrücklegung" durch den bisherigen Konzessionsinhaber zugunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens; sie ist aber abgesehen von dem Fall, dass der Konzessionswerber bereits Inhaber einer Apothekenkonzession ist (Hinweis § 46 Abs. 4 iVm § 2 und § 3 Abs. 7 Apothekengesetz) nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an den Erwerber (VwGH 23.3.1995, Zl. 95/10/0001).
  6. Es ist daher insbesondere der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, wobei gegebenenfalls auch der Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist (z.B. Abtretungsvertrag).
  7. Auf Grund des § 3 Abs. 7 erster Satz Apothekengesetz kann der Konzessionsinhaber einer bestehenden Apotheke keine Konzession für eine neue öffentliche Apotheke beantragen, sodass in diesem Fall auch eine bedingte Zurücklegung der Konzession für die bestehende Apotheke nicht ausreicht. Ein Konzessionär einer bestehenden Apotheke kann nur dann eine Konzession für eine neue öffentliche Apotheke beantragen, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 Apothekengesetz bereits fünf Jahre vergangen sind oder wenn der Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.
  8. Ebenso wie die Verlegung einer bestehenden Apotheke an einen anderen Standort setzt die Erweiterung des Standortes und die nachträgliche Festsetzung des Standortes eine Prüfung auf die Voraussetzungen des § 10 Apothekengesetz voraus (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.4.2002, Zl. 2000/10/0053).
  9. Ein Ansuchen um Erweiterung des Standortes einer bestehenden öffentlichen Apotheke ist - im Gegensatz zur Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des bewilligten Standortes - nach den Grundsätzen zu behandeln, die für die Neuverleihung einer Konzession nach § 9 Abs. 1 des Apothekengesetzes gelten (Hinweis E des ehemaligen k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.1910, Slg. 7680/A und des ehemaligen Bundesgerichtshofes vom 23.10.1936, Slg. 1019/A). Dies bedeutet, dass eine solche Standorterweiterung nur dann zu bewilligen ist, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheischt (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60, VwGH 11.12.1973, Zl. 1203/73).
  10. Die Erweiterung des Standortes einer öffentlichen Apotheke ist verfahrensrechtlich der Neuerteilung einer Apothekenkonzession gleichzuhalten. Daher kommt dem Nachbarapotheker, der die Existenz seiner eigenen Apotheke durch die Standorterweiterung für gefährdet erachtet und von dem ihm im § 48 des Apothekengesetzes eingeräumten Einspruchsrechte Gebrauch macht, Parteistellung zu (VwGH 11.12.1973, Zl. 1203/73).
  11. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 3.10. 2007, G 12/07 und G 13/07, die Anträge des UVS Wien, die Wortfolge „eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes“ in § 9 Abs. 2 Apothekengesetz sowie in § 46 Abs. 5 Apothekengesetz die Wortfolge „auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder“ als verfassungswidrig aufzuheben, einschließlich der damit verbundenen Eventualanträge abgewiesen. Der VfGH erachtet die Begriffe "Ortschaft", "Stadtbezirk" und "Teil eines solchen Gebietes" für die Festlegung des Standortes bei Erteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke sowie einer Wortfolge in der Regelung des Apothekengesetzes betreffend die Erweiterung des Standortes einer konzessionierten Apotheke im Sinne des Art. 18 B-VG für ausreichend bestimmt. § 46 Abs. 5 Apothekengesetz ist als Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Standorts einer öffentlichen Apotheke nicht isoliert zu betrachten, sondern, da ein Konzessionsverfahren durchzuführen ist, stets auch im Zusammenhang mit § 9 und § 10 Apothekengesetz zu sehen. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen sind aber die Kriterien für die Standorterweiterung und die Festsetzung des - erweiterten - Standorts jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit ermittelbar. Die Behörde hat dabei - nicht anders als im eigentlichen Verfahren der Apothekenneuerrichtung - von dem im Antrag umschriebenen Standort auszugehen und den erweiterten Standort unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Konzessionssystems festzulegen.

Abweisung ohne weiteres Verfahren


§ 47.1 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, dass den im § 46 bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.

(2) Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers2 um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre3 vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.4-8

  1. § 47 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für ab dem 1. August 2002 gestellte Anträge. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt.
  2. Ein Konzessionsansuchen desselben Bewerbers wäre wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
  3. Die Rechtsansicht, ein tatsächlich innerhalb der Sperrfrist des § 47 Abs. 2 erster Satz Apothekengesetz eingebrachter Antrag sei nach dem Willen des Konzessionswerbers als erst nach dem Ablauf der Sperrfirst eingebracht anzusehen, findet in der Rechtsordnung keine Grundlage (VwGH 26.4.2010, Zl. 2009/10/0200).
  4. Die Neufassung des § 47 Abs. 2 durch BGBl. Nr. 502/1984 war erforderlich, "da die Errichtung auch einer Filialapotheke einen entsprechend hohen wirtschaftlichen Aufwand benötigt und damit auch eine gewisse Sicherheit gegeben sein müsste, dass eine solche Filiale zumindest für einen bestimmten Zeitraum bestehen kann, um eine Amortisation der Investitionen für den Inhaber erreichen zu können. Würde eine solche Bestimmung fehlen, könnte theoretisch kurz nach der Eröffnung einer Filiale eine neue öffentliche Apotheke errichtet und damit die Filialapotheke eingestellt werden. Dies würde für den Inhaber der Stammapotheke eine nicht zumutbare Belastung darstellen und müsste daher, um überhaupt die Errichtung von Filialapotheken zum Tragen kommen zu lassen, weitgehendst vermieden werden können" (RV 395 XVI. GP).
  5. Aus § 10 Apothekengesetz, der die Grundlage der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession bildet, folgt nicht, dass die Bedarfsfrage unter Bedachtnahme auf die (rechtliche) Existenz von Filialapotheken im fraglichen Gebiet zu entscheiden wäre. Jedoch soll § 47 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz offenkundig (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur RV 395 XVI. GP oben unter Fußnote 3) die Amortisation der vom Inhaber der Filialapotheke getätigten Investition durch eine Bestandsgarantie für die Dauer von fünf Jahren ermöglichen, die - fehlte eine solche Vorschrift - im Hinblick auf § 27 Apothekengesetz, wonach die Filialapothekenbewilligung bei Inbetriebnahme einer näher als 4 km gelegenen öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist, nicht gewährleistet wäre (VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185).
  6. § 47 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz knüpft den befristeten Bestandsschutz der Filialapotheke (erst) an die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung der Filialapotheke. Voraussetzung eines Vorgehens nach § 47 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz gegenüber dem Bewerber um eine Apothekenkonzession ist somit, dass eine vor weniger als fünf Jahren erteilte Filialapothekenbewilligung dem Rechtsbestand angehört. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass bereits ein bei der Behörde anhängiger Antrag auf Erteilung einer Filialapothekenbewilligung der Erteilung einer Apothekenkonzession entgegenstünde bzw. die Abweisung des Konzessionsantrages ohne weiteres Verfahren ermöglichte (VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185).
  7. Aus § 47 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz folgt, dass (jedenfalls) eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Apothekenkonzession dem Rechtsbestand angehörende, vor weniger als fünf Jahren erteilte Bewilligung einer Filialapotheke in der Gemeinde des angesuchten Standortes der Konzessionserteilung entgegenstünde. Aus § 24 Abs. 1 Apothekengesetz folgt, dass eine Filialapothekenbewilligung (nach Erteilung einer Apothekenkonzession) schon im Hinblick auf das Vorhandensein einer öffentlichen Apotheke in der betreffenden "Ortschaft" wie auch (gegebenenfalls) mangels Vorliegens eines "Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz nicht erteilt werden könnte. Diese Konstellation entspricht jener mehrerer Bewerber um eine Apothekenkonzession im Sinne der durch das Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung insoweit, als die Erteilung der angestrebten Berechtigung an einen von mehreren Bewerbern - bei entsprechender zeitlicher Abfolge - die Abweisung der Anträge der anderen Bewerber nach sich ziehen müsste. Die solcher Art gegebene Konstellation begründet eine (notwendige) Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber. Über ihre Anträge ist in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden (vgl. hiezu allgemein Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 91 mwN; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 86 mwN). Eine Aussetzung widerspricht dem Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über die konkurrierenden Anträge, das auch ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Apothekenkonzessionsantrag bis nach der allfälligen Erteilung einer Filialapothekenbewilligung, die sodann für die Dauer von fünf Jahren der Erteilung einer Apothekenkonzession entgegenstünde, nicht zuließe (VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185).
  8. Die in § 47 Abs 2 Apothekengesetz 1907 normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393). Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was - wie der VwGH schon im Beschluss vom 19. Dezember 1957, 1036/57, VwSlg 4510/A, ausgeführt hat - nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn § 47 Abs. 2 Apothekengesetz auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von § 10 Apothekengesetz umschriebenen Bereichen (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist (VwGH 24.2.2010, Zl. 2010/10/0167).

Verlautbarung bei Neuerrichtungen

§ 48. (1) Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.1 

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken3 sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 42 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können4,5, dass später einlangende Einsprüche6 aber nicht in Betracht gezogen werden. 

(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.1 

  1. Abs. 1 und 3 in der Fassung durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Konzessionsanträge ab dem 1. August 2002. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt. 
  2. Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde der Verweis in Abs. 2 angepasst. 
  3. Als Inhaber öffentlicher Apotheken im Sinne des § 48 Abs. 2 bzw. § 51 Abs. 3 Apothekengesetz, welchen das Einspruchs- bzw. Berufungsrecht (nunmehr Beschwerderecht) in Verfahren zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke eingeräumt ist, sind anzusehen (vgl. dazu auch den Erlass BMfsV vom 14.9.1953, Zl. V-170.192-18/4/52): 
    1. bei einem Einzelunternehmen: der Konzessionsinhaber der öffentlichen Apotheke 
    2. wenn die Apotheke durch eine Personengesellschaft (KG, OG) betrieben wird: die Gesellschaft vertreten durch den Konzessionsinhaber, 
      Die im § 48 Abs. 2 Apothekengesetz umschriebenen rechtlichen Interessen betreffen das Apothekerunternehmen, z.B. dessen Existenzfähigkeit unter dem Aspekt, der gesetzlichen Betriebspflicht auch im Falle von Urlaub und Krankheit des Konzessionärs nachkommen zu können. Daher ist als "Inhaber" iSd Bestimmung im Falle des Betriebes auch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft (vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter) zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020, VwGH 16.6.1992, Zl. 88/08/0105, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393, VwGH 17.5.1993, Zl. 91/10/0214). 
      Das Recht auf Nichterteilung der von der Mitbeteiligten beantragten Apothekenkonzession kommt dem Inhaber des Apothekenunternehmens im Sinne des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zu. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. Wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" Beschwerde erhebt, ist es allerdings möglich, diese Beschwerde der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (vgl. VwGH vom 22.3.1991, Zlen 90/10/0020-0024, 0030, VwGH 16.6.1992, Zl. 88/08/0105, VwGH 17.5.1993, Zlen 91/10/0214 und 90/10/0058, VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143). 
      Das Recht geltend zu machen, dass kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke bestehe, kommt dem Inhaber der Nachbarapotheke zu. Als Inhaber im Sinn dieser Bestimmung ist im Fall des Betriebes einer Apotheke durch eine Personengesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen (vgl. etwa VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). 
      Die enge Verflechtung zwischen Konzessionsinhaber und Personengesellschaft sowie die Stellung des Konzessionsinhabers in der Personengesellschaft lassen es geboten erscheinen, eine vom Konzessionsinhaber erhobene Beschwerde der Personengesellschaft zuzurechnen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Zurechnung ausschließen, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung des Konzessionsinhabers, die Beschwerde nicht namens der Personengesellschaft erheben zu wollen (VwGH 17.5.1993, Zl. 91/10/0214). 
      Eine Berufung im apothekenrechtlichen Bewilligungsverfahren kann der die Apotheke betreibenden Gesellschaft zugerechnet werden, wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts "als Konzessionär" das Rechtsmittel erhebt und keine besonderen Umständen vorliegen, die gegen eine solche Zurechnung sprechen (vgl. VwGH 19.3.2002, Zl. 99/10/0143, mwN) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). 
      Eine Berufung gegen die Erteilung der Bewilligung im apothekenrechtlichen Bewilligungsverfahren kann der die Apotheke betreibenden Gesellschaft zugerechnet werden, wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts "als Konzessionär" das Rechtsmittel erhebt und keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine solche Zurechnung sprechen (vgl. VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020 bis 0024 und 0030). Ausführungen dazu, dass keine Veranlassung besteht, die in der Rechtsprechung des VwGH für den Fall des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte allenfalls für möglich gehaltene Zurechnung eines dem Rubrum zu Folge von einem Konzessionär einer Apotheke erhobenen Rechtsmittels zur Personengesellschaft, die die Apotheke betreibt (vgl. VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020 bis 0024 und 0030, und vom 17.5.1993, Zl. 91/10/0214), auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Nicht zuletzt auch wegen des Fehlens eines Hinweises darauf, dass die die Apotheke betreibende Gesellschaft Berufung gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs erheben wollte, war aus dem Gesamtzusammenhang heraus die Berufung als eine solche des Konzessionärs der Apotheke zu werten. Angesichts des erstinstanzlichen Bescheides, in dem ausdrücklich zwischen dem Konzessionär und der die Apotheke betreibenden Gesellschaft unterschieden wurde (und der Einspruch der Gesellschaft ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen wurde), wäre eine deutliche Erklärung der Bekämpfung der mit dem Berufungsbescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Einspruchs durch die Gesellschaft erforderlich gewesen, wenn auch diese Berufung erheben hätte wollen (VwGH 12.11.2005, Zl. 2005/10/0114).
    3. die Ehegattin bzw. der Ehegatte eines verstorbenen Konzessionsinhabers, die gemäß § 15 Abs. 2 Apothekengesetz das Fortbetriebsrecht für die Apotheke hat, 
    4. die Deszendenten gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Apothekengesetz bzw. bei minderjährigen Deszendenten deren gesetzlicher Vertreter, 
    5. während des Verlassenschaftsverfahrens der mit der Vertretung der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB Betraute, 
      Nach dem Ableben des Inhabers einer Apothekenkonzession ist zivilrechtlich die Verlassenschaft als Rechtsträger anzusehen. Sie repräsentiert auch im Bereich des öffentlichen Rechtes den verstorbenen Konzessionär (VwGH 23.4.1959, Zl. 1722/56).
    6. im Falle des Fortbetriebes während des Konkursverfahrens, während einer exekutiven Zwangsverwaltung oder während einer exekutiven Zwangsverpachtung gemäß § 15 Abs. 4 Apothekengesetz der Masseverwalter gemäß Konkursordnung bzw. der gemäß der Exekutionsordnung bestellte Zwangsverwalter (Zwangspächter), 
    7. der Pächter einer Apotheke, 
      Einspruchsrecht im Sinne des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz auch für Pächter (VwGH 2.6.1960, Zl. 478/55). 
      Hat nur der Besitzer einer Apotheke, nicht aber der Pächter dieser Apotheke Einspruch gegen die beantragte Erteilung der Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke (wodurch nicht in den Standort der bestehenden Apotheke eingegriffen wird) erhoben, so fehlt dem Pächter die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH (VwGH 16.1.1986, Zl. 84/08/0022, VwGH 30.5.1985, Zl. 84/08/0067). 
      Die Besitzer (Eigentümer) von Nachbarapotheken können aus der Erhebung von Einsprüchen seitens der Pächter für ihre Person eine Parteistellung im Verfahren betreffend die Verleihung einer Apothekenkonzession nicht ableiten (VwGH 2.6.1960, Zl. 0478/55).
    8. der gemäß §§ 18 Abs. 2, 19a Abs. 2, 20 oder 20a Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Leiter, nicht aber die gemäß § 17b bestellten Leiter, da diese auf Grund ihrer Stellung in der Apotheke nicht befähigt sind, wirksam vom Einspruchs- bzw. Berufungsrecht (nunmehr Beschwerderecht) gemäß § 48 Abs. 2 bzw. § 51 Abs. 3 Apothekengesetz Gebrauch zu machen. 
    9. für Filialapotheken der Inhaber der Stammapotheke.
  4. Parteistellung: 
    1. Aus § 48 Abs. 2 iVm § 51 Abs. 3 Apothekengesetz ergibt sich, dass im Verfahren über die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (insbesondere) den Inhabern von "Nachbarapotheken", die den Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz als nicht gegeben erachten, ein Einspruchs- und in der Folge das Berufungs- und Beschwerderecht in Beziehung auf den Bescheid, mit dem die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke erteilt wird, zukommt (VwGH 22.4.2002, Zl. 000/10/0053). 
    2. Personen, die nicht Inhaber einer öffentlichen Apotheke sind, kommt ebenso wie Personen, die zwar Inhaber einer öffentlichen Apotheke sind, aber keinen rechtzeitigen Einspruch erhoben haben, kein Recht zu, am Konzessionsverfahren einer neuen öffentlichen Apotheke als Parteien teilzunehmen und den mangelnden Bedarf an dieser Apotheke geltend zu machen - es sei denn, sie würden durch den angefochtenen Bescheid in sonstige Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt (VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254). 
    3. von Nachbarapotheken: Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis VwGH 15.9.1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu (VwGH 31.1.2000, Zl. 99/10/0202). 
    4. Das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz nicht erfüllt, wird (erst) durch die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 Apothekengesetz zu einem rechtlichen Interesse erhoben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Bestimmungen vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz am Bedarf nach der neuen öffentlichen Apotheke mangelt. Gleiches gilt gemäß § 53 Apothekengesetz für das Verfahren betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke, in dem die für das Konzessionsverfahren geltenden §§ 47 bis 51 Apothekengesetz sinngemäß anzuwenden sind (zum Inhalt des Bedarfsbegriffs im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke siehe das hg Erkenntnis vom 18.10.1999, Zl. 96/10/0113) (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0114, VwGH 23.4.2007, Zl. 2007/10/0030, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254). 
    5. § 48 Abs. 2 Apothekengesetz 1907 und § 51 Abs. 3 Apothekengesetz 1907 vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse und somit in diesem Umfang Parteistellung an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSv § 10 Abs. 2 Apothekengesetz am Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke mangelt (vgl. VwGH 23.4.2007, 2007/10/0030) (VwGH 24.2.2010, Zl. 2010/10/0167). 
    6. Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. Inhaber öffentlicher Apotheken, die es unterlassen haben, einen rechtzeitigen Einspruch zu erheben, haben - soweit sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstiger Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt werden - kein Recht, im Konzessionserteilungsverfahren bzw. im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke, den mangelnden Bedarf gemäß § 10 Abs. 2 Apothekengesetz geltend zu machen. Das Recht, als Partei im Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen, wird durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz erworben (vgl. das hg Erkenntnis vom 31. 1. 2000, Zl. 99/10/0202, unter Hinweis auf Vorjudikatur) (VwGH 23.4.2007, Zl. 2007/10/0030). 
    7. Einspruchsrecht bei noch nicht eröffneter Apotheke: Für die Einspruchsberechtigung gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz ist der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich, nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1959, Zl. 1722/56, VwSlg 4949 A/1959, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0114). 
    8. Die Österreichische Apothekenkammer besitzt im Verfahren betreffend Verleihung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nicht Parteistellung (VwGH 2.6.1960, Zl. 0478/55). 
    9. Die Parteistellung hängt davon ab, welche Verfahrensvorschriften die Behörde zu beachten hatte, und nicht davon, nach welchen sie tatsächlich vorgegangen ist (Hinweis VfGH 28.11.1968, B 32/68, VfSlg 5834/1968 und VwGH 17.4.1952, 2009/51, VwSlg 2498 A/1952 und VwGH 23.4.1959, 1722/56, VwSlg 4949 A/1959 zu § 53 Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl 1907/5, und § 53 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl 1907/5; hier zu § 46 Abs. 2 Apothekengesetz und § 48 Abs. 2 Apothekengesetz) (VwGH 24.4.1995, Zl. 95/10/0016, VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0003). Einem "Nachbarapotheker" kann die durch § 48 Abs. 2 Apothekengesetz iVm § 51 Abs. 3 Apothekengesetz eingeräumte Stellung nicht dadurch entzogen werden, dass die Behörde zu Unrecht das verkürzte Verfahren nach § 46 Abs. 2 Apothekengesetz angewendet hat. Daraus ergibt sich im Fall einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke, dass jene Personen, bei denen eine Berührung in der durch § 48 Abs. 2 Apothekengesetz iVm § 51 Abs. 3 Apothekengesetz eingeräumten Rechtsposition in Betracht kommt, in einem Verfahren, das über einen auf § 46 Abs. 2 Apothekengesetz gestützten Antrag eingeleitet wurde, geltend machen können, es liege kein Sachverhalt vor, der Grundlage für die Erteilung einer Konzession im verkürzten Verfahren nach § 46 Abs. 2 Apothekengesetz sein könne (VwGH 24.4.1995, Zl. 95/10/0016). 
    10. Einem "Nachbarapotheker" - gleiches gilt für hausapothekenführende Ärzte, die dem in § 48 Abs. 2 Apothekengesetz iVm § 29 Abs. 4 Apothekengesetz und § 29 Abs. 5 Apothekengesetz umschriebenen Personenkreis angehören - kann die durch das Gesetz eingeräumte Stellung als Partei eines Konzessionsverfahrens nicht dadurch entzogen werden, dass die Behörde zu Unrecht das verkürzte Verfahren angewendet hat (Hinweis VwGH 24.4.1995, 95/10/0016) (VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0003). 
    11. § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Apothekengesetz enthalten keine abschließende Regelung der Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend eine neue öffentliche Apotheke (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). So besitzen auch die Mitbewerber (vgl. zum Begriff Mitbewerber Fußnote 2 zu § 49) Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren (VwGH 6.7.1976, Zl. 1296/76). 
    12. Parteistellung der Mitbewerber: 
      1. Parteistellung der Mitbewerber: Im Hinblick darauf, dass das Apothekengesetz ein Berufungsrecht des abgewiesenen Mitbewerbers sowohl gegen die Abweisung seines Ansuchens als auch gegen die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber nicht ausschließt, kann der abgewiesene Mitbewerber aus § 8 AVG in Zusammenhang mit Art. 6 StGG und dem Apothekengesetz sein rechtliches Interesse daran geltend machen, dass der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt wird. Im Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist nämlich davon auszugehen, dass der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine behördliche Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen einräumen darf (Hinweis Erkenntnis VfGH 17.3.1966, VfSlG 5240/1966) (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). 
      2. Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zuge gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165). 
      3. Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht daher eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg. 14103/A, VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303). Dabei ist die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge das einzige Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur insbesondere das Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). Es kann dahinstehen, ob auch zwischen einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um Erweiterung des Standortes einer bestehenden Apotheke und einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession, deren Anträge einander ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft im dargestellten Sinn besteht. Auch diesfalls könnte nämlich jedenfalls allein die Priorität des Einlangens der Standorterweiterungs- und Konzessionsanträge dafür maßgeblich sein, welchem Antrag stattzugeben ist (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). 
  5. Umfang der Parteistellung: 
    1. Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken ("Nachbarapotheken"): 
      1. Aus § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz 1907 und § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz 1907 ergibt sich, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Apothekenkonzessionsverleihungsverfahren nur geltend machen können, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen (VwGH 12.11.2001, Zl. 2000/10/0108). 
      2. Im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke haben die Inhaber bestehender Apotheken ein Mitspracherecht bezüglich der Bedarfsfrage (vgl. z.B. VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0348, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256, VwGH 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161, VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228). In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des § 3 Apothekengesetz oder im Zusammenhang mit dem Verbot der Kumulierung nach § 2 Apothekengesetz kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken weder Mitspracherecht noch Beschwerdeberechtigung zu (VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256, VwGH 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161). 
      3. Nachbarapotheken ist im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ein Mitspracherecht ausschließlich in der Bedarfsfrage eingeräumt (vgl. etwa VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228) (VwGH 2.7.2008, Zl. 2007/10/0102). 
      4. Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession (nur) ihre Existenzgefährdung geltend machen, also (nur) vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, bzw. die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. Dass sich im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt (Anmerkung: Das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 14.10.2005, G 13/05-14, G 37/05-15, G 46/05-13, aufgehoben. Siehe dazu Fußnote 2 zu § 10.), betrifft hingegen den Schutz des eine Hausapotheke führenden Arztes und nicht den des Apothekers und kann daher nur vom Hausapotheken führenden Arzt vorgebracht werden (VwGH 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 21.10.2009, Zl. 2009/10/0166). 
        Die Existenzgefährdung einer öffentlichen Apotheke zufolge Errichtung der beantragten Apotheke kann aber nur vom Inhaber der betreffenden Apotheke geltend gemacht werden. Auf ein eine andere als die eigene Apotheke betreffendes Vorbringen ist hingegen nicht einzugehen (vgl. VwGH 28. 1. 2008, 2006/10/0160 und VwGH 29.11.2011, Zl. 2005/10/0218). 
      5. Die Parteistellung von Berufungswerbern im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession ist auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotenzials eingeschränkt, weshalb nur dies "Sache" des fortgesetzten Berufungsverfahrens ist (vgl. VwGH 1.6.1983, 83/08/0015) (VwGH 24.2.2010, Zl. 2010/10/0167). 
      6. Der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke hat daher keinen Anspruch darauf, dass der mitbeteiligten Partei die beantragte Konzession nicht erteilt werde, wenn die negative Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz in Ansehung einer anderen als ihrer öffentlichen Apotheke erfüllt ist; ein Anspruch auf die objektive Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung kommt ihr nicht zu (VwGH 21.10.2009, Zl. 2009/10/0166). 
      7. Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind. Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu. (vgl. VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160, 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0017, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199 ). 
      8. Aus § 48 Abs. 2 Apothekengesetz ergibt sich zum einen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung haben, zum anderen aber auch, dass diese Parteistellung nur so weit reicht, als die Bedarfsfrage betroffen ist (VfGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426). 
      9. In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des § 3 Apothekengesetz oder im Zusammenhang mit dem Verbot der Kumulierung nach § 2 Apothekengesetz kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken weder Mitspracherecht noch Beschwerdeberechtigung zu (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256 ). 
      10. Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ergibt sich, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Apothekenkonzessionsverleihungsverfahren nur geltend machen können, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen hingegen, so insbesondere auch in der Frage der Standortumschreibung, kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu (VwGH 26.4.1999, Zl. 98/10/0426, VwGH 28.6.2004, Zl. 2001/10/0256). 
      11. Dem Inhaber von Nachbarapotheken kommt im Verfahren über die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke ein Mitspracherecht nur in der Frage der Existenzgefährdung einer Apotheke zu. Den Inhabern einer öffentlichen Apotheke, deren bisheriger Standort durch Standorterweiterung für eine andere Apotheke eingeengt werden soll, steht volle Parteistellung im Verfahren betreffend Standorterweiterung, zu (VwGH 1.4.1996, Zl. 1073/65, vgl. auch VwGH 18.3.1954, Zl. 0851/52). 
      12. Die Erweiterung des Standortes einer öffentlichen Apotheke ist verfahrensrechtlich der Neuerteilung einer Apothekenkonzession gleichzuhalten. Daher kommt dem Nachbarapotheker, der die Existenz seiner eigenen Apotheke durch die Standorterweiterung für gefährdet erachtet und von dem ihm im § 48 des Apothekengesetzes eingeräumten Einspruchsrechte Gebrauch macht, Parteistellung zu (VwGH 11.12.1973, Zl. 1203/73). 
      13. Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ist im Verfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ein Mitspracherecht insoweit eingeräumt, als sie geltend machen können, es bestehe kein Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz. Ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die im § 14 Abs. 2 Apothekengesetz über das Vorliegen eines Bedarfes hinaus statuierte Voraussetzung gegeben ist, dass von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Es ist kein sachlicher Grund dafür aufzufinden, dass die Inhaber bestehender Apotheken in einem Verlegungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ein weitergehendes Mitspracherecht haben sollten als im Verfahren zur Neuerrichtung einer Apotheke (VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077). 
      14. Das mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 16/2001 eingeführte Regelungssystem dient dem Schutz der ärztlichen Hausapotheke vor der Konkurrenz (bestimmter) öffentlicher Apotheken. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich auch die Inhaber (benachbarter) öffentlicher Apotheken auf das "negative Bedarfsmerkmal" des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz nF berufen könnten, zumal damit die vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 2. 3.1998, VfSlg 15103/1998, beseitigte Rechtslage vollinhaltlich wieder hergestellt wäre. Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession (nur) ihre Existenzgefährdung geltend machen, also vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, bzw. die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. Dass sich im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt (Anmerkung: bezogen auf die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006), betrifft hingegen den Schutz des eine Hausapotheke führenden Arztes und nicht den des Apothekers und kann daher nur vom Hausapotheken führenden Arzt vorgebracht werden (VwGH 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254). 
      15. Im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke haben die Inhaber bestehender Apotheken ein Mitspracherecht nur bezüglich der Bedarfsfrage, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Apothekengesetz erfüllt sind (VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0348, VwGH 18.1.1999, Zl. 98/10/0361). 
      16. Das Apothekengesetz 1907 räumt dem Inhaber einer bestehenden Apotheke im Verfahren zur Erteilung der Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke kein subjektives Recht darauf ein, dass die Errichtung der geplanten neuen Apotheke an der beantragten Betriebsstätte gesichert ist (vgl. VwGH 6.5.1996, Zl. 95/10/0072; VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, VwGH 25.11.2015, Zl. 2013/10/0102). 
      17. In der Frage, ob die mitbeteiligte Partei die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht habe, kommt dem Beschwerdeführer daher kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166), ebenso in der Frage, ob das Versorgungspotential einer anderen als das der (Anmerkung: Beschwerde führenden) Marien-Apotheke infolge der Errichtung der beantragten Apotheke unter 5.500 Personen sinken werde (vgl. VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160, und die dort zit. Vorjudikatur) (VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029). 
      18. Ob die Errichtung der Betriebsstätte durch den Konzessionswerber an dem von ihm angegebenen Ort wahrscheinlich ist oder nicht, hat keinerlei Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfes iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die Behörde im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, der Konzessionswerber sei über die für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, so könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, VwGH 6.5.1996, Zl. 95/10/0072). 
      19. Die mitbeteiligte Partei hat die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Weiters hat ein anderer Antragsteller die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer anderen neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Beide Verfahren wurden parallel geführt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; das Verfahren über den anderen Konzessionsantrag ist noch anhängig. Soweit die beschwerdeführende Partei (Inhaberin einer Nachbarapotheke) geltend macht, dass über den Konzessionsantrag der mitbeteiligten Partei und über den anderen Konzessionsantrag gleichzeitig hätte entschieden werden müssen, übersieht sie, dass diese Frage für ihre Rechtssphäre ohne Bedeutung ist. Würde nämlich durch die Errichtung einer weiteren öffentlichen Apotheke das Versorgungspotenzial ihrer Apotheke unter 5.500 Personen fallen, so wäre der Bedarf an der weiteren beantragten Apotheke zu verneinen. Welche der beiden - diesfalls einander ausschließenden - Konzessionsanträge aber zum Zug zu kommen hätte, ist eine Frage, die ausschließlich die Rechtssphäre der beiden Antragsteller, nicht aber jene der Inhaber von Nachbarapotheken berührt (VwGH 23.4.2007, Zl. 2007/10/0030). 
      20. In der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, ist weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt ist (vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303; VwGH 21.5.2008, 2006/10/0017) (VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248). 
    2. hausapothekenführende Ärzte: 
      1. Dass sich im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt, betrifft hingegen den Schutz des eine Hausapotheke führenden Arztes und nicht den des Apothekers und kann daher nur vom Hausapotheken führenden Arzt vorgebracht werden. (VwGH 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161). 
      2. Mit dem Beschwerdevorbringen, im Berufungsverfahren einen Grundbuchsauszug vorgelegt zu haben, demzufolge das betreffende Grundstück nicht im Eigentum der Konzessionswerberin stehe, diese daher die Verfügbarkeit über die von ihr bekannt gegebene Betriebsstätte nicht bescheinigt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer (Ärzte für Allgemeinmedizin, deren Hausapothekenbewilligungen gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz nach Errichtung der öffentlichen Apotheke zurückzunehmen sein werden) durch diesen Umstand in ihren Rechten verletzt sein könnten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, VwSlg. 14347 A/1995, und vom 6.5.1996, Zl. 95/10/0072) (VwGH 23.6.2006, Zl. 2006/10/0099). 
    3. Umfang der Parteistellung des Mitbewerbers: 
      1. Ein Mitspracherecht im Verfahren über den Konzessionsantrag steht einem anderen Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Ansuchen sich im Hinblick auf die Bedarfslage mit dem erstgenannten Antrag ausschließt, nur in Ansehung der gesetzlichen Auswahlkriterien zu. In seinen aus dem Apothekengesetz erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten ist der zuerst genannte Bewerber durch den angefochtenen Bescheid daher nur verletzt, wenn die belangte Behörde die Auswahl zwischen ihm und dem anderen Bewerber entgegen den dafür maßgebenden Kriterien getroffen hat (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356). 
      2. Dem Mitbewerber im Apothekenkonzessionsverfahren muss es möglich sein, seinen Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung auch im Weg der Bekämpfung der Konzessionserteilung an einen Mitbewerber durchzusetzen. In einem solchen Fall ist dem Konzessionswerber im gesondert geführten Verfahren über einen den eigenen Antrag im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließenden Konzessionserteilungsantrag eines Konkurrenten Parteistellung einzuräumen. Nur so kann der Konzessionswerber sein Recht, dass der Bedarf - infolge zeitlicher Priorität seines Antrages - durch ihn zu decken sei, im Verfahren über den Antrag eines Konkurrenten durchsetzen. Jedenfalls ist in einem Fall, in dem die Konzession nach Abweisung des Antrages in erster Instanz von der Berufungsbehörde erteilt werden soll, der Konkurrent auch an einem laufenden Berufungsverfahren zu beteiligen (vgl. das bereits zitierte VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, wonach der Konzessionswerber Anspruch auf Beteiligung an einem im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht abgeschlossenen Verfahren über einen konkurrierenden Antrag hat) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303). 
      3. Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht daher eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg. 14103/A, VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303). Dabei ist die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge das einzige Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur insbesondere das Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). Es kann dahinstehen, ob auch zwischen einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um Erweiterung des Standortes einer bestehenden Apotheke und einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession, deren Anträge einander ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft im dargestellten Sinn besteht. Auch diesfalls könnte nämlich jedenfalls allein die Priorität des Einlangens der Standorterweiterungs- und Konzessionsanträge dafür maßgeblich sein, welchem Antrag stattzugeben ist (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299). 
      4. Dem Beschwerdeführer als Mitbewerber kommt im Verfahren zur Konzessionserteilung an die Mitbeteiligte nur zu der für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056). 
      5. Die Frage, ob die raumordnungsrechtliche Widmung des Grundstückes der in Aussicht genommenen Betriebsstätte die Errichtung einer Apotheke zulässt, ist vom auf die Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung beschränkten Mitspracherecht des BF als Mitbewerber nicht umfasst (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303). 
      6. In der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, ist weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt ist (vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303; VwGH 21.5.2008, 2006/10/0017) (VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248). 
      7. Die durch das Gesetz eingeräumte Parteistellung der Konkurrenten im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession umfasst auch das Recht, geltend zu machen, eine Konzession hätte mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 15 Apothekengesetz iVm § 46 Abs. 2 Apothekengesetz nicht ohne Feststellung eines Bedarfes iSd § 10 Apothekengesetz erteilt werden dürfen (VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0003). 
      8. Die Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken im Konzessionsverleihungsverfahren kann nur von den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken geltend gemacht werden (vgl. zur Abgrenzung des Schutzes des eine Hausapotheke führenden Arztes von dem des Apothekers das Erkenntnis vom 28.2.2005, Zl. 2001/10/0161). [Hier: Daher kommt dem Einwand der Beschwerdeführer (Ärzte für Allgemeinmedizin, deren Hausapothekenbewilligungen gemäß § 29 Abs. 4 Apothekengesetz nach Errichtung der öffentlichen Apotheke zurückzunehmen sein werden), die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung der Apotheke der Mitbeteiligten verringern und weniger als 5.500 Personen betragen, keine Berechtigung zu.] (VwGH 23.6.2006, Zl. 2006/10/0099, VwGH 28.10.2015, Zl. Ra 2015/10/0120). 
  6. Rechtzeitigkeit des Einspruches: 
    1. Nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 2 kommt es auf den Zeitpunkt des Einlangens des Einspruches bei der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht auf den Zeitpunkt der Postaufgabe an (vgl. VwGH vom 15.9.1997, Zl. 97/10/0112, VwGH vom 17.2.1997, Zl. 95/10/0263). Anders als bei verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, kommt es bei der Frist des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz auf den Zeitpunkt der Postaufgabe nicht an (VwGH 15.9.1997, Zl. 97/10/0112). 
    2. Keine Bestimmung des Apothekengesetzes sieht eine Nachsicht von der Versäumung der Frist des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz für den Fall vor, dass die Verspätung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verursacht wurde (VwGH 6.7.1976, Zl. 1296/76). 
    3. Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird das Recht erworben, Berufung zu erheben, d.h. mit anderen Worten, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen. Mit der Erhebung des Einspruchs erwirkt der dazu Berechtigte somit das subjektiv-öffentliche Recht, dass die beantragte Konzession nicht erteilt wird, wenn kein Bedarf an der neuen Apotheke besteht (Hinweis EB VwGH 4.11.1996, 96/10/0003); dieses Recht kann in der Folge im gesamten Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Rechtswirkungen werden durch die Erhebung des Einspruchs allerdings nicht ausgelöst. Dient der Einspruch iSd § 48 Abs. 2 Apothekengesetz aber ausschließlich dem Erwerb der Parteistellung, somit eines materiellen Rechts, so stellt die dafür normierte Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (VwGH 15.9.1997, Zl. 97/10/0112). 
    4. Bei Erteilung der Konzession an die Nachbarapotheke nach Ende der Einspruchsfrist: Die Regelung des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz über die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs bezieht sich erkennbar nur auf den Regelfall, in dem die Inhaber der öffentlichen Nachbarapotheken durch die Verlautbarung über den Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke bzw. über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für eine Filialapotheke informiert werden und gleichzeitig Gelegenheit erhalten, binnen sechs Wochen ihre Einwendungen gegen den Bedarf an der neuen Apotheke/Filialapotheke zu erheben. Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, in dem für eine benachbarte öffentliche Apotheke erst nach Ablauf der Einspruchsfrist die Konzession erteilt wurde und deren Inhaber aus diesem Grunde innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch noch gar nicht erheben konnte. Es kann dieser Regelung daher auch nicht die normative Bedeutung beigemessen werden, es werde damit Inhabern von erst nach Ablauf der Einspruchsfrist konzessionierten öffentlichen Apotheken das Recht verweigert, den fehlenden Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Z 2 und Z 3 Apothekengesetz nach der neuen Apotheke/Filialapotheke geltend zu machen. Vielmehr ist das Erfordernis der "rechtzeitigen" Erhebung eines Einspruches in einem solchen Fall ohne Rücksicht auf die - diesen Fall gerade nicht erfassende - Regelung des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz auszulegen und bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Inhaber der Apotheke seine Einwendungen, es sei ein Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke/Filialapotheke nicht gegeben, binnen sechs Wochen ab jenem Zeitpunkt erhoben hat, in dem er erstmals die Möglichkeit dazu hatte; ein entsprechendes Vorbringen kann daher im Verfahren, gegebenenfalls aber auch erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet werden (VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0114).

Vorverfahren

§ 491,2. (1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben. 

(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen. 

  1. § 49 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001(Art. 18),BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Konzessionsanträge ab dem 1. August 2002. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt.
  2. Mitbewerber um eine Apothekenkonzession:
    1. Parteistellung des Mitbewerbers: § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Apothekengesetz enthalten keine abschließende Regelung der Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend eine neue öffentliche Apotheke (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). So besitzen auch die Mitbewerber Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren (VwGH 6.7.1976, Zl. 1296/76).
    2. Parteistellung der Mitbewerber: Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zuge gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165).
    3. Mitbewerber iSd § 49 Abs 1 Apothekengesetz sind nicht nur die um denselben Standort konkurrierenden Bewerber, sondern auch jene Bewerber, deren Anträge im Hinblick auf ein teilweises Überschneiden des potentiellen Kundenkreises solcherart konkurrieren, dass die Erteilung der einen Apothekenkonzession ein Absinken des Potentials für den anderen Standort unter die Zahl von 5500 zu versorgenden Personen zur Folge hätte (VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0008, ).
    4. Als "Mitbewerber" um eine Apothekenkonzession sind jene Bewerber anzusehen, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des § 10 Abs. 1 Z  2 Apothekengesetz insofern nicht besteht, als die Erteilung der weiteren Konzession ein Absinken des Potentials des zum Zug kommenden Bewerbers im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz unter die Zahl von 5500 zu versorgenden Personen zur Folge hätte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0008, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH vom 28.2. 2000, Zl. 98/10/0081, VwSlg 15356 A/2000, VwGH 31.1.2000, Zlen. 98/10/0084, 0087 und VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138).
    5. Als "Mitbewerber" um eine Apothekenkonzession sind jene Bewerber anzusehen, deren Ansuchen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen. Maßgeblich für die Entscheidung zwischen mehreren Mitbewerbern ist allein die zeitliche Priorität der Antragseinbringung (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138; VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056).
    6. Unter Mitbewerber ist zunächst der Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung, darüber hinaus jeder andere Konzessionswerber zu verstehen, dessen Antrag deswegen abzuweisen wäre, weil er die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug gekommenen Bewerber nicht (mehr) erfüllt (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129).
    7. Mitbewerber iSd hg Judikatur zum Apothekengesetz idF vor der Kundmachung BGBl. I Nr 53/1998 (Hinweis VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und VwGH 4.11.1996, 96/10/0008) sind jene Konzessionswerber, deren Anträge deswegen abzuweisen wären, weil sie die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllen, wobei dem (den) nicht zum Zug gekommenen Bewerber(n) die verfahrensrechtlichen Mittel zugebilligt werden, die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlkriterien einer Überprüfung zuzuführen. Im Lichte der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.1998, G 37/97 u.a., bereinigten Rechtslage sind als Mitbewerber daher jene Bewerber um eine Apothekenkonzession anzusehen, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession iSd § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz insofern nicht besteht, als die Erteilung einer weiteren Konzession ein Absinken des Potentials des zum Zug kommenden Bewerbers iSd § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz unter die Zahl von 5500 zu versorgende Personen zur Folge hätte (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH 28.2.2000, 98/10/008).
    8. Zwischen Mitbewerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, deren Ansuchen jedoch zu jenem Konzessionswerber in einem solchen Verhältnis stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht im Verfahren um Erteilung einer Apothekenkonzession eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. neben dem zitierten hg. Erkenntnis vom 30. 8. 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg. 14103/A, etwa jenes vom 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303).
    9. Den Erkenntnissen des VwGH vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, vom 4.11.1996, Zl. 96/10/0008, vom 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, und vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138 lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom 30. 8. 1994, VwSlg 14103 A/1994 - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 Apothekengesetz hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer BESTEHENDEN Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung EINER der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 Apothekengesetz nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg 14103 A/1994 - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. (Im Beschwerdefall kann das Vorliegen einer solchen Konstellation - nämlich, dass das Kundenpotential der bestehenden Apotheke in M sich zwar weder infolge der Neuerrichtung einer Apotheke in F alleine noch infolge der Neuerrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Apotheke in M alleine verringern und weniger als 5500 Personen betragen würde, wohl aber (im Zusammenwirken) der Neuerrichtung dieser beiden Apotheken - an Hand des festgestellten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden.) (VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206).
    10. Zum Umfang der Parteistellung der Mitbewerber vgl. die Fußnote 5c zu § 48.
    11. Zur Frage der Priorität bei mehreren konkurrierenden Konzessionsansuchen siehe Fußnote 3 zu § 51.

Mitwirkung der Standesvertretung

§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.1 

  1. § 50 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Konzessionsanträge ab dem 1. August 2002. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt.

Entscheidung über den Konzessionsantrag1,2


§ 51. (1)1,2 Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke3 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.

(2)4,5 Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für Gesundheit6.

(3)4,7 Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller8, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken9 und gemäß § 29 Abs. 3 und 410 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben11, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes12,13 zu.

(4)14 Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.15 Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.16

(5) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.

  1. Überschrift und Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 5/2004.
  2. Anlässlich der Erlassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurden mit 1. August 2002 im Interesse der Entlastung der staatlichen Verwaltung verschiedene Aufgaben des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörde der Österreichischen Apothekerkammer übertragen. So war auch intendiert, die Erteilung der Konzession zum Betrieb bereits bestehender Apotheken der Österreichischen Apothekerkammer zu übertragen, während für die Erteilung der Konzession zur Errichtung neuer öffentlicher Apotheken die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (vorher Landeshauptmann) festgelegt wurde. Dementsprechend unterscheidet § 46 Abs. 1 Apothekengesetz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 auch zwischen Anträgen auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheken, welche bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen sind, und Anträgen auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen sind. In § 51 ist die entsprechende Trennung der Entscheidungskompetenz zwischen Erteilung der Konzession von neu zu errichtenden Apotheken und bereits bestehenden Apotheken jedoch unterblieben. DurchBGBl. I Nr. 5/2004 wurde in § 51 die intendierte Absicht legistisch klargestellt und die Überschrift redaktionell angepasst (vgl. RV 41 XXII. GP).
    Von 1. August 2002 bis 13. Februar 2004 waren somit die Bezirksverwaltungsbehörden für die Erteilung der Konzessionen von bestehenden öffentlichen Apotheken zuständig. Seit 14. Februar 2004 kommt diese Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer zu.
  3. Mehrere konkurrierende Konzessionsanträge (Priorität):
    1. Das Apothekengesetz enthält keinen Hinweis, nach welchen Eignungsgesichtspunkten eine Reihung der Bewerber bei einander ausschließenden Konzessionsansuchen erfolgen soll. Es ist daher nicht möglich, die gesetzlich vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber die persönliche Eignung als gegeben erachtet, neuerdings bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern heranzuziehen. Das Apothekengesetz lässt deutlich erkennen, dass es von der Gleichwertigkeit derer ausgeht, die diese Eignungsvoraussetzungen (akademischer Studienabschluss, Praxis, Zuverlässigkeit) erfüllen. Gerade der Regelungen über die Führung öffentlicher Apotheken durch verantwortliche Apothekenleiter und stellvertretende Leiter sowie über Witwenfortbetrieb und Deszendentenfortbetrieb zeigen, dass eine persönliche Leistungserbringung durch den Konzessionär an die Konsumenten nicht gefordert ist und die öffentliche Apotheke AUCH ein kaufmännisches Unternehmen ist, das wegen seiner gesundheitspolitischen Bedeutung einen erstklassigen Konsumentenschutz zu gewährleisten hat, dass es bei gegebenem Eignungsniveau nicht Sache der Behörde ist, die jeweilige Eignung mehreren Mitbewerber zu gewichten. Daraus folgt, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, die Priorität des Einlangens ihres Konzessionsantrages bei der Behörde entscheidet (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129).
    2. Zwischen mehreren Bewerbern um eine Apothekenkonzession, deren Ansuchen einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, entscheidet die Priorität des Einlangens der Anträge bei der Behörde (Hinweis VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994) (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH 31.1.2000, Zl. 98/10/0084, VwGH 28.2.2000, Zl. 98/10/0081, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165, VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138, VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 31.3.2011, Zl. 210//10/0248, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056).
    3. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung ergibt sich, dass das maßgebliche Entscheidungskriterium bei Vorliegen von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession, die einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, (seit dem Inkrafttreten des B-VG) der Zeitpunkt des Einlangens des Konzessionsantrages bei der zuständigen Behörde ist (wenn hinsichtlich der Anträge im Übrigen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung gegeben sind) (vgl. das hg Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994) (VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165).
    4. Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, die eine Erledigungsreihenfolge unter dem Gesichtspunkt der "sachlichen Priorität" normiert (VwGH 4.11.1996, Zl. 96/10/0008).
    5. Dem Apothekengesetz ist keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass der Behörde bei der Bedarfsermittlung die Aufgabe gestellt sei, den für die Versorgung der Einwohner einer bestimmten Gemeinde günstigsten Standort zu finden oder wenigstens bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach Gesichtspunkten der Versorgung der Einwohner einer bestimmten Gemeinde vorzugehen (VwGH 28.2.2000, Zl. 98/10/0081).
    6. Die Priorität eines von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession kann nicht durch die Bestimmung, wann ein Anbringen im Sinne des AVG als eingebracht zu gelten hat, festgestellt werden. Einem Antrag kann gegenüber jenem eines Mitbewerbers erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag (im Sinne des hg Erkenntnisses vom 30. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994) vorliegt, erforderlich sind. Dies ist erst der Fall, wenn die Betriebsstätte genannt wurde (VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303).
    7. "Prioritätsbegründend" für einen Antrag um eine Apothekenkonzession ist jener Antrag, der sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliegt, erforderlich sind. Ob die Errichtung der Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich ist (was der Konzessionswerber glaubhaft zu machen hat), ist zwar letztlich in der Frage, welchem Bewerber die angestrebte Konzession verliehen wird, von Bedeutung: Gelingt es dem Konzessionswerber nämlich nicht, dies glaubhaft zu machen - was bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist - so wäre sein Antrag abzuweisen, was das Ausscheiden des betreffenden Bewerbers aus dem Kreis der Mitbewerber zur Folge hätte. Daraus ist aber - gemessen am Zweck der Regelung - nicht abzuleiten, dass die Priorität wegfiele, sobald während des Verfahrens Umstände hervorkommen, die Zweifel daran erzeugen könnten, dass die Errichtung der Betriebsstätte an dem vom Konzessionswerber angegebenen Ort wahrscheinlich ist, sofern diese Zweifel bis zum Entscheidungszeitpunkt beseitigt werden können (ausführliche Begründung im Erkenntnis) (VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138, VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248).
    8. Ausführungen zur Frage der Priorität nach dem Einlangen der Konzessionsanträge bei der Behörde im Zusammenhang mit einer Mietoption an einem Standort: Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der - zeitlich erste, nämlich am 31.1.2002 gestellte - Antrag der Mitbeteiligten "sämtliche Angaben", insbesondere die Anschrift der ins Auge gefassten Betriebsstätte, enthielt und somit geeignet war, "prioritätsbegründend" im dargelegten Sinn zu wirken. Die Beschwerde hält im Ergebnis dagegen, dass dieser Antrag gleichwohl nicht "prioritätsbegründend" gewesen wäre, weil "nicht die geringste Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit bestanden" habe, dass die Mitbeteiligte die Apotheke am zunächst angegebenen Ort werde errichten können und sie sich somit "unter Vorspiegelung eines nicht zutreffenden Sachverhaltes in ein Konzessionsverfahren eingelassen" habe. Der Antrag der Mitbeteiligten habe "von vornherein eine unrichtige Angabe über die Betriebsstätte enthalten, weil sie weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ihrer Antragsergänzung, insbesondere aber nicht zeitlich vor dem vollständigen Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin einen Nachweis über die Verfügbarkeit der von ihr in Aussicht gestellten Betriebsstätte erbringen konnte und ihr Antrag somit nicht vollständig im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen" sei. Mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138, auseinander zu setzen. Die dort als tragend angesehenen Voraussetzungen der Priorität einer Bewerbung (hier: der Bewerbung der Mitbeteiligten vom 31.1.2002) liegen auch im Beschwerdefall vor. Auf die offenbar von Missbrauchsüberlegungen getragenen Darlegungen der Beschwerde, auf die deren Auffassung gegründet ist, der Antrag sei nicht vollständig gewesen, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil kein Anhaltspunkt dafür genannt wird, dass die Mitbeteiligte schon im Zeitpunkt der Antragstellung davon hätte ausgehen müssen, die Situierung der Betriebsstätte am angegebenen Ort werde nicht möglich sein (VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207).
    9. Es ist nicht Aufgabe der das Apothekengesetz vollziehenden Behörde, die Frage, ob die Errichtung einer beantragten öffentlichen Apotheke am Ort der angegebenen Betriebsstätte wahrscheinlich ist, in einem (aufwändigen) Ermittlungsverfahren zu klären. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft zu machen, wofür jedoch der Nachweis etwa einer Mietoption völlig ausreichend ist. Denn es dient die Glaubhaftmachung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte ausschließlich der Festlegung des Ausgangspunktes der Bedarfsfeststellung iSd § 10 Apothekengesetz durch den Antragsteller, und es muss diese Festlegung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch wahrscheinlich sein (vgl. VwGH 3.7.1986, VwSlg 12196 A/1986). Unter den für das Konzessionsverfahren nach dem Apothekengesetz maßgeblichen Gesichtspunkten ist es daher weder entscheidend, ob dem belegten Verfügungsrecht des Antragstellers über die in Aussicht genommene Betriebsstätte allenfalls widersprechende Erklärungen des Grundeigentümers Dritten gegenüber abgegeben wurden, noch ob solche eingewendet oder sonstwie hindernd geltend gemacht werden könnten. Vielmehr genügt ein Beleg des Antragstellers über die (aufrechte) Möglichkeit, ein Grundstück entsprechend zu nutzen (VwGH 31.3.2011, Zl. 2010/10/0248).
    10. Die während des Konzessionsbewilligungsverfahrens durch die Mitbeteiligte vorgenommene Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standorts stellt keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist (vgl. VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 9.9.2009, Zl. 2008/10/0011).
    11. Ein Abstellen auf das zeitliche Zuvorkommen eines Konzessionsantrages - vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, die bei gegebener persönlicher Eignung der Bewerber eine Berücksichtigung von Eignungsunterschieden nicht vorsieht - verstößt nicht gegen ein Verfassungsgebot, etwa den Gleichheitsgrundsatz (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129).
    12. Die zeitliche Priorität des Einlangens des Konzessionsantrages erweist sich als das dem Apothekengesetz jedenfalls seit dem Inkrafttreten von B-VG und AVG innewohnende Kriterium für eine rasche und einfache Entscheidung bei gegebener Bewerbermehrheit, das dem Antragsteller, in dessen Hand die Initiative zur Allokation der neuen öffentlichen Apotheke liegt, eine positive Entscheidung gewährleistet, auf die er bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen vertrauen darf und einen Rechtsanspruch hat (Hinweis VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994). Ein Konzessionsbescheid, der sich nicht an der zeitlichen Priorität orientiert, sondern ohne hinreichende gesetzliche Grundlage andere Auswahlkriterien zugrunde legt, ist daher rechtswidrig (VwGH 28.2.2000, Zl. 98/10/0081).
    13. Im Zusammenhang mit der Priorität zwischen mehreren Konzessionsansuchen ist auch zu beachten, dass auf Grund des Kumulierungsverbotes gemäß § 2 Apothekengesetz ein auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gerichteter Antrag ebenso wie mehrere Anträge zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gleichfalls unzulässig sind, wenn sind nicht als Eventualantrag, d.h. ein Antrag auf Erteilung einer Konzession, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass ein anderer (primärer) Antrag auf Konzessionserteilung erfolglos bleibt, gestellt werden (vgl. VwGH 13.11.2000, Zl. 99/10/0018) (Fußnote 6 zu § 2). Ein Eventualantrag kann aber gegenüber einem primären Antrag eines Mitbewerbers grundsätzlich keine Priorität genießen.
    14. Es kann dahinstehen, ob auch zwischen einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um Erweiterung des Standortes einer bestehenden Apotheke und einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession, deren Anträge einander ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft im dargestellten Sinn besteht. Auch diesfalls könnte nämlich jedenfalls allein die Priorität des Einlangens der Standorterweiterungs- und Konzessionsanträge dafür maßgeblich sein, welchem Antrag stattzugeben ist (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299).
    15. Keine Priorität zwischen Antrag um Apothekenkonzession und Filialapothekenansuchen: Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt (vgl. hiezu zusammenfassend das Erkenntnis VfGH vom 27. Juni 2000, VfSlg 15868/2000, sowie VwGH vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne der §§ 9 und 10 Apothekengesetz und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des § 24 Apothekengesetz (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem solchen Fall hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 Apothekengesetz - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 Apothekengesetz hingegen dennoch bestünde (VwGH 31.1.2005, Zl. 2004/10/0185).
    16. Im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne des § 9 und 10 Apothekengesetz und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des § 24 Apothekengesetz (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) ist der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Hinblick darauf, dass der Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt (vgl. hiezu zusammenfassend VfGH 27.6.2000, VfSlg. 15868/2000, sowie VfGH 13.11.2000, Zl. 2000/10/0139), der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtssprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen (VwGH 4.3.2005, Zl. 2004/10/0185).
  4. Abs. 2 und 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, mit Wirksamkeit für Konzessionsanträge ab dem 1. August 2002. Vgl. Fußnote 1 zum fünften Abschnitt.
  5. In Abs. 2 wurde jene Vorschrift adaptiert, die sich auf das Vorgehen im Falle, dass im Hinblick auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht kommen, bezieht. Kann hier Übereinstimmung nicht erzielt werden, ist die Entscheidung durch den Landeshauptmann vorgesehen, wenn Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes betroffen sind bzw. durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr Bundesminister für Gesundheit; Familie und Jugend), wenn Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder betroffen sind (RV 772 Beilagen XXI. GP).
  6. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  7. Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Konzessionsverfahren für eine neue öffentliche Apotheke kann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Unternehmens (§ 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG iVm § 3 Abs. 2 Z 2 AVG).
  8. Beschwerde durch den Antragsteller:
    1. Der Umstand neuerlicher Antragstellung beseitigt für sich ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Behandlung ihrer Beschwerde noch nicht. Erst bei Erteilung der beantragten Konzession könnte von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses gesprochen werden (zur Unzulässigkeit von - nicht im Verhältnis Primärantrag - Eventualantrag stehenden - Anträgen auf Erteilung mehrerer Konzessionen vgl. jedoch das hg. Erkenntnis vom 20.12.2004, Zl. 2001/10/0163, und die dort zitierte Judikatur) (VwGH 14.3.2008, Zl. 2006/10/0258). Vgl. auch Fußnote 5 zu § 2.
  9. Zum Begriff Inhaber öffentlicher Apotheken vgl. Fußnote 3 zu § 48.
  10. Durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde der Verweis in Abs. 3 angepasst.
  11. Zur Parteistellung bzw. zum Beschwerderecht vgl. auch die Fußnoten 4 und 5 zu § 48.
    1. Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird das Recht erworben, Berufung zu erheben, d.h. mit anderen Worten, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen. Mit der Erhebung des Einspruchs erwirkt der dazu Berechtigte somit das subjektiv-öffentliche Recht, dass die beantragte Konzession nicht erteilt wird, wenn kein Bedarf an der neuen Apotheke besteht (Hinweis EB VwGH 4.11.1996, 96/10/0003); dieses Recht kann in der Folge im gesamten Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Rechtswirkungen werden durch die Erhebung des Einspruchs allerdings nicht ausgelöst (VwGH 15.9.1997, Zl. 97/10/0112).
    2. Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird das Recht erworben, Berufung zu erheben, d.h. mit anderen Worten, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis VwGH 15.9.1997, 97/10/00112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu (VwGH 31.1.2000, Zl. 99/10/0202).
    3. § 51 Abs. 3 Apothekengesetz enthält keine abschließende Regelung des Berufungsrechtes und damit der Parteistellung. § 51 Abs. 3 bedeutet keine Einschränkung der Parteistellung jener Personen, denen diese Stellung schon zufolge des § 8 AVG zukommt. Er beinhaltet vielmehr die ausdrückliche Anerkennung der Parteistellung weiterer Personen, nämlich der Inhaber der Nachbarapotheken, deren faktisches Interesse an der Nichterrichtung einer neuen Apotheke, die ihre Existenz gefährden könnte, durch diese Vorschrift zu einem rechtlich geschützten erhoben wird. Daher steht z.B. dem Inhaber der Konzession einer Nachbarapotheke, in deren Standort durch die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession eingegriffen wird, das Berufungsrecht ohne Rücksicht auf die Einspruchserhebung iSd § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zu (Hinweis VwGH 24.9.1982, 92/08/0139, 0140) (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 25.2.1988, Zl. 84/08/0247, VwGH 16.2.1984, Zl. 83/08/0328, VwGH 26.11.1982, Zl. 81/08/0089, VwGH 24.9.1982, Zl. 82/08/0139, VwGH 7.7.1965, Zl. 2242/64).
    4. § 51 Abs. 3 Apothekengesetz beinhaltet keine abschließende Regelung des Berufungsrechtes, der Sinn dieser Bestimmung ist vielmehr darin zu erblicken, den Nachbarapothekern unter bestimmten Voraussetzungen das auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkte Berufungsrecht zu gewährleisten, aber nicht darin, andere Personen, deren Rechtssphäre durch den Bescheid unmittelbar berührt wird, von den Parteirechten auszuschließen, dem Inhaber einer Konzession einer Nachbarapotheke, in deren Standort durch die Erteilung einer neuen Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke eingegriffen wird, steht daher das Berufungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob er einen Einspruch im Sinne des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz erhoben hat (VwGH 25.2.1988, Zl. 84/08/0247).
    5. Wird in einem Bescheid, mit dem die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, der Standort so bestimmt, dass er in denjenigen einer bereits bestehenden Apotheke eingreift, so kommt dem Konzessionsinhaber dieser Apotheke volle Parteistellung zu (VwGH 5.11.1963, Zl. 0181/63, VwGH 27.9.1954, Zl. 2302/53).
    6. § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Apothekengesetz enthalten keine abschließende Regelung der Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend eine neue öffentliche Apotheke (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). So besitzen auch die Mitbewerber (vgl. zum Begriff Mitbewerber Fußnote 2 zu § 49) Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren (VwGH 6.7.1976, Zl. 1296/76).
    7. Parteistellung der Mitbewerber: Im Hinblick darauf, dass das Apothekengesetz ein Berufungsrecht des abgewiesenen Mitbewerbers sowohl gegen die Abweisung seines Ansuchens als auch gegen die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber nicht ausschließt, kann der abgewiesene Mitbewerber aus § 8 AVG in Zusammenhang mit Art. 6 StGG und dem Apothekengesetz sein rechtliches Interesse daran geltend machen, dass der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt wird. Im Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist nämlich davon auszugehen, dass der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine behördliche Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen einräumen darf (Hinweis VfGH 17.3.1966, VfSlG 5240/1966) (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129).
    8. Parteistellung der Mitbewerber: Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zuge gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann (VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165).
  12. Durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 erfolgen mit 1. Jänner 2014 (§ 68a Abs. 5) terminologische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.
  13. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung an den Beschwerdeführer (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). Die Beschwerde ist bei der Bescheid erlassenden Behörde einzubringen (§ 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG).
  14. Abs. 4 eingefügt durch BGBl. I Nr. 5/2004.
    Über die ab dem Inkrafttreten der Apothekengesetznovelle, BGBl. I Nr. 5/2004, mit 14. Februar 2004 bei der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 46 Abs. 1 einlangenden Anträge auf Erteilung der Konzession für bestehende öffentliche Apotheken hat daher die Österreichische Apothekerkammer zu entscheiden.
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 mit 14. Februar 2004 anhängige Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind gemäß § 68a Abs. 4 nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen. Die Bezugnahme auf die vorher geltende Rechtslage bedeutet in Bezug auf bestehende Apotheken Folgendes: Verfahren, die vor dem 1. August 2002 (Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsreformgesetzes 2001) anhängig waren, sind nach den Zuständigkeitsregelungen vor dem Verwaltungsreformgesetz fortzuführen. Für Verfahren, die zwischen dem 1. August 2002 und dem Inkrafttreten dieser Novelle anhängig gemacht wurden, ist weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig (RV 42 XXII. GP).
  15. Gegen Entscheidungen der Österreichischen Apothekerkammer in Konzessionsverfahren für eine bestehende öffentliche Apotheke kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz der Apotheke (§ 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG).
  16. § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 beziehen sich auf das Konzessionsverfahren für neu zu errichtende Apotheken, sie sind daher im Verfahren für bestehende Apotheken vor der Österreichischen Apothekerkammer nicht anzuwenden.

Gesuch um die Genehmigung der Betriebsführung von Realapotheken

§ 521. Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen. 

  1. § 52 idF BGBl. Nr. 502/1984.
    Die Bestimmung ist auf Grund der Überführung der Realapotheken in konzessionierte Apotheken gemäß Art. II der Apothekengesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 502/1984, obsolet geworden.

Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken

§ 53. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.1-7

  1. Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurden mit Wirksamkeit 1. August 2002 die behördlichen Zuständigkeiten im Apothekengesetz neu geregelt und im Grundsatz der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind daher seit 1. August 2002 unter Berücksichtigung der bisherigen Kompetenzen insbesondere auch zuständig für die Für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke, wie sie bei einem Wechsel des Konzessionärs der "Stammapotheke" notwendig ist, ist seit der Apothekengesetznovelle 2004, BGBl. I Nr. 5/2004, nach der sinngemäß anzuwenden Bestimmung des § 51 die Österreichische Apothekerkammer zuständig.
    • Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer neuen Filialapotheke (§§ 24 bis 26),
    • Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke (§ 35),
    • Erteilung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29) und
    • wie schon vor dem 1. August 2002 für die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Abs. 4 und 5).
  2. Parteistellung im Bewilligungsverfahren einer Filialapotheke: Zur Bedarfsfrage iSd § 48 Abs. 2 Apothekengesetz gehört nicht nur die Frage nach der durch den unbestimmten Rechtsbegriff "Bedarf" im § 24 Abs. 1 Apothekengesetz umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung, sondern auch jene nach dem formalisiert umschriebenen Bedarfsmerkmal, dass sich in der Ortschaft, für die die Filialapotheke bewilligt werden soll, keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. Für die Lösung dieser Frage ist die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Ortschaft präjudiziell. Sie gehört zum Themenkreis des den Nachbarapotheken eingeräumten und durch die §§ 53 und 48 Abs. 2 Apothekengesetz eingeschränkten Mitspracherechtes derselben am Bewilligungsverfahren betreffend eine Filialapotheke (VwGH 22.3.1991, Zl. 90/10/0020).
  3. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung einer Filialapotheke, einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 Apothekengesetz und einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass auch diese Ansuchen gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz kundzumachen sind.
    Das Bundesministerium für Gesundheit ist der von einer oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Kundmachung in einem Hausapothekenbewilligungsverfahren unterbleiben könnte, wenn sich keine öffentliche Apotheke im Umkreis von sechs Straßenkilometern vom Berufssitz des Arztes befindet, mit Erlass vom 9. Oktober 2013, GZ. BMG-92300/0025-II/A/4/2013, entgegengetreten. Auch wenn die Parteistellung von öffentlichen "Nachbarapotheken" auf die Frage des "formalisierten Bedarfes" beschränkt ist, hat die Behörde ein Hausapothekenansuchen jedenfalls kundzumachen.
  4. Parteistellung im Bewilligungsverfahren für eine ärztliche Hausapotheke:
    1. Die Parteistellung von "Nachbarapothekern" im Hausapothekenbewilligungsverfahren iSd § 53 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist auf die Frage des "formalisierten Bedarfes" beschränkt (Hinweis VwGH 25.4.1985, 85/08/0048, VwSlg 11756 A/1985, VwGH 4.7.1985, Zl. 85/08/0081, VwGH 27.2.1986, Zl. 85/08/0188, VwSlg 12054 A/1986 und VwGH 20.5.1987, Zl. 86/08/0124) (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
    2. Für den Fall des § 29 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist den Umfang der Parteistellung der Inhaber öffentlicher Apotheken betreffend klarzustellen, dass die dort festgelegte, unter dem Gesichtspunkt der Entfernung von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke geringere Bedarfsvoraussetzungen normierende Vorschrift an die Nachfolgereigenschaft des praktischen Arztes anknüpft; diese zählt somit zu den Bedarfsvoraussetzungen. Die durch § 48 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, § 51 Abs. 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 53 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 vermittelte Parteistellung der Konkurrenten umfasst daher auch das Recht, das Fehlen der Nachfolgereigenschaft geltend zu machen (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138)
    3. In Verfahren betreffend ärztliche Hausapotheken kommt sowohl dem Eigentümer als "Inhaber" einer benachbarten öffentlichen Apotheke als auch dem Pächter Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu (vgl. VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026) (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0320)
    4. Dem Miteigentümer als "Inhaber" der Realapotheke iSd § 53 Apothekengesetz iVm § 48 Abs. 2 Apothekengesetz kommt Beschwerdelegitimation zu (Hinweis VwGH 4.7.1989, 86/08/0218; VwGH 2.6.1960, Zl. 478/55), auch der Pächter dieser Apotheke ist beschwerdelegitimiert (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026).
    5. In der Frage der Einspruchsberechtigung und Berufungsberechtigung des Inhabers einer öffentlichen Apotheke iSd § 48 Abs. 2 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502, § 51 Abs. 3 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 iVm § 53 Apothekengesetz idF BGBl. 1984/502 ist mangels einer ausdrücklichen oder im Auslegungswege zu erschließenden gesetzlichen Anordnung bei Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (Hinweis VwGH 30.6.1988, Zl. 88/08/0085 und VwGH 28.6.1993, Zl. 92/10/0479) (VwGH 29.5.1995, Zl. 93/10/0138).
  5. Nach dem klaren Wortlaut des - sinngemäß anzuwendenden - § 48 Abs. 1 und 3 Apothekengesetz sind nur jene Einsprüche, die vor Ablauf der sechswöchigen Frist bei der Behörde einlangen, in Betracht zu ziehen. Erst nach Ablauf dieser Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher gemäß § 51 Abs. 3 Apothekengesetz nicht rechtzeitig erhoben. Auf den Zeitpunkt der Postaufgabe kommt es nicht an (VwGH 17.2. 1997, Zl. 95/10/0263). Anders als bei verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, kommt es bei der Frist gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz auf den Zeitpunkt der Postaufgabe nicht an (VwGH 15.9.2002, Zl. 97/10/0112).
  6. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ist bei Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (VwGH 30.6.1988, Zl. 88/08/0085).
  7. Die Erteilung der Hausapothekenbewilligung an einen Arzt für Allgemeinmedizin berührt nicht civil rights des Einspruchswerbers (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).

Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

§ 54.1 Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören. 

  1. § 54 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008.
    Mit dieser Änderung wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme mit der bisherigen Formulierung klargestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich für Verlegungen außerhalb des Standortes zuständig ist. Die Verlegung außerhalb des Standortes ist antragsbedürftig. Die Verlegung einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke außerhalb des Standortes ist vom Apothekengesetz nicht vorgesehen (RV 502 XXIII. GP). Für die Verlegung einer öffentlichen Apotheke (§ 14 Abs. 1), Filialapotheke (§ 24 Abs. 7) oder Anstaltsapotheke (§ 38) innerhalb des festgesetzten Standortes ist die Österreichische Apothekerkammer zuständig.

Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters 

§ 55.1 (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluss der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen. 

(2) Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde2 nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person. 

  1. Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, wurde der Österreichischen Apothekerkammer mit Wirksamkeit 1. August 2002 die Zuständigkeit für Anträge
    • gemäß § 17a auf Genehmigung eines verantwortlichen Leiters
      • bei Fortbetrieb einer Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse (§ 15 Abs. 4),
      • für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens (§ 15 Abs. 5),
      • während des 6 Monats-Zeitraumes ab dem Eintritt eines Verpachtungszwanges (§ 17 Abs. 5),
      • bei einem Absehen von der Verpachtungsverpflichtung (§ 17 Abs. 6),
      • für Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz (§ 23 iVm § 22 Abs. 4),
    • auf Genehmigung eines stellvertretenden Leiters gemäß § 17b Abs. 1 und
    • auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2a Abs. 1 Z 15 Apothekerkammergesetz 2001
    übertragen.
    Die Bezirksverwaltungsbehörde bleibt hingegen auch nach dem 1. August 2002 zuständig für alle Fälle der amtswegigen Leiterbestellung:
    • bei Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) bei Unterbrechung des Betriebes einer öffentlichen Apotheke entgegen der Bestimmungen der Betriebspflicht (§ 13 Abs. 3),
    • bei Bestellung eines Stellvertreters (stellvertretenden Leiters), wenn die Bestellung eines stellvertretenden Leiters gemäß § 17b Abs. 1 unterblieben ist (§ 17b Abs. 3),
    • bei Fortführung der Apotheke nach Wegfall der Konzession und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§ 19a Abs. 2),
    • bei einer zeitweisen Entfernung des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters (stellvertretenden Leiters) wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund wiederholter Bestrafung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes (§§ 18 und 20),
    • bei vorläufiger Enthebung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen beeinträchtigter Verlässlichkeit auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung und behördlicher Leiterbestellung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (§ 20a).
  2. Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 44 Abs. 2).

Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen

§ 56.1 (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde2 erster Instanz anzusuchen. 

(2) Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden. 

(3) Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten. 

  1. Vgl. auch § 6 Abs. 2 Apothekengesetz und § 67 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005
  2. Durch BGBl. I Nr. 5/2004 wurde der Ausdruck "politische Behörde" an die Diktion des Apothekengesetzes angepasst und durch den Ausdruck "Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.

Schätzung der Vorräte von Hausapotheken


§ 57. (1) In dem im § 29, vorletzter Absatz, vorgesehenen Falle ist die Schätzung der brauchbaren Vorräte der Hausapotheke, welche von dem Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke übernommen werden müssen, von der Bezirksverwaltungsbehörde1 erster Instanz, in deren Bezirke die Hausapotheke gelegen ist, über Ansuchen eines der Beteiligten anzuordnen.

(2) Die Schätzung erfolgt unter der Leitung eines Vertreters dieser Behörde durch zwei von derselben zu bestellenden Sachverständige; dem Schätzungsakte sind der Inhaber der öffentlichen und der Hausapotheke oder deren Vertreter beizuziehen.

(3) Der Schätzung der Vorräte sind die Marktpreise der betreffenden Artikel zu Grunde zu legen.

  1. Durch BGBl. I Nr. 5/2004 wurde der Ausdruck "politische Behörde" an die Diktion des Apothekengesetzes angepasst und durch den Ausdruck "Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.

(Anmerkung: § 58 entfallen durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984)

 

Zwangsmittel

§ 59. (1) Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen. 

(2) Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.

 

Staatsaufsicht

§ 60. (1) Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden1 und in oberster Instanz dem Bundesministerium für Gesundheit2

(2) Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt. 

(3) Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege3 erlassen werden. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 5/2004 wurde der Ausdruck "politische Behörden" an die Diktion des Apothekengesetzes angepasst und durch den Ausdruck "Bezirksverwaltungsbehörden" ersetzt.
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  3. Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a.1,2 Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 

  1. § 60a wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 348/1970 eingefügt, da durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205/1962, den Gemeinden auch bei Besorgung von Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung ein eigener Wirkungsbereich gewährleistet worden ist. Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG in der Fassung der zitierten Novelle haben die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (vgl. RV 52 der XII. GP).
  2. Durch BGBl. I Nr. 5/2004 erfolgte eine Zitatanpassung.

Sechster Abschnitt 


Schlussbestimmungen 


Aufrechterhaltung erworbener Rechte.

§ 61. Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.1,2

  1. § 61 idF RGBl. Nr. 5/1907 gewährleistet den Weiterbestand der auf Grund früherer Vorschriften - vor Inkrafttreten des Apothekengesetzes erlangter Berechtigungen - bestehenden Klosterapotheken (RV 395 XVI. GP). Diese Apotheken werden auch als "Apotheken sui generis" bezeichnet.
    Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat mit Erlass vom 21. Mai 1993, GZ 21.300/37-II/A/4/92, mitgeteilt, dass die Apotheken der Barmherzigen Brüder in Wien, Eisenstadt, Linz und Graz sowie die Apotheke des Benediktinerstiftes Admont keine Realapotheken sind, sodass deren Betriebsrecht durch Art. II der Apothekengesetznovelle 1984 unberührt bleibt.
    Die Verwendung der Bezeichnung "sui generis" für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht, bringt offenbar die Besonderheit zum Ausdruck, dass diese Apotheken gleichzeitig die Funktion einer Anstaltsapotheke und einer öffentlichen Apotheke haben. Der Begriff "Apotheke sui generis" ist daher nicht mit dem Begriff "Klosterapotheke" identisch. Daraus erklärt sich auch die Einstufung der "Landesapotheke am St. Johanns-Spital" in der Stadt Salzburg als "Apotheke sui generis nach § 61 Apothekengesetz" in einer Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 11. Februar 1958, Zl. V-11.821-18/4.
  2. vgl. auch § 23
    Für "Apotheken "sui generis" ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten. Die §§ 17, 17a, 17b, 20 und 20a sind auf diesen sinngemäß anzuwenden.

Übergangsvorschrift


§ 62.1 Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem Inkrafttreten2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 erteilt, so ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten2) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 zurückzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt3, so ist die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.4,5

  1. § 62 wurde durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 16/2001, in Kraft getreten mit 3. März 2001, neu gefasst.
    Der Bericht des Gesundheitsausschusses (Ausschussbericht 459 der Beilagen XXI. GP) führt dazu aus:
    „Durch die neue Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass ärztliche Hausapotheken, die in einem Umkreis von vier Straßenkilometern um eine nach der Teilaufhebung der Bedarfsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof und vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Apothekengesetznovelle (Anmerkung: 3. März 2001) bewilligte öffentliche Apotheke bestehen, mit Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Apothekengesetznovelle zurückzunehmen sind. Für den Fall, dass die öffentliche Apotheke erst danach in Betrieb genommen wird, ist die Hausapothekenbewilligung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zurückzunehmen. Die vorgesehene Regelung gilt unterschiedslos für öffentliche Apotheken, die ein Versorgungspotential von zumindest 5 500 Personen aufweisen und solche, die ein solches Versorgungspotenzial nicht erreichen.“
    Die Übergangsvorschrift des § 62 kommt daher für jene neuen öffentlichen Apotheken zur Anwendung, deren Konzession nach dem 1. April 1998 und vor dem 3. März 2001 erteilt wurde.
  2. 3. März 2001
  3. 3. März 2003
  4. Weder die Formulierung der Übergangsbestimmung des § 62 Apothekengesetz, noch die Zielsetzungen, denen diese Regelung dient, geben Grund zur Annahme, es seien hier - abweichend von § 29 Abs 4 und 5 Apothekengesetz – die im Zeitpunkt der Erlassung des Konzessionsbescheides bestehenden ärztlichen Hausapotheken gemeint (VwGH 22. 12. 2003, Zl. 2003/10/0263).
  5. Die Übergangsbestimmung des § 62 Apothekengesetz greift gerade für jene Fälle der Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke Platz, in denen die negative Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz keine Rolle spielte. Diese negative Bedarfsvoraussetzung wurde nämlich (erst) durch die Novelle BGBl. I Nr. 16/2001 in das Gesetz aufgenommen; in den zwischen dem 1. April 1998 (dem Tag der Kundmachung des die Bedarfsprüfung teilweise aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im BGBl. I Nr. 53/1998) und dem Inkrafttreten der Apothekengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 16/2001 ergangenen Bescheiden zur Konzessionierung einer neuen öffentlichen Apotheke war die Feststellung eines "Versorgungspotenzials im Sinne des § 10 von zumindest 5.500 Personen für die neue öffentliche Apotheke", wie dies § 29 Abs. 1 Apothekengesetz verlangt, nicht zu treffen. Für eine Zurücknahme der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken im Umkreis von vier Straßen-km um solcherart konzessionierte öffentliche Apotheken bietet § 29 Abs. 1 Apothekengesetz somit keine Grundlage. Davon ausgehend ist § 62 Apothekengesetz als Regelung zu verstehen, die ohne Rücksicht auf das Versorgungspotenzial der öffentlichen Apotheke eine Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke anordnet. In diesem Sinne gilt § 62 Apothekengesetz "unterschiedslos für öffentliche Apotheken, die ein Versorgungspotenzial von zumindest 5.500 Personen aufweisen und solche, die ein solches Versorgungspotenzial nicht erreichen" (vgl die Gesetzesmaterialien AB 459 BlgNR 21 GP). Die Auffassung, auch § 62 Apothekengesetz setze Feststellungen betreffend das Versorgungspotenzial der neuen öffentlichen Apotheke im Sinne des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz voraus, kann sich daher weder auf den Wortlaut der Bestimmung, noch auf die damit verfolgte Zielsetzung stützen; sie würde vielmehr dem erklärtermaßen verfolgten Zweck diametral entgegenlaufen (VwGH 5. 4. 2004, Zl. 2004/10/0001).

§ 62a.1 (1)2-5 Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066), jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession5 einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde7) zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG7a, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat7b, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen. 

(2) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Tretendieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) weiter.8-11

(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20064) anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20066) weiterhin anzuwenden.12-14

(4) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/200615) anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde5 der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde5 oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 116, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.17-21

(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.22

(6) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens23 der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.24 

  1. Der durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 eingefügte § 62a enthält in den Absätzen 1 bis 5 die Übergangsregelungen zur Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006.
  2. Der ursprüngliche Abs. 1 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012, G 33/12-11, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit 31. Dezember 2013 in Kraft getreten. Die Kundmachung der Aufhebung ist mit BGBl. I Nr. 70/2012, ausgegeben am 31. Juli 2012, erfolgt.
    Gegen die Übergangsregelung des § 62a Abs. 1 bestanden aus verfassungsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken, hatte doch der VfGH bereits mit Erkenntnis vom 4.12.2000, G 18/00, eine ähnliche, durch die Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 120/1998 eingefügte "Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken" in § 62 Abs. 1 Apothekengesetz aufgehoben (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 17/2001). Konkret hat der VfGH die auf eine Dauer von zehn Jahren angelegte Übergangsregelung gemessen an der Zielsetzung der Regelung und unter Bedachtnahme auf den dadurch bewirkten Eingriff in die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Konzessionsinhabern für öffentliche Apotheken als überschießend lang beurteilt. Vgl. dazu auch Steindl, "§ 62 Apothekengesetz verfassungswidrig" in Österreichische Apotheker-Zeitung 2001, 208 f.
    Nach den Ausführungen des Erkenntnisses vom 30. Juni 2012, G 33/12-11, hegt der Verfassungsgerichtshof "weiters vorläufig folgende, sich aus den Konsequenzen des § 62 ergebende Bedenken: Im Hinblick auf die insbesondere durch die Betriebspflicht (§ 13 Apothekengesetz) und den Bereitschaftsdienst (§ 8 Apothekengesetz) vorgegebenen Mindestkosten des Betriebes einer öffentlichen Apotheke in Verbindung mit dem Umstand, dass ein beträchtlicher Teil des Umsatzes öffentlicher Apotheken aus dem Vertrieb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln, welche (auch) die am Standort der Apotheke etablierten Ärzte ihren Patienten verschreiben, resultieren dürfte, scheint - wie der Beschwerdeführer unter Nennung konkreter Zahlen vorbringt und der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb einer öffentlichen Apotheke an Standorten, für die auch ärztliche Hausapotheken rechtmäßig bestehen, im allgemeinen nicht möglich zu sein. Im Regelfall kommt dies freilich nicht zum Tragen, weil § 29 Abs. 4 Apothekengesetz - als Ausdruck der "Surrogatfunktion" der ärztlichen Hausapotheken (s. VfSlg. 5648/1967) - dazu führt, dass mit der Neueröffnung einer öffentlichen Apotheke die Berechtigung zum Führen einer ärztlichen Hausapotheke zurückgenommen wird. Dieser Grundsatz, der auch dem Konzessionswerber für eine öffentliche Apotheke Vertrauen in das rechtliche Umfeld für seine wirtschaftliche Disposition gegeben hat, wurde durch § 62 Apothekengesetz insoweit durchbrochen, als keine Regelung vorgesehen wurde, die Konzessionsinhabern die rechtsfolgenlose neuerliche Entscheidung für oder gegen die Eröffnung einer öffentlichen Apotheke ermöglichte. Dies ergibt sich daraus, dass § 19 Abs. 1 Apothekengesetz der Behörde - nach wie vor - die Befugnis einräumt, die Bewilligung für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, 'wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde (Anmerkung: nunmehr 5 Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides) nicht in Betrieb gesetzt wird'. Diese Vorschrift scheint also im Verein mit § 62 Abs. 1 Apothekengesetz dazu zu führen, dass der Konzessionsinhaber allein zum Zwecke des Konzessionserhaltes durch mehrere Jahre hindurch auch einen allenfalls - wegen des befristeten Weiterbestandes der ärztlichen Hausapotheke - verlustbringenden Apothekenbetrieb zu führen hätte."
    Wie der VfGH in Punkt IV. 2. des Erkenntnisses feststellt, haben sich diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen § 62 Abs. 1 Apothekengesetz als zutreffend erwiesen.
    Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 33/12-11, hat der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013, auch § 62a Abs. 1 Apothekengesetz als verfassungswidrig aufgehoben.
    Der Verfassungsgerichtshof kann keinen sachlichen Grund dafür finden, dass gemäß § 62a Abs. 1 Apothekengesetz ärztliche Hausapotheken bzw. öffentliche Apotheken in so genannten "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden", je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw. Konzession, anders als im Regelfall des § 29 Abs. 3 und 4 leg.cit. behandelt werden. Es gab vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 - ungeachtet dessen, dass Hausapotheken zuvor in Gestalt des Konzessionssystems einen gewissen Bestandschutz genossen haben - keinen Bestandschutz für ärztliche Hausapotheken, der mit jenem, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 eingeführt wurde, vergleichbar wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit VfSlg. 16.038/2000 eine bis zu zehnjährige Übergangsregelung zur Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (vgl. § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in der Fassung BGBl. I 120/1998) als überschießend lang und somit verfassungswidrig befunden. Auch im vorliegenden Fall kann keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffentlichen Apotheke in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" gefunden werden.
    Darüber hinaus verstößt die unterschiedliche Behandlung ärztlicher Hausapothekenbewilligungen bzw. das Knüpfen an unterschiedlich lange Fristen in "Zwei-" und "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" gegen den Gleichheitssatz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derart lange und weit in die Zukunft wirkende Behaltefrist für ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig" (StenProtNR 22. GP, 139. Sitzung, 247) ist. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Grunde nach keinen derart gravierenden Unterschied im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Heilmittelversorgung der Bevölkerung in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" im Vergleich zu "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" erkennen, der die bis zu zehnjährige Behaltefrist in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (§ 62a Abs. 1 Apothekengesetz) gegenüber der dreijährigen Behaltefrist für eine ärztliche Hausapotheke in "Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" (§ 29 Abs. 4 Apothekengesetz) rechtfertigen würde.
    § 62a Abs. 1 Apothekengesetz läuft erst mit dem Erlöschen der letzten vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erteilten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke aus. Es besteht somit ein sehr langer Zeitraum, in dem ärztliche Hausapotheken in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weiter betrieben werden dürfen. § 62a Abs. 1 Apothekengesetz gewährleistet daher für hausapothekenführende Ärzte in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" weit mehr als für eine Übergangsbestimmung zum Zweck eines (möglicherweise notwendigen) geordneten Übergangs angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das - insoweit vergleichbare - Erkenntnis VfSlg. 16.038/2000 (Anmerkung: VfGH 4.12.2000, G 18/00) zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits eine Übergangsfrist für solche Fälle im Ausmaß von zehn Jahren als überschießend lang qualifizierte.
    Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Länge der Frist (bis 31. Dezember 2013) trägt dem Umstand Rechnung, dass es hausapothekenführende Ärzte geben kann, die durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz und die anschließende - übergangslose - Anwendung der Dreijahresfrist des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz unangemessen betroffen sein könnten.
  3. Durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 wurde Abs. 1 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2014 (§ 64) auf Grund eines im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrages neu gefasst, wobei diese Änderung wie folgt begründet war:
    Nach der Grundregel des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen, mit dem die Konzession für eine öffentliche Apotheke erteilt wurde (wenn sich die Hausapotheke nicht in einer 1-Arzt-Gemeinde befindet oder mehr als 4 km von der öffentlichen Apotheken entfernt ist). Abweichend davon enthält § 62a Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 eine Verlängerung dieses 3-Jahres-Zeitraums für ärztliche Hausapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bewilligt waren. In sogenannten „2-Arzt-Gemeinden“ war demnach die Bewilligung zur Führung von ärztlichen Hausapotheken in diesen Gemeinden nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke, sondern erst mit dem 65. Lebensjahr des hausapothekenführenden Arztes, spätestens aber nach 10 Jahren, zurückzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 33/12-11 vom 30. Juni 2012 § 62a Abs. 1 des Apothekengesetzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 aufgehoben. Die Aufhebung dieser Übergangsbestimmung bewirkt, dass Bewilligungen für jene Hausapotheken mit 1. Jänner 2014 unmittelbar entzogen werden müssten, bei denen die Konzession für die öffentliche Apotheke schon länger als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
    Im Hinblick auf das Ziel der geordneten Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum ist eine stichtagsbezogene kurzfristig bevorstehende Schließung von Hausapotheken nicht wünschenswert, vielmehr könnte es sogar für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung problematisch sein, da eine Adaptionsphase im Hinblick auf das Verhalten und die Möglichkeiten der Konsumenten erforderlich ist. Überdies könnte es Fallkonstellationen geben, wo eine ärztliche Hausapotheke mit 1. Jänner 2014 schließen müssten, die bereits bewilligte öffentliche Apotheke aber noch nicht eröffnet ist und es daher insofern zu einer Versorgungslücke kommen könnte. Eine Erstreckung dieses Zeitraums bis Ende 2018 erscheint daher im Sinne einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung geboten. Dieser Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass ausgehend vom Ende der Übergangsfrist mit Ende 2018 der Fristenlauf für die Rücknahmepflicht der Hausapotheke nach Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke mit 1. Jänner 2016 beginnt. Dies entspricht der Grundregel des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von der Regelung der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz abweichende Übergangsregelung des § 62a Abs. 1 für "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden": Es liegt im Wesen von Übergangsvorschriften, dass sie bestimmte Fälle aus der alten in die neue Rechtslage überführen, um Auswirkungen der neuen Rechtslage abzumildern (VfSlg. 19.745/2013). Vor dem Hintergrund des mit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgten Systemwechsels, auf Grund dessen – anders als nach der früheren Rechtslage – das Versorgungspotential der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von zumindest 5.500 Personen nicht mehr Voraussetzung für die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke ist, liegt es im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, für die Zurücknahme von Bewilligungen zur Haltung von Hausapotheken (nur) in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" eine zeitlich begrenzte Übergangsbestimmung vorzusehen (VfGH 1.3.2016, E 2091/2015).
  5. Eine Anwendung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz setzt voraus, dass nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 eine Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke erteilt wurde (VwGH 15.12.2008, Zl. 2008/10/0189). Dieses Erkenntnis bezieht sich auf § 62a Abs. 1 idF Art. II BGBl. I Nr. 41/2006, ist aber auf die Neufassung durch Art.13 BGBl. I Nr. 80/2013 übertragbar.
  6. Die Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde am 28. März 2006 im BGBl. kundgemacht und ist am 29. März 2006 in Kraft getreten.
  7. Für das Gemeindegebiet in § 62a sind gemäß § 63 die am 29. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant.
    1. Für die bevorzugte Behandlung von Ärzten in "Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden" findet sich im Abänderungsantrag AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP folgende Begründung: Abs. 1 sieht im Hinblick auf die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und zur Verwirklichung der in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Wahlmöglichkeit zwischen zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten für bestehende Hausapothekenbewilligungen eine Verlängerung des in § 29 Abs. 4 vorgesehenen Zeitraums vor, ohne gleichzeitig eine Zutrittsschranke für öffentliche Apotheken zu errichten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Ausgestaltung des ärztlichen Versorgungsnetzes im ländlichen Raum bisher auch die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in die Planung miteinbezogen wurde. Es ist daher für einen geordneten Übergang auf das nunmehrige System notwendig, diesen Hausapotheken eine längere Umstellungsfrist zu gewähren. In Gemeinden, in denen sich schon jetzt mehr als zwei Kassenvertragsärzte befinden, ist davon auszugehen, dass die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsdienstleistungen auch gewahrt bleibt, wenn die bestehenden ärztlichen Hausapotheken innerhalb einer 3-Jahresfrist zurückgenommen werden müssen. Bei nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle besetzten Kassenplanstellen oder bewilligten Hausapotheken kann hingegen bereits das neue System entsprechend berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum eine Übergangslösung geschaffen werden, nach wie vor wird aber am Grundsatz festgehalten, dass es keine dauerhafte Parallelstruktur zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken geben soll.
    2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 714/2016-2014, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde eines hausapothekenführenden Arztes, mit welcher die Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG sowie auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG) durch § 62a Abs. 1 Apothekengesetz gerügt wurde, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er in § 62a Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 80/2013 (als Reaktion auf das Erkenntnis VfGH 30. Juni 2012, G 33/12-11, VfSlg. 19.667/2012) den Weiterbetrieb einer ärztlichen Hausapotheke – nach Bewilligung und Öffnung einer öffentlichen Apotheke - unter anderem mit 65. Lebensjahr des hausapothekenführenden Arztes (Anmerkung: Ende des Kalenderjahres, in dem der Arzt das 65. Lebensjahr vollendet) begrenzt.
  8. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009, G 224/09, den Antrag des UVS Steiermark auf Aufhebung der mit einer Novelle 2006 zum Apothekengesetz eingefügten Regelung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz über die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mangels Präjudizialität und denkunmögliche Anwendung der Bestimmung im Anlassverfahren zurückgewiesen.
    Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs. 1 alter Fassung des § 62a Apothekengesetz betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des BG BGBl. I Nr. 41/2006 (29.03.06) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des § 62a Abs. 3 Apothekengesetz ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 31.10.06 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist. Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich im vorliegenden Fall (Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei am 8.9.2006).
    Anknüpfend unter anderem an die Kategorie der auf Grundlage dieser Übergangsbestimmung rechtskräftig erteilten Konzessionen ordnet nun § 62a Abs. 2 Apothekengesetz ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BG BGBl I 41/2006 weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus.
  9. Abs. 2 sieht im Sinne des Vertrauensschutzes bei rechtskräftig erteilten Konzessionen eine Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für die Zurücknahme ärztlicher Hausapotheken vor (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
    Die gemäß § 62a Abs. 2 weiterhin für die Zurücknahme ärztlicher Hausapotheken anzuwendende Rechtslage vor dem In-Kraft-treten des BGBl. I Nr. 41/2006 (§ 29 Abs. 4 ff) ist im Anschluss an den nunmehr geltenden § 29 im Gesetzestext in eckiger Klammer und Kursivschrift wiedergegeben.
    Erfolgt die Rücknahme der ärztlichen Hausapothekenrücknahme gemäß der Spezialregelung des § 62a Abs. 2 Apothekengesetz, ist eine gleichzeitige Anwendung der Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz ausgeschlossen (vgl VfGH 10.12.2009, G 224/09). Siehe oben Fußnote 5a.
  10. Die Verweisung in § 62a Abs. 2 Apothekengesetz betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession - wie im Beschwerdefall - auf Grundlage der (gleichzeitig mit § 62a Abs. 2 Apothekengesetz beschlossenen) in § 62a Abs. 4 Apothekengesetz enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sichtweise würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BG BGBl. I Nr. 41/2006 im Abs. 4 des § 62a Apothekengesetz für bestimmte Apothekenkonzessionsverfahren neue Konzessionsvoraussetzungen eingeführt hat, jedoch - explizit für die genannte Kategorie von Apotheken - "hinsichtlich der Rücknahme" ärztlicher Hausapotheken weiterhin auf eine in diesem Zeitpunkt bereits als verfassungswidrig erkannte Voraussetzung abgestellt hat. Die fraglichen Apotheken müssten somit für die Konzessionserteilung kein Versorgungspotential mehr nachweisen, wohl aber würde die Rücknahme der Hausapothekenbewilligung von einem solchen Versorgungspotential abhängen. Da der Konzessionsbescheid aber ein solches Versorgungspotential gar nicht mehr feststellen kann, käme es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - für diese Apotheken in keinem Fall zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke, ein Ergebnis, das bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als dem Gesetzgeber nicht zusinnbar und verfassungswidrig beurteilt hat.
    Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich ist, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht (VfGH 14.6.2010, B 411/10).
  11. § 62a Abs. 2 Apothekengesetz 1907 erfasst drei Fallgruppen, für die jeweils vorgesehen ist, dass hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem Inkrafttreten "dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006" weitergilt. Es handelt sich dabei erstens um Fälle, in denen eine Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 erfolgt ist, zweitens um Fälle, in denen die Konzessionserteilung gemäß § 62a Abs. 3 Apothekengesetz erfolgte, und drittens um Fälle, in denen die Konzessionserteilung gemäß § 62a Abs. 4 Apothekengesetz erfolgte. Sowohl § 62a Abs. 3 Apothekengesetz als auch Abs. 4 erfassen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 anhängige Konzessionsverfahren, wobei Abs. 3 vorsieht, dass bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden ist, während Abs. 4 für zum Ablauf des 31. Oktober 2006 noch nicht abgeschlossene Konzessionsverfahren eine modifizierte Anwendung des § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz vorsieht (VwGH 18.4.2012, Zl. 2009/10/0069).
    § 62a Apothekengesetz trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 gilt. Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs. 1 des § 62a Apothekengesetz betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 (das ist der 29. März 2006) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Abs. 3 Apothekengesetz ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist. Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich in dem Fall in dem die erteilte Konzession nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 31. Oktober 2006 erteilt wurde; dieses Konzessionsverfahren also zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des zitierten Gesetzes anhängig war. Die Erteilung einer solchen Konzession unterliegt der Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 3 Apothekengesetz, in der (für das Konzessionsverfahren) die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage angeordnet wird. § 62a Abs 2 Apothekengesetz ordnet ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus (vgl. VfGH 10.12.2009, G 224/2009, VfSlg 18948/2009). Der VwGH schließt sich diesen Ausführungen hinsichtlich der Spezialität des § 62a Abs. 2 Apothekengesetz gegenüber Abs. 1 in einem Fall des Abs. 3 (Konzessionserteilung noch vor dem Ablauf des 31. Oktober 2006) an. In gleicher Weise ist aber davon auszugehen, dass auch in einem Fall des Abs. 4 (Konzessionserteilung nach Ablauf des 31. Oktober 2006 aufgrund modifizierter Anwendung des § 10 Abs. 2 Z  1 Apothekengesetz) § 62a Abs. 2 Apothekengesetz die speziellere Norm gegenüber Abs. 1 darstellt (VwGH 18.4.2012; Zl. 2009/10/0069).
    Die Verweisung in § 62a Abs 2 Apothekengesetz 1907 betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession auf Grundlage der (gleichzeitig mit § 62a Abs 2 Apothekengesetz beschlossenen) in § 62a Abs 4 Apothekengesetz enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage daher so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und ist es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, auf welche Tatbestände eine vom VfGH (mit Fristsetzung) aufgehobene Norm noch anzuwenden ist, sondern wie eine auf Grund eines aufhebenden E des VfGH vom Gesetzgeber neu geschaffene (einfachgesetzliche) Rechtslage, und insbesondere die in ihr enthaltenen Übergangsvorschriften, zu interpretieren sind (vgl. VfGH 14.6. 2010, B 411/10; Gesetzesmaterialen, AA-202 22. GP, 4). Der VwGH schließt sich in diesem Punkt der Auslegung des VfGH an (VwGH 18.4.2012; Zl. 2009/10/0069).
  12. Anhängige Verfahren sind gemäß Abs. 3 bis zu der vom Verfassungsgerichtshof maximal vorgesehenen Frist für die Schaffung einer Ersatzregelung nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
  13. Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. September 2007, Zl. B 2057/06-10, und Beschluss vom 10. Oktober 2007, Zl. B 2068/06-12, die Behandlung von zwei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 62a Abs. 3 gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ("wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlich relevanten Frage nicht zu erwarten ist") abgelehnt. Vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des VfGH zum Legalitätsprinzip und zum Gleichheitsgrundsatz lasse das Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erscheinen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal sich "der Gesetzgeber bei Schaffung der Übergangsregelung des § 62a Abs. 3 Apothekengesetz, RGBl. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 41/2006, im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt und die vom VfGH für das Außer-Kraft-treten der mit Erkenntnis VfSlg. 17.682/2005 (vgl. oben Fußnote 2 zu § 10) als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen gesetzte Frist nicht überschritten hat." (vgl. auch Erlass des BMGFJ vom 5.12.2007, BMGFJ-92300/0023-I/B/6/2007).
  14. Nach der Übergangsregelung des § 62a Abs. 3 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 41/2006 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. Nach ihrem umfassenden Wortlaut ("anhängige Verfahren") ist diese Übergangsbestimmung auf alle Verfahren nach dem Apothekengesetz anzuwenden, somit auch auf Verfahren zur Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke. Dass § 62a Abs. 4 Apothekengesetz eine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige und am 31. Oktober 2006 noch nicht abgeschlossene Apothekenkonzessionsverfahren trifft, spricht ebenso wenig wie der Hinweis in den Materialien (Abänderungsantrag AA-202 XXII. GP) auf die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 13/05 u.a., Slg. 17.682, gesetzte Frist für die Schaffung einer Ersatzregelung dafür, § 62a Abs. 3 Apothekengesetz nur auf Apothekenkonzessionsverfahren anzuwenden. Zum einen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte eingeschränkte Anwendbarkeit von § 62a Abs. 3 Apothekengesetz im Gesetzestext - ebenso wie im darauffolgenden Absatz - durch die Verwendung des Wortes "Konzessionsverfahren" (anstelle von "Verfahren") zum Ausdruck gebracht hätte. Zum anderen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe für anhängige Konzessionsverfahren die vom Verfassungsgerichtshof für die Umsetzung gesetzte Frist voll ausschöpfen, für die vom genannten Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht betroffenen anhängigen Verfahren zur Bewilligung einer Hausapotheke jedoch gar keine Übergangsregelung vorsehen wollen. Ein am 29. März 2006 anhängiges Verfahren zur Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Nachfolger eines haushaltsapothekenführenden Arztes ist daher gemäß § 62a Abs. 3 Apothekengesetz bis 31. Oktober 2006 nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 fortzuführen (VwGH 3.10.2008, Zl. 2007/10/0266).
  15. Die Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 1/2006 wurde am 10. Jänner 2006 kundgemacht.
  16. Offenbar auf Grund eines Redaktionsversehens fehlt im Abs. 5 beim Verweis auf § 342 Abs. 1 die Gesetzesbezeichnung ASVG. § 342 Abs. 1 ASVG ist unter der Fußnote 6 zu § 10 bzw. unter der Fußnote 6 zu § 29 wiedergegeben.
  17. Abs. 4 berücksichtigt die besondere Situation von laufenden Verfahren (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
  18. Der VfGH hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2007, Zl. B 209/07, die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 62a Abs. 4 gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ("wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlich relevanten Frage nicht zu erwarten ist") abgelehnt. Vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des VfGH zum Legalitätsprinzip und zum Gleichheitsgrundsatz lasse das Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erscheinen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal sich "der Gesetzgeber bei Schaffung der Übergangsregelung des § 62a Abs. 4 Apothekengesetz, RGBl. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 41/2006, im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt hat."
  19. Keine Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl I 90/2006 betreffend die Konzessionserteilung für öffentliche Apotheken in Hinblick auf die Existenz ärztlicher Hausapotheken (VfGH 26.6.2008, G 12/08-12) (siehe Fußnote 2a zu § 10).
  20. § 62a Abs. 4 Apothekengesetz enthält eine eigenständige normative Regelung, die - für ihren zeitlichen Anwendungsbereich - der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 leg cit vorgeht (vgl. VfGH 26.6.2008, G 12/08, VfGH 29.6.2011, G 161/10,VwGH 18.4.2012; Zl. 2009/10/0069 ).
  21. Befinden sich im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die vom Konzessionswerber in seinem ursprünglichen Konzessionsantrag genannte Betriebsstätte weniger als zwei Vertragsstellen gemäß § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, während im Vier-Straßenkilometer-Umkreis um die mit Schriftsatz geänderte Betriebsstätte "zumindest zwei Vertragsstellen von Ärzten nach § 342 Abs. 1 ASVG" bestehen, so hat diese Änderung der Betriebsstätte eine andere Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzung gemäß § 62a Abs. 4 Apothekengesetz 1907 zur Folge. In diesem Fall liegt eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG vor, die einem Neuantrag gleichzuhalten ist. (Hier: Ein Neuantrag hätte zur Folge, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, das Verfahren sei bereits im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 (10. Jänner 2006) anhängig gewesen. Damit wäre jedoch § 62a Abs. 4 Apothekengesetz 1907 auf das mit Schriftsatz vom 20. November 2006 diesfalls neu eingeleitete Konzessionsverfahren nicht mehr anwendbar. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wodurch sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete.) (VwGH 18.2.2010, Zl. 2008/10/0079).
  22. Die Änderungen in § 8 Abs. 3 durch Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 sollen im Hinblick auf die damit verbundenen organisatorischen Umstellungen erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten (aus der Begründung des Abänderungsantrages AA-202 XXII. GP zum Initiativantrag 751/A XXII. GP).
  23. Die Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 ist am 5. Juni 2008 in Kraft getreten.
  24. Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 angefügte Abs. 6 enthält die Übergangsregelung zu dieser Apothekengesetznovelle für am 5. Juni 2008 anhängige Verfahren betreffend die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, durch die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3b idF vor der Apothekengesetznovelle Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008.

§ 62b.1 (1) Für Apotheker, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach § 3d zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt. 

(2) Apotheker, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens2 des § 3a3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2008 rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig sind, sind ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.4 

  1. Der durch durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 eingefügte § 62b enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der allgemeinen Berufsberechtigung (§ 3b).
    Die allgemeine Berufsberechtigung gilt für die in Abs. 1 angeführten, die vor dem 1. Jänner 1994, dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich, die Ausbildung absolviert haben oder gemäß Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (5. Juni 2008) als Apotheker tätig waren als erteilt. Erfasst sind ausländische wie inländische Apotheker. Sie sind ohne Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein, sofern nicht ein Aberkennungs- oder Erlöschenstatbestand des § 3d vorliegt (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  2. 5. Juni 2008
  3. Hier liegt offenbar ein redaktionelles Versehen vor. Da sich § 62b Abs. 2 auf die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b bezieht, ist wohl auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3b gemeint.
  4. Abs. 2 bezieht sich auf Apotheker, die die Prüfung für den Apothekerberuf ("Aspirantenprüfung") im Zeitraum 1. Jänner 1994 und 4. Juni 2008 abgelegt haben und am 5. Juni 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 75/2008, in einer österreichischen Apotheke als Apotheker tätig waren bzw. zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer österreichischen Apotheke hatten. Für sie ist eine gesonderte Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 1 Apothekengesetz nicht erforderlich. Waren diese Apotheker am 5. Juni 2008 nicht als Apotheker in einer österreichischen Apotheke tätig, müssen sie vor einer Wiederaufnahme der Apothekertätigkeit bei der Österreichischen Apothekerkammer einen Antrag auf Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Apothekengesetz stellen.

§ 63.1 Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/20062 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

  1. er durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 neu eingefügte § 63 beruht auf einem anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrag, der wie folgt begründet war:
    Mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 wurde das Verhältnis öffentlicher Apotheken und ärztlicher Hausapotheken für eine bestmögliche flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Diese Neuregelung bestand darin, für die Sicherung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen neuen Versorgungsansatz durch ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken festzulegen. Sofern es in einer Gemeinde weniger als zwei volle Planstellen für Ärzte gibt, also eine „Ein-Arzt-Gemeinde“ vorliegt, soll die Versorgung grundsätzlich durch Hausapotheken erfolgen, wogegen bei Gemeinden mit mehr als zwei vollen Ärzteplanstellen der öffentlichen Apotheke der Vorrang einzuräumen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Neukonzeption als verfassungskonform angesehen (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, G 12/08).
    Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung dieser Novelle von einer bestimmten bestehenden Gemeindestruktur in Österreich ausgegangen und hat ausgehend davon seine Systementscheidung zum Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum getroffen.
    Nunmehr soll es insbesondere im Bundesland Steiermark mit dem Jahr 2015 zu einer umfassenden Neuordnung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegungen kleinerer Gemeinden kommen. Wirtschaftliche und leistungsfähige größere Gemeinden sollen die Abwanderung aus den ländlichen Gebieten eindämmen und Wirtschaft und Beschäftigung vor Ort erhalten. Diese vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgende organisatorische Neuordnung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegung kleinerer Gemeinden auf Landesebene soll jedoch aus gesundheitspolitischer Sicht zu keiner Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum führen, in dem das auf Grund der derzeit bestehenden Gemeindegebiete vorhandene Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken aus apothekenrechtlicher Sicht neu bewertet werden müsste und einen geringeren Bedarf der Versorgung mit ärztlichen Hausapotheken zur Folge hätte. Dieses Ergebnis würde der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin im ländlichen Raum widersprechen.
    Zur Wahrung einer bestmöglichen flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung werden daher die im Jahr 2006 bestehenden Gemeindegebiete für die Anwendung der mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geschaffenen Regelungen des Verhältnisses ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken „versteinert“.
  2. Die Apothekengesetznovelle Art. II BGBl. I Nr. 41/2006 wurde am 28. März 2006 im BGBl. kundgemacht und ist am 29. März 2006 in Kraft getreten.

§ 64.1 § 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. 

  1. § 64 eingefügt durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013

(Anmerkung: § 65 ist durch Art. I Z 42 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, entfallen.)

 


Beziehung zu anderen Vorschriften


§ 66.1 Die für den Bedarf der bewaffneten Macht hinsichtlich des Arzneiwesens erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften über die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten werden durch dieses Gesetz nicht berührt; ebenso bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, insoweit sie nicht durch die Anordnung des § 67 eine Änderung erfahren,2 ferner die Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, in Kraft.

  1. Abs. 2 aufgehoben durch die Apothekengesetznovelle 1984 Art. I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984
  2. Durch das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, gegenstandslos.

Militärapotheken


§ 66a. Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in
unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der
Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer
Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen
der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 dieses Bundesgesetzes anwendbar. Im Falle eines
Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden
Notwendigkeiten abgewichen werden.

§ 67.1 (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 


(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung. 

  1. § 67 wurde durch BGBl. I Nr. 5/2004 eingefügt; er regelt die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Gesetzestext sowie die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze.

Umsetzung von Unionsrecht1

§ 67a.2 Durch dieses Bundesgesetz werden 

  1. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;3)
  2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;3)
  3. die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
  4. die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
  5. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
  6. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
  7. 4 die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S.1,
  9. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  10. die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368.
    in österreichisches Recht umgesetzt.

  1. Überschrift idF Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014
  2. § 67a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008
  3. Z 1 und 2 idF Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016
  4. Z 5 bis 10 angefügt durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014
    Die Auflistung des durch das Apothekengesetz umgesetzten Gemeinschaftsrechts wird um die mit der Novelle Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 umgesetzten Richtlinien ergänzt (vgl. RV 33 XXV. GP).

Wirksamkeit des Gesetzes

§ 68. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.1

 

  1. Das Apothekengesetz ist am 10. Jänner 1907 in Kraft getreten.

§ 68a. (1)1 § 2, § 3 Abs. 1 bis 6, § 3a Abs. 2 und 3, § 4, § 17b Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1993 treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich in Kraft.2 § 8 Abs. 2 und Abs. 5a sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.3

(2) 4 Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.5 Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.6

(3)4 § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(4)7 § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage8 durchzuführen.

(5)9 § 45, § 51 Abs. 3 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6)10 Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.

(7)11 § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2, 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 4 Z 2, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, § 3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g und 3h samt Überschriften sowie § 67a Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(8)12 Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.13

(9)14 § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 8 unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.

(10) § 6a samt Überschrift und § 31 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-DatenschutzAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(12) § 3c Abs. 9 Z 2, § 3e Abs. 1 und 3, § 3f Abs. 1a, § 3g Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 8 sowie § 3i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Apotheken, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits gemäß § 28c Abs. 1 EpiG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 gemeldet sind, bedürfen keiner neuerlichen Meldung.

(14) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 34 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(16) § 36 Abs. 1 Z 1a und 3 und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(17) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, ist § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.

(18) Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.

(19) Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, so gilt § 25 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.

(20) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits bestehende Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 anzuwenden.

(21) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits betriebene Apotheken ist § 19a Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.

(22) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 3b Abs. 5, § 3c Abs. 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7d Z 3 und Abs. 19, § 3d Abs. 1, 5 und 6, § 3h Abs. 4, § 4, §§ 5 und 6 samt Überschriften, §§ 6b bis 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, §§ 13 bis 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 7, §§ 17a bis 20 samt Überschriften, § 20a Abs. 1 und 2, § 24, § 25 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 35 Abs. 1a und 3, § 37 samt Überschrift, § 38, §§ 39 bis 41 samt Überschriften, §§ 44 bis 45 und §§ 46 bis 49 samt Überschriften, §§ 51 bis 59 samt Überschriften, §§ 59a und 59b, §§ 60 bis 61 samt Überschriften, § 62b Abs. 2, § 66a, § 67a Z 1, § 68a Abs. 15 bis 19 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, §§ 26 und 27, § 50 samt Überschrift und § 62 samt Überschrift außer Kraft.

(23) § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Die Absatzbezeichnung wurde durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, eingefügt.
  2. Das EWR-Abkommen ist für Österreich am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
  3. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 22. Jänner 2002. § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2002 traten daher mit 1. März 2002 in Kraft.
  4. Die Abs. 2 und 3 wurden durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 18), BGBl. I Nr. 65/2002, angefügt.
  5. Die Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. April 2002. Die Bestimmungen traten daher mit 1. August 2002 in Kraft.
  6. Abs. 2 letzter Satz entfällt auf Grund des Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 mit 1. Jänner 2014 (§ 68a Abs. 5).
  7. Die durch BGBl. I Nr. 5/2004 erfolgten Änderungen in § 3a Abs. 2 sowie in § 51 Abs. 1 und 4 Apothekengesetz sind mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, also mit 14. Februar 2004 in Kraft getreten. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren auf Ausstellung des staatlichen Apothekerdiploms bzw. auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke sind nach der vorher geltenden Rechtslage fort- und zu Ende zu führen.
  8. Die Bezugnahme auf die vorher geltende Rechtslage bedeutet in Bezug auf bestehende Apotheken Folgendes: Verfahren, die vor dem 1. August 2002 (In-Kraft-Treten der entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsreformgesetzes 2001) anhängig waren, sind nach den Zuständigkeitsregelungen vor dem Verwaltungsreformgesetz fortzuführen. Für Verfahren, die zwischen dem 1. August 2002 und dem Inkrafttreten dieser Novelle (14. Februar 2004) anhängig gemacht wurden, ist weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig (RV 41 XXII. GP).
  9. Der durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 angefügte Abs. 5 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen in Zusammenhang mit der Anpassung des Apothekengesetzes an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  10. Der durch Art. 8 BGBl. I Nr. 32/2014 angefügte Abs. 6 enthält eine Übergangsbestimmung für die Erbringung des Nachweises über die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 4a für am 25. April 2014 bereits bestehende Apotheken.
  11. Der durch Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016 eingefügte Abs. 11 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zu Art. 7 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016, BGBl. I Nr. 9/2016.
    Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2013/55/EU haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens 18. Jänner 2016 in Kraft zu setzen. Dem entsprechend treten jene Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU dienen, mit 18. Jänner 2016 in Kraft (RV 939 XXV. GP).
  12. Der durch BGBl. I Nr. 30/2016 angefügte Abs. 8 regelt im Sinne der Rechtsklarheit, für welche zeitlichen Fallkonstellationen § 29 Abs. 1a anwendbar ist. Ab dem genannten Stichtag ist es für die Frage der Nachfolgereigenschaft nicht erheblich, ob eine Nachfolge lückenlos erfolgt oder nach einer Vakanz – etwa auf Grund von Verzögerungen im Zuge des Ausschreibungsverfahrens – eintritt (AB 1089 XXV. GP).
  13. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerden von zwei Ärzten, die jeweils als Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Haltung eine ärztliche Hausapotheke beantragt hatten, gegen die Stichtagsregelung des § 68a Abs. 8 Apothekengesetz mit Beschlüssen vom 1. Dezember 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß Art 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Die Beschwerden behaupteten die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 ZPEMRK wegen Anwnedung des als verfassungswidrig erachteten § 68a Abs. 8. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Stichtagsregelungen (vgl. VfGH 2.3.2017, W IV 4/2016; VfGH 28.6.2017, G 34-35/2017 mwN) lässt das Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (VfGH 1.12.2107, E 3477/2017, E-3478/2017).
  14. Der durch Art. 3 BGBl. I Nr. 127/2017 angefügte Abs. 9 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung für die Neufassung des § 8 Abs. 5a (Möglichkeit der Ruferreichbarkeit bis Turnus 4). Der zweite Satz ermöglicht die Neuerlassung von Verordnungen bereits vor dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt 1. Jänner 2018. Da die Bereitschaftsdienste öffentlicher Apotheken durch Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden geregelt werden, benötigt es eine gewisse Vorlaufzeit zur Vorbereitung und Erlassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen, damit diese mit dem Inkrafttreten der arbeitszeitrechtlichen Neuerungen (1. Jänner 2018) bereits erlassen sind (vgl. IA 2233/A und AB 1696. XXV. GP).

Vollziehung

§ 69.1 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit1), hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.