Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), BGBl. Nr. 413/1972 (NR: GP XIII RV 390 AB 502 S. 48. BR: S. 315.)
in der Fassung
BGBl. Nr. 363/1990 (NR: GP XVII IA 363/A AB 1390 S. 146. BR: AB 3897 S. 531.),
BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.) (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046),
BGBl. I Nr. 78/1998 (NR: GP XX RV 1077 AB 1147 S. 118. BR: AB 5674 S. 641.),
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.),
BGBl. I Nr. 33/2002 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.) [CELEX-Nr.: 398L0027],
BGBl. I Nr. 92/2002 (NR: GP XXI RV 1069 AB 1102 S. 104. BR: 6648 AB 6660 S. 688.) [CELEX-Nr.: 32001L0019],
BGBl. I Nr. 139/20021 (NR: GP XXI RV 1143 AB 1269 S. 111. BR: AB 6758 S. 690.),
BGBl. I Nr. 71/20032 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.) [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089],
Art. 5 BGBl. I Nr. 151/20043 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.),
Art. 2 BGBl. I Nr. 153/20054 (NR: GP XXII RV 1092 AB 1142 S. 125.) [CELEX-Nr.: 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028],
Art. 3 BGBl. I Nr. 155/20055 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.) [CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016],
Art. 3 BGBl. I Nr. 122/20066 (NR: GP XXII RV 1414 AB 1495 S. 150. Einspr. d. BR: 1621 AB 1630 S. 160. BR: 7539 AB 7601 S. 736.),
Art. 3 BGBl. I Nr. 8/20087 (NR: GP XXIII RV 293 AB 364 S. 41. BR: AB 7834 S. 751.),
Art. IV BGBl. I Nr. 36/20088 (NR: GP XXIII RV 292 AB 346 S. 40. BR: 7798 AB 7826 S. 751.) [CELEX-Nr.: 32001L0082, 32001L0083, 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028, 32005L0094, 32006L0130],
BGBl. I Nr. 59/20089 (VFB),
Art. 3 BGBl. I Nr. 115/200810 (NR: GP XXIII RV 561 AB 665 S. 65. BR: 7981 AB 8006 S. 759.),
BGBl. I Nr. 3/200911 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.),
Art. 62 BGBl. I Nr. 50/201212 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.) und
Art. 4 BGBl. I Nr. 162/201313 (NR: GP XXIV RV 2446 AB 2560 S. 213. BR: AB 9071 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0024, 32012L0026]
BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
BGBl. I Nr. 30/2019 (NR: GP XXXVI RV 503 AB 539 S. 66. BR: AB 100141 S. 891.)
§ 1. 1 (1) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung3 zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes4, Tierarztes, Dentisten5,8 oder persönlich an eine Hebamme6,9 oder einen Viehschneider10 abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.7
(1a)11 Bei Tierarzneimitteln, die für zur Gewinnung von Lebensmitteln genutzte Tiere bestimmt sind, kann von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung und damit von der Aufnahme in die Verordnung nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn
(2)8 An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind.9
(2a) An Viehschneider dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, die zur tierschutzgerechten Ausübung ihrer gewerberechtlichen Befugnisse notwendig sind.10
(3) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat in einer Verordnung gemäß Abs. 14 auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.
(3a) Wurde eine Änderung der Zulassung im Sinne einer Rezeptfreistellung gemäß § 24 Abs. 9 Arzneimittelgesetz12 bewilligt, so dürfen die dazu herangezogenen Daten signifikanter nichtklinischer oder klinischer Versuche für den Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides nicht als Basis für die Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 1 im Hinblick auf den betreffenden Wirkstoff herangezogen werden.13
(4) Arzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß § 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.1
(5) Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.
§ 2.1 (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 hat ferner bei der Zulassung einer Arzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität notwendig ist. Eine solche Festsetzung tritt sechs Monate, nachdem in der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Einstufung getroffen worden ist, aus der sich die Rezeptfreiheit dieser Arzneispezialität ergibt, außer Kraft, es sei denn, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 setzt wegen des besonderen Gefährdungspotentials einer Anwendung ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung mit Bescheid neuerlich eine Abgabebeschränkung fest.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 hat ungeachtet der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 1a3 bei der Zulassung einer Arzneispezialität festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.
§ 2a. Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings zu verschreiben.1
§ 3. (1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
(4) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. i haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.
§ 3a.1 (1) Verlangt ein Patient ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum2 zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. c hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß § 1 Abs. 15 Arzneimittelgesetz zu enthalten, wenn
(3) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. h haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.
§ 4. (1) Ein Rezept verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.1,2
(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß § 1 erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat. 3,4
(3) Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des § 3 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.5
(5)6 Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum7 zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.
(6)8 Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.9
§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit1 ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung1, die in Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit1 hat einen Bediensteten3 seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
§ 6. (1) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro2 zu bestrafen.
(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.
§ 6a. Wer ein Arzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, ist, entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.1
§ 6b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes1, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch
mitzuwirken.
§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung.
§ 7a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.1
§ 7b.2 Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Oktober 1973 in Kraft.
(2) Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6 tritt dieses Bundesgesetz hinsichtlich der Abgabe pharmazeutischer Spezialitäten, die bis 30. September 1973 gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 112/1948 und BGBl. Nr. 126/1952 zugelassen wurden, erst am 1. Oktober 1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß § 7 der Spezialitätenordnung erlassenen Bescheide hinsichtlich des Vermerkes, dass die pharmazeutische Spezialität nur über ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung abzuändern.
(3) Mit dem Inkrafttreten der auf Grund des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verliert die Verordnung vom 28. Jänner 1941 über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl. I S. 47, ihre Wirksamkeit.
(4) § 1 Abs. 1, § 2a, die §§ 6a und 6b sowie § 7a und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002, treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.1
(5) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 lit. e und lit. h, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.2
(6) § 1 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 tritt mit 2. Jänner 2006 in Kraft.3
(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.4
(8) § 3 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.5,6
(9) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.7
(10) § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.8
(11) § 3 Abs. 1 lit. h und i sowie Abs. 4 und § 3a Abs. 1 lit. g und h sowie Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit1 betraut, und zwar hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung1.
(2) Mit der Vollziehung des § 6a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.2
"In einer vom Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte in Zusammenarbeit mit der Europäischen Vereinigung der Fachärzte, der Europäischen Vereinigung praktischer Ärzte und dem Europäischen Fachverband der Arzneimittel-Hersteller zum Thema Selbstmedikation erstellten Informationsbroschüre ist der vermehrte Gebrauch von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln als bedeutender Bestandteil der Gesundheitsversorgung angesprochen, der nicht nur dem wachsenden Bedürfnis entspricht, mehr Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen, sondern auch einen kostensparenden Faktor für die nationalen Gesundheitssysteme darstellen kann.
In diesem Sinne werden die in dem gegenständlichen Papier als für den Bereich der Selbstmedikation geeignet typisierten Indikationen in die Beratungen zur Erstellung der Rezeptpflichtverordnung einfließen - selbstverständlich unter Gewährleistung ausreichender Patienteninformation und -aufklärung sowie unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Abklärung gegenüber den Bereich der Geringfügigkeit überschreitenden Krankheitsbildern.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesvorhabens soll korrespondierend eine Verpflichtung zur Einhaltung des festgesetzten Abgabetypus, und zwar auch im Hinblick auf als rezeptfrei eingestufte Arzneimittel, aufgenommen werden, um auch von dieser Seite dem Selbstmedikationsgedanken zu entsprechen und positive Auswirkungen auf die Kostenbelastung im Gesundheitsbereich zu erzielen."
Der neu eingeführte § 1 Abs. 1a statuiert unter weitestgehend wörtlicher Zitierung der in der Richtlinie 2006/130/EG gestellten Bedingungen eine Ausnahme von der durch die Richtlinie 2004/28/EG, Art. 1 Z 41 in die Richtlinie 2001/82/EG, Art. 67 eingeführten obligatorischen Rezeptpflicht für Arzneimittel, die zur Anwendung an Lebensmittel liefernden Tieren bestimmt sind. Auf Grundlage der neuen Gesetzesbestimmung wird der zuständige Minister ermächtigt, im Rahmen der Rezeptpflichtverordnung jene Tierarzneimittel von der Aufnahme in den Katalog der rezeptpflichtigen Arzneimittel in der Verordnung auszunehmen bzw. als nicht rezeptpflichtig anzuführen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dadurch in Fällen des § 1 Abs. 1a Rezeptpflichtgesetz bei der Zulassung einer Arzneispezialität für Lebensmittel liefernde Tiere zusätzlich festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt (RV 292 XXIII. GP).
Die in § 6 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz enthaltene Strafbestimmung wird durch einen bisher fehlenden Verweis auf § 1 Abs. 2a ergänzt, da auch die Abgabe eines verschreibungspflichtiges Arzneimittels in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 2a strafbar sein sollte (RV 292 XXIII. GP).