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Apothekensuche

Die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung "AMG" wurde durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 als amtliche Abkürzung eingeführt. 

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6) 
Begriffsbestimmungen §§ 1, 2
Begriffsbestimmungen betreffend klinische Prüfungen § 2a
Begriffsbestimmungen betreffend Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz)§ 2b
Anforderungen an Arzneimittel §§ 3, 4, 5
Irreführung § 6

II. Abschnitt: Arzneispezialitäten (§§ 7 bis 27) 
Zulassung von Arzneispezialitäten §§ 7, 7a, 7b, 8, 8a
Antrag auf Zulassung § 9
Zulassungsunterlagen §§ 9a, 9b, 9c, 9d, 9e
Bezugnehmende Zulassung §§ 10, 10a, l0b
Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport § I0c
Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten § 11
Registrierung apothekeneigener Arzneispezialitäten § 11a
Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten § 12
Registrierungsunterlagen § 12a
Entscheidung über die Anmeldung § 13
Verordnungsermächtigung § 14
Produktinformation § 15 Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SmPC) 
Gebrauchsinformation § 16
Gebrauchsinformation für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten§ 16a
Pflichten im Zusammenhang mit der Gebrauchsinformation § 16c
Kennzeichnung § 17
Kennzeichnung registrierter homöopathischer Arzneispezialitäten § 17a
Verfahren betreffend Anträge und Anmeldungen § 18
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren §§ 18a, 18b
Ablehnung eines Zulassungsantrags § 19
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen§ 19a
Unterrichtung der Agentur über Auflagen oder Bedingungen § 19b
Gültigkeit der Zulassung und Registrierung § 20
Tatsächliches In-Verkehr-Bringen § 21
Erlöschen der Zulassung § 22
Aufhebung § 23
Änderungen registrierter Arzneispezialitäten und Änderung des Rezeptpflichstatus§ 24
Änderungen §§ 24a, 24b
Rechtsübergang § 25
Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang§ 25a
Chargenfreigabe § 26
Einfuhranalyse § 26a
Internetportal für Arzneimittel und Arzneispezialitätenregister § 27


III. Abschnitt: Klinische Prüfung (§§ 28 bis 48) 
Allgemeine Voraussetzungen §§ 28, 29, 30
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Qualifikation von Sponsor, Monitor und Prüfer §§ 31, 32
Monitor §§ 33, 34
Prüfer §§ 35, 36
Planung, Durchführung Auswertung einer klinischen Prüfung § 37
Änderungen am Prüfplan § 37a
Aufklärung und Einwilligung §§ 38, 39
Beginn der klinischen Prüfung § 40
Ethikkommission §§ 41, 41a
Multizentrische Prüfungen § 41b
Aussetzung und Untersagung der klinischen Prüfung § 41c
Berichte über unerwünschte Ereignisse § 41d
Meldungen über schwerwiegende Nebenwirkungen § 41e
Schutz bestimmter Personengruppen §§ 42, 43, 43a, 44, 45, 46a
Umgang mit Daten §§ 46
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung § 47
Auskunftspflicht der Ethikkommission § 47a
Verordnungsermächtigung § 48

IV. Abschnitt: Arzneimittelbeirat und Abgrenzungsbeirat (§§ 49, 49a) 
Arzneimittelbeirat § 49
Abgrenzungsbeirat § 49a

V. Abschnitt: Werbebeschränkungen (§§ 50 bis 56a) 
Allgemeine Bestimmungen §§ 50, 50a, 50b
Laienwerbung §§ 51, 52, 53
Fachwerbung §§ 54, 55, 55a
Naturalrabatte § 55b
Informationsbeauftragter § 56
Kontrolle § 56a

VI. Abschnitt: Vertrieb (§§ 57 bis 61) 
Abgabe von Arzneimitteln § 57
Sicherstellung der Versorgung § 57a
Ausnahmebestimmung für die Abgabe von menschlichen Zellen und Gewebe§ 57b
Abgabe von Ärztemustern § 58
Abgabe im Kleinen § 59
Fernabsatz§ 59a
Abgrenzungskommission § 60
Abgabe in Handelspackungen § 61

VII. Abschnitt: Betriebsvorschriften (§§ 62 bis 71a) 
Betriebsordnung §§ 62, 62a, 62b
Bewilligung §§ 63, 63a, 64, 65, 66, 66a, 66b
Betriebsüberprüfung §§ 67, 68, 69
Persönliche Voraussetzungen §§ 69a, 70, 71
Arzneimittelvermittler § 71a

VIII. Abschnitt: Pharmareferent (§§ 72 bis 74) 
Qualifikation § 72
Pflichten §§ 73, 74


IX. Abschnitt: Marktüberwachung und Pharmakovigilanz (§§ 75 bis 78) 
Allgemeine Grundsätze § 75
Verordnungsermächtigung § 75a
Pharmakovigilanz-System des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen §§ 75b, 75c, 75d, 75e
Pharmakovigilanzinspektionen § 75f
Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe§ 75g
Pflichten des Zulassungsinhabers - Pharmakovigilanz-System § 75i
Erfassung und Meldung vermuteter Nebenwirkungen § 75j
Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSUR) § 75k § 75l § 75m
Hämovigilanz § 75n
Ausnahmebestimmung für Meldungen nach dem Gewebesicherheitsgesetz§ 75o
Rückverfolgbarkeits- und Pharmakovigilanzanforderungen für Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 6a§ 75p
Qualitätsmängel, gefälschte Arzneimittel § 75q
Probennahme §§ 76, 76a
Beschlagnahme und Verfall von Waren §§ 76b, 76c 
Uberwachungs- und Schutzmaßnahmen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen §§ 77, 78
Vorläufige Beschlagnahme § 78a


X. Abschnitt: Gebühren (§ 79) 

XI. Abschnitt: Automationsunterstützter Datenverkehr (§§ 80, 81, 81a) 

XII. Abschnitt: Verschwiegenheitspflicht und Transparenz (§§ 82, 82a) 

XIII. Abschnitt: Sanktionen (§§ 82b bis 85b)
 
Gerichtlich strafbare Handlungen § 82b
Einziehung § 82c
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden § 82d
Verwaltungsstrafbestimmungen §§ 83, 84, 84a, 85
Unterlassungsklagen § 85a
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 85b

XIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 86 bis 97) 
Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 § 94c
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen §§ 94d, 94e
Übergangsregelungen der Novelle BGBl. I Nr. 63/2009 für apothekeneigene Arzneispezialitäten § 94f
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 146/2009 § 94g
Übergangsrecht zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 § 94h
Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 48/2013 § 94i

Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG),
BGBl. Nr. 185/1983 (NR: GP XV RV 1060 AB 1480 S. 148. BR: AB 2696 S. 433.) in der Fassung

BGBl. Nr. 748/1988 (NR: GP XVII RV 823 AB 858 S. 88. BR: AB 3618 S. 510.),
BGBl. Nr. 107/1994 (NR: GP XVIII RV 1362 AB 1437 S. 151. BR: 4742 AB 4733 S. 579.) [CELEX-Nr.: 365L0065, 375L0318, 375L0319, 378L0025, 381L0851, 381L0852, 387L0022, 389L0342, 389L0343, 389L0381, 390L0667, 391L0356],
BGBl. Nr. 379/1996 (NR: GP XX RV 151 AB 202 S. 32. BR: AB 5208 S. 615.) [CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 389L0343, 390L0677, 392L0118], BGBl. Nr. 657/1996 (NR: GP XX RV 313 AB 389 S. 43. BR: AB 5286 S. 618.) [CELEX-Nr.: 390L0385, 393L0068, 393L0042],
BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.) [CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046], BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.),
BGBl. I Nr. 78/1998 (NR: GP XX RV 1077 AB 1147 S. 118. BR: AB 5674 S. 641.),
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.),
BGBl. I Nr. 33/20021 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.) [CELEX-Nr.: 398L0027],
BGBl. I Nr. 65/20022 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.),
BGBl. I Nr. 12/20033 (NR: GP XXII IA 39/A AB 15 S. 5. BR: AB 6770 S. 694.),
Art. I BGBl. I Nr. 35/20044 (NR: GP XXII RV 384 AB 440 S. 56. BR: AB 7025 S. 707.) [CELEX-Nr.: 32001L0020],
Art. 2 BGBl. I Nr. 168/20045 (NR: GP XXII RV 676 AB 718 S. 90. BR: AB 7179 S. 717.) [CELEX-Nr.: 32002L0098, 32004L0033],
Art. II BGBl. I Nr. 107/20056 (NR: GP XXII RV 675 AB 720 S. 90. BR: AB 7180 S. 717.),
Art. 1 BGBl. I Nr. 153/20057,8 (NR: GP XXII RV 1092 AB 1142 S. 125.) [CELEX-Nr.: 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028],
BGBl. I Nr. 6/20079,
Art. XVIII BGBl. I Nr. 112/200710 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.),
Art. 2 BGBl. I Nr. 49/200811 (NR: GP XXIII RV 261 AB 343 S. 40. BR: AB 7823 S. 751.) [CELEX-Nr: 32004L0023, 32006L0017, 32006L0086],
Art. 1 BGBl. I Nr. 52/200812 (NR: GP XXIII AB 482 S. 53. BR: AB 7902 S. 754.),
Art. 2 BGBl. I Nr. 115/200813 (NR: GP XXIII RV 561 AB 665 S. 65. BR: 7981 AB 8006 S. 759.),
BGBl. I Nr. 3/200914,
Art. 1 BGBl. I Nr. 63/200915 (NR: GP XXIV RV 155 AB 184 S. 26. BR: 8115 AB: 8123 S. 772.),
Art. 2 BGBl. I Nr. 143/200916 (NR: GP XXIV RV 466 AB 549 S. 49. BR: AB 8236 S. 780.) [CELEX-Nr.: 32007L0047, 32009L0120],
Art. 2 BGBl. I Nr. 146/200917 (NR: GP XXIV IA 890/A AB 518 S. 51. BR: 8222 AB 8270 S. 780.),
Art. III BGBl. I Nr. 108/201218 (NR: GP XXIV RV 1935 AB 1980 S. 179. BR 8814 AB 8819 S. 815.) [CELEX-Nr.: 32010L0053],
BGBl. I Nr. 110/201219 (NR: GP XXIV RV 1898 AB 1982 S. 179. BR: AB 8821 S. 815.) [CELEX-Nr.: 32010L0084],
Art. 2 BGBl. I Nr. 114/201220 (NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185. BR: 8831 AB 8853 S. 816.) [CELEX-Nr.: 32010L0063],
Art. I BGBl. I Nr. 48/201321 (NR: GP XXIV RV 2010 AB 2103 S. 185. BR: AB 8875 S. 816.) [CELEX-Nr.: 32011L0062],
Art. 1 BGBl. I Nr. 162/201322 (NR: GP XXIV RV 2446 AB 2560 S. 213. BR: AB 9071 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0024, 32012L0026],
BGBl. II Nr. 105/201523,
Art. 23 BGBl. I Nr. 40/201724 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.) [CELEX-Nr.: 32009L0031] und
Art. 43 BGBl. I Nr. 37/201825 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.) [CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]
Art. 16 BGBl. I Nr. 59/201826 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Art. 14 BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88 BR: AB 10252 S. 897.) 

Art. 44 BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

 

  1. Die mit 1. März 2002 in Kraft tretende Novelle zum Arzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 33/2002, enthält als Regelungsschwerpunkte in Umsetzung der von der Republik Österreich ratifizierten Anti-Doping-Konvention (BGBl. 451/1991) die Aufnahme expliziter Verbotstatbestände im Hinblick auf Doping, die Berücksichtigung des Parallelimports im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Vertriebsbestimmungen und die Schaffung einer Unterlassungsklage für Verstöße gegen die Arzneimittelwerbebestimmungen. 

    Im Freizeit- und Jugendbereich, in verschiedenen Bereichen des Sports und im sportnahen Bereich (Fitness- und Bodybuildingstudios) werden Arzneimittel, vor allem anabole Steroide und Wachstumshormone, zu ärztlich nicht indizierten Zwecken wie dem Doping im Sinne der Anti-Doping-Konvention des Europarates verwendet. Sowohl die anabolen Steroide als auch die Wachstumshormone verursachen zahlreiche und gravierende Nebenwirkungen, sodass die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zur Verhinderung des Inverkehrbringens, der Anwendung und der Verschreibung dieser Stoffe im Hinblick auf den Freizeit- und Wettkampfsportbereich schon aus gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründen dringend geboten erscheint. Die Anwendung von Dopingmitteln ist nicht auf den Spitzensport beschränkt. Auch im Breitensport und besonders im sportnahen Bereich ist Doping keine Randerscheinung. Es fehlen zwar bisher verlässliche Zahlen, Sportmediziner schätzen jedoch zum Beispiel die Anzahl der Anwender von Dopingmitteln im Bodybuildingbereich in Deutschland auf mindestens 100 000 Personen. Diese Zahl von Anwendern wird auch in Großbritannien erreicht, wie eine Studie der Universität Oxford ergeben hat. Weiterreichende Untersuchungen sind bisher hauptsächlich in den USA durchgeführt worden. Aus diesen ergibt sich, dass z.B. anabole Steroide von 6 bis 11% der Jugendlichen mehr oder weniger regelmäßig eingenommen werden. Das ständige Anwachsen dieser Anwenderzahlen in den letzten Jahren zeigt auf, wie notwendig es ist, die Abgabe unter eine Strafandrohung zu stellen und so eine gewisse Abschreckung zu erzielen. 

    Die entgeltliche Abgabe ist schon wegen der Verwerflichkeit des Handelns mit Dopingmitteln aus purem Gewinnstreben unter Strafe zu stellen. Die kostenlose Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken erfolgt zumeist durch Laien, die die Wirkungen und Nebenwirkungen der Präparate in keiner Weise einzuschätzen in der Lage sind, wodurch die Gesundheitsgefährdung im Freizeitsport erhöht wird. 

    Die mit der Novelle in das Arzneimittelgesetz aufgenommenen Regelungen dienen des Weiteren der Umsetzung der von der Republik Österreich ratifizierten Anti-Doping-Konvention (BGBl. 451/1991). Darin hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. In diesem Rahmen wird auch dem Bestreben nach Harmonisierung der Dopingbestimmungen auf internationaler Ebene Rechnung getragen. Eine Eingliederung der gegenständlichen Regelungen in die Regelungsmaterie des Arzneimittelrechts ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Regelungen. Es soll mit den vorgeschlagenen Bestimmungen kein umfangreiches und eigenständiges Dopingrecht geschaffen werden, das auch die Bestrafung des einzelnen Anwenders regelt. Diese Aufgabe, wie etwa der Ausschluss eines Dopingsünders von Wettkämpfen, soll auch weiterhin den Sportverbänden überlassen werden. 

    Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Novelle bildet die Aufnahme expliziter Regelungen für das Inverkehrbringen von parallelimportierten Arzneispezialitäten. Unter dem Schlagwort "Parallelimport" ist die Behandlung von Anträgen angesprochen, die sich auf Genehmigung von Arzneispezialitäten beziehen, die in dieser Form in Österreich bereits nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind und über Import aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes durch einen vom Zulassungsinhaber verschiedenen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen vertrieben werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Parallelimport dürfen derartige Importe seitens der Mitgliedstaaten nicht verhindert, sondern nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die einerseits für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig sind und andererseits den innergemeinschaftlichen Handel möglichst wenig hemmen. Auf dieser Grundlage wird in Österreich das Inverkehrbringen von parallelimportierten Arzneispezialitäten von einer "Genehmigung für den Parallelimport" abhängig gemacht, um die Übereinstimmung mit der in Österreich bestehenden Bezugszulassung zu gewährleisten und die parallelimportierten Arzneispezialitäten über ein entsprechendes adäquates Anforderungsprofil dem Sicherheitskonzept des Arzneimittelgesetzes zu unterstellen. 

    Neue Regelungsinhalte werden des Weiteren zur Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998) im Hinblick auf arzneimittelspezifische Vorgaben aufgenommen. Diese Unterlassungsklagenrichtlinie sieht als Mindeststandard des durch die Verbandsklage zu gewährenden Schutzes vor, dass bestimmten in- und ausländischen Verbraucherverbänden der Europäischen Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die Vorschriften bestimmter in ihrem Anhang genannter Richtlinien eingeräumt wird. Die Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinie im Hinblick auf die in gegenständlichem Anhang angeführte Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel soll im Rahmen des Arzneimittelgesetzes erfolgen. 

    Vor dem Hintergrund der vielfach grenzüberschreitenden Wirkung derartiger Verstöße und den derzeit nicht ausreichenden Anerkennungs- bzw. Durchsetzungsmodalitäten soll die Berechtigung zur Verbandsklage nicht nur den angeführten inländischen Interessenvertretungen, sondern auch den ausländischen Verbänden zustehen, die von der Kommission als "qualifizierte und im Nominierungsstaat klagsbefugte Einrichtungen" unter Angabe ihres Zweckes im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Voraussetzung ist dabei ferner, dass diese Interessenvertretungen in ihrem Wirkungsbereich und entsprechend ihrem Schutzzweck durch rechtswidrige Geschäftspraktiken berührt werden, die von Österreich ihrem Ausgang nehmen. Die ausländische Interessenvertretung hat daher lediglich ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (aus der sich ihre Klageberechtigung nach dem Recht des Nominierungsstaates entnehmen lässt) sowie die nachteiligen Auswirkungen für die Allgemeininteressen ihrer Schutzbefohlenen im Nominierungsstaat nachzuweisen, um inländischen Verbänden gleichgestellt zu sein. 
  2. Verwaltungsreformgesetz 2001 (Art. 19) 
     
  3. Die Erläuterungen zum Initiativantrag IA 39/A führen aus, dass nach den Anschlägen des 11. September 2001 sind Bedrohungsszenarien bekannt geworden sind, die bis dahin als unwahrscheinlich angesehen wurden. Dementsprechend enthielt das Arzneimittelgesetz keine Sonderbestimmungen, die auf das Gefährdungspotenzial Bedacht nehmen, das von einer terroristischen Bedrohung oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehen. Eine umgehende Anpassung war im Hinblick auf die derzeitige weltpolitische Situation dringend geboten. 

    Eine besondere Gefahrensituation kann die Verwendung nicht zugelassener Arzneispezialitäten erfordern, wenn zugelassene Arzneispezialitäten nicht zur Verfügung stehen. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 3 AMG über die relative Unbedenklichkeit des Arzneimittels selbstverständlich auch bei der Anwendung einer nicht zugelassenen Arzneispezialität vorliegen müssen, die Beurteilung obliegt dem Anwender. 
     
  4. Die AMG-Novelle, Art. I BGBl. I Nr. 35/2004, kundgemacht am 29. April 2004, dient vorwiegend der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001, ABl. Nr. L 121/34 vom 1.5.2001, [Celex-Nr.: 32001L0020] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln. 

    Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 384 XXII. GP) enthält die Novelle folgende Regelungsschwerpunkte: die Festlegung eines genauen Verfahrens vor Beginn einer klinischen Prüfung für Ethikkommissionen und zuständige Behörde sowie die Einführung bestimmter Verfahrensfristen; Bestimmungen über multizentrische Prüfungen; Änderungen bei der Durchführung einer klinischen Prüfung; Schutz von Prüfungsteilnehmern, insbesondere von Minderjährigen und nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen; Berichte über unerwünschte Ereignisse und schwerwiegende Nebenwirkungen. 

    Die Richtlinie regelt die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen von Humanarzneimitteln in den Mitgliedstaaten. Anwendungsbeobachtungen fallen nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie. 
    Bei klinischen Prüfungen handelt es sich um komplexe Tätigkeiten, die in der Regel länger als ein Jahr dauern und sich sogar über mehrere Jahre erstrecken können. Meist sind zahlreiche Personen und verschiedene Prüfzentren beteiligt, die sich häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Die derzeitigen Praktiken in den Mitgliedstaaten weisen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Modalitäten hinsichtlich Beginn und Durchführung von klinischen Prüfungen und hinsichtlich der Anforderungen an klinische Prüfungen auf. 

    Ziel der genannten Richtlinie ist es daher, die Verwaltungsvorschriften zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein transparentes Verfahren eingeführt und günstige Voraussetzungen für eine effiziente Koordinierung der klinischen Prüfungen durch die betreffenden Stellen in der Gemeinschaft geschaffen werden. 

    Die Richtlinie enthält als einen wesentlichen Punkt die Einführung eines genauen Verfahrensablaufes vor Beginn einer klinischen Prüfung. Grundsätzlich wird eine implizite Genehmigung vorgesehen, d.h. falls ein positives Votum der Ethikkommission vorliegt und die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erhebt, darf mit der klinischen Prüfung begonnen werden. In Ausnahmefällen ist eine explizite schriftliche Genehmigung erforderlich. Die in der Richtlinie enthaltenen Verfahrensbestimmungen und Fristen sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie verpflichtend umzusetzen. In diesen Fällen kann eine abweichende Regelung nicht mit einem höheren nationalen Schutzniveau für die Prüfungsteilnehmer gerechtfertigt werden. 

    Mit dem Entwurf (der Novelle) soll das von der Richtlinie geforderte Verfahren für klinische Prüfungen bei einer Behörde etabliert werden. Es wird eine Zweiteilung des Verfahrens vorgesehen. In diesem hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Durchführung der klinischen Prüfung innerhalb von 35 Tagen ab Eingang des Antrags zu untersagen, wenn der Antrag nicht der entsprechenden Leitlinie der Kommission entspricht, oder die grundsätzliche Rechtfertigung und Relevanz der klinischen Prüfung zweifelhaft ist. Äußert sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Antrag in diesem Stadium als genehmigt. Daneben kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, wenn die Ethikkommission keine befürwortende Stellungnahme abgibt, entweder die Durchführung der klinischen Prüfung untersagen, oder die Stellungnahme des Arzneimittelbeirats einholen. Dies muss innerhalb der von der Richtlinie vorgegebenen Zeit von 60 Tagen erfolgen. 

    Daneben ist vorgesehen, dass die Ethikkommission dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang des ordnungsgemäßen Genehmigungsantrages ihre mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln muss. 
    Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die nur in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sieht die Richtlinie die Einführung eines Verfahrens vor, wonach für den betreffenden Mitgliedstaat ungeachtet der Anzahl der Ethikkommissionen eine einzige Stellungnahme einer Ethikkommission abgegeben wird. Bei multizentrischen Studien, die zugleich in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, ist ebenfalls für jeden betroffenen Mitgliedstaat jeweils eine einzige Stellungnahme erforderlich. 

    Weiters enthält der Entwurf (die Novelle) detaillierte Bestimmungen über die Pflichten des Sponsors bei der Änderung der Durchführung einer klinischen Prüfung und bei deren Beendigung sowie Vorschriften über das einzuhaltende Verfahren bei Aussetzung oder Untersagung einer klinischen Prüfung. 

    Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzesvorhabens (der Novelle) bildet die Aufnahme detaillierter Regelungen über den Schutz von Prüfungsteilnehmern und den speziellen Schutz von Minderjährigen und nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen, die die bereits bestehenden Regelungen des Arzneimittelgesetzes ergänzen. Personen, die nicht rechtswirksam in eine klinische Prüfung einwilligen können, sollten besonders geschützt werden. Diese Personen sollen grundsätzlich nur dann in klinische Studien einbezogen werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Verabreichung des Arzneimittels einen unmittelbaren Nutzen für die betroffene Patientin/den betroffenen Patienten hat, der die Risken überwiegt. 

    Die Richtlinie sieht vor, dass klinische Prüfungen an Minderjährigen auch dann vorgenommen werden, wenn sie nicht im individuellen Nutzen des Minderjährigen gelegen, jedoch für die betroffene Patientengruppe mit einem Nutzen verbunden sind. Dieser weitgehenden Liberalisierung wird mit dem vorliegenden Entwurf (der Novelle) nicht gefolgt. Da es zur Entwicklung und Verbesserung der Arzneimittel unbedingt notwendig ist, klinische Studien im Einzelfall auch durchführen zu können, wenn die Teilnahme an der klinischen Prüfung für den Minderjährigen nicht mit einem direkten Nutzen verbunden ist, erlaubt der vorliegende Entwurf auch eine klinische Prüfung an einem Minderjährigen, wenn diese zwar nicht mit einem direkten Nutzen für den Minderjährigen selbst, jedoch mit einem Nutzen für andere Minderjährige, die an derselben Krankheit leiden, verbunden ist. Dies allerdings nur unter der in der Richtlinie nicht enthaltenen Voraussetzung, dass die klinische Prüfung nur mit einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden ist. Da Kinder eine besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe bilden, sind für eine Teilnahme eines Minderjährigen an einer klinischen Prüfung zahlreiche weitere Schutzkriterien festgelegt. 

    Überdies wird das Vorgehen bei der Meldung von unerwünschten Ereignissen und schwerwiegenden Nebenwirkungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen geregelt. Dabei werden gemeinschaftliche Überwachungsverfahren im Sinne der Pharmakovigilanz angewendet, um die sofortige Einstellung einer klinischen Prüfung sicherzustellen, sofern ein nicht hinnehmbares Risiko besteht. 
    Ferner sind im Arzneimittelgesetz – bedingt durch die Richtlinie 2001/20/EG – Anpassungen bei den Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen. 

    Festzuhalten ist, dass die Implementierung der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG keine größere Umgestaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen über die klinische Prüfung nach sich zieht, weil das österreichische Arzneimittelgesetz bereits nach der geltenden Rechtslage entsprechende Standards verwirklicht. Von der Systematik her lässt sich die Richtlinie über die gute klinische Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln ohne wesentliche Änderung des grundsätzlichen Aufbaus des III. Abschnitts des Arzneimittelgesetzes einarbeiten. 
    Darüber hinaus enthält der vorliegende Entwurf (die Novelle) einige Anpassungen und Klarstellungen im Arzneimittelgesetz, die sich aus der bisherigen Vollzugspraxis als notwendig erwiesen haben. 
     
  5. Mit BGBl. I Nr. 168/2004, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004, wurde das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über Kuranstalten und Krankenanstalten geändert und die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG sowie die Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile in österreichisches Recht umgesetzt. 
     
  6. Mit BGBl. I Nr. 107/2005 wurde mit 1. Jänner 2006 das Bundesinstitut für Arzneimittel reorganisiert. Sämtliche Aufgaben im Bereich der Arzneimittelzulassung, der klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Pharmakovigilanz und Vigilanz im Bereich der Medizinprodukte und des Inspektionswesens wurden ausgegliedert und als Geschäftsfeld (PharmMed-Austria) der 2002 gegründeten Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) (www.ages.at) etabliert. Im Rahmen der AGES wurde das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) zur Vollziehung hoheitlicher Aufgaben eingerichtet. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist eine Kollegialbehörde bestehend aus zwei fachlich qualifizierten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) und dem Leiter des Geschäftsfeldes PharmMed-Austria. Im Hinblick auf die Vielzahl der Aufgaben, die übertragen werden, war zunächst ein abgestuftes Konzept des Aufgabenüberganges vorgesehen: Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Arzneispezialitäten, die Betriebsbewilligungen und Inspektionen im Arzneimittelbereich und die Aufgaben nach dem Blutsicherheitsgesetz sollten mit 1. Jänner 2006, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz und mit klinischen Prüfungen sowie die Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz mit 1. Jänner 2007 übertragen werden (vgl. RV 675 XXII. GP). Durch BGBl. I Nr. 153/2005 wurden auch die zuletzt genannten Aufgaben nicht mit 1. Jänner 2007, sondern ebenfalls bereits mit 1. Jänner 2006 dem neuen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen (siehe auch unten Fußnote 8). 

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist somit seit 1. Jänner 2006 insbesondere zuständig für Durch Art. II des BGBl. I Nr. 107/2005 werden im Arzneimittelgesetz die erforderlichen Regelungen zur Übertragung der hoheitlichen Vollzugskompetenzen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an das neue Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen getroffen. 
     
    • die Zulassung von Arzneispezialitäten (§§ 7ff),
    • die Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten (§ 11),
    • die Genehmigung für den Vertrieb einer Arzneispezialität im Parallelimport (§ 10c),
    • die bisherigen Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (nunmehr des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) im Rahmen der klinischen Prüfung von Arzneimitteln,
    • die Aufgaben im Zusammenhang mit der Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) (§§ 75 f),
    • die Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe gemäß § 62 Abs. 1 (§ 63),
    • die Überprüfung von Betrieben gemäß § 62 Abs. 1 (§ 67),
    • die Erteilung von Einfuhrbewilligungen und Entgegennahme von Meldungen gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz,
    • die Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz,
    • die Aufgaben nach dem Blutsicherheitsgesetz. 
       
  7. Die Novelle Art. 1 BGBl. I Nr. 153/2005 tritt mit 2. Jänner 2006 in Kraft (§ 95 Abs. 8d). In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden auch die Vollzugsbereiche der klinischen Prüfungen und der Pharmakovigilanz nicht mit 1. Jänner 2007, sondern bereits mit 1. Jänner 2006 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen (§ 95 Abs. 8a). 

    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 1092 XXII. GP) führen zum Gesetzesentwurf Folgendes aus: Der vorliegende Gesetzesentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Revision der Europäischen Pharmazeutischen Gesetzgebung. Durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. 3. 2004 wurde die Richtlinie 2001/83/EG Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und durch die Richtlinie 2004/28/EG vom 31.3.2004 die Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) geändert. Weiters wurde die Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel, 2004/24/EG vom 31.3.2004 erlassen. 

    Durch die genannten Novellen der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und der Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) wurden im wesentlichen Bestimmungen über den Unterlagenschutz neu erlassen, die Verlängerung der Zulassung neu geregelt und Änderungen im Bereich der Pharmakovigilanz vorgenommen. Die Richtlinie 2004/24/EG, die ebenfalls den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel ändert, erfordert die Einführung eines besonderen vereinfachten Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Die vorliegenden Änderungen erfolgen durch eine Novelle des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes. Neben den durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderlichen Änderungen sind Anpassungen im Einzelnen im Hinblick auf die Vollzugserfahrung notwendig. 

    Im Hinblick auf Problematik der Abgrenzung verschiedener Produktgruppen von Arzneimitteln, zu denken ist hier z.B. an Medizinprodukte, Biozide, Kosmetika und in erster Linie an Nahrungsergänzungsmittel, wird in Umsetzung von Artikel 2 der genannten Richtlinien eine Normenhierarchie eingeführt, die eindeutig festlegt, dass für Produkte, die die Definition des Arzneimittels erfüllen, ausschließlich die arzneimittelrechtlichen Regelungen gelten, auch wenn das Produkt noch die Definition anderer Produkte erfüllen sollte. In diesem Zusammenhang wird explizit die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides vorgesehen, um Personen, die ein Produkt in Verkehr bringen wollen, die Möglichkeit zu geben, im Sinne der Rechtssicherheit einen behördlichen Abspruch über die Einstufung des Produktes herbeizuführen. Begleitend soll eine Kommission (Abgrenzungsbeirat) geschaffen werden, die sich mit der fachlichen Abgrenzung und Einstufung von Produkten, bei denen die Einstufung zweifelhaft ist, beschäftigt. Dieser Beirat wird Gutachten erstatten, die sodann als Grundlage für allfällige weitere behördliche Maßnahmen dienen sollen. 

    Durch die genannte Revision der Pharmazeutischen Gesetzgebung wurde eine Harmonisierung der Datenschutzfristen für Generika hinsichtlich der Daten über vorklinische und klinische Versuche vorgenommen. Dies erfolgte unter anderem zu dem Zweck, um Generika einen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. Eine weitere wesentliche Erleichterung für die Pharmazeutische Industrie ist die Regelung, dass eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen nach einer einmaligen Verlängerung nach fünf Jahren grundsätzlich unbefristet besteht. Gekoppelt wurde diese Regelung allerdings mit der Vorschrift, dass Zulassungen, die drei aufeinander folgende Jahre nicht genutzt werden, d.h. in diesem Zeitraum nicht zum In-Verkehr-Bringen der betreffenden Arzneispezialität geführt haben, ihre Gültigkeit verlieren. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sind freilich Ausnahmen von diesen Grundsatz zulässig. Begleitend zur unbefristeten Marktzulassung nach einem einmaligen Renewal nach fünf Jahren wurden die Regelungen über die Pharmakovigilanz und Marktüberwachung verstärkt, es wurden einerseits die Zeiträume, innerhalb derer im Rahmen der Pharmakovigilanz Daten vorzulegen sind, grundsätzlich verkürzt, weiters sollen im Bereich der Pharmakovigilanz die Möglichkeiten der neuen Informationstechnologien für eine Verbesserung des Austausches zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden. 

    Die Regelungen über die Kennzeichnung und die Gebrauchsinformation wurden gleichfalls harmonisiert, im Zusammenhang mit der Kennzeichnung wurde auch eine Verpflichtung auferlegt, den Namen der Arzneispezialität und die Stärke mittels Brailleschrift auf der Handelspackung anzubringen. Im Zusammenhang mit so genannten traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln wurde ein vereinfachtes Registrierungsverfahren eingeführt. Hat ein Arzneimittel eine langjährige Tradition und ist die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel, so ist es gerechtfertigt, ein vereinfachtes Registrierungsverfahren einzuführen. Die große Mehrzahl der Arzneimittel mit ausreichend langer und kohärenter Tradition ist pflanzlicher Natur, daher wurde zunächst das vereinfachte Registrierungsverfahren auf traditionelle pflanzliche Arzneimittel beschränkt. Dieses Registrierungsverfahren wird das bisher vereinfachte Zulassungsverfahren nach § 17a mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle ersetzen. Aufgrund der Übergangsbestimmung der Richtlinie 2004/24/EG dürfen allerdings Produkte gemäß § 17a noch bis zum Ablauf des 30. April 2011 in Verkehr gebracht werden (vgl. die Übergangsregelung gemäß § 94c Abs. 8). 
  8. Die Novelle wurde weiters zum Anlass genommen, das Kapitel über die Werbebeschränkungen richtlinienkonform zu überarbeiten. Schließlich wurde – insbesondere aufgrund aktueller Entwicklungen – die Möglichkeit eingeführt, in besonderen Krisensituationen durch Verordnung Abweichungen von bestimmten Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu treffen, sofern und solange dies zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. 
     
  9. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, in Kraft getreten mit 1. März 2007, wurden der Bereich Frauenangelegenheiten des bisher zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen dem Bundeskanzleramt übertragen und stattdessen vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Agenden im Bereich Jugend und Familie übernommen. Das bisherige Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wurde umbenannt in Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Arzneimittelwesens. 
     
  10. Durch Art. XVIII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wird das Arzneimittelgesetz an die neue Systematik der Strafprozessordnung (StPO) in Bezug auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (vgl. §§ 109 ff StPO) angepasst. Da in vielen Fällen kein formeller Beschlagnahmebeschluss des Gerichts mehr vorgesehen ist und die Staatsanwaltschaft für die Sicherstellung verantwortlich ist, sind die vorgeschlagenen Änderungen erforderlich (vgl. RV 299 XXIII. GP). Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8e). 
  11. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 wurde das Arzneimittelgesetz an das neu erlassene Gewebesicherheitsgesetz - GSG angepasst. 

    Die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Konservierung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben unterliegt, sofern diese zur medizinischen Verwendung beim Menschen bestimmt sind, grundsätzlich dem Gewebsicherheitsgesetz. Im Unterschied zur Gewinnung ist die Verarbeitung, Lagerung, Konservierung und Verteilung jedoch nur dann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfasst, sofern die Gewebe und Zellen nicht zur Herstellung von Arzneispezialitäten, Prüfpräparaten oder Medizinprodukten herangezogen werden. Für die Herstellung von Arzneispezialitäten und Prüfpräparaten (vgl. zu den Begriffen § 2 Abs. 2 und § 2a Abs. 1 Arzneimittelgesetz), gelten auch bei Geweben und Zellen die Betriebsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. 
  12. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 52/2008 wurde das Arzneimittelgesetz (Anfügung Z 5a in § 8 Abs. 1) und das Arzneiwareneinfuhrgesetz geändert und an die durch Art. 7 BGBl. I Nr. 57/2008 erfolgte Änderung des Sanitätergesetzes (Möglichkeit zur vorübergehenden Tätigkeit von ausländischen Sanitätern/Sanitäterinnen im Rahmen von Großereignissen in Österreich) angepasst. Vgl. Fußnote 4 zu § 8. 
  13. Die mit 9. August 2008 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008 sind durch die Übernahme der Strafbestimmungen und der Kontrollbestimmungen gemäß dem bisherigen § 68a in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bedingt. Durch einen neuen § 22a werden im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 alle Strafbestimmungen gegen Doping konzentriert. Damit soll auch der mit der bisherigen Einordnung im Arzneimittelgesetz verbundene Nachteil beseitigt werden, dass nur Formen des Dopings erfasst werden, die in der Anwendung von Arzneimitteln bestehen (vgl. RV 561 XXIII. GP). 
  14. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, in Kraft getreten mit 31. Jänner 2009, wurde insbesondere der Bereich Familie und Jugend des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend übertragen. Das bisherige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wurde umbenannt in Bundesministerium für Gesundheit. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Arzneimittelwesens. 
     
  15. Die mit 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 dienen der Lösung diverser Anliegen und anstehender Probleme (vgl. RV 155 XXIV. GP):
    • So sind Anpassungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG und der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erforderlich.
    • Der Begriff der „Arzneispezialität“, an den die Zulassungspflicht anknüpft, entspricht nicht völlig den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG und ist daher anzupassen.
    • Es fehlt an Vorgaben für die Bewilligung eines „Compassionate-use-Programms“ durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
    • Es soll eine Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Unterstützung bei Betriebsüberprüfungen geschaffen werden. 
    • Weiters sind Anpassungen und Klarstellungen sowie die Beseitigung von Redaktionsversehen in den Abschnitten über Zulassung, klinische Prüfung und Betriebsvorschriften erforderlich. 
       
  16. Die Änderungen durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten. 

    Die Novelle Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 enthält Anpassungen an die Richtlinie 2009/120/EG, mit der Änderungen im Annex I der Richtlinie 2001/83/EG vorgenommen wurden. Weiters wird in den Übergangsbestimmungen klargestellt, dass auch Produkte, die vor 2006 zugelassen bzw. registriert wurden, der Verpflichtung zum Renewal nach § 20 unter Vorlage eines konsolidierten Dossiers zu entsprechen haben. Dies gilt auch für registrierte Homöopathika (vgl. RV 466 XXIV. GP). Weiters wurde durch die Novelle ein neuer § 94e aufgenommen, der Sonderbestimmungen für die Arzneimittelversorgung in Krisensituationen enthält, insbesondere auch hinsichtlich des Impfstoffes gegen die Neue Influenza (H1N1) (vgl. AB 549 XXIV. GP). 
  17. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 146/2009 wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten in § 16 Abs. 5 hinsichtlich von Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, enthalten, um die Verpflichtung zur Aufnahme des Hinweises „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ ergänzt. Die Änderungen durch BGBl. I Nr. 146/2009 sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung des § 94 g für am 31. Dezember 2009 bereits zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten. 

    Zur Gesetzesänderung führt der Initiativantrag (IA 890/A XXIV. GP) bzw. der Bericht des Ausschusses für Spiortangelegenheiten (AB 518 XXIV. GP) in den Begründungen Folgendes aus: 

    Entsprechend einer Schlussfolgerung des Sportausschusses (422 d. B. XXIV. GP) - wonach in der Packungsbeilage von relevanten Arzneimitteln ein Hinweis auf verbotene Doping-relevante Wirkstoffe aufgenommen werden soll - wäre eine entsprechende Regelung in Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Nach dem Vorbild des deutschen Arzneimittelgesetzes erscheint es in diesem Zusammenhang auch angebracht, bei entsprechendem Gefährdungspotential bei missbräuchlicher Anwendung im Sinne der Gefahr einer Gesundheitsschädigung einen Warnhinweis aufzunehmen. Diese Regelung gilt sowohl für zugelassene Human- als gegebenenfalls auch für Tierarzneispezialitäten und registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Parallel zur deutschen Regelung besteht allerdings eine Ausnahme für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneispezialitäten. 
  18. Mit BGBl. I Nr. 108/2012 erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, Abl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung Abl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S 68. Durch die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Transplantation menschlicher Organe (Organtransplantationsgesetz – OTPG) (Art. I BGBl. I Nr. 108/2012) wurden die der Richtlinienumsetzung dienenden Bestimmungen mit bereits bestehenden Regelungen auf diesem Gebiet in einem Bundesgesetz zusammengefasst. 

    Nachdem Organe unter die Stoffdefinition des Arzneimittelgesetzes (§ 1 Abs. 4 Z 3) fallen, ist im Rahmen des Arzneimittelgesetzes durch Art. III BGBl. I Nr. 108/2012 in § 1 Abs. 3 Z 12 die Klarstellung erfolgt, dass es sich bei Organen oder Organteilen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes nicht um Arzneimittel handelt und demzufolge die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht zur Anwendung gelangen. 
  19. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 31. Dezember 2010 die Richtlinie 2010/84/EU („Pharmakovigilanzrichtlinie“) zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz erlassen. Mit dieser Richtlinie wurden innerhalb der Union harmonisierte Vorschriften für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln festgelegt. Die gewonnenen Erfahrungen sowie eine von der Kommission durchgeführte Beurteilung des Pharmakovigilanz-Systems der Union haben gezeigt, dass es notwendig ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung des Unionsrechts für die Pharmakovigilanz von Arzneimittel zu treffen. Im Arzneimittelgesetz wurden durch die mit 15. Dezember 2012 in Kraft getretene AMG-Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung der neuen europäischen Regelungen in den Bereichen Pharmakovigilanz vorgenommen. Die hieraus resultierenden Änderungen beziehen sich auf fast alle Bereiche des Arzneimittelgesetzes. Die wesentlichen Änderungen betreffen im Kern das Risikomanagement-System des Zulassungsinhabers, den Nebenwirkungsbegriff, die Meldung von vermuteten Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsstudien nach Zulassung eines Arzneimittels, die Bereitstellung von Informationen durch die Behörden und die entsprechenden Informationsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit durch vernetzte nationale Internetportale, die europäische Datenbank „Eudra-Vigilance“ sowie die weitere Harmonisierung von Verfahrensabläufen, z. B. in Bezug auf die Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
     
  20. Bei den Änderungen durch Art. 2 BGBl. I Nr. 114/2012 des Tierversuchsrechtsänderungsgesetz - TVRÄG in § 48 Abs. 2 und § 86 Abs. 4 Z 9 handelt es sich um legistische Maßnahmen zur Anpassung der Verweise auf das neue Tierversuchsgesetz 2012. Diese sind mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 12). 
  21. Die Novelle des AMG durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 ist im Wesentlichen - abweichend § 17 Abs. 5a, § 59 Abs. 10 Z 1 und § 59a Abs. 1 bis 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 (§ 94 Abs. 2 und 3) - mit 13. März 2013 in Kraft getreten. 

    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2010 XXIV. GP) führen dazu Folgendes aus: 
    In der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU ("Arzneimittelfälschungsrichtlinie"), ABl. Nr. L 174 vom 1.07.2011 S 74, sind innerhalb der Union harmonisierte Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln sowie die Bestimmungen für Wirkstoffe festgelegt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es notwendig ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung des Unionsrechts hinsichtlich der legalen Vertriebskette von Arzneimitteln zu treffen. 
    Im AMG werden die erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der neuen europäischen Regelungen sowie darüber hinaus einige Anpassungen vorgenommen. 
    Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte stellen sich wie folgt dar: 
    • Definition „Arzneimittel/gefälschtes Arzneimittel“ und „Wirkstoff/gefälschter Wirkstoff“ (Wirkstoffe fallen aus dem Arzneimittelbegriff heraus); 
    • Zum Schutz der legalen Lieferkette vor gefälschten Arzneimitteln und Wirkstoffen werden die Anforderungen an Hersteller erhöht (Anträge auf Zulassungen von Arzneispezialitäten müssen künftig eine Bestätigung des Herstellers über ein durchgeführtes Audit beim Wirkstoffhersteller über die Einhaltung von GMP-Anforderungen enthalten); 
    • gesondertes Bewilligungsverfahren für Wirkstoffhersteller und -vertreiber und Anpassung der Inspektionsbestimmungen; 
    • Erfassung weiterer Akteure der Vertriebskette, die mit Arzneimitteln handeln, ohne Großhändler zu sein, die sogenannten Arzneimittelvermittler; 
    • Sicherheitsmerkmale für besonders fälschungsgefährdete Arzneimittel, mit denen einzelne Arzneimittelpackungen identifiziert und authentifiziert werden können; 
    • Regelungen zum Fernabsatz von Humanarzneispezialitäten durch öffentliche Apotheken (Logo, Meldung an das BASG etc.) und damit verbunden die Erlaubnis für öffentliche Apotheken zur Abgabe von rezeptfreien Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz sowie eine diesbezügliche Informationsverpflichtung des BASG gegenüber der Öffentlichkeit; 
    • Redaktionelle Anpassung der Definition des Arzneimittels an den unionsrechtlichen Arzneimittelbegriff und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abgrenzung einer Apotheke zu einem bewilligungspflichtigen Betrieb nach dem AMG; 
    • Maßnahmen gegen die Fälschung von Arzneimitteln und gegen die Verbreitung von gefälschten Arzneimitteln müssen auch entsprechende gerichtliche Straftatbestände umfassen. Die in Betracht kommenden geltenden Straftatbestände haben sich in der Praxis als zu wenig wirksam erwiesen, weil sie den Nachweis einer Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) oder zumindest einer Gemeingefährdung (§§ 176 f StGB) voraussetzen, der im Einzelfall kaum erbracht werden kann. Zur Umsetzung von Art. 118a der Richtlinie 2001/83/EG, vor allem aber zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukte und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten vom 28.10.2011 („Medicrime-Übereinkommen“) schlägt der Entwurf daher vor, in das AMG gerichtliche Straftatbestände (§ 82b) aufzunehmen, die die Fälschung, das Verbreiten von Fälschungen sowie die Fälschung von Handelspackungen, Gebrauchsinformationen und Ähnlichem unter gerichtliche Strafe stellen. Entsprechend dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Patienten/-innen einerseits und Angehörigen von Gesundheitsberufen, wie Ärzten/-innen und Apothekern/-innen, andererseits soll diese eine strengere Strafe treffen, wenn sie Arzneimittel fälschen oder gefälschte Arzneimittel in Verkehr setzen. Eine besonders strenge Strafe ist für den Fall vorgesehen, dass die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge hat. 
    • Flankiert werden die Straftatbestände durch eine Bestimmung über Einziehung (§ 82c) sowie die Befugnis der Zollbehörden, gefälschte Arzneimittel sicherzustellen (§ 82d). 
    • Die durch die AMG-Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz, ABl. Nr. L 348 vom 31.12.2010 S 74, eingefügten §§ 75q, 83 Abs. 1 Z 14 und 85b (vgl. RV 1898 XXIV. GP) werden weiter geändert bzw. ergänzt. 
  22. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde das Arzneimittelgesetz mit Inkrafttreten 4. August 2013 (§ 95 Abs. 13) neuerlich geändert (§§ 10 Abs. 3, 4, 6, 13, 14 und 15, 15 Abs. 6, 20 Abs. 3a, 24, 24a, 25, 25a, 83 Abs. 1 Z 4, 84 Abs. 1 Z 5, 11, 12, 14 und 15). 

    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2446 XXIV. GP) führen dazu Folgendes aus: 
    Durch die Richtlinie 2012/26/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz, ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 1, wurden im Hinblick auf bestimmte Pharmakovigilanz-Zwischenfälle in der Union neuerlich Änderungen in den Pharmakovigilanz-Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG durchgeführt. Diese Richtlinie ist bis 28. Oktober 2013 in nationales Recht umzusetzen. 

    Die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln, ABl. Nr. L 209 vom 4.8.2012 S. 4, bezieht sich nunmehr auch auf rein national zugelassene Arzneispezialitäten. Demnach gelten für Änderungen von Arzneispezialitäten, die nach § 7 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen, ab dem 4. August 2013 die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008. Daher sind die nationalen Regelungen des Arzneimittelgesetzes über die Änderung von Zulassungen ab diesem Zeitpunkt obsolet und sollen daher auch explizit aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang sind einige weitere terminologische Anpassungen erforderlich. Weiterhin rein national sind Bestimmungen zu Änderungen von Registrierungen, diese finden sich daher weiterhin in § 24 Arzneimittelgesetz. 
  23. § 13 Abs. 2 der Fernabsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 105/2015 bestimmt, dass gemäß § 94i Abs. 3 Arzneimittelgesetz die §§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, am 25. Juni 2015 in Kraft treten. 
  24. Durch Art. 23 des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wurde mit Inkrafttreten 13. April 2017 (§ 95 Abs. 14) in § 57 Abs. 1 eine neue Z 10 und In § 61 Abs. 1 eine neue Z 6 eingefügt. Die allgemeinen Erläuterungen der Gesetzesmaterialien führen zu Art. 23 Folgendes aus: 
    Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) zielen darauf ab, mit entsprechenden Programmen bei Menschen mit riskanten Konsummustern im Zusammenhang mit ihrem schädlichen Gebrauch oder ihrer Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen die individuellen und gesellschaftlichen Schäden zu reduzieren. Dieser Ansatz, der den schädlichen bzw. abhängigen Substanzgebrauch als augenblickliche Realität akzeptiert und die Folgen geringstmöglich halten will, ergänzt die anderen, auf Verhinderung oder Reduktion des Gebrauchs zielenden Ansätze (Prävention, Behandlung und gesellschaftliche Reintegration) und ist integrativer Bestandteil moderner Drogen- und Suchtstrategien im Sinne einer umfassenden Herangehensweise an die Suchtproblematik im Bereich der Nachfragereduktion. Dementsprechend ist Überlebenshilfe und Schadenminimierung als integrativer Ansatz im Rahmen des Interventionsfeldes Suchthilfe auch Teil der im Jänner 2016 vom Ministerrat verabschiedeten Österreichischen Suchtpräventionsstrategie – Strategie für eine kohärente Präventions- und Suchtpolitik. Die gegenständlichen Bestimmungen zielen auf die adäquate Umsetzung dieses Ansatzes im österreichischen Sucht- und Drogenhilfesystem ( RV 1457 XXV. GP). 

    Bestehende arzneimittelrechtliche Regelungen stehen einer niederschwelligen Umsetzung dieses Konzepts allerdings entgegen, da derzeit weder ein Bezug der einschlägigen Arzneimittel durch den Großhandel möglich ist noch eine Abgabe durch Einrichtungen der Suchthilfe an ihre Klienten im Rahmen niederschwelliger Drogenarbeit. Die geltende Rechtslage ist in der Praxis nicht praktikabel und steht im Widerspruch zum niederschwelligen Schadenminimierungsansatz, insbesondere auch im Hinblick auf die Prävention von übertragbaren Erkrankungen. Im Rahmen von Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) soll es Einrichtungen nach § 15 Suchtmittelgesetz möglich sein, einschlägige Arzneimittel vom Großhandel zu beziehen und an ihre Klienten – auch als Einzeldosen – abzugeben (AB 1569 XXV. GP). 
  25. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679, ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist umfassend. Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Wenngleich die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht (zB die Errichtung der Aufsichtsbehörde). Darüber hinaus enthält die DSGVO auch Regelungsspielräume („Öffnungsklauseln“), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, werden u.a. auch im Arzneimittelgesetz (durch Art. 43 BGBl. I Nr. 37/2018) die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht sowie die sonstigen formellen und inhaltlichen Adaptierungen vorgenommen. Im Hinblick auf das unionsrechtliche Transformationsverbot wurden jedoch nur die unbedingt erforderlichen Durchführungsreglungen zur DSGVO erlassen bzw. erfolgten Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit. 

    Die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 43 BGBl. I Nr. 37/2018 - § 36 Z 8 bis 8c, § 39 Abs. 3, 3a bis 3c, § 43a Abs. 3 und 5, § 46 Abs. 3, 4a und 5, § 67 Abs. 7 und 8, § 75g, § 80 Abs. 1 bis 4 und § 82d Abs. 2 - sind im Gesetzestext in Fettschrift wiedergegeben, sie sind mit 25. Mai 2018 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 16). 
  26. Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wurde am 25. April 2017 im BGBl. I Nr. 59/2018 veröffentlicht und ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt der Reform des Vertretungsrechts steht die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Um die Zielsetzung zu erreichen, wurden vier verschiedene Möglichkeiten der Vertretung geschaffen, die jeweils von der Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit abhängen: Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt den Sachwalter. Seine Befugnisse sind aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt, eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten wird es nicht geben. Die Wirkungsdauer einer solchen Vertretung wird mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung enden. Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht das 2. ErwSchG die – schon bisher mögliche – Vertretung durch nächste Angehörige. Diese Vertretungsbefugnis der Angehörigen wird jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wird. Neu hinzu gekommen ist die gewählte Erwachsenenvertretung: Damit wird einer volljährigen Person die Möglichkeit gegeben, im Bedarfsfall selbst eine/n Vertreter/in zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch diese Vertretungsbefugnis wird eine Eintragung in das ÖZVV voraussetzen und einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Vorsorgevollmacht wird aus dem geltenden Recht übernommen. Der Wirkungsbereich des/der Bevollmächtigten wird gesetzlich nicht beschränkt; Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht ist aber, dass der so genannte „Vorsorgefall“ (Vollmachtgeber/in ist nicht mehr entscheidungsfähig) eingetreten und im ÖZVV eingetragen ist. Die gerichtliche Kontrolle ist hier im Wesentlichen auf die Genehmigung von Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen, soweit zwischen Vertreter/in und Vertretenem/-er ein Dissens erkennbar wird, und bei dauerhaften Wohnortänderungen ins Ausland beschränkt. Da die Vorsorgevollmacht auf der persönlichen Willensbildung der vertretenen Person beruht, ist sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Die durch das 2. ErwSchG eingeführten Vertretungsmodelle und die neue Terminologie machen es notwendig die Materiengesetze, ua. das Arzneimittelgesetz durch Art. 16 BGBl. I Nr. 59/2018, anzupassen. 


    Die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 16 BGBl. I Nr. 59/2018 des 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) - § 39 Abs. 4, der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 43 Abs. 2 und 3 - sind mit mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten; sie sind im Gesetzestext in Fettschrift ersichtlich.

I. ABSCHNITT 

Allgemeine Bestimmungen 


Begriffsbestimmungen

§ 1. (1)1,2 „Arzneimittel“ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die 

  1. zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder
  2. im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder 
    1. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder
    2. als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen.

(2)3 Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist und die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind. 

(3) Keine Arzneimittel sind 

  1. Lebensmittel4,5 gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 14,6
  2. Gebrauchsgegenstände7 und Lebensmittelzusatzstoffe8 gemäß lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,
  3. kosmetische Mittel9 gemäß lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt sind,
  4. Tabakerzeugnisse gemäß Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995,10
  5. Futtermittel, Futterzusatzstoffe und Vormischungen gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften,
  6. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die in der Zahnmedizin verwendet werden und im physikalisch stabilen Zustand keine pharmakologische Wirkung entfalten,
  7. natürliche Heilvorkommen11 und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen gemäß § 42a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, sofern nicht deren Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die Wirksamkeit verändert wurde, oder auf Grund der Wissenschaften auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind,
  8. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind,12
  9. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach komplementärmedizinischen Methoden angewendet zu werden, sofern sie weder dazu dienen noch dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Abs. 1 zu erfüllen, es sei denn, es handelt sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach homöopathischen Grundsätzen und Verfahrenstechniken hergestellt sind,6,13
  10. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind und 
    1. zur Reinigung, Pflege, Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke beim Tier, zur Beeinflussung des Aussehens oder zum Schutz der Haut dienen und
    2. keine Stoffe enthalten, die nach lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dürfen,14 
  11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996 und
  12. Organe oder Organteile im Sinne des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012.15

(3a)16 Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gemäß Abs. 1 bis 3 als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes, so sind auf dieses Produkt ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. 

(3b)17 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag17aeiner Person, die ein Produkt in Verkehr bringen will, festzustellen, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Im Rahmen dieser Verfahren kann es ein Gutachten des Abgrenzungsbeirats gemäß § 49a einholen.17b
 
(4) „Stoffe'' sind 

  1. chemische Elemente, natürliche chemische Stoffe und durch Verarbeitung auf synthetischem Weg gewonnene chemische Verbindungen,18
  2. Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile in jeglicher Form, einschließlich durch Extraktion gewonnene Stoffe,18
  3. Tierkörper sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in jeglicher Form und 
  4. Mikroorganismen und Viren sowie deren Bestandteile oder Produkte. 

(4a)19 „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Gemische von Stoffen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendet zu werden und bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen des Arzneimittels zu werden. 

(4b)19 „Hilfsstoff“ ist jeder Bestandteil eines Arzneimittels mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials. 

(5)20 „Arzneispezialitäten“ sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden sowie Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren21 zur Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig21a hergestellt werden. 

(6)22 „Apothekeneigene Arzneispezialitäten“ sind Arzneispezialitäten, die, sofern es sich nicht um Bestandteile im Sinne des Abs. 2 Z 222a handelt, nur aus Bestandteilen hergestellt werden, die in der Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind, die hinsichtlich der Dosierung und Art der Anwendung nicht der Rezeptpflicht unterliegen und die nur in der Apotheke abgegeben werden, in der sie ganz oder überwiegend hergestellt werden. 

(6a)23 „Arzneimittel für neuartige Therapien“ sind Gentherapeutika24 und somatische Zelltherapeutika25 gemäß Anhang I Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/120/EG18c, sowie biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte26 gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. 

(7)27 „Dentalarzneimittel“ sind Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung in der Zahnmedizin bestimmt sind. 

(8)28„Fütterungsarzneimittel“ sind Mischungen aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln und einem oder mehreren Futtermitteln, die vor dem In-Verkehr-Bringen zubereitet werden und die wegen ihrer vorbeugenden, heilenden oder ihrer anderen Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 ohne Veränderung für die Verwendung bei Tieren bestimmt sind. 

(9)29 „Fütterungsarzneimittel-Vormischungen“ sind Arzneimittel, die Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, enthalten und dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden. 

(10)30 „Homöopathische Arzneimittel“ sind Arzneimittel, die nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen nach einem in den aktuellen offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum31 beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren aus Substanzen hergestellt worden sind, die homöopathische Ursubstanzen genannt werden. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten. 

(11) „Radioaktive Arzneimittel'' sind Arzneimittel, die in gebrauchsfertiger Form ein oder mehrere für medizinische Zwecke aufgenommene Radionuklide (radioaktive Isotope) enthalten. 

(11a)32 „Biologische Arzneimittel“ sind Arzneimittel, deren Wirkstoff ein biologischer Stoff ist. Ein biologischer Stoff ist ein Stoff, der biologischen Ursprungs ist oder aus biologischem Ursprungsmaterial erzeugt wird und zu dessen Charakterisierung und Qualitätsbestimmung physikalische, chemische und biologische Prüfungen und die Beurteilung des Produktionsprozesses und seiner Kontrolle erforderlich sind. Biologische Arzneimittel umfassen immunologische Arzneispezialitäten, Arzneispezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt werden, Arzneispezialitäten gemäß Z 1 und 1a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010, ABl. Nr. L 348 vom 31.12.2010 S. 1. 

(12) „Generator'' ist ein System mit einem festen Mutterradionuklid, auf dessen Grundlage ein Tochterradionuklid erzeugt wird, das durch Elution oder ein anderes Verfahren herausgelöst und in einem radioaktiven Arzneimittel verwendet wird. 

(13) „Kit'' ist eine Zubereitung, die - normalerweise vor ihrer Verabreichung - in den endgültigen radioaktiven Arzneimitteln neu gebildet oder mit Radionukliden verbunden wird. 

(14) „Vorstufe'' ist ein anderes, für die Radiomarkierung eines anderen Stoffes vor der Verabreichung hergestelltes Radionuklid. 

(15)33 „Name des Arzneimittels“ ist der Name, der entweder ein nicht zu Verwechslungen mit dem gebräuchlichen Namen führender Phantasiename oder ein gebräuchlicher oder wissenschaftlicher Name in Verbindung mit einem Warenzeichen oder dem Namen des Zulassungsinhabers sein kann. 

(16)33 „Stärke des Arzneimittels" ist je nach Verabreichungsform der Wirkstoffanteil pro Dosierungs-, Volumens- oder Gewichtseinheit. 

(17)33 „Primärverpackung“ ist das Behältnis oder jede andere Form der Arzneimittelverpackung, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung kommt. 

(18)33 „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur. 

(19) „Generikum“ ist ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Sicherheit oder Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Daten vorgelegt werden, die die Sicherheit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. 

(20)33 „Referenzarzneimittel“ ist eine in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum22 zugelassene Arzneispezialität. 

(21)33 „Pflanzliche Stoffe“ sind alle vorwiegend ganzen, zerkleinerten oder geschnittenen Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten in unverarbeitetem Zustand, gewöhnlich in getrockneter Form, aber zuweilen auch frisch. Bestimmte pflanzliche Ausscheidungen, die keiner speziellen Behandlung unterzogen wurden, gelten ebenfalls als pflanzliche Stoffe. Pflanzliche Stoffe sind durch den verwendeten Pflanzenteil und die botanische Bezeichnung nach dem binomialen System (Gattung, Art, Varietät und Autor) genau definiert. 

(22)33„Pflanzliche Zubereitungen" sind Zubereitungen, die dadurch hergestellt werden, dass pflanzliche Stoffe Behandlungen wie Extraktion, Destillation, Pressung, Fraktionierung, Reinigung, Konzentrierung oder Fermentierung unterzogen werden. Diese umfassen zerriebene oder pulverisierte pflanzliche Stoffe, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle, Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen von Pflanzen. 

(23)33 „Pflanzliche Arzneimittel“ sind alle Arzneimittel, die als Wirkstoffe ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder einen oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder einen oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten. 

(24)33 „Traditionelle pflanzliche Arzneispezialität“ ist ein pflanzliches Arzneimittel, das die in § 12 festgelegten Bedingungen erfüllt. 

(25)34,35„Gefälschtes Arzneimittel“ ist jedes Arzneimittel, bei dem Folgendes gefälscht wurde: 

  1. seine Identität, einschließlich seiner Verpackung und Kennzeichnung, seines Namens oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf jegliche Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile, oder
  2. seine Herkunft, einschließlich Hersteller, Herstellungsland, Herkunftsland und Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber, oder
  3. die Aufzeichnungen und Dokumente in Zusammenhang mit den genutzten Vertriebswegen.

(26)34 „Gefälschter Wirkstoff“ ist ein Wirkstoff, bei dem Folgendes gefälscht wurde: 

  1. dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis hinsichtlich des tatsächlichen Inhalts, oder
  2. die Aufzeichnungen und Dokumente in Zusammenhang mit den beteiligten Herstellern oder den genutzten Vertriebswegen.

  1. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde die Definition des Arzneimittels in Abs. 1 dem unionsrechtlichen Arzneimittelbegriff angepasst. Dies hat keine besonderen Auswirkungen auf die Anwendungspraxis, weil die wesentlichen Elemente der bisherigen arzneimittelgesetzlichen Definition und der unionsrechtlichen Definition übereinstimmen. Abs. 1 Z 1 erfasst die Präsentationsarzneimittel, die ihre Einstufung auf Grund ihrer äußeren Gestaltung oder Anpreisung, ihrer Präsentation erhalten; Abs. 1 Z 2 erfasst Arzneimittel nach der Funktion (Funktionsarzneimittel), die ihre Einstufung durch ihre pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung erhalten. Zur Klarstellung werden die bisher im Arzneimittelgesetz vorhandenen Begriffe „Linderung“ und „krankhafte Beschwerden“ beibehalten; damit soll deutlich gemacht werden, dass alle Mittel erfasst werden, für die eine arzneiliche Wirkung beansprucht wird, auch wenn etwa nur die Linderung krankhafter Beschwerden angeführt wird. Die Änderung des Arzneimittelbegriffs trägt auch dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der Definition der Begriffe Wirkstoff und Hilfsstoff durch die Richtlinie 2011/62/EU diese nicht mehr unter den Arzneimittelbegriff subsumiert werden können (RV 2010 XXIV. GP). 
    Abs. 1 unterschied bisher für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt, zwischen objektiver ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen") und subjektiver Zweckbestimmung ("nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind"), wobei im Regelfall beide Kriterien gleichzeitig zutreffen, d.h. einem als Arzneimittel bezeichneten Mittel kommt auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkung zu. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist, bzw. in denen andererseits ein Mittel, das keine arzneilichen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet ist. Dass solche Arzneimittel als Arzneimittel eingestuft werden, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass ein Mittel, welches nach seiner objektiven Bestimmung ein Arzneimittel ist, diese Eigenschaft auch dann beibehält, wenn es nicht ausdrücklich als Arzneimittel bezeichnet ist, andererseits aus der Notwendigkeit, Mittel, die zwar als Arzneimittel bezeichnet sind, jedoch arzneiliche Wirkungen nicht entfalten können, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelkontrolle den strengen Regelungen des Arzneimittelgesetzes im vollen Ausmaß zu unterwerfen (vgl. RV 1060 XV. GP). 
  2. Die nachfolgende Judikatur bezieht sich auf die Arzneimitteldefinition idF vor der AMG-Novelle Art. I BGBl. I Nr. 48/2013: 
    Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten (OGH 24. 11. 1992, 4 Ob 74/92; OGH 14. 3. 2000, 4 Ob 20/00w; OGH 14. 3. 2000, 4 Ob 5/00i; OGH 18. 11. 2003, 4 Ob 207/03z; OGH 10. 2. 2004, 4 Ob 22/04w), weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Verfehlt ist es, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen (OGH 10. 2. 2004, 4 Ob 22/04w). 
    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arzneimittel vorliegt, sind nach § 1 AMG die objektive und die subjektive Zweckbestimmung maßgebend. Es genügt, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist. Für die subjektive Zweckbestimmung kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, nicht darauf, wie sie der damit Werbende verstanden wissen wollte. Es sind die zur Beurteilung von Werbeankündigungen nach § 2 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen, insbesondere die Unklarheitenregel (OGH 10.2.2004, 4 Ob 22/04w = RdW 2004, 539 = Thunbergia Laurifolia mwN) (OGH 21. 11.2006, 4 Ob 208/06a, OGH 8.4.2008, 4 Ob 27/08m). 
    Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei auf Kosten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba mwN; 4 Ob 141/02t) (OGH 10.2.2004, 4 Ob 22/04w) 
    Dass durch einen „medizinischer Disclaimer“ in den über einen Link erreichbaren AGB, wonach der Beklagte „aus Gründen des Wettbewerbs" zum Hinweis „verpflichtet" sei, dass die angebotenen Produkte keine Medikamente seien - Soweit auf der Website „eine Anwendung, Dosierung oder ein bestimmtes, möglicherweise gegen unsere Intentionen, medizinisches oder ernährungstherapeutisches Vorgehen erwähnt" werde, könne keine Gewähr übernommen werden; „wir distanzieren uns ausdrücklich von jeglichen Heilaussagen oder Versprechen." - der Eindruck medizinischer Zweckbestimmung nicht verhindert werden kann, ist offenkundig; schon das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine ernst gemeinte Distanzierung von den Werbeaussagen problemlos durch deren Entfernung von der Website möglich gewesen wäre (OGH 21.11.2006, 4 Ob 208/06a). 
  3. Die Änderung des Abs. 2 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der Definition der Begriffe Wirkstoff und Hilfsstoff durch die Richtlinie 2011/62/EU diese nicht mehr unter den Arzneimittelbegriff subsumiert werden können (RV 2010 XXIV. GP). Vgl. Abs. 4a und 4b. 
  4. "Lebensmittel" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Artikel 2) sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. 
    Zu "Lebensmitteln" zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG und der Richtlinie 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG. 
    Nicht zu "Lebensmitteln" gehören: 
    1. Futtermittel,
    2. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
    3. Pflanzen vor dem Ernten,
    4. Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG und der Richtlinie 92/73/EWG des Rates (Anmerkung: Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ersetzt.),
    5. kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates,
    6. Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG des Rates (Anmerkung: nicht mehr in Geltung),
    7. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
    8. Rückstände und Kontaminanten.
  5. Der Begriff "Lebensmittel" umfasst auch diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. 
    "Diätetische Lebensmittel" sind gemäß § 3 Z 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind. 
    Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:  Die Erzeugnisse gemäß lit. a und b können durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.
    "Nahrungsergänzungsmittel" sind gemäß § 3 Z 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen. 
    1. bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
    2. bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
    3. gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.
  6. Abs. 3 Z 1 und 9 wurden durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 neu gefasst; es erfolgen redaktionelle Anpassung an den geänderten Arzneimittelbegriff in § 1 Abs. 1. 
  7. "Gebrauchsgegenstände" sind gemäß § 3 Z 7 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 
    1. Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
    4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  8. "Lebensmittelzusatzstoffe" sind gemäß § 3 Z 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs- oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten, Behandeln, Verpacken, Befördern oder Lagern zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. 
    Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht: 
    1. Verarbeitungshilfsstoffe;
    2. Aromen gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15. Juli 1988);
    3. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (z.B. Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
    4. Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
  9. "Kosmetische Mittel" sind gemäß § 3 Z 8 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. 
  10. Ein "Tabakerzeugnis" ist gemäß § 1 Z 1 Tabakgesetz jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht. 
  11. "Natürliche Heilvorkommen" sind gemäß § 42a. Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. 
  12. Die Formulierung des § 1 Abs. 3 Z 8 stellt sicher, dass Mittel zur Wunddesinfektion Arzneimittel bleiben, ebenso wie Produkte zur Operationsvorbereitung oder zur Vorbereitung der Haut für Injektionen, Infusionen, Blutabnahmen und ähnliches. Desgleichen sind solche Produkte nicht vom Arzneimittelbegriff ausgenommen, die dazu geeignet oder bestimmt sind, neben dem prophylaktischen auch einem therapeutischen Zweck zu dienen (RV 823 XVII. GP). 
  13. Die in der Komplementärmedizin eingesetzten Therapieergänzungsmittel, die weder nach der objektiven noch der subjektiven Zweckbestimmung geeignet oder bestimmt sind, eine Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 zu erfüllen, wurden durch BGBl. Nr. 379/1996 vom Arzneimittelbegriff ausgenommen. 
    Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 waren Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen gemäß Z. 9 durch einen § 11c einem eigenen Regelungsmechanismus (Meldung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor dem Inverkehrbringen und Registrierung des gegenständlichen Produktes unter einer fortlaufenden Nummer). Zur Gewährleistung von Produktinformation und -sicherheit waren die entsprechenden arzneimittelrechtlichen Kriterien auch für diese Warengruppe vorgesehen und die Abgabe in Selbstbedienung und im Versandhandel verboten. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 ist § 11c ersatzlos entfallen, wofür sich in den Gesetzesmaterialien keine Begründung findet. 
    Gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 1 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9, deren Meldung gemäß § 11c Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Vergabe einer fortlaufenden Nummer bestätigt wurde, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in unveränderter Form unter Angabe der Nummer in Verkehr gebracht werden. 
    Das Gesetz selbst und die Gesetzesmaterialien geben keine näheren Anhaltspunkte, welche Produkte von § 1 Abs. 3 Z. 9 erfasst sind. Sicherlich fallen z.B. "Bachblüten" darunter (vgl. Steindl, Die Arzneimittelgesetznovelle 1996 in ÖAZ 1996, 1073 ff). 
    Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, GZ 21.104/3-VIII/D/14/97, vom 20. April 1999 betreffend "Bachblütentherapie" ist die Durchführung der "Bachblütentherapie" nach wie vor als eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit aus dem Bereich der Medizin anzusehen. Voraussetzung ist allerdings, dass unter Durchführung einer "Bachblütentherapie" eine Tätigkeit mit kranken Menschen verstanden wird. Sofern also im Kontext mit einer Krankheit diagnostische bzw. therapeutische Versprechen und Heilmaßnahmen, etwa durch Verabreichen von "Bachblüten", gesetzt werden, wird das im Gesundheitswesen weitgehend aufrechte Vorbehaltsprinzip medizinisch-ärztlicher Berufstätigkeit aus Gründen der Qualitätssicherung und des Schutzgedankens für Patienten als unverzichtbar angesehen. 
    Davon zu unterscheiden wäre jedoch die Ausübung jenes freien Gewerbes (Anmerkung: Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß §§ 94 Z 46, 119 GewO 1994 idgF BGBl. I Nr. 111/2002; das bisher freie Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist mit der mit 1. August 2002 in Kraft getretenen Novelle zur GewO zu einem reglementierten, d.h. nur mit Befähigungsnachweis zugänglichem, Gewerbe geworden.), das sich nicht auf die Durchführung einer "Bachblütentherapie" auf Grund einer Diagnose, sondern auf die "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach" beschränkt. 
    Letzteres würde aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, vorbehaltlich einer anderslautenden Meinung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter die Durchführung esoterischer Tätigkeiten fallen, was zwar nicht aktiv befürwortet, so doch aus gesundheitsrechtlicher Sicht geduldet würde. Dies hängt vor allem mit der Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht und der Eigenverantwortlichkeit der Konsumenten von esoterischen Dienstleistungen zusammen. 
    Das Auflegen von Bachblütenessenzen ohne vorangehende Diagnose ist für sich allein keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit und fällt nicht unter eine den Ärzten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz vorbehaltene Tätigkeit (OGH 22.3.2001, 4 Ob 50/01h - Bachblüten). 
    Die Abgabe von "Bachblüten" und anderen "komplementärmedizinischen Therapieergänzungsmitteln" ist gesetzlich nicht ausschließlich den Apotheken vorbehalten. 
  14. Durch BGBl. Nr. 379/1996 wurde in Abs. 3 Z 10 eine Ausnahmeregelung für Tierkosmetika geschaffen, die sich an der entsprechenden Regelung für dem Lebensmittelrecht unterliegende Kosmetika orientiert. 
  15. Abs. 3 Z 12 angefügt durch Art. III BGBl. I Nr. 108/2012. Nachdem Organe unter die Stoffdefinition des Arzneimittelgesetzes (§ 1 Abs. 4 Z 3) fallen, ist im Rahmen des Arzneimittelgesetzes durch Art. III BGBl. I Nr. 108/2012 in § 1 Abs. 3 Z 12 die Klarstellung erfolgt, dass es sich bei Organen oder Organteilen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes nicht um Arzneimittel handelt und demzufolge die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht zur Anwendung gelangen (vgl. RV 1935 XXIV. GP). 
  16. Abs. 3a eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005. 
    Mit dieser Bestimmung (Abs. 3a) wird Artikel 2 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG und der geänderten Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt. Im Sinne einer Klarstellung wird nunmehr auch ausdrücklich festgehalten, dass auf ein Produkt, das die Definition eines Arzneimittels erfüllt, ausschließlich die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes anzuwenden sind, selbst wenn das Produkt auch die Definition von unter andere bundesgesetzliche Regelungen fallenden Produkten erfüllt. Dies hat jüngst der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2005, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 bereits auf Basis der neuen europäischen Rechtslage bestätigt. Derartige Fälle können sich etwa im Zusammenhang mit Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika oder Biozidprodukten ergeben (RV 1092 XXII. GP). 
  17. Mit dem durch BGBl. I Nr. 153/2005 eingefügten, durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 neu gefassten Abs. 3b wurde die Möglichkeit geschaffen, vor dem In-Verkehr-Bringen eines Produktes einen Feststellungsbescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen hinsichtlich einer möglichen Einordnung als Arzneimittel zu erwirken (1. Satz). Damit soll auf die derzeit bestehenden Probleme bei der Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und anderen Produkten, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, reagiert werden (RV 1092 XXII. GP). Durch die Neufassung des Abs. 3b durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erfolgt eine Klarstellung, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Produkteigenschaft als Arzneimittel erlassen kann (RV 155 XXIV. GP), weiters ist die Einholung eines Gutachtens des Abgrenzungsbeirates nun nicht mehr zwingend vorgesehen. 
    1. Das Formular für einen Antrag an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Feststellung, ob ein Produkt unter die Definition Arzneimittel fällt, steht auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen www.basg.gv.at als Download zur Verfügung. 
    2. Die Gutachten des des Abgrenzungsbeirates werden auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen www.basg.gv.at unter Arzneimittel > Abgrenzung > Gutachten veröffentlicht. 
  18. Abs. 4 Z 1 und 2 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    In Z 1 erfolgt im Hinblick auf den neuen Wirkstoffbegriff (vgl. Abs. 4a) eine Anpassung, was unter Stoffe chemischer Herkunft zu verstehen ist; in Z 2 erfolgt eine Klarstellung, dass auch durch Extraktion gewonnene Stoffe unter die Stoffe pflanzlicher Herkunft fallen (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  19. Die durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 neu eingefügten Abs. 4a und 4b setzen die Begriffsdefinitionen des „Wirkstoffs“ und des „Hilfsstoffs“ der Richtlinie 2011/62/EU um. Wirkstoffe und Hilfsstoffe werden aus dem Arzneimittelbegriff herausgenommen und fallen damit - entgegen den bisherigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen - aus dem Anwendungsbereich der für Arzneimittel geltenden Vorschriften heraus (vgl. RV 2010 XXIV.GP). 
  20. Abs. 5 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Nach der Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittelkodex) bzw. der Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittelkodex) unterliegen der Zulassungs- bzw. gegebenenfalls Registrierungspflicht alle Arzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Das geltende österreichische Arzneimittelgesetz knüpft die Zulassungspflicht hingegen daran, dass Arzneimittel im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden. Nun ist zwar davon auszugehen, dass Arzneispezialitäten mit einem industriellen Verfahren und auch gewerbsmäßig hergestellt werden. Es bestehen aber insofern Unterschiede, als die Richtlinien auch Arzneimittel der Zulassungspflicht unterwerfen, die nicht im Voraus in gleicher Zusammensetzung hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder ihre Herstellung gewerbsmäßig erfolgt. Um Europarechtskonformität herzustellen, wäre der Begriff der Arzneispezialität daher richtlinienkonform zu erweitern (RV 155 XXIV. GP). 
  21. Von einem industriellen Verfahren der Herstellung wird dann auszugehen sein, wenn eine breite Herstellung nach einheitlichen Vorschriften, in größerer Menge und unter Einsatz entsprechender Produktionseinrichtungen und -anlagen erfolgt (RV 155 XXIV. GP). 
    1. Eine gewerbsmäßige Herstellung liegt dann vor, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994). Apotheken unterliegen zwar mit den zu ihrer Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten nicht der GewO 1994, betreiben jedoch eine gewerbsmäßige Tätigkeit (vgl. § 1 Abs. 2 zweiter Satz). Die Ausnahme von der Zulassungspflicht für bestimmte in Apotheken hergestellte Arzneimittel ergibt sich aus § 7 Abs. 2 und 3 (RV 155 XXIV. GP). 
      Zwischenprodukte und Bulkware sind - obwohl nach einem industriellen Verfahren und gewerbsmäßig hergestellt - nicht zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmt; sie unterliegen daher weiterhin nicht der Zulassungspflicht (RV 155 XXIV. GP). 
  22. Die Neuformulierung des Abs. 6 durch BGBl. I Nr. 153/2005 berücksichtigt den Umstand, dass durch den Wegfall der Verordnung nach § 17a zukünftig eine Bezugnahme auf diese Verordnung nicht mehr möglich ist. 
    Gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 9 bleibt die Zulassung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen waren, aufrecht, auch wenn sie aus Bestandteilen hergestellt werden, die nicht in der Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind, sondern in einer Verordnung gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) angeführt waren. 
    1. Durch die AMG-Novelle Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde der Abs. 2 geändert und ist dessen bisherige Z 2, durch welche Hilfsstoffe erfasst waren, entfallen (vgl. Fußnote 3). Hilfsstoffe sind nunmehr in Abs. 4b definiert. Allerdings wurden diese Änderungen offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens bei der Definition der apothekeneigenen Arzneispezialität in Abs. 6 nicht berücksichtigt. 
  23. Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 eingefügte Abs. 6a definiert den Begriff "Arzneimittel für neuartige Therapien". Die Definition entspricht der Definition der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (Artikel 2 Abs. 1). Erfasst werden von dieser Definition Gentherapeutika und somatische Zelltherapeutika, die schon vor Inkrafttreten der genannten Verordnung in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG definiert und damit der Zulassungspflicht unterworfen waren. Neu in dieser Definition sind „biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte“ (RV 155 XXIV. GP). 
  24. Ein Gentherapeutikum ist ein Arzneimittel, bei dem durch eine Reihe von Verarbeitungsgängen der (in vivo oder ex vivo erfolgenden) Transfer eines prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Gens (d. h. eines Stücks Nukleinsäure) in menschliche oder tierische Zellen und dessen anschließende Expression in vivo bewirkt werden sollen. Der Gentransfer erfordert ein Expressionssystem, das in einem Darreichungssystem, einem sogenannten Vektor, enthalten ist, der viralen aber auch nicht-viralen Ursprungs sein kann. Der Vektor kann auch in einer menschlichen oder tierischen Zelle enthalten sein (RV 155 XXIV. GP). 
  25. Unter somatischer Zelltherapie ist die Verwendung von autologen (vom Patienten selbst stammenden), allogenen (von einem anderen Menschen stammenden) oder xenogenen (von Tieren stammenden) lebenden Körperzellen am Menschen zu verstehen, deren biologische Eigenschaften durch eine Bearbeitung so verändert wurden, dass auf metabolischem, pharmakologischem und immunologischem Weg eine therapeutische, diagnostische oder präventive Wirkung erzielt wird. Die Bearbeitung besteht u. a. in der Expansion oder Aktivierung von autologen Zellpopulationen ex vivo (z. B. adoptive Immuntherapie), der Verwendung allogener und xenogener Zellen in Verbindung mit ex vivo oder auch in vivo eingesetzten Medizinprodukten (Mikrokapseln, implantierbare Matrizes/Gerüste, auch nicht biologisch abbaubar) (RV 155 XXIV. GP). 
  26. Annex I der Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittelkodex), der die Anforderungen an Zulassungsdossiers festlegt, wurde durch die Richtlinie 2009/120/EG im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien geändert. Diese Richtlinie ist bis 5. April 2010 in nationales Recht umzusetzen. Dies soll durch eine Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneispezialitäten 2003, BGBl. II Nr. 487, erfolgen. In Vorbereitung dieser Umsetzungsmaßnahme war es durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 erforderlich, die Definition der Arzneimittel für neuartige Therapien im Arzneimittelgesetz an den Letztstand des Annex I in der Fassung der Richtlinie 2009/120/EG anzupassen (vgl. RV 466 XXIV. GP).. 
  27. Biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte sind Produkte, die biotechnologisch bearbeitete Zellen oder Gewebe enthalten (tierischen oder menschlichen Ursprungs, lebensfähig oder nicht lebensfähig), denen Eigenschaften zur Regeneration, Widerherstellung oder zum Ersatz menschlichen Gewebes zugeschrieben werden oder das zu diesem Zweck verwendet oder Menschen verabreicht wird (RV 155 XXIV. GP). 
    Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 153/2005  
    Der Begriff "Dentalarzneimittel" wurde mit BGBl. Nr. 748/1988 neu in das Arzneimittelgesetz eingeführt, und zwar gleichzeitig mit der Kennzeichnungspflicht (nunmehr § 17 Abs. 3 Z 10) und der Abgaberegelung des § 57 Abs. 7. Eine Definition erschien aus diesem Grund, aber auch zur besseren Abgrenzung zum "Dentalwerkstoff" (§ 1 Abs. 3 Z 6) erforderlich (vgl. RV 823 XVII. GP). 
  28. Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 153/2005 enthält die Definition von Fütterungsarzneimitteln entsprechend der Definition im Tierarzneimittelkodex (Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel). 
  29. Die Änderung in Abs. 9 durch BGBl. I Nr. 153/2005 betrifft lediglich die Zitierung des Futtermittelgesetzes. 
  30. Die Definition des "homöopathischen Arzneimittels" in Abs. 10 wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 an Art. 1 Z 5 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Art. 1 Z 8 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst. 
  31. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  32. Mit dem durch BGBl. I Nr. 110/2012 eingefügten Abs. 11a erfolgt die Definition der „Biologischen Arzneimittel“ entsprechend Anhang III der Richtlinie 2001/83/EG. Biologische Arzneimittel im Sinne dieser Definition umfassen immunologische Arzneimittel, aus menschlichem Blut und Plasma gewonnene Arzneimittel, Arzneimittel, nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Arzneimittel für neuartige Therapien (RV 1898 XXIV. GP). 
  33. Die Absätze 15 bis 24 wurden durch BGBl. I Nr. 153/2005 angefügt. Hier werden Begriffsbestimmungen der geänderten Richtlinie 2001/82/EG und der geänderten Richtlinie 2001/83/EG übernommen. 
  34. Abs. 25 und 26 angefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
  35. Abs. 25 enthält die Begriffsdefinition „gefälschte Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2011/62/EU, um gefälschte Arzneimittel von anderen illegalen Arzneimitteln zu unterscheiden. Nicht unter diese Definition fallen Arzneimittel, bei denen im Rahmen der Herstellung oder des Vertriebs ungewollt Qualitätsmängel auftreten. Regelungen zum geistigen Eigentum bleiben ebenfalls unberührt (RV 2010 XXIV. GP). 

§ 2. (1) „Anwender" sind Ärzte, Zahnärzte1, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. 

(2)2 „Arzneimittel-Großhändler" ist ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist und über eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 verfügt, sowie ein pharmazeutischer Unternehmer einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3, der berechtigt ist, Großhandel mit Arzneimitteln zu treiben. 

(3) „Arzneimittel-Vollgroßhändler" ist ein Arzneimittel-Großhändler, der zufolge ausreichender Lagerhaltung, einer entsprechenden Sortimentgestaltung sowie einer entsprechenden Versorgungsbereitschaft, -regelmäßigkeit und -intensität, in der Lage ist, die Arzneimittelversorgung im Sinne des § 57 in einem bestimmten Gebiet sicherzustellen. 

(3a)4 „Arzneimittelvermittler“ ist eine in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassene Person, die befugt ist, die Tätigkeit der Vermittlung von Humanarzneimitteln auszuüben. 

(3b)5 „Bulkware“ ist ein Arzneimittel, das lediglich abgefüllt oder abgepackt werden muss, um zum Endprodukt zu werden. 

(4) „Charge" ist die im Zuge eines einheitlichen Herstellungsganges gefertigte Menge eines Arzneimittels. 

(5) „Chargenbezeichnung'' ist eine charakteristische Kombination von Ziffern oder Buchstaben, die zur eindeutigen Identifizierung einer Charge dient. 

(5a)6 „Compassionate Use Programm“ ist das Inverkehrbringen eines Arzneimittels im Sinne von Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. 

(6)7 „Depositeur" ist 

  1. ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt ist und über eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 verfügt, oder
  2. der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke,

der ein im Ausland hergestelltes Arzneimittel in seinem Namen in den inländischen Verkehr bringt. 

(6a)7 „Endprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch nicht von einer sachkundigen Person freigegeben wurde. 

(7)7 „Verfahren der gegenseitigen Anerkennung“ und „dezentralisiertes Verfahren“ sind für die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 durch Kapitel 4 die Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, sowie in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, festgelegte Verfahren. 

(7a)8 „Fernabsatz“ bedeutet Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel. 

(7b)8 „Fernkommunikationsmittel“ sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post. 

(8) „Haltbarkeit" ist die Eigenschaft eines Arzneimittels, während eines bestimmten Zeitraumes bei ordnungsgemäßer Lagerung seine Beschaffenheit, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Wirkung, nicht zu verändern. 

(9) „Handelspackung" ist das Behältnis sowie alle Packungselemente samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen9, mit denen das Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, mit den jeweiligen Kennzeichnungen. 

(10)10 „Herstellen“ ist das Gewinnen11, das Anfertigen12, das Zubereiten13, das Be-14 oder Verarbeiten15, das Umfüllen16 einschließlich des Abfüllens16 und das Abpacken17 von Arzneimitteln oder Wirkstoffen sowie das Kennzeichnen18 von Arzneispezialitäten und Prüfpräparaten. 

(10a)19 „Höchstmengen von Rückständen" sind die gemäß Artikel 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, definierten Mengen. 

(11) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe von Arzneimitteln oder Wirkstoffen.10 Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Arzneimittel, das dem Gesetz nicht entspricht, nicht zum Verbraucher oder Anwender gelangt.20 
(11a)21 „Magistrale Zubereitung" bedeutet jedes Arzneimittel, das in einer Apotheke auf Grund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung für einen bestimmten Patienten22 oder nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier hergestellt wird. 

(11b)23 „Offizinale Zubereitung" bedeutet jedes Arzneimittel, das in einer Apotheke nach einer Monographie des Arzneibuches nach § 1 des Arzneibuchgesetzes hergestellt wird und dazu bestimmt ist, in der Apotheke, in der es hergestellt worden ist, unmittelbar an den Verbraucher abgegeben zu werden. 

(11c)24 „Neuverblisterung“ ist die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung der Einmal-, Tages-, Wochen- oder Monatsration25 von Arzneimitteln in Blistern. 

(12) „Nichtklinische Prüfung'' ist die pharmakologische oder toxikologische Prüfung eines Arzneimittels, die nicht am Menschen durchgeführt wird. 

(13)26 „Pharmareferenten“ sind Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker oder im § 59 Abs. 3, 4 und 8 genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren. 

(13a) „Pharmazeutischer Unternehmer'' ist ein in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 (EWR-Abkommen) ansässiger Unternehmer, der dazu berechtigt ist, Arzneimittel oder Wirkstoffe10 unter seinem Namen in Verkehr zu bringen, herzustellen oder damit Großhandel zu treiben. 

(13b)7 „Sachkundige Person“27 ist eine Person gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, oder Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/20/EG. 

(14) „Unbedenklichkeit'' bedeutet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare Risiko unerwünschter Wirkungen in Abwägung mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist. 

(15) „Verbraucher" sind physische oder juristische Personen, die Arzneimittel für den Eigengebrauch erwerben. 

(15a)28 „Vermittlung von Arzneimitteln“ sind sämtliche Tätigkeiten, mit Ausnahme des Großhandels, im Zusammenhang mit dem Ver- oder Ankauf von Humanarzneimitteln, die darin bestehen, selbständig und im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu verhandeln, ohne an diesen Arzneimitteln Eigentum zu erwerben oder physisch mit diesen Arzneimitteln umzugehen. 

(16) „Verfalldatum" ist die Bezeichnung jenes Zeitpunktes, nach dem die Haltbarkeit eines Arzneimittels nicht mehr gewährleistet ist. 

(17)29 Wartezeit ist der Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tiere unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten. 

(18)30 „Wirksamkeit“ ist die Eignung eines Arzneimittels, die in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbestimmungen zu erfüllen. 

(19) „Wirkung'' ist eine mit naturwissenschaftlichen Methoden nachweisbare Beeinflussung der Beschaffenheit oder der Funktion eines biologischen Objektes. 

(20)7 “Zentrales Verfahren” ist ein für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136/1 vom 31. März 2004, festgelegtes Verfahren für die Zulassung bestimmter Arzneispezialitäten, das für unter den Anhang der genannten Verordnung fallende Arzneispezialitäten verpflichtend, für unter Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung fallende Arzneispezialitäten auf Antrag nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung gelangt. 

(21)31 „Zwischenprodukt“ ist ein Arzneimittel, das noch eine oder mehrere Herstellungsphasen durchlaufen muss, um zur Bulkware zu werden. 

  1.  Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde der Begriff "Zahnärzte“ in Abs. 1 eingefügt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Zahnärztinnen /Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff "Ärzte“ subsumiert werden kann (RV 384 XXII. GP). 
  2. Die Änderung der Definition des "Arzneimittel-Großhändlers" in Abs. 2 durch BGBl. I Nr. 153/2005 berücksichtigt, dass Arzneimittel-Großhändler Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz nur in Verkehr bringen, wenn sie über eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 verfügen. Diesem Erfordernis wurde durch eine Änderung der Begriffsbestimmung, insbesondere im Hinblick auf § 57 Arzneimittelgesetz, Rechnung getragen. Darüber hinaus waren auch im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige zum Großhandel berechtigte ausländische Unternehmen in die Begriffsdefinition aufzunehmen (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
    Der Unterschied zwischen "Arzneimittel-Großhändler" und "Arzneimittel-Vollgroßhändler" besteht darin, dass der Vollgroßhändler über ein breiteres (seltene, wichtige Arzneimittel), aber auch ein tieferes (Stückzahl) Arzneimittellager und einen organisatorischen Apparat verfügt, der den Kleinverkauf zumindest einmal täglich beliefern kann (RV 1060 XV. GP). 
  3. Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  4. Abs. 3a idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 definiert die "Arzneimittelvermittler" als weitere Akteure der Vertriebskette und unterstellt diese den Regelungen des Arzneimittelgesetzes, um im Sinne der Zielsetzungen der Richtlinie 2011/62/EU die Zuverlässigkeit der gesamten Arzneimittelvertriebskette zu gewährleisten (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
    vgl. insbesondere § 2 Abs. 15a und § 71a Arzneimittelgesetz sowie § 35a Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009 
  5. Durch Abs. 3b - eingefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 - wird in der Definition des Begriffs "Bulkware" vor dem Hintergrund des geänderten Arzneimittelbegriffs und der Einführung einer neuen Wirkstoffdefinition lediglich klargestellt, dass es sich bei Bulkware – wie schon derzeit – um ein Arzneimittel handelt, wobei aber noch ein weiterer Herstellungsschritt erforderlich ist, um zum Endprodukt und in der Folge zu einem Fertigprodukt, das alle Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle durchlaufen hat, zu werden. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage (bisher war "Bulkware" bereits durch BGBl. I Nr. 153/2005 in Abs. 3a definiert). Die Begriffsbestimmung entspricht im Übrigen der in § 2 Z 3 der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009 enthaltenen Definition (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  6. Der durch Art. 2 BGBl. I Nr. 63/2009 eingefügte Abs. 5a definiert den Begriff "Compassionate Use Programm". Vgl. dazu auch Fußnote 1 zu § 8a. 
  7. Abs. 6, 7 und 20 idF BGBl. I Nr. 153/2005, Abs. 6a, 13b und 21 ein- bzw. angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Das Erfordernis der (Neu-)Definition dieser Begriffe ergibt sich aus der Anpassung der Betriebsvorschriften gemäß §§ 62 ff an die geltenden Europäischen Regelungen. In Abs. 7 und Abs. 20 erfolgt eine Zitatanpassung. 
  8. Abs. 7a und 7b wurden durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügt, da die Regelungen über den Fernabsatz im § 59a eine Definition der Begriffe „Fernabsatz“ und „Fernkommunikationsmittel“ erfordern. Die Definitionen sind ident mit den Definitionen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (§ 2 Z 6 und 7 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  9. Als Bestandteile der Handelspackung kommen z.B. auch Pipettenaufsätze bei Augentropfen, Dosiergeräte (Messlöffel, Messbecher) bei oral zu verabreichenden Mitteln usw. in Betracht (RV 1060 XV. GP). 
  10. Die Neufassung des Abs. 10, Abs. 11 erster Satz und Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 13 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  11. "Gewinnen" ist das Entnehmen von Stoffen aus ihrem natürlichen Lebensbereich oder Vorkommen (Blutegel, Canthariden, Pflanzen) (RV 1060 XV. GP). 
  12. Unter "Anfertigen" versteht man z.B. das Gießen von Suppositorien, das Pressen von Tabletten (RV 1060 XV. GP). 
  13. "Zubereiten" bedeutet ein Behandeln von Stoffen (mischen, lösen, zerkleinern usw.) in der Form, dass die Stoffe im Endprodukt ("Zubereitung") noch vollständig oder wenigstens zum Teil vorhanden sind (RV 1060 XV. GP). 
  14. "Bearbeiten" ist z.B. die Behandlung von Stoffen zur Qualitätsverbesserung (umkristallisieren, sublimieren usw.) (RV 1060 XV. GP). 
  15. "Verarbeiten" ist die Summe aller Vorgänge, welche schließlich das Endprodukt "Arzneimittel" entstehen lässt (RV 1060 XV. GP). 
  16. "Umfüllen" bzw. "Abfüllen" ist das Verbringen von Arzneimitteln aus ihren Behältnissen in andere Behältnisse (RV 1060 XV. GP). 
  17. Unter "Abpacken" versteht man insbesondere das Verbringen der Arzneimittel in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Form ("Handelspackung" gemäß § 2 Abs. 9) (RV 1060 XV. GP). 
  18. "Kennzeichnen" ist das Anbringen der erforderlichen Angaben auf den Behältnissen und gegebenenfalls auf den Umhüllungen (RV 1060 XV. GP). 
  19. Abs. 10a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Im Arzneimittelgesetz war der Begriff "Rückstandshöchstmenge“ bisher nicht definiert. Für die Festsetzung von Wartezeiten sind die in der Verordnung (EWG) des Rates vom 26. Juni 1990 festgelegten Rückstandshöchstmengen jedoch wesentlich (RV 384 XXII. GP). 
  20. Arzneimittel, die bereit gehalten werden, um einer schadlosen Beseitigung zugeführt zu werden, gelten im Sinne des Arzneimittelgesetzes nicht als "in Verkehr gebracht" (RV 823 XVII. GP). 
  21. Abs. 11a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Die sogenannte "magistrale Zubereitung“ war bisher nicht im Arzneimittelgesetz definiert. Die gegenständliche Begriffsbestimmung entspricht den in den europäischen Richtlinien für Human- und Tierarzneimitteln enthaltenen Definitionen. Derartige in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke auf Grund einer ärztlichen Verschreibung hergestellten Arzneimittel unterliegen nicht der Zulassung. Die Aufnahme der Definition ins Arzneimittelgesetz dient der Klarstellung (RV 384 XXII. GP). 
    Vgl. auch die Definition der magistralen Zubereitung in § 20 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005. 
  22. Wenn die Herstellung nicht für einen spezifischen Patienten, sondern einen unbestimmten Personenkreis im Voraus und in konstanter Zusammensetzung aufgrund von Sammelbestellungen diverser Krankenanstalten erfolgt, liegt dies nicht mehr im Rahmen der magistralen Herstellung nach dem Arzneimittelgesetz. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Apotheke, die derartige Herstellungsarbeiten verrichtet, als Herstellungsbetrieb im Sinne des § 62 anzusehen ist, weshalb eine Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 63 erforderlich ist (vgl. Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen betreffend Herstellung von Thalidomid-Kapseln, ÖAZ Nr. 18/2005, 875). 
  23. Abs. 11a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Die durch den Gesundheitsausschuss vorgenommene Ergänzung des Abs. 11b ist im Hinblick auf Bedenken der Österreichischen Apothekerkammer erfolgt, dass durch die explizite Erwähnung der magistralen Zubereitung unter den Begriffsbestimmungen Zweifel über die Zulässigkeit der "formula officinalis“ entstehen könnten (AB 440 XXII. GP). 
    Vgl. auch die Definition der offizinalen Zubereitung in § 20 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005. 
  24. Die Definition der Neuverblisterung in Abs. 11c - eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 - soll klarstellen, dass es sich dabei um das maschinelle Auseinzeln und patientenindividuelle Neuverpacken von Arzneispezialitäten (Zusammenstellung der Tages-, Wochen- oder Monatsration) für einen im Voraus bekannten Patienten handelt, das Service des manuellen Befüllens von Dosierhilfen jedoch nicht erfasst ist. Erfasst werden durch diese Definition sowohl Systeme, bei denen die Arzneimittel entblistert werden, als auch solche Systeme, bei denen der unversehrte Blister geschnitten wird, danach erfolgt die patientenindividuelle Herstellung neuer Blister oder das Einschweißen in Säckchen. Die Verblisterung dient einerseits der Verbesserung der Therapietreue von vor allem multimorbiden Patienten, die täglich verschiedene Arzneimittel zu unterschiedlichen Tageszeiten einnehmen müssen, andererseits einer rationellen Vorgangsweise im betreuten Setting (RV 155 XXIV. GP). 
    Festgehalten sei, dass die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel (§§ 3 ff) selbstverständlich auch für neuverblisterte Arzneimittel gelten, es ist daher die bereits im Zulassungsverfahren nachgewiesene Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit weiterhin zu gewährleisten. Die Neuverblisterung wird auch produkthaftungsrechtlich als Herstellung zu qualifizieren sein, der Zulassungsinhabers bzw. Hersteller der Arzneispezialität wird sich auf § 7 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz berufen können (RV 155 XXIV. GP). 
    Die Neuverblisterung mittels maschineller Unterstützung stellt einen Herstellungsschritt im Sinne des § 2 Abs. 10 dar, da es sich um ein Abpacken von Arzneimitteln handelt. 
  25. § 13 Abs. 12 der Neuverblisterungsbetriebsordnung beschränkt die Herstellung einer Blisterration auf den Wochenbedarf eines Patienten. Nur wenn es im Sinne der Patientenversorgung erforderlich ist und aus Gründen der Arzneimittelsicherheit keine Bedenken bestehen, darf eine Blisterration auch für einen Bedarf eines Patienten/einer Patientin von längstens zwei Wochen hergestellt werden. 
  26. Abs. 13 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Im Hinblick auf den eigenständigen Beruf des Zahnarztes hatte hier eine Ergänzung zu erfolgen (RV 155 XXIV. GP). 
  27. Die sachkundige Person muss nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit wegen der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb samt Weisungsgebundenheit in einem echten Dienstverhältnis stehen, wobei der Umfang der notwendigen Arbeitszeit sich im Einzelfall nach der Betriebsgröße richtet. 
  28. Der durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügte Abs. 15a setzt Art. 1 Z 17a der Richtlinie 2001/83/EG um. Die Vermittlung von Arzneimitteln wird zu anderen Handelstätigkeiten insbesondere dadurch abgegrenzt, dass die Vermittlung nicht mit Eigentumserwerb oder physischem Umgang mit Arzneimitteln verbunden ist. Bei tatsächlicher Verfügungsgewalt über die gehandelten Arzneimittel, wie die Beschaffung, Lagerung, Lieferung oder Transport, gelten die Anforderungen für Arzneimittel-Großhändler (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  29. Abs. 17 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Die "Wartezeit" für ein Arzneimittel, das an Tieren angewendet wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, umfasst den Zeitraum nach der letzten Verabreichung des Arzneimittels, innerhalb dessen mit unerwünschten Rückständen der Wirkstoffe, allenfalls auch der Hilfsstoffe oder mit unerwünschten Abbauprodukten dieser Stoffe in den tierischen Geweben (Fleisch, Organe usw.) oder in den tierischen Produkten (Milch, Eier usw.) gerechnet werden muss. Außerdem enthält die Wartezeit eine gewisse Sicherheitsspanne, um Dosisunterschiede oder individuelle Unterschiede hinsichtlich der Resorption, Elimination usw. abzufangen (RV 1060 XV. GP). 
  30. Abs. 18 wurde durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 im Hinblick auf die neue Definition des Arzneimittelbegriffs (§ 1 Abs. 1) neu gefasst (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  31. Die Neufassung des Abs. 21 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 dient der Klarstellung, dass es sich bei einem Zwischenprodukt um ein Arzneimittel handelt (vgl. RV 2010 XXIV. GP).

Begriffsbestimmungen betreffend klinische Prüfungen

§ 2a.1 (1) „Klinische Prüfung"2 ist eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer, die mit dem Ziel durchgeführt wird, 

  1. Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen,
  2. Nebenwirkungen von Prüfpräparaten festzustellen, oder
  3. die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen.

Dies umfasst klinische Prüfungen, die in einem oder mehreren Prüfzentren in einer oder mehreren Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes3 durchgeführt werden. Keine klinische Prüfung ist eine Nicht-interventionelle Studie im Sinne des Abs. 3.4 

(2) „Multizentrische klinische Prüfung" ist eine nach einem einzigen Prüfplan durchgeführte klinische Prüfung, die in mehr als einem Prüfzentrum erfolgt und daher von mehr als einem Prüfer vorgenommen wird, wobei die Prüfzentren sich in einer einzigen oder in mehreren Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes3 oder in Vertragsparteien und Drittländern befinden können. 

(3)4 „Nicht-interventionelle Studie“ ist eine systematische Untersuchung zugelassener Arzneispezialitäten an Patienten, sofern 

  1. die Arzneispezialität ausschließlich unter den in der Zulassung oder Registrierung genannten Bedingungen verwendet wird,5 
  2. die Nicht-interventionelle Studie keine zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig macht und keine zusätzlichen Belastungen des Patienten mit sich bringt, und
  3. die Anwendung einer bestimmten Behandlungsstrategie6 nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt wird, sie der medizinischen Praxis entspricht und die Entscheidung zur Verordnung der Arzneispezialität klar von der Entscheidung getrennt ist, einen Patienten in die Studie einzubeziehen.

Zur Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologische Methoden angewendet. Nicht-interventionelle Studien sind entsprechend dem Stand der Wissenschaften zu planen und durchzuführen.7,8 

(4) „Abschlussbericht" ist eine vollständige und eingehende Darstellung der klinischen Prüfung nach deren Beendigung. 

(5) „Audit" ist der Vergleich der Rohdaten mit den hiezu gehörigen Niederschriften in den Prüfbögen mit dem Ziel festzustellen, ob die Rohdaten korrekt berichtet wurden und die Durchführung der klinischen Prüfung in Übereinstimmung mit dem Prüfplan und den Standard Operating Procedures (SOPs) vorgenommen wurde. Ein Audit muss entweder durch eine interne Einheit des Sponsors, die jedoch unabhängig von jener Einheit tätig wird, die verantwortlich für die klinische Forschung ist, oder durch eine externe wissenschaftliche Einrichtung durchgeführt werden. 

(6) „Ethikkommission" ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus Angehörigen von Gesundheitsberufen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer zu sichern und diesbezüglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen. 

(7)9 „Inspektion“ ist eine durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen oder durch eine ausländische Gesundheitsbehörde durchgeführte Überprüfung von Unterlagen, Einrichtungen, Aufzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und allen sonstigen Ressourcen, die nach Ansicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder einer ausländischen Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen. Diese können sich in dem Prüfzentrum, in den Einrichtungen des Sponsors oder des Auftragsforschungsinstituts oder in sonstigen Einrichtungen (z.B. in Labors, bei Ethikkommissionen), die nach Ansicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder einer ausländischen Gesundheitsbehörde zu inspizieren sind, befinden. 

(8) „Monitor" ist eine Person, die vom Sponsor oder einem Auftragsforschungsinstitut angestellt oder beauftragt und für die Überwachung und den Bericht über den Fortgang der Studie und die Überprüfung der Daten verantwortlich ist. 

(9) „Ordnungsgemäßer Genehmigungsantrag und ordnungsgemäßer Änderungsantrag" ist ein Genehmigungs- oder Änderungsantrag, der den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen entspricht. Diese allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen finden sich in den gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/20/EG von der Kommission erlassenen ausführlichen Anleitungen zur Antragstellung. 

(10) „Prüfbogen" ist ein Dokument, das entsprechend dem Prüfplan Daten und andere Informationen über jeden einzelnen in die klinische Prüfung einbezogenen Prüfungsteilnehmer enthält. 

(11) „Prüfer" ist ein zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt oder Zahnarzt, der für die Durchführung der klinischen Prüfung in einem Prüfzentrum verantwortlich ist. Wird eine Prüfung in einem Prüfzentrum von einem Team vorgenommen, so ist der Prüfer der verantwortliche Leiter des Teams. 

(12) „Prüferinformation"10 ist eine Zusammenstellung der für die Untersuchungen mit Prüfpräparaten am Menschen relevanten klinischen und nichtklinischen Daten über die betreffenden Präparate. 

(13) „Prüfplan" ist die Gesamtheit der Unterlagen, in denen Zielsetzungen, Planung, Methodik, statistische Überlegungen und Organisation einer Prüfung beschrieben sind. Der Begriff „Prüfplan" bezieht sich auf den Prüfplan an sich sowie auf seine nachfolgenden Fassungen und Änderungen. 

(14) „Prüfpräparat"11 ist eine pharmazeutische Form eines Wirkstoffes oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung getestet oder als Referenzsubstanz verwendet wird; ferner eine zugelassene Arzneispezialität, wenn sie in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder bereitgestellt oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet eingesetzt oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über die zugelassene Form verwendet wird. 

(15) „Prüfungsteilnehmer"12 (gesunder Proband oder Patient) ist eine Person, die entweder als Empfänger des Prüfpräparates oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an einer klinischen Prüfung teilnimmt. 

(16) „Sponsor" ist jede physische oder juristische Person, die die Verantwortung für die Planung, die Einleitung, die Betreuung und die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt. Der Sponsor oder sein Bevollmächtigter müssen in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes3 niedergelassen sein. Der Prüfer hat die Pflichten und die Verantwortung des Sponsors zusätzlich zu übernehmen, wenn er eine klinische Prüfung unabhängig vom Hersteller des Arzneimittels und in voller Eigenverantwortung durchführt. 

(17) „Standard Operating Procedures (SOPs)" sind standardisierte, eingehende, schriftliche Verfahrensvorschriften des Sponsors für alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung notwendig sind. 

(18) „Unerwünschtes Ereignis" ist jedes schädliche Vorkommnis, das einem Prüfungsteilnehmer widerfährt und das nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang mit der klinischen Prüfung steht. 

(19) „Nebenwirkung"13 ist jede schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat. 

(20)14 „Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis oder schwerwiegende Nebenwirkung“ ist ein unerwünschtes Ereignis oder eine Nebenwirkung, das bzw. die unabhängig von der Dosis tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsfehler ist. 

(21) „Unerwartete Nebenwirkung" ist eine Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad auf Grund der vorliegenden Produktinformation nicht zu erwarten ist. 

(22)15 „Pädiatrisches Prüfkonzept“ ist ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, durch das sichergestellt werden soll, dass die Daten erarbeitet werden, die zur Festlegung der Voraussetzungen erforderlich sind, unter denen ein Arzneimittel zur Behandlung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugelassen werden kann. Die pädiatrische Bevölkerungsgruppe umfasst Personen von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. 

  1. § 2a wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 neu gefasst. Mit dieser Bestimmung werden einige von den bereits bisher im Arzneimittelgesetz enthaltenen Legaldefinitionen den in der Richtlinie 2001/20/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen angepasst bzw. werden bisher nicht vom Arzneimittelgesetz umfasste Begriffe, wie etwa "Nebenwirkung“, "unerwartete Nebenwirkung“ oder "schwerwiegende Nebenwirkung“ erstmals definiert (RV 384 XXII. GP). 
  2. Zum Begriff "klinische Prüfung" in Abs. 1 hat der Gesundheitsausschuss folgende Feststellung beschlossen: 
    "Der Gesundheitsausschuss geht davon aus, dass die in § 2a Abs. 1 enthaltene Begriffsbestimmung der klinischen Prüfung so zu verstehen ist, dass, wie schon bisher, individuelle Heilversuche, die notwendiger Bestandteil der Therapie, z.B. zur Optimierung einer individuellen Therapie, sind und bei denen der individuelle Nutzen für den Patienten im Vergleich zu dem über den Einzelfall hinausgehenden Erkenntnisgewinn für die Medizin so deutlich überwiegt, dass von einem medizinischen Forschungsvorhaben nicht gesprochen werden kann, nicht unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff der klinischen Prüfung fallen.“ (AB 440 XXII. GP). 
  3. Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  4. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Im Hinblick auf die europäisch gebräuchliche Terminologie wird der Begriff „Anwendungsbeobachtung“ durch den Begriff der „Nicht-interventionellen Studie“ ersetzt werden. Inhaltlich tritt keine Änderung ein. Bei Zutreffen der Definition können je nach Studiendesign z.B. auch Auswertungen aus Registern, Korrelationsstudien mit aggregierten Daten oder Fall-Kontroll-Studien in Betracht kommen (RV 155 XXIV. GP). 
  5. Die Neufassung der Z 1 des Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 110/2012 dient der Klarstellung, dass eine Nicht-interventionelle Studie nicht nur mit zugelassenen, sondern auch mit registrierten Arzneispezialitäten durchgeführt werden kann (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  6. Gemäß der Definition darf die Behandlungsstrategie "nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt werden“. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass es bei einer Anwendungsbeobachtung an sich einen Prüfplan gibt. Z 4 bezieht sich nur auf die Behandlungsstrategie. Diese muss für jeden Patienten an Hand der medizinischen Praxis nach seinen individuellen Bedürfnissen getroffen werden. Dies schließt beispielsweise die Festlegung von Terminen für Kontrolluntersuchungen nicht aus, wenn diese der klinischen Praxis entsprechen und auch unabhängig von der Anwendungsbeobachtung durchgeführt werden würden. Weiters enthält die neue Definition nicht mehr den Passus, dass ein Gruppenvergleich die Untersuchung automatisch zu einer klinischen Prüfung macht (RV 384 XXII. GP). 
  7. Abs. 3 letzter Satz geht auf einen im Gesundheitsausschuss mit folgender Begründung beschlossenen Abänderungsantrag zurück: „Im Hinblick auf manche Praktiken im Bereich von Nicht-interventionellen Studien (derzeit noch: Anwendungsbeobachtungen) soll klargestellt werden, dass diese nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn sie dem Stand der Wissenschaften entsprechen. Diese Klarstellung wird insbesondere im Zusammenhang mit einer geplanten Einführung einer Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien von Bedeutung sein und soll eine Verwendung dieses Instruments als bloße Marketingmaßnahme verhindern.“ (AB 184 XXIV. GP). 
  8. Nicht-interventionelle Studien sind entsprechend dem Stand der Wissenschaften zu planen und durchzuführen (§ 2a Abs. 3 Arzneimittelgesetz). 
    Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, BGBl. II Nr. 180/2010, sind nicht-interventionelle Studien, die ab dem 1.9.2010 begonnen werden, vor ihrer Durchführung vom Verantwortlichen elektronisch dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden ist. 
    Zur näheren Konkretisierung nicht-interventioneller Studien hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen in einer Leitlinie veröffentlicht: Wissenschaftlicher Leitfaden zur Durchführung von Nicht-interventionellen Studien (NIS) in Österreich 
    Der Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (PHARMIG) hat auf Grundlage des Pharmig-Verhaltenscodex durch eine interne Verordnung Regelungen über die Art, den Umfang und die Angemessenheit von Nicht-Interventionellen Studien und deren Dokumentation erlassen (Verordnung 1/2010 des Vorstands der Pharmig über Nicht-Interventionelle Studien - VO-NIS 1/2010). 
  9. Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 107/2005 ist in Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a). 
  10. Der Begriff der Prüferinformation (Abs. 12) wird erstmalig im Arzneimittelgesetz verwendet (RV 384 XXII. GP). 
  11. Der Begriff Prüfpräparat in Abs. 14 umfasst alle Formen des Einsatzes eines Arzneimittels im Rahmen einer klinischen Prüfung, insbesondere auch eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung zugelassener Arzneispezialitäten als Prüfpräparat (RV 384 XXII. GP). 
  12. Durch den Abs. 15 wird eine neue Terminologie hinsichtlich der in eine klinische Prüfung einbezogenen Personen eingeführt (RV 384 XXII. GP). 
  13. Im Abs. 19 wird der Begriff Nebenwirkung erstmals im Arzneimittelgesetz definiert. Es handelt sich dabei um eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat in jeglicher Dosierung. Der Begriff wird benötigt, weil sich die Meldepflichten insofern geändert haben, als der Sponsor an Behörden und Ethikkommissionen mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen zu melden hat. Die Definition des Abs. 20 enthält die Differenzierung nach dem Schweregrad eines unerwünschten Ereignisses und einer Nebenwirkung. Bei der in der Definition der unerwarteten Nebenwirkung in Abs. 21 angesprochenen Produktinformation handelt sich z.B. um die Prüferinformation für ein nicht zugelassenes Prüfpräparat oder um die Fachinformation für eine zugelassene Arzneispezialität (RV 384 XXII. GP). 
  14. Abs. 20 wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 mit der Diktion des neuen § 2b (Abs. 3) harmonisiert (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
    Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 angefügte Abs. 22 definiert den Begriff "Pädiatrisches Prüfkonzept". Die Definition entspricht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel (RV 155 XXIV. GP).

Begriffsbestimmungen betreffend Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz)

§ 2b.1 (1)2 „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel. „Nebenwirkung“ eines Tierarzneimittels ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel, die bei Dosierungen auftritt, wie sie normalerweise bei Tieren zur Prophylaxe, Diagnose oder Therapie von Krankheiten oder für die Änderung einer physiologischen Funktion verwendet werden.3 

(2) „Nebenwirkung beim Menschen“ ist eine Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist und beim Menschen nach Exposition gegenüber einem Tierarzneimittel auftritt. 

(3) „Schwerwiegende Nebenwirkung eines Humanarzneimittels“ ist eine Nebenwirkung, die tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsfehler ist. 

(4) „Schwerwiegende Nebenwirkung eines Tierarzneimittels“ ist eine Nebenwirkung, die tödlich oder lebensbedrohend ist, zu signifikanter Behinderung oder Invalidität führt, kongenitale Anomalien bzw. Geburtsfehler bei der folgenden Generation bewirkt oder bei den behandelten Tieren ständig auftretende bzw. lang anhaltende Symptome hervorruft. 

(5) „Missbrauch eines Arzneimittels“ ist die beabsichtigte, ständige oder sporadische übermäßige Verwendung eines Arzneimittels mit körperlichen oder psychischen Schäden als Folge. 

(6) „Nicht vorschriftsmäßige Verwendung“ ist die Verwendung eines Tierarzneimittels entgegen den Informationen der Zusammenfassung der Produkteigenschaften, einschließlich des unsachgemäßen Gebrauchs oder schwerwiegenden Missbrauchs. 

(7)4 „Risikomanagement-System“ ist eine Reihe von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und-Maßnahmen, durch die Risken im Zusammenhang mit Arzneispezialitäten ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen. 

(8)4 „Risikomanagement-Plan“ ist eine detaillierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems. 

(9)4 „Pharmakovigilanz-System“ ist ein System, das der Zulassungsinhaber bzw. Inhaber einer Registrierung und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen anwenden, um den in Abschnitt IX angeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen und das der Überwachung der Sicherheit zugelassener bzw. registrierter Arzneispezialitäten und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient. 

(10)4 „Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (Pharmakovigilanz-Master-File)“ ist eine detaillierte Beschreibung des Systems der Pharmakovigilanz, das der Zulassungsinhaber auf eines oder mehrere zugelassene Arzneimittel anwendet. 

(11)4 „Pharmakovigilanzverantwortlicher” ist eine für die Arzneimittelüberwachung verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person. 

(12)4 „Regelmäßiger aktualisierter Bericht über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSUR5)” ist ein Bericht mit den in Art. 75 der Richtlinie 2001/82/EG oder Art. 107b der Richtlinie 2001/83/EG genannten Aufzeichnungen. 

(13)4 „Unbedenklichkeitsstudie nach Zulassung“ ist jede klinische Prüfung oder Nicht-interventionelle Studie zu einer zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen. 

(14)4 „Ausschuss für Risikobewertung in der Pharmakovigilanz (PRAC6)“ ist der bei der Agentur nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichtete Ausschuss. 

(15)4 „Eudravigilanz-Datenbank“ ist die von der Agentur betriebene Datenbank gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. 

(16)4 „Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte“ ist das von der Agentur betriebene Datenarchiv gemäß Art. 25a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. 

  1. § 2b samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Die Aufnahme der Begriffsbestimmungen betreffend die Arzneimittelüberwachung trägt den auf Grund der geänderten Richtlinie 2001/82/EG und der geänderten Richtlinie 2001/83/EG notwendigen Änderungen der Pharmakovigilanzbestimmungen Rechnung (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Die Änderung des Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 110/2012 trägt der geänderten Definition der Nebenwirkung (Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2001/83/EG) in Bezug auf Humanarzneispezialitäten auf europäischer Ebene Rechnung. Danach werden nicht mehr nur Nebenwirkungen erfasst, die bei „herkömmlichen“ Dosierungen auftreten, sondern auch Reaktionen bei off-label-use sowie infolge von unsachgemäßem Gebrauch, Missbrauch, nicht vorschriftmäßiger Verwendung und Fehlern bei der Anwendung (RV 1898 XXIV. GP). 
  3. Die Neufassung des zweiten Satzes des Abs. 1 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 ist eine redaktionelle Anpassung an die Diktion der Richtlinie 2001/82/EG. 
  4. Abs. 7 und 8 idF, Abs. 9 bis 16 angefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012
    Hier werden bestehende Definitionen an die die Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz angepasst bzw. neu eingeführte Definitionen dieser Richtlinie übernommen (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  5. Periodic Safety Update Report - PSUR 
  6. Pharmacovigilance Risk Assessment Committee - PRAC

Anforderungen an Arzneimittel

§ 3. (1)1 Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht. 

(2)2 Es ist weiters verboten, Tierarzneimittel in Verkehr zu bringen, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass das Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt hat, die nicht durch den positiven therapeutischen Nutzen überwogen wird. 

  1. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 1060 XV. GP) trifft die Verbotsbestimmung des § 3 Abs. 1 ausnahmslos alle Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes. Durch den Passus "... nicht gesichert erscheint" wird bereits auf den wissenschaftlich begründbaren substantiellen Verdacht und nicht erst auf eine wissenschaftlich erwiesene schädigende Wirkung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch abgestellt. Die Wendung "die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht" berücksichtigt, dass bei Arzneimitteln schädliche Wirkungen (Risiko) dann in Kauf genommen werden, wenn die Summe der erwünschten Wirkungen bei einer bestimmten Indikation (Nutzen) des Arzneimittels überwiegt. Ein positives Nutzen/Risiko-Verhältnis ergibt die relative Unbedenklichkeit (nicht Unschädlichkeit) und gleichzeitig den relativen medizinischen Wert eines bestimmten Arzneimittels für bestimmte Anwendungsgebiete zu einem bestimmten Stand der Wissenschaften. 
    Die Beweislast der Unbedenklichkeit trägt auf Grund der Formulierung des § 3 derjenige, der das Arzneimittel in Verkehr bringt. 
    Das Verbot des § 3 wendet sich an alle, die Arzneimittel in Verkehr bringen, d.h. nicht nur an die Hersteller, sondern auch an die Großhändler und diejenigen, die Arzneimittel letztlich an die Verbraucher abgeben (Apotheker, hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte, Drogisten). 
  2. Abs. 2 angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Hier werden Art. 1 Z 19 und 20 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt, die nunmehr im Zusammenhang mit dem Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Tierarzneimittels auch das Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt im Verhältnis zur positiven therapeutischen Wirksamkeit ausdrücklich als Beurteilungskriterium vorsehen (RV 1092 XXII. GP). 

§ 4.1 (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe2 herzustellen oder in Verkehr zu bringen, die in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entsprechen. 

(2) Arzneimittel oder Wirkstoffe2 entsprechen in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft insbesondere dann nicht, wenn sie 

  1. den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012,3 oder den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes4
  2. den Qualitätsanforderungen anderer Arzneibücher, deren Standard dem des Arzneibuches im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz 20123 gleichgehalten werden kann, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen,
  3. sonstigen hiefür bestehenden international anerkannten Mindestnormen, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen, oder
  4. den vom Hersteller selbst gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft festgelegten Normen, sofern keine Normen nach Z 1 bis 3 bestehen,

nicht entsprechen. 

(3) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, 

  1. deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist,
  2. deren Verfalldatum überschritten ist,
  3. deren Handelspackungen einen nachteiligen Einfluss auf die Qualität des Arzneimittels haben können oder,
  4. die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und deren pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe nicht in den Anhängen I bis III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten sind.5

(4)6 Arzneispezialitäten, deren Verfalldatum überschritten ist, dürfen für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in Verkehr gebracht werden, wenn dies für die Arzneimittelversorgung unerlässlich ist und durch Untersuchungen festgestellt wurde, dass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt. 

  1. § 4 findet ausnahmslos auf alle Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes Anwendung. Das Verbot richtet sich an alle, die Arzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, d.h. nicht nur an die Hersteller, sondern auch an die Großhändler und diejenigen, diejenigen, die Arzneimittel letztlich an die Verbraucher abgeben (Apotheken, hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte, Drogisten). Als Gradmesser der Qualität dienen die im geltenden Arzneibuch festgelegten Kriterien (z.B. Identität, Reinheit, Gehalt und sonstige spezifische Eigenschaften). Sind die entsprechenden Angaben im geltenden Arzneibuch oder in den Arzneibüchern einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens nicht enthalten, können die übrigen unter Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten wissenschaftlichen Unterlagen zur Überprüfung der einwandfreien Qualität des Arzneimittels herangezogen werden (vgl. RV 1060 XV. GP). 
  2. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 und 2 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  3. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde in Abs. 2 Z 1 und 2 die Zitierung des Arzneibuchgesetzes aktualisiert. 
  4. Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  5. Abs. 3 Z 4 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Arzneispezialitäten für Lebensmittel liefernde Tiere dürfen nur jene Stoffe enthalten, für die Rückstandshöchstmengen festgelegt sind oder die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Rückstände verursachen (RV 384 XXII. GP). 
  6. Die durch BGBl. I Nr. 33/2002 erfolgte Änderung des Abs. 4 hat lediglich eine Aktualisierung des Verweises auf das Wehrgesetz zum Inhalt (RV 777 XXI. GP). 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Gesundheit1 hat zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit, zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen im Sinne des § 3 und zur Sicherung der Qualität im Sinne des § 4 durch Verordnung2-12 nähere Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Verfahren oder Gegenstände zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln oder Wirkstoffen und über das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung13 von Arzneimitteln oder Wirkstoffen14 zu erlassen. 

(2)15 Der Bundesminister für Gesundheit1 kann unter Bedachtnahme auf einen Antrag gemäß § 18a oder gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Arzneispezialitäten vom Anwendungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausnehmen, sofern dadurch nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit nicht zu besorgen ist. 

(3)15 Der Bundesminister für Gesundheit1 kann unter Bedachtnahme auf eine Stellungnahme des in Art. 27 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder der in Art. 31 Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, vorgesehenen Koordinierungsgruppe Arzneispezialitäten, die einer auf der Grundlage des Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, durch Bescheid vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, wenn nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit nicht zu besorgen ist. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Oktober 1984 betreffend Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 404/1984 
  3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Angaben in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation für Dextropropoxyphen, BGBl. Nr. 296/1993 
  4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 64/1992 idF BGBl. Nr. 626/1995 
  5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 69/1994 
  6. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, BGBl. II Nr. 45/2000 
  7. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation bei Arzneispezialitäten zur Hormonersatztherapie bei peri- und postmenopausalen Frauen, BGBl. II Nr. 48/2004 
  8. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 122/2004 idF BGBl. II Nr. 150/2014 
  9. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. II Nr. 187/2005 idF Art. 2 BGBl. II Nr. 156/2007, BGBl. II Nr. 311/2011 und BGBl. II Nr. 46/2013 
  10. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 95 Abs. 8d) mit 2. Jänner 2006 außer Kraft gesetzt. 
  11. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 229/2009 
  12. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen, BGBl. II Nr. 318/2009 
  13. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde die Verordnungsermächtigung in Abs. 1 um die Wortfolge ", die Einfuhr und die Verwendung" ergänzt, um auch Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr und der Verwendung eines schädlichen Arzneimittels setzen zu können (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  14. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  15. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 sind in den Abs. 2 und 3 Zitatanpassungen erfolgt. 

§ 5a.1 (Anmerkung: aufgehoben durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008

  1.  Der durch BGBl. I Nr. 33/2002 in das Arzneimittelgesetz eingefügte § 5a statuierte (in Zusammenhang mit § 84a und § 84b) ein Verbot des Inverkehrbringens und Anwendens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Durch BGBl. I Nr. 115/2008 wurden die §§ 5a, 84a und 84b aufgehoben und im Rahmen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 alle Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Doping zusammengefasst, und zwar die gerichtlichen Strafbestimmungen in § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz und die bisher in § 84b enthaltenen Verwaltungsstrafbestimmungen in § 22 Abs. 7 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007. Damit sollte nach den Erläuterungen (vgl. RV 561 XXIII. GP) der mit der Einordnung in das Arzneimittelgesetz verbundene Nachteil, dass nur Formen des Dopings erfasst werden, die in der Anwendung von Arzneimitteln bestehen, beseitigt werden.

Irreführung

§ 6.1 (1)2 Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe3 in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben4 oder sonst zur Irreführung geeignete5 Bezeichnungen6 oder Aufmachungen7 aufweisen. 

(2) Es ist ferner verboten, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen3 über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen. 

(3) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn 

  1. den Arzneimitteln eine Wirksamkeit oder den Wirkstoffen eine Eigenschaft beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder3
  2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder 
  3. die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

(4) Es ist ferner verboten, Gegenstände anzukündigen oder in Verkehr zu bringen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form der Ankündigung oder des Inverkehrbringens geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam oder sie enthielten Arzneimittel oder auf sie wäre ein Arzneimittel aufgebracht. 

  1. Die Bestimmungen des § 6 dienen dem Gesundheitsschutz bzw. der Arzneimittelsicherheit, und zwar insbesondere von dem Gesichtspunkt aus, dass es sich bei den Verbrauchern der Arzneimittel zum Großteil um sachunkundige Personen handelt, welche eines besonderen Schutzes vor Täuschung, Irreführung und Übervorteilung und, damit verbunden, vor allem vor Gesundheitsschädigungen bedürfen. Die Verbote des § 6 gelten ausnahmslos für alle Arzneimittel und richten sich an alle, die Arzneimittel in Verkehr bringen, d.h. auch an die Hersteller und den Großhandel (RV 1060 XV. GP). 
    Durch § 6 werden die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG, nicht berührt (§ 86 Abs. 4 Z. 11). 
  2. Das Verbot, Arzneimittel mit nicht den Tatsachen entsprechenden bzw. irreführenden Angaben in Verkehr zu bringen (Abs. 1), soll zunächst gewährleisten, dass nur „wirksame“, d.h. nur solche Arzneimittel, die die behaupteten arzneilichen Wirkungen auch tatsächlich besitzen, in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus soll einer Verharmlosung von Nebenwirkungen entgegengetreten und erreicht werden, dass alle für die Anwendung eines Arzneimittels wesentlichen Angaben tatsächlich gemacht werden (RV 1060 XV. GP). 
  3. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 sowie 2 und die Neufassung des Abs. 3 Z 1 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  4. Unter „Angaben“ versteht man alle Mitteilungen über das Arzneimittel (RV 1060 XV. GP). 
  5. „Zur Irreführung geeignet“ sind insbesondere Angaben, die beim Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Art, den Sinn und Zweck oder die wesentlichen Eigenschaften des Arzneimittels erwecken. So wird z.B. eine Irreführung dann vorliegen, wenn Penicillin zur Behandlung von Erkrankungen, die durch Viren verursacht sind, oder ein Tranquilizer, der das Reaktionsvermögen nicht beeinträchtigt, angepriesen wird (RV 1060 XV. GP). 
  6. „Bezeichnung“ ist die namentliche Benennung des Arzneimittels (RV 1060 XV. GP). 
  7. Unter „Aufmachung“ versteht man die Beschilderung, Bebilderung, Textierung und Farbe der Verpackung (RV 1060 XV. GP). 
  8. Abs. 4 verbietet das Ankündigen und Inverkehrbringen von Gegenständen, die keine Arzneimittel sind, die aber beim Verbraucher fälschlich den Eindruck erwecken könnten, es handle sich um Arzneimittel oder diese Gegenstände seien arzneilich wirksam. Dieses Verbot umfasst auch die Ankündigung derartiger Gegenstände. Dadurch soll die Täuschung von Konsumenten und das Inverkehrbringen von „Schwindelpräparaten“ hintangehalten werden.

II. ABSCHNITT1


Arzneispezialitäten

  1. Der Abschnitt II (§§ 7 bis 27) wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 neu gefasst

Zulassung von Arzneispezialitäten

§ 7.1 (1) Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um 

  1. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten,3
  2. Arzneispezialitäten, deren Verbringen oder Einfuhr nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, erfolgt, oder4
  3. Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung gemäß § 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, erteilt wurde.

(2) Arzneispezialitäten, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen, in einer Apotheke hergestellt werden und dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden sind, unmittelbar an den Verbraucher abgegeben zu werden, unterliegen nicht der Zulassung. Diese Arzneispezialitäten sind gemäß § 17 zu kennzeichnen und mit einer Gebrauchsinformation gemäß § 16 zu versehen. 

(3) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel, die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden, um über besondere Anordnung dieses Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben zu werden.5

(4) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Zierfischen, Stubenvögeln, Brieftauben, Terrariumtieren, Kleinnagern und Frettchen sowie ausschließlich als Heimtiere gehaltene Hauskaninchen bestimmt und geeignet sind und keine Stoffe enthalten, die der Rezeptpflicht unterliegen, bedürfen keiner Zulassung.6

(5) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, bedürfen keiner Zulassung, sofern sie ausschließlich aus einer zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischung und einem Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes zusammengesetzt sind. 

(6) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten immunologische Tierarzneimittel, die auf der Basis von aus einem Tier oder Tieren ein und desselben Tierbestandes isolierten pathogenen Organismen und Antigenen hergestellt und ausschließlich für die Behandlung dieses Tieres oder dieses Tierbestandes am selben Ort verwendet werden. 

(6a)7 Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel für neuartige Therapien, die auf individuelle ärztliche Verschreibung eigens für einen bestimmten Patienten in Österreich nicht routinemäßig hergestellt werden, um in einer österreichischen Krankenanstalt unter der ausschließlichen fachlichen Verantwortung eines Arztes bei diesem Patienten angewendet zu werden.8

(6b)7 Wer Arzneimittel gemäß Abs. 6a anwendet, ist verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, um die Nachbeobachtung der Wirksamkeit und von Nebenwirkungen zu gewährleisten.9

(6c)7 Arzneispezialitäten, die aus menschlichen Zellen oder Gewebe bestehen oder aus solchen hergestellt sind, jedoch nicht im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, dürfen auf Grund der Genehmigung des Verarbeitungsverfahrens nach § 23 Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, in Verkehr gebracht werden.10

(6d)7 Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten lebende Tiere.11
 
(6e)7 Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Blut und Blutbestandteile zur direkten Transfusion.12

(6f)13 Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten neuverblisterte14 Arzneimittel. 

(7) Als radioaktive Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten auch Generatoren, Kits und Vorstufen von radioaktiven Arzneimitteln. 

(8) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 hat im Einzelfall durch Bescheid festzustellen, dass eine radioaktive Arzneispezialität keiner Zulassung bedarf, wenn der pharmazeutische Unternehmer belegt, dass diese 

  1. in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum15 behördlich zugelassen ist oder einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entspricht,
  2. für die ärztliche Behandlung erforderlich ist und eine gleichwertige Arzneispezialität zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich nicht zugelassen und verfügbar ist,
  3. auf Grund der vorgesehenen Indikation voraussichtlich selten angewendet wird,
  4. den §§ 3 und 4 entspricht,
  5. strahlenhygienisch unbedenklich ist,
  6. keine monoklonalen Antikörper enthält und
  7. nicht für eine intrathekale Anwendung vorgesehen ist. 

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 hat diesen Bescheid aufzuheben, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder schon ursprünglich nicht gegeben war. Die Häufigkeit der Anwendung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 vom pharmazeutischen Unternehmer jährlich zu dokumentieren. 

(9) Abs. 2 gilt nicht für 

  1. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26,
  2. Arzneispezialitäten zur Injektion,
  3. sterile, pyrogenfreie Spülflüssigkeiten,
  4. radioaktive Arzneispezialitäten und
  5. Arzneispezialitäten, die gemäß § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes oder nach suchtgiftrechtlichen Bestimmungen der Rezeptpflicht unterliegen.

  1. § 7 idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem ehemaligen § 11. Geändert wurden zum einen die Verweise auf Gemeinschaftsrecht und teilweise auch die Reihenfolge der Absätze. Nicht mehr enthalten sind in § 7 die Regelungen über homöopathische Arzneimittel, welche sich nunmehr in § 11 befinden. Abs. 6 ist eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Die Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und 8 sind durch BGBl. I Nr. 107/2005 mit 1. Jänner 2006 vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übergegangen. Gemäß § 95 Abs. 8b sind zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bereits anhängige Verfahren durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen fortzuführen. 
  3. Die Neufassung des Abs. 1 Z 1 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 dient der Klarstellung, dass auch Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) 1901/2006 über Kinderarzneimittel oder gemäß der Verordnung (EG) 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien zentral (d.h. durch Entscheidung der Europäischen Kommission nach wissenschaftlicher Beurteilung durch die EMEA) zugelassen wurden, keiner nationalen Zulassung bedürfen (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  4. Die Neufassung des Abs. 1 Z 2 durch BGBl. I Nr. 110/2012 dient der Anpassung des Zitates an das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010. 
    Das AWEG 2010 unterscheidet zwischen der Einfuhr (=Beförderung von Waren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, nach Österreich) und dem Verbringen (=Beförderung von Waren aus EWR-Staaten nach Österreich). Für die Einfuhr ist eine Einfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich (§ 5 AWEG 2010), für das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (§ 6 AWEG 2010). 
  5. Abs. 3 regelt den so genannten Rezepturvorrat (vgl. auch §§ 5 Abs. 8, 23 und 52 Apothekenbetriebsordnung 2005). Die Bereithaltung ("Vorrätighaltung") darf ausschließlich zum Zweck der Abgabe an Anwender oder Verbraucher auf Grund besonderer ärztlicher Anordnung erfolgen. 
  6. Für Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 4 gelten die Vertriebswegsbeschränkungen des § 57 Abs. 1 nicht (§ 57 Abs. 5). 
  7. Abs. 6a bis 6e eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
  8. Die Verordnung (EG) 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien sieht für derartige Arzneimittel (zur Definition vgl. § 1 Abs. 6a) grundsätzlich eine Verpflichtung zur zentralen Zulassung vor. Im Zuge der Diskussion über diese Verordnung wurde heftig über eine sachadäquate Ausnahme für Arzneimittel diskutiert, die in Krankenanstalten im Kleinen hergestellt und angewendet werden. Das Ergebnis findet sich in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, wodurch in Art. 3 der Richtlinie 2001/83/EG eine Ausnahme für Arzneimittel für neuartige Therapien eingefügt wurde, die nicht routinemäßig nach spezifischen Qualitätsnormen hergestellt und in einem Krankenhaus desselben Mitgliedstaates unter der ausschließlichen fachlichen Verantwortung eines Arztes auf individuelle ärztliche Verschreibung als eigens für einen einzelnen Patienten angefertigtes Arzneimittel verwendet werden. § 7 Abs. 6a dient der Umsetzung dieser Ausnahmeregelung (RV 155 XXIV. GP). 
  9. Jede Krankenanstalt, die Arzneimittel gemäß Abs. 6a anwendet, wird zur systematischen Nachbeobachtung der Wirksamkeit und von Nebenwirkungen verpflichtet. Dies entspricht den Anforderungen, die bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln für neuartige Therapien den Zulassungsinhaber treffen (RV 155 XXIV. GP). 
  10. Im Hinblick auf die Erweiterung der Zulassungspflicht (vgl. Fußnote 14 zu § 1) wird klarzustellen, dass bei bestimmten Arzneimitteln, die aus Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs bestehen oder aus solcher hergestellt wurden, die Genehmigung der vorgesehenen Verarbeitungsverfahren nach § 23 Gewebesicherheitsgesetz die Basis für das rechtmäßige Inverkehrbringen derartiger Produkte bildet (RV 155 XXIV. GP). 
  11. Auch lebende Tiere erfüllen die Stoffdefinition des § 1 Abs. 4 Z 3 und sind bei Erfüllung der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 als Arzneimittel einzustufen. Beispiele dafür sind Blutegel, „Knabberfische“ (Behandlung von Psoriasis) oder bestimmte Maden (Entfernung nekrotisierten Gewebes). Diese sollen von der Zulassungspflicht ausgenommen werden (RV 155 XXIV. GP). 
  12. Blut und Blutbestandteile zur direkten Transfusion (z.B. Erythrozytenkonzentrate, Thrombozytenkonzentrate, Leukozytenkonzentrate, gefrorenes Frischplasma) unterliegen wie bisher nicht der Zulassungspflicht (vgl. auch Art. 3 der Richtlinie 2001/83/EG) (RV 155 XXIV. GP). 
  13. Der durch BGBl. I Nr. 110/2012 eingefügte Abs. 6f stellt klar, dass die Neuverblisterung von Arzneispezialitäten kein Herstellungsvorgang ist, der eine Zulassungspflicht auslöst (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  14. Unter "Neuverblisterung" ist gemäß § 2 Abs. 11c die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung der Einmal-, Tages-, Wochen- oder Monatsration von Arzneimitteln in Blistern zu verstehen. 
  15. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 

§ 7a.1 (1)Arzneimittel, die Antigene oder Halbantigene enthalten und der Erkennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen, der Desensibilisierung oder der Hyposensibilisierung dienen, dürfen, sofern sie nicht im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das bei diesem Arzneimittel zur Anwendung zu bringende Herstellungsverfahren einschließlich der chemisch pharmazeutischen Dokumentation durch Bescheid bewilligt3 hat. 

(2) Für Verfahren gemäß Abs. 1 gelten die §§ 8 bis 25 sinngemäß mit der Maßgabe, dass einem Antrag jene Unterlagen beizufügen sind, die für die Beurteilung der vorgesehenen Endprodukte ausreichen. 

  1. § 7a entspricht dem ehemaligen § 11a (RV 1092 XXII. GP). § 11a (nunmehr § 7a) wurde mit der AMG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 748/1988, neu in das Gesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass die große Anzahl von Stoffen, die in der Allergiebehandlung eingesetzt werden, zu einer Unzahl von Zulassungsverfahren führt, die jedoch nicht zu einer Erhöhung der Arzneimittelsicherheit beitragen. Da die geltende Formulierung zu Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Inhaltes der vorgesehenen Zulassung geführt hat, soll durch den vorgesehenen Text klargestellt werden, dass das Herstellungsverfahren einschließlich der chemisch pharmazeutische Dokumentation Gegenstand der bescheidmäßigen Zulassung ist. Soferne es sich also nicht um zulassungspflichtige Arzneispezialitäten handelt, dürfen Arzneimittel im Sinne des § 11a (nunmehr § 7a) ohne weitere behördliche Genehmigung abgegeben werden, wenn das jeweilige Herstellungsverfahren zugelassen ist (RV 384 XXII. GP). 
  2. Im Zusammenhang mit der neuen Definition des Begriffes Arzneispezialität (§ 1 Abs. 5) wurde Abs. 1 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 neu gefasst und damit klargestellt, dass das Verfahren nach § 7a im bisherigen Umfang unverändert bleibt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde in Abs. 1 das Wort „zugelassen“ durch das Wort „bewilligt“ ersetzt. Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass eine Bewilligung für das Inverkehrbringen für die Produkte nach § 7a keine Zulassung im arzneimittelrechtlichen Sinn darstellt (RV 2446 XXIV. GP). 

§ 7b.1 (1) Liegt für eine Humanarzneispezialität keine Zulassung und auch kein Antrag auf Zulassung vor, so kann der Bundesminister für Gesundheit2 eine in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 zugelassene Arzneispezialität aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zulassen. 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit2 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das dabei anzuwendende Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Zulassungsinhabers, erlassen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zulassungsinhaber über die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der ihn nach einer allfälligen Zulassung nach diesem Bundesgesetz treffenden Verpflichtungen verfügt. 

  1. § 7b idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 7b dient der Umsetzung von Art 126a der Richtlinie 2001/83/EG. Eine auf dieser Basis zugelassene Arzneispezialität hat allen in diesem Bundesgesetz enthaltenen Anforderungen zu entsprechen (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 

§ 8.1 (1) Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung, wenn 

  1. diese zur Durchführung der nichtklinischen oder klinischen Prüfungen oder klinischen Versuche bestimmt sind, oder
  2. ein zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bescheinigt, dass die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann, oder
  3. die Arzneispezialität zur medizinischen Behandlung 
    1. für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, oder
    2. in Vorbereitung einer Entsendung nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen Entsendung
    benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann2, oder 
  4. die Arzneispezialität zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation angewendet werden soll und der Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann3, oder
  5. die Arzneispezialität für die Anwendung durch Ärzte oder Sanitäter, die im Zusammenhang mit einem nationalen Großereignis gemäß § 26a Sanitätergesetz5, BGBl. I Nr. 30/2002, aus dem Ausland kommend vorübergehend in Österreich tätig werden, bestimmt ist.4

(2) Wird ein Antrag auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt, so hat der inländische Hersteller oder der Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung nach Arzneiwareneinfuhrgesetz 20026 oder der zur Meldung nach Arzneiwareneinfuhrgesetz 20106 Berechtigte dem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zumindest den Angaben in der Fachinformation entsprechen. 

  1. § 8 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 8 entspricht dem ehemaligen § 12 (RV 1092 XXII. GP). 

  2. Die Notwendigkeit der Anwendung nicht zugelassener Arzneispezialitäten könnte sich aus verschiedenen Gründen auch in Vorbereitung oder während einer Entsendung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, ergeben. Der Begriff der “Behandlung" umfasst im Sinne des § 110 StGB u.a. auch Maßnahmen der Prophylaxe (z.B. Impfmaßnahmen) (AB 15 XXII. GP). 

  3. Es soll ermöglicht werden, zur Vorbeugung vor einer terroristischen Bedrohung oder im Zusammenhang mit einem terroristischen Anschlag (insbesondere mit A-, B- oder C-Waffen) bzw. einer kriegerischen Auseinandersetzung auch nicht zugelassene Arzneispezialitäten anzuwenden, sofern keine zugelassenen Arzneispezialitäten zur Verfügung stehen. Der Begriff der kriegerischen Auseinandersetzung bezeichnet einen militärischen Konflikt oder Bürgerkrieg, während Terrorismus im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen die Verwendung von Krankheitserregern, chemischen Kampfstoffen oder nuklearen Kampfstoffen für einen terroristischen Anschlag bedeutet. Eine Gefährdung für Europa und damit Österreich kann im Hinblick auf die Mobilität auch dann gegeben sein, wenn der Austragungsort der kriegerischen Auseinandersetzung bzw. eines Anschlages außerhalb Europas liegt. Eine Katastrophensituation könnte es erforderlich machen, nicht zugelassene Arzneispezialitäten zur Anwendung zu bringen, da infolge der durch die Katastrophe eingetretenen Verknappung zugelassene Arzneispezialitäten nicht mehr zur Verfügung stehen (AB 15 XXII. GP). 

  4. Abs. 1 Z 5 angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 52/2008 
    Diese Gesetzesänderung steht in Zusammenhang mit der Änderung des Sanitätsgesetzes durch Art. 7 BGBl. I Nr. 57/2008. Da die im Sanitätergesetz geschaffene Möglichkeit der vorübergehenden Tätigkeit von ausländischen Sanitätern/Sanitäterinnen im Rahmen von Großereignissen auch die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Arzneimitteln impliziert, war es erforderlich, für derartige Fälle im Arzneimittelgesetz eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Zulassungspflicht für Arzneimittel zu normieren. Die gleichzeitig erfolgte Änderung im Arzneiwareneinfuhrgesetz dient lediglich der Anpassung an diese neue Bestimmung im Arzneimittelgesetz, da in diesem Fall die Regelungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes nicht zur Anwendung gelangen (vgl. AB 482 XXIII.GP). 

  5. § 26a Sanitätergesetz lautet:
    Nationale Großereignisse
    § 26a. (1) Nationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern. 
    (2) Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit Personen, die 

    1. eine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und

    2. in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,

    für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß § 23 auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt sind. 
    (3) Personen gemäß Abs. 2 sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen. 
    (4) Die Einrichtung gemäß § 23 hat eine Liste der Personen gemäß Abs. 2 unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß § 23 nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Abs. 2 mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 
    (5) Der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung zu bestimmen: 

    1. das nationale Großereignis,

    2. die Voraussetzungen für Personen gemäß Abs. 2,

    3. die Dauer der Berechtigung und

    4. die Einrichtung gemäß § 23, in der Personen gemäß Abs. 2 tätig werden dürfen.

  6. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist in Abs. 2 die Zitatanpassung an das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010 erfolgt. 

§ 8a.1,2 (1) Arzneispezialitäten, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erfüllen, bedürfen keiner Zulassung, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen eine Genehmigung für deren Inverkehrbringen im Rahmen eines „Compassionate use Programms“ erteilt hat. Das Programm ist für eine definierte Gruppe von Patienten festzulegen, die an einer zur Invalidität führenden chronischen oder schweren Erkrankung leiden oder deren Erkrankung lebensbedrohend ist und die mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nicht zufriedenstellend behandelt werden können. 

(2) Zur Antragstellung2 auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 berechtigt ist 

  1. der Hersteller, wenn er Sponsor einer genehmigten klinischen Prüfung für das betreffende Arzneimittel ist, oder
  2. der Antragsteller einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für das betreffende Arzneimittel.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung3 nähere Regelungen über das Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen einer Arzneispezialität im Rahmen eines „Compassionate use Programms“ erlassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Patienten erforderlich ist. 

(4) Der Inhaber einer Genehmigung für die Durchführung eines „Compassionate use Programms“ hat sicherzustellen, dass die Arzneispezialität den in das Programm eingeschlossenen Patienten auch nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen bis zum tatsächlichen Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt wird. 

  1.  § 8a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Neuartige Arzneimittel stehen bisher Patienten vor Zulassung nur im Rahmen klinischer Prüfungen oder im Einzelfall unter Bezug auf einen rechtfertigenden Therapienotstand (§ 8 Abs. 1 Z 2) zur Verfügung. Durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur wurde für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen, Arzneimittel, für die eine zentrale Zulassung vorgeschrieben oder möglich ist, vor Zulassung im Rahmen eines so genannten Compassionate use Patienten zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass die sich die Arzneimittel in fortgeschrittener klinischer Prüfung befinden oder schon ein Zulassungsantrag vorliegt, und andererseits, dass die Arzneimittel für Patienten bestimmt ist, die an einer zur Invalidität führenden chronischen oder schweren Erkrankung leiden oder deren Krankheit als lebensbedrohend gilt und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden kann. Die Bedingungen für die Verwendung und ihre Bereitstellung an Patienten sind zu dokumentieren. Nähere Verfahrensregelungen für die Erteilung der Genehmigung kann der Bundesminister durch Verordnung bestimmen. Ein wesentlicher Vorteil für die Patienten besteht auch darin, das der Antragsteller verpflichtet ist, das Arzneimittel den Patienten auch zwischen Zulassung und Inverkehrbringen zur Verfügung zu stellen (Art. 83 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ) (RV 155 XXIV. GP). 
  2. Gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bedeutet "Compassionate use", dass ein den Kategorien des Artikels 3 Absätze 1 und 2 zugehöriges Arzneimittel aus humanen Erwägungen einer Gruppe von Patienten zur Verfügung gestellt wird, die an einer zu Invalidität führenden chronischen oder schweren Krankheit leiden oder deren Krankheit als lebensbedrohend gilt und die mit einem genehmigten Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können. Das betreffende Arzneimittel muss entweder Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 6 dieser Verordnung oder Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen klinischen Prüfung sein. 
  3. Eine Verordnung gemäß Abs. 3 wurde bisher nicht erlassen. Für Östereich gelten die in der von der EMA herausgegebenen „Guideline on compassionate use of medicinal products, pursuant to article 83 of regulation (EC) No. 726/2004“ beschriebenen Anforderungen. Richtlinien für einen nationalen Prozess (inklusive Fristen) sind in Vorbereitung.

Antrag auf Zulassung

§ 9.1 (1) Zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität sind berechtigt: 

  1. ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist, oder
  2. ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke, oder
  3. ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.

(2) Für jede Arzneiform, Zusammensetzung, Stärke und Anwendungsart ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 

(3) Für radioaktive Arzneispezialitäten, die ein Radionuklid enthalten, ist ein einziger Antrag für einen Bereich der Radioaktivitätsmenge ausreichend. 

(4) Für Arzneispezialitäten, die Dentalarzneimittel sind und sich ausschließlich in der Farbe unterscheiden, ist, sofern der jeweilige Farbstoff keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, Haltbarkeit oder Verträglichkeit der Arzneispezialität haben kann, ein einziger Antrag ausreichend. 

  1. § 9 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    Durch § 9 werden die ehemaligen §§ 13 und 14 zusammengefasst. Dabei wurde der die homöopathischen Arzneispezialitäten betreffende Absatz in den § 9b verschoben (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Zulassungsunterlagen 

Zulassungsunterlagen

§ 9a.1 (1) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 

 

1 . Name oder Firma und Sitz des Antragstellers und sofern der Antragsteller nicht mit dem Hersteller identisch ist, Name oder Firma und Sitz des Herstellers, sowie Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung,

2. Name der Arzneispezialität,

3. Zusammensetzung nach Art und Menge aller Bestandteile der Arzneispezialität, einschließlich der Nennung des von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamens (INN), falls ein INN für das Arzneimittel besteht, oder des einschlägigen chemischen Namens,

4. Bewertung der möglichen Umweltrisiken der Arzneispezialität; erforderlichenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Begrenzung vorzusehen und zu begründen,

5. Angaben über das Herstellungsverfahren,

6. Entwurf der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 17 (Mock-up)2,

7. Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation gemäß § 16,

8. Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SmPC3) gemäß § 15,

9. auf Verlangen der Behörde ein Muster der Außenverpackung,

10. Gründe für etwaige Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Lagerung der Arzneispezialität, ihrer Verabreichung an Patienten und der Beseitigung der Abfallprodukte (zusammen mit einer Angabe potentieller Risken, die die Arzneispezialität für die Umwelt darstellt),

11. Angaben über die vorgesehenen Kontrollen im Rahmen der Herstellung,

11a.4 bei Humanarzneispezialitäten eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass er durch Audits die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe durch den Wirkstoffhersteller vor Ort überprüft und festgestellt hat; die Bestätigung muss auch das Datum der Audits enthalten, 

12. vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare Analysen- und Standardisierungsvorschriften für Ausgangs- und Zwischenprodukte und für das Endprodukt, gegebenenfalls ein vollständig ausgearbeitetes, reproduzierbares analytisches Nachweisverfahren zur Feststellung von Rückständen,

13. Angabe der Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität,

14. eine Erklärung, dass die zur Durchführung fachlicher Untersuchungen erforderlichen Substanzproben auf behördliche Anforderung bereitgestellt werden,

15. Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität,

16. Angabe der Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente, die mit der Arzneispezialität in Berührung kommen, sowie Angabe der Prüfvorschriften für diese Packungselemente,

17. Untersuchungsberichte über die Haltbarkeit in der vorgesehenen Handelspackung,

18. Angaben über die Zweckmäßigkeit der Arzneiform,

19. nichtklinische Daten,

20. klinische Daten,

21. Angaben über Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Dosierung (gegebenenfalls für jede Zieltierart), Art und Form der Anwendung, sofern diese nicht in den Unterlagen gemäß Z 6 bis 8 enthalten sind,

22.5 der Risikomanagement-Plan für die betreffende Arzneispezialität, samt einer Zusammenfassung nach Maßgabe des Abs. 4,

23. ein Nachweis darüber, dass der Hersteller über eine Bewilligung gemäß § 63 oder eine Herstellerlaubnis der zuständigen Behörde eines anderen Staates zur Herstellung von Arzneimitteln besitzt,

24. bei Arzneispezialitäten, die mehrere Bestandteile enthalten, die Einfluss auf die Wirksamkeit oder die Verträglichkeit haben, Angaben über die Zweckmäßigkeit der Kombination dieser Bestandteile,

25. bei Arzneispezialitäten mit antimikrobieller Wirksamkeit die Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen Wirksamkeit, sofern chemisch-physikalische Prüfungen nicht ausreichen,

26. bei Arzneispezialitäten, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert, die Angabe der Sterilisationsmethode,

27. bei Arzneispezialitäten, deren sichere und unbedenkliche Anwendung eine Prüfung auf pyrogene Stoffe erfordert, die Angabe der Prüfvorschrift,

28. bei Arzneispezialitäten für Tiere Ergebnisse von Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuchen und von Tests zur Bewertung der möglichen Umweltrisiken, 

29. bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, ein Nachweis darüber, dass der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz entsprechendes Futtermittel ist,

30. bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, ein Nachweis darüber, dass der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz entsprechendes Futtermittel ist,

31. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln bestimmt sind, Unterlagen über die Wartezeit,

32. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln bestimmt sind, ein Nachweis eines mindestens vor sechs Monaten eingebrachten gültigen Antrags auf Festsetzung der Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, sofern die Wirkstoffe für die betreffende Zieltierart noch nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind; dies gilt nicht, wenn die Zieltierart Equiden sind, sofern diese gemäß der Entscheidung 92/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) und der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden,

33. eine Erklärung, dass die klinischen Prüfungen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums6 durchgeführt wurden, den ethischen Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG gleichwertig sind,7

34.8 für Tierarzneispezialitäten der Nachweis, dass der Antragsteller über einen Pharmakovigilanzverantwortlichen und über die notwendige Infrastruktur verfügt, um jede Nebenwirkung, deren Auftreten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums6 oder in einem Drittland vermutet wird, zu melden. Für Humanarzneispezialitäten eine Zusammenfassung des Pharmakovigilanz-Systems des Antragstellers, das jedenfalls zu umfassen hat: 

a) den Nachweis, dass der Antragsteller über einen Pharmakovigilanzverantwortlichen verfügt,

b) den Wohn- und Tätigkeitsort des Pharmakovigilanzverantwortlichen im Europäischen Wirtschaftsraum6),

c) die vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus Abschnitt IX nachzukommen und

d) die Angabe des Ortes, an dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geführt wird. 

 

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist ferner je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den Unterlagen gemäß Abs. 1 enthaltenen 

  1. pharmazeutischen Daten,
  2. Ergebnissen der nichtklinischen pharmakologischen und toxikologischen Versuche und
  3. Ergebnissen der klinischen Prüfungen bzw. klinischen Versuche

beizufügen. Diese hat alle für die Bewertung relevanten Angaben, ob günstig oder ungünstig, zu enthalten. Dies gilt auch für unvollständige oder abgebrochene pharmakologische oder toxikologische Versuche oder klinische Prüfungen bzw. klinische Versuche zu dem Arzneimittel.9 Diese Unterlagen sind von Personen zu erstellen, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Diese ist mit dem Antrag auf Zulassung mittels Lebenslauf nachzuweisen. 

(3) Einem Antrag auf Zulassung einer Tierarzneispezialität ist ferner je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den Unterlagen gemäß Abs. 1 enthaltenen 

  1. Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuchen und 
  2. Tests zur Bewertung der möglichen Umweltrisiken

beizufügen. Die Vorlage der Ergebnisse der klinischen Versuche und Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche ist bei immunologischen Tierarzneispezialitäten nicht erforderlich, wenn diese in hinreichend begründeten Fällen, insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht durchgeführt werden können. Diese Unterlagen sind von Personen zu erstellen, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Diese ist mit dem Antrag auf Zulassung mittels Lebenslauf nachzuweisen. 

(4)5 Das Risikomanagement-System muss in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten und potenziellen Risken der Arzneispezialität und dem Bedarf an Daten über die Unbedenklichkeit nach Zulassung bzw. Registrierung stehen. Für Tierarzneispezialitäten ist abweichend von Abs. 1 Z 22 ein Risikomanagement-Plan nur dann vorzulegen, wenn dies im Hinblick auf die ermittelten und potenziellen Risken der Arzneispezialität erforderlich ist. 

(5)10 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 bis 4 sind einem Antrag auf Zulassung gegebenenfalls beizufügen: 

  1. die Kopien aller in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum6 oder einem Drittland erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Arzneispezialität, zusammen mit einer Liste der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum6, in denen ein nach der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG gestellter Antrag auf Genehmigung geprüft wird;
  2. bei Humanarzneispezialitäten eine Zusammenfassung der Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der verfügbaren Daten aus den regelmäßigen aktualisierten Berichten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und den Berichten über vermutete Nebenwirkungen aus anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum6 oder einem Drittland;
  3. die Kopien der vom Antragsteller vorgeschlagenen oder durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigten Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SmPC11) und Gebrauchsinformationen;
  4. die Einzelheiten aller Entscheidungen zur Versagung der Genehmigung in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums6) oder in einem Drittland und die Gründe für diese Entscheidung und
  5. die Kopie der Ausweisung der Arzneispezialität als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden, ABl. Nr. L 18 vom 22.01.2000 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S 14. 

(6)12 Soll die Arzneispezialität ausschließlich exportiert werden, so hat der Antragsteller bei der Antragstellung schriftlich eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Arzneispezialität nicht im Inland in Verkehr gebracht wird. 

(7) Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der gemachten Angaben und der vorgelegten Unterlagen verantwortlich. 

  1. § 9a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 9a entspricht dem ehemaligen § 15. Die dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen wurden an die neuen Anforderungen in Art. 8 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Art. 12 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst und präzisiert (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Unter Mock-up (Abs. 1 Z 6) ist ein Modell (PDF-File) der Primärverpackung und der Außenverpackung zu verstehen. Bei der Beschreibung des Pharmakovigilanzsystems gemäß Abs. 1 Z 22 kann auf bereits bei einem früheren Antrag vorgelegte Unterlagen Bezug genommen werden (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 1 Z 8 die Abkürzung für Summary of Product Information "SPC" durch die nunmehr international gebräuchliche Abkürzung „SmPC“ ersetzt. 
  4. Abs. 1 Z 11a eingefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    Arzneimittelhersteller sind verpflichtet, den jeweiligen Wirkstoffhersteller zu auditieren. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung ist nunmehr den Zulassungsunterlagen beizufügen (RV 2010 XXIV. GP). 
  5. Abs. 1 Z 22 und Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Für Humanarzneispezialitäten muss nunmehr jeder Zulassungsantrag einen - in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten und potentiellen Risiken der Arzneispezialität stehenden - Risikomanagement-Plan beinhalten (Art. 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 lit. iaa der Richtlinie 2010/84/EU). Für Tierarzneispezialitäten bleibt es bei der der Richtlinie 2001/82/EG entsprechenden Vorgabe, dass ein Risikiomanagement-Plan nur bei Bedarf vorzulegen ist (RV 1898 XXIV. GP). 
    Die Verpflichtung, bei Humanarzneispezialitäten im Zulassungsdossier einen Risikomanagementplan vorzulegen (§ 9a Abs. 1 Z 22), gilt nur für Arzneispezialitäten, deren Zulassung/Registrierung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) beantragt wird (§ 94h Abs. 1). 
  6. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  7. Um sicherzustellen dass die Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung von klinischen Prüfungen der Richtlinie 2001/20/EG nicht durch Studien außerhalb des EWR unterlaufen werden, ist gemäß Abs. 1 Z 33 eine Erklärung abzugeben, dass auch bei diesen Studien die ethischen Anforderungen der genannten Richtlinie eingehalten wird (RV 1092 XXII. GP). 
  8. Abs. 1 Z 34 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben erfolgt die erforderliche Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneispezialitäten. Für Humanarzneispezialitäten ist mit dem Zulassungsantrag eine Zusammenfassung des Pharmakovigilanz-Systems vorzulegen, die den Nachweis des Pharmakovigilanzverantwortlichen und dessen Sitz im EWR sowie die Angabe des Ortes, wo die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geführt wird, enthalten muss. Weiters muss der Antragsteller bestätigen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Pharmakovigilanzverpflichtungen nachzukommen (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
    Die Verpflichtung, dem Zulassungs- bzw. Registrierungsantrag für Humanarzneispezialitäten eine Zusammenfassung des Pharmakovigilanz-Systems beizulegen und eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen (§ 9a Abs. 1 Z 34), gilt nur für Arzneispezialitäten, deren Zulassung/Registrierung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) beantragt wird. Dieser Verpflichtung ist beim renewal, spätestens aber mit 21. Juli 2015 zu entsprechen (§ 94h Abs. 2). 
  9. Abs. 2 2. und 3. Satz eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen eines Zulassungsantrags vorzulegenden Unterlagen (Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und Ergebnisse der klinischen Prüfungen) alle für die Bewertung relevanten Angaben vollständig zu enthalten haben, dies können selbstverständlich auch solche sein, die ungünstige Ergebnisse beinhalten (RV 155 XXIV. GP). 
  10. Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Bei Humanarzneispezialitäten hat der Zulassungsantrag auch eine Zusammenfassung der vorliegenden Unbedenklichkeitsdaten aus dem EWR und Drittstaaten zu enthalten (RV 1898 XXIV. GP). 
  11. Summary of Product Information 
  12. Abs. 6 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 153/2005 - der Absatz hat durch BGBl. I Nr. 110/2012 die Absatzbezeichnung "(6)" erhalten - sieht für den Fall einer Exportzulassung, das heißt die Arzneispezialität wird nicht im Inland Verkehr gebracht, eine entsprechende Erklärung des Antragstellers vor. Eine solche Zulassung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 

§ 9b.1 (1) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 18 bis 20 nicht beigefügt werden. Weiters sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 2 nicht beizufügen, jedoch 

  1. Unterlagen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind, und
  2. Unterlagen über die spezifische homöopathische oder zutreffendenfalls über die spezifische anthroposophische Wirksamkeit

anzuschließen. 

(2) Für homöopathische Arzneispezialitäten, die durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt werden, ist für den Stoff und seine Verdünnungen ein einziger Antrag ausreichend. 

  1. § 9b idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 9b entspricht dem ehemaligen § 16a (vgl. RV 1092 XXII. GP). 

§ 9c.1,2 Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die einer Monographie des Arzneibuchs im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes 2012 entspricht, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt, nicht in § 7 Abs. 9 genannt ist und nicht einer Registrierung gemäß § 12 unterliegt, müssen Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 8, 12 bis 15, 18 bis 21, 24 bis 27 und 29 bis 31 nicht beigefügt werden.1 Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 5 und 11 müssen dem Antrag nur dann beigefügt werden, wenn bei der Herstellung und Prüfung andere Methoden angewandt oder andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind. 

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 wurde im ersten Satz klargestellt, dass ein Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die einer Arzneibuchmonographie entspricht, nur möglich ist, wenn keine Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität erforderlich ist (RV 2010 XXIV. GP). Weiters erfolgte eine Zitatanpassung an das Arzneibuchgesetz 2012. 
    Im Übrigen entspricht § 9c dem ehemaligen § 17b (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  2. Zu beachten ist die Übergangsregelung des § 94i Abs. 1 für jene Arzneispezialitäten, die vor dem 13. März 2013 nach § 9c zugelassen waren und eigentlich die Voraussetzungen einer Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität nach § 12 erfüllen (RV 2010 XXIV. GP). Für diese Arzneispezialitäten müssen die Unterlagen gemäß § 12a bei sonstigem Erlöschen der Zulassung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 2. Jänner 2016 vorgelegt werden. Erfolgt keine zeitgerechte Vorlage, dürfen die Produkte noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht werden. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Erlöschen durch Bescheid festzustellen. Stellt der Zulassungsinhaber bis zum 2. Jänner 2016 einen Antrag auf Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität, so bleibt die Zulassung bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Anmeldung zur Registrierung gültig. Zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachte Arzneispezialitäten dürfen noch bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität weiter abgegeben werden. 

§ 9d.1 § 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 9 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes2 entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. 

  1. § 9e erhielt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 die Bezeichnung § 9d, im Übrigen entspricht die Fassung BGBl. I Nr. 153/2005
    § 9e (nunmehr § 9d) entspricht dem ehemaligen § 15d (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Arzneibuchgesetz 2012 

§ 9e.1 Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 9a folgende Unterlagen anzuschließen: 

  1. eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
  2. Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.

  1. § 9f erhielt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 die Bezeichnung § 9e, im Übrigen entspricht die Fassung BGBl. I Nr. 153/2005. 
    § 9f (nunmehr § 9d) entspricht dem ehemaligen § 18.

Bezugnehmende Zulassung

§ 10.1 (1) Abweichend von § 9a Abs. 1 Z 19, 20 und 28 ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt und 

  1. die erstmalige Zulassung in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 mindestens acht Jahre3 zurückliegt, oder
  2. der Zulassungsinhaber des Referenzarzneimittels einer Bezugnahme auf die der Zulassung zugrundeliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat.

(2)4 Ein Generikum, das gemäß Abs. 1 zugelassen wurde, darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden. 

(3)5 Wenn der Zulassungsinhaber eines humanen Referenzarzneimittels innerhalb der ersten acht Jahre nach Erteilung der erstmaligen Zulassung die Zulassung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Abs. 146 als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien angesehen werden, wird der in Abs. 2 vorgesehene Zeitraum auf 11 Jahre verlängert. 

(4)7 Der in Abs. 2 genannte Zeitraum verlängert sich bei Arzneispezialitäten, 

  1. die zur Anwendung bei Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf 13 Jahre, und 
  2. die zur Anwendung bei einer oder mehreren Tierarten bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und die einen neuen Wirkstoff enthalten, der mit Ablauf des 30. April 2004 noch nicht in der Union8 zugelassen war, bei jeder Änderung6 auf eine weitere Tierart, die der Gewinnung von Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Zulassung erwirkt wird, um jeweils ein Jahr. Dieser Zeitraum kann jedoch höchstens 13 Jahre betragen. 

Die in Z 2 genannte Verlängerung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Zulassungsinhaber ursprünglich auch die Festsetzung der Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die von der Änderung der Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat. 

(5)9 Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn das Referenzarzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, sofern es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 zugelassen wurde. In diesem Fall hat der Antragsteller im Antragsformular den Namen der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel zugelassen ist oder wurde. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in diesem Fall die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 zu ersuchen, binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der Genehmigung des Arzneimittels durch die Union8 ersucht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Agentur10 um die entsprechenden Angaben und Unterlagen. 

(6)6,11 Wurden bei einem Änderungsantrag für ein neues Anwendungsgebiet eines Humanarzneimittels in Bezug auf einen bereits gut etablierten Wirkstoff nichtklinische oder klinische Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet durchgeführt, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Abs. 14 als bedeutend angesehen wurden, so kann bei einem Antrag gemäß § 10 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln, ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 7 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 712/2012, ABl. Nr. L 209 vom 4.8.2012 S. 4, ein Jahr nicht auf diese Daten Bezug genommen werden. Diese Ausschließlichkeitsfrist ist nicht kumulierbar. 

(7)12 Wird die Zulassung oder deren Änderung einer Tierarzneispezialität, deren Wirkstoff oder Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Union8 allgemein tiermedizinisch verwendet werden, für eine andere zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Zieltierart erwirkt, und werden dazu neue Rückstandsversuche gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und neue klinische Versuche vorgelegt, so kann bei einem Antrag gemäß § 10 oder § 24 drei Jahre nicht auf diese Daten Bezug genommen werden. 

(8)13 Erfüllt eine Arzneispezialität, die einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist, die Definition des Generikums nicht, weil insbesondere die Rohstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeigneter nichtklinischer Versuche oder klinischer Prüfungen bzw. Versuche hinsichtlich dieser Unterschiede vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Daten müssen dem Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG bzw. der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, entsprechen. 

(9) Fällt die Arzneispezialität nicht unter die Definition eines Generikums oder kann die Bioäquivalenz nicht durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen werden, sowie bei einer Änderung des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe, der Anwendungsgebiete, der Stärke, der Darreichungsform oder des Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel, sind die Ergebnisse der entsprechenden nichtklinischen Versuche oder klinischen Prüfungen bzw. Versuche sowie die Ergebnisse der entsprechenden Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen. 

(10)14 Ist für eine Arzneispezialität eine Zulassung gemäß § 7 erteilt worden, so werden für die Zwecke der Abs. 1 bis 9 und 12 alle weiteren zugelassenen Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen, sowie alle Änderungen und Erweiterungen als Bestandteil derselben umfassenden Genehmigung angesehen. 

(11)15 Dem Antragsteller kann die Vorlage der Bioverfügbarkeitsstudien erlassen werden, wenn er nachweisen kann, dass das Generikum die relevanten Kriterien erfüllt, die nach dem Stand der Wissenschaft den Nachweis der Bioäquivalenz als nicht erforderlich erscheinen lassen. 

(12)16 Der Bundesminister für Gesundheit17 hat durch Verordnung weitere Tierarten zu bestimmen, bei denen sich der Schutzzeitraum auf 13 Jahre im Sinne des Abs. 4 Z 1 verlängert, wenn sie in einer entsprechenden Entscheidung der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt genannt werden. 

(13)18 Hinsichtlich der Durchführung der für die Erlangung einer Zulassung nach Abs. 1 sowie einer Änderung einer Zulassung6 erforderlichen Studien und Versuche und den sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen gelten § 22 Abs. 1 Patentgesetz 197019 und § 4 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz20

(14)21 Im Rahmen der Prüfung eines Änderungsantrags für ein neues Anwendungsgebiet hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag darüber zu entscheiden, 

  1. ob die neuen Anwendungsgebiete von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien anzusehen sind und
  2. ob bei einem bereits gut etablierten Wirkstoff bedeutende nichtklinische oder klinische Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet durchgeführt wurden.

(15)22 Die in dieser Bestimmung enthaltenen Schutzfristen gemäß Abs. 1, 2, 3, 4 und 12 gelten für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung nach dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde. 

  1. § 10 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    Durch § 10 werden die bisher geltenden Bestimmungen für die Zulassung von Generika unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen in den geänderten Richtlinie 2001/83/EG und der geänderten Richtlinie 2001/82/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 neu gefasst (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  3. Abs. 1 enthält die entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasste Schutzfrist von 8 Jahren ab erstmaliger Zulassung des Referenzarzneimittels in der Gemeinschaft (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Abs. 2 ist eine Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und bezieht sich auf den Vermarktungsschutz (RV 1092 XXII. GP). 
  5. Abs. 3 ist eine Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 4. Satz der geänderten Richtlinie 2001/83/EG. Von einem bedeutenden Nutzen einer neuen Indikation wird dann auszugehen sein, wenn für das neue Anwendungsgebiet bisher keine anerkannte Therapie besteht oder die neue Therapie ein günstigeres Nutzen-Riskio-Verhältnis aufweist. Der Begriff „Therapie“ ist sinngemäß auch auf prophylaktische oder diagnostische Anwendungen anzuwenden (RV 1092 XXII. GP). 
  6. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 sind in Abs. 3, 4 Z 2, 6 und 13 mit Inkrafttreten 4. August 2013 (§ 95 Abs. 13) Zitatanpassungen erfolgt. 
  7. Abs. 4 dient der Umsetzung des Art. 13 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  8. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 7 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten. 
  9. Abs. 5 ist eine Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 3. Satz der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und erfasst die Zulassung eines Generikums unter Bezugnahme auf die Zulassung des Referenzarzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat oder die Agentur (RV 1092 XXII. GP). 
  10. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  11. In Abs. 6 wird bei bereits bekannten Stoffen ein Verwertungsschutz für Daten gewährt, sofern diese Daten auf Grund bedeutender klinischer oder nichtklinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet gewonnen und vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als bedeutend angesehen wurden. Die Schutzfrist ist nicht kumulierbar, kann also für eine bestimmte Arzneispezialität nur einmal gewährt werden, diese einmalige Gewährung ist aber auch direkt im Anschluss an die Schutzfrist nach Abs. 3 möglich (RV 1092 XXII. GP). 
  12. Abs. 7 ist eine Umsetzung von Art. 13a Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  13. Abs. 8 ist eine Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  14. Abs. 10 ist eine Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der geänderten Richtlinie 2001/83/EG. Diese Bestimmung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Rechtssprechung des EuGH (RV 1092 XXII. GP). 
  15. Abs. 11 enthält eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage von Bioverfügbarkeitsstudien (RV 1092 XXII. GP). 
  16. Abs. 12 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 letzter Absatz des Tierarzneimittelkodex (RV 1092 XXII. GP). 
  17. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  18. Abs. 15 dient der Klarstellung des rechtlichen Rahmens für Studien und Versuche sowie der sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen zu Zwecken der Antragstellung gemäß § 10. Im Sinne der Rechtssicherheit soll auch im Arzneimittelgesetz klargestellt werden, dass die zu diesem Zwecke erforderlichen Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 Patentgesetz 1970 und § 4 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz keine Verletzung der Patent- und Gebrauchsmusterrechte darstellen. 
    Mit § 22 Abs. 1 Patentgesetz 1970, § 4 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz bzw. § 15a Abs. 4 Arzneimittelgesetz wurden Art 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG und Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2001/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG umgesetzt. Diese europarechtlichen Vorgaben stellen solche Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen vom Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung in Österreich oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erforderlich sind. 
  19. § 22 Abs. 1 Patentgesetz 1970 lautet: 
    § 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  20. § 4 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz lautet: 
    § 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  21. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 erhielt mit Inkrattreten 4. August 2013 (§ 95 Abs. 13) der bisherige Abs. 14 die Absatzbezeichnung "(15)" und wurde der Abs. 14 neu eingefügt. Abs. 14 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 13. 
    Abs. 13 ist eine Ergänzung zu § 10 Abs. 3 und 6. Die Entscheidung des Bundesamtes gemäß Abs. 14 erfolgt nach Antrag des Zulassungsinhabers (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  22. Abs. 15 enthält die in Bezug auf die Schutzfristen notwendige Übergangsbestimmung (RV 1092 XXII. GP). 

§ 10a.1 (1) Der Antragsteller ist abweichend von § 9a Abs. 1 Z 19 und 20 nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nicht klinischen Versuche oder der klinischen Prüfungen bzw. Versuche bzw. abweichend von § 9a Abs. 1 Z 28 nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er mittels detaillierter bibliographischer Unterlagen nachweisen kann, dass 

  1. der Wirkstoff oder die Wirkstoffe der Arzneispezialität seit mindestens zehn Jahren in der Union2 allgemein medizinisch bzw. tiermedizinisch verwendet werden und
  2. die für eine Zulassung anerkannte Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität gegeben ist. 

(2) Der Beurteilungsbericht, der von der Agentur3 nach der Beurteilung eines Antrags auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 veröffentlicht wird, kann in angemessener Weise als entsprechende bibliographische Unterlage, insbesondere für Unbedenklichkeitsversuche, verwendet werden. 

  1. § 10a idF BGBl. I Nr. 153/2005 ist eine Umsetzung von Art. 10a und 10b der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 7 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten. 
  3. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 

§ 10b.1 Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des § 10a besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse neuer nichtklinischer Versuche oder klinischer Prüfungen bzw. Versuche und gegebenenfalls die Ergebnisse von Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuchen nur zu dieser Kombination, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen. 

  1. § 10b idF BGBl. I Nr. 153/2005 ist eine Umsetzung von Art. 13a und 13b der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP).

Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

§ 10c.1,2 (1) Arzneispezialitäten, 

  1. die einer in Österreich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) entsprechen,
  2. die aus einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 eingeführt werden, und
  3. bei denen die für die schon zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität erfolgte Beurteilung der Sicherheit und der Wirksamkeit ohne jedes Risiko für den Schutz der Gesundheit verwendet werden kann,

dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen4 eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt hat. 

(2) Hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gelten § 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Z 1 sinngemäß.5 

(3) Der Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport hat zu enthalten: 

  1. den Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 9,
  2. den Namen und Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität,
  3. die Zusammensetzung nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile,
  4. die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3, in der die importierte Arzneispezialität zugelassen bzw. registriert ist und in der sie vertrieben wird (Herkunftsmitgliedstaat),
  5. den Namen und die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der Arzneispezialität im Herkunftsmitgliedstaat,
  6. den Namen und die Adresse des Zulassungsinhabers im Herkunftsmitgliedstaat,
  7. gegebenenfalls den Namen und die Adresse des Herstellers im Herkunftsmitgliedstaat,
  8. die Art der Abpackung der importierten Arzneispezialität,
  9. die für den Vertrieb in Österreich vorgesehenen Packungsgrößen,
  10. die Beschreibung des Vorgangs der Umetikettierung bzw. Umpackung,
  11. den Namen und die Adresse des die Umetikettierung bzw. Umpackung durchführenden Unternehmens,
  12. eine Erklärung, dass die Texte für die Außenverpackung, Primärverpackung, und gegebenenfalls Gebrauchsinformation und Fachinformation außer firmenspezifischen Angaben sowie Angaben zur Vermeidung von Sinnwidrigkeiten keine textlichen Abweichungen zu der Kennzeichnung, gegebenenfalls Gebrauchsinformation und Fachinformation der in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität aufweisen und
  13. eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementsystems, das der Antragsteller einführen wird.

(4)8 Arzneispezialitäten, die einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilten Zulassung sowie Abs. 1 Z 2 und 3 entsprechen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation versehen sind und eine deutschsprachige Fachinformation vorliegt und vorher eine Meldung an die Agentur6 und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist. Diese Meldung hat zu enthalten: 

  1. den Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 9,
  2. Name und Zulassungsnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 726/20047 zugelassenen Arzneispezialität,
  3. die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3, in der die importierte Arzneispezialität vertrieben wird (Herkunftsmitgliedstaat),
  4. den Namen und die Adresse des Zulassungsinhabers,
  5. den Namen und die Adresse des Herstellers,
  6. die für den Vertrieb in Österreich vorgesehenen Packungsgrößen,
  7. eine Erklärung, dass die Texte für Außenverpackung, Primärverpackung9, Gebrauchsinformation9 und Fachinformation außer firmenspezifischen Angaben keine textlichen Abweichungen zu der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 726/20047 zugelassenen Arzneispezialität aufweisen.

An die Agentur ist eine Gebühr für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen, die im Unionsrecht zu Arzneimitteln und in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen festgelegt sind, zu entrichten. Deren Bemessung richtet sich nach unionsrechtlichen Vorschriften. 

(5)8 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Antragstellung nach Abs. 3 gleichzeitig dem Zulassungsinhaber bzw. Inhaber der Registrierung anzuzeigen. Gleiches gilt für die Meldung nach Abs. 4. 

(6)8 Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen von den Anforderungen an die Kennzeichnung in Abs. 3 Z 12 hinsichtlich der Primärverpackung abgewichen werden.10 

  1. § 10c mit Ausnahme des Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 10c entspricht dem ehemaligen § 20a. Die Neuformulierung von Abs. 1 Z 2 ist eine Konsequenz aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-112/02 (RV 1092 XXII. GP). 
    Mit der Einführung eines neuen § 20a durch BGBl. I Nr. 33/2002 wurde der Vertriebsform des Parallelimports im Rahmen des Arzneimittelgesetzes durch einen eigenen Tatbestand Rechnung getragen. Es handelt sich dabei um die Einfuhr von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in dem grundlegenden Urteil in der Rs 104/75 ("De Peijper") festgehalten, dass eine Regelung oder Praktik, die dazu führt, die Einfuhren in der Weise zu kanalisieren, dass sie nur bestimmten Unternehmen möglich sind, andere jedoch davon ausschlösse, unter das Verbot des Art. 30 EWG-Vertrags fällt. Gleichzeitig wurde jedoch auch auf das Recht der Mitgliedstaaten hingewiesen, gemäß Art. 36 des EWG-Vertrags in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen, und insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollen. Die diesbezüglichen Maßnahmen müssen jedoch zum Schutz der Gesundheit erforderlich sein und dürfen nicht unverhältnismäßige Anforderungen an den Parallelimporteur stellen. 
    Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 1982 über Parallelimporte von Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (ABl. Nr. C 115, S 5) sieht auf dieser Grundlage ein entsprechendes Beurteilungsschema vor. 
    Im Rahmen des österreichischen Arzneimittelgesetzes wird nun unter Bezugnahme auf die in der Kommissionsmitteilung enthaltenen bzw. durch die EuGH-Judikatur formulierten Ansätze ein eigenes Genehmigungssystem für parallelimportierte Arzneispezialitäten vorgesehen werden. Es handelt sich dabei um eine Art Übereinstimmungsprüfung, im Rahmen derer kontrolliert werden soll, ob das im Rahmen des Parallelimports für den Vertrieb vorgesehene Produkt in Österreich von einer entsprechend den arzneimittelrechtlichen Vorschriften ausgesprochenen Zulassung gedeckt ist. 
    Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung für den Parallelimport ist demgemäß, dass das beantragte Produkt dem im Inland zugelassenen Modell entspricht. Das setzt voraus, dass nicht nur Übereinstimmung hinsichtlich der Anwendungsgebiete besteht, sondern dass das Produkt vielmehr in allen wesentlichen Produkteigenschaften übereinstimmt und in einem einheitlichen Verfahren hergestellt wurde, mit einer feststehenden qualitativen und quantitativen Zusammensetzung insbesondere im Hinblick auf die wirksamen Bestandteile. Weitere Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit des Parallelimportes ist daher, dass das Originalprodukt und die parallelimportierte Arzneispezialität von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe oder auf der Basis eines Vertrages mit ein und demselben Lizenzgeber produziert wurde. 
    Das Wesen des Parallelimports als weiterer Vertriebsschiene eines im Rahmen der Zulassung geprüften und einer intensiven begleitenden Produktevaluierung unterworfenen Arzneimittels setzt voraus, dass während des gesamten Vermarktungszeitraumes des Parallelimports die Übereinstimmung zur aufrechten Bezugszulassung vorliegt. Dementsprechend hat der Parallelimport auch alle Änderungen am Originalprodukt nachzuvollziehen. Ihm steht dafür die dem Zulassungsinhaber gemäß § 24 Abs. 7 eingeräumte Übergangsfrist zur Verfügung. 
    Im Rahmen der Antragstellung hat der Parallelimporteur das einzuführende Parallelprodukt insbesondere durch Angabe des Exportlandes, der Bezeichnung, der Zulassungsnummer, des Zulassungsinhabers, des Herstellers, der Packungsgrößen und, soweit bekannt, der Zusammensetzung zu identifizieren. 
    Auf der Grundlage der entsprechenden Angaben werden nun durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bei der Zulassungsbehörde des Exportlandes weiter gehende Informationen eingeholt, die für die Überprüfung der tatsächlichen Übereinstimmung mit der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität notwendig sind. Sie betreffen vor allem die genaue Zusammensetzung inklusive aller Hilfsstoffe und den Zulassungsstatus. 
    Hinsichtlich des Parallelimports von im zentralen Verfahren zugelassenen Arzneispezialitäten ist in der Mitteilung der Kommission über die gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren für Arzneimittel (C98/2016) vorgesehen, dass die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) und die entsprechenden nationalen Behörden davon unterrichtet werden, dass ein solcher Parallelvertrieb erfolgt, um die EMEA in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinschaftszulassung zu überprüfen und die nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, den Markt zu überwachen (Chargenidentifikation, Pharmakovigilanz, …) und die Einhaltung der Bestimmungen nach der Zulassung zu kontrollieren (RV 777 XXI. GP). 
  2. Mit 1. Mai 2004 (EU-Erweiterung) ergeben sich folgende Änderungen im Genehmigungsverfahren für Parallelimporte. In jenen Fällen, in denen die nach zu importierende Arzneispezialität in einem der folgenden acht Mitgliedstaaten (Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Estland, Lettland bzw. Litauen) erstmalig in Verkehr gebracht wurde, muss der Nachweis erbracht werden, dass sowohl der Zulassungsinhaber des in Österreich zugelassenen Produktes als auch der Inhaber eines Patentes oder ergänzenden Schutzzertifikates des in Österreich zugelassenen Produktes diese Antragstellung mindestens einen Monat vor Einreichung dieses Antrages angezeigt wurde. Eine Kopie der Anzeige samt Nachweis des Zugangsdatums(z.B. Faxbestätigung, Rückschein eines Einschreibens) ist vom Parallelimporteur bei der Antragstellung vorzulegen. Die neuen Mitgliedstaaten Malta und Zypern sind von dieser Regelung ausgenommen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen 03/2004, GZ 21.420/87-III/A/5/04 vom 13. Mai 2004). 
  3. Vertragsparteien des EWR sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  4. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 und 4 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  5. Abs. 2 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Die Ergänzung (um den Verweis auf § 9a Abs. 1 Z1) dient der Klarstellung, dass der Antrag auf Genehmigung des Vertriebs im Parallelimport auch den Namen oder die Firma des Antragstellers zu enthalten hat (RV 155 XXIV. GP). 
  6. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  7. Die offenbar auf Grund eines Redaktionsversehens nicht korrekt wiedergegebene Bezeichnung der Verordnung müsste Verordnung (EG) Nr. 726/2004 lauten. 
  8. Abs. 4 idF, Abs. 5 und 6 angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 
    § 10 Abs. 4 dient ebenso wie § 10c Abs. 5 der Umsetzung von Art. 76 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/62/EU. 
  9. In § 10c Abs. 4 Z 7 werden die Begriffe „Behältnis“ und „Packungsbeilage“ durch die dem AMG geläufigen Begriffe „Primärverpackung“ und „Gebrauchsinformation“ ersetzt (RV 2446 XXIV. GP). 
  10. Grundsätzlich müssen Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, textlich auf der Primär- und Außenverpackung der in Österreich zugelassenen oder registrierten Arzneispezialität entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist es jedoch aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht möglich, diesen Anforderungen hinsichtlich der Primärverpackung zu entsprechen, da etwa die Sterilverpackung geöffnet werden müsste, um die Kennzeichnung auf der Primärverpackung (direkt auf der Spritze) zu ändern, was aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht erfolgen sollte. Darunter fallen auch technische Beschränkungen, die insbesondere die Änderung der Primärkennzeichnung verhindern. Daher kann in diesen Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von dieser Anforderung abgewichen werden (RV 2446 XXIV. GP).

Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten

§ 11.1 (1) Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassungspflicht gemäß § 7, wenn sie 

  1. als Humanarzneispezialität zur äußerlichen oder oralen Anwendung bestimmt sind,
  2. als Veterinärarzneispezialität zur Verabreichung nach dem im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen, nach dem derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen Verabreichungsweg bestimmt sind,
  3.  keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen, der Kennzeichnung oder gegebenenfalls in der Gebrauchsinformation aufweisen, und
  4. 2 nur in Verdünnungen abgegeben werden, die die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität garantieren. Vor allem darf die Arzneispezialität nicht mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur enthalten, oder nicht mehr als ein Hundertstel der gegebenenfalls in der Allopathie verwendeten kleinsten Dosis derjenigen Wirkstoffe, bei deren Anwesenheit in einem allopathischen Arzneimittel Letzteres rezeptpflichtig wird.

(2) Homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 dürfen im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 angemeldet und gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 registriert wurden. Für die Berechtigung zur Anmeldung gilt § 9 Abs. 1. Eine Registrierung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden. 

(3) Einer Anmeldung gemäß Abs. 2 sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  1. Name oder Firma und Sitz des Antragstellers und sofern der Antragsteller nicht mit dem Hersteller identisch ist, Name oder Firma und Sitz des Herstellers, sowie Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung,
  2. wissenschaftliche oder sonstige in einer Pharmakopöe enthaltene Bezeichnung der homöopathischen Ursubstanz bzw. Ursubstanzen mit Angabe der verschiedenen Anwendungsweisen und Verdünnungen,
  3. Unterlagen, in denen die Gewinnung und die Kontrolle der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen beschrieben und deren homöopathische Verwendung anhand entsprechender bibliografischer Unterlagen belegt wird; enthält die Arzneispezialität biologische Substanzen, auch Unterlagen zu den Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihre Freiheit von Krankheitserregern zu gewährleisten,
  4. Unterlagen zur Herstellung und Kontrolle der Darreichungsform und Beschreibung der Verdünnungs- und Dynamisierungsmethode,
  5. ein Nachweis darüber, dass der Hersteller über eine Bewilligung gemäß § 63 oder eine Herstellerlaubnis der zuständigen Behörde eines anderen Staates zur Herstellung von Arzneimitteln besitzt,
  6. Kopie der gegebenenfalls in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum4 für dasselbe Arzneimittel erhaltenen Registrierungen oder Genehmigungen,
  7. Entwurf der Kennzeichnung gemäß § 17a (Mock-up) und auf Verlangen der Behörde ein Muster der Außenverpackung,
  8. Angaben zur Haltbarkeit der Arzneispezialität und
  9. Begründung der vorgeschlagenen Wartezeit.

Der Antrag kann sich auf eine Serie von Arzneispezialitäten erstrecken, die aus derselben bzw. denselben homöopathischen Ursubstanz bzw. Ursubstanzen gewonnen worden sind. 

(4) Entspricht die homöopathische Arzneispezialität nicht den Bestimmungen des Abs. 1 oder sind die Unterlagen im Sinne des Abs. 3 unvollständig oder fehlerhaft, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 die Registrierung durch Bescheid abzulehnen. 

(5) Abs. 1 gilt nicht für 

  1. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26,
  2. sterile, pyrogenfreie Spülflüssigkeiten,
  3. radioaktive Arzneispezialitäten und
  4. Arzneispezialitäten, die gemäß § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes oder nach suchtgiftrechtlichen Bestimmungen der Rezeptpflicht unterliegen.

  1. § 11 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    In § 11 wurde das schon bisher bestehende vereinfachte Registrierungsverfahren für homöopathische Arzneispezialitäten ohne Indikation (ehemalige §§ 11 Abs. 2a f. und 16) an die Bestimmungen der Art. 14 bis 16 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG bzw. Art. 16 bis 20 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Die Neufassung des Abs. 1 Z 4 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 dient lediglich der sprachlichen Klarstellung (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurde die Zuständigkeit zur Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten mit 1. Jänner 2006 vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übergegangen. Gemäß § 95 Abs. 8b sind zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bereits anhängige Verfahren durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen fortzuführen. 
  4. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Registrierung apothekeneigener Arzneispezialitäten

§ 11a.1 (1) Einer Anmeldung zur Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 8, 12, 18 bis 20, und 23 und § 9a Abs. 2 nicht beigefügt werden. Der Anmeldung sind zusätzlich beizufügen: 

  1. Angaben zur Spezifikation der fertigen Arzneispezialität und
  2. je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den 
    1. in den Registrierungsunterlagen enthaltenen pharmazeutischen Daten,
    2. der Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität erforderlichen nichtklinischen pharmakologischen und toxikologischen Daten und
    3. der Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität erforderlichen Ergebnissen der klinischen Prüfungen.

(2) Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 16 müssen nicht vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist oder die Packungselemente mit der Arzneispezialität nicht voll anliegend in dauernder Berührung stehen. Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 17 müssen nicht vorgelegt werden, wenn eine Laufzeit beantragt wird, die ein Jahr nicht überschreitet. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Registrierung durch Bescheid abzulehnen, wenn einer der in Betracht kommenden Gründe nach § 19 Abs. 1 vorliegt. 

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 ist der die Zulassung apothekeneigener Arzneispezialitäten regelnde § 9d entfallen und durch einen samt Überschrift eingefügten neuen § 11a ersetzt worden. 
    Apothekeneigene Arzneispezialitäten (vgl. die Definition in § 1 Abs. 6) sind solche, die (ausgenommen Hilfsstoffe) nur aus solchen Bestandteilen bestehen, die in der Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind und hinsichtlich der Art der Anwendung oder der Dosierung nicht der Rezeptpflicht unterliegen. Diese dürfen nur in der Apotheke abgegeben werden, in der sie ganz oder teilweise hergestellt werden. Sie unterlagen bisher einem vereinfachten Zulassungsverfahren, dessen Voraussetzungen in § 9d festgelegt waren. Für diese Kategorie von Arzneispezialitäten wird das Zulassungsverfahren in ein Anmeldeverfahren mit Registrierung umgewandelt werden. An den erforderlichen Antragsunterlagen tritt keine Änderung ein. Die Neuregelung erfordert an mehreren Stellen des Gesetzes terminologische Anpassungen (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
    Gemäß der Übergangsbestimmung des § 94e Abs. 1 gelten apothekeneigene Arzneispezialitäten, die gemäß § 9d in der Fassung vor dem Inkrafttreten von Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 (16. Juli 2009) zugelassen wurden, als registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten gemäß § 11a. 

Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten 
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten

§ 12.1 (1) Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten dürfen im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen angemeldet und gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 registriert wurden. 

(2) Eine Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Die Anwendungsgebiete entsprechen ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ohne Verschreibung angewendet zu werden.
  2. Sie sind ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung zu verabreichen.
  3. Sie sind ausschließlich zur oralen oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation bestimmt.
  4. Der Zeitraum für die traditionelle pflanzliche Verwendung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 2 ist verstrichen. Zum Nachweis dieses Zeitraums ist es nicht erforderlich, dass für das Produkt eine Zulassung, Registrierung oder sonstige Genehmigung erteilt wurde. Weiters ist es unerheblich, wenn die Anzahl oder die Menge der Inhaltsstoffe während dieses Zeitraumes herabgesetzt wurde.
  5. Die Angaben über die traditionelle pflanzliche Verwendung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 2 einschließlich Unbedenklichkeit und Plausibilität der Wirksamkeit sind ausreichend belegt. 

(3) Eine Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist auch möglich, wenn diese Vitamine oder Mineralstoffe enthält, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete die Wirkung der pflanzlichen Wirkstoffe ergänzen. 

(4) Hinsichtlich der Berechtigung zur Anmeldung gilt § 9 Abs. 1. 

  1. § 12 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    Die §§ 12 bis 13 berücksichtigen das in Kapitel 2a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Art. 16a bis 16i) für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten anzuwendende vereinfachte Registrierungsverfahren. Danach können traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten auf Grund langjähriger Anwendung (mindestens 30 Jahre, davon grundsätzlich mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union) für bestimmte Anwendungsgebiete registriert werden (RV 1092 XXII. GP). 
    Das Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel ersetzt das bisherige vereinfachte Zulassungsverfahren nach § 17a. Gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 8 erlischt die Zulassung von Arzneispezialitäten, die gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen wurden, spätestens mit Ablauf des 30. April 2011, ab 1. Mai 2011 dürfen diese Arzneispezialitäten auch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Stellt der Zulassungsinhaber bis zum 30. Oktober 2010 einen Zulassungsantrag oder Antrag auf Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität, so bleibt die Zulassung bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Antrag auf Zulassung bzw. die Anmeldung zur Registrierung gültig. § 20 ist nicht anwendbar.

Registrierungsunterlagen

§ 12a.1 (1) Einer Anmeldung zur Registrierung sind die in § 9a Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14, 17, 21 und 23 genannten Unterlagen beizufügen, wobei die Fachinformation keine nichtklinischen Angaben enthalten muss. Weiters sind Kopien aller Genehmigungen und Registrierungen, die der Anmeldende in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 oder in einem Drittland erhalten hat und Einzelheiten aller Entscheidungen zur Versagung der Genehmigung oder Registrierung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 oder in einem Drittland und die Gründe für diese Entscheidung vorzulegen. 

(2) Einer Anmeldung zur Registrierung sind ferner 

  1. eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den Unterlagen gemäß Abs. 1 enthaltenen pharmazeutischen Daten,
  2. bibliographische Angaben über die traditionelle pflanzliche Verwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre im Europäischen Wirtschaftsraum, medizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und die pharmakologische Wirkung oder die Wirksamkeit auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind, 
  3. ein bibliographischer Überblick über die Angaben zur Unbedenklichkeit mit einer wissenschaftlichen Bewertung,
  4. der Nachweis, dass der Anmeldende über einen Pharmakovigilanzverantwortlichen und über die notwendige Infrastruktur verfügt, um jede Nebenwirkung, deren Auftreten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes2 oder in einem Drittland vermutet wird, zu melden, und
  5. eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementsystems, das der Anmeldende einführen wird

beizufügen. Soweit dies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur Beurteilung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet, sind auch die zu deren Beurteilung erforderlichen Angaben beizufügen. 

(3) Ein Arzneimittel gilt dann als entsprechendes im Sinne des Abs. 2 Z 2, wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben Wirkstoffe enthält und, denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Dosierung und denselben oder einen ähnlichen Verabreichungsweg aufweist. 

(4) Bei Kombinationen im Sinne des § 12 Abs. 3 oder wenn die Arzneispezialität mehr als einen pflanzlichen Wirkstoff enthält, sind die Angaben zur traditionellen Verwendung und zur Unbedenklichkeit für die Kombination vorzulegen. Ist die traditionelle Anwendung der einzelnen Wirkstoffe dieser Kombinationen nicht belegt, so sind auch Angaben zu diesen einzelnen Wirkstoffen zu machen. 

(5) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn auf eine vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel erstellte gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, Bezug genommen wird. Betrifft eine Anmeldung zur Registrierung einen pflanzlichen Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon, die in der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen oder Kombination zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln gemäß Artikel 16f Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, enthalten ist, so ist die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Z 2 und 3 nicht erforderlich. 

  1. § 12a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    vgl. Fußnote 1 zu § 12 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Entscheidung über die Anmeldung 

§ 13.1 (1) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anmeldung zur Registrierung gilt § 18. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei seiner Entscheidung Registrierungen als traditionelles pflanzliches Arzneimittel anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2, die entsprechend Kapitel 2a der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, vorgenommen wurden, in seine Beurteilung einzubeziehen. Eine Registrierung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden. 

(2) Die Registrierung ist abzulehnen, wenn 

  1. der Anmeldende nicht zur Anmeldung berechtigt ist,
  2. die Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder die gemäß § 12a beizubringenden Registrierungsunterlagen unrichtige Angaben enthalten, sich als unvollständig oder für die Beurteilung der Arzneispezialität als nicht zureichend erweisen,
  3. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung nicht den Angaben entspricht oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist,
  4. die Arzneispezialität die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 7 oder Registrierung gemäß § 11 erfüllt,
  5. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht erfüllt sind,
  6. die Arzneispezialität bei Gebrauch schädlich sein kann,
  7. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mineralstoffen, die in der Arzneispezialität enthalten sind, nicht nachgewiesen ist, oder die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 nicht erfüllt sind,
  8. die Angaben über die traditionelle Verwendung unzureichend sind oder die pharmakologische Wirkung oder Wirksamkeit auf Grund der langjährigen Verwendung und Erfahrung nicht plausibel sind, oder
  9. die Voraussetzungen des § 18a Abs. 5 vorliegen.

(3) Ist eine Registrierung auf Grundlage § 12a Abs. 5 zweiter Satz erfolgt, und wird in der Folge der pflanzliche Stoff, die pflanzliche Zubereitung oder die Kombination davon aus der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen oder Kombinationen zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln gemäß Artikel 16f Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, gestrichen, so ist die Registrierung aufzuheben, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Streichung der Registrierungsinhaber die Unterlagen gemäß § 12a Abs. 1 letzter Satz und § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 vorlegt. 

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag um eine Stellungnahme zum Nachweis der traditionellen Verwendung ersuchen, wenn Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 2 Z 2 bestehen. 

(5) Wenn die Arzneispezialität seit weniger als 15 Jahren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet worden ist, aber ansonsten die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 12 und § 12a vorliegen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das nach Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten. 

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen teilt der Kommission und jeder zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 auf Wunsch jede ablehnende Entscheidung über die Registrierung und die Gründe dafür mit. 

  1. § 13 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    vgl. Fußnote 1 zu § 12 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Verordnungsermächtigung

§ 14.1 Der Bundesminister für Gesundheit2 kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 9a bis 12a und 24 erlassen.3,4

  1. § 14 idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem ehemaligen § 20 (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, in Kraft getreten mit 31. Jänner 2009, wurde das bisherige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Bundesministerium für Gesundheit umbenannt. Die Agenden Familie und Jugend wurden dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend übertragen. 
  3. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Zulassung von Arzneispezialitäten 2003, BGBl. II Nr. 487/2003 [CELEX-Nr.: 32001L0082, 32001L0083, 32001L0063] und BGBl. II Nr. 146/2009 [CELEX-Nr. 32009L0009] 
  4. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. II Nr. 187/2005 idF Art. 2 BGBl. II Nr. 156/2007, BGBl. II Nr. 311/2011 und BGBl. II Nr. 46/2013

Produktinformation 
Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften –SmPC)1

§ 15.2 (1)3 Über Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 der Zulassung oder gemäß § 12 der Registrierung unterliegen, ist Ärzten, Zahnärzten, Dentisten, Hebammen, Tierärzten, Apothekern und den im § 59 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden eine Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen, sofern es sich nicht um Arzneispezialitäten gemäß § 9c handelt. 

(2) Die Fachinformation hat zumindest folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge zu enthalten: 

  1. Name der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform,
  2. Qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung des üblichen gebräuchlichen oder chemischen Namens,
  3. Darreichungsform,
  4. Klinische Angaben: 
    1. Anwendungsgebiete,
    2. Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und soweit erforderlich, bei Kindern,
    3. Gegenanzeigen,
    4. besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten Patienten verabreichen, zu treffen sind, sowie alle gegebenenfalls vom Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,
    5. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln,
    6. Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,
    7. Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen,
    8. Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können,4
    9. Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel),
  5. Pharmakologische Eigenschaften: 
    1. pharmakodynamische Eigenschaften,
    2. pharmakokinetische Eigenschaften,
    3. nichtklinische Sicherheitsdaten;
  6. Pharmazeutische Angaben: 
    1. Liste der Hilfsstoffe,
    2. Hauptinkompatibilitäten,
    3. Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls nach Rekonstitution der Arzneispezialität oder bei erstmaliger Öffnung der Primärverpackung,
    4. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
    5. Art und Inhalt des Behältnisses,
    6. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von angebrochenen Arzneispezialitäten oder der davon stammenden Abfallmaterialien,
  7. Name oder Firma und Sitz des Zulassungsinhabers,
  8. Zulassungsnummer,
  9. Datum der Erteilung der Erstzulassung oder Verlängerung der Zulassung, 
  10. Datum der Überarbeitung des Textes,
  11. für radioaktive Arzneispezialitäten alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, 
  12. für radioaktive Arzneispezialitäten zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht, 
  13. 5,6 für Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, folgende Erklärung: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.“ Dieser Erklärung muss das schwarze Symbol6 gemäß Art. 23 dieser Verordnung vorangehen und ein geeigneter standardisierter erläuternder Satz nach Art. 23 Abs. 5 dieser Verordnung folgen, und
  14. 5,7bei Humanarzneispezialitäten ein Hinweis, durch den Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Hebammen und Apotheker, soweit sie nicht der Meldepflicht als Zulassungsinhaber unterliegen, ausdrücklich aufgefordert werden, vermutete Nebenwirkungen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 4 lautet die Z 4 der Fachinformation eines Tierarzneimittels: 

  1. Klinische Angaben: 
    1. Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
    2. Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
    3. Gegenanzeigen,
    4. besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
    5. besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten an Tiere verabreichen, zu treffen sind, f) Nebenwirkungen,
    6. Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
    7. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
    8. Dosierung und Art der Anwendung,
    9. Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel),
    10. Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich solcher, für die keine Wartezeit besteht. 

Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5 lit. c sowie Z 14 entfallen.8 

(4) In der Fachinformation für eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität entfallen die Angaben nach Abs. 2 Z 5. 

(5)9 Für Zulassungen nach § 10 müssen die Teile der Fachinformation des Referenzarzneimittels, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände eines Patents beziehen, die zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen, nicht enthalten sein. 

(6)10 Die Fachinformation sowie jede Änderung der Fachinformation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß den §§ 24 oder 25 sind von der Österreichischen Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat das Datum der Erstellung der Fachinformation, im Falle einer Änderung der Fachinformation das Datum der letzten Änderung aufzuweisen. 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit11 hat durch Verordnung12 zu bestimmen, welche weiteren Informationen, die für die Anwendung von Bedeutung sind, in die Fachinformation aufzunehmen sind und nähere Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung und die Verfügbarkeit der Fachinformation sowie über Änderungen derselben und, sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, über Inhalt, Art und Form der in Abs. 2 und 3 genannten Angaben zu erlassen. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in der Überschrift die Abkürzung für Summary of Product Information "SPC" durch die nunmehr international gebräuchliche Abkürzung „SmPC“ ersetzt. 
  2. § 15 entspricht dem ehemaligen § 10. Die Regelungen zur Fachinformation werden entsprechend den Bestimmungen der Artikel 11 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 14 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG geändert. Die Fachinformation hat die in Abs. 2 angeführten Angaben nunmehr in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu enthalten (RV 1092 XXII. GP). 
    Die Fachinformation soll dem Anwender (Arzt, Tierarzt, Zahnarzt etc.) und dem Apotheker eine fortlaufende qualitativ hochwertige Information bieten (vgl. RV 1060 XV. GP). 
    Die Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen oder registriert wurden, haben gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 2 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 den §§ 15, 16 und 16a zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. Dient die Änderung einer Fach- oder Gebrauchsinformation nur der Anpassung der in den §§ 15, 16 und 16a vorgesehenen Reihenfolge, so ist gemäß § 94c Abs. 3 deren Änderung vom Zulassungsinhaber oder dem Inhaber einer Registrierung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 
  3. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 ist im Abs. 1 die Wortfolge "apothekeneigene Arzneispezialitäten oder" entfallen, da sich schon aus § 11a ergibt, dass apothekeneigene Arzneispezialitäten keine Fachinformation aufweisen (vgl. RV 2446 XXIV. GP). 
    "Arzneibuch-Monographie-Arzneispezialitäten" (§ 9c) sind von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Fachinformation (in der "Austria-Codex-Fachinformation") ausgenommen. Bis 1. März 2002 war für diese Arzneispezialitäten an Stelle der nicht vorgesehenen Fachinformation die Gebrauchsinformation in der "Austria-Codex-Fachinformation" zu veröffentlichen (vgl. RV 777 XXI. GP). 
  4. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde Abs. 2 Z 4 lit. h dahingehend ergänzt, dass in der Fachinformation nur jene Nebenwirkungen anzuführen sind, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können. 
  5. Abs. 2 Z 13 und 14 angefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
  6. Bestimmte Arzneispezialitäten (z.B. Arzneispezialitäten mit neuen Wirkstoffen oder biologische Arzneimittel, die nach dem 1. Jänner 2011 zugelassen wurden) werden durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) in einer Liste von Arzneimitteln erfasst, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen. Diese Liste wird auch veröffentlicht. Derartige Arzneispezialitäten müssen in der Fachinformation den Satz „Diese Arzneimittel unterliegt einer besonderen Überwachung.“ und ein schwarzen Symbol (dieses wird von der Europäischen Kommission noch festgelegt – Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010) gefolgt von einem entsprechenden erläuternden Satz enthalten (RV 1898 XXIV. GP). 
    Dieses Symbol ist ein auf der Spitze stehendes schwarzes Dreieck:  schwarzes Dreieck
    vgl. dazu auch die Information der European Medicines Agency - EMA "Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung" vom 23. Oktober 2013, EMA/654879/2013. 
  7. Humanarzneispezialitäten müssen künftig in der Fachinformation den ausdrücklichen Hinweis enthalten, der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Hebammen sowie Apotheker auffordert, vermutete Nebenwirkungen an die zuständige Behörde zu melden (RV 1898 XXIV. GP). 
    Die Fachinformationen von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) zugelassen oder registriert wurden, haben dem § 15 Abs.2 Z 14 zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber mit 1. Juli 2014 zu entsprechen (§ 94h Abs. 4). 
  8. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurden die Zitate im Schlusssatz des Abs. 3 angepasst. 
  9. Abs. 5 ist eine Umsetzung von Art. 11 Schlusssatz der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  10. Die mit 4. August 2013 in Kraft getretene (§ 95 Abs. 13) Neufassung des Abs. 6 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 dient der Anpassung von Zitaten. 
    Abs. 6 überträgt der Österreichischen Apothekerkammer die Verpflichtung für die Veröffentlichung der Fachinformation. Damit wird die Fachinformation zugänglich gemacht (Abs. 1) (RV 1060 XV. GP). 
  11. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  12. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 ( Fachinformationsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 175/2008

Gebrauchsinformation

§ 16.1 (1)2 Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 der Zulassung oder gemäß § 11a der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelspackung eine in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften erstellte Gebrauchsinformation in deutscher Sprache enthält. 

(2) Die Gebrauchsinformation für Humanarzneispezialitäten hat folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten:3,4 

  1. den Namen der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform; gegebenenfalls den Hinweis, ob sie zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,
  2. die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise in einer für den Patienten leicht verständlichen Form,
  3. die Anwendungsgebiete,
  4. Gegenanzeigen,
  5. entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung,
  6. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen, welche die Wirkungsweise der Arzneispezialität beeinträchtigen können,
  7. besondere Warnhinweise,
  8. die für eine ordnungsgemäße Verwendung erforderlichen üblichen Anweisungen, insbesondere: 
    1. Dosierung (gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass sie nur Geltung hat, wenn der Arzt oder Zahnarzt nichts anderes verordnet),
    2. Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung,
    3. Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem die Arzneispezialität verabreicht werden kann oder muss,
    4. Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt werden muss, 
    5. Maßnahmen für den Fall einer Überdosierung (z. B. Symptome, Erste-Hilfe-Maßnahmen),
    6. Maßnahmen für den Fall, dass die Verabreichung einer oder mehrerer Dosen unterlassen wurde,
    7. gegebenenfalls Hinweis auf das Risiko, dass das Absetzen der Arzneispezialität Entzugserscheinungen auslösen kann,
    8. die ausdrückliche Empfehlung, gegebenenfalls den Arzt oder Apotheker zur Klärung der Verwendung der Arzneispezialität zu konsultieren,
  9. 3,4eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen,
  10. Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum, sowie 
    1. die Warnung davor, die Arzneispezialität nach Überschreitung dieses Datums zu verwenden,
    2. gegebenenfalls den Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
    3. gegebenenfalls die Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass die Arzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist,
  11. vollständige qualitative Zusammensetzung (Wirkstoffe und Hilfsstoffe) sowie quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen,
  12. Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten,
  13. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  14. Name und Anschrift des Herstellers,
  15. bei Genehmigung des Arzneimittels nach den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Namen,
  16. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung,
  17. Packungsgrößen der Arzneispezialität,
  18. Zulassungsnummer,
  19. 3,5für Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, folgende Erklärung: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.“ Dieser Erklärung muss das schwarze Symbol gemäß Art. 23 dieser Verordnung vorangehen und ein geeigneter standardisierter erläuternder Satz nach Art. 23 Abs. 5 dieser Verordnung folgen und
  20. 3,6bei Humanarzneispezialitäten ein Hinweis, durch den Patienten ausdrücklich aufgefordert werden, vermutete Nebenwirkungen ihren Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern mitzuteilen oder unmittelbar dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wobei die zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Arten der Meldewege anzugeben sind.

Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verabreichung der Arzneispezialität in Zusammenhang stehen, für den Anwender oder Verbraucher wichtig sind und den Angaben der Fachinformation nicht widersprechen. 

(3)7 Die Gebrauchsinformation für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 bei den Angaben zu Z 3 den Hinweis zu enthalten, dass das Produkt eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist, die ausschließlich auf Grund langjähriger Verwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist, sowie den Hinweis, dass der Verbraucher einen Arzt, gegebenenfalls Zahnarzt, konsultieren sollte, wenn die Symptome bei Anwendung der Arzneispezialität weiter bestehen oder andere als in der Gebrauchsinformation erwähnte Nebenwirkungen auftreten; sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies bei der Registrierung verlangt, ist auch die Art der betreffenden Tradition anzugeben. 

(4)8 Die Gebrauchsinformation für Tierarzneispezialitäten hat folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  2. Name und Anschrift des Herstellers,
  3. den Namen der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform; der gebräuchliche Name muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,
  4. bei Genehmigung des Arzneimittels nach den Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, mit verschiedenen Namen in den betroffenen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum9 ein Verzeichnis der in den einzelnen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum9 genehmigten Namen,
  5. die Anwendungsgebiete,
  6. Gegenanzeigen,
  7. Nebenwirkungen, soweit für die Anwendung erforderlich,
  8. Zieltierarten und die auf jede Zieltierart abgestimmte Dosierung,
  9. Art und Weg der Verabreichung, sowie - sofern erforderlich - Hinweise für die richtige Verabreichung,
  10. bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,
  11. gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
  12. gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Tierarzneispezialitäten oder deren Abfall,
  13. Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum, sowie die Warnung davor, die Arzneispezialität nach Überschreitung dieses Datums zu verwenden,
  14. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung,
  15. Packungsgrößen der Arzneispezialität,
  16. Zulassungsnummer.

Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verabreichung der Arzneispezialität in Zusammenhang stehen, für den Anwender oder Tierhalter wichtig sind und den Angaben der Fachinformation nicht widersprechen. 

(5) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 und 4 hat die Gebrauchsinformation zu enthalten bei 

  1. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Fütterungsarzneimittel handelt, und eine Fütterungsanweisung,
  2. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile, einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung handelt, die Mischanweisung und die Fütterungsanweisung für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel,
  3. radioaktiven Arzneispezialitäten, Generatoren, Kits oder Vorstufen radioaktiver Arzneispezialitäten Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und Verabreichung des Erzeugnisses zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und seines nicht verwendeten Inhalts,
  4. 10Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, enthalten, folgenden Hinweis: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“. Kann aus dem Fehlgebrauch der Arzneispezialität zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Arzneispezialitäten gemäß § 9b.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit11 durch Verordnung12 nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe und Beschaffenheit der in Abs. 2 bis 5 genannten Angaben zu erlassen. 

  1. § 16 mit Ausnahme des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 9,19 und 20 idF BGBl. I Nr. 153/2005. § 16 entspricht dem ehemaligen § 8 (RV 1092 XXII. GP). 
    Die Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen oder registriert wurden, haben gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 2 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 den §§ 15, 16 und 16a zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. Dient die Änderung einer Fach- oder Gebrauchsinformation nur der Anpassung der in den §§ 15, 16 und 16a vorgesehenen Reihenfolge, so ist gemäß § 94c Abs. 3 deren Änderung vom Zulassungsinhaber oder dem Inhaber einer Registrierung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 
  2. Die Neufassung des Abs. 1 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 berücksichtigt redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit apothekeneigenen Arzneispezialitäten (RV 155 XXIV. GP). 
  3. Abs. 2 Z 9 idF, Z 19 und 20 angefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
  4. In der Gebrauchsinformation sind nur jene Nebenwirkungen anzuführen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können (RV 1898 XXIV. GP). 
  5. Bestimmte Arzneispezialitäten (z.B. Arzneispezialitäten mit neuen Wirkstoffen oder biologische Arzneimittel, die nach dem 1. Jänner 2011 zugelassen wurden) werden durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) in einer Liste von Arzneimitteln erfasst, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen. Diese Liste wird auch veröffentlicht. Derartige Arzneispezialitäten müssen in der Gebrauchsinformation den Satz „Diese Arzneimittel unterliegt einer besonderen Überwachung.“ und ein schwarzen Symbol (dieses wird von der Europäischen Kommission noch festgelegt – Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010) gefolgt von einem entsprechenden erläuternden Satz enthalten (RV 1898 XXIV. GP). 
    Dieses Symbol ist ein auf der Spitze stehendes schwarzes Dreieck:  schwarzes Dreieck
    vgl. dazu auch die Information der European Medicines Agency - EMA "Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung" vom 23. Oktober 2013, EMA/654879/2013 
  6. § 16 Abs. 2 Z 20 legt fest, dass die Gebrauchsinformation von Humanarzneispezialitäten die ausdrückliche Aufforderung enthalten muss, dass Patienten vermutete Nebenwirkungen ihren Ärzten, Zahnärzten bzw. Apothekern mitteilen oder unmittelbar der zuständigen Behörde melden sollen. Dabei sind die zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Meldewege (schriftlich und über das Internetportal für Arzneimittel des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) anzugeben (RV 1898 XXIV. GP). 
    Die Gebrauchsinformationen von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) zugelassen oder registriert wurden, haben dem § 16 Abs. 2 Z 20 zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber mit 1. Juli 2014 zu entsprechen (§ 94h Abs. 4). 
  7. Abs. 3 enthält Sonderregelungen für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten entsprechend Art. 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  8. Auf Grund der unterschiedlichen Vorgaben in den europarechtlichen Regelungen zur Gebrauchsinformation für Human- und Tierarzneispezialitäten, insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge, wird ein eigener Abs. 4 für Tierarzneispezialitäten vorgesehen (RV 1092 XXII. GP). 
  9. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  10. Abs. 5 Z 4 eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 146/2009 
    Entsprechend einer Schlussfolgerung des Sportausschusses (422 d. B. XXIV. GP) - wonach in der Packungsbeilage von relevanten Arzneimitteln ein Hinweis auf verbotene Doping-relevante Wirkstoffe aufgenommen werden soll - wäre eine entsprechende Regelung in Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Nach dem Vorbild des deutschen Arzneimittelgesetzes erscheint es in diesem Zusammenhang auch angebracht, bei entsprechendem Gefährdungspotential bei missbräuchlicher Anwendung im Sinne der Gefahr einer Gesundheitsschädigung einen Warnhinweis aufzunehmen. Diese Regelung gilt sowohl für zugelassene Human- als gegebenenfalls auch für Tierarzneispezialitäten und registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Parallel zur deutschen Regelung besteht allerdings eine Ausnahme für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneispezialitäten (Begründung des Initiativantrages IA 890/A XXIV. GP., AB 518 XXIV. GP). 
    Gemäß der Übergangsbestimmung des § 94g hat die Änderung der Gebrauchsinformation von vor dem 31. Dezember 2009 zugelassenen oder registrierten Arzneispezialitäten, die der Anpassung an § 16 Abs. 5 Z 4 dient, spätetstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erfolgen. 
  11. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  12. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten 2008 (Gebrauchsinformationsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 176/2008

Gebrauchsinformation für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten

§ 16a.1 (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 registriert werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelspackung eine Gebrauchsinformation in deutscher Sprache enthält. 

(2) Die Gebrauchsinformation hat folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten: 

  1. wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 enthaltenen Symbole zu verwenden,
  2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
  3. Name und Anschrift des Herstellers,
  4. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung,
  5. Verfallsdatum (Monat/Jahr),
  6. Fassungsvermögen der Primärverpackung,
  7. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
  8. besondere Warnhinweise,
  9. Chargennummer,
  10. Registrierungsnummer,
  11. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, 
  12. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist, und
  13. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag eine Ausnahme von einem Erfordernis nach Abs. 1 und 2 gewähren, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der Arzneispezialität und deren Primär- oder Außenverpackung geboten und mit den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist. 

(4) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der Arzneispezialität und deren Primär- oder Außenverpackung geboten ist und es mit den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann der Bundesminister für Gesundheit3 durch Verordnung4 unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier Ausnahmen von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 erlassen. 

  1. § 16a idF BGBl. I Nr. 153/2005 enthält die Pflichtangaben einer Gebrauchsinformation für registrierte Homöopathika (RV 1092 XXII. GP). 
    Die Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen oder registriert wurden, haben gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 2 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 den §§ 15, 16 und 16a zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. Dient die Änderung einer Fach- oder Gebrauchsinformation nur der Anpassung der in den §§ 15, 16 und 16a vorgesehenen Reihenfolge, so ist gemäß § 94c Abs. 3 deren Änderung vom Zulassungsinhaber oder dem Inhaber einer Registrierung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  3. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  4. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten 2008 (Gebrauchsinformationsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 176/2008 

§ 16b. (Anmerkung: § 16b samt Überschrift entfallen durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009)1

  1. Die rein nationale Ausnahme von der Verpflichtung, Arzneispezialitäten nur mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr zu bringen, für Arzneispezialitäten, die nicht dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden, ist durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 entfallen. § 94e Abs. 4 sieht im Zusammenhang mit dem Entfall des § 16b eine fünfjährige Übergangsfrist für die Nachreichung der Gebrauchsinformation vor. Entsprechend § 94c Abs. 4 ist diesfalls für Arzneispezialitäten, die vor dem 2. Jänner 2006 zugelassen bzw. registriert wurden, § 16c Abs. 2 nicht anwendbar (RV 155 XXIV. GP).

Pflichten im Zusammenhang mit der Gebrauchsinformation

§ 16c.1 (1)2 Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung muss dafür sorgen, dass die Gebrauchsinformation auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind. 

(2)3 Die Gebrauchsinformation hat die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen widerzuspiegeln. Der Bundesminister für Gesundheit4 kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Sicherung der Lesbarkeit, Klarheit und Benutzerfreundlichkeit der Gebrauchsinformation erlassen. 

  1. § 16c idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Durch § 16c Abs. 1 werden die Vorschriften in Art. 56a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG aufgegriffen, wonach der Inhaber einer Zulassung dafür zu sorgen hat, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind. Die nähere Ausgestaltung dieser Formate wird von § 16c nicht festgelegt (RV 1092 XXII. GP). 
    Nach der Übergangsregelung des § 94c Abs. 4 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 gilt § 16c Abs. 1 für Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (1. Jänner 2006) zugelassen oder registriert wurden, mit der Maßgabe, dass diese Formate ehest möglich, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2011 verfügbar sein müssen. 
  3. Abs. 2 setzt Art. 59 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG entsprechend um (RV 1092 XXII. GP). 
    Gemäß § 94 c Abs. 4 gilt § 16c Abs. 2 nicht für Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (1. Jänner 2006) zugelassen oder registriert waren. 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

Kennzeichnung

§ 17.1 (1)2,3 Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 der Zulassung oder gemäß § 11a der Registrierung unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Außenverpackung und der Primärverpackung folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten sind: 

  1. Name der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform; gegebenenfalls den Hinweis, ob sie zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; enthält die Arzneispezialität bis zu drei Wirkstoffe, muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser nicht existiert, der gebräuchliche Name; bei Tierarzneispezialitäten gilt diese Verpflichtung jedoch für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten, 
  2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  3. Zulassungsnummer,
  4. qualitative und quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen nach Dosierungseinheit oder je nach Form der Verabreichung für ein bestimmtes Volumen oder Gewicht unter Verwendung der gebräuchlichen Bezeichnungen,
  5. Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten,
  6. Liste der Hilfsstoffe mit bekannter Wirkungsweise; bei injizierbaren Mitteln, topischen Zubereitungen oder Augentropfen sind jedoch alle Hilfsstoffe anzugeben,
  7. Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung, dabei ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen,4
  8. besonderer Warnhinweis, wonach die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist,
  9. besonderer Warnhinweis, wenn diese bei der betreffenden Arzneispezialität geboten sind,
  10. unverschlüsseltes Verfalldatum (Monat/Jahr),
  11. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
  12. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung nicht verwendeter Arzneispezialitäten oder des Abfalls von Arzneispezialitäten sowie einen Hinweis auf bestehende geeignete Sammelsysteme,
  13. Chargenbezeichnung,
  14. Anwendungsgebiete bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten.

(2)3 Zusätzlich zu den Angaben in Abs. 1 hat die Kennzeichnung von 

  1. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, einen Hinweis darauf, und die Zieltierarten,
  2. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis, dass keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat für jede betroffene Tierart und für sämtliche betroffenen Lebensmittel, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,
  3. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, den Hinweis, dass die Arzneispezialität nur an Tieren angewendet werden darf, die nicht zur Arzneimittel- oder Lebensmittelgewinnung dienen,

zu enthalten. 

(3)5 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Kennzeichnung zu enthalten bei 

  1. Arzneispezialitäten, die gemäß dem Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, nur auf Rezept abgegeben werden dürfen, einen Hinweis darauf,
  2. Arzneispezialitäten, die im Kleinen nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, einen Hinweis darauf,
  3. Arzneispezialitäten, die im Kleinen nur in Apotheken und von im § 59 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden abgegeben werden dürfen, einen Hinweis darauf,
  4. Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit oder Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, Angaben darüber,
  5. Sera, Angaben über die Art des Lebewesens, das als Spender diente,
  6. homöopathischen Arzneispezialitäten, einen Hinweis darauf, dass es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt,
  7. Arzneispezialitäten, die dem § 26 unterliegen, Angaben über die Chargenfreigabe,
  8. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz sowie einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Fütterungsarzneimittel handelt,
  9. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile sowie einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung handelt, und
  10. Dentalarzneimitteln6 einen Hinweis darauf, dass es sich um Dentalarzneimittel handelt.

(4) Die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 und 3 den Hinweis zu enthalten, dass das Produkt eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität zur Verwendung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet oder bestimmte Anwendungsgebiete ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung ist und dass der Verbraucher einen Arzt, gegebenenfalls Zahnarzt, konsultieren sollte, wenn die Symptome bei Anwendung der Arzneispezialität weiter bestehen oder andere als in der Gebrauchsinformation erwähnte Nebenwirkungen auftreten; sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies bei der Registrierung verlangt, ist auch die Art der betreffenden Tradition anzugeben.
 
(5)7 Die Außenverpackung der Arzneispezialität muss zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 genannten Angaben den Namen der Arzneispezialität und die Stärke in Braille-Schrift enthalten. Der Bundesminister für Gesundheit8 kann im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten durch Verordnung9 Regelungen über die Art und die nähere Ausgestaltung der im ersten Satz genannten Kennzeichnungspflicht erlassen. 

(5a)10,11 Auf der Außenverpackung von Arzneispezialitäten, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, sind Sicherheitsmerkmale sowie eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der Außenverpackung anzubringen, sofern dies durch Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 74, vorgeschrieben oder auf Grund von Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt wird. Der Bundesminister für Gesundheit hat, sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder zur Einhaltung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, nähere Bestimmungen zu den Sicherheitsmerkmalen zu erlassen, insbesondere darüber, welche Humanarzneispezialitäten Sicherheitsmerkmale tragen bzw. nicht tragen müssen, sowie über Art, Beschaffenheit, Eigenschaften, Spezifikationen und sonstige mit der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale in Zusammenhang stehende Anforderungen. 

(6) Die Abs. 1 bis 3, 5 und 5a gelten vorbehaltlich der Z 1 dieses Absatzes nicht für radioaktive Arzneispezialitäten.10 Diese müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein: 

  1. Die Kennzeichnung auf der Abschirmung muss die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten. Außerdem hat die Kennzeichnung auf der Abschirmung die auf den Phiolen verwendeten Kodierungen im Klartext zu erklären und gegebenenfalls zu einem gegebenen Zeitpunkt und Datum die Radioaktivitätsmenge pro Dosis oder pro Phiole und die Zahl der Kapseln oder bei Flüssigkeiten die Menge der Milliliter in dem Container anzugeben.
  2. Auf Phiolen sind die nachstehenden Angaben aufzuführen: 
    1. Name oder Code des Arzneimittels mit der Bezeichnung oder der chemischen Formel des Radionuklids,
    2. Betriebskontrollnummer und Verfalldatum, 
    3. internationales Zeichen für Radioaktivität, 
    4. Name des Herstellers und 
    5. Menge der Radioaktivität gemäß Z 1.
  3. Die Außenverpackung und der Container von Arzneimitteln, die Radionuklide enthalten, sind gemäß den Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter zu kennzeichnen.

(7) Die Primärverpackung in Form von Blisterpackungen muss zumindest durch die Kurzbezeichnung des Namens und des Zulassungsinhabers sowie der Chargennummer und des Verfalldatums gekennzeichnet sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Name bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar ist. 

(8) Kleine Primärverpackungen müssen - sofern eine Außenverpackung vorhanden ist - nur mit den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 7, 10, 13 und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten, und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Die Angabe des Namens muss die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht beeinträchtigt wird. 

(9) Der Bundesminister für Gesundheit8 kann, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der Arzneispezialität, deren Primär- oder Außenverpackung geboten und es mit den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Verordnung9 für bestimmte Arten von Arzneispezialitäten Ausnahmen von den Kennzeichnungserfordernissen der Abs. 1 bis 5a 10 und des § 17a Abs. 1 sowie bei Bedarf darüber hinausgehende Kennzeichnungserfordernisse erlassen. 

  1. § 17 mit Ausnahme des Abs. 1 erster Satz, des Abs. 5a, Abs. 6 erster Satz und des Zitates in Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 153/2005. § 17 entspricht dem ehemaligen § 7 (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 berücksichtigt redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der neuen Registrierung für apothekeneigenen Arzneispezialitäten (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. In Abs. 1 und 2 werden die in Art. 54 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und in Art. 58 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Pflichtangaben entsprechend berücksichtigt. Die Stärke und Darreichungsform ist nunmehr auch im Anschluss an die Bezeichnung anzugeben (RV 1092 XXII. GP). 
  4. In Abs. 1 Z 7 wird die in Art. 54 Abs. 1 Buchstabe f der geänderten Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene Vorschrift aufgenommen, wonach Raum für die vorgesehene Dosierung vorzusehen ist (RV 1092 XXII. GP). 
  5. Abs. 3 berücksichtigt die in Art. 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG vorgesehenen zusätzlichen Pflichtangaben für die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten (RV 1092 XXII. GP). 
  6. vgl. zur Definition des Begriffs "Dentalarzneimittel" § 1 Abs. 
  7. Abs. 5 setzt die in Art. 56a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene Kennzeichnung in Braille-Schrift entsprechend um (RV 1092 XXII. GP). 
    Nach der Übergangsregelungen gemäß § 94 Abs. 5 bis 7 zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 haben Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen wurden, der in § 17 Abs. 5 vorgesehenen Kennzeichnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. Entspricht die Kennzeichnung einer bereits in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften des § 17 Abs. 5, darf diese dennoch weiter abgegeben werden. Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 5, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung zu melden. 
  8. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  9. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 174/2008 
  10. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde Abs. 5a eingefügt und im Hinblick auf den neuen Abs. 5a der erste Satz des Abs. 6 sowie das Zitat in Abs. 9 neu gefasst. 
  11. Die Kennzeichnungsvorschriften für Humanarzneiarzneispezialitäten werden um die mit der Richtlinie 2011/62/EU neu eingeführten Sicherheitsmerkmale ergänzt. Mit diesen Sicherheitsmerkmalen soll die Echtheit des Arzneimittels überprüft werden können sowie die Identifizierung einzelner Packungen ermöglicht werden. Die Packungen sollen auch ein Erkennungsmerkmal tragen, das eine eventuelle Manipulation der äußeren Umhüllung aufzeigt. Die Verpflichtung zur Aufbringung von Sicherheitsmerkmalen betrifft grundsätzlich alle verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten; nicht verschreibungspflichtige Arzneispezialitäten nur im Falle eines besonderen Fälschungsrisikos. Welche verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten von der Verpflichtung zur Tragung von Sicherheitsmerkmalen ausgenommen werden bzw. welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Sicherheitsmerkmale tragen müssen, wird von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden u.a. die Eigenschaften und Spezifikationen der zu verwendenden Sicherheitsmerkmale festgeschrieben. Die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung dient der Umsetzung der durch den delegierten Rechtsakt noch vorzusehenden diesbezüglichen Spezifikationen. Von dieser Verordnungsermächtigung kann naturgemäß erst nach Vorliegen des entsprechenden europäischen Rechtsaktes Gebrauch gemacht werden. Nähere Festlegungen hinsichtlich des Manipulationsschutzes sind nicht Gegenstand des delegierten Rechtsaktes. Die Pflicht zur Aufbringung von Sicherheitsmerkmalen auf der Außenverpackung von bestimmten Arzneispezialitäten lässt das freiwillige Aufbringen der Sicherheitsmerkmale bei Arzneispezialitäten, die nicht unter diese Kennzeichnungspflicht fallen, unberührt (RV 2010 XXIV. GP). 
    Abs. 5a tritt gemäß der Übergangsregelung des § 94i Abs. 2 drei Jahre nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 5a im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.

Kennzeichnung registrierter homöopathischer Arzneispezialitäten

§ 17a.1 (1) Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Außenverpackung und der Primärverpackung folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten sind:2 

  1. wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 enthaltenen Symbole zu verwenden; setzt sich die Arzneispezialität aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen durch einen Phantasienamen ersetzt werden,
  2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
  3. Name und Anschrift des Herstellers,
  4. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung,
  5. Verfallsdatum (Monat/Jahr),
  6. Fassungsvermögen der Primärverpackung,
  7. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
  8. besondere Warnhinweise,
  9. Registrierungsnummer,
  10. Chargennummer,
  11. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
  12. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 3, 11 und 12 gewähren. 

  1. § 17a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    In § 17a werden die Vorschriften zur Kennzeichnung registrierter homöopathischer Arzneispezialitäten geregelt. Dabei werden die in Art. 69 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Art. 64 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Vorgaben entsprechend umgesetzt (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 174/2008 
  3. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Verfahren betreffend Anträge und Anmeldungen

§ 18.1 (1) Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer umgehenden und raschen Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Zulassung und von Anmeldungen zur Registrierung von Arzneispezialitäten hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 

  1. sieben Monate nach Einlangen des Antrages auf Zulassung bzw. der Anmeldung zur Registrierung einer Arzneispezialität und
  2. 45 Tage nach Einlangen eines Antrages auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

einen Bescheid zu erlassen. 

(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller bzw. Anmeldenden und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder Anmeldung oder der Antrags- oder Anmeldungsunterlagen hemmen die Frist gemäß Abs. 1 bis zum Einlangen der Stellungnahme des Antragstellers oder Anmeldenden oder der Verbesserung. 

(3)2 Die Zulassung oder Registrierung einer Arzneispezialität ist unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn diese zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Arzneimittelsicherheit oder eine wirksame Seuchenbekämpfung erforderlich sind. Diese können insbesondere Folgendes beinhalten: 

  1. bestimmte im Risikomanagement-System enthaltene Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Anwendung der Arzneispezialität,
  2. Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien nach Zulassung,
  3. Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung oder Meldung vermuteter Nebenwirkungen, die über die in Abschnitt IX vorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen,
  4. sonstige Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung der Arzneispezialität,
  5. Betreiben eines riskenadäquaten Pharmakovigilanz-Systems und
  6. Durchführung von Wirksamkeitsstudien nach Zulassung, soweit Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte der Wirksamkeit der Arzneispezialität bestehen, die erst nach ihrem Inverkehrbringen beurteilt werden können. 

(4) Sollte dies im Hinblick auf eine therapiegerechte Anwendung erforderlich sein, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 durch Auflagen vorschreiben, dass der Zulassungsinhaber die Arzneispezialität binnen eines bestimmten Zeitraumes auch in bestimmten Packungsgrößen in Verkehr zu bringen hat. 

(5) Die Genehmigung für den Parallelimport ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, die Arzneimittelsicherheit oder die Übereinstimmung mit der in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität sicherstellen soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden. 

  1. § 18 mit Ausnahme des Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 18 entspricht den ehemaligen §§ 21, 22 Abs. 2, 3 und 5 (RV 1092 XXII.GP). 
  2. Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Die Klarstellungen in § 18 Abs. 3 hinsichtlich der Befugnis der Behörde, bei der Zulassung bzw. Registrierung erforderlichenfalls Auflage oder Bedingungen vorzuschreiben, dient der Umsetzung von Art. 21a der Richtlinie 2010/84/EU (RV 1898 XXIV. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen.

Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren 

§ 18a.1 (1) Wird ein nach dem In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996, eingereichter Antrag auf Zulassung bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 geprüft oder hat eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 das Arzneimittel, das in Österreich Gegenstand eines Zulassungsantrages ist, bereits zugelassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das in Titel III Kapitel 4 der der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder das in Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, angeführte Verfahren anzuwenden und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten. 

(2) Ist die Arzneispezialität im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugelassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, sofern Österreich auf Ersuchen des Antragstellers als Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder Artikels 32 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, fungiert, einen Beurteilungsbericht, einen Entwurf der Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC3), einen Entwurf der Gebrauchsinformation und für die Kennzeichnung zu erstellen und dem Antragsteller und den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums2, bei denen ein Zulassungsdossier eingereicht wurde, zu übermitteln. 

(3) Wird eine nach dem In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005, eingereichte Anmeldung zur Registrierung einer homöopathischen Arzneispezialität bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 geprüft oder hat eine der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 das Arzneimittel, das in Österreich Gegenstand einer Anmeldung zur Registrierung ist, bereits registriert, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das in Artikel 28 und 29 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder das Artikel 32 und 33 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, angeführte Verfahren anzuwenden und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten. 

(4) Ist die homöopathische Arzneispezialität im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht registriert, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, sofern Österreich auf Ersuchen des Antragstellers als Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder Artikels 32 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, fungiert, einen Beurteilungsbericht, einen Entwurf der Gebrauchsinformation und für die Kennzeichnung zu erstellen und dem Antragsteller und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2, bei denen die Registrierungsunterlagen eingereicht wurden, zu übermitteln. 

(5) Betrifft die Anmeldung zur Registrierung eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität, für die vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel eine gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, erstellt wurde, oder einen pflanzlichen Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon, die in der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen oder Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln gemäß Artikel 16f Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, enthalten ist, so gelten Abs. 1 und 2. 

  1. § 18a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 18a Abs. 1 entspricht den ehemaligen § 21a. Die neuen Regelungen zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem dezentralen Verfahren im Kapitel 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und der geänderten Richtlinie 2001/82/EG wurden entsprechend berücksichtigt (RV 1092 XXII.GP). 
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 2 die Abkürzung für Summary of Product Information "SPC" durch die nunmehr international gebräuchliche Abkürzung „SmPC“ ersetzt. 

§ 18b.1 (1)2 Zuständige nationale Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

(2)3 Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

(3)4 Gelangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Verfahren über die Zulassung oder die Änderung der Zulassung einer Arzneispezialität zum Schluss, dass die vorgelegten Unterlagen nicht mit dem vom Pädiatrieausschuss der Agentur5 gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen. Gegebenenfalls ist dabei eine Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 zu berücksichtigen. 

(4)6 Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erhielt der bisherige § 18b die Absatzbezeichnung "(1)" und wurden die Abs. 2 und 3 angefügt. 
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde Abs. 1 neu gefasst und das Zitat aktualisiert. 
  3. Abs. 2 enthält die Festlegung der zuständigen nationalen Behörde im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel. Diese ist - wie allgemein im Arzneimittelbereich - das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (RV 155 XXIV. GP). 
  4. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel sieht vor (Art. 24), dass der Zulassungsinhaber für ein Arzneimittel keinen Bonus oder Anreiz (Art. 36 bis 38 der Verordnung) erhält, wenn die zuständige Behörde im Verlauf der wissenschaftlichen Bewertung der im Rahmen des Zulassungsantrags vorgelegten Unterlagen zum Schluss kommt, dass die durchgeführten klinischen Prüfungen nicht mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen oder gar keine klinischen Prüfungen in Bezug auf die Anwendung des Arzneimittels bei Kindern durchgeführt wurden (RV 155 XXIV. GP). 
    Im Hinblick auf das Rechtsschutzerfordernis für derartige Rechtsfolgen (z. B. Nicht-Verlängerung von Patentfristen oder Fristen des ergänzenden Schutzzertifikats), hat diese Feststellung mit Bescheid zu erfolgen. Eine allenfalls vorliegende Stellungnahme des Pädiatrieausschusses der Agentur ist dabei zu berücksichtigen (RV 155 XXIV. GP). 
  5. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  6. Der durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 angefügte Abs. 4 dient der Festlegung der zuständigen nationalen Behörde im Kontext mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien.

Ablehnung eines Zulassungsantrags

§ 19.1 (1) Ein Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 abzulehnen, wenn 

  1. der Antragsteller gemäß § 9 nicht zur Antragstellung berechtigt ist,
  2. der Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder die gemäß §§ 9a bis 9f beizubringenden Zulassungsunterlagen unrichtige Angaben enthalten, sich als unvollständig oder für die Beurteilung der Arzneispezialität als nicht zureichend erweisen,
  3. es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass die Arzneispezialität auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht, 
  4. die Arzneispezialität Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthält, deren Unbedenklichkeit durch wissenschaftliche Erkenntnisse und durch praktische Erfahrungen nicht gesichert erscheint,
  5. die Arzneispezialität in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht,
  6. die Arzneispezialität einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht entspricht,
  7. der Name der Arzneispezialität oder die Angaben in den Zulassungsunterlagen zur Irreführung geeignet sind,
  8. die Wirksamkeit der Arzneispezialität vom Antragsteller nicht ausreichend nachgewiesen wurde,
  9. die Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Zusammensetzung, Stärke, Beschaffenheit, Arzneiform, Dosierung, Haltbarkeit, Anwendungsart oder ihr Anwendungsgebiet keine zweckmäßige Zubereitung darstellt,
  10. die für die Arzneispezialität vorgesehenen Handelspackungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, Stärke, Beschaffenheit, Arzneiform, Dosierung, Haltbarkeit, Anwendungsart oder das Anwendungsgebiet der Arzneispezialität gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig sind,
  11. der Entwurf der Kennzeichnung nicht dem § 17 oder einer gemäß § 17 Abs. 9 erlassenen Verordnung entspricht,
  12. der Entwurf der Gebrauchsinformation nicht dem § 16 oder einer gemäß § 16 Abs. 6 erlassenen Verordnung entspricht,
  13. der Entwurf der Fachinformation nicht dem § 15 oder einer gemäß § 15 Abs. 7 erlassenen Verordnung entspricht,
  14. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht oder unzureichend begründet wurde,
  15. die nichtklinischen Versuche, deren Ergebnisse dem Antrag beigefügt sind, nicht entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften oder einer gemäß § 48 erlassenen Verordnung durchgeführt wurden, 
  16. die klinischen Daten für die Beurteilung der Arzneispezialität nicht geeignet sind oder nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen oder
  17. ein gleich lautender Zulassungsantrag von dem selben Antragsteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 eingereicht wurde oder sich der Antrag auf eine bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 zugelassene Arzneispezialität bezieht.4 

(2)5 Ein Antrag auf Zulassung einer Tierarzneispezialität ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 weiters abzulehnen, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass die Arzneispezialität bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt hat, die nicht durch den positiven therapeutischen Nutzen überwogen werden. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einem Antrag auf Zulassung einer Tierarzneispezialität, die zur Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln bestimmt ist, auch dann nicht stattzugeben, wenn die darin enthaltenen pharmakologisch wirksamen Stoffe nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 genannt sind. Stehen einschlägige gemeinschaftliche Rahmenvorschriften unmittelbar vor ihrer Erlassung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einem Antrag auf Zulassung einer Tierarzneispezialität nicht stattzugeben, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz der Verbraucher oder der Gesundheit der Tiere erforderlich ist. 

(3) Bei sinngemäßer Geltung des Abs. 1 ist ein Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 auch dann abzulehnen, wenn die beantragte Arzneispezialität nicht der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität entspricht, insbesondere weil die Zusammensetzung nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile nicht mit der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität übereinstimmt, die Zusammensetzung (nach Art und Menge) der Hilfsstoffe nicht mit der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität übereinstimmt und das Auswirkungen auf die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit hat, sonstige Unterschiede zu der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität bestehen, die therapeutisch relevant sind, oder die übrigen Voraussetzungen des § 10c nicht erfüllt sind. 

(4) Abweichend von Abs. 1 ist ein Antrag auf Zulassung nicht abzuweisen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er aus objektiv nachvollziehbaren, im Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründen keine vollständigen Daten über Sicherheit oder Wirksamkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch vorlegen kann. Die Zulassung ist unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, die insbesondere die Sicherheit der Arzneispezialität, die Verpflichtung zur Information des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über alle Zwischenfälle im Zusammenhang mit seiner Anwendung und die zu ergreifenden Maßnahmen betreffen. Die Zulassung ist weiters unter der Auflage zu erteilen, dass solange eine jährliche Evaluierung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, als keine vollständigen Daten über Sicherheit und Wirksamkeit vorliegen. Der Zulassungsinhaber hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dazu jährlich alle verfügbaren aktualisierten Daten vorzulegen. 

  1. § 19 idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem ehemaligen § 22 (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß § 19 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  3. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  4. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 neu aufgenommen wurde Z 17 in Abs. 1. Dies entspricht den Vorgaben der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  5. Abs. 2 berücksichtigt den Umstand, dass sich die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses auch auf unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt zu beziehen hat, sofern es sich um Tierarzneispezialitäten handelt (RV 1092 XXII. GP). 
  6. Der durch BGBl. I Nr. 110/2012 angefügte Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie 2010/84/EU, wonach ausnahmsweise eine Zulassung zu erteilen ist, wenn der Antragsteller aus objektiven (in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten) Gründen noch keine vollständigen Daten über Sicherheit oder Wirksamkeit vorlegen kann. Derartige Zulassungen sind jährlich zu evaluieren. Die Zulassung ist unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsauflagen vorzunehmen (RV 1898 XXIV. GP). 

§ 19a.1 (1) Auflagen oder Bedingungen nach § 18 Abs. 3 können nach Anhörung des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers auch nachträglich vorgeschrieben werden. 

(2) Die Durchführung einer Unbedenklichkeitsstudie nach Zulassung ist vorzuschreiben, wenn Bedenken hinsichtlich der Risken der Arzneispezialität bestehen. Die Durchführung einer Wirksamkeitsstudie nach Zulassung ist vorzuschreiben, falls Erkenntnisse über die Krankheit oder die klinische Methodik darauf hindeuten, dass frühere Bewertungen der Wirksamkeit möglicherweise erheblich korrigiert werden müssen. Dabei sind jedenfalls auch die Ziele der Studie, ein Zeitrahmen für ihre Durchführung und die Vorlage der Ergebnisse vorzugeben. 

(3) Die Vorschreibung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen gilt als Änderung der Zulassung und mit der Zulassung verbundene Auflage. Der Zulassungsinhaber hat sein Risikomanagement-System entsprechend zu aktualisieren. 

(4) Betreffen die in Abs. 2 genannten Bedenken zu den Risken mehr als eine Arzneispezialität, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Ausschuss für Risikobewertung in der Pharmakovigilanz (PRAC) zu befassen. Entsprechend der Empfehlung dieses Ausschusses legt das Bundesamt allen betroffenen Zulassungsinhabern nahe, eine gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach Zulassung durchzuführen. 

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Wirksamkeitsstudien nach Zulassung erlassen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen diese vorgeschrieben werden können. 

  1. § 19a eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    In § 19a wird Art. 22a der Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz umgesetzt. § 19a regelt die Möglichkeiten der Behörde, nach Zulassung erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen vorschreiben zu können, wobei insbesondere die Durchführung einer Unbedenklichkeits- oder Wirksamkeitsstudie nach Zulassung Erwähnung finden. Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, sein Risikomanagement-System entsprechend anzupassen. Betreffen die Risiken mehr als eine Arzneispezialität, empfiehlt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den betroffenen Zulassungsinhabern, eine gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach Zulassung durchzuführen (RV 1898 XXIV. GP). 

§ 19b.1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur2 über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19a Abs. 1 und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten. 

  1.  § 19b eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    Das Bundesamt hat die EMA über alle Zulassungen unter Bedingungen oder Auflagen nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19a Abs. 2 zu unterrichten (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18).

Gültigkeit der Zulassung und Registrierung

§ 20.1 (1)2 Eine Zulassung einer Arzneispezialität und eine Registrierung einer traditionellen pflanzlichen, homöopathischen3 oder apothekeneigenen Arzneispezialität sind grundsätzlich fünf Jahre gültig. 

(2)4 Der Zulassungsinhaber einer Humanarzneispezialität bzw. der Registrierungsinhaber einer traditionellen pflanzlichen, homöopathischen3 oder apothekeneigenen Arzneispezialität kann beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen frühestens vier Jahre nach Rechtskraft des Zulassungs- bzw. Registrierungsbescheides bis spätestens neun Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Zulassungs- bzw. Registrierungsbescheides den Antrag auf Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung stellen, wenn die Zulassungs- bzw. Registrierungsvoraussetzungen nach dem Stand der Wissenschaften gegeben sind.2 Zu diesem Zweck hat der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber eine konsolidierte Fassung der Zulassungs- bzw. Registrierungsunterlagen in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit Erteilung der Zulassung bzw. Registrierung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt wurden. Darin sind auch die Bewertungen von Daten aus den Berichten über vermutete Nebenwirkungen und den regelmäßigen aktualisierten Berichten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Wird eine konsolidierte Fassung dieser Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt, so bleibt die Zulassung bzw. Registrierung bis zur Entscheidung des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung gültig. 

(3) Der Zulassungsinhaber einer Tierarzneispezialität bzw. der Registrierungsinhaber einer homöopathischen Arzneispezialität3 kann beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen frühestens vier Jahre nach Rechtskraft des Zulassungs- bzw. Registrierungsbescheides bis spätestens sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Zulassungs- bzw. Registrierungsbescheides den Antrag auf Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung stellen, wenn die Zulassungs- bzw. Registrierungsvoraussetzungen nach dem letzten Stand der Wissenschaften gegeben sind. Zu diesem Zweck hat der Zulassungsinhaber eine konsolidierte Liste aller übermittelten Unterlagen in Bezug auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit Erteilung der Zulassung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt wurden.5 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann den Zulassungsinhaber jederzeit auffordern, die aufgelisteten Unterlagen vorzulegen. Wird eine konsolidierte Liste dieser Unterlagen rechtzeitig vorgelegt, so bleibt die Zulassung bis zur Entscheidung des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Verlängerung der Zulassung gültig. 

(3a)6 Der Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber kann die Änderung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Zeitraums beantragen, was der Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen bedarf. 

(4)7 Wird die Zulassung bzw. Registrierung gemäß Abs. 2 und 3 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verlängert, so gilt diese ohne zeitliche Begrenzung, sofern nicht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen aus Gründen der Pharmakovigilanz, einschließlich einer zu geringen Anzahl an Personen, bei denen die betreffende Arzneispezialität angewendet wird, eine weitere Befristung von fünf Jahren festsetzt. 

  1. § 20 enthält die Vorschriften im Hinblick auf die Gültigkeit und Verlängerung einer Zulassung oder einer Registrierung entsprechend Art. 24 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Art. 28 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
    Gemäß der Übergangregelung des § 94c Abs. 10 unterliegen Arzneispezialitäten nicht den Bestimmungen des § 20, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen wurden und das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen bereits einmal gemäß § 19 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005, nachgewiesen wurde. 
    Für die in § 94a Abs. 2 genannten Arzneispezialitäten, deren Vorlage nicht durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministers für Gesundheit) angeordnet wurde, musste bei sonstigem Erlöschen der Zulassung bis spätestens 1. Jänner 2011 der Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Vorlage der in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen beantragt werden (§ 94c Abs. 11). 
    § 20 Abs. 2 und 3 gilt nur für Arzneispezialitäten, deren Verlängerungsdatum nach dem 30. September 2006 liegt. Bei allen übrigen Arzneispezialitäten gilt hinsichtlich des Vorlagezeitpunkts und des Inhalts der Vorlage die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) weiter. 
  2. Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass eine Zulassung und Registrierung fünf Jahre gültig sind (RV 1092 XXII. GP). Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind in Abs. 1 redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der neuen Registrierung für apothekeneigene Arzneispezialitäten erfolgt. 
  3. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 wurden die Abs. 1, 2 und 3 hinsichtlich registrierter homöopathischer Arzneispezialitäten ergänzt und damit klargestellt, dass auch die Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten grundsätzlich auf fünf Jahre befristet ist und auch diese Registrierung einer Verlängerung (Renewal) zu unterziehen ist (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG). In den Übergangsbestimmungen (§ 94c Abs. 12) wird festgelegt, dass die Vorlage - beginnend mit 30. Juni 2012 – berechnet in Fünf-Jahresschritten ab der Registrierung zu erfolgen hat. 
  4. Abs. 2 wurde BGBl. I Nr. 110/2012 neu gefasst, da die Frist für die Vorlage zur Verlängerung der Zulassung (renewal) durch Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel von sechs auf neun Monate (vor Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides) verkürzt worden ist (RV 1898 XXIV. GP). 
    Gemäß § 94h Abs. 6 gelten die Änderungen in § 20 Abs. 2 durch BGBl. I Nr. 110/2012 betreffend die Vorlagefristen für den renewal für Arzneispezialitäten, deren Zulassung bzw. Registrierung nach dem 21. April 2013 enden würde. 
  5. Abweichend von Abs. 2 ist beim Renewal einer Tierarzneispezialität gemäß Abs. 3 eine konsolidierte Liste aller übermittelten Unterlagen in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, die alle seit der Zulassung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt, vorzulegen (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  6. Abs. 3a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 und mit Inkrafttreten 4. August 2013 (§ 95 Abs. 13) auf Grund einer Zitatanpassung neu gefasst durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 
    In begründeten Fällen kann der in § 20 Abs. 2 und 3 für die Beantragung einer Verlängerung vorgesehene Zeitraum geändert werden (RV 155 XXIV. GP). 
  7. Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Nach Abs. 4 ist eine verlängerte Zulassung oder Registrierung zeitlich unbeschränkt gültig. Ebenso ist vorgesehen, dass im Einzelfall eine weitere Befristung vorgesehen werden kann (RV 1092 XXII. GP). 
  8. Eine Zulassung kann dann erneut befristet werden, wenn dies aus Pharmakovigilanzgründen erforderlich ist. Ein solcher Grund liegt etwa dann vor, wenn die Anzahl der Patienten, bei denen die betreffende Arzneispezialität angewendet worden ist, zu gering ist, um verlässliche Aussagen über das Nutzen-Risiko-Verhältnis zu gewinnen (Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG) (RV 1898 XXIV. GP). 

Tatsächliches In-Verkehr-Bringen

§ 21.1 (1)2 Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen oder apothekeneigenen Arzneispezialität hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Termin für das tatsächliche Inverkehrbringen3 der Arzneispezialität im Inland zu informieren. 

(2)2 Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen oder apothekeneigenen Arzneispezialität hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jede vorübergehende oder endgültige Einstellung des Inverkehrbringens der Arzneispezialität im Inland zu melden. Diese Meldung hat, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen. Dabei sind auch die Gründe für diese Maßnahme anzugeben, insbesondere ob diese Maßnahme aus den in Art. 116 oder 117 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EGgenannten Gründen erfolgt. Bejahendenfalls ist auch die Agentur4 zu informieren.5 

(3)6 Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zulassungen für Zwecke gemäß § 9a Abs. 5.5

  1. § 21 ist eine Umsetzung von Art. 23a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG sowie Art. 27 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind in Abs. 1 und 2 redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der neuen Registrierung für apothekeneigene Arzneispezialitäten (§ 11a) erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. Tatsächlich in Verkehr gebracht ist eine Arzneispezialität, wenn sie innerhalb einer kurzen Zeitspanne dem Patienten geliefert werden kann und somit lieferfähig ist (RV 1092 XXII. GP). 
  4. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  5. Die durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 dem Abs. 2 angefügte letzten zwei Sätze dienen der Umsetzung von Art. 23a Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/26/EU (vgl. RV 2446 XXIV. GP). 
  6. Abs. 3 nimmt Zulassungen ausschließlich zum Zwecke des Exports von § 21 aus (RV 1092 XXII. GP)

Erlöschen der Zulassung 

§ 22.1 (1)2 Wird eine zugelassene oder registrierte traditionelle pflanzliche oder apothekeneigene Arzneispezialität innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Zulassungs- bzw. Registrierungsbescheides im Inland nicht tatsächlich in Verkehr gebracht3, oder befindet sich eine zuvor im Inland in den Verkehr gebrachte zugelassene bzw. registrierte traditionelle pflanzliche oder apothekeneigene Arzneispezialität drei aufeinander folgende Jahre lang nicht mehr auf dem Markt, so erlischt die Zulassung bzw. Registrierung.4 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dies durch Bescheid festzustellen. 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes bzw. aus tiergesundheitlichen Gründen Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.5
 
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zulassungen für Zwecke gemäß § 9a Abs. 5.6

(4) Die in Abs. 1 genannte Frist beginnt in Fällen, in denen das tatsächliche In-Verkehr-Bringen nur auf Grund eines entgegenstehenden Patentrechts nicht möglich ist, erst mit dem Wegfall dieses Hinderungsgrundes zu laufen. Dies ist unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 

  1. § 22 mit Ausnahme des Abs. 1 erster Satz idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 22 enthält die neuen Vorschriften im Hinblick auf das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung entsprechend Art. 24 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Art. 28 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung ist gemäß Abs. 1 abhängig von längerem Nichtgebrauch. Die vorgesehene Frist von drei Jahren beginnt bei Arzneispezialitäten, die sich trotz bestehender Zulassung oder Registrierung am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht in Verkehr befinden, mit diesem Tag (RV 1092 XXII. GP). 
    Nach der Übergangsregelung gemäß § 94c Abs. 13 muss der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 (2. Jänner 2006) zugelassen war, bei sonstigem Erlöschen der Zulassung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 31. Dezember 2008 melden, ob die Arzneispezialität am 1. Jänner 2006 tatsächlich in Verkehr gebracht war, ob sie sich noch tatsächlich in Verkehr befindet, oder ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr tatsächlich in Verkehr war. Dabei ist auch bekannt zu geben, ob die Zulassung ausschließlich für Zwecke des § 9a Abs. 5 verwendet wird. 
  3. Tatsächlich in Verkehr gebracht ist eine Arzneispezialität, wenn sie innerhalb einer kurzen Zeitspanne dem Patienten geliefert werden kann und somit lieferfähig ist (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind im Abs. 1 erster Satz redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der neuen Registrierung für apothekeneigene Arzneispezialitäten (§ 11a) erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  5. In Abs. 2 wird die Regelung aus den Richtlinien übernommen, nach der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen aus Gründen des Gesundheitsschutzes Ausnahmen vom Erlöschen vorsehen kann. Dies könnte zum Beispiel für bestimmte Arzneispezialitäten zur Anwendung bei Epidemien in Frage kommen, die nur im Bedarfsfall in Verkehr gebracht werden (RV 1092 XXII. GP). 
  6. Abs. 3 nimmt Zulassungen ausschließlich zum Zwecke des Exports vom Erlöschen aus (RV 1092 XXII. GP).

Aufhebung 

§ 23.1 (1) Die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn 

  1. bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 3 nicht gewährleistet erscheint, oder
  2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß § 18 Abs. 3 oder § 24a Abs. 2 erteilten Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint, oder
  3. der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.

(2) Die Zulassung einer Tierarzneispezialität ist auch aufzuheben, wenn dies auf Grund einer Änderung in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 erforderlich ist. Dies hat innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung der Änderung der Anhänge der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. 

(3) Wenn ein Aufhebungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegt, dieser jedoch möglicherweise innerhalb angemessener Zeit durch den Zulassungsinhaber beseitigt werden kann, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 das Ruhen der Zulassung verfügen. 

(4) Die Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport ist aufzuheben, wenn 

  1. bekannt wird, dass bei der Erteilung der Genehmigung ein Versagungsgrund gemäß § 10c Abs. 3 vorlag oder ein solcher nachträglich eingetreten ist, oder
  2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß § 18 Abs. 5 erteilten Auflagen in Verkehr gebracht wird, oder
  3. der Inhaber der Genehmigung auf die Genehmigung verzichtet.

(5)3 Die Registrierung einer homöopathischen Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn 

  1. bekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung ein Ablehnungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 2 nicht gewährleistet erscheint, oder
  2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 erteilten Auflagen vom Inhaber einer Registrierung in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Registrierung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint, oder
  3. der Inhaber der Registrierung auf die Registrierung verzichtet.

(6)3 Die Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn 

  1. bekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung ein Versagungsgrund gemäß § 11a Abs. 3 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 3 nicht gewährleistet erscheint, oder
  2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß § 18 Abs. 3 oder § 24a Abs. 2 erteilten Auflagen vom Registrierungsinhaber in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Registrierung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint, oder
  3. der Registrierungsinhaber auf die Registrierung verzichtet.

(7)3 Die Registrierung einer traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn 

  1. bekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung ein Ablehnungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 13 Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint, oder
  2. die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß § 13 Abs. 1 erteilten Auflagen vom Inhaber einer Registrierung in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Registrierung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint, oder
  3. der Inhaber der Registrierung auf die Registrierung verzichtet.

(8)3 Wenn ein Aufhebungsgrund gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2, Abs. 6 Z 1 oder 2 oder Abs. 7 Z 1 oder 2 vorliegt, dieser jedoch möglicherweise innerhalb angemessener Zeit durch den Registrierungsinhaber beseitigt werden kann, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ruhen der Registrierung verfügen.

  1. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 sind in § 23 redaktionelle Änderungen erfolgt (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 3 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  3. Abs. 5 bis 8 eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
  4. Da sich die bestehenden Regelungen des § 23 explizit nur auf die Aufhebung einer Zulassung beziehen, erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der für die Aufhebung bzw. das Ruhendstellen einer Registrierung maßgeblichen Tatbestände (vgl. RV 155 XXIV. GP).

Änderungen registrierter Arzneispezialitäten und Änderung des Rezeptpflichtstatus1

§ 24.1 (1) Jede Änderung der Daten, die für die Bewilligung nach § 7a oder die Registrierung nach § 11a oder 12 maßgebend waren, ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich mitzuteilen. 

(2) Änderungen einer Arzneispezialität hinsichtlich 

  1. Name,
  2. qualitativer und quantitativer Zusammensetzung,
  3. Abgabe im Kleinen,
  4. Anwendungsgebiete, ausgenommen deren Einschränkungen, und
  5. Dosierung und Art der Anwendung

bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 
(3) Änderungen 

  1. der Abpackung einer Arzneispezialität, wenn die zu ändernden Packungselemente mit der Arzneispezialität voll anliegend in dauernder Berührung stehen, und
  2. der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation einer Arzneispezialität hinsichtlich 
    1. Gegenanzeigen,
    2. besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
    3. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen,
    4. Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit,
    5. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen,
    6. Nebenwirkungen,
    7. Überdosierung,
    8. Gewöhnungseffekte, und
    9. Wartezeit

bedürfen der Zustimmung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, es sei denn, diese Änderungen der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation sind ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte Produktsicherheit erforderlich. 

(4) Die Zustimmung nach Abs. 3 gilt als erteilt, wenn der Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten widersprochen worden ist. 

(5) Änderungen an einer Arzneispezialität, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 

(6) Einem Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 und einer Meldung gemäß Abs. 5 sind jene Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Änderung ermöglichen. 

(7)2 Änderungen homöopathischer Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 1 sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, es sei denn, es handelt sich um Änderungen der Zusammensetzung im Hinblick auf therapeutisch relevante Bestandteile oder um Änderungen des Namens, sofern diese Änderungen nicht auf Grund des Standes der Wissenschaft erforderlich sind. Einer Meldung sind jene Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Änderung ermöglichen. Änderungen der Zusammensetzung im Hinblick auf therapeutisch relevante Bestandteile oder des Namens, sofern diese Änderungen nicht auf Grund des Standes der Wissenschaft erforderlich sind, unterliegen einer Neuregistrierung gemäß § 11. 

(8) Jede Änderung der Daten, die für den Rezeptpflichtstatus einer Arzneispezialität maßgebend waren, ist dem Bundesamt für Sicherheit unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Rezeptpflicht bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, es sei denn, es handelt sich um eine Rezeptfreistellung, die sich durch Außer-Kraft-Treten der Rezeptpflichtstellung gemäß § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, ergibt.3

(9) Wird ein Antrag auf Rezeptfreistellung auf Grund von signifikanten nichtklinischen oder klinischen Versuchen vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen genehmigt, so kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides auf Basis dieser Daten eine Rezeptfreistellung von Arzneispezialitäten anderer Zulassungsinhaber mit demselben Wirkstoff nicht erfolgen. 

  1. § 24 und Überschrift idF Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 
    Das Verfahren zur Änderung von registrierten Arzneispezialitäten - apothekeneigenen Arzneispeziallitäten (§ 11a) und registrierten traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten (§ 12) - ist weiterhin rein national zu regeln. Dies gilt auch für Bewilligungen von Arzneimitteln zur Desensibilisierung oder Hyposensibilisierung nach § 7a. Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich den bisher dafür vorgesehenen Regelungen. Weiters sind Änderungen im Rezeptpflichtstatus für alle (zugelassenen und registrierten) Arzneispezialitäten weiterhin national zu regeln (vgl. RV 2446 XXIV. GP). 
  2. Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 enthielt das Arzneimittelgesetz keine Regelung darüber, in welchen Fällen eine Änderung von registrierten, aber von der Zulassungspflicht ausgenommenen homöopathischen Arzneispezialitäten möglich ist. Durch den Abs. 9 (nunmehr Abs. 7 werden Änderungen der Zusammensetzung oder der Bezeichnung derartiger Arzneispezialitäten einer Neuanmeldung und Registrierung unterworfen, sonstige Änderungen bedürfen lediglich einer Meldung an die Behörde (RV 384 XXII. GP). 
  3. Die Rezeptfreistellung gemäß § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes erfolgt automatisch nach erfolgter geänderter Einstufung der Substanz in der Rezeptpflichtverordnung. Diesbezüglich ist daher kein Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 erforderlich (RV 384 XXII. GP). 

§ 24a. (1) Die Zulassung einer Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß § 24 ist1 

  1. bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 oder
  2. bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,

zu versagen. 

(2) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll. 

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde im Einleitungssatz das Zitat um die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ergänzt

§ 24b.1 (1)2 Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung hat vorzusorgen, dass in seinem Unternehmen eine vollständige Dokumentation aller im Zusammenhang mit der Zulassung oder Registrierung stehenden Unterlagen, deren Änderungen, sowie sämtlicher Bescheide und amtlicher Mitteilungen in Zusammenhang mit dieser Arzneispezialität jederzeit zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gemäß § 10c. 

(2)3 Der Zulassungsinhaber bzw. der Inhaber einer Registrierung hat, insbesondere zu Zwecken der Pharmakovigilanz, dem Bundesministerium für Gesundheit4 über dessen Aufforderung alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatz- und Absatzvolumen der Arzneispezialität sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen zur Verfügung zu stellen. Der Zulassungsinhaber bzw. der Inhaber einer Registrierung hat weiters für Zwecke der Pharmakovigilanz dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über dessen Aufforderung alle Daten im Zusammenhang mit dem Absatzvolumen der Arzneispezialität zur Verfügung zu stellen.5 

(3)6 Der Zulassungsinhaber einer Tierarzneispezialität ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unentgeltlich Proben der Arzneispezialität in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, dass Kontrollen zur Identifizierung von Rückständen der betreffenden Arzneispezialität durchgeführt werden können. Weiters ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen das ihm verfügbare Fachwissen zugänglich zu machen, um die Durchführung der analytischen Nachweismethode zur Ermittlung von Tierarzneimittelrückständen durch das nach der Richtlinie 92/23/EG7 des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen bestimmte nationale Referenzlabor zu erleichtern. 

  1. § 24b mit Ausnahme von Abs. 2 zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Abs. 1 entspricht einer Regelung die vor In-Kraft-Treten der AMBO 2005 in der Betriebsordnung enthalten war (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Abs. 2 ist eine Umsetzung von Art. 23a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und § 27a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  5. Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 dem Abs. 2 angefügte zweite Satz berechtigt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Daten zum Absatzvolumen einer Arzneispezialität vom Zulassungsinhaber bzw. Inhaber einer Registrierung zu fordern, weil diese Informationen im Zusammenhang mit Pharmakovigilanzfragen für das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von Bedeutung sein können (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
    Die Kenntnis des Absatzvolumens kann im Zusammenhang mit Pharmakovigilanzfragen für das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von Bedeutung sein, daher soll dieses auch berechtigt sein, diese Information vom Zulassungsinhaber bzw. Inhaber einer Registrierung zu fordern. 
  6. Abs. 3 setzt Art. 27 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG um (RV 1092 XXII. GP). 
  7. Die Bezeichnung ist offenbar auf Grund eines Redaktionsversehens nicht richtig wiedergegeben. Die Bezeichnung müsste korrekt Richtlinie 96/23/EG lauten.

Rechtsübergang

§ 25. Gehen die Rechte an einer zugelassenen oder registrierten Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber auf einen anderen gemäß § 9 zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Registrierung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen1 

  1. sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, vom bisherigen Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität und
  2. von demjenigen, auf den die Rechte an der Arzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß § 24 erforderlichen Mitteilungen2 

vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen1 gilt der Berechtigte im Sinne der Z 2 als Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Arzneispezialität stehen. 

  1.  Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß § 25 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde in Z 2 das Zitat um die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ergänzt.

Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

§ 25a.1 (1) Arzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß §§ 24 oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung 

  1. vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung,
  2. von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität

in Verkehr gebracht werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar. 

(2) Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des § 10c erforderlichen Änderungen innerhalb der Frist, die dem pharmazeutischen Unternehmer gemäß Abs. 1 eingeräumt ist, nachzuvollziehen. 

  1. § 25a samt Überschrift eingefügt durch idF Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 
  2. Die Regelungen über die Abverkaufsfristen waren bisher in § 24 Abs. 8 und 9 enthalten.

Chargenfreigabe

§ 26.1 (1) Der Chargenfreigabe unterliegen folgende für die Anwendung am oder im Menschen bestimmte Arzneispezialitäten: 

  1. Arzneispezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, sowie
  2. immunologische Arzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen, soweit es sich dabei um 
    1. Lebendimpfstoffe,
    2. für die Primärimmunisierung von Kleinkindern oder anderen Risikogruppen verwendete Arzneimittel,
    3. bei Immunisierungsprogrammen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens verwendete Arzneimittel, oder um
    4. Arzneispezialitäten handelt, die neu zugelassen oder mit Hilfe neuartiger Techniken hergestellt werden oder für einen bestimmten Hersteller neu sind. Diese Arzneispezialitäten unterliegen der Chargenfreigabe für einen näher zu bestimmenden Übergangszeitraum.

Bei Arzneispezialitäten der Z 2 lit. d hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 durch Bescheid festzulegen, ob die jeweiligen Arzneispezialitäten neu sind und für welchen Zeitraum oder welche Anzahl von Chargen sie der Chargenprüfung unterliegen. 

(2)3 Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Arzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 16 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, bestimmt sind. 

(3) Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 und 2 dürfen unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Arzneispezialitäten im Inland nur abgegeben oder zur Abgabe bereitgehalten werden, wenn durch ein durch Verordnung4 des Bundesministers für Gesundheit5 benanntes Prüfinstitut festgestellt wurde, dass die Charge den im Rahmen der Zulassung genehmigten Spezifikationen, bei nicht zugelassenen Arzneispezialitäten dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Die Entscheidung darüber hat durch das benannte Institut binnen 60 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags sowie der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Sie ist dem Antragsteller unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Kommt es binnen 60 Tagen zu keiner positiven Stellungnahme, kann der Antragsteller binnen 14 Tagen beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesamt stellen.2 

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 hat über Antrag eine Ausnahme vom Erfordernis der Chargenfreigabe im Sinne des Abs. 3 zu verfügen, wenn dies im Hinblick auf die besondere Beschaffenheit, die Art der Anwendung oder das Anwendungsgebiet dieser Arzneispezialität ohne Beeinträchtigung der Arzneimittelsicherheit gerechtfertigt ist. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Ausländische Arzneispezialitäten, die für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 Arzneiwareneinfuhrgesetz 20106) eingeführt werden, unterliegen nicht der Chargenfreigabe. Arzneispezialitäten, die durch die staatliche Prüfstelle einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum7 geprüft und mit der in Österreich genehmigten Spezifikationen konform sind, unterliegen ebenfalls nicht der Chargenfreigabe.8
 
(5) Bei der Beurteilung der Charge finden folgende Grundsätze Anwendung: 

  1. Das durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit5 benannte Prüfinstitut kann eine Beurteilung ohne Durchführung einer zusätzlichen analytischen Prüfung abgeben, wenn Herstellungs- und Kontrollmethoden die erforderliche Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit gewährleisten.
  2. Führt das benannte Prüfinstitut eine analytische Prüfung durch, so ist diese anhand der im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgelegten und im Zuge der Antragstellung gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Proben des Endproduktes bzw. der Proben von bestimmten Zwischenprodukten (Bulk-Chargen) durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass das Produkt den im Rahmen der Zulassung genehmigten Spezifikationen entspricht.
  3. Kann das vom Bundesminister für Gesundheit5 benannte Prüfinstitut aufgrund der vorgelegten Kontrollberichte und gegebenenfalls der erhobenen analytischen Ergebnisse die in den Zulassungsunterlagen definierte Qualität nicht bestätigen, so hat das Institut den Prüfbericht mit Begründung umgehend an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 weiterzuleiten. Dieses hat im Falle eines Antrags auf Entscheidung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Antragsteller anzuhören und binnen 30 Tagen nach Einlangen des Antrages über die Chargenfreigabe durch Bescheid zu entscheiden. Ergibt sich aus dem Prüfbericht und der Begründung die Notwendigkeit der Durchführung einer zusätzlichen analytischen Prüfung, so wird diese 30-Tage-Frist für die Dauer dieser Prüfung gehemmt.

(6) Die Ausfuhr von Arzneispezialitäten, für die keine Prüfung gemäß Abs. 3 bis 5 beantragt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Gesundheitsbehörde des Bestimmungslandes über das Absehen von einer Chargenprüfung in Österreich informiert wurde und diesen Umstand nachweislich zur Kenntnis nimmt. 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit5 kann unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit nähere Bestimmungen über die Chargenfreigabe erlassen. 

(8) Wenn dies unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Gesundheit5 durch Verordnung9-11 Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 und 2 oder andere biologische Arzneispezialitäten12 zu bestimmen, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Handelspackung eine der darin enthaltenen Arzneimittelstückzahl entsprechende Anzahl von Klebeetiketten beigefügt ist, die die Identifizierung der Arzneispezialität und der jeweiligen Charge ermöglichen. Die Verordnung hat auch nähere Bestimmungen über Inhalt, Form, Größe und Beschaffenheit sowie Art der Beifügung der Klebeetiketten zu enthalten. 

  1. § 26 idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem bisherigen § 26. 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1, 4 und 5 Z. 3 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) an das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  3. Die bisher (bis zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2004) für immunologische Tierarzneimittel geltende Bestimmung der lückenlosen Chargenfreigabe steht im Widerspruch zur Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel. Ein Wegfall der Chargenfreigabe für den Großteil dieser Produkte stellt außerdem eine Verwaltungsvereinfachung dar (RV 384 XXII. GP). 
  4. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Institute zur Chargenprüfung, BGBl. II Nr. 349/2006 
  5. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  6. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde das Zitat in Abs. 4 an das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, angepasst. 
  7. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  8. In Abs. 4 wird der Geltungsanspruch von auf der Grundlage der europäischen Regelungen ausgesprochenen Chargenfreigaben eines OMCL (Official Medicines Control Laboratory) eindeutig klargestellt (RV 777 XXI. GP). 
  9. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 862/1994, idF BGBl. II Nr. 242/2008, ist mit 31.12.2018 außer Kraft getreten. 
  10. Die Verordnungsermächtigung des Abs. 8 wurde durch die AMG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 107/1994, aufgenommen. Die Erläuterung zur Regierungsvorlage (RV 1362 XVIII. GP) führen dazu aus, dass die Beifügung der Klebeetiketten im Lichte der Arzneimittelsicherheit als erforderlich erachtet wird und das Festhalten der Chargenbezeichnung der verwendeten Arzneispezialitäten in der Krankengeschichte erleichtern soll. 
  11. Für Ärzte besteht gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr.169/1998 idgF, die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des gemäß § 26. Abs. 8 Arzneimittelgesetz erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. 
  12. Im Hinblick auf die Nachverfolgbarkeitsverpflichtung in § 75d Abs. 3 ist durch BGBl. I Nr. 110/2012 in Abs. 8 eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf alle biologischen Arzneimittel erfolgt (vgl. RV 1898 XXIV. GP).

Einfuhranalyse

§ 26a.1 (1) Bei Arzneispezialitäten, die in Österreich zugelassen sind und von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes2 eingeführt werden, ist jede Charge, unabhängig davon, ob sie im Europäischen Wirtschaftsraum2 hergestellt wurde, vom pharmazeutischen Unternehmer einer vollständigen qualitativen und quantitativen Analyse, zumindest im Hinblick auf wirksame Bestandteile, sowie sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen zu unterziehen, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneispezialität entsprechend den der Zulassung zu Grunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten. 

(2)3 Bei Bulkware oder Zwischenprodukten, die zur Herstellung von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten verwendet und von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes2 eingeführt werden, ist jede Charge, unabhängig davon, ob sie im Europäischen Wirtschaftsraum2 hergestellt wurde, vom pharmazeutischen Unternehmer einer vollständigen qualitativen und quantitativen Analyse, zumindest im Hinblick auf wirksame Bestandteile, sowie sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen zu unterziehen, die erforderlich sind, um die Qualität der Bulkware oder des Zwischenproduktes entsprechend den der Zulassung zu Grunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten. 

(3)4 Bei Prüfpräparaten, die von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 eingeführt werden, ist jede Charge, unabhängig davon, ob sie im Europäischen Wirtschaftsraum2 hergestellt wurde, vom pharmazeutischen Unternehmer allen erforderlichen Analysen und Prüfungen zu unterziehen, um die Qualität der Prüfpräparate gemäß den dem ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag gemäß § 40 zu Grunde gelegten Informationen zu gewährleisten. Dies gilt auch für Prüfpräparate, die in einer klinischen Prüfung als Vergleichspräparate eingesetzt werden sollen, und die in einem Land, das nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 ist, hergestellt wurden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen, und die von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 eingeführt werden, sofern keine Unterlagen erhältlich sind, die bestätigen, dass jede Charge nach Standards hergestellt wurde, die den von der Europäischen Union5 festgelegten Standards mindestens gleichwertig sind. 

(4) In einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 gemäß Abs. 1 bis 3 geprüfte Chargen sind bei der Einfuhr nach Österreich von den genannten Kontrollen befreit, wenn die von der sachkundigen Person des pharmazeutischen Unternehmers unterzeichneten Kontrollberichte beigefügt sind. 

(5) Wenn zwischen der Europäischen Union und dem Ausfuhrland entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind, die gewährleisten, dass der Hersteller des Arzneimittels bei der Herstellung Vorschriften befolgt, die mindestens den im Rahmen der Europäischen Union gemeinschaftsrechtlich festgelegten Vorschriften entsprechen, und dass die Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 bereits im Ausfuhrland durchgeführt worden sind, so ist der pharmazeutische Unternehmer von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit. 

  1. § 26a mit Ausnahme des Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Der Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  3. Die Einfügung eines neuen Abs. 2 in § 26a ergibt sich daraus, dass gemäß Arzneimittelreview die europäischen Regelungen über Herstellung und Import nunmehr auch auf Zwischenprodukte anwendbar sind. Auf Grund dessen sind auch Zwischenprodukte und Bulkware, die aus Drittstaaten zur Herstellung von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten eingeführt werden, analytischen Prüfungen zu unterwerfen (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Die bisherige Regelung des § 26a Abs. 3 betraf lediglich den speziellen Fall der Einfuhr von Prüfpräparaten aus Drittländern, die in einer klinischen Prüfung als Vergleichspräparate eingesetzt werden sollen. Eine Bestimmung, die allgemein die einzuhaltenden Prüfungen bei der Einfuhr von Prüfpräparaten aus Drittländern regelt, hat bisher gefehlt. Die neue Formulierung des Abs. 3 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009, schließt diese Lücke. Abs. 3 entspricht Art. 13 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2001/20/EG (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  5. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 3 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten.

Internetportal für Arzneimittel und Arzneispezialitätenregister1

§ 27. (1) In ein beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) sind 

  1. zugelassene Arzneispezialitäten,
  2. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 1, sofern deren Registrierung nicht gemäß § 11 Abs. 4 abzulehnen ist,
  3. apothekeneigene Arzneispezialitäten im Sinne des § 11a Abs. 1, sofern deren Registrierung nicht gemäß § 11a Abs. 3 abzulehnen ist,2
  4. traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten im Sinne des § 12, sofern deren Registrierung nicht gemäß § 13 Abs. 2 abzulehnen ist,3

unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen. Arzneispezialitäten, die auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß § 10c in Verkehr gebracht werden4, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist jedoch durch einen Hinweis auf die Tatsache des Parallelimports sowie dessen Reihung zu ergänzen. 

(2) In das Arzneispezialitätenregister ist jede Änderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Genehmigung gemäß § 10c sowie jede Änderung oder Aufhebung einer Registrierung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 42 einzutragen. 

(3)1 Der Bundesminister für Gesundheit5 hat durch Verordnung6 nähere Bestimmungen über die Führung des Arzneispezialitätenregisters, Art und Umfang der Eintragungen und über die Art der Veröffentlichung zu erlassen. 

(4)1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein Internetportal für Arzneimittel zu betreiben. Dieses dient der Information der Öffentlichkeit und beteiligter Verkehrskreise über Arzneimittel und ist mit dem nach Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal zu verlinken.
 
(5)1 In diesem Portal ist jede Zulassung, jede Registrierung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4, jede Genehmigung gemäß § 10c und jede Änderung einer Arzneispezialität, die für deren Identifizierung durch den Anwender oder Apotheker von Bedeutung sein kann, unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach ihrer Erlassung allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Weiters hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die genehmigte Fachinformation und die genehmigte Gebrauchsinformation sowie deren genehmigte Änderungen und allfällige Bedingungen oder Auflagen für die Zulassung nach den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19a Abs. 1 und 2, die aus Pharmakovigilanzgründen erfolgt sind, und die Fristen zu deren Erfüllung allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung ist der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu hören. 

(6)1,7 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, jedes im Zusammenhang mit jeder beantragten Zulassung und Anmeldung zur Registrierung erstellte Gutachten (Beurteilungsbericht sowie die Stellungnahme zu den in den Zulassung- bzw. Registrierungsunterlagen enthaltenen Ergebnissen der pharmazeutischen, nichtklinischen pharmakologischen und toxikologischen Versuche und die Ergebnisse der klinischen Prüfungen bzw. Versuche, die Beurteilung des Risikomanagement-Systems und der Zusammenfassung des Pharmakovigilanz-Systems und gegebenenfalls der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche) für jedes beantragte Anwendungsgebiet, nachdem alle aus kommerziellen Gründen im Geheimhaltungsinteresse der Partei liegenden Angaben entfernt worden sind, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Erlassung des Bescheides im Volltext im Internetportal für Arzneimittel allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Mit dem Beurteilungsbericht ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu veröffentlichen, die insbesondere einen Abschnitt über die Bedingungen der Anwendung enthalten muss. Vor Veröffentlichung ist der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu hören. 

  1. Überschrift und Abs. 3 bis 6 idF BGBl. I Nr. 110/2012. Der bisherige Abs. 3 ist entfallen, Abs. 4 hat die Bezeichnung "(3)" erhalten. 
    Das Bundesamt muss ein Internetportal für Arzneimittel betreiben, das der Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über Arzneimittel dient. Dort sind neben den bisher schon vorgesehenen Veröffentlichungen wie Zulassungen, Fach- und Gebrauchsinformationen und Bewertungsberichten auch diverse Veröffentlichungen im Bereich der Pharmakovigilanz vorgesehen. Diese erweiterte Funktion soll auch schon in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Das Internetportal des Bundesamtes ist mit dem europäischen Internetportal, das bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) eingerichtet ist, zu verlinken (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind in Abs. 1 erster Satz sowie im Abs. 2 redaktionelle Anpassungen in Zusammenhang mit der neuen Registrierung für apothekeneigene Arzneispezialitäten erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. Im Rahmen des Arzneispezialitätenregisters gemäß § 27 werden (durch BGBl. I Nr. 153/2005) die traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten berücksichtigt (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Durch die Erweiterung bzw. Anpassung der Regelungen des § 27 (durch BGBl. I Nr. 33/2002) wird der Notwendigkeit der Aufnahme parallelimportierter Arzneispezialitäten in das Arzneispezialitätenregister Rechnung getragen. Die für den Parallelimport zur Anwendung kommenden Registernummern setzen sich aus der Zulassungsnummer des Bezugsproduktes und einem Kürzel "P" als Hinweis auf den Parallelimport sowie einer Nummer, die die Zahl der hinsichtlich der jeweiligen originalen Arzneispezialität bereits genehmigten Parallelimporte erkennen lässt (z.B. P1, P2, …), zusammen (RV 777 XXI. GP). 
  5. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über das Arzneispezialitätenregister 2013, BGBl. II Nr. 277/2013 
  7. Durch Abs. 5 (nunmehr Abs. 7) wird den Vorgaben des Art. 21 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und des Art. 25 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG wonach der Beurteilungsbericht der zu der Zulassungs- oder Registrierungsentscheidung geführt hat, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, entsprochen. Dabei sind jene Daten, bei denen aus kommerziellen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers besteht, von der Veröffentlichung auszunehmen (RV 1092 XXII. GP).

II. ABSCHNITT 

Klinische Prüfung 


Allgemeine Voraussetzungen 

§ 28. (1)1 Klinische Prüfungen2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn 

  1. sie erwartungsgemäß die Zielsetzungen des § 2a Abs. 1 erfüllen, 
  2. Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und 
  3. aussagefähige Ergebnisse nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden. 

(2)1,3 Die Planung und Durchführung klinischer Prüfungen hat unter Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend dem Stand der Wissenschaften und nach den Grundsätzen guter klinischer Praxis zu erfolgen. Zur Auslegung der Grundsätze guter klinischer Praxis sind die allgemein anerkannten Grundsätze und Anforderungen heranzuziehen, die in Band 10 der Regelungen der Arzneimittel in der Europäischen Union4 veröffentlicht sind. 

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erhielt § 28 die Absatzbezeichnung "(1)" und wurde ein neuer Absatz 2 angefügt. 
  2. Zum Begriff der "klinischen Prüfung" vgl. § 2a Abs. 1. 
  3. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des 3. Abschnitts ergibt sich zwar implizit die Anforderung, dass klinische Prüfungen nur nach dem Stand der Wissenschaften durchgeführt werden dürfen, da sie ansonsten nicht genehmigungsfähig wären. In Sinne der Klarheit wird diese Anforderung nunmehr in § 28 Abs. 2 (durch Art. 3 BGBl. I Nr. 63/2009) auch ausdrücklich festgeschrieben werden und dahingehend präzisiert, dass die Anforderungen der guten klinische Praxis einzuhalten sind. Bei der Auslegung dieser Anforderungen haben sich sowohl die zuständige Behörde als auch die Ethikkommissionen und alle sonst an einer klinischen Prüfung Beteiligten an den im Volume 10 der Regelungen der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichen Informationen, Leitlinien und Empfehlungen zu orientieren. Bei Divergenzen zwischen den Anforderungen der guten klinischen Praxis und den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes gehen selbstverständlich die gesetzlich normierten Anforderungen vor (RV 155 XXIV. GP). 
  4. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 2 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten. 

§ 29. (1)1 Bei der Planung, Anlage und Durchführung klinischer Prüfungen sind die gesundheitlichen Risken und Belastungen für den Prüfungsteilnehmer so gering wie möglich zu halten. 

(2)1 Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf nur durchgeführt werden, wenn die Risken, die mit ihr für den Prüfungsteilnehmer verbunden sind, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung des Ergebnisses der Prüfung für die Medizin vertretbar sind und die nicht auszuschließende Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Prüfungsteilnehmers 

  1. nicht erheblich ist oder
  2. überwogen wird von dem von der Anwendung des Arzneimittels zu erwartenden Vorteil für seine Gesundheit.

(3)2 Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Patienten nur durchgeführt werden, wenn 

  1. Ergebnisse von klinischen Prüfungen an gesunden Probanden vorliegen, es sei denn, das Prüfpräparat darf gemäß Abs. 2 Z 1 an gesunden Probanden nicht geprüft werden oder die Prüfung am gesunden Probanden lässt kein aussagekräftiges Ergebnis erwarten, und 
  2. die Anwendung des Arzneimittels nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Patienten, an dem die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, die Krankheit oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder ihn vor weiteren Krankheiten zu schützen. 

Liegen aussagekräftige Daten nach Z 1 und aus klinischen Prüfungen an Patienten vor, darf ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 eine klinische Prüfung am Patienten auch dann durchgeführt werden, wenn eine bestimmte Erkrankung des Prüfungsteilnehmers3 Voraussetzung dafür ist, dass ein für die im Prüfplan festgelegte Fragestellung relevantes Ergebnis zu erwarten ist. 

(4)4 entfallen durch BGBl. I Nr. 35/2004 

  1. Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    § 29 Abs. 1 und 2 sind inhaltlich unverändert; es wurde lediglich der Begriff "Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff "Prüfungsteilnehmer“ ersetzt (RV 384 XXII. GP). 
  2. Abs. 3 legt grundsätzlich fest, dass Erfahrungen und objektive Daten aus klinischen Prüfungen an gesunden Probanden vorliegen müssen, ehe das Prüfpräparat an Kranken eingesetzt werden darf. Darüber hinaus muss der betroffene Patient einen persönlichen, individuellen Nutzen aus dessen Anwendung ziehen (RV 1362 XVIII. GP). 
    Um jedoch den vielfältigen Anforderungen an die ärztliche Behandlung von multimorbiden Patienten bzw. den Charakteristika spezifischer Altersgruppen gerecht zu werden und den mit der klinischen Prüfung verbundenen, notwendigen Fortschritt der medizinischen Wissenschaften nicht zu behindern, soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine klinische Prüfung an einem Kranken auch dann durchzuführen, wenn damit kein direkter Nutzen für ihn verbunden ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine bestimmte Krankheit die Voraussetzung dafür ist, ein für die im Prüfplan festgelegte Hypothese relevantes Ergebnis zu erhalten, wie dies beispielsweise im Zuge einer Pharmakokinetikstudie eines Antirheumatikums bei chronischer Niereninsuffizienz gegeben ist, ohne dass dieses Antirheumatikum beim betreffenden Patienten indiziert wäre (RV 1362 XVIII. GP). 
  3. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde in Abs. 3 der Begriff "Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff "Prüfungsteilnehmer“ ersetzt. 
  4. Abs. 4 entfallen durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Die bisherige Regelung, dass bei Einschluss von gebärfähigen Frauen in klinische Prüfungen eine Ärztin/ein Arzt vor Beginn und während der klinischen Prüfung in monatlichen Abständen das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festzustellen hat, hat bei zahlreichen Studien zu Problemen geführt, vor allem dann, wenn nach der Phase der Arzneimittelgabe eine längere Periode (bis zu Jahren) der Nachbeobachtung vorgesehen war. Auch in dieser Phase musste zwingend ein monatlicher Schwangerschaftstest durchgeführt werden. Aus Gründen der Systematik der Bestimmungen wurde die Regelung betreffend die Einbeziehung gebärfähiger Frauen in eine klinische Prüfung nunmehr in einem neuen § 30 normiert (RV 384 XXII. GP). 
    vgl. Fußnote 1 zu § 30 

§ 30.1 Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des § 44, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird. 

  1. § 30 idF BGBl. I Nr. 35/2004. 
    Der bisherige § 30 (verpflichtendes Gutachten des Arzneimittelbeirates für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für die noch keine aussagekräftigen Ergebnisse von klinischen Prüfungen vorliegen) hatte zu entfallen, weil diese Regelung im Hinblick auf die Verfahrensvorgaben der Richtlinie nicht mehr zulässig ist. Aus Gründen der Systematik der Bestimmungen wurde die Regelung betreffend die Einbeziehung gebärfähiger Frauen in eine klinische Prüfung (§ 29 Abs. 4) nunmehr in einem neuen § 30 normiert. Die neue Bestimmung des § 30 („vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung“) lässt mehr Spielraum für eine sinnvolle zeitliche Anordnung der Schwangerschaftstests. Die Frage wann eine ausreichende Wiederholung vorliegt ist eine medizinische und daher vom Arzt zu beurteilen. In Zeiten der aktiven Substanzgabe muss eine nicht monatliche Wiederholung stets ausdrücklich begründet werden (RV 384 XXII. GP).

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Qualifikation von Sponsor, Monitor und Prüfer 

§ 31.1 Der Sponsor hat detaillierte Verfahrensvorschriften (SOPs) zu erarbeiten und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

  1. Diese Bestimmung weist dem Auftraggeber der klinischen Prüfung (Sponsor) die Aufgabe zu, standardisierte, eingehende schriftliche Verfahrensvorschriften für alle Aktivitäten zu erstellen, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung notwendig sind (vgl. § 2a Abs. 17) (RV 1362 XVIII. GP). 

§ 32.1 (1) Der Sponsor hat 

  1. den Prüfer unter Berücksichtigung seiner Eignung und der örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Prüfstelle auszuwählen,
  2. sich der Zustimmung des Prüfers zu versichern, die klinische Prüfung gemäß dem Prüfplan und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, 
  3. den Prüfplan zu beurteilen und gegebenenfalls durch seine Unterschrift zu bestätigen sowie bei allfälligen Änderungen im Sinne des § 37a vorzugehen,2 
  4. den Prüfer über nichtklinische und gegebenenfalls vorhandene klinische Daten und Ergebnisse auch in schriftlicher Form zu informieren, wobei die Pflicht zur unverzüglichen Information auch hinsichtlich jeder relevanten neuen Information, die während des Verlaufs der klinischen Prüfung verfügbar wird, besteht, 
  5. vor Beginn der klinischen Prüfung einen ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 zu stellen, die Ethikkommission zu befassen und die Beendigung der klinischen Prüfung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 und der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen, bei vorzeitiger Beendigung innerhalb von 15 Tagen unter eindeutiger Angabe aller Gründe für den Abbruch, zu melden,4
  6. die Durchführung der klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden, 
  7. das ausreichend charakterisierte und gekennzeichnete Prüfpräparat, dessen Herstellung nach einer Betriebsordnung gemäß § 62 oder, sofern die Prüfsubstanz nicht in Österreich hergestellt wurde, jedenfalls den international anerkannten Standards entsprechend erfolgt ist, nach Maßgabe des Abs. 3 zur Verfügung zu stellen,5 
  8. dafür zu sorgen, dass fachlich qualifizierte Monitore und erforderlichenfalls unterstützendes Forschungspersonal zur Verfügung stehen, 
  9. alle unerwünschten Ereignisse gemäß § 41d Abs. 4 zu dokumentieren, zusammen mit dem Prüfer unverzüglich zu bewerten und die jeweils angemessenen Maßnahmen gemäß § 37a Abs. 4 zu treffen, sowie gemäß § 41e mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen zu melden,6
  10. die Fertigstellung eines zusammenfassenden Abschlussberichtes der klinischen Prüfung sicherzustellen, 
  11. unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers7 durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können und für die der Prüfer zu haften hätte, wenn ihn Verschulden (§ 1295 ABGB) träfe, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn,8
  12. für den Fall, dass der Sponsor nicht gleichzeitig der Prüfer ist, zu klären, ob der Prüfer eine ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung hat, erforderlichenfalls dem Prüfer aus der mit der klinischen Prüfung verbundenen Gefahrenerhöhung erwachsende Mehrkosten für eigene Versicherungen angemessen zu ersetzen oder auf eigene Rechnung geeignete Versicherungen zugunsten des Prüfers abzuschließen,9
  13. mit dem Prüfer über die Verteilung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Befassung der Ethikkommission, der Datenübermittlung und -aufbewahrung, biometrischen Auswertung, Berichterstellung und Veröffentlichungsmodalitäten entsprechende Vereinbarungen zu treffen und 
  14. dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe des Patientenanwalts weitere Informationen einholen kann,10 und
  15. für die von der Ethikkommission vorzunehmende Beurteilung einen Kostenbeitrag zu entrichten.11

(2) Die Personenschadenversicherung (Abs. 1 Z 11) ist unter Beachtung folgender Grundsätze abzuschließen: 

  1. Der Sponsor hat Versicherungsnehmer, der Prüfungsteilnehmer7 selbständig anspruchsberechtigter Versicherter zu sein.
  2. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anzuwenden sein. 
  3. Die Versicherungsansprüche müssen in Österreich einklagbar sein. 
  4. Die Vollstreckbarkeit eines österreichischen Exekutionstitels im Ausland muss erforderlichenfalls gesichert sein. 
  5. Der Umfang der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risken stehen. Näheres kann durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit12 festgelegt werden. Dabei ist insbesondere das sich aus der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfstellen, der Art der klinischen Prüfung und der Beschaffenheit der Prüfsubstanz ergebende Risiko zu berücksichtigen.13

(3)5 Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass weder den Prüfungsteilnehmern7 noch den österreichischen Sozialversicherungsträgern aus der Bereitstellung des Prüfpräparats (Abs. 1 Z 7) Kosten entstehen, es sei denn, dass 

  1. es sich bei dem Prüfpräparat um eine in Österreich zugelassene Arzneispezialität handelt, 
  2. mit deren Einsatz ein primär individueller Nutzen insofern verbunden ist, als sie zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und gegenüber verfügbaren im betreffenden Indikationsbereich zugelassenen Arzneispezialitäten eine wesentliche Steigerung der Erfolgschancen ernsthaft erwarten lässt, 
  3. dem Sozialversicherungsträger Informationen über das Prüfpräparat und die klinische Prüfung zugänglich gemacht worden sind, und 
  4. dieser auf Grund dieser Unterlagen, nach Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 einem Antrag auf Kostenübernahme zugestimmt hat. 

(4) Der Sponsor kann seine Aufgaben oder Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise an externe wissenschaftliche Einrichtungen delegieren. 

  1. § 32 umschreibt ausführlich Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Sponsors als tragende Säule bei Organisation und Durchführung einer klinischen Prüfung (RV 1362 XVIII. GP). 
    Dem Sponsor obliegt es nicht nur, Prüfer sowie Prüfstelle auszuwählen, alle prä- und gegebenenfalls vorhandenen klinischen Daten, das Prüfpräparat, welches GMP-Konformität aufzuweisen hat, zur Verfügung zu stellen, sondern auch die Meldung bei der Gesundheitsbehörde bzw. beim Leiter der Krankenanstalt durchzuführen (RV 1362 XVIII. GP). 
    Von der Entlastung des Prüfers bei Erfüllung formaler Erfordernisse erwartet man sich insbesondere dessen verstärkte fachliche Verfügbarkeit (RV 1362 XVIII. GP). 
    Der Sponsor ist auch dafür verantwortlich, dass entsprechend ausgebildete Monitore und unterstützendes Forschungspersonal für die Betreuung einer klinischen Prüfung zur Verfügung stehen. Die geforderte fachliche Qualifikation des Monitors beinhaltet auch jenen Teil an Erfahrung, der erst durch eine entsprechende Einarbeitung in das Aufgabengebiet ermöglicht wird. Ebenso ist seitens des Sponsors ein regelmäßiges fachliches Fortbildungsprogramm anzubieten (RV 1362 XVIII. GP). 
  2. Die durch BGBl. I Nr. 35/2004 erfolgte Ergänzung in Z 3 war im Hinblick auf die in der Richtlinie 2001/20/EG festgelegte Verpflichtung des Sponsors im Zusammenhang mit Prüfplanänderungen erforderlich (RV 384 XXII. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 werden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 Z 5 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  4. Die durch BGBl. I Nr. 35/2004 neu gefasste Z 5 enthält die Aufgaben des Sponsors im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung, insbesondere auch der vorzeitige Beendigung einer klinischen Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/20/EG (RV 384 XXII. GP). 
  5. Mit der Z 7 wir in Verbindung mit Abs. 3 die Zurverfügungstellung des jeweiligen Prüfpräparats grundsätzlich in der Weise in den Pflichtenkatalog des Sponsors aufgenommen, dass damit weder für die Prüfungsteilnehmer noch für die Sozialversicherungsträger Kosten entstehen dürfen. Der zweite Teil des Abs. 3 trägt jedoch durch eine differenzierte Regelung der Kostentragung für besondere Fälle dem Umstand Rechnung, dass die Behandlung von lebensbedrohlich erkrankten Patienten, vor allem in der Onkologie, vielfach im Rahmen klinischer Prüfungen durchgeführt wird, in denen zugelassene Arzneispezialitäten in neuen (noch nicht zugelassenen) Indikationen, Dosierungen und Kombinationen angewendet werden. Diese Vorgangsweise ist auf Grund des raschen medizinischen Fortschrittes zur Optimierung der Therapieschemata sowie zur bestmöglichen Erfassung der Parameter für Wirksamkeit und Arzneimittelsicherheit und zur Gewährleistung der optimalen Datenqualität erforderlich. Die beschriebenen klinischen Prüfungen dienen primär dem individuellen Nutzen des Patienten zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung und sichern den teilnehmenden Patienten den bestmöglichen Behandlungserfolg (vgl. RV 1362 XVIII. GP). 
  6. Abs. 1 Z 9 idF BGBl. I Nr. 35/2004 normiert die Verpflichtung des Sponsors bezüglich der weiteren Vorgangsweise bei Auftreten unerwünschter Ereignisse und mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen normiert (RV 384 XXII. GP). 
  7. Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde der Begriff "Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff "Prüfungsteilnehmer" ersetzt. 
  8. Abs. 1 Z 11 idF BGBl. Nr. 379/1996. Durch eine Neuformulierung der Ausnahme für genetische Schäden von der Versicherungspflicht des § 32 Abs. 1 Z 11 letzter Halbsatz sollte das tatsächlich unversicherbare Gefährdungspotential erfasst und von dem Regelungszusammenhang des § 32 Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ausgenommen werden. Die derzeit geltende Regelung nimmt alle genetischen Schäden vom Versicherungsschutz aus. Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die Ausnahme konkretisiert auf Schäden, die in einer genetischen Veränderung begründet sind, die am Genotyp in der Keimbahn eingetreten ist. Hinsichtlich des Begriffes Keimbahn vgl. § 4 Z 22 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 (RV 151 XX. GP). 
    Abs. 1 Z 11 verpflichtet den Sponsor, dass für den Prüfungsteilnehmer eine Versicherung abgeschlossen wird. Dabei handelt es sich um die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden, die durch die klinische Prüfung verursacht werden. Daneben besteht auch eine Verschuldenshaftung. 
  9. Wenngleich der Prüfer durch die klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten zum Teil entlastet wurde, so kommt ihm nach wie vor eine tragende und somit überaus verantwortungsvolle Rolle zu, der durch eine an den Sponsor gerichtete Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zugunsten des Prüfers besteht, Rechnung getragen werden soll. Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist zu verneinen, wenn der Sponsor gleichzeitig die Rolle des Prüfers übernimmt (RV 1362 XVIII. GP). 
  10. Z 14 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Im Sinne der Vorgabe durch die Richtlinie 2001/20/EG wird eine Kontaktstelle für den Prüfungsteilnehmer vorgesehen, bei der er weitere Informationen einholen kann. Das Zur-Verfügung-Stellen einer Kontaktstelle wird als Sponsor-Verpflichtung vorgesehen, dies deshalb, weil der Sponsor über die umfassendsten Informationen über die klinische Prüfung verfügt. Bei dieser Kontaktstelle soll dem Prüfungsteilnehmer die Einholung aller Informationen über die klinische Prüfung möglich sein. Zur Unterstützung des Prüfungsteilnehmers wird vorgesehen, dass auch die Patientenanwälte die entsprechenden Informationen für den Prüfungsteilnehmer bei der Kontaktstelle einholen können. Bei der Bereitstellung der Information hat der Sponsor darauf zu achten, dass dies in einer für den Prüfungsteilnehmer verständlichen Weise geschieht (RV 384 XXII. GP). 
  11. Z 15 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Korrespondierend zu den Regelungen des § 41 Abs. 3 AMG und § 8c Abs. 1 KAKuG wird ausdrücklich normiert, dass der Sponsor zur Entrichtung eines Kostenbeitrages für die Beurteilung durch die Ethikkommission verpflichtet ist. Dabei ist auch eine Differenzierung zwischen den einzelnen Studien aufgrund verschiedener Faktoren wie beispielsweise Größe, effektiver Arbeitsaufwand und Dauer denkbar (RV 384 XXII. GP). 
  12. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  13. Abs. 2 Z 5 idF BGBl. I Nr. 35/2004

Monitor

§ 33. Der Monitor hat die Kommunikation zwischen Sponsor und klinischem Prüfer herzustellen. Der Monitor muss jene Qualifikation aufweisen, die ihm eine fachkundige Betreuung der klinischen Prüfung ermöglicht. 


§ 34. Der Monitor hat 

  1. entsprechend der SOP zu arbeiten, den Prüfer vor, während und nach Abschluss der klinischen Prüfung zu besuchen, um die Einhaltung des Prüfplanes zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Daten korrekt und vollständig erfasst und festgehalten werden, 
  2. zu überprüfen, ob die Prüfstelle ausreichend Platz, Einrichtungen, Ausrüstung und Personal aufweist, 
  3. die Eintragungen in den Prüfbögen mit den Originalbefunden zu vergleichen und den Prüfer über Fehler und Auslassungen zu informieren, 
  4. zu überprüfen, ob das Personal, das den Prüfer bei der klinischen Prüfung unterstützt, ausreichend über die Einzelheiten der Durchführung der klinischen Prüfung informiert wurde und sich an die festgelegten Anweisungen hält, 
  5. zu überprüfen, ob die Aufbewahrung, die Aus- und Rückgabe sowie die Dokumentation über die Versorgung der Prüfungsteilnehmer1 mit dem Prüfpräparat sicher und angemessen ist, und
  6. einen schriftlichen Bericht an den Sponsor nach jedem Besuch beim Prüfer sowie über jeden im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung wesentlichen Kontakt zu übermitteln. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde der Begriff "Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff "Prüfungsteilnehmer" ersetzt.

Prüfer

§ 35. (1)1 Prüfer darf nur ein Arzt oder Zahnarzt sein, der zur selbständigen Ausübung seines Berufes in Österreich berechtigt ist, und 

  1. über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Prüfung von Arzneimitteln verfügt, 
  2. über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem vorgesehenen Indikationsgebiet und 
  3. über Kenntnisse auf den einschlägigen Gebieten der nichtklinischen Medizin, insbesondere auch über Biometrie, verfügt. 

(2) Der Nachweis über die genannten Eignungskriterien ist seitens des Prüfers dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie dem Sponsor zu erbringen. Falls der Prüfer auf einem der Teilgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 nicht die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, sind von ihm einschlägige Fachkräfte mitverantwortlich beizuziehen. 

  1. Der Einleitungssatz des Abs. 1 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 neu gefasst und um den Begriff "Zahnarzt" ergänzt, da es sich bei den Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff "Ärzte" subsumiert werden kann. 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 2 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 

§ 36. Der Prüfer hat 

 

1. sich mit den Eigenschaften des Prüfpräparates eingehend vertraut zu machen, 

2. sicherzustellen, dass er ausreichend Zeit aufwenden kann, um die klinische Prüfung durchzuführen und voraussichtlich auch zu beenden oder für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen, dass er ausreichend Personal und angemessene Einrichtungen für die gesamte Dauer der klinischen Prüfung zur Verfügung stellen kann und sicherzustellen, dass bei unerwünschten Ereignissen entsprechende Gegenmaßnahmen im Sinne des § 37a Abs. 4 erfolgen können,1

3. den Prüfplan zu unterzeichnen und darüber hinaus in schriftlicher Form festzuhalten, dass er den Prüfplan gelesen und zur Kenntnis genommen hat und die klinische Prüfung gemäß dem Prüfplan und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird und dies durch seine Unterschrift zu bestätigen, 

4. bei Abänderungen des Prüfplanes im Sinne des § 37a Abs. 4 vorzugehen,1

5. die Einwilligung nach Aufklärung vor Einschluss in die klinische Prüfung entsprechend § 38 zu erwirken, 

6. allen Mitarbeitern, die in die Durchführung der klinischen Prüfung oder in die Betreuung der Prüfungsteilnehmer2 eingebunden sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, 

7. eine sichere und von anderen Arzneimitteln getrennte Aufbewahrung und Handhabung des Prüfpräparates zu gewährleisten, dessen Abgabe oder Anwendung an Prüfungsteilnehmern2 zu dokumentieren und nicht verwendete Prüfpräparate dem Sponsor zurückzustellen, 

8.3 die Daten korrekt zu verarbeiten, insbesondere zu erheben, zu erfassen und zu übermitteln,

8a.4 die Daten (Z 8) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,

8b.4 für den Sponsor die Pflichten nach Art. 13, 15, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfüllen,

8c.4 bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren,

9. dem Sponsor gemäß § 41d unverzüglich über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse zu berichten und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Prüfungsteilnehmer zu treffen,1

10. alle Daten im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung zum Zweck eines Audits oder einer Inspektion zugänglich zu machen,

11. die Erstellung des Abschlussberichtes der klinischen Prüfung zu gewährleisten und diesen zu unterzeichnen und 

12. im Falle des Todes eines Prüfungsteilnehmers Vertrauenspersonen über die Teilnahme des Verstorbenen an einer klinischen Prüfung und den Versicherungsschutz nach § 32 Abs. 1 Z 11 zu informieren.5

  1. Z 2, 4 und 9 neu gefasst durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Durch diese Bestimmungen werden die Pflichten des Prüfers hinsichtlich Abänderungen des Prüfplans oder der Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse an die Richtlinie 2001/20/EG angepasst (RV 384 XXII. GP). 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurde auch in Z 6 und 7 der Begriff "Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff "Prüfungsteilnehmer“ ersetzt. 
  3. Z 8 idF Art. 43 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018 
    Bei den Änderungen handelt es sich handelt es sich um terminologische Anpassungen. 
  4. Z 8a bis 8c eingefügt durch Art. 43 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018 
    Da der Sponsor die Daten der an seiner klinischen Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer vom Prüfer nur in pseudonymisierter Form übermittelt erhält, kann er bestimmte Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfüllen. Diese Verpflichtungen werden daher den Prüfern überbunden. Dies betrifft auch die Verpflichtung, den Prüfungsteilnehmer zu informieren, wenn es zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des Prüfungsteilnehmers in der Einflusssphäre des Prüfers gekommen ist. Daneben ist darüber auch der Sponsor zu informieren (RV 108 XXV. GP). 
  5. Z 12 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Probleme, die in der Praxis bekannt geworden sind, lassen es sinnvoll erscheinen, diesbezüglich eine Informationspflicht des Prüfers vorzusehen (RV 384 XXII. GP).

Planung, Durchführung und Auswertung einer klinischen Prüfung 

§ 37. (1) Jeder klinischen Prüfung ist ein Prüfplan zu Grunde zu legen, der Auswertbarkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse der klinischen Prüfung gewährleistet und alle für die Fragestellung relevanten Kriterien zu enthalten hat. 

(2) Die Möglichkeit der biometrischen Beurteilung muss vor Beginn und während des gesamten Ablaufes einer klinischen Prüfung gegeben sein. 

(3) Der Prüfplan hat insbesondere folgende Punkte zu beinhalten: 

  1. Definition des zu untersuchenden Zielkriteriums oder der zu untersuchenden Zielkriterien, 
  2. Beschreibung des Prüfdesigns und der statistisch erforderlichen Fallzahl oder Fallzahlen, 
  3. Dauer der klinischen Prüfung und Abbruchkriterien, 
  4. Ein- und Ausschlusskriterien und 
  5. Kriterien für Begleittherapien. 

(4) Die Art der statistischen Analyse, die angewendet werden soll, muss im Prüfplan ausgeführt sein. Spätere Abweichungen von dieser Planung müssen beschrieben und im Endbericht gerechtfertigt werden. 

(5) Die Planung der statistischen Analyse und ihre Ausführung muss durch einen entsprechend qualifizierten Biometriker oder Statistiker durchgeführt oder bestätigt werden. Die Möglichkeit und die Umstände einer Zwischenauswertung müssen ebenfalls im Prüfplan ausgeführt sein. 

(6) Die statistische Analyse muss Angaben über fehlende, nicht verwertete und fehlerhafte Daten enthalten. 

(7) Jede Publikation einer klinischen Prüfung hat Angaben darüber zu enthalten; wer Sponsor dieser klinischen Prüfung war.
 

Änderungen am Prüfplan1

§ 37a.1 (1) Nach dem Beginn der klinischen Prüfung kann der Sponsor am Prüfplan Änderungen vornehmen. Wenn diese Änderungen bedeutsam sind und sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer auswirken oder die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Durchführung der Prüfung gestützt wird, beeinflussen können oder wenn sie unter irgendeinem anderen Gesichtspunkt von Bedeutung sind, hat der Sponsor das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 und die zuständige Ethikkommission über sämtliche Gründe und den Inhalt der Änderungen zu informieren. Handelt es sich bei den bedeutsamen Änderungen um die Aufnahme neuer Prüfzentren, so gilt § 41b Abs. 5 mit der Maßgabe, dass allfällige Einwände der Leitethikkommission spätestens innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind, sinngemäß.3 

(2) Die zuständige Ethikkommission hat auf der Grundlage der in § 41a Abs. 1 angeführten Kriterien und in Übereinstimmung mit § 41b innerhalb von höchstens 35 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des ordnungsgemäßen Änderungsvorschlags eine Stellungnahme abzugeben. 

(3)4 Gibt die Ethikkommission keine befürwortende Stellungnahme ab oder bestehen aus Sicht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen2 andere Einwände gegen die geplanten Änderungen am Prüfplan, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 die Änderung des Prüfplans für den Fall zu untersagen, dass der Sponsor die Einwände nicht berücksichtigt. Der Änderungsantrag gilt als genehmigt, wenn die Änderung nicht innerhalb von 35 Tagen ab Eingang des ordnungsgemäßen Änderungsantrags untersagt wird. 

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben der Sponsor und der Prüfer unter bestimmten Umständen, insbesondere bei jeglichem neuen Umstand betreffend den Ablauf der Prüfung oder die Entwicklung eines Prüfpräparates, der die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer beeinträchtigen kann, die dringend gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Prüfungsteilnehmer vor unmittelbarer Gefahr zu schützen. Der Sponsor hat unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 über diese neuen Umstände und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass gleichzeitig die zuständige Ethikkommission unterrichtet wird. 

  1. § 37a samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Auch für bedeutsame Änderungen am Prüfplan ist nunmehr ein Verfahren bei der Behörde und der Ethikkommission (Frist 35 Tage) vorgesehen, das vom Ablauf im wesentlichen ident mit den Erstverfahren bei Behörde (§ 40) und Ethikkommission (§ 41a) ist. Bedeutsam sind insbesondere jene Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer oder die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente auswirken. Darunter ist jedenfalls auch die Nachnennung eines Prüfzentrums zu verstehen. Wird durch die Nachnennung eines Prüfzentrums eine monozentrische zu einer multizentrischen klinischen Prüfung, so sind hinsichtlich der Ethikkommission die Regeln des § 41b zu beachten (vgl. RV 384 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1, 3 und 4 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurde diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  3. Abs. 1 dritter Satz angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Im Hinblick auf Fragen der Praxis war festzulegen, welches Prozedere der Sponsor einzuhalten hat, wenn die klinische Prüfung nach deren Beginn an einer weiteren Prüfstelle durchgeführt werden soll und daher eine bedeutsame Änderung des Prüfplans gegeben ist. In solchen Fällen ist/sind (neben der ursprünglich beurteilenden Ethikkommission, die gemäß § 37 Abs. 1 zu befassen ist) gleichzeitig auch der/den für die neue/n Prüfstelle/n zuständigen lokale/n Ethikkommission/en alle Unterlagen zu übermitteln. Diese lokalen Ethikkommissionen haben die Aufgaben gemäß § 41b Abs. 5, nämlich die Beurteilung der Eignung des Prüfers und die Angemessenheit der Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, wahrzunehmen. Die Beurteilung soll rechtzeitig vor Ablauf der Frist der umfassend beurteilenden Leitethikkommission bei dieser einlangen (RV 155 XXIV. GP). 
  4. Durch die Neuformulierung von § 37a Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 153/2005 soll klargestellt werden, dass der Sponsor eine Änderung gemäß § 37a Abs. 1 vornehmen darf, sobald die positive Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission vorliegt und diese nicht innerhalb von 35 Tagen nach Eingang des Antrags untersagt wird (vgl. RV 1092 XXII. GP).

Aufklärung und Einwilligung 

§ 38.1 (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern §§ 42, 43 und 43a nichts anderes bestimmen, nur durchgeführt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer durch einen Arzt oder Zahnarzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist und der Prüfungsteilnehmer seine Einwilligung hiezu erteilt hat. 

(2) Die Einwilligung im Sinne des Abs. 1 darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Durchführung der klinischen Prüfung mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an diesem Prüfungsteilnehmer nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird. 

  1. § 38 idF BGBl. I Nr. 35/2004 
  2. Der Verweis auf die Bestimmungen über den Schutz bestimmter Personengruppen wurde geändert sowie der Ausdruck "Versuchsperson“ durch den Ausdruck "Prüfungsteilnehmer“ ersetzt und die Berufsbezeichnung "Zahnarzt“ eingefügt (RV 384 XXII. GP). 

§ 39.1 (1) Aufklärung und Information müssen sowohl mündlich als auch schriftlich gegeben werden.2 Die Information muss klarstellen, dass die Ablehnung, an der klinischen Prüfung teilzunehmen, oder das Ausscheiden aus der klinischen Prüfung zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne nachteilige Folgen, insbesondere für die weitere medizinische Versorgung des Prüfungsteilnehmers bleibt. 

(2) Wenn ein Prüfungsteilnehmer nach umfassender Aufklärung in die Teilnahme einwilligt, muss seine Einwilligung in schriftlicher Form festgehalten werden. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift des Prüfungsteilnehmers abgegeben werden. Sofern der Prüfungsteilnehmer dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einem Zeugen abgegeben werden, der die Einwilligung durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. 

(3)3 Die Prüfungsteilnehmer sind über den Zweck und den Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Dabei sind die Prüfungsteilnehmer insbesondere darauf hinzuweisen, dass Daten 

  1. durch den Monitor, während eines Audits und während einer Inspektion durch die Behörde geprüft werden können und
  2. pseudonymisert4 an den Sponsor weitergegeben werden.

Mit der Einwilligung nach Abs. 2 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Zustimmung einzuholen. 

(3a)5,6,7 Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Abs. 2 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Art. 17 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären. 

(3b)5,8 Für die Weiterverarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 2d Abs. 3 des Forschungsorganisationgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2015. 

(3c)5,9 Die Abs. 3a und 3b gelten sinngemäß auch für Nicht-interventionelle Studien9


(4) Die Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)10, müssen über den Versicherungsschutz im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 11 informiert werden. 

  1. § 39 mit Ausnahme des Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    In § 39 wurde der Ausdruck "Versuchsperson“ durch den Ausdruck "Prüfungsteilnehmer“ ersetzt. Abs. 2 wurde dahingehend geändert, dass die Unterschrift der Einwilligung des Prüfungsteilnehmers nunmehr ausschließlich dann durch einen Zeugen ersetzt werden kann, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, selbstständig zu unterschreiben. In Abs. 4 wird die Pflicht zur Information über den Versicherungsschutz auch auf die Erziehungsberechtigten oder den Sachwalter ausgeweitet, um diesen die Wahrnehmung der Interessen des Schutzbefohlenen zu ermöglichen (RV 384 XXII. GP). 
  2. Abs. 1 präzisiert, dass die Aufklärung der Prüfungsteilnehmer mündlich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Art der Aufklärung hat sich dabei in Sprache und Detailtreue am Wissensstand des Prüfungsteilnehmers zu orientieren. Die Aufklärung hat jedenfalls die Mitteilung zu enthalten, dass es sich um ein Forschungsvorhaben handelt (Bekanntgabe von Zweck, Dauer und Vorgangsweise); vorhersehbare Risken und Unannehmlichkeiten sind ebenso mitzuteilen wie mögliche Vorteile und alternative Behandlungsmethoden (vgl. RV 1362 XVIII. GP). 
  3. § 39 Abs. 3 zählt die Informationen auf, über die der Prüfungsteilnehmer aus datenschutzrechtlicher Sicht aufzuklären ist und die von seiner datenschutzrechtlichen Zustimmung umfasst sein müssen. Z 1 betrifft wie bisher die Möglichkeit der Einsicht in die Originaldaten durch die inspizierende Behörde, um die ordnungsgemäße Durchführung der klinischen Prüfung überprüfen zu können. Gleiches gilt für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung im Rahmen des verpflichtenden Monitorings oder eines Audits. Auch in diesen Fällen ist die Einsichtnahme in die Rohdaten erforderlich, da nur so der Zweck des Monitorings bzw. Audits erfüllt werden kann. Die Datenweitergabe an den Sponsor erfolgt verschlüsselt, eine Zuordnung zu einem bestimmten Prüfungsteilnehmer ist für den Sponsor nicht mehr möglich (RV 155 XXIV. GP). 
    Festzuhalten ist, dass der Widerruf der Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Prüfung und der Widerruf der datenschutzrechtlichen Zustimmung zur Verwendung der Daten zu unterscheiden ist. Widerruft der Prüfungsteilnehmer seine Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Prüfung, so bedeutet dies nicht automatisch, dass seine bis dahin ermittelten Daten nicht weiter verwendet werden dürfen. Dies trifft vielmehr nur dann zu, wenn der Prüfungsteilnehmer auch von seinem Widerrufsrecht nach § 9 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 Gebrauch macht (RV 155 XXIV. GP). 
  4. Durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wurde in Abs. 3 Z 2 das Wort "verschlüsselt" durch das Wort "pseudonymisiert" ersetzt. Es handelt sich dabei um terminologische Anpassungen. 
    Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination, auch Code genannt) ersetzt, um die Feststellung der Identität des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Im Gegensatz zur Anonymisierung bleiben bei der Pseudonymisierung Bezüge verschiedener Datensätze, die auf dieselbe Art pseudonymisiert wurden, erhalten. 
  5. Die Abs. 3a bis 3c wurden durch Art. 43 BGBl. I Nr. 37/2018 eingefügt. 
  6. Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen von Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG regelt in ihrem Art. 28 Abs. 3 die weitere Datenverwendung bei dem Widerruf der erteilten Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung in dem Sinne, dass der Widerruf der Einwilligung auf die Verarbeitung der auf Grundlage der Einwilligung (bis zum Widerruf) erhobenen Daten keinen Einfluss hat. Dies wird hier zur Klarstellung nachvollzogen. Allerdings muss im Rahmen der Aufklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden (RV 108 XXV. GP). 
  7. Das Forschungsorganisationgesetz (FOG) (vgl. die RV 68 XXVI. GP) ist einerseits speziellere Norm gegenüber dem Datenschutzgesetz, geht aber Spezialgesetzen (zB Arzneimittelgesetz) nach, sofern diese spezifischere Bestimmungen vorsehen. Ist dies nicht der Fall, kommen die einschlägigen Regelungen des FOG zur Anwendung. Für die Frage der Weiterverarbeitung von Daten aus einer klinischen Prüfung für andere wissenschaftliche Zwecke gilt § 2d Abs. 3 FOG. Angemerkt sei hier, dass sich Abs. 3b auf den datenschutzrechtlichen Aspekt bezieht, die Verpflichtung zur Einholung der Einwilligung zur Teilnahme an einer klinischen Prüfung bleibt davon unberührt (RV 108 XXV. GP). 
  8. Derzeit bestehen keine direkten Regelungen für die datenschutzrechtliche Einwilligung im Rahmen einer Nicht-interventionellen Studie. Im Sinne der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die Abs. 3a und 3b des § 39 auch für Nicht-interventionelle Studien gelten sollen (RV 108 XXV. GP). 
  9. vgl. § 2a Abs. 
  10. Durch Art. 16 des 2. Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018, wurde in Abs. 4 die Wortfolge "Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)" ersetzt. 
    Nach § 32 Abs. 1 Z 11 AMG hat der Sponsor einer klinischen Prüfung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können und für die der Prüfer zu haften hätte, wenn ihn Verschulden (§ 1295 ABGB) träfe, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn. Diese Information war bisher dem Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls dem Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter zu erteilen. Die gesetzliche Vertretung gem. § 1034 ABGB umfasst sowohl die bisherige Sachwalterschaft als auch den/die Erziehungsberechtigte/n. Es findet daher eine diesbezügliche Anpassung statt (RV 191 XXVI. GP). 

Beginn der klinischen Prüfung1

§ 40.1 (1) Die Durchführung einer klinischen Prüfung ist nur zulässig, sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Durchführung der klinischen Prüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht untersagt bzw. gemäß Abs. 6 genehmigt hat.2 Der Sponsor hat vor Beginn der klinischen Prüfung beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag zu stellen, alle für die Beurteilung der klinischen Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen3 und die Stellungnahme einer Ethikkommission einzuholen. Die Befassung der Ethikkommission kann nach Wahl des Sponsors vor der Antragstellung an das Bundesamt oder gleichzeitig mit dieser erfolgen. 

(2) Die Prüfung eines Antrags durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 35 Tagen zu erfolgen.4 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dabei die Ordnungsgemäßheit des Antrags, die grundsätzliche Rechtfertigung und Relevanz des Vorhabens sowie die Anforderungen an die Herstellung der Prüfpräparate zu überprüfen.5 Äußert sich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht innerhalb von 35 Tagen, so gilt der Antrag vorbehaltlich des Abs. 4 als genehmigt. Diese Fristen gelten nicht für klinische Prüfungen im Sinne des Abs. 6. 

(3)6 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat - wenn die in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind - die zur Wahrung der Voraussetzungen geeigneten Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist einzuräumen. Kann auch durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes nicht sichergestellt werden, so hat die Behörde dem Sponsor die Durchführung der klinischen Prüfung mit Bescheid zu untersagen. 

(4)7 Hat die Ethikkommission im Verfahren gemäß §§ 41a und 41b keine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Durchführung der klinischen Prüfung mit Bescheid zu untersagen, wenn der Sponsor die Einwände der Ethikkommission nicht berücksichtigt. Der Bescheid ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 60 Tage nach Einbringung des Antrags zu erlassen. 

(5)8 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann, sofern es Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Stellungnahme der Ethikkommission oder deren Richtigkeit hat, den Arzneimittelbeirat mit der Prüfung des Genehmigungsantrags beauftragen. Sofern dieser die Durchführung der klinischen Prüfung befürwortet, kann von einer Untersagung Abstand genommen werden. 

(6) Die Durchführung einer klinischen Prüfung im Zusammenhang mit Arzneimitteln für Gentherapie und somatische Zelltherapie9 einschließlich der xenogenen Zelltherapie10 bedarf einer Genehmigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

(7) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Abs. 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. In Fällen, in denen ein beratendes Gremium befasst wird, verlängert sich diese Frist um weitere 90 Tage. 

(8)11 Für eine klinische Prüfung im Zusammenhang mit Arzneimitteln für Gentherapie gelten neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Anforderungen der §§ 74 bis 79 des Gentechnikgesetzes. 

  1. § 40 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Die Änderungen in § 40 erfolgen im wesentlichen zur Klarstellung, im Hinblick auf die Vollzugserfahrung sowie im Hinblick darauf, dass wegen der nunmehr getrennten Behördenzuständigkeit im Vollzug des Arzneimittelgesetzes (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) und Gentechnikgesetz (weiterhin das Gesundheitsressort) eine völlige Trennung der Verfahren nach Gentechnikgesetz und Arzneimittelgesetz als sinnvollste Variante angesehen wird (RV 155 XXIV. GP). 
  2. Die Änderung (durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009) in Abs. 1 soll noch mehr verdeutlichen, dass die Durchführung einer klinischen Prüfung nur nach Nichtuntersagung bzw. gegebenenfalls Genehmigung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zulässig ist (RV 155 XXIV. GP). 
  3. Die bei der Antragstellung nach Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus der entsprechenden Leitlinie der Kommission (RV 384 XXII. GP). 
  4. Innerhalb der 35-Tagesfrist gemäß Abs. 2 sollen Anträge abgelehnt werden, die dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesamt für Sicherheit Gesundheitswesen) vor allem hinsichtlich des Schutzes der Prüfungsteilnehmer oder der wissenschaftlichen Methoden problematisch erscheinen oder die nicht mit der oben genannten Leitlinie übereinstimmen (RV 384 XXII. GP). 
  5. Der im Vergleich zur in § 41a enthaltenen Bestimmung für die Ethikkommissionen eingeschränkte Prüfungsumfang des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (nunmehr des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) im ersten Verfahrensschritt soll eine genaue Prüfung des Risikos für die Prüfungsteilnehmer und der Wissenschaftlichkeit der Methoden ermöglichen. Gleichzeitig erlaubt diese Einschränkung des Prüfumfanges auch die Bearbeitung der Anträge innerhalb von 35 Tagen. Die Beschränkung des Prüfumfanges dient der Vermeidung von Doppelprüfungen und verhindert damit höhere Kosten (RV 384 XXII. GP). Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde die grundsätzliche Prüfung des Antrages durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen innerhalb von 35 Tagen auf die Anforderungen an die Herstellung der Prüfpräparate ausgedehnt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  6. Die Neufassung des Abs. 3 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 beinhaltet keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine klarere Umschreibung der Verfahrensabläufe (RV 155 XXIV. GP). 
  7. Die Neuformulierung in Abs. 4 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 stellt klar, dass die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2001/20/EG – abweichend von § 73 AVG 60 Tage beträgt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist die Behörde naturgemäß an unschlüssige Gutachten nicht gebunden (RV 155 XXIV. GP). 
    Abs. 4 enthält eine vom ersten Verfahrensabschnitt unabhängige Untersagungsmöglichkeit. Dabei hat sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) an der Stellungnahme der Ethikkommission zu orientieren und diese in die eigene Bewertung der klinischen Prüfung aufzunehmen. Da sich aus der Richtlinie zwingend eine sehr umfangreiche Prüfungsverpflichtung für die Ethikkommissionen ergibt und bei diesen auch das größte Know-how zur Beurteilung sämtlicher Gesichtspunkte einer klinischen Prüfung vorhanden ist, ist es sinnvoll, die endgültige Untersagung der Durchführung einer klinischen Prüfung auf eine negative Stellungnahme der Ethikkommission zu stützen. Zugleich wird damit das Problem der rechtlichen Unbekämpfbarkeit der Stellungnahme einer Ethikkommission vermieden (RV 384 XXII. GP). 
  8. Abs. 5 regelt, wie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzugehen hat, wenn Zweifel hinsichtlich des Zustandekommens oder des Inhalts der Stellungnahme der Ethikkommission bestehen (RV 155 XXIV. GP). 
  9. Der Begriff somatische Zelltherapie bezieht sich auf somatische Zelltherapeutika. Dies sind Arzneimittel die, ohne zelluläre Blutzubereitungen zur Transfusion oder zur hämatopoetischen Rekonstitution zu sein, lebende, nicht genetisch modifizierte humane Körperzellen oder Zubereitungen aus solchen als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Bestandteile angewendet zu werden (RV 384 XXII. GP). 
  10. Xenogene Zelltherapeutika sind Arzneimittel die nicht genetisch modifizierte Körperzellen von Tieren oder Zellen genetisch modifizierter Tiere oder Zubereitungen aus solchen sind oder als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Wirkstoffe angewendet zu werden. Für diese besonderen Arzneimittel bedarf es einer expliziten Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen (nunmehr das Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) (RV 384 XXII. GP). 
  11. Da die Zuständigkeit zur Vollziehung des III. Abschnitts des Arzneimittelgesetzes und der §§ 74 bis 79 des Gentechnikgesetzes verschiedenen Behörden zukommt, ist in § 8 vorgesehen, dass die beiden Verfahren völlig parallel ablaufen (vgl. RV 155 XXIV. GP).

Ethikkommissionen1

§ 41.1 (1) Der Landeshauptmann hat hinsichtlich klinischer Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten2 Sorge zu tragen, dass im Bereich seines Bundeslandes eine Ethikkommission zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 41a eingerichtet wird und alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Ethikkommission die Arbeit zu ermöglichen. Die Mitglieder der Ethikkommission dürfen im Rahmen dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. 

(2) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:3 

  1. einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und nicht der Prüfer ist,
  2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, und die nicht Prüfer sind,
  3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  4. einem Juristen,
  5. einem Pharmazeuten,
  6. einem Patientenvertreter,
  7. einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation4 sowie einem Vertreter der Senioren, der einer Seniorenorganisation gemäß dem Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, angehört,5
  8. einer Person, die über biometrische Expertise verfügt und
  9. einer weiteren, nicht unter die Z 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.

Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. 

(3)6 Die Mitglieder der Ethikkommission sowie deren Vertreter haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie gegenüber dem Landeshauptmann vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 

(4)6 Der Landeshauptmann ist berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen. 

  1. § 41 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    Die Neuregelung der §§ 40, 41, 41a und 41b dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG
    § 41 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 40 AMG, neu ist die verpflichtende Aufnahme einer Person, die über eine biometrische Expertise verfügt und einer Organisation von Menschen mit Behinderung bzw. die Einfügung des Begriffes "Zahnarzt“, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei Zahnärztinnen /Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff "Arzt“ subsumiert werden kann (RV 384 XXII. GP). 
  2. Die Einrichtung von Ethikkommissionen zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln in Krankenanstalten regeln § 8c Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG und die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder. 
  3. Die Zusammensetzung der Ethikkommissionen in Krankenanstalten ist durch § 8c Abs. 4 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG weitestgehend ident geregelt. Gemäß § 8c Abs. 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG müssen der Ethikkommission in einer Krankenanstalt weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie angehören, wenn diese im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung (§ 41b) eines Arzneimittels befasst wird. 
  4. Unter die Bezeichnung "repräsentative Behindertenorganisation“ fallen insbesondere jene Organisationen, auf welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen (RV 384 XXII. GP). 
  5. Z 7 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Es erfolgt eine Anpassung der Zusammensetzung der nach Arzneimittelgesetz eingerichteten Ethikkommission (Erweiterung um einen Vertreter der Senioren) an die Vorgaben im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (§ 8c Abs. 4 Z 8 KAKuG) (vgl. RV 1898 XXIV. GP); . 
  6. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde in § 41 Abs. 3 neu eingefügt, der bisherige Abs. 3 erhielt die Bezeichnung Abs. 4. 
    Nach den Erläuterungen zu Abs. 3 soll internationalen Vorbildern folgend, bei Mitgliedern von Ethikkommissionen schon der Anschein einer Befangenheit vermieden werden. Mögliche Interessenkonflikte sollen schon präventiv aufgearbeitet werden können. Deshalb haben die Mitglieder der Ethikkommission gegenüber dem Landeshauptmann ihre Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie offenzulegen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Offenlegung als auch für jede weitere Veränderung in den Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie. In weiterer Folge haben sich die Mitglieder der Ethikkommission in sämtlichen Angelegenheiten, in denen eine solche Beziehung zur pharmazeutischen Industrie geeignet ist, ihre Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu beeinflussen, zu enthalten (RV 155 XXIV. GP). 
    § 8c Abs. 5a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG enthält enthält für die Mitglieder von Ethikkommissionen in Krankenanstalten eine gleich lautende Regelung wie in Abs. 3. 

§ 41a.1 (1)2 Die in Ausführung des § 8c des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten3 nach landesrechtlichen Bestimmungen, die nach universitätsrechtlichen Bestimmungen und die gemäß § 41 eingerichteten Ethikkommissionen haben die in den Abs. 2 bis 7 enthaltenen Regelungen über das Verfahren einzuhalten und in ihrer Stellungnahme insbesondere zu berücksichtigen: 

  1. die Relevanz der klinischen Prüfung und ihre Planung,
  2. die Angemessenheit der durch § 29 vorgeschriebenen Bewertung des erwarteten Nutzens und der erwarteten Risken,
  3. den Prüfplan,
  4. die Eignung des Prüfers und seiner Mitarbeiter,
  5. die Prüferinformation,
  6. die Angemessenheit der Einrichtungen,
  7. die Angemessenheit und Vollständigkeit der zu erteilenden schriftlichen Auskünfte sowie das Verfahren im Hinblick auf die Einwilligung nach Aufklärung und die Rechtfertigung für die Forschung an Personen, die zur Einwilligung nach Aufklärung nicht in der Lage sind, was die spezifischen Einschränkungen gemäß den §§ 29, 38, 39, 42, 43 und 43a anbelangt,
  8. die gemäß § 32 Abs. 1 Z 11 abgeschlossene Personenschadenversicherung, sowie jede Art von Versicherung oder Schadenersatz zur Deckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors,
  9. die Beträge und die Modalitäten für die etwaige Vergütung oder Entschädigung für Prüfer und Prüfungsteilnehmer und die einschlägigen Elemente jedes zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum vorgesehenen Vertrages, und
  10. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer.

(2) Die Ethikkommission hat monatliche Sitzungen4 in einem für ein Jahr im vorhinein zu veröffentlichenden Zeitplan vorzusehen und für die jeweiligen Sitzungen Stichtage für die Einreichung von Anträgen festzulegen. Die Ethikkommission hat bei der Festlegung der Sitzungstermine und den damit verbundenen Stichtagen für die Einreichung von Anträgen Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Fristen eingehalten werden können. 

(3) Nach Eingang eines Antrags hat die Ethikkommission zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßer Genehmigungsantrag vorliegt und den Sponsor unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags, darüber zu informieren.5 

(4) Die Ethikkommission hat dem Sponsor Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Sitzung zu den in Abs. 1 genannten Beurteilungsfeldern eine Stellungnahme abzugeben.6 

(5) Die Ethikkommission hat ihre mit Gründen versehene Stellungnahme dem Sponsor innerhalb von 35 Tagen ab dem Stichtag zu übermitteln.7 Die Ethikkommission hat dabei darauf zu achten, dass auch die in Abs. 6 genannte Frist eingehalten wird. Dies gilt nicht bei Anträgen im Sinne des § 40 Abs. 6.8 

(6) Die Ethikkommission hat dem Sponsor jedenfalls innerhalb von 60 Tagen9 und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen10 innerhalb von 50 Tagen11 nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Bei Anträgen im Sinne des § 40 Abs. 6 gelten die Fristen gemäß § 40 Abs. 7.8

(7) Während der Prüfung des Antrages kann die Ethikkommission nur ein einziges Mal zusätzliche Informationen zu den vom Antragsteller bereits vorgelegten Informationen anfordern. Die in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Fristen werden bis zum Eingang der zusätzlichen Information gehemmt.12 

1. § 41a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
Die Neuregelung der §§ 40, 41, 41a und 41b dient einerseits der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG und andererseits einer Verbesserung der rechtlichen Situation für das Genehmigungsverfahren vor Beginn einer klinischen Prüfung (RV 384 XXII. GP). 

2. In Abs. 1 werden die wesentlichen Faktoren für die Prüfung durch die Ethikkommission beschrieben. Die Ausweitung der bisher beschriebenen Parameter folgt den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren vor einer Ethikkommission und dient in erster Linie dem Schutz von Prüfungsteilnehmern (RV 384 XXII. GP). 


3. § 8c des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) lautet: 

 

§ 8c. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung 
  1.  klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  2.  der Anwendung neuer medizinischer Methoden einschließlich Nicht-interventioneller Studien,
  3.  angewandter medizinischer Forschung, und
  4.  der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden
in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine Ethikkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird. Die Träger sind zu verpflichten, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Träger sind berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen.

(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf 
  1.  mitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen),
  2.  den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
  3.  die Art und Weise, in der die Auswahl der Pfleglinge durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen,
  4.  die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls im Zusammenhang mit der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden.
(3) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.

(3a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.

(4) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: 
  1.  einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw. Klinischer Prüfer ist,
  2.  einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, und die nicht Prüfer sind, und gegebenenfalls einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,
  3.  einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  4.  einem Juristen,
  5.  einem Pharmazeuten,
  6.  einem Patientenvertreter (§ 11e),
  7.  einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,
  8.  einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation und
  9.  einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.
Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen.

(4a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.

(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen.

(5a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission - unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe - in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Weiters hat die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass die Mitglieder der Ethikkommissionen keinen Weisungen unterliegen.

(6a) Der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.

(7) Über jede Sitzung der Ethikkommissionen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept und -methode auch dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 aufzubewahren.

(8) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs. 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.

 



4. Die in Abs. 2 verlangte Festlegung von monatlichen Sitzungsterminen und Stichtagen soll ein einheitliches Verfahren und den Antragstellern eine bessere Planbarkeit bei der Einreichung garantieren (RV 384 XXII. GP). 

5. Abs. 3 sieht eine Frist von 5 Werktagen vor, innerhalb der die Ethikkommission die Vollständigkeit der eingegangenen Unterlagen im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit des Antrags überprüfen soll. Ein Antrag der mit der entsprechenden Leitlinie der Kommission in Einklang steht wird stets als ordnungsgemäß anzusehen sein. Wenn die Ethikkommission innerhalb von fünf Werktagen keine Abweichungen feststellt, so gilt der Antrag als zur nächsten Sitzung zugelassen (RV 384 XXII. GP). 

6. Gemäß Abs. 4 ist dem Sponsor als Antragsteller zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur unmittelbaren Stellungnahme vor der Ethikkommission zu geben. Der Ethikkommission bleibt es unbenommen, auch weiterhin den Prüfer zu der Sitzung beizuziehen und an diesen Fragen zu richten (RV 384 XXII. GP). 

7. In Abs. 5 wird festgelegt, innerhalb welcher Frist ein Antrag von der Ethikkommission zu beantworten ist. Durch die gewählte Stichtagsregelung in Verbindung mit der 35 Tagesfrist wird den Ethikkommissionen ausreichend Zeit für eine genaue Prüfung und den Antragstellern eine schnelle Antwort garantiert. Dies entspricht den Zielen der Richtlinie im Hinblick auf die Verkürzung und Vereinfachung von Verfahrenszeiten bei der Entwicklung neuer Arzneimittel und ist im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage eine deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Arzneimittelforschung in Österreich. Die Einreichung zu bestimmten Stichtagen hat für die Ethikkommissionen zudem den Vorteil der Planbarkeit der Ressourcenbereitstellung (RV 384 XXII. GP). 

8. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind in Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 zweiter Satz auf Grund der Neufassung des § 40 erforderliche Zitatanpassungen erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP) 

9. Die in Abs. 6 festgelegte 60 Tage-Frist ist die in der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehene Höchstfrist für die Beantwortung von Anträgen durch die Ethikkommissionen. Zwar wird im Regelfall abhängig von der Einreichung der Anträge durch den Sponsor in einer kürzeren Frist geantwortet werden müssen, jedoch könnte im Einzelfall bei einer Einreichung kurz nach dem Stichtag die in Abs. 5 vorgesehene Frist nicht ausreichen um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Daher ist die Festschreibung dieser Höchstfrist notwendig (RV 384 XXII. GP). 

10. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 6 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 

11. Die Frist zur Benachrichtigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (50 Tage) dient der Einbindung der Stellungnahme in die Entscheidung gemäß § 40 (RV 384 XXII. GP). 

12. Abs. 7 sieht die Aussetzung der Fristen für den Fall der Nachforderung von Informationen vor. Diese Bestimmung wurde aus der Richtlinie 2001/20/EG übernommen (RV 384 XXII. GP).

Multizentrische Prüfungen1

§ 41b. (1)2 Für multizentrische Prüfungen ist die Stellungnahme einer einzigen österreichischen Ethikkommission ausreichend. Der Sponsor hat dazu eine Ethikkommission zu befassen, die die durch Verordnung3 des Bundesministers für Gesundheit4 festgelegten besonderen Anforderungen erfüllt. Diese Verordnung hat insbesondere 

  1. die organisatorischen Rahmenbedingungen,
  2. die für die Beurteilung der erforderlichen umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände, und
  3. die internen qualitätssichernden Maßnahmen

zu berücksichtigen. 

(2) Ethikkommissionen, die eine Tätigkeit im Rahmen multizentrischer Prüfungen anstreben, haben dies dem Bundesministerium für Gesundheit4 unter Nachweis der nach Abs. 1 geforderten Voraussetzungen zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit4 hat die Ethikkommissionen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.5
 
(3) Der Sponsor hat im Falle einer multizentrischen Prüfung eine aus den nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommissionen auszuwählen, die für eines der Prüfzentren zuständig ist. Ist keine der nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommissionen für eines dieser Prüfzentren zuständig oder lehnt diese die Annahme eines Antrags gemäß Abs. 4 ab, so kann der Sponsor aus den nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommissionen frei wählen.6

(4) Die gewählte Ethikkommission ist im Falle vorübergehender Arbeitsüberlastung berechtigt, die Annahme eines Antrages vorübergehend zu verweigern. Dies ist dem Antragsteller unmittelbar bei der Antragstellung schriftlich mitzuteilen.7

(5) Der Sponsor hat den Ethikkommissionen, die für die in Aussicht genommenen Prüfzentren im Falle einer monozentrischen klinischen Prüfung lokal zuständig wären, alle Unterlagen gleichzeitig mit der Antragstellung bei der nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommission zu übermitteln.Jede lokale Ethikkommission hat die Eignung des Prüfers und seiner Mitarbeiter und die Angemessenheit der Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beurteilen und allfällige Einwände der Leit-Ethikkommission spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin gemäß § 41a Abs. 2 mitzuteilen. Werden von einer lokalen Ethikkommission hinsichtlich der zu beurteilenden Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwände erhoben, so kann die Leit-Ethikkommission von einer positiven Beurteilung durch die lokale Ethikkommission ausgehen.9

  1. § 41b samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Die Neuregelung der §§ 40, 41, 41a und 41b dient einerseits der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG und andererseits einer Verbesserung der rechtlichen Situation für das Genehmigungsverfahren vor Beginn einer klinischen Prüfung (RV 384 XXII. GP). 
    § 41b enthält eine teilweise Abkehr vom bisherigen Prinzip der lokal zuständigen Ethikkommissionen. Gemäß Art.7 der Richtlinie 2001/20/EG hat das nationale Recht vorzusehen, dass bei einer multizentrischen klinischen Prüfung die Stellungnahme einer einzigen nationalen Ethikkommission ausreicht. Dies wird durch § 41b erfüllt. Eine Ethikkommission, die im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eine über ihren lokalen Wirkungsbereich hinausgehende Stellungnahme abgibt, muss besondere Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sollen der besonderen Qualitätssicherung bei multizentrischen klinischen Prüfungen dienen. Mit einer multizentrischen klinischen Prüfung wird für die Ethikkommission auch ein erhöhter Administrationsaufwand verbunden sein, dessen Bewältigung mit den besonderen Kriterien sichergestellt werden soll. Gleichzeitig soll sich die Einheitlichkeit und Qualität des Verfahrens auch positiv auf die Akzeptanz des Votums der Ethikkommission in den übrigen Prüfzentren auswirken und einheitliche Standards für ganz Österreich sichern (RV 384 XXII. GP). 
  2. Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit zur genaueren Festlegung der Anforderungen für Ethikkommissionen, die im Rahmen einer mulitizentrischen klinischen Prüfung befasst werden. 
  3. Verordnung betreffend die besonderen Anforderungen an Ethikkommissionen im Rahmen von multizentrischen klinischen Prüfungen (Leit-Ethikkommissions-V), BGBl. II Nr. 214/2004. 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  5. Abs. 2 sieht eine Meldepflicht der Ethikkommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie) vor, wenn diese im Rahmen von multizentrischen klinischen Prüfungen tätig werden will. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie) hat jene Ethikkommissionen, die die Voraussetzungen erfüllen, nach deren Meldung im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Mit dem subjektiven Recht auf Antragstellung und Zulassung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie) sowie der Normenkontrolle gemäß Art. 139 B-VG stehen hinreichende rechtsstaatliche Mechanismen zum Schutz individueller Ansprüche zur Verfügung (RV 384 XXII. GP). 
  6. Abs. 3 enthält die Regelung der Zuständigkeiten im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung. Der Antragsteller hat grundsätzlich eine nach Abs. 2 kundgemachte Ethikkommission zu wählen, die für eines der Prüfzentren bei einer monozentrischen klinischen Prüfung zuständig wäre. Gibt es eine solche nicht, so kann der Antragsteller aus den nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommissionen frei auswählen. Mit dieser Regelung soll einerseits die, in Relation zur Größe des Prüfzentrums stehende, gleichmäßige Auslastung der Ethikkommissionen und andererseits durch die Nähe der Ethikkommission zu zumindest einem Prüfzentrum ein einfaches und kostengünstiges Verfahren garantiert werden (RV 384 XXII. GP). 
  7. Abs. 4 sieht die Möglichkeit vor, dass die gewählte Ethikkommission die Annahme eines Antrags bei einer multizentrischen klinischen Prüfung aus Arbeitsüberlastung vorübergehend verweigert. Die mit dem Zusammentreffen von mono- und multizentrischen Studien nicht im vollen Umfang im vorhinein bekannte Belastung der Ethikkommissionen macht diese als Notmaßnahme gedachte Möglichkeit der Annahmeverweigerung notwendig. Den Antragstellern entsteht dadurch nur ein sehr geringfügiger zeitlicher Nachteil, da sie danach sofort eine andere Ethikkommission aus den nach Abs. 2 kundgemachten frei wählen können (RV 384 XXII. GP). 
  8. Abs. 5 regelt die Information für die lokalen Ethikkommissionen der übrigen Prüfzentren. Da die konkrete Durchführung einer klinischen Prüfung in einem Prüfzentrum auf Grund von z.B. organisationsrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vom Einverständnis der Leitung des Prüfzentrums abhängig sein kann, wird vorgesehen, den lokalen Ethikkommissionen alle Unterlagen zukommen zu lassen. Auf die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Stellungnahme der nach Abs. 3 gewählten Ethikkommission kann die Meinung der lokalen Ethikkommission im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie keine unmittelbare rechtliche Auswirkung haben, doch werden fundierte Einwände wohl Eingang in die Entscheidungsfindung der zuständigen Ethikkommission finden (RV 384 XXII. GP). 
  9. Zweiter und dritter Satz dem Abs. 5 angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Rolle der lokalen Ethikkommissionen bei einer multizentrischen klinischen Prüfung neu definiert werden. Bisher hatte die lokale Ethikkommission keine verfahrensrechtliche Stellung und Aufgabe. Nunmehr soll die lokale Ethikkommission für die Beurteilung der Eignung des jeweiligen Prüfers und der jeweiligen Einrichtung zuständig sein. Die lokale Ethikkommission hat allfällige Einwendungen bis spätestens fünf Tage vor Sitzung der Leit-Ethikkommission an diese zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt bei der Leit-Ethikkommission keine Stellungnahme eingelangt, so kann die Leit-Ethikkommission von einer positiven Beurteilung durch die lokale Ethikkommission ausgehen. Die lokale Ethikkommission trägt insofern die Verantwortung für die Einhaltung dieser Frist. Diese Tätigkeit der lokalen Ethikkommission fällt unter die Regelung über Kostenbeiträge (§ 41 Abs. 3) (RV 1092 XXII. GP).

Aussetzung und Untersagung der klinischen Prüfung1

§ 41c.1 (1)2 Sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 objektive Gründe zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen des Genehmigungsantrages gemäß § 40 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, oder über Informationen verfügt, die hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung Bedenken hervorrufen, kann es die klinische Prüfung aussetzen oder untersagen. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn eine klinische Prüfung vom Sponsor ohne die Einhaltung der Vorschriften des § 40 durchgeführt wird.4 

(2) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist, außer bei Gefahr in Verzug, der Sponsor zu hören und der Prüfer zu informieren5. Der Sponsor muss seine Stellungnahme innerhalb einer Woche abgeben. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 hat die anderen zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes6, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, die betreffende Ethikkommission, die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln und die Kommission unter Angabe der Gründe über seine Entscheidung, die klinische Prüfung auszusetzen oder zu untersagen, zu informieren. 

(4)7 Hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen objektive Gründe für die Annahme, dass der Sponsor oder der Prüfer oder jeder sonstige an der klinischen Prüfung Beteiligte seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt, so hat es den Betreffenden umgehend zu informieren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihm sodann einen Aktionsplan mitzuteilen, den er durchführen muss, um Abhilfe zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn die klinische Prüfung schon beendet wurde.7 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die anderen zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes6, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, die Ethikkommission und die Kommission unverzüglich über diesen Aktionsplan zu unterrichten. 

  1. § 41c samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    § 41c ergibt sich aus der Richtlinie 2001/20/EG und ermöglicht die Aussetzung oder Untersagung der klinischen Prüfung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen (nunmehr das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen), wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass die Grundlagen der Genehmigung der klinischen Prüfung nicht mehr gegeben sind. Damit soll für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, den Schutz der Prüfungsteilnehmer in jedem Stadium der klinischen Prüfung wahrzunehmen (RV 384 XXII. GP). 
  2. Abs. 1 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 und 3 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  4. Die Durchführung einer klinischen Prüfung ist auch dann zu untersagen, wenn beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kein Genehmigungsantrag gestellt wurde (RV 155 XXIV. GP). 
  5. Da die Aussetzung oder Untersagung der klinischen Prüfung auch die jeweiligen Prüfer betrifft, soll der Prüfer ebenfalls von der möglichen Aussetzung oder Untersagung der klinischen Prüfung informiert werden (AB 440 XXII. GP). 
  6. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  7. Die Neufassung des Abs. 4 durch BGBl. I Nr. 107/2005 berücksichtigt die Übertragung der Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen an das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurde diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  8. Abs. 4 zweiter Satz eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009
    Die Notwendigkeit einer nachträglichen Vorschreibung von Auflagen kann sich auch nach Beendigung einer klinischen Prüfung ergeben (RV 155 XXIV. GP).

Berichte über unerwünschte Ereignisse1

§ 41d.1 (1) Der Prüfer hat dem Sponsor unverzüglich Bericht über alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse2 zu erstatten, ausgenommen Ereignisse, über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet werden muss. Auf die unverzügliche Berichterstattung haben ausführliche schriftliche Berichte zu folgen. Bei der unverzüglichen Berichterstattung und in den Folgeberichten sind die Prüfungsteilnehmer mit einer Codenummer zu benennen. 

(2) Unerwünschte Ereignisse und Anomalien von Laborwerten, die im Prüfplan für die Unbedenklichkeitsbewertungen als entscheidend bezeichnet werden, sind dem Sponsor gemäß den Berichterstattungsanforderungen innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen mitzuteilen. 

(3) Im Falle des Todes eines Prüfungsteilnehmers hat der Prüfer dem Sponsor alle zusätzlich geforderten Auskünfte zu übermitteln. 

(4) Der Sponsor hat alle unerwünschten Ereignisse ausführlich zu dokumentieren, die ihm von den Prüfern mitgeteilt werden. Diese Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes3, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über deren Anforderung vorzulegen. 

  1. § 41d samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    § 41d ist eine Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG. Bisher musste der Prüfer alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse der Behörde oder der Ethikkommission melden. Dies wird durch § 41d dahingehend geändert, dass der Prüfer derartige Ereignisse nunmehr dem Sponsor melden muss. Die Bewertung und Überprüfung dieser Ereignisse obliegt nunmehr grundsätzlich dem Sponsor. Er hat alle unerwünschten Ereignisse zu dokumentieren und darüber Aufzeichnungen zu führen. Da in § 41e für den Fall einer Nebenwirkung eine Pflicht zur Meldung an die Behörde und die Ethikkommission durch den Sponsor festgelegt wird, kann auf die unmittelbare Meldung des Prüfers an die Behörde oder die Ethikkommission verzichtet werden (RV 384 XXII. GP). 
  2. Zum Begriff "schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis" vgl. § 2a Abs. 20. 
  3. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Meldungen über schwerwiegende Nebenwirkungen1

§ 41e.1 (1) Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass alle wichtigen Informationen über mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen2, die im Rahmen der selben klinischen Prüfung im Inland oder im Ausland aufgetreten sind und die zu einem Todesfall geführt haben oder lebensbedrohlich sind, aufgezeichnet und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 und den zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes4, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, und den betreffenden Ethikkommissionen so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber binnen sieben Tagen, nachdem der Sponsor von dem betreffenden Fall Kenntnis erhalten hat, mitgeteilt werden und dass anschließend innerhalb einer erneuten Frist von acht Tagen entsprechende Auskünfte über die weiteren Maßnahmen übermittelt werden. 

(2) Alle anderen mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im Rahmen der selben klinischen Prüfung im Inland oder Ausland aufgetreten sind, sind den im Abs. 1 genannten Behörden sowie den betreffenden Ethikkommissionen so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 15 Tagen von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Sponsor zuerst davon Kenntnis erhalten hat, mitzuteilen. 

(3) Der Sponsor hat auch den übrigen Prüfern der selben klinischen Prüfung Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu geben. Einmal jährlich während der gesamten Dauer der klinischen Prüfung hat der Sponsor den im Abs. 1 genannten Behörden und den betreffenden Ethikkommissionen eine Liste mit allen mutmaßlichen schwerwiegenden Nebenwirkungen, die während der gesamten Prüfungsdauer aufgetreten sind, sowie einen Bericht über die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer vorzulegen. 

  1. § 41e samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
    Gemäß § 41e sind alle mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen innerhalb einer Frist vom Sponsor an die Behörden und die Ethikkommissionen zu melden. Damit soll im Sinne eines umfassenden Schutzes der Prüfungsteilnehmer eine ständige Überwachung der klinischen Prüfungen durch die Behörden und Ethikkommissionen gewährleistet werden (RV 384 XXII. GP). 
  2. Zum Begriff "schwerwiegende Nebenwirkung" vgl. § 2a Abs. 20. 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  4. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Schutz bestimmter Personengruppen1

§ 42.1 (1) Die Klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen2 nur durchgeführt werden, wenn 

  1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Minderjährigen2 bestimmt ist und die klinische Prüfung für die Validierung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an Erwachsenen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich ist,
  2. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Minderjährigen2, an dem die klinische Prüfung durchgeführt wird, Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern oder ihn vor Krankheiten zu schützen und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,
  3. die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde,
  4. der Minderjährige2 vor Beginn der klinischen Prüfung durch einen im Umgang mit Minderjährigen2 erfahrenen Prüfer eine seiner Fähigkeit dies zu begreifen entsprechende Aufklärung erhalten hat,
  5. die Einwilligung durch den Minderjährigen2, der in der Lage ist, das Wesen, die Bedeutung, die Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen, nachweislich erteilt wurde, und sichergestellt ist, dass der von einem Minderjährigen2 ausdrücklich geäußerte Wunsch, nicht an der klinischen Prüfung teilzunehmen oder sie zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, vom Prüfer berücksichtigt wird,
  6. die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass dem Minderjährigen2 dadurch ein Nachteil entsteht,
  7. mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung keine Anreize oder finanziellen Vergünstigungen mit Ausnahme einer Aufwandsentschädigung verbunden sind,
  8. die klinische Prüfung so geplant ist, dass sie unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Entwicklungsstadiums des Minderjährigen2 mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen vorhersehbaren Risken verbunden ist, wobei überdies die Risikoschwelle als auch der Belastungsgrad eigens definiert und ständig überprüft werden müssen,
  9. der Prüfplan von einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde verfügt oder die sich in klinischen, ethischen und psychosozialen Fragen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde beraten ließ, befürwortet wurde, und
  10. im Zweifel die Interessen des Patienten stets über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine klinische Prüfung an Minderjährigen2 auch dann zulässig, wenn 

  1. die klinische Prüfung eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit oder der Störung des Minderjährigen2 zum Ziel hat und dadurch entweder dem Patienten oder der Patientengruppe, der der Minderjährige2 angehört, nützen kann, und
  2. die klinische Prüfung für den Minderjährigen2 nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; eine klinische Prüfung weist ein minimales Risiko und eine minimale Belastung auf, wenn zu erwarten ist, dass sie höchstens zu einer geringfügigen und bloß vorübergehenden Beeinträchtigung führen könnte und die Symptome oder Unannehmlichkeiten allenfalls nur vorübergehend auftreten könnten und sehr geringfügig sein werden.

  1. § 42 und Überschrift idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    § 42 regelt die Voraussetzungen für eine klinische Prüfung an Minderjährigen. Da Minderjährige aufgrund ihrer physiologischen Situation und der Tatsache, dass sie bei einer klinischen Prüfung häufig nicht in der Lage sind, wirksam einzuwilligen, besonders geschützt werden müssen, wurde das Schutzniveau, den Vorgaben der Richtlinie 2001/20/EG entsprechend, in einigen Punkten angehoben. Die Richtlinie sieht vor, dass klinische Prüfungen an Minderjährigen auch dann vorgenommen werden, wenn sie nicht im individuellen Nutzen des Minderjährigen gelegen, jedoch für die betroffene Patientengruppe mit einem Nutzen verbunden sind. Dieser weitgehenden Liberalisierung wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht gefolgt. Allerdings sollen nach Abs. 2 unter strengen Kriterien auch klinische Prüfungen erlaubt werden, die nicht mit einem potenziellen direkten Nutzen für den Minderjährigen verbunden sind. Derzeit müssen im Bereich der Pädiatrie in vielen Fällen Arzneimittel eingesetzt werden, die mangels entsprechender Daten nicht speziell für Minderjährige zugelassen sind. Für eine Verbesserung der Arzneimittelsicherheit und für die Entwicklung spezieller Arzneimittel für Minderjährige ist es notwendig, verstärkt klinische Prüfungen gerade an Minderjährigen durchzuführen, da ohne derartige Prüfungen die Entwicklung und Verbesserung der Arzneimittel gehemmt ist. Die bisherige Rechtslage schränkt die klinischen Prüfungen an Minderjährigen aber dahingehend ein, dass die Verabreichung des Arzneimittels mit einem potentiellen direkten Nutzen verbunden sein muss. Dies macht viele Studien an Minderjährigen, die für die Verbesserung vieler Arzneimittel notwendig wären, unmöglich. In Abs. 2 wird daher vorgesehen, dass eine klinische Prüfung, die nicht mit einem unmittelbaren direkten Nutzen für den Minderjährigen verbunden ist, dennoch zulässig sein kann, sofern diese klinische Prüfung einen entscheidenden Erkenntnisgewinn im Zusammenhang mit der Krankheit, dem Zustand oder der Störung des Minderjährigen zum Ziel hat und zu erwarten ist, dass sie für andere Minderjährige, die an der selben Krankheit leiden mit einem Nutzen verbunden sein wird. Dies gilt allerdings nur, wenn mit der klinischen Prüfung nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung für den Minderjährigen verbunden ist. Voraussetzung für die wirksame Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist die Einhaltung der Grenzen gemäß § 879 ABGB (RV384 XXII. GP). 
  2. "Minderjährige" sind gemäß § 21 Abs. 2 ABGB Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 43.1 (1) Die klinische Prüfung an einer volljährigen Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) hat, darf nur dann durchgeführt werden, wenn 

  1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zu deren Erkennen, Heilung, Linderung oder Verhütung bestimmt ist und die klinische Prüfung für die Bestätigung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung fähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich ist,2
  2. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, diese Krankheit bzw. Beeinträchtigung oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor weiteren Krankheiten zu schützen, und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,
  3. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich4 erteilt wurde; dabei ist der mutmaßliche Wille des Prüfungsteilnehmers zu beachten,3
  4. die Einwilligung auch durch den Prüfungsteilnehmer nachweislich und schriftlich erteilt wurde, sofern er nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen,5
  5. die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass dem Prüfungsteilnehmer dadurch ein Nachteil entsteht,6
  6. der Prüfungsteilnehmer je nach seiner Fähigkeit, dies zu begreifen, Informationen hinsichtlich der Prüfung, der Risken und des Nutzens erhalten hat,7
  7. mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung keine Anreize oder finanziellen Vergünstigungen mit Ausnahme einer Aufwandsentschädigung verbunden sind,8
  8. die klinische Prüfung so geplant ist, dass sie unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Entwicklungsstadiums mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen vorhersehbaren Risken verbunden ist; sowohl die Risikoschwelle als auch der Belastungsgrad müssen eigens definiert und ständig überprüft werden,9
  9. der Prüfplan von einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der betreffenden Krankheit und in Bezug auf die betroffene Patientengruppe verfügt oder sich in klinischen, ethischen und psychosozialen Fragen auf dem Gebiet der betreffenden Erkrankung und in Bezug auf die betroffene Patientengruppe beraten ließ, befürwortet wurde,110 und
  10. im Zweifel die Interessen des Patienten stets über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen.

(2) Hat die in Abs. 1 genannte Person einen gesetzlichen Vertreter für finanzielle Angelegenheiten, dann ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren.111 

(3) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Prüfarzt gegenüber zu erkennen, dass sie die klinische Prüfung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung. 

  1. § 43 idF Art. 16 des 2. Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018 
    § 43 enthält bestimmte – strenge – Anforderungen an die Einbeziehung von Personen, die an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit leiden und die zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter haben. Durch Art. 16 BGBl. I Nr. 59/2018 wurden der Einleitungssatz und die Z 2 bis 4 in Abs. 1 sowie die Abs. 2 und 3 neu gefasst. Hier wird eine terminologische Angleichung vorgenommen und der Begriff Sachwalter durch den Begriff gesetzlichen Vertreter iSd § 1034 ABGB ersetzt (vgl. RV 191 XXVI. GP). 
  2. Gemäß Z 1 ist eine klinische Prüfung nur zulässig, wenn das Prüfpräparat zur medizinischen Anwendung bei psychischen Krankheiten oder geistiger Behinderung dient. Die klinische Prüfung an Personen, die derartige Leiden bzw. Zustände aufweisen, ist ferner nur zulässig, wenn es keine Alternative zur Forschung an einwilligungsfähigen Personen (Anmerkung: müsste korrekt einwilligungsunfähigen Personen lauten) gibt. Es sind daher nur jene klinischen Prüfungen erlaubt, die auf an Einwilligungsfähigen gewonnenen Daten und Ergebnissen oder mittels anderer Methoden als der Forschung am Menschen aufbauen (RV 384 XXII. GP). 
  3. In Z 2 wird wie schon bisher festgelegt, dass die Anwendung des Arzneimittels medizinisch indiziert sein muss. Ferner muss die Teilnahme an der klinischen Prüfung mit einem potenziellen direkten Nutzen für den Einwilligungsunfähigen verbunden sein, der das Risiko überwiegt. Die Teilnahme an der klinischen Prüfung muss also dem Wohl des Einwilligungsunfähigen dienen. Die Neuformulierung dient nur der sprachlichen Anpassung an die Terminologie der Richtlinie. Unter weiteren Krankheiten sind solche zu verstehen, die mit der psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung in Zusammenhang stehen (RV 384 XXII. GP). 
  4. Die in Z 3 verlangte Schriftlichkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ergibt sich aus der Richtlinie 2001/20/EG (RV 384 XXII. GP). 
  5. Ist der Prüfungsteilnehmer in der Lage selbst einzuwilligen, so muss wie bisher neben dem Sachwalter auch er selbst nachweislich und schriftlich einwilligen. Als Ausdruck der größtmöglichen Wahrung der Selbstbestimmung des Prüfungsteilnehmers wird in Z 4 auch vorgesehen, dass der vom Prüfungsteilnehmer geäußerte Wunsch nach Ablehnung oder Fortsetzung der Teilnahme an der klinischen Prüfung jedenfalls zu respektieren ist. Zu berücksichtigen ist dabei nur ein Wunsch, der nicht bloß Ausdruck des natürlichen Widerstandes des Prüfungsteilnehmers ist (RV 384 XXII. GP). 
  6. In Z 5 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf der Teilnahme an der klinischen Prüfung ohne nachteilige Folgen für den Prüfungsteilnehmer bleiben muss (RV 384 XXII. GP). 
  7. In Z 6 wird festgehalten, dass jeder Prüfungsteilnehmer trotz einer eventuellen Einwilligungsunfähigkeit, je nach seinen Fähigkeiten über die klinische Prüfung informiert werden muss (RV 384 XXII. GP). 
  8. In Z 7 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme an der klinischen Prüfung mit keinen finanziellen Vorteilen verbunden sein darf (RV 384 XXII. GP). 
  9. Z 8 trägt der Tatsache Rechnung, dass es, noch stärker als bei Einwilligungsfähigen die durch ihre Ablehnung die klinische Prüfung jederzeit beenden können, notwendig ist, bei Einwilligungsunfähigen eine klinische Prüfung so zu planen, dass die Belastungen für den Prüfungsteilnehmer möglichst gering sind (RV 384 XXII. GP). 
  10. Z 9 ist die Umsetzung einer Vorgabe durch die Richtlinie 2001/20/EG und dient der bestmöglichen Wahrung der Interessen der Prüfungsteilnehmer (RV 384 XXI. GP). 
  11. Abs. 2 soll die Wahrnehmung der Verpflichtungen des Sachwalters (nunmehr gesetzlicher Vertreter gemäß § 1034 ABGB) gegenüber dem Prüfungsteilnehmer sicherstellen und dient somit dem (finanziellen) Schutz des Prüfungsteilnehmers (RV 384 XXII. GP). 

§ 43a. (1) Kann eine klinische Prüfung ihrer Art nach nur in Notfallsituationen2, in denen in angemessener Zeit keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden kann, durchgeführt werden, so kann an einer Person, die nicht in der Lage ist einzuwilligen, eine klinische Prüfung dann durchgeführt werden, wenn 

  1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Patient die klinische Prüfung abgelehnt hat oder ablehnen würde,3
  2. derartige Forschungen für die Validierung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung fähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich sind und nur in Notfallsituationen durchgeführt werden können,4
  3. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten in einer Notfallsituation bestimmt ist,5
  4. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Notfallpatienten eine Krankheit oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diesen vor weiteren Krankheiten zu schützen und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,5
  5. die Vornahme der Prüfung und der Prüfplan von einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der betreffenden Krankheit, in Bezug auf die Notfallsituation und die betroffene Patientengruppe verfügt oder die sich in klinischen und ethischen Fragen auf dem Gebiet der betreffenden Erkrankung, in Bezug auf die Notfallsituation und die betroffene Patientengruppe beraten ließ, ausdrücklich für die Durchführung klinischer Prüfungen in Notfallsituationen an Personen, die nicht in der Lage sind, persönlich einzuwilligen, gebilligt wurde, und
  6. im Zweifel die Interessen des Patienten stets über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen.

(2) An dem Prüfzentrum, an dem eine klinischen Prüfung in Notfallsituationen an Personen, die nicht in der Lage sind, einzuwilligen, durchgeführt wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über diesen Umstand zu informieren.6 

(3)7 Erlangt der Patient die Einwilligungsfähigkeit, so ist er unverzüglich darüber zu informieren, dass eine klinische Prüfung in einer Notfallsituation an ihm durchgeführt wurde oder wird. Er ist im Sinne der §§ 38 und 39 aufzuklären. Eine Fortführung der klinischen Prüfung ist nur zulässig, wenn die Einwilligung nach Aufklärung erteilt wird. Die weitere Verarbeitung der bis dahin erhobenen personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Einwilligung.8 

(4) Sobald die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter eingeholt werden kann, ist eine Fortführung der klinischen Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 42 oder § 43 zulässig. 

(5)9 Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden. 

  1. § 43a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004 
  2. Eine Notfallsituation gemäß § 43a liegt vor, wenn die Situation unerwartet eintritt und unmittelbares Handeln erfordert. Die klinische Situation muss mit dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit z.B. durch einen vorübergehenden Bewusstseinsverlust verbunden sein. Zu denken ist dabei insbesondere an einen Schock unterschiedlicher Ursache (durch Volumsverlust, Hypopate, septisch, etc.), einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder ein Schädel-Hirn-Trauma. Da in solchen Situationen aufgrund des Zeitdrucks kein Sachwalter bestellt werden kann, bestimmte Prüfungen aber nur an Notfallpatientinnen/Notfallpatienten durchgeführt werden können, und diese Ergebnisse für die Entwicklung geeigneter Arzneimittel notwendig sind, wird mit § 43a eine Sonderregelung für Notfallsituationen geschaffen. Eine Notfallsituation in diesem Sinn endet jedenfalls mit dem Ende der medizinischen Notfallsituation, und nicht erst, wenn ein eventueller gesetzlicher Vertreter erreicht werden kann. Die Bestimmung orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen des Zusatzprotokolls Forschung zur Biomedizinkonvention (RV 384 XXII. GP). 
  3. Gibt es Anhaltspunkte wie z.B. eine Patientenverfügung, die die Annahme zulassen, dass die Patientin/der Patient die klinische Prüfung ablehnen würde, so darf zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts die klinische Prüfung nicht durchgeführt werden (RV 384 XXII. GP). 
  4. Durch Z 2 wird der Anwendungsbereich auf jene klinischen Prüfungen beschränkt, die ihrem Wesen nach nur in Notfallsituationen durchgeführt werden können. Zum Schutz der zu diesem Zeitpunkt einwilligungsunfähigen Prüfungsteilnehmer ist dieser Anwendungsbereich restriktiv auszulegen (RV 384 XXII. GP). 
  5. Jede klinische Prüfung an einem Einwilligungsunfähigen in einer Notfallsituation muss mit einem potentiellen direkten Nutzen für den Prüfungsteilnehmer verbunden sein, der die Risken überwiegt. Vgl. dazu Fußnote 1 zu § 43. Jede Art von fremdnütziger Forschung an Notfallpatientinnen/Notfallpatienten ist damit ausgeschlossen (RV 384 XXII. GP). 
  6. Die in Abs. 2 vorgesehene Information der Öffentlichkeit über die Durchführung derartiger Forschung in den jeweiligen Prüfzentren dient dazu, die einzelnen Forschungsvorhaben unter größtmöglicher Transparenz ablaufen zu lassen und somit dem Vorwurf der Heimlichkeit schon a priori entgegenzuwirken. Die Information im Prüfzentrum kann zum einen in der expliziten Information des jeweiligen Patientenvertreters, zum anderen durch einen Aushang an bestimmten für die Patientinnen/Patienten oder ihre Angehörigen zugänglichen Stellen in den einzelnen Prüfzentren oder auf der Web-Site des Prüfzentrums erfolgen (RV 384 XXII. GP). 
  7. Abs. 3 angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Wenn der Patient nach Erlangung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit die weitere Teilnahme an der klinischen Prüfung ablehnt, können bis dahin im Rahmen der Notfallforschung erhobene Daten weiterverwendet werden, wenn der Patient dieser Datenverwendung seine datenschutzrechtliche Zustimmung erteilt (RV 155 XXIV. GP). 
  8. Durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wurde der letzte Satz des Abs. 3 neu gefasst und terminologisch angepasst. 
  9. Abs. 5 angefügt durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018 
    Aus der Praxis wurde das Anliegen herangetragen, klarzustellen, wie mit den bis dahin erhobenen Daten umzugehen ist, wenn der Prüfungsteilnehmer einer klinischen Prüfung in einer Notfallsituation verstirbt, bevor er seine Einwilligung nach Aufklärung geben kann (und auch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der nach Abs. 4 einwilligen könnte). Diesem Anliegen wird nachgekommen und klargestellt, dass die bis dahin verarbeiteten Daten für die Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden dürfen (RV 108 XXV. GP).

§ 44. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden, wenn 

  1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Schwangeren oder ungeborenen Kindern bestimmt ist, 
  2. die Anwendung des Arzneimittels nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Schwangeren, an der die klinische Prüfung durchgeführt wird, oder bei ihrem ungeborenen Kind Krankheiten oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor Krankheiten zu schützen, 
  3. nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Durchführung der klinischen Prüfung voraussichtlich keine Risken für das ungeborene Kind mit sich bringt und 
  4. die klinische Prüfung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nur an Schwangeren ausreichende Prüfungsergebnisse erwarten lässt. 

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, den Eintritt einer Schwangerschaft zu ermöglichen. 

  1. § 44 normiert besondere Beschränkungen für die klinische Prüfung an Schwangeren. In Zusammenhang mit § 44 steht § 30, der für gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des § 44, klinische Prüfungen nur zulässt, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird. 

§ 45. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden. 

(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind, nicht durchgeführt werden.1 

  1. Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darf eine klinische Prüfung an einer Person, die untergebracht ist, auch dann nicht durchgeführt werden, wenn ihr ein Sachwalter bestellt ist. Dabei ist zu beachten, dass einem Prüfungsteilnehmer auf Grund der Beendigung einer klinischen Prüfung keine nachteiligen Folgen erwachsen dürfen (RV 384 XXII. GP).

Umgang mit Daten

§ 46.1 (1) Von Seiten des Sponsors, Monitors und Prüfers sind geeignete Maßnahmen für eine sorgfältige und vertrauliche Handhabung aller im Rahmen einer klinischen Prüfung anfallenden Daten zu setzen. 

(2) Der Prüfplan, die Dokumentation, die zwischen Prüfer und Sponsor getroffenen Vereinbarungen und alle anderen Dokumente, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung erstellt wurden, müssen durch den Sponsor für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden. 

(3)2 Der Prüfer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen betreffend die Pseudonymisierung für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden. 

(4) Unbeschadet der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 2 muss der Abschlussbericht durch den Sponsor oder späteren Zulassungsinhaber, 5 Jahre länger aufbewahrt werden als die Arzneispezialität in Österreich zugelassen ist. 

(4a) Im Hinblick auf die in den Abs. 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. 

(5)2 Alle für die klinische Prüfung relevanten Daten und Dokumente müssen auf Anforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügbar gemacht werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form zulässig. Eine Übermittlung direkt personenbezogener Daten eines Prüfungsteilnehmers ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit eines Prüfungsteilnehmers unbedingt erforderlich ist. 

  1. § 46 legt auf verbindliche Art und Weise fest, auf welche Art und Weise die Datenerhebung und -dokumentation (damit sind in erster Linie die Prüfbögen gemeint) zu erfolgen hat. Transparenz in dieser Materie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, Obejektivierungsprozesse effektiv zu gestalten. Auch in diesem Bereich fallen allen drei die klinische Prüfung gestaltenden Personen (Prüfer, Sponsor, Momitor) genau umschriebene Aufgaben zu. Während der Sponsor dazu verpflichtet ist, für die Aufbewahrung des Prüfplanes, der relevanten Dokumentation sowie der Vereinbarungen während einer Dauer von 15 Jahren nach Beendigung oder Abbruch der klinischen Prüfung Sorge zu tragen, ist es Aufgabe des Prüfers, den Zuordnungsschlüssel, mit dem er über die Identifikationsnummer der Versuchspersonen (nunmehr Prüfungsteilnehmer) auf die entsprechende Krankengeschichte rückschließen kann, für einen Zeitraum von 15 Jahren aufzubewahren (RV 1362 XVIII. GP). 
  2. Abs. 3 und 5 wurden durch durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, neu gefasst und terminologisch angepasst. 
  3. Abs. 4a wurde durch durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, eingefügt. 
    Das Recht auf Löschung ist ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um u.a. hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen (Art. 17 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. i Datenschutz-Grundverordnung). Da durch die Löschung von im Rahmen einer klinischen Prüfung zulässigerweise verarbeiteter Daten die Studienergebnisse erheblich verfälscht würden bzw. diese Möglichkeit zu diesem Zweck auch missbräuchlich verwendet werden könnte, ist es im Sinne der Patientensicherheit (die Zulassung von Arzneimitteln soll nur auf Basis valider und vollständiger Daten erfolgen) unumgänglich, das Recht auf Löschung auszuschließen. Wenn bereits ein Abschlussbericht entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erstellt wurde (und auf der Homepage der Europäischen Arzneimittelagentur veröffentlicht wurde), können darin verwertete Daten überhaupt nicht mehr unberücksichtigt bleiben (RV 108 XXV. GP). 

§ 46a.1 Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, nicht durchgeführt werden. 

  1. § 46a eingefügt durch das BGBl. Nr. 748/1988 
    Die klinische Prüfung an Präsenzdienern wird generell verboten. Hierbei soll die besondere Situation dieser Personengruppe auch im Hinblick auf die nicht immer freie Arztwahl Berücksichtigung finden (RV 823 XVII. GP).

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

§ 47.1 (1) Um das Ziel einer im Interesse aller Beteiligten optimal durchgeführten klinischen Prüfung zu erreichen, hat der Sponsor sich in einer Weise zu organisieren, dass die technischen, administrativen und ethischen Faktoren, welche die Qualität der klinischen Prüfung beeinflussen, beherrscht werden. Alle Lenkungsmaßnahmen müssen auf die Verhütung unzulänglicher Qualität abzielen. Verantwortung und Befugnis hinsichtlich jeder qualitätswirksamen Tätigkeit sind klar festzulegen. Der Sponsor hat ein adäquates System der Qualitätssicherung in Kraft zu setzen und anzuwenden. 

(2) Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Abs. 1 besteht aus der Aufbauorganisation, der Zuteilung von Verantwortlichkeiten, den vorgesehenen Verfahrensschritten, der Dokumentation und den Mitteln für die Verwirklichung des Qualitätsmanagements. 

(3) Alle Beobachtungen und Befunde haben vollständig nachvollziehbar zu sein. Dadurch ist insbesondere sicherzustellen, dass die dargestellten Schlussfolgerungen sich korrekt aus den Rohdaten ableiten lassen. Die Überprüfungsmethoden müssen im einzelnen dargestellt und begründet sein. 

(4) Eine Qualitätskontrolle muss für jeden Schritt des Umgangs mit den Daten vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Daten verlässlich sind und dass sie korrekt verarbeitet wurden. 

(5) Ein vom Sponsor veranlasstes Audit hat durch Stellen zu erfolgen, die unabhängig von den für die klinische Prüfung verantwortlichen sind. 

(6)2 Darüber hinaus sind alle in § 2a Abs. 7 zweiter Satz genannten Einrichtungen sowie jede Art von Daten für eine Inspektion jederzeit zugänglich zu machen. Prüfzentren einschließlich Laboratorien sowie jede Art von Daten sind auch für ein Audit jederzeit zugänglich zu machen. 

(7) Ziel einer Inspektion ist es, mittels objektiver, unabhängiger Überprüfung festzustellen, ob der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Standard hinsichtlich der Planung, Durchführung und Auswertung klinischer Prüfungen eingehalten wird. Ziel einer Inspektion einer Ethikkommission kann es weiters sein, mittels objektiver, unabhängiger Überprüfung festzustellen, ob die Ethikkommission ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entsprechend dem Stand der Wissenschaft fachgerecht erfüllt.3 

(7a)4Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine klinische Prüfung entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird, oder entstehen Bedenken hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder wissenschaftlichen Grundlagen der klinischen Prüfung und wird dadurch das Leben oder die Gesundheit von Prüfungsteilnehmern gefährdet, so kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen im Sinne des § 41c Abs. 1 auch ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassen eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. 

(8)5 Entstehen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen6 anlässlich der Inspektion einer klinischen Prüfung Barauslagen, so sind diese dem Sponsor in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Prüfer nimmt im Sinne des § 2a Abs. 167 die Aufgaben des Sponsors wahr. 

  1. Die Etablierung von Systemen der Qualitätskontrolle und -sicherung ist aus den diversen bereichen der Technik und Naturwissenschaften nicht mehr wegzudenken. Auch auf dem medizinischen Sektor geht die Entwicklung seit einiger Zeit in die Richtung, durch geeignete Instrumentarien Qualität zu evaluieren und die Einhaltung vorgegebener Standards zu überprüfen. In diesem Sinne sind die vom Sponsor zu veranlassenden Audits und die von in- und ausländischen Gesundheitsbehören durchzuführenden Inspektionen zu verstehen. Im Mittelpunkt qualitätssichernder Maßnahmen steht die Qualität der erhobenen Daten im Hinblick auf deren Genauigkeit, Korrektheit und Eignung. Wie oft und wann eine Prüfstelle einem Audit bzw. einer Inspektion unterzogen wird, stellt keinen Regelungsinhalt dieser Bestimmung dar. Jedenfalls werden solche Maßnahmen sowohl routinemäßig-stichprobenartig als auch bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten durchzuführen sein (RV 1362 XVIII. GP). 
  2. Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 35/2004 
    In Anpassung an die Begriffsbestimmung der "Inspektion“ werden sämtliche in § 2a Abs. 7 genannte Einrichtungen einer Inspektion unterworfen (RV 384 XXII. GP). 
  3. Abs. 7 letzter Satz angefügt durch Art. 1 BGBl. Nr. 63/2009. 
    Aus der Definition der Inspektion in § 2a Abs. 7 ergibt sich zweifelsfrei, dass auch Ethikkommissionen der Inspektion durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unterliegen. Aus der geltenden Formulierung des § 47 Abs. 7 könnte geschlossen werden, dass sich diese Inspektionen immer nur auf konkrete Studien beziehen können. Es ist kann allerdings erforderlich sein – so etwa im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Ethikkommission die Anforderungen einer Leitethikkommission erfüllt - eine Organisations- und Systeminspektion einer Ethikkommission unabhängig von der Überprüfung einer konkreten Studie durchzuführen (RV 155 XXIV. GP). 
  4. Mit dem durch Art. 1 BGBl. Nr. 63/2009 eingefügten Abs. 7a wird eine Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung, wenn dies im Hinblick auf die entsprechende Gefährdung von Prüfungsteilnehmern erforderlich ist, geschaffen (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  5. Abs. 8 idF BGBl. 379/1996 
    Bedient sich die Behörde bei Inspektion einer gesponserten klinischen Prüfung eines externen Sachverständigen, so sind die Kosten für diesen Sachverständigen durch den Sponsor zu tragen. Diese Regelung erscheint adäquat, da der Sponsor die Ergebnisse einer Inspektion nicht nur für seine eigene interne Qualitätssicherung, sondern auch im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Studie nutzen kann (RV 151 XX. GP). 
  6. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 ist an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen getreten. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden diese Übertragung der Zuständigkeit durch BGBl. I Nr. 153/2005 bereits mit 1. Jänner 2006 umgesetzt (§ 95 Abs. 8a). 
  7. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde der Zitatfehler der Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 beseitigt. 

§ 47a.1 Ethikkommissionen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt benötigt. 

  1. § 47a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Um eine reibungslose Aufgabenerfüllung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu gewährleisten, wird die Verpflichtung zum Zusammenwirken für die Ethikkommissionen ausdrücklich festgeschrieben (RV 155 XXIV. GP). 

§ 48. (1) Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung1-3 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Durchführung der klinischen Prüfung und der nichtklinischen Prüfung von Arzneimitteln zu erlassen. 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unbeschadet des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/20124, unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 81/852/EWG nähere Bestimmungen über die klinische Erprobung am Tier zu erlassen.5 

(3)6 Der Bundesminister für Gesundheit hat, sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, zur Einhaltung internationaler wissenschaftlicher Standards oder gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des V. Abschnitts erforderlich ist, durch Verordnung7 Regelungen über die Durchführung von Nicht-interventionellen Studien, eine Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, die zur Meldung Verpflichteten, den Umfang der Meldepflicht sowie über die Führung eines Registers für Nicht-interventionelle Studien einschließlich eines allenfalls öffentlich zugänglichen Teils dieses Registers zu erlassen. 

  1.  Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Gute Laborpraxis 2006, BGBl. II Nr. 450/2006 
  2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008 idF BGBl. II Nr. 179/2013 und BGBl. II Nr. 49/2018 
  3. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 174/2008 
  4. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 114/2012 des Tierversuchsrechtsänderungsgesetz - TVRÄG wurde in Abs. 2 der Verweis auf das neue Tierversuchsgesetz 2012 mit 1. Jänner 2013 (§ 95 Abs. 12) angepasst. 
  5. Durch die Aufnahme einer expliziten Verordnungsermächtigung betreffend die klinische Erprobung am Tier sollen den diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben (vgl. die Richtlinie 81/852/EWG) entsprechende Regelungen im innerstaatlichen Recht verwirklicht werden (RV 151 XX. GP). 
  6. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde Abs. 3 neu gefasst und in der bestehenden Verordnungsermächtigung klargestellt, aus welchen Gründen der Bundesminister diese in Anspruch nehmen kann (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  7. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, BGBl. II Nr. 180/2010

IV. ABSCHNITT 1

Arzneimittelbeirat und Abgrenzungsbeirat

  1.  Der Abschnitt IV (§§ 49 und 49a) wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 neu gefasst.

Arzneimittelbeirat

§ 49.1 (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit2 und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen3 in Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheit3 eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten. 

(2) Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige Mitglieder anzugehören: je ein Vertreter aus den Gebieten 

  1. Pharmazeutische Technologie,
  2. Innere Medizin,
  3. klinische Pharmakologie,
  4. Pharmakologie und Toxikologie,
  5. Pharmazeutische Chemie,
  6. Gentechnologie bzw. Gentherapie und somatischen Zelltherapie und
  7. Biometrie.

(3) Den Beratungen des Arzneimittelbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes im Einzelfall als nicht ständige Mitglieder einschlägig fachlich geeignete Personen beigezogen werden. 

(4) Die in Abs. 2 genannten ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates sind vom Bundesminister für Gesundheit2 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. 

(5) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat für die in Abs. 4 genannte Zeit einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz im Arzneimittelbeirat zu betrauen. 

(6) Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. 

(7) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. 

(8) Bestimmte Aufgaben können Ausschüssen zugewiesen werden. Sachverständige, die einem Ausschuss des Arzneimittelbeirates ständig angehören, ohne Mitglieder gemäß Abs. 2 zu sein, sind vom Bundesminister für Gesundheit2 für die in Abs. 4 genannte Zeit als Ausschussmitglieder zu bestellen. 

(9) Die Tätigkeit des Arzneimittelbeirates wird nach einer vom Bundesminister für Gesundheit2 zu erlassenden Geschäftsordnung geführt. 

(10) Die Tätigkeit im Arzneimittelbeirat ist unbeschadet des Abs. 11 ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, deren Stellvertretern und beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen. 

(11)3 Den Mitgliedern des Arzneimittelbeirats, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit der Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Arzneimittelgesetz betraut wurden, gebührt eine in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene Entschädigung, welche der Antragsteller zu tragen hat. 

  1. § 49 mit Ausnahme des Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    Im Hinblick darauf, dass den Beratungen des Arzneimittelbeirates jederzeit erforderlichenfalls Sachverständige beigezogen werden können, erscheint eine Bestellung von nicht ständigen Mitgliedern im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entbehrlich (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 63/2009 
    Die Mitglieder des Arzneimittelbeirates werden nicht nur im Rahmen von Fragestellungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen mit Gutachtenserstellungen befasst, sondern auch im Zusammenhang mit anderen sich im Rahmen der Vollziehung des Arzneimittelgesetzes entstehenden Fragen. Durch die allgemeine Formulierung soll auch diesen Fällen Rechnung getragen werden. Sofern eine Fragestellung in einem konkreten Verwaltungsverfahren betroffen ist, trägt die Kosten des Gutachters der Antragsteller, ansonsten das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (RV 155 XXIV. GP).

Abgrenzungsbeirat

§ 49a.1 (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit2 und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen3 in Fragen der Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten sowie zur Erstellung von Gutachten darüber, ob ein Produkt die Definition des Arzneimittels erfüllt und daher - ungeachtet der Frage, ob auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes erfüllt sind - auf dieses Produkt gemäß § 1 Abs. 3a ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, ist beim Bundesministerium für Gesundheit2 eine Kommission (Abgrenzungsbeirat) einzurichten. 

(1a)4 Zur Klärung von Abgrenzungsfragen von Arzneimitteln zu Medizinprodukten muss der Beirat gemäß Abs. 1 in gemeinsamer Sitzung mit dem Beirat nach § 5b Medizinproduktegesetz (Abgrenzungs- und Klassifizierungsbeirat) tagen. 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat fachlich geeignete Personen als ständige Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei der Zusammensetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausgewogene Besetzung im Hinblick auf die zur Abgrenzung in Betracht kommenden Produktgruppen gewährleistet ist. 

(3) Den Beratungen des Abgrenzungsbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes im Einzelfall als nicht ständige Mitglieder einschlägig fachlich geeignete Personen beigezogen werden. 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat für die in Abs. 2 genannte Zeit einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz im Abgrenzungsbeirat zu betrauen. 

(5) Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. 

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. 

(7) Die Tätigkeit des Abgrenzungsbeirates wird nach einer vom Bundesminister für Gesundheit2 zu erlassenden Geschäftsordnung geführt.5 

(8) Die Tätigkeit im Abgrenzungsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Abgrenzungsbeirates, deren Stellvertretern und beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen. 

  1. § 49a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    Weiters wird als eine Kommission Abgrenzungsfragen (Abgrenzungsbeirat) eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, den Bundesminister für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesminister für Gesundheit) und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in Fragen der Abgrenzung Arzneimittel/andere Produkte zu beraten und Gutachten über die Arzneimitteleigenschaft eines Produkts, beispielsweise in Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten, Tabakerzeugnissen o.ä., abzugeben. Diese Gutachtenserstattung kann entweder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 3b oder bei im Rahmen der Kontrolltätigkeit gemäß IX. Abschnitt erfolgen. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission wird besonders darauf Bedacht zu nehmen sein, dass Expertise im Hinblick auf die verschiedenen Produktgruppen, die für eine Abgrenzung von Arzneimitteln in Betracht kommen, vorhanden ist. Die nähere Regelung der Tätigkeit des Beirates wird ein einer Geschäftsordnung geregelt (RV 1092 XXII. GP). 
  2. In Verfahren gemäß § 1 Abs. 3b zur Feststellung, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Gutachten des Abgrenzungsbeirates einholen. Die Gutachten des Abgrenzungsbeirates werden auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen www.basg.gv.at unter Arzneimittel > Abgrenzung > Gutachten veröffentlicht. 
  3. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  4. Abs. 1a eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    Im Medizinproduktegesetz ist die Verpflichtung, dass zur Klärung von Abgrenzungsfragen zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten der Abgrenzungsbeirat und der Abgrenzungs- und Klassifizierungsbeirat nach § 5b Medizinproduktegesetz gemeinsam tagen müssen, bereits festgelegt. Diese Verpflichtung wurde nunmehr auch im Arzneimittelgesetz ausdrücklich verankert (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird, BGBl. II Nr. 354/2006

V. ABSCHNITT 

Werbebeschränkungen1

  1. Der Abschnitt V (§§ 50 bis 56a) wurde durch BGBl. I Nr. 153/2005 neu gefasst. 
    Die Änderungen in der geänderten Richtlinie 2001/83/EG im Bereich der Werbebeschränkungen und praktische Probleme, die sich insbesondere aus der Vollzugserfahrung ergeben haben, werden zum Anlass genommen, den gesamten V. Abschnitt zu überarbeiten (RV 1092 XXII. GP). 
    Gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 14 hatte Werbematerial bis 1. Jänner 2007 den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 zu entsprechen. 

Allgemeine Bestimmungen

§ 50. (1) Als „Werbung für Arzneimittel” gelten alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Sie umfasst insbesondere: 

  1. die Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist (Laienwerbung),
  2. die Arzneimittelwerbung für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind (Fachwerbung),
  3. den Besuch von Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
  4. die Abgabe von Ärztemustern,
  5. Anreize zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch das Gewähren, Anbieten oder Versprechen von finanziellen oder materiellen Vorteilen,
  6. das Sponsern von Verkaufsförderungsveranstaltungen, an denen Personen teilnehmen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind,
  7. die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten und Teilnahmegebühren im Zusammenhang mit berufsbezogene wissenschaftlichen Veranstaltungen für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind.

(2) Dieser Abschnitt betrifft nicht 

  1. den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind,
  2. Verkaufskataloge und Preislisten, sofern diese keine Angaben über Arzneimittel enthalten,
  3. Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten von Mensch und Tier, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.

(3) Die genehmigte Fachinformation, Gebrauchsinformation und Kennzeichnung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sofern sie zur Erfüllung der in §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 16a Abs. 1, 17 Abs. 1 und 17a Abs.  genannten Verpflichtungen dienen. 

  1. § 50 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    In § 50 wird Artikel 86 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG explizit umgesetzt. Dies ergibt inhaltlich keine Änderung des Werbungsbegriffs im gegebenen Zusammenhang, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Werbebegriff des Arzneimittelgesetzes schon bisher richtlinienkonform auszulegen war (RV 1092 XXII. GP). 

§ 50a. (1) Werbung für Arzneimittel darf nur für 

  1. zugelassene Arzneispezialitäten,
  2. registrierte traditionelle pflanzliche und registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten,1 
  3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,2
  4. Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und
  5. Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2

betrieben werden. 

(2) Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in § 17a angeführt sind.3 

(3) Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die 

  1. dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
  2. fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
  3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC4) vereinbar sind.5,6 

(4)5 Laienwerbung darf keine Aussagen enthalten, die über die Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC4) hinausgehen. Fachwerbung darf Aussagen enthalten, die die Aussagen in Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) ergänzen, wenn sie mit diesen Aussagen nicht in Widerspruch stehen, sondern diese Aussagen bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinn präzisieren, ohne sie zu verfälschen. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde Abs. 1 Z 2 neu gefasst und klargestellt, dass auch für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten Werbung erfolgen darf. 
  2. Abs. 1 Z 3 idF BGBl. I Nr. 153/2005 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Artikel 100 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG die bisher für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, die Werbung für nach einem vereinfachten Verfahren registrierten Homöopathika zu untersagen, weggefallen ist. Allerdings darf Werbung für diese Produkte nur die Angaben enthalten, die in der Kennzeichnung bzw. Gebrauchsinformation enthalten sein müssen (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 Arzneimittelgesetz dürfen registrierte homöopathische Arzneimittel keine bestimmte therapeutische lndikation im Namen, der Kennzeichnung oder gegebenenfalls der Gebrauchsinformation aufweisen. Die Kennzeichnung und Werbung muss gemäß § 50a Abs. 2 iVm § 17a Abs. 1 Z 11 Arzneimittelgesetz sogar den Hinweis "Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete" enthalten. 
    § 5 Abs. 4 der Fernabsatz-Verordnung verpflichtet die Apotheke, den Kunden eine kurze und übersichtliche Information über die angebotenen Arzneimittel auf ihrer Webseite zur Verfügung zu stellen; diese Bestimmung bezieht sich generell auf alle rezeptfreien zugelassenen bzw. registrierten Humanarzneispezialitäten, die im Fernabsatz abgegeben werden. 
    Im speziellen Fall von registrierten Homöopathika kann daher die Bestimmung des § 5 Abs. 4 der Fernabsatz-Verordnung nur im Rahmen der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes anwendbar sein. Da Homöopathika überhaupt nur dann einer Registrierung gemäß den gesetzlichen Vorgaben unterliegen, wenn sie u.a. keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen, der Kennzeichnung oder gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung aufweisen, kann daher bei der Abgabe von derartigen Arzneispezialitäten durch Fernabsatz auch die gemäß § 5 Abs. 4 der Fernabsatz-Verordnung geforderte Information keine Angaben zu den therapeutischen Anwendungsgebieten enthalten (Mitteilung des BMG vom 6.10.2015, BMG-92400/0068-II/A/4/2015). 
  4. Summary of Product Information 
  5. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde Abs. 3 Z 3 neu gefasst, insbesondere ist die durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erfolgte Ergänzung (vgl. dazu RV 155 XXIV. GP) um die Wortfolge "oder über diese hinausgehen" wieder weggefallen, und wurde Abs. 4 neu angefügt. 
    Durch diese Änderungen wird das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-249/09 vom 5.5.2011 (siehe Fußnote 5) umgesetzt. Danach ist Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG so auszulegen, dass er es bloß untersagt, in einer Werbung Aussagen zu veröffentlichen, die in Widerspruch zur Fachinformation stehen. Bei Fachwerbung ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle Aussagen der Werbung in der Fachinformation enthalten oder daraus ableitbar sein müssen. Es ist zulässig, die Aussagen in der Fachinformation zu ergänzen, sofern die Angaben in der Fachinformation dadurch bestätigt oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinn präzisiert werden, wenn sie sie nicht verfälschen. Diese Möglichkeit gilt allerdings nur im Rahmen der Fachwerbung, Laienwerbung hat sich strikt im Rahmen der Fachinformation zu bewegen. Die Anordnung, dass Laienwerbung keine Aussagen enthalten darf, die über die Fachinformation hinausgehen, bedeutet freilich nicht, dass im Rahmen der Werbung die Inhalte der Fachinformation wortwörtlich verwendet werden müssten. Eine laiengerechte Aufbereitung ist selbstverständlich zulässig (RV 1898 XXIV. GP). 
  6. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG müssen alle Elemente der Arzneimittelwerbung mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sein. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-249/09 festgestellt hat, ist Fachwerbung mit zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nicht in Widerspruch stehenden Literaturzitaten zulässig: 
    1. Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG ist dahin gehend auszulegen, dass er auch Zitate aus medizinischen Zeitschriften oder wissenschaftlichen Werken erfasst, die in einer Werbung für ein Arzneimittel enthalten sind, die sich an die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugten Personen richtet. 
    2. Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27 ist dahin gehend auszulegen, dass er es untersagt, in einer Werbung für ein Arzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder Abgabe befugten Personen Aussagen zu veröffentlichen, die im Widerspruch zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen, aber nicht gebietet, dass alle in der entsprechenden Werbung enthaltenen Aussagen in dieser Zusammenfassung enthalten oder daraus abzuleiten sein müssen. Eine solche Werbung kann Aussagen enthalten, mit denen die Angaben gemäß Art. 11 der Richtlinie ergänzt werden, sofern diese Aussagen 
      • die entsprechenden Angaben bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisieren, ohne sie zu verfälschen, und 
      • den Anforderungen nach Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen. 

§ 50b.1 (1) Die §§ 50a und 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 4. 

(2) § 50a Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des § 54 im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen. 

  1. § 50b idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem bisherigen § 50a (vgl. RV 1092 XXII. GP).

Laienwerbung

§ 51.1 (1)2 Laienwerbung3 darf nicht für 

  1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,4
  2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,

betrieben werden.5,6

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.7 

  1. § 51 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Abs. 1 übernimmt den bisherigen § 51 (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Laienwerbung ist Arzneimittelwerbung, die für den Verbraucher bestimmt ist. 
  4. Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, gemäß Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EG sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist (EuGH C-316/09 vom 5.5.2011). 
  5. Über die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes hinausgehend verbietet § 351g Abs. 5 ASVG für die im Erstattungskodex gemäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere auch rezeptfreie Arzneispezialitäten, jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist. Ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus (§ 351c Abs. 5 ASVG) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden. 
  6. In Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-RL (Richtlinie 89/552/EWG idF 2007/65/EG) enthalten das ORF-Gesetz für den Österreichischen Rundfunk (ORF), das Privatradiogesetz und das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G) (bisher Privatfernsehgesetz) Werbeverbote für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 
    Jede Form der kommerziellen Kommunikation - das ist insbesondere Fernseh- oder Hörfunkwerbung, Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise, Teleshopping, Teletext, Abrufdienste - für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen ist verboten (§ 13 Abs. 4 ORF-Gesetz und § 34 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). § 20 Privatradiogesetz untersagt Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 
    Kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen muss ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf Menschen nicht schaden (§ 13 Abs. 4 ORF-Gesetz und § 34 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). 
    Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist im Privatfernsehen untersagt (§ 34 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), und zwar unabhängig davon, ob diese auf ärztliche Verschreibung oder auch ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Dem ORF und seinen Tochtergesellschaften ist Teleshopping generell untersagt (§ 14 Abs. 11 ORF-Gesetz). Unter Teleshopping sind Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt, zu verstehen (§ 1a Z 9 ORF-Gesetz, § 2 Z 35 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). 
    Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind (§ 17 Abs. 2 ORF-Gesetz, § 37 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). § 19Abs. 5 lit. d Privatradiogesetz bestimmt für Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, dass nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Sponsoring bzw. eine Patronanzsendung liegt vor, wenn wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern (vgl. § 1a Z 11 ORF-Gesetz, § 2 Z 32 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G und § 19 Abs. 5 lit. a Privatradiogesetz). 
  7. Abs. 2 setzt Artikel 88 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG um (RV 1092 XXII. GP). 

§ 52.1 (1)2 Laienwerbung muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen. 

(2)3 Laienwerbung hat, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten: 

  1. den Namen der Arzneispezialität und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
  2. die für die sinnvolle Anwendung der Arzneispezialität unerlässlichen Informationen und
  3. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, dass Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.

(3)4,5 Laienwerbung für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu Abs. 2 den schriftlichen Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität zur Verwendung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet oder bestimmte Anwendungsgebiete ausschließlich auf Grund langjähriger Verwendung handelt. 

(4)6 Laienwerbung muss nicht den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen, wenn die Werbung ausschließlich aus dem Namen einer Arzneispezialität (Erinnerungswerbung) besteht, es sei denn, es handelt sich um Werbung für Arzneispezialitäten, die der sportlichen Leistungssteigerung dienen. Der Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 ist aufzunehmen, sofern die Erinnerungswerbung über Plakate, Inserate oder akustische oder audiovisuelle Medien erfolgt. 

  1. § 52 mit Ausnahme des Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Abs. 1 übernimmt die Vorgaben des Artikel 89 Abs. 1 lit. a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Abs. 2 entspricht bisher geltendem Recht (RV 1092 XXII. GP). 
  4. Abs. 3 setzt die Vorgabe des Artikel 16g Abs. 3 (der geänderten Richtlinie 2001/83/EG) für die Werbung von registrierten traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten um (RV 1092 XXII. GP). 
  5. Die Neufassung des Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 110/2012 dient der Klarstellung, dass der Hinweis in schriftlicher Form erfolgen muss. Daher kann der Hinweis bei Werbung in rein akustischen Medien entfallen, da die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht umsetzbar ist (RV 1898 XXIV. GP). 
  6. Abs. 4 erlaubt Erinnerungswerbung auch im Wege audiovisueller oder akustischer Medien (RV 1092 XXII. GP).

§ 53.1 (1) Laienwerbung darf keine Elemente enthalten, die 

  1. bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe2 oder Einrichtungen des Gesundheitswesens3 aufweisen,
  2. eine ärztliche Untersuchung oder einen chirurgischen Eingriff als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie eine Diagnose anbieten oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzweg empfehlen,
  3. nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels ohne Nebenwirkungen garantiert wird oder einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist,
  4. nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Anwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte,
  5. nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten im Falle der Nichtanwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte,
  6. ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,
  7. sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen4 oder Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten5,
  8. das Arzneimittel einem Lebensmittel, einem kosmetischen Mittel oder anderen Gebrauchsgütern gleichsetzen,
  9. nahelegen, die Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels sei darauf zurückzuführen, dass es sich um ein „Naturprodukt“ handle,
  10. durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung der Anamnese zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten könnten,
  11. sich in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen,
  12. in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise bildliche Darstellungen der Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder der Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwenden,
  13. darauf hinwirken, rezeptpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz6 zu beziehen.7,8 

(2) Laienwerbung darf einen Hinweis auf die Zulassung oder Registrierung enthalten, sofern dabei ausschließlich auf die Tatsache der Zulassung oder Registrierung Bezug genommen wird und ein solcher Hinweis nicht dazu geeignet ist, bei Verbrauchern eine falsche Vorstellung im Hinblick auf Sicherheit und Wirksamkeit der betreffenden Arzneispezialität hervorzurufen. 

(3) Die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder von Gutscheinen dafür ist unzulässig.9 Ebenso ist die Durchführung von Gewinnspielen unzulässig, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen. 

  1. § 53 mit Ausnahme der Z 13 des Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 153/2005. Der bisherige § 53 wurde in Abs. 1 vollinhaltlich übernommen. 
  2. Heilberufe sind jedenfalls die akademischen Heilberufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker und Psychotherapeut, weiters die Angehörigen des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste, der Sanitätshilfsdienste und Heilmasseure. 
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens sind insbesondere Praxen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Dentisten, Krankenanstalten, Apotheken, Einrichtungen zur Krankenbeförderung und medizinische Labors. 
  4. Im Gesundheitswesen tätige Personen (Z 7) werden in erster Linie Ärzte, Apotheker, Krankenpflegepersonen, Heilmasseure und Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen sein (RV 1362 XVIII. GP). 
  5. Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelgebrauch anregen könnten, sind z.B. Politiker, Schauspieler, Sportler, Fernsehmoderatoren und Journalisten (RV 1362 XVIII. GP). 
  6. Gemäß § 2 Abs. 7a bedeutet "Fernabsatz" Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel. "Fernkommunikationsmittel" sind gemäß § 2 Abs. 7b Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post. 
  7. Abs. 1 Z 13 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
  8. Der Fernabsatz mit Arzneimitteln an Letztverbraucher ist gemäß § 59 Abs. 9 AMG und § 50 Abs. 2 GewO 1994 verboten, der Fernabsatz mit rezeptfreien Humanarzneispezialitäten gemäß § 59 Abs. 10 und 11 eingeschränkt zulässig. Vgl. dazu Fußnoten 11 bis 21 zu § 59. 
  9. Nach dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2001/83/EG ist die Abgabe von Gratismustern zum Zwecke der Verkaufsförderung zu untersagen. Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG lässt nur ausnahmsweise eine Verteilung von Gratismustern an die zur Verschreibung berechtigten Personen zu.

Fachwerbung

§ 54.1 (1) Arzneimittelwerbung, die für die zur Anwendung und Abgabe berechtigten Personen bestimmt ist, hat, sofern sie 

  1. für eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß § 15 eine Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SmPC2) zu veröffentlichen ist, und
  2. in Druckschriften, über elektronische Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt3,

in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SmPC2) zu enthalten.
 
(2) Der Bundesminister für Gesundheit4 hat in einer Verordnung5 gemäß § 15 Abs. 7 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sind. 

  1. § 54 idF BGBl. I Nr. 153/2005 entspricht dem bisherigen geltenden § 56 (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 1 die Abkürzung für Summary of Product Information "SPC" durch die nunmehr international gebräuchliche Abkürzung „SmPC“ ersetzt. 
  3. Die zunehmende Nutzung moderner Telekommunikationsmittel (insbesondere entsprechender Internetdienste) in der Werbung macht im Rahmen der Vorschreibung der Verpflichtung zur Beifügung der Fachkurzinformation eine Berücksichtigung dieser Informationsträger erforderlich. Eine vergleichbare Regelung soll auch für elektronische Datenträger (CD-ROMs usw.) gelten (RV 777 XXI. GP). 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) für Arzneispezialitäten 2008 ( Fachinformationsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 175/2008 

§ 55.1 (1) Alle Unterlagen über eine Arzneispezialität, die im Rahmen der Verkaufsförderung für diese Arzneispezialität an die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen abgegeben werden, müssen neben den in § 54 Abs. 1 genannten Informationen die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Unterlagen erstellt oder zuletzt geändert worden sind, enthalten. 

(2) Alle in den in Abs. 1 erwähnten Unterlagen enthaltenen Informationen müssen genau, aktuell, überprüfbar und vollständig genug sein, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild von dem therapeutischen Wert des Arzneimittels zu machen. 

(3) Die aus der Fachliteratur entnommenen Zitate, Tabellen und sonstigen Darstellungen, die in den in Abs. 1 genannten Unterlagen verwendet werden, müssen wortgetreu übernommen werden; dabei ist die genaue Quelle anzugeben. 

(4)2) Wird in den in Abs. 1 genannten Unterlagen auf Fachliteratur Bezug genommen, so ist deren wesentlicher Inhalt mit Quellenangabe objektiv wiederzugeben. 

  1. § 55 idF BGBl. I Nr. 153/2005 spezifiziert entsprechend Artikel 92 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG die Anforderungen an Unterlagen, die im Rahmen der Fachwerbung erstellt und abgegeben werden (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Abs. 4 sieht im Sinne eines allgemeinen Irreführungsverbotes vor, dass bei Bezugnahmen auf Fachliteratur eine objektive Wiedergabe des wesentlichen Inhalts mit Quellenangabe zu erfolgen hat, um den Anwendern auch zu ermöglichen, sich selbst die Fachliteratur im Original und ungekürzt zugänglich zu machen (RV 1092 XXII. GP). 

§ 55a.1 (1) Im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist es verboten, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, diese sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang.2
 
(2) Der Repräsentationsaufwand im Zusammenhang mit Veranstaltungen zur Verkaufsförderung muss immer streng auf deren Hauptzweck begrenzt sein und darf nicht anderen Personen als den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen gelten. 

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 stehen der direkten oder indirekten Übernahme von angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten und der Teilnahmegebühren bei ausschließlich berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen nicht entgegen; der Repräsentationsaufwand muss immer streng auf den wissenschaftlichen Hauptzweck der Veranstaltung begrenzt sein; die Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten und der Teilnahmegebühren sowie der Repräsentationsaufwand dürfen nicht anderen Personen als zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen gelten. 

(4) Den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen ist es untersagt, entgegen Abs. 1 bis 3 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. 

(5)3 Der Bundesminister für Gesundheit4 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen, 

  1. wann von einem geringen Wert von Prämien oder finanziellen oder materiellen Vorteilen auszugehen ist,
  2. hinsichtlich Art und Umfang des zulässigen Repräsentationsaufwandes im Zusammenhang mit Veranstaltungen zur Verkaufsförderung einschließlich der Auswahl des Tagungsortes und der Bewirtung,
  3. welche Kriterien eine Veranstaltung erfüllen muss, um als ausschließlich berufsbezogene wissenschaftliche Veranstaltung im Sinne des Abs. 3 zu gelten,
  4. hinsichtlich der Angemessenheit von Reise- und Aufenthaltskosten bei berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen, und
  5. hinsichtlich Art und Umfang des zulässigen Repräsentationsaufwandes im Zusammenhang mit berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen einschließlich der Auswahl des Tagungsortes.

Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass jeglicher Anschein der unsachlichen Beeinflussung von zur Verschreibung und Abgabe berechtigten Personen in ihrer Therapieentscheidung oder -empfehlung vermieden wird. 

  1. § 55a idF BGBl. I Nr. 153/2005 übernimmt Artikel 94 und 95 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Eine mit der Hauptware identische Mehrlieferung ist im Gegensatz zu einer Mehrlieferung, die aus verschiedenen Arzneispezialitäten besteht, nicht geeignet, den Preis zu verschleiern und aus anderen als rein sachlichen Überlegungen zum Kauf zu verleiten. Abs. 1 ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen (OGH 20. 10. 1998, 4 Ob 250/98). (Anmerkung: Ein Naturalrabattverbot enthält seit der AMG-Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 allerdings § 55b. Dieses beschränkt sich allerdings auf Arzneimittel, die im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.) 
  3. Abs. 5 sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vor, um ergänzend zu den freiwilligen Selbstbindungsinstrumenten der betroffenen Verkehrskreise (z.B. Verhaltenskodex der PHARMIG, Code of Conduct der Österreichischen Ärztekammer) nähere Regelungen für diesen sensiblen Bereich der Fachwerbung erlassen zu können. 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

Naturalrabatte

§ 55b.1,2,3 (1) Die Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind. 

(2) Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Abs. 1 erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten. 

  1. § 55b idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    In den letzten Jahren hat sich im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln durch die Gewährung von Naturalrabatten an die zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen ein System etabliert, das nach geltender Rechtslage zwar nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, das aber durch die Höhe der gewährten Rabatte (teilweise sogar deutlich über 100 %), das Vertrauen in die allein nach fachlichen Überlegungen zu treffende Verschreibung bzw. Abgabe zu beeinträchtigen und überdies zu Lasten der die Kosten für Arzneimitteln tragenden gesetzlichen Krankenversicherung gehen kann. Aus diesem Grund sieht der neue § 55b AMG vor, dass die Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen verboten ist, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind (RV 1092 XXII. GP). 
    Da die Gewährung von Geldrabatten im Wirtschaftsleben ein durchaus üblicher Vorgang ist, zielt die intendierte Regelung allein auf die Gewährung von Naturalrabatten im Arzneimittel-Geschäft ab (RV 1092 XXII. GP). 
    Ausgehend von der Überlegung, dass Eingriffe der Gesetzgebung in das Wirtschaftsleben auf die tatsächlich gebotenen Regelungen zu beschränken sind, soll die Regelung auch lediglich die im Erstattungskodex enthaltenen Arzneimittel erfassen, da in dem durch das Erstattungssystem geschaffenen wirtschaftlichen Umfeld ein finanzieller Anreiz zur Änderung des Verschreibe- oder Abgabeverhaltens besonders zu vermuten ist. Darüber hinaus ist dies auch jener Bereich, in dem das schon zuvor erwähnte Schutzbedürfnis der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (RV 1092 XXII. GP). 
    Im Rahmen des Gesundheitsausschusses des Nationalrates wurde zum Naturalrabatteverbot folgende Klarstellung getroffen: ... In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass - gleich § 55a - auch § 55b nicht für die Träger von Krankenanstalten gilt und die ihnen gewährten Naturalrabatte somit nicht unter das Verbot des § 55b fallen, da die Anschaffung von Arzneimitteln durch die Träger von Krankenanstalten zum Zweck der anstaltsinternen Anwendung erfolgt, wovon Verschreibung und Abgabe durch die dazu berechtigten Personen zu unterscheiden sind (AB 1142 XXII. GP). 
  2. Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, GZ BMGF-92400/0002-I/B/2006, betreffend § 55b, veröffentlicht in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung 1/2006: 
    "Mit dem durch die AMG-Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 geschaffenen § 55b AMG wird die Gewährung von Naturalrabatten an zur Verschreibung und Abgabe berechtigte Personen verboten, sofern die betreffende Arzneispezialität im Erstattungskodex enthalten ist. 
    Dieses Verbot gilt nicht für Naturalrabatte, die Großhändlern oder Trägern von Krankenanstalten gewährt werden, da sowohl der Grund der Materialien (Bericht des Gesundheitsausschusses 1142 BlgNR XXII. GP) als auch nach systematischer Interpretation § 55b AMG so zu verstehen ist, dass die Träger von Krankenanstalten und Großhändler nicht unter die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung „zur Verschreibung und Abgabe berechtigte Personen“ fallen. 
    Es wird ersucht, dies bei der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 56a übertragenen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des V. Abschnitts des AMG entsprechend zu berücksichtigen." 
  3. Mit Erkenntnis vom 4. 12. 2007, VfGH G 113/06, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag eines hausapothekenführenden Arztes, das Naturalrabatteverbot des § 55b AMG als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Der VfGH geht davon aus, dass § 55b AMG EG-Recht nicht entgegensteht und auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vorliegt. 
    Der VfGH weist in der Entscheidungsbegründung insbesondere darauf hin, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 
    Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass das mit dem Verbot von Naturalrabatten verfolgte Ziel der Sicherung des Vertrauens in eine nach rein fachlichen Kriterien erfolgende Verschreibung bzw. Abgabe von Arzneimitteln sowie - damit einhergehend - die Vermeidung einer zusätzlichen Inanspruchnahme der sozialen Krankenversicherung wichtige öffentliche Interessen darstellen (vgl. die oben wiedergegebenen Materialien RV 1092 BlgNR XXII. GP, 8). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass das angegriffene Verbot tatsächlich geeignet ist, eine durch die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen und somit durch Umstände, die abseits medizinischer und pharmazeutischer Gesichtspunkte liegen, beeinflusste Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln hintanzuhalten. 
    § 55b AMG dient … auch zur Verhinderung der Umgehung des nunmehr in § 55a AMG geregelten, in Umsetzung des Art. 94 der Richtlinie 2001/83/EG ergangenen (vgl. RV 1092 BlgNR XXII. GP, 8) Verbotes solcher Vorteile und hat insoweit auch eine zulässige wettbewerbsrechtliche Zielsetzung. 
    Die angefochtene Regelung soll … aber schon dem Anschein bzw. Verdacht einer nicht bloß fachlich motivierten Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln vorbeugen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er dafür ein pauschales Verbot von Naturalrabatten zusätzlich zu den vom Antragsteller ins Treffen geführten, bestehenden "Kontrollmechanismen" für notwendig erachtet. Weder wäre eine nachträgliche Kontrolle, ob eine Verschreibung und Abgabe in allen Fällen ausschließlich aufgrund fachlicher Überlegungen erfolgt ist, effektiv möglich (vgl. auch Windisch-Graetz, Zur Frage der Zulässigkeit von Rabatten für Apotheker und hauspothekenführende Ärzte, RdM 2006, 67 [79]), noch eine (chef[kontroll]ärztliche) Genehmigung im Vorhinein in jedem einzelnen Fall medizinisch oder gesundheitsökonomisch vertretbar, wie schon die Regelung über den Erstattungskodex belegt (vgl. § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG). 
    Das Verbot erfasst nicht auch jegliche auf "Privatrezept" abgegebene Arzneimittel, sondern nur jene, die im Erstattungskodex enthalten sind, d.h. auf Kosten der Krankenversicherung (wenngleich z.T. erst nach chef[kontroll]ärztlicher Genehmigung, nach Gleichstellung eines Wahlarztrezeptes gemäß § 350 Abs. 2 ASVG oder nach Einreichung zur Kostenerstattung gemäß § 131 ASVG) abgegeben werden können. Insoweit dient die angefochtene Regelung aber - wie bereits ausgeführt - dem Ziel der Vermeidung einer zusätzlichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. RV 1092 BlgNR XXII. GP, 8). 
    Der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich mit Krankenanstalten mag die Verfassungswidrigkeit der Regelung schon deshalb nicht darzutun, da die An­schaffung, Abgabe sowie die Finanzierung von Arzneimitteln in Krankenanstalten - wie die Bundesregierung zurecht hervorhebt - anderen Gesichtspunkten folgt als die Verschreibung und Abgabe durch niedergelassene Ärzte und Apotheker, und allfällige Vorteile aus Naturalrabatten dem Krankenanstalten­träger und nicht unmittelbar den Ärzten zukommen, die über die Abgabe der Arzneimittel entscheiden. Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme des Antragstellers, dass Krankenanstalten vom Verbot von Naturalrabatten nicht erfasst sind, überhaupt zutrifft.

Informationsbeauftragter

§ 56.1 (1) Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, dass 

  1. jegliche Werbung für Arzneimittel diesem Abschnitt entspricht,
  2. die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in § 72 geforderte Qualifikation aufweisen und die ihnen gemäß § 73f obliegenden Verpflichtungen einhalten,
  3. jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und
  4. die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden.

(2) Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 

  1. § 56 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 56 setzt Art. 98 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG um. Jeder Zulassungsinhaber wird damit verpflichtet, eine entsprechend sachkundige Person zu benennen, die für die wissenschaftlichen Informationen verantwortlich und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Abs. 1 spezifiziert die Pflichten des Zulassungs- bzw. Registrierungsinhabers in Bezug auf die Werbung für Arzneimittel (RV 1092 XXII. GP). 
    Gemäß der Übergangsregelung des § 94c Abs. 14 hat Werbematerial bis 1. Jänner 2007 den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 zu entsprechen. Der Informationsbeauftragte ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 1. Juli 2006 bekannt zu geben.

Kontrolle

§ 56a.1 (1) Die Kontrolle dieses Abschnitts obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Diesem sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieses Abschnittes erforderlich sind. Dies umfasst auch alle Unterlagen über Verkaufförderungsveranstaltungen und berufsbezogene wissenschaftliche Veranstaltungen. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle der Bestimmungen dieses Abschnitts erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. 

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß Abs. 1 festgestellt, oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird, so hat es alle Maßnahmen zu verfügen, die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlich sind. 

  1. § 56a idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 56a schließt eine bisher bestandene Lücke im Bereich der Kontrolle. Diese erfolgte bisher im Einzelfall durch die Überprüfung eines Verhaltens im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder durch die betroffenen Verkehrskreise oder sonstige Klagsberechtigte nach § 85a AMG. Nunmehr wird eine ausdrückliche Kontrollbefugnis für das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen geschaffen und dieses mit den zur Durchführung allfällig notwendiger Kontrollmaßnahmen erforderlichen Befugnissen ausgestattet (RV 1092 XXII. GP).

VI. ABSCHNITT 

Vertrieb 


Abgabe von Arzneimitteln

§ 57. (1)1,2 Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur abgegeben werden an3

 

1. öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und tierärztliche Hausapotheken,
2. Drogisten oder andere Gewerbetreibende, die gemäß § 59 Abs. 3 zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind,
3. Hersteller ausschließlich zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln oder soweit sie gemäß der Gewerbeordnung 1994 zum Handel mit Arzneimitteln befugt sind,
4. Arzneimittel-Großhändler,
5. Gebietskörperschaften
a) im Zusammenhang mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Seuchenbekämpfung,
b) zur humanitären Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer im Ausland eingetretenen Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall,
c) zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang mit einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder einer Pandemie unbedingt erforderlich ist,4 
5a. Unternehmen und Organisationen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und die auf der Grundlage eines zwischen dem Bund oder einem Land und einem Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler abgeschlossenen Vertrags über die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit einer Pandemie, kriegerischen Auseinandersetzung oder terroristischen Bedrohung ihrerseits Einzelverträge zum direkten Ankauf eines Arzneimittels für den Bedarf der eigenen Mitarbeiter abgeschlossen haben,5 6. Einrichtungen des Österreichischen Bundesheeres, die der Arzneimittelversorgung des Bundesheeres dienen, 6a. das Bundesministerium für Inneres, die ihm nachgeordneten Behörden und Betreuungseinrichtungen zur Notfallversorgung, Vorsorge und Betreuung von Einsätzen, sofern diese die Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,6 7. Einrichtungen, die vorläufige gerichtliche Verwahrungen beziehungsweise Anhaltungen, gerichtliche Freiheitsstrafen beziehungsweise mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende gerichtliche Maßnahmen vollziehen, sofern diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen7, 8. wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften und der Universitäten und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, sofern diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,8 9. organisierte Notarztdienste, sofern es sich um Suchtmittel handelt, die diese für ihre notärztliche Tätigkeit benötigen9 und 10.10 über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügende Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes11, BGBl. I Nr. 112/1997, zur evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Betreuung von Klienten im Rahmen von Maßnahmen zur Schadenminimierung, ausgenommen suchtmittelhaltige Arzneimittel.

 

(2)12 An Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler abgegeben werden:13 

  1. Vollblutkonserven, Suspensionen zellulärer oder korpuskulärer Blutbestandteile, Einzelspenderzubereitungen,
  2. natives menschliches oder tierisches Gewebe.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für radioaktive Arzneimittel. Diese dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, abgegeben werden.14 

(4) Fütterungsarzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden. Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ist unzulässig. 

(5)1 Abs. 1 gilt nicht für Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 4 und § 59 Abs. 7a.15 

(6) Vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe im Kleinverkauf nicht den Apotheken vorbehalten ist, direkt an Bandagisten, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Fußpfleger, Inhaber einer Berechtigung für den Huf- und Klauenbeschlag und Masseure abgegeben werden, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die diese Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.16) 

(7) Vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler dürfen Dentalarzneimittel17, die 

  1. nicht der Rezeptpflicht unterliegen und 
  2. ausschließlich dazu bestimmt sind, von Zahnärzten18, Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten am Patienten angewendet zu werden, 

direkt an diese sowie an Zahnambulatorien abgegeben werden.19,20 

(8) Medizinische Gase dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler an Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke13 und an Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe komprimierter technischer Gase berechtigt sind.21 

(9) Arzneimittel zur klinischen Prüfung dürfen vom Hersteller, Depositeur und Arzneimittel-Großhändler auch direkt an Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke13 und an Prüfer abgegeben werden.22 

(10) Rettungs- und Krankenbeförderungsdienste einer Gebietskörperschaft dürfen Arzneimittel, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Rettung und Krankenbeförderung benötigen, aus jenen Anstaltsapotheken beziehen, die von Krankenanstalten betrieben werden, deren Träger diese Gebietskörperschaft ist.23 

  1. Abs. 1 mit Ausnahme der Z 8 und 9 und Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Aus der Bestimmung § 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz ergibt sich, dass dem Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler die Abgabe von Arzneimitteln an (hausapothekenführende) Ärzte untersagt ist. 
    Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008, G 6/08 u.a., hat dieser die Individualanträge eines hausapothekenführenden Arztes auf Aufhebung des Apothekenvorbehaltes für den Bezug bestimmter Arzneimittel durch einen hausapothekenführenden Arzt im Apothekengesetz (§ 31 Abs. 3 Apothekengesetz) und des sich aus dem Arzneimittelgesetz (§ 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) ergebenden, an Großhändler, Arzneimittelhersteller und Depositeure gerichteten Verbots der Abgabe von Arzneimitteln an hausapothekenführende Ärzte als verfassungswidrig, mangels Legitimation zurückgewiesen, da keine Beseitigung der Rechtswirkungen dieser Regelungen im Aufhebungsfall aufgrund eines gleichartigen jedoch nicht bekämpften Apothekenvorbehalts in der Apothekenbetriebsordnung (§ 55 Abs. 2 ABO 2005) und der Antragsteller außerdem nicht Normadressat des Abgabeverbots im Arzneimittelgesetz ist. 
    Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation (für Individualanträge gemäß Art. 140 B-VG), dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. z.B. VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). Normadressaten der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Arzneimittelgesetz sind jedoch die Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler, denen die Abgabe der Arzneimittel an andere als die genannten Stellen untersagt wird. Hinzu kommt, dass eine Betroffenheit des Antragstellers - wenn überhaupt - nur in Form wirtschaftlicher Reflexwirkungen der angefochtenen Norm bestehen könnte (vgl. zuletzt etwa VfGH 4.12.2007, G113/06); die für die Zulässigkeit eines Individualantrages auf Normenkontrolle notwendige Voraussetzung, dass die angefochtene Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, ist dadurch nicht erfüllt. 
  3. § 5a des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, enthält in § 5a eine Berechtigung zur Direktbelieferung von Vertragsanstalten (=Krankenanstalten, die die In-vitro-Fertilisationen durchführen und mit welchen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Vertrag für den IVF-Fonds abgeschlossen hat) mit den für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimitteln. 
    § 5a. (1) Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt, 
    1. die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
    2. im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
    3. diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.
    (2) Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.
    Mit § 5a wurde durch BGBl. I Nr. 3/2010 eine Rechtsgrundlage für die Abgabe von Arzneimitteln durch die Fonds-Vertragskrankenanstalten geschaffen. Es handelt sich dabei um eine lex specialis zu § 57 Arzneimittelgesetz. Weiters wird normiert, dass eine Abgabe auch an ambulante Fonds-Patientinnen im Rahmen der IVF-Behandlung zulässig ist. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 464 XXIV. GP) könne durch diese Regelung einerseits der Anstieg der Kosten der für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel gedämpft werden, andererseits wäre es auch im Sinne der Patientinnen, wenn sie die erforderlichen Arzneimittel vor Ort erhalten (RV 464 XXIV. GP). 
    Die Möglichkeit für die IVF-Vertragsanstalten, die für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel direkt beim Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen und direkt an IVF-Fondspatientinnen abzugeben, besteht allerdings ausschließlich für IVF-Fondspatientinnen. Es muss sich also um einen durch den IVF-Fonds mitfinanzierten Versuch der In-vitro-Fertilisation handeln. Alle anderen Patientinnen müssen die für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen. 
  4. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 wurde das Direktbezugsrecht der Gebietskörperschaften in § 57 Abs. 1 Z 5 lit. c erweitert um die Fälle einer terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder einer Pandemie, weggefallen ist der Fall einer internationalen Krise. Anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat (Stenogr. Protokoll der 125. Sitzung des Nationalrates XXII. GP) wurde ein Abänderungsantrag (AA-170 XXII. GP) angenommen, mit dem einerseits nach den Worten "wenn dies" die Worte "zur Vorbeugung vor oder" entfallen sind, andererseits vor "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt wurde. In der Begründung des Abänderungsantrages wird ausgeführt, dass durch den Ausdruck "im Zusammenhang mit" in entsprechenden Gefährdungssituationen auch Maßnahmen der Vorbeugung oder Bevorratung abgedeckt wären, weshalb eine gesonderte Erwähnung im Gesetzestext selbst entbehrlich sei. 
    Ein Direktbezug von Arzneimitteln vom Hersteller, Depositeur und Arzneimittel-Großhändler durch Gebietskörperschaften war bis zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2003 nur zur Impfprophylaxe und Seuchenbekämpfung zulässig. Durch BGBl. I Nr. 12/2003 wurde ein Direktbezug von Arzneimitteln durch Gebietskörperschaften auch dann ermöglicht, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland infolge einer Katastrophe oder infolge einer internationalen Krise erforderlich ist. Weiters wurde im Sinne einer sparsamen Verwaltungsführung der Direktbezug durch Gebietskörperschaften auch zur humanitären Hilfeleistung ermöglicht. Die Erläuterungen zum Initiativantrag IA 39/A halten ausdrücklich fest, dass der Direktbezug selbstverständlich nur für diese Ausnahmefälle zulässig ist und ansonsten an den grundsätzlich vorgesehenen Vertriebswegen festgehalten wird (AB 15 XXII. GP). 
    Ferner beschloss der Gesundheitsausschuss (AB 15 XXII. GP) einstimmig folgende Feststellung: "Der Gesundheitsausschuss geht davon aus, dass die in § 57 Abs. 1 Z 5 den Gebietskörperschaften eröffnete Möglichkeit zum Direktbezug von Arzneispezialitäten oder Entgegennahme von Schenkungen nur dazu dient, auf besondere Ereignisse flexibel zu reagieren oder dafür gerüstet zu sein, nicht aber in Konkurrenz zu den Apotheken oder der in diesem Bereich tätigen Wirtschaft zu treten.“ 
  5. Nach Abs. 1 Z 5a idF BGBl. I Nr. 153/2005 soll in Ausnahmefällen eine Direktbelieferung von bestimmten Schlüsselunternehmen und -organisationen durch Hersteller, Depositeure oder Großhändler möglich sein, wenn dies zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit einer Pandemie, kriegerischen Auseinandersetzung oder terroristischen Bedrohung im Rahmen von Gesamtverträgen, die der Bund oder ein Land abschließt, im Rahmen einer konzertierten Vorsorgeaktion erfolgt. Auch diese Textierung beruht auf dem anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat angenommenen Abänderungsantrag (AA-170 XXII. GP), durch den insbesondere die Worte "notwendige Bevorratung für den Fall" nach dem Wort "Arzneimittelversorgung" durch die Worte " im Zusammenhang mit" ersetzt wurden. Zur Begründung des Abänderungsantrages vgl. oben Fußnote 2). 
  6. Abs. 1 Z 6a eingefügt durch BGBl. I Nr. 48/2013 
    Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2010 XXIV. GP) führen dazu Folgendes aus: 
    Die Auflistung der Einrichtungen, an die nach derzeitiger Rechtslage Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler abgegeben werden dürfen, ist insofern zu vervollständigen, als auch Einrichtungen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres aufzunehmen wären. Dies betrifft zum einen die notwendige Versorgung im Rahmen der gesetzlich übertragenen Aufgabenerfüllung; andererseits soll gewährleistet sein, dass im Fall von Einsätzen auch die erforderliche Betreuung durch die Sicherheitsbehörde getroffen werden kann. Ebenso sind Notfallversorgung und Vorsorge (bspw. Impfschutz, Tamiflu) durch die Sicherheitsbehörden sicherzustellen. Im Bundesministerium für Inneres obliegt die Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich dem Chefärztlichen Dienst (§ 6 Abs. 1 SPG), in den Landespolizeidirektionen den Polizeiärzten (§ 41 Abs. 2 Ärztegesetz 1998). 
  7. Vergleichbar dem Österreichischen Bundesheer haben auch Anstalten bzw. Einrichtungen der Justiz, die gerichtliche freiheitsentziehende Entscheidungen bzw. Anordnungen zu vollziehen haben, einen gesetzlichen Auftrag zur Obsorge und ärztlichen Betreuung bzw. Versorgung der ihnen überantworteten Insassen zu erfüllen. Um diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, verfügen diese Einrichtungen über entsprechendes ärztliches, therapeutisches und pflegerisches Personal. Da in derartigen Anstalten bzw. Einrichtungen der Justiz betriebene Abteilungen zur ärztlichen Versorgung der Insassen den Sanitätseinrichtungen des Österreichischen Bundesheeres vergleichbar sind und um eine zentrale Versorgung zu gewährleisten, werden diese Anstalten bzw. Einrichtungen den vergleichbaren Einrichtungen des Österreichischen Bundesheeres gleichgestellt und dürfen direkt vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler beziehen (RV 777 XXI. GP). 
  8. Abs. 1 Z 8 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Im Hinblick auf die Ausgliederung der Universitäten hat eine Klarstellung zu erfolgen, da diese nicht mehr unter den Begriff „wissenschaftliche Institute von Gebietskörperschaften“ zu subsumieren sind. Inhaltlich bedeutet dies keine Änderung (RV 155 XXIV. GP). 
  9. Die durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 an den Abs. 1 angefügte Z 9 dient der Anpassung an § 6 Abs. 4a und 6 Suchtmittelgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2008 (RV 155 XXIV. GP). 
  10. Abs. 1 Z 10 eingefügt durch Art. 23 des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, ist mit 13. April 2017 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 14). 
    Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 1457 XXV. GP) zielen Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) darauf ab, mit entsprechenden Programmen bei Menschen mit riskanten Konsummustern im Zusammenhang mit ihrem schädlichen Gebrauch oder ihrer Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen die individuellen und gesellschaftlichen Schäden zu reduzieren. Dieser Ansatz, der den schädlichen bzw. abhängigen Substanzgebrauch als augenblickliche Realität akzeptiert und die Folgen geringstmöglich halten will, ergänzt die anderen, auf Verhinderung oder Reduktion des Gebrauchs zielenden Ansätze (Prävention, Behandlung und gesellschaftliche Reintegration) und ist integrativer Bestandteil moderner Drogen- und Suchtstrategien im Sinne einer umfassenden Herangehensweise an die Suchtproblematik im Bereich der Nachfragereduktion. Zu verweisen ist etwa auf die EU Drogenstrategie 2013-2020, sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates über die Implementierung von Mindestqualitätsstandards im Bereich der Reduktion der Drogennachfrage in der EU (2015), wonach entsprechende Maßnahmen, die auf die Zielpopulationen zugeschnitten und für diese leicht zugänglich sein sollen, insbesondere – aber nicht darauf beschränkt – auf die Prävention der Übertragung von Infektionskrankheiten und von drogenbezogenen Todesfällen zielen. Die betreffenden Interventionen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung und werden von qualifizierten und/oder geschulten Mitarbeitern vermittelt. Auch das Outcome Dokument der UNO Generalversammlung zum Welt-Drogenproblem im April 2016 anerkennt ausdrücklich die Komplexität und Multikausalität der Drogenabhängigkeit als chronische, mit Rückfällen verbundenen Erkrankung und bekennt sich, im Rahmen und eingebettet in eine umfassende Strategie zur Nachfragereduktion, zu entsprechenden Schadenminimierungsprogrammen. Dem entsprechend ist Überlebenshilfe und Schadenminimierung als integrativer Ansatz im Rahmen des Interventionsfeldes Suchthilfe auch Teil der im Jänner 2016 vom Ministerrat verabschiedeten Österreichischen Suchtpräventionsstrategie – Strategie für eine kohärente Präventions- und Suchtpolitik. 
    Die gegenständlichen Bestimmungen zielen auf die adäquate Umsetzung dieses Ansatzes im österreichischen Sucht- und Drogenhilfesystem. Zu den Aufgaben niederschwelliger Suchthilfe im Rahmen schadenminimierender Maßnahmen zählt es, neben sterilen Nadeln und Spritzen (in der Regel Tauschsystem alt gegen neu) sowie Filtern und sonstigen sterilen Behelfen auch die für eine sterile Injektion erforderliche Kochsalzlösung, steriles Wasser für Injektionszwecke und Ascorbinsäure zur Verfügung zu stellen. Die Abgabe und Verwendung dieser Utensilien folgt den Empfehlungen einschlägiger Fachgremien, insbesondere der WHO sowie UNAIDS und ist verbreitete Praxis in allen Ländern, in denen Harm Reduction-Maßnahmen im Rahmen drogenbezogener Gesamtstrategien etabliert sind. 
    Mit der vorliegenden Regelung soll die international gepflogene Praxis ausdrücklich gesetzlich verankert werden und so die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden. International wie auch in Österreich ist es seit Jahrzehnten Praxis niederschwelliger Drogenarbeit, nicht nur im stationären, sondern auch im ambulanten Bereich (Anlauf- und Beratungsstellen, Streetwork), Harm Reduction-Utensilien wie Spritzen den betreuten Personen zur Verfügung zu stellen. Die vorgesehene Anbindung an jene Drogenhilfeeinrichtungen, die nach Maßgabe des § 15 des Suchtmittelgesetzes von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind, bietet Gewähr dafür, dass neben besonders qualifizierten FachmitarbeiterInnen (insbesondere erfahrende SozialarbeiterInnen) auch ein „mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs vertrauter Arzt“ für die eventuell erforderliche Anleitung und Unterweisung des Personals zur Verfügung steht, somit weiterhin eine ärztliche Kontrollfunktion ausgeübt werden kann. 
    Mit der vorliegenden Änderung werden mehrfach beträchtliche Kostendämpfungseffekte erzielt. Zum einen durch den Bezug der in Rede stehenden Arzneimittel direkt beim Großhandel, zum anderen durch die Sicherstellung der Betreuung nach den wissenschaftlich aktuellen Standards. Damit werden Folgekosten, etwa ausgelöst durch Infektionen bei unsterilen Rahmenbedingungen, verhindert. Dies kommt wieder dem System der öffentlichen Gesundheitsversorgung, insbesondere den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, zu Gute. Der Bezug der für Maßnahmen der Harm-Reduction nötigen Arzneimittel über ärztliche Verschreibung, Einlösung des Rezepts und Abholung in der Apotheke wäre, abgesehen von der Frage der Praktikabilität, mit weitaus höheren Kosten für die öffentliche Hand verbunden, da Suchthilfeeinrichtungen nahezu ausschließlich aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, teilweise Gemeinden) finanziert werden. 
  11. vgl. dazu die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit für Gesundheit, Familie und Jugend über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch, BGBl. II Nr. 132/2008 idgF 
  12. Die große Empfindlichkeit und kurze Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit von Vollblutkonserven, korpuskulären Blutbestandteilen (Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten) und nativem menschlichen oder tierischen Gewebe (z.B. Frischzellen) rechtfertigt die vorgesehene Möglichkeit einer Direktbelieferung von Krankenanstalten (RV 1060 XV. GP). 
    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass auch Suspensionen zellulärer Blutbestandteile und Einzelspenderzubereitungen hinsichtlich ihrer Abgabe an Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke den Vollblutkonserven gleichzuhalten wären, was insbesondere wegen der kurzen Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit dieser Arzneimittel gerechtfertigt erscheint (AB 1480 XV. GP). 
  13. Öffentliche Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke haben gemäß § 20 Abs. 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG, private Krankenanstalten gemäß § 40 Abs. 1 lit. e iVm § 20 Abs. 3 KAKuG die Arzneimittel für den von ihnen zu haltenden Arzneimittelvorrat aus einer (öffentlichen oder Anstalts-) Apotheke im EWR zu beziehen. Das folgt auch aus dem grundsätzlichen Apothekenvorbehalt des § 59 Arzneimittelgesetz, wonach Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen. Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler dürfen daher nur in den in § 57 Abs. 2, 8 und 9 Arzneimittelgesetz geregelten engen Ausnahmefällen Arzneimittel direkt an Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke abgeben, ansonsten hat die Belieferung aus einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke zu erfolgen. 
    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Mitteilung vom 6. Juni 2016, GZ. INZ-480000-2016-006, darauf hingewiesen, "dass auf Grund der genannten Rechtsvorschriften jede Abgabe von Arzneimitteln an Arzneimittelvorräte in Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheken durch eine Apotheke zu erfolgen. Daraus folgt, dass jede Bestellung von Arzneimitteln und auch die diesbezügliche Fakturierung direkt an eine Apotheke zu ergehen hat. Hingegen ist die direkte Lieferung (im Sinne des tatsächlichen Transportvorgangs) von Arzneimitteln durch den Hersteller, Depositeur oder Arzneimittelgroßhändler an den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne Anstaltsapotheke zulässig, sofern nachweislich die Lieferung im Auftrag und unter der Verantwortung einer Apotheke erfolgt. Die Einhaltung dieser Vorgangsweise ist durch entsprechende Unterlagen durch die an den Bestell-, Liefer- und Fakturierungsvorgang Beteiligten zu dokumentieren." 
  14. Eine Abgabe von radioaktiven Arzneimitteln durch den Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler direkt an den Anwender (vor allem Krankenanstalten) ist wegen der oft sehr kurzen Halbwertszeit und der speziellen Lagerbedingungen notwendig, setzt aber das Vorhandensein einer Umgangsbewilligung für radioaktive Stoffe gemäß § 10 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, beim Bezieher voraus (RV 1060 XV. GP). 
  15. Im Hinblick auf die Möglichkeit, für Arzneispezialitäten gemäß § 59 Abs. 7a im Einzelfall auch andere Vertriebswege als Apotheken und Drogerien vorzusehen, war für diese Arzneispezialitäten eine Ausnahme von der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe von Arzneimitteln erforderlich (RV 384 XXII. GP). 
  16. Der durch BGBl. Nr. 748/1988 angefügte Abs. 6 gibt die Möglichkeit, bestimmte Arzneimittel vom Hersteller oder Großhändler direkt an Gewerbetreibende abzugeben, die diese zur Berufsausübung benötigen. Diese Arzneimittel werden von den genannten Gewerbetreibenden im Rahmen ihres Berufes verwendet und dürfen keinesfalls durch diese im Kleinverkauf abgegeben werden. Arzneimittel, die gemäß § 59 Abs. 1 im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten sind, sind von dem neu eingefügten Abs. 6 nicht erfasst (RV 823 XVII. GP). 
  17. Vgl. zur Definition des Begriffs "Dentalarzneimittel" § 1 Abs. 7. Gemäß § 17 Abs. 3 Z 10 haben Arzneispezialitäten, die Dentalarzneimittel sind, in der Kennzeichnung einen Hinweis darauf zu enthalten. 
  18. In Abs. 7 Z 2 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 der Begriff "Zahnärzte" eingefügt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff "Arzt" subsumiert werden kann (vgl. RV 384 XXII.GP). 
  19. Der durch BGBl. Nr. 748/1988 angefügte Abs. 7 berücksichtigt die besondere Situation der Dentalpharmaka (vgl. § 1 Abs. 7). Diese Produkte werden von Dentalfachhändlern (Arzneimittelgroßhändlern) an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dentisten und Zahnambulatorien abgegeben, die diese Arzneimittel ausschließlich selbst für die Behandlung an Patienten verwenden. Durch die vorliegende Bestimmung soll den Besonderheiten dieser Produktgruppe und den Gegebenheiten vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes Rechnung getragen werden. Keinesfalls ist daran gedacht, den Grundsatz des § 59 Abs. 1 zu revidieren. Weitergehende Ausnahmen erscheinen auch für die Zukunft aus Gründen der Volksgesundheit nicht gerechtfertigt (RV 823 XVII. GP). 
  20. Vgl. dazu auch § 37 des Zahnärztegesetzes, der die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs verpflichtet, die zur Ausübung ihre Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Soweit es nicht um rezeptfreie Dentalarzneimittel handelt, die gemäß § 57 Abs. 7 auch direkt vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler bezogen werden dürfen, sind diese aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen. 
  21. Abs. 8 angefügt durch BGBl. Nr. 748/1988 
  22. Der durch BGBl. Nr. 107/1994 angefügte Abs. 9 trägt dem Umstand Rechnung, dass Arzneimittel, die für klinische Prüfungen vorgesehen sind, spezifische Besonderheiten aufweisen. Sie müssen zum Teil für eine bestimmte klinische Prüfung besonders gekennzeichnet werden, um etwa Doppelblindversuche zu ermöglichen. Der internationalen Praxis folgend ist es daher erforderlich, dass Sponsor und Prüfer nicht nur intensiven fachlichen Kontakt miteinander pflegen, sondern dem Sponsor auch die Möglichkeit gegeben wird, das Prüfpräparat direkt an den Prüfer abzugeben. Zur besonderen Verantwortung des Sponsors, die erstmalig ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben wird, vgl. vor allem auch §§ 31 und 32 (RV 1362 XVIII. GP). 
  23. Durch den durch BGBl. Nr. 379/1996 neu angefügten Abs. 10 soll der Bezug von Arzneimitteln für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienste im Interesse rascher Verfügbarkeit erleichtert werden (RV 151 XX. GP).

Sicherstellung der Versorgung

§ 57a.1 (1) Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung einer Arzneispezialität und die Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler, die diese tatsächlich in Verkehr gebrachte Arzneispezialität vertreiben, haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Arzneispezialität für die Abgabe durch Apotheken oder für sonst zur Abgabe gemäß § 59 Berechtigte sicherzustellen, damit der Bedarf der Patienten im Inland gedeckt ist. 

(2)2 Der Bundesminister für Gesundheit3 kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Umfangs der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen und der Maßnahmen bei deren Nichterfüllung erlassen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten. 

  1. § 57a eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    § 57a dient der Umsetzung von Art. 81 der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Richtlinie 2001/83/EG. Durch diese Bestimmung soll die Deckung des Bedarfs der Patienten im Inland gesichert und versorgungsgefährdenden Kontingentierungen oder einem versorgungsgefährdenden Verbringen einer für den innerstaatlichen Markt bestimmten Arzneispezialität auf andere Märkte entgegengetreten werden. Es besteht sowohl die Verpflichtung des Zulassungsinhabers am Bedarf der Patienten im Inland orientierte ausreichende Mengen einer Arzneispezialität zur Verfügung zu stellen, als auch eine Verpflichtung der mit der jeweiligen Arzneispezialität tatsächlich belieferten Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler, diese Mengen jedenfalls zunächst zur Deckung des Bedarfs im Inland zu verwenden. Der Bedarf der Patienten im Inland bemisst sich anhand der Erfahrungen mit der betreffenden Arzneispezialität und des wahrscheinlichen zukünftigen Bedarfs der Patienten. Diese beiden Verpflichtungen werden, obwohl von einander getrennt, wechselseitig beeinflusst. Entscheidend ist, wem dabei eine eventuelle Mangellage am inländischen Markt zuzurechnen ist. Nur dieser ist Adressat möglicher Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Regelung des Umfangs der Bereitstellungsverpflichtungen, sowie zur Regelung allfälliger notwendiger Maßnahmen, sofern dies für die Versorgung der Patienten erforderlich ist (RV 1092 XXII. GP). 
  3. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

§ 57b. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Abgabe von menschlichen Zellen und Gewebe zur Verwendung beim Menschen, soweit sie unter das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, fallen.1,2 

  1. § 57b eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 
  2. § 57b stellt klar, dass die Vertriebswege für menschliche Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen, sofern es sich nicht um Arzneispezialitäten oder Prüfpräparate handelt, im Gewebesicherheitsgesetz – GSG geregelt sind und der Abschnitt VI des AMG daher nicht anwendbar ist (RV 261 XXIII. GP).

Abgabe von Ärztemustern

§ 58. (1) Zulassungsinhaber dürfen Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten nur über deren schriftliche Anforderung, ausschließlich unentgeltlich und nach Aufbringung des deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweises „Unverkäufliches Ärztemuster“ in einer nicht größeren als der kleinsten im Handel befindlichen Packung nach Maßgabe des Abs. 2 abgeben.1 Diese Muster dürfen auch von den Empfängern nur unentgeltlich weitergegeben werden. Die Abgabe von Ärztemustern von Arzneispezialitäten, die psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe enthalten, ist verboten. 

(2) Die Abgabe von unverkäuflichen Ärztemustern darf an Empfänger gemäß Abs. 

  1. innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach erstmaliger Abgabe der Arzneispezialität im Sinne des § 57 in einer Anzahl, die zur Beurteilung des Behandlungserfolges bei höchstens zehn Patienten ausreicht, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß von 30 Ärztemustern einer Arzneispezialität je Empfänger, und 
  2. nach Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes pro Anforderung höchstens im Ausmaß von 2 Ärztemustern, an einen Empfänger jedoch höchstens im Ausmaß von fünf Ärztemustern einer Arzneispezialität im Jahr erfolgen. 

(3) Über die Empfänger von unverkäuflichen Ärztemustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe derselben sind Nachweise zu führen und auf Verlangen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 vorzulegen. Der Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Form der Nachweise zu erlassen. 

  1. Abs. 1 erster Satz idF BGBl. I Nr. 153/2005 
    In Umsetzung des Art 96 Abs. 1 lit. d der geänderten Richtlinie 2001/83/EG wird klargestellt, dass die Ärztemuster in einer Packungsgröße abgegeben werden dürfen, die nicht größer als die kleinste im Handel befindliche Packung sein darf, dies lässt die Möglichkeit offen, Ärztemuster auch in kleineren Packungsgrößen als der kleinsten im Handel befindlichen Packung abzugeben (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 ist in Abs. 3 erster Satz an Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen getreten.

Abgabe im Kleinen 

§ 59. (1) Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den §§ 57 und 58 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.1,1a,1b

(2) Apothekeneigene Arzneispezialitäten dürfen nur durch die Apotheke abgegeben werden, in der sie ganz oder überwiegend hergestellt werden und deren Betreiber Registrierungsinhaber1c dieser apothekeneigenen Arzneispezialität ist. 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat im Einvernehmen3 mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung4a jene Arzneimittel zu bestimmen, die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen lassen und daher durch Drogisten oder durch Gewerbetreibende, die gemäß Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln berechtigt sind, abgegeben werden dürfen.4 

(4) Soweit es sich bei Arzneimitteln gemäß Abs. 3 um Kontaktlinsenflüssigkeiten handelt, dürfen diese auch durch Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen und der Anpassung von Kontaktlinsen berechtigt sind. 

(5) Arzneispezialitäten, die ausschließlich wirksame Bestandteile enthalten, die in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführt sind, dürfen gemäß Abs. 3 und 4 abgegeben werden, es sei denn, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen5 bestimmt durch Bescheid, dass diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich aufgrund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist. 

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen5 kann über Antrag des Zulassungsinhabers durch Bescheid Arzneispezialitäten, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, vom Apothekenvorbehalt ausnehmen, wenn eine Gefährdung auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikation nicht zu besorgen ist. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. 

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne des § 7 Abs. 4.6 

(7a)7 Wenn es sich um Arzneispezialitäten für Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind, oder um Arzneispezialitäten für Bienen handelt, kann auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikationen dieser Arzneispezialitäten über Antrag des Zulassungsinhabers das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen5 durch Bescheid eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorsehen. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.8 

(8) Medizinische Gase dürfen auch durch Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe von komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf berechtigt sind. 

(9) Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung9 oder durch Fernabsatz10 ist verboten.11-19 

(10)20 Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes 

  1. innerhalb Österreichs durch öffentliche Apotheken, oder21
  2. nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei22, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind,23

abgegeben werden. 

(11)24 Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für Humanarzneispezialitäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei22 entsprechen, sofern diese dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei22 abgegeben werden. 

1. Abs. 1 idF BGBl. Nr. 107/1994 
§ 59 Abs. 1 unterwirft zunächst die Arzneimittelabgabe im Kleinen grundsätzlich dem Apothekenvorbehalt und lässt Ausnahmen nur im Rahmen der Sonderfälle des § 59 Abs. 2 ff zu. Abs. 1 spricht ausdrücklich nicht vom Kleinverkauf und stellt damit klar, dass sofern das AMG keinen anderen Vertriebs- bzw. Abgabeweg vorsieht, Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen. Dieser Apothekenvorbehalt gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Verkauf, ein anderes Rechtsgeschäft oder um eine unentgeltliche Abgabe handelt (RV 1362 XVIII. GP). 

1a.  Eine Ausnahme vom Apothekenvorbehalt enthält § 5a des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010. § 5a berechtigt die Vertragsanstalten (=Krankenanstalten, die die In-vitro-Fertilisationen durchführen und mit welchen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Vertrag für den IVF-Fonds abgeschlossen hat), die für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimitteln, an Fonds-Patientinnen direkt abzugeben. 

§ 5a. (1) Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt, 

1. die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,

2. im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und

3. diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.

(2) Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.

Mit § 5a wurde durch BGBl. I Nr. 3/2010 eine Rechtsgrundlage für die Abgabe von Arzneimitteln durch die Fonds-Vertragskrankenanstalten geschaffen. Es handelt sich dabei um eine lex specialis zu § 57 Arzneimittelgesetz. Weiters wird normiert, dass eine Abgabe auch an ambulante Fonds-Patientinnen im Rahmen der IVF-Behandlung zulässig ist. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 464 XXIV. GP) könne durch diese Regelung einerseits der Anstieg der Kosten der für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel gedämpft werden, andererseits wäre es auch im Sinne der Patientinnen, wenn sie die erforderlichen Arzneimittel vor Ort erhalten (RV 464 XXIV. GP). 
Die Möglichkeit für die IVF-Vertragsanstalten, die für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel direkt beim Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen und direkt an IVF-Fondspatientinnen abzugeben, besteht allerdings ausschließlich für IVF-Fondspatientinnen. Es muss sich also um einen durch den IVF-Fonds mitfinanzierten Versuch der In-vitro-Fertilisation handeln. Alle anderen Patientinnen müssen die für die IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen. 

1b. Zur Abgabe von Arzneimitteln an öffentliche Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke sowie an private Krankenanstalten für den von diesen zu haltenden Arzneimittelvorrat gemäß § 20 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 lit. e iVm § 20 Abs. 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG siehe Fußnote 11 zu § 57. 

1c. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde in Abs. 2 das Wort "Zulassungsinhaber" durch das Wort "Registrierungsinhaber" ersetzt, da apothekeneigene Arzneispezialitäten gemäß § 11a der Registrierung unterliegen (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 

2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

3. Vom Verfassungsdienst geäußerten Bedenken hinsichtlich der gemeinsamen Verordnungskompetenz zweier Bundesminister Rechnung tragend, wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 in Abs. 3 eine Einvernehmenskompetenz eingeführt, die das Mitspracherecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit inhaltlich in gleichem Umfang bestehen lässt (AB 440 XXII. GP). 

4. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Patienten- bzw. Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit für den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken dürfen nach dem Wortlaut dieser Verordnungsermächtigung nur solche Arzneimittel zum Verkauf durch Drogisten bestimmt werden, „die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch oder Tier besorgen lassen“. Zweifellos wird es sich bei diesen Arzneimitteln nur um nicht der Rezeptpflicht unterliegende handeln können, deren Unschädlichkeit auch bei einer versehentlichen Mehrfach- oder Vielfachüberschreitung der Normdosen gegeben ist. Hiebei ist allerdings davon auszugehen, dass die versehentlich falsche oder unrichtige Anwendung des Arzneimittels „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbar“ sein muss. Unschädlichkeit des Arzneimittels bei missbräuchlicher bzw. unverhersehbarer, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Abgabe in Drogerien (RV 1060 XV. GP). 

4a. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 122/2004 idF BGBl. II Nr. 150/2014 

5. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 5, 6 und 7a ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 

6. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 ist in Abs. 7 eine Zitatanpassung erfolgt. 

7.  Abs. 7a wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auch andere Vertriebswege (als Apotheken und Drogerien), z.B.: Zoofachhandel oder landwirtschaftliche Genossenschaften, vorzusehen (vgl. RV 384 XXII. GP). 

8. Abs. 7a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Bei derartigen Produkten wurde wie schon bisher bei den Produkten des § 11 Abs. 4 (Anmerkung: nunmehr § 7 Abs. 4) die Möglichkeit geschaffen, auch andere Vertriebswege (als Apotheken und Drogerien), z.B. Zoofachhandel oder landwirtschaftliche Genossenschaften, vorzusehen (RV 384 XXII. GP). 

8a. Für Arzneispezialitäten gemäß § 59 Abs. 7a gelten die Vertriebswegsbeschränkungen des § 57 Abs. 1 nicht (§ 57 Abs. 5). 

9. Das Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung wurde durch die AMG-Novelle, BGBl. Nr. 748/1988, in das AMG aufgenommen. Nach den Erläuterungen (RV 823 XVII. GP) lässt sich das Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung zwar aus gewerberechtlichen Regelungen ableiten, eine eindeutige Bestimmung erschien aber auch im Rahmen des Arzneimittelrechts zweckmäßig. 
§ 52 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF verbietet den Verkauf von Arzneimitteln durch Automaten. 
Die Freigabe des Fernabsatzes ("Versandhandels") mit rezeptfreien Humanarzneispezialitäten durch § 59a hat keine Auswirkungen auf das Verbot für die Abgabe dieser Arzneimittel in Selbstbedienung. Das Selbstbedienungsverbot bleibt für rezeptfreie Arzneimittel vollinhaltlich aufrecht, es dient dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde vor seiner Kaufentscheidung sachgerecht durch einen Apotheker informiert und beraten wird. Das Selbstbedienungsverbot minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird. Es schafft die Rahmenbedingungen, die die Beratungsfunktion des Apothekers stärken und das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs fördern, weil der Kunde sich zunächst an den Apotheker wenden muss. Demgegenüber sind bei der Selbstbedienung faktische Beratungshindernisse zu besorgen, etwa dass der Kunde nach der einmal getroffenen Kaufentscheidung für eine nachträgliche Beratung wenig empfänglich ist und die Situation des Bezahlvorgangs an der Kasse eine Beratung nicht fördert. Die gesetzliche Zulassung des Fernabsatzes ("Versandhandels") mit rezeptfreien Humanarzneispezialitäten führt vor allem deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil auch die Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz der uneingeschränkten Kontrolle durch den Apotheker unterliegt. Gemäß § 59a Arzneimittelgesetz muss auch die Arzneimittelabgabe im Fernabsatz (Versand) durch eine öffentliche Apotheke erfolgen, dh unter Verantwortung des Apothekenleiters oder eines anderen allgemein berufsberechtigten Apothekers. Die Vertriebsform des Fernabsatzes (Versandhandels) ist mit der Abgabe im Wege der Selbstbedienung auch nicht vergleichbare. Bei einer Bestellung im Fernabsatz liegt kein freier Warenzugriff vor, wie er für die Selbstbedienung kennzeichnend ist; denn eine Aushändigung des ausgesuchten Arzneimittels ist damit gerade nicht verbunden. Darüber hinaus kommt auch bei der Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz der Beratungsfunktion des Apothekers eine wichtige Bedeutung zu, insbesondere darf dann, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit eine Beratung notwendig ist oder die Abgabe eine Beratung erforderlich macht, eine Versendung erst dann erfolgen, wenn diese Beratung durch einen Apotheker der versendenden Apotheke stattgefunden hat (vgl. § 59a Abs. 6 und § 5 Fernabsatz-Verordnung; Fußnoten 7 und 8 zu § 59a). 

10. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde in Abs. 9 der Begriff "Versandhandel" durch die neue Begriffsbestimmung „Fernabsatz“ ersetzt. 
Gemäß § 2 Abs. 7a bedeutet "Fernabsatz" Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel. "Fernkommunikationsmittel" sind gemäß § 2 Abs. 7b Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post. 

11. Das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln (nunmehr Verbot der Abgabe im Fernabsatz) war bis zur AMG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 107/1994, nur in der Gewerbeordnung enthalten und hatte daher für Apotheken keine Geltung. Durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das Arzneimittelgesetz wurde klargestellt, dass auch Apotheken keinen Versandhandel mit Arzneimitteln betreiben dürfen (vgl. RV 1362 XVIII. GP). 

12. Gemäß § 53 Abs. 1 Z. 13 darf Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, keine Elemente enthalten, die darauf hinwirken, rezeptpflichtige Arzneimittel im Fernabsatz zu beziehen. 

13. § 50 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF verbietet den Versandhandel mit Arzneimitteln an Letztverbraucher. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs. 1), kann nämlich ihr Verkauf nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein (vgl. AB 941 BlgNR XVIII. GP). 
§ 57 Abs. 1 GewO 1994 das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren hinsichtlich des Vertriebes von Arzneimitteln. 

14. Gemäß § 11 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 dürfen Arzneimittel von öffentlichen Apotheken nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist die Abgabe in Apotheken ausdrücklich von § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz verlangt. 
§ 8a Apothekengesetz ist eine Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke (§ 11 Apothekenbetriebsordnung 2005, § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz) und vom Verbot des Versandhandels für Arzneimittel gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz. 
Mit dem Regulativ "Apothekeneigene Zustelleinrichtung" (Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses der Österreichischen Apothekerkammer vom 21. Jänner 1987) wurden die Bedingungen für eine Genehmigung von apothekeneigenen Zustelleinrichtungen gemäß § 8a Apothekengesetz im Detail festgelegt. Apothekeneigene Zustelleinrichtungen dürfen insbesondere nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer betrieben werden. 

15. Der Begriff des Versandhandels ist weder in § 59 Abs. 9 AMG noch in § 50 Abs. 2 GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 (AB 941 BlgNR XVIII. GP 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird (OGH 22. 6. 1999, 4 Ob 129/99w; OGH 10. 2. 2004, 4 Ob 22/04w, OGH 8.4.2008, 4 Ob 48/08z). 
Genau das trifft auch auf eine Anzeige, durch die der Beklagte schriftlich (also nicht persönlich) die Zusendung von Arzneimitteln anbietet, und bestellte Ware dann zusendet, zu. Auf das Fehlen von Prospekten oder Preislisten kommt es offenkundig nicht an. Denn der Zweck des Versandhandelsverbots liegt (auch) in der dadurch ermöglichten persönlichen Beratung und Kontrolle bei der Abgabe an Letztverbraucher. Dafür ist es unerheblich, ob es Kataloge oder Preislisten gibt oder ob Bestellungen - wie hier - aufgrund des typischerweise erwarteten Apothekensortiments getätigt und abgewickelt werden. Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 5 Arzneiwareneinfuhrgesetz (AB 935 BlgNR 21. GP): Danach soll diese Bestimmung klarstellen, dass trotz des durch § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz liberalisierten Arzneimittelbezugs vertreiberinitiierte Vertriebsformen untersagt sind. Am Vorliegen einer solchen „vertreiberinitiierten Vertriebsform" ist hier nicht zu zweifeln, kann doch die Anzeige der Beklagten nur als Aufforderung verstanden werden, Bestellungen aus einem typischen Apothekensortiment an sie zu richten. Dass in Österreich rezeptpflichtige Arzneimittel von der Bestellung und vom Versand ausgeschlossen wären, ergibt sich aus der Anzeige nicht. Der Umstand, dass die Beklagte Packungsgrößen und Preise erst nachträglich bekannt gibt, ändert nichts an der fehlenden Möglichkeit zur persönlichen Beratung und Kontrolle bei der Abgabe der - rezeptpflichtigen - Ware. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Rekursgerichts ist aufgrund von Wortlaut und Zweck der genannten Bestimmungen nicht mit guten Gründen vertretbar. Auch die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können diese Differenzierung nicht tragen. Die Besonderheit von 4 Ob 129/99w lag darin, dass die strittigen Arzneimittel von Ärzten für ihre Patienten bestellt wurden; der Bestellung ging somit kein Angebot des Versenders an den Letztverbraucher voraus. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten, richtet sich doch hier das Inserat der Beklagten eindeutig (auch) an Letztverbraucher. Dieser Umstand wurde in 4 Ob 321/99f als entscheidend dafür angesehen, das Vorliegen eines Versandhandels bei Bestellungen „aufgrund von Inseraten" zu bejahen. Dass die angebotenen Arzneimittel (schon) in diesen Inseraten spezifiziert sein müssten, ergibt sich daraus nicht. Zwar mag der vom Versandhandelsverbot verfolgte Zweck auch bei der Abgabe von Arzneimitteln in Präsenzapotheken nicht immer verwirklicht werden. Dennoch muss es dem Gesetzgeber frei stehen, eine typischerweise missbrauchsanfällige Vertriebsform von vornherein zu verbieten. Eine Verfassungswidrigkeit von § 59 Abs. 9 AMG ist daher nicht zu erkennen (vgl. VfGH 21.6.2001, G 74/01) (OGH 8.4.2008, 4 Ob 48/08z). 
Nach dem VwGH ist unter dem Begriff des Versandhandels im Sinne des § 50 Abs 2 GewO 1994 eine Betriebsform des Einzelhandels zu verstehen, also eine Form des Verkaufens von Waren an Letztverbraucher, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die bestellten Waren den Käufern im Versandwege (meist Postversand) zugestellt werden (vgl. AB 1973 zur GewO 1973, 941 BlgNR XIII. GP). Der Rechtslage ist nicht zu entnehmen, das Tatbestandsmerkmal des Versandhandels würde erst dann vorliegen, wenn mehrere Rechtsgeschäfte mit Letztverbrauchern zustande gekommen seien, deren Abschluss vom Unternehmer initiativ ausgegangen sei. Dafür spricht auch, dass die gegenständliche Regelung dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. der Volksgesundheit dienen soll (vgl. den genannten AB 1973). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Interessen erst bei mehreren Versandgeschäften - oder bei einer auf eine Vielzahl von Geschäften gerichteten organisatorischen Einheit - als schützenswert erachtete (VwGH 8.11.2000, Zl. 99/04/0190, VwGH 13.6.2005, Zl. 2003/04/0175). 

16. Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-332/01, Deutscher Apothekerverband e. V. gegen die niederländische Internetapotheke 0800 Doc Morris (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichtes Frankfurt am Main) festgestellt, dass ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Art. 30 EGV (aus Gründen des Gesundheitsschutzes) zu rechtfertigen ist. In seiner Begründung führt der EuGH aus, von diesen (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln würden größere Gefahren ausgehen, was eine strengere Kontrolle notwendig mache. Das Erfordernis, die Echtheit der ärztlichen Verschreibungen wirksam und verantwortlich nachprüfen zu können und die Aushändigung des Arzneimittels an den Kunden selbst oder an eine von ihm mit dessen Abholung beauftragte Person zu gewährleisten, könnte ein Verbot des Versandhandels rechtfertigen. 
Was rezeptfreie Arzneimittel betrifft, erachtet der EuGH Versandhandelsverbote nicht als gerechtfertigt, weil die notwendige Beratung und Vermeidung von Missbräuchen etwa durch interaktive Elemente im Internet gewährleistet werden könne. Der Gerichtshof hält allerdings fest, dass dies nur für Arzneimittel gilt, die im Staat des Konsumenten zugelassen sind. Zu § 73 Abs. 1 deutsches Arzneimittelgesetz, wonach Arzneimittel, die in Deutschland der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, im Allgemeinen bereits dann nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen, wenn sie dort nicht zum Verkehr zugelassen oder registriert sind, hält der EuGH ausdrücklich fest, dass für diese Kategorie (in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel) nicht geprüft zu werden braucht, ob die Artikel 28 bis 30 EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln, die ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, untersagt ist (vgl. Randnr. 48). Daher kann eine nationale Bestimmung wie § 73 Absatz 1 (deutsches) Arzneimittelgesetz, mit der ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 65/65 und dem Gemeinschaftskodex nachkommt, nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 28 EG bewertet werden (in diesem Sinne hinsichtlich der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände [ABL. L 275, S. 36] Urteil vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-246/98, Berendse-Koenen, Slg. 2000, I-1777, Randnr. 25). Daher können nicht die Artikel 28 EG bis 30 EG angeführt werden, um eine nationale Genehmigungsregelung zu umgehen, die in der Richtlinie 65/65 und im Gemeinschaftskodex vorgesehen ist und durch § 73 Absatz 1 AMG in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. Randnr. 53). 
Einem nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen (rezeptfreien) Arzneimitteln steht Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entgegen. 
Für Österreich bedeutet dies, dass das Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel aufrecht und weiterhin für alle in- und ausländischen Anbieter verbindlich ist. Hinsichtlich rezeptfreier Arzneimittel ist die Rechtslage differenziert zu betrachten. Apotheken aus anderen EU- und EWR-Staaten dürfen rezeptfreie Arzneimittel nur dann an österreichische Kunden versenden, wenn die versendeten Arzneimittel in Österreich, also grundsätzlich vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (bzw. bis 31.12.2005 vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen), zugelassen sind und über eine österreichische Zulassungsnummer verfügen (vgl. dazu OGH 4 Ob 243/06y: Aus dem Fehlen der österreichischen Zulassungsnummer ist darauf zu schließen, dass das vom Beklagten vertriebene Arzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist. Die für "Lemocin" auch in Österreich erteilte "grundsätzliche" Zulassung bezieht sich nicht auf das vom Beklagten vertriebene (deutsche) Arzneimittel. Sie ermöglicht lediglich eine vereinfachte Zulassung eines inhalts- und wirkungsgleichen Arzneimittels als Parallelimport.). Für österreichische Anbieter ist das Versandhandelsverbot weiterhin unverändert aufrecht (vgl. aber § 59 Abs. 10 und 11 sowie die Fußnoten 20 und 21). 

17. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache DocMorris (Rs C-322/01 = Slg 2003 I 14887) ist ein Versandhandelsverbot für Arzneimittel eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn von Art. 28 EG. Auf die Rechtfertigung eines solchen Verbots durch Art. 30 EG können sich die Mitgliedstaaten nur soweit berufen, als es Arzneimittel betrifft, die im Wohnsitzstaat des Bestellers verschreibungspflichtig sind (vgl. dazu etwa Gast/Reiser, Arzneimittel aus der Internet-Apotheke? RdM 2004/41; Nemetz, Internetapotheke - Post DocMorris, ecolex 2004, 991; Köck/Schmitt, DocMorris und die österreichische Gewerbeordnung, wbl 2006, 454). 
Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden (OGH vom 13.2.2007, 4 Ob 243/06y = wbl 2007, 293 - Lemocin), dass eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden darf, wenn sie im Versendestaat in Verkehr gebracht werden darf und (auch dort) nicht rezeptpflichtig ist. In diesem Fall schadet nach § 7 Abs. 1 Z 2 AMG auch das Fehlen einer inländischen Zulassung nicht, da die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Z 7 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 zulässig ist und die einschränkenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 und des § 59 Abs. 9 AMG wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben haben. 
Die Judikatur des OGH vom 13.2.2007, 4 Ob 243/06y, erschien aufgrund der Änderung der Rechtslage - das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 wurde mit 19. August 2010 durch das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, ersetzt - überholt. Allerdings ist der OGH in seiner Entscheidung OGH 27.3.2012, 4 Ob 13/12h - "Voltaren - Voltadol" mit knapper, nicht überzeugender Begründung noch über die vorzitierte Entscheidung hinausgegangen und hat einen Versand inhalts- und wirkstoffgleicher, rezeptfreier Arzneispezialitäten zugelassen, sogar wenn diese nicht dieselbe Bezeichnung haben. Eine Arzneispezialität dürfe nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG 2010 vorliegt (§ 7 Abs. 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 fällt. Erlaube die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gelte diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. 
Der durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 als lex specialis neu angefügte Abs. 10, der vom Verbot der Abgabe im Fernabsatz durch Apotheken aus dem EWR nach Österreich explizit nur nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die in Österreich zugelassen oder registriert sind, sollte eine Änderung der vorzitierten problematischen Judikatur des OGH bewirken. 
Aus "DocMorris" folgt allerdings nicht, dass das Versandhandelsverbot auch in Bezug auf im Bestellerstaat rezeptpflichtige Arzneimittel dem Gemeinschaftsrecht widerspräche. Denn insofern hat der Europäische Gerichtshof für das (in concreto: deutsche) Versandhandelsverbot eine Rechtfertigung nach Art. 30 EG anerkannt. Für im Inland rezeptpflichtige Arzneimittel bleiben § 5 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 und § 59 Abs. 9 AMG daher anwendbar. Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass die strittigen Arzneimittel in Deutschland nicht verschreibungspflichtig seien, ist sie ebenfalls auf die Entscheidung DocMorris zu verweisen. Maßgebend ist danach die Verschreibungspflicht im Staat des Bestellers, nicht in jenem der Absendung (Rz 124). Das Fehlen der Verschreibungspflicht in anderen Mitgliedstaaten berührt nicht die Befugnis des Bestellerstaates, bestimmte Arzneimittel insofern strenger zu behandeln als in deren Ursprungsstaat (Rz 118) (OGH 8.4.2008, 4 Ob 48/08z). 

18. § 17 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010 verbietet den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt werden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind. 
Von diesem Verbot des grenzüberschreitenden Bezugs von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz, insbesondere über Internet, ausgenommen ist durch § 17 Abs. 3 AWEG 2010 entsprechend dem EuGH-Urteils in der Rechtssache „Doc Morris“ C-322/01 nur der grenzüberschreitende Bezug von in Österreich zugelassenen, also Arzneispezialitäten mit österreichischer Zulassungsnummer, nicht rezeptpflichtigen Arzneispezialitäten in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR. Der persönliche Bedarf ist durch die tatsächlichen Bedürfnisse einer Privatperson bestimmt und mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneispezialität begrenzt (§ 11 Abs. 4 AWEG 2010). 
Durch § 17 AWEG 2010 werden die Arzneimittelversandhandelsverbote des § 59 Abs. 9 und des § 50 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 nicht berührt (§ 26 Abs. 5 AWEG 2010). § 17 Abs. 5 AWEG 2010 stellt klar, dass das bestehende Versandhandelsverbot für Arzneimittel, insbesondere auch im innerösterreichischen Kontext, unberührt bleibt (vgl. RV 773 XXIV. GP). 

19. Teleshopping für Arzneimittel ist im Privatfernsehen untersagt (§ 34 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), und zwar unabhängig davon, ob diese auf ärztliche Verschreibung oder auch ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Dem ORF und seinen Tochtergesellschaften ist Teleshopping generell untersagt (§ 14 Abs. 11 ORF-Gesetz). Unter Teleshopping sind Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt, zu verstehen (§ 1a Z 9 ORF-Gesetz, § 2 Z 35 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G). 

20. Abs. 10 und 11 angefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
Die Umsetzung des Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG erfordert auch eine Änderung des derzeit normierten Versandhandelsverbots für Arzneimittel. Öffentliche Apotheken, die die Anforderungen des § 59a Abs. 2 und 3 erfüllen, sowie EWR-Apotheken dürfen zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten in bzw. nach Österreich im Wege des Fernabsatzes, der eine Abgabe an Konsumenten/-innen (Abgabe im Kleinen gemäß § 59 AMG, zum Unterschied vom Großhandelsvertrieb gemäß § 57 AMG, wie etwa bei Parallelimporten) darstellt, abgeben. Diese im Fernabsatz abgegebenen Arzneispezialitäten müssen nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften – wie jede auf andere Art in Verkehr gebrachte in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialität – in der Handelspackung eine Gebrauchsinformation in deutscher Sprache enthalten; damit enthält der Besteller sämtliche Informationen, die für eine Prüfung allfälliger Wechselwirkungen im e-Medikationssystem (§ 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012) von Bedeutung sind (RV 2010 XXIV. GP). 

21. Abs. 10 Z 1 tritt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Verwendung des gemeinsamen Logos gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 59 Abs. 10 Z 1 im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen (§ 94i Abs. 3), was durch § 13 der Fernabsatz-Verordnung geschehen ist. 
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Europäischen Kommission über die Gestaltung des gemeinsamen Logos gemäß Art. zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben wurde am 25. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Abs. 10 Z 1 ist gemäß § 94i Abs. 3 IVm § 13 Abs. 2 Fernabsatz-Verordnung mit 25. Juni 2015 in Kraft getreten. Damit besteht für österreichische öffentliche Apotheken seit 25. Juni 2015 die Möglichkeit, innerhalb Österreichs rezeptfreie Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz (Versandhandel) zu vertreiben. 
Zum gemeinsamen Logo gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG vgl. Fußnote 4 zu § 59a. 

22. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 

23. Durch Abs. 10 Z 2 wird entsprechend dem EuGH-Urteils in der Rechtssache „Doc Morris“ C-322/01 auch im Rahmen des Arzneimittelgesetzes klargestellt, dass das Fernabsatzverbot für die Versendung von in Österreich zugelassenen oder registrierten nicht rezeptpflichtigen Humanarzneispezialitäten durch Apotheken im EWR nach Österreich nicht gilt (vgl. RV 2010 XXIV. GP). Eine entsprechende Bestimmung enthält bereits § 17 Abs. 3 AWEG 2010 (siehe oben Fußnote 18). 

24. Durch Abs. 11 wird ebenfalls entsprechend dem EuGH-Urteils in der Rechtssache „Doc Morris“ C-322/01 klargestellt, dass das Fernabsatzverbot für österreichische öffentliche Apotheken nicht gilt, wenn sie Humanarzneispezialitäten in das Gebiet einer anderen EWR-Vertragspartei versenden, sofern diese Arzneispezialitäten den nationalen Rechtsvorschriften dieser EWR-Vertragspartei entsprechen und dort nicht rezeptpflichtig sind.

Abgrenzungskommission

§ 60. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit1 und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des § 59 ist beim Bundesministerium Gesundheit; Familie und Jugend1 eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten. 

(2) Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören: 

  1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie, 
  2. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie, 
  3. zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, 
  4. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, 
  5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, 
  6. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, 
  7. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer, 
  8. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und 
  9. ein fachkundiger Bediensteter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit.2

(3) Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu. 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit1 hat für die in Abs. 3 genannte Zeit einen Bediensteten3 seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen. 

(5) Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. 

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. 

(7) Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit1 im Einvernehmen4 mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen. 

(8) Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  2. Abs. 2 Z 9 idF BGBl. I Nr. 107/2005 ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 4 "Beamter" durch "Bediensteter" ersetzt, um den Kreis der für einen Vorsitz in Betracht kommenden Personen zu erweitern (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  4. Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde auf Grund der vom Verfassungsdienst geäußerten Bedenken hinsichtlich der gemeinsamen Kompetenz zweier Bundesminister, in Abs. 7 eine Einvernehmenskompetenz eingeführt, die das Mitspracherecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit inhaltlich in gleichem Umfang bestehen lässt (vgl. AB 444 XXII. GP).

Abgabe in Handelspackungen

§ 61. (1)1 Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen: 

  1. die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung2 durch den Arzt, Zahnarzt3 oder Tierarzt,4 
  2. die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt,5 
  3. die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei Losebelieferung,
  4. die Abgabe von medizinischen Gasen, 
  5. 6die Abgabe durch Apotheken nach Neuverblisterung7 auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt oder im Auftrag des Patienten und
  6. 8die Abgabe nach § 57 Abs. 1 Z 10 durch Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes9.

(2) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 1 ist vorzusorgen, dass jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität festgestellt werden können. 

(3) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (§§ 17 und 17a) und der Gebrauchsinformation (§§ 16 und 16a) enthalten muss.5

  1. Die Beschränkung, dass Arzneispezialitäten nur in der vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden dürfen, ist vor allem im Zusammenhang mit einer ausreichenden Information über das Arzneimittel zu sehen, da die Kennzeichnung und Gebrauchsinformation wesentliche Bestandteile der Handelspackung darstellen (vgl. RV 1060 XV. GP). 
  2. Ausnahmen von der Information des Patienten müssen über Anordnung des behandelnden Arztes in jenen Fällen möglich sein, in denen deren Kenntnis den Behandlungserfolg beeinträchtigen könnte oder psychische Schäden mit sich bringen würde. Die Beurteilung darüber muss dem Arzt vorbehalten sein und kann keiner generellen Regelung unterworfen werden (RV 1060 XV. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde in Abs. 1 Z 1 der Begriff "Zahnarzt" eingefügt, da es bei den Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff "Arzt" subsumiert werden kann. 
  4. Die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung des Arztes/Zahnarztes/Tierarztes erfährt durch § 12 Apothekenbetriebsordnung 2005 eine weitere Ausgestaltung. Wird vom Arzt/Zahnarzt die Abgabe "sine confectione“ gesondert angeordnet, ist die Arzneispezialität in einem neutralen Behältnis ohne Gebrauchsinformation, jedoch mit Anwendungshinweisen abzugeben. Bei der Abgabe ist vorzusorgen, dass die Bezeichnung und die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art und Menge in der abgebenden Apotheke festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005). Wird vom Arzt/Zahnarzt die Abgabe „sine informatione“ gesondert angeordnet, ist die Arzneispezialität ohne Gebrauchsinformation, jedoch mit Anwendungshinweisen abzugeben (§ 12 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005). 
  5. Die Änderung des Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 153/2005 berücksichtigt eine Zitatanpassung. 
  6. Abs. 1 Z 5 eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 63/2009 
    § 61 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Arzneispezialitäten nur in der vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackung abgegeben werden dürfen sowie die zulässigen Ausnahmen von diesem Grundsatz. In diesem Zusammenhang soll auch eine Ausnahme für den Fall der Neuverblisterung durch eine öffentliche Apotheke vorgesehen werden, wenn diese entweder auf ärztliche Anordnung (etwa um die Compliance zu verbessern) oder im Auftrag des Patienten oder seiner Betreuungseinrichtung im Namen des Patienten erfolgt. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Abgabe wird klargestellt, dass eine Neuverblisterung nur durch Apotheken anlässlich der Abgabe möglich ist. Für Anstaltsapotheken gilt schon bisher Z 2, von dieser Ausnahme ist auch die Verteilung der Arzneimittel in der Krankenanstalt nach Neuverblisterung erfasst (RV 155 XXIV. GP). 
  7. vgl. die Definition von Neuverblisterung in § 2 Abs. 11c 
  8. Abs. 1 Z 6 eingefügt durch Art. 23 des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, ist mit 13. April 2017 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 14). 
    Im Rahmen von Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) soll es Einrichtungen nach § 15 Suchtmittelgesetz möglich sein, einschlägige Arzneimittel vom Großhandel zu beziehen und an ihre Klienten – auch als Einzeldosen – abzugeben (RV 1457 XXV. GP). 
    vgl dazu die Erläuterungen zu § 57 Abs. 1 Z 10 (Fußnote 10 zu § 57) 
  9. vgl. dazu die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit für Gesundheit, Familie und Jugend über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch, BGBl. II Nr. 132/2008 idgF

VII. ABSCHNITT 

Betriebsvorschriften 


Betriebsordnung 

§ 62.1 (1)2 Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe und die Versorgung3-8 mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren9 oder in Verkehr bringen, zu erlassen. 
(2)10 Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten 

  1. Öffentliche Apotheken, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, in der jeweils geltenden Fassung, Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen,11
  2. Anstaltsapotheken, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen,11
  3. Anstaltsapotheken hinsichtlich der Herstellung von Prüfpräparaten, soweit es sich um das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken und das Kennzeichnen handelt, und die Prüfpräparate zur Anwendung in einer Krankenanstalt bestimmt sind,12
  4. öffentliche Apotheken hinsichtlich der Herstellung von Prüfpräparaten, soweit es sich um das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken und das Kennzeichnen handelt, und die Prüfpräparate zur Anwendung in der von der öffentlichen Apotheke belieferten Krankenanstalt gemäß § 20 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008, bestimmt sind,12,13
  5. ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,14
  6. Gewebebanken, soweit deren Tätigkeit gemäß § 1 des Gewebesicherheitsgesetzes ausschließlich in dessen Anwendungsbereich fällt,15
  7. Betriebe, die gemäß § 59 Abs. 3, 4, 7a und 8 zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,16
  8. nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung an Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006, abgeben,17 und
  9. Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in denen für die ärztliche Versorgung von Angehörigen des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt werden.18

(2a)11 Sofern öffentliche Apotheken Arzneimittel über den üblichen Apothekenbetrieb hinaus an andere öffentliche Apotheken11a, an Anstaltsapotheken11b oder an Krankenanstalten11b abgeben, bedürfen diese einer entsprechenden Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1. Dies gilt auch für Anstaltsapotheken, die Arzneimittel an andere Anstaltsapotheken11b oder Krankenanstalten11b, außer an jene, die die jeweilige Anstaltsapotheke betreibt, abgeben.1

(2b)11 Bei der Neuverblisterung11c von Arzneimitteln ist eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 für öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken erforderlich, sofern die neuverblisterten Arzneimittel an eine über den üblichen Apothekenbetrieb hinausgehende Anzahl von Personen abgegeben werden. 

(2c)11 Bei der Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs gemäß Abs. 2a und 2b ist – sofern zutreffend – insbesondere zu prüfen: 

  1. das Produktions- und Distributionsvolumen der Arzneimittel,
  2. das Gefährdungspotential des Herstellungsprozesses,
  3. die Häufigkeit der Lieferungen der Arzneimittel, und
  4. die Anzahl der mit neuverblisterten Arzneimitteln durchschnittlich versorgten Personen pro Jahr.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit und die fachliche und personelle Ausstattung einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke durch Verordnung nähere Regelungen für die Prüfung und Bewertung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 zu erlassen. Die Verordnung ist auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kundzumachen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs dies mit Bescheid festzustellen. 

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über 

 


1.Herstellen, Inverkehrbringen, Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln oder Wirkstoffen,2 
1a. Personalausstattung und -qualifikation, 
2. Art und Umfang der Kontrolle von Arzneimitteln oder Wirkstoffen, wie Führung eines Kontrolllabors,2 
3. Anforderungen an die Hygiene, 
4. Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung, 
5. Beschaffenheit der technischen Ausrüstung, 
6. Beschaffenheit der Arbeitskleidung, 
7. Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse, 
8. Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen, Aufzeichnungen, Berichten, Proben und sonstigen Nachweisen, 
9. Beschaffenheit und Haltung der bei der Herstellung der Arzneimittel verwendeten Tiere, 
10. Dienstbereitschaft für Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler,19
11. Lager- und Vorratshaltung sowie Transport,20 
12. Rücknahme, Kennzeichnung, Aussonderung oder Vernichtung von nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln. 

 

(3a)21 In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zollamtliche Überwachungsmaßnahmen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Wirkstoffen erlassen, um sicherzustellen, dass diese der Guten Herstellungs- und Vertriebspraxis für Wirkstoffe entsprechen. Dabei kann auch vorgesehen werden, welche Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987 S 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, für die Überwachung durch das Zollamt Österreich in Frage kommen. 

(4)22 Der Bundesminister für Gesundheit23 kann weiters durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Arzneimittel-Vollgroßhändler erlassen, insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Lagerhaltung, Sortimentgestaltung, Versorgungsbereitschaft, Versorgungsintensität, Versorgungsregelmäßigkeit und Betriebspflichten unter Berücksichtigung des zu versorgenden Gebietes. Dabei kann auch ein Verfahren zu deren Anerkennung vorgesehen werden. 

1. § 62 Abs. 1 bis 3a idF Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 

2. Die Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 wurden durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 neu gefasst, weil der Begriff Wirkstoff auf Grund der Definition der Richtlinie 2011/62/EU nicht mehr unter den Arzneimittelbegriff subsumiert werden kann. Abs. 3 Z 2 sieht vor, dass in der Arzneimittelbetriebsordnung Regelungen zur Ein- oder Ausfuhr von Wirkstoffen vorzusehen sind (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 

3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008 idF BGBl. II Nr. 179/2013 und BGBl. II Nr. 49/2018 

4. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Gute Laborpraxis 2006, BGBl. II Nr. 450/2006 

5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006 – FAMBO 2006), BGBl. II Nr. 394/2006 

6. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut), Art. 1 BGBl. II Nr. 156/2007 

7. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe für Tiere herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung 2010 – BIBO 2010), BGBl. II Nr. 248/2010 

8. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Betriebe, die Arzneimittel neuverblistern und in Verkehr bringen (Neuverblisterungsbetriebsordnung), Art. 1 BGBl. II Nr. 474/2010 

9. Da gemäß § 63 Abs. 1 die Kontrolle von Arzneimitteln bewilligungspflichtig ist, waren derartige Betriebe konsequenterweise dem § 62 Abs. 1 zu unterstellen (RV 384 XXII. GP). 

10. Abs. 2 umschreibt die Ausnahmen vom Erfordernis einer Betriebsbewilligung für Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen. 

11. Abs. 2 Z 1 und 2 idF, Abs. 2a bis 2c eingefügt Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken bedürfen keiner Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1, sofern diese im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen. Mit „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ sind insbesondere die im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung gemäß §§ 1 und 41 der Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) den öffentlichen Apotheken und den Krankenhausapotheken obliegenden Aufgaben bzw. Tätigkeiten gemeint (RV 2010 XXIV. GP). 

Im Rahmen des üblichen Betriebes einer öffentlichen Apotheke erfolgt auch die Abgabe von Arzneimitteln an hausapothekenführende Ärzte, weil diese Arzneimittel für ihre ärztliche Hausapotheke gemäß § 31 Abs. 3 Apothekengesetz und § 55 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 nur aus öffentlichen Apotheken im EWR beziehen dürfen. Auch auf Grund des § 57 Abs. 1 AMG ist hausapothekenführenden Ärzten ein Direktbezug von Arzneimitteln beim Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nicht gestattet. 

Durch die Abs. 2a bis 2c erfolgt eine Konkretisierung, wann eine Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs vorliegt, Apotheken daher unter die Betriebsvorschriften des VII. Teils fallen und für sie eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 erforderlich ist. 

Abs. 2a stellt dabei auf die Belieferung anderer Apotheken bzw. Krankenanstalten ab. Die Frage einer Überschreitung des apothekenüblichen Betriebs stellt sich daher nur, wenn eine öffentliche Apotheke an andere öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken oder Krankenanstalten oder eine Anstaltsapotheke an andere Anstaltsapotheken oder andere Krankenanstalten Arzneimittel abgibt. 

Bis zur AMG-Novelle BGBl. I Nr. 63/2009 stellte die Abgrenzung ausschließlich auf die Herstellung von Arzneimitteln zur Abgabe an den Verbraucher bzw. bei Anstaltsapotheken auf die ausschließliche Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung in jener Krankenanstalt, die diese Anstaltsapotheke betreibt, ab. Die Neuregelung durch BGBl. I Nr. 63/2009 sah dann vor, dass öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken dann unter die Bewilligungsvorschriften des VII. Abschnitts des Arzneimittelgesetzes fallen, wenn sie Arzneimittel in einer über den üblichen Apothekenbetrieb gemäß Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005, hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge an andere öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken abgeben (RV 155 XXIV. GP). Zur Abgrenzung des "üblichen" unterliegenden Apothekenbetriebs hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bewertungsraster herausgegeben, der bisher eine einfache und praxisnahe (Selbst-)Einstufung jeder einzelnen Apotheke hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 63 AMG ermöglicht hat (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 21.12.2009 mit Erläuterungen zum Bewertungsraster). 

Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 erfolgt nunmehr durch Abs. 2c eine weitere Konkretisierung, indem für die Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs bestimmte Kriterien festgelegt werden, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG durch Verordnung noch näher zu spezifizieren hat. Diese Bewertungsgrundlagen sollen eine einfache und praxisnahe behördliche Einstufung jeder einzelnen Apotheke, aber auch eine Einstufung durch die einzelne Apotheke selbst, ermöglichen. Bei Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs hat das BASG dies mit Bescheid festzustellen (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 

Abs. 2b stellt hingegen für neuverblisternde Apotheke für die Abgrenzung des üblichen Apothekenbetriebes - abweichend von Abs. 2a - auf die Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit neuverblisterten Arzneimitteln versorgten Personen ab, und zwar ungeachtet, ob andere Apotheken beliefert oder nur eigene Patienten/-innen bzw. Kunden/-innen versorgt werden. 

Gemäß § 62 Abs. 2b Arzneimittelgesetz müssen öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken für die Neuverblisterung von Arzneimitteln zusätzlich über eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 Arzneimittelgesetz durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügen, wenn die neuverblisterten Arzneimittel an eine über den üblichen Apothekenbetrieb hinausgehende Anzahl von Personen abgegeben werden. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 48/2013 wurde in § 62 Abs. 2b Arzneimittelgesetz eine von den Abs. 4 und 5 abweichende Regelung für die Abgrenzung üblicher Apothekenbetrieb - Herstellerbetrieb für neuverblisternde Apotheken aufgenommen, die ausschließlich auf die Anzahl der mit neuverblisterten Arzneimitteln versorgten Personen abstellt, ungeachtet ob andere Apotheken beliefert oder nur eigene Patienten/-innen bzw. Kunden/-innen versorgt werden. 

Zur Frage der Abgrenzung einer neuverblisternden Apotheke, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs neuverblistert und der Überprüfung der Bezirksverwaltungsbehörde nach apothekenrechtlichen Vorschriften unterliegt, zu einem neuverblisternden Herstellerbetrieb, der über einer Herstellerbetriebsbewilligung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 63 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verfügen muss und der Inspektion durch die AGES/PharmMed nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterliegt, hat das Bundesministerium für Gesundheit bereits mit Erlass vom 8. August 2011, GZ. BMG-92400/0069-II/A/4, festgehalten, dass diesbezüglich die Anzahl der von der Apotheke mit neuverblisterten Arzneimitteln regelmäßig versorgten Personen relevant ist und diese mit 1.250 Personen im Jahresschnitt festgelegt wird. 

11a.  Gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 umfasst die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken insbesondere die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken und liegt somit im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005. 

11b. Grundsätzlich apothekenüblich ist für Apotheken auch die Belieferung von Anstaltsapotheken und Krankenanstalten, für letztere sogar gesetzlich geboten. Gemäß §§ 20 Abs. 3 und 40 Abs. 1 lit. e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG sowie den jeweiligen Landeskrankenanstaltenausführungsgesetzen haben die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, wenn sie keine eigene Anstaltsapotheke betreiben, und die Rechtsträger von privaten Krankenanstalten die Arzneimittel für ihren Arzneimittelvorrat aus einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke im EWR zu beziehen. § 36 Abs. 1 Z 1 und 3 Apothekengesetz bestimmt, das Anstaltsapotheken Arzneimittel an Krankenanstalten und Anstaltsapotheken abgeben dürfen. Gemäß § 47 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 können Anstaltsapotheken bei Belieferung einer anderen Anstaltsapotheke, die verpflichtende Vorratshaltung für die andere Anstaltsapotheke übernehmen, wenn diese nicht mehr als 10 km entfernt ist. 

11c.  vgl. § 2 Abs. 11c 

12. Durch die durch neuen - BGBl. I Nr. 63/2009 - Z 3 und 4 wird von der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG für die Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Prüfpräparaten in Apotheken vom Erfordernis einer Betriebsbewilligung auszunehmen (RV 155 XXIV. GP). 

13. Die durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 dem Abs. 2 angefügte Z 4 stellt klar, dass Gewebebanken vom Anwendungsbereich des § 62 ausgenommen sind, d.h. nicht der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 unterliegen. Sie bedürfen daher auch keiner Betriebsbewilligung nach § 63. Sofern Gewebebanken jedoch auch Tätigkeiten ausführen, die über den Anwendungsbereich des GSG hinausgehen – also z.B. Arzneispezialitäten und Prüfpräparate herstellen und in Verkehr bringen – unterliegen sie für diesen Bereich ihrer Tätigkeit dem VII. Abschnitt des AMG (RV 261 XXIII. GP). 

14. vgl. §§ 28 ff Apothekengesetz 

Ärztliche und tierärztliche Hausapotheken dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang Arzneimittel für die eigene Praxis herstellen (siehe § 55 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005) und unterliegen daher nur der Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 (vgl. RV 155 XXIV. GP). 

15.  Abs. 2 Z 6 idF BGBl. I Nr. 63/2009 stellt klar, dass Gewebebanken vom Anwendungsbereich des § 62 ausgenommen sind, d.h. nicht der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 unterliegen. Sie bedürfen daher auch keiner Betriebsbewilligung nach § 63. Sofern Gewebebanken jedoch auch Tätigkeiten ausführen, die über den Anwendungsbereich des GSG hinausgehen – also z.B. Arzneispezialitäten und Prüfpräparate herstellen und in Verkehr bringen – unterliegen sie für diesen Bereich ihrer Tätigkeit dem VII. Abschnitt des AMG (RV 261 XXIII. GP). 

16. Abs. 2 Z 7 dient nur der Klarstellung, dass bestimmte Betriebe, die gemäß § 59 zur Abgabe im Kleinen berechtigt sind, keiner Betriebsbewilligung bedürfen (RV 155 XXIV. GP). Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist eine Zitatanpassung erfolgt (Ergänzung § 59 Abs. 7a). 

17. Abs. 2 Z 8 idF BGBl. I Nr. 63/2009 entspricht geltendem Recht (RV 155 XXIV. GP). 

Im Hinblick auf Interpretationsprobleme soll mit der Neufassung der Z 2 (nunmehr Z 8) klargestellt werden, dass Betriebe, die radioaktive Arzneimittel herstellen, jedenfalls auch einer Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 AMG bedürfen. Ausgenommen davon sollen nur nuklearmedizinische Institute von Krankenanstalten sein, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zweck der Anwendung an Patienten dieser Krankenanstalt herstellen. Weiters sei festgehalten, dass landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tierarzneimittelkontrollgesetz, die Mischungen aus Futtermitteln und Fütterungsarzneimittelvormischungen für die Verwendung im eigenen Betrieb herstellen, Arzneimittel nicht in Verkehr bringen und daher auch nicht der Bewilligungspflicht nach § 63 Abs. 1 unterliegen (RV 1092 XXII. GP). 

18. Abs. 2 Z 9 idF BGBl. I Nr. 63/2009 entspricht geltendem Recht (RV 155 XXIV. GP). 

19. Abs. 3 Z 10 idF BGBl. I Nr. 153/2005 

20. Abs. 3a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 

Die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikels 46b der Richtlinie 2001/83/EG und der durch die Kommission noch zu schaffenden Durchführungsrechtsakte wird in Bezug auf die Einfuhr von Wirkstoffen eine Einbindung der Zollverwaltung und zollamtliche Überwachungsmaßnahmen erfordern. Durch die Verordnungsermächtigung sollen diese Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt werden. In Bezug auf die Ausfuhr von Wirkstoffen ist die Erlassung von zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nur dann beabsichtigt, wenn nach den von der Kommission noch zu schaffenden Durchführungsrechtsakten diesbezüglich eine ausdrückliche Vorgabe besteht. Die Möglichkeit, die Überwachungsmaßnahmen auf bestimmte, nach der Gliederung des Zolltarifs bezeichnete Wirkstoffe einzuschränken, dient einerseits der Rechtssicherheit bei den mit Einfuhr- und Ausfuhrvorgängen befassten Wirtschaftsbeteiligten und erleichtert andererseits den Vollzug durch die Zollverwaltung (RV 2010 XXIV. GP). 

21. Abs. 3 Z 11 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 neu gefasst. Da gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 auch Arzneimitteltransporteure zu überprüfen sind, war eine Aufnahme diesbezüglicher Bestimmungen in die Betriebsordnung erforderlich (RV 384 XXII. GP). 

22. Der durch BGBl. I Nr. 153/2005 angefügte Abs. 4 schafft eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Arzneimittel-Vollgroßhändler einschließlich der Möglichkeit eines entsprechenden Anerkennungsverfahren als solcher (RV 1092 XXII. GP). 

23. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

§ 62a.1 (1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit2 durch Verordnung3-5 eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen. 

(2) Eine Verordnung3 gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: 

 


1. die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume, 
2. Geräte und magistrale Arbeitsplätze, 
3. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse, 
4.6 die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, Neuverblisterung und Abgabe von Arzneimitteln,
4a.7 die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung von immobilen Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Arzneimitteln durch Apotheker der beliefernden Apotheke,
5. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und 
6. die Betriebsüberprüfung. 

  1. § 62a eingefügt durch BGBl. Nr. 107/1994. 
    Im Hinblick auf die Unsicherheit der rechtlichen Einordnung der Apothekenbetriebsordnung (ABO), BGBl. II Nr. 171/1934, mit 31. Dezember 2004 auf Grund des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, außer Kraft getreten, und der verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit der als Grundlage dieser ABO dienenden Verordnungsermächtigung im Apothekengesetz wurde im AMG eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, welche die Erlassung einer neuen Apothekenbetriebsordnung auf Grund einer gesicherten gesetzlichen Grundlage ermöglicht. 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Verordnung über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 114/2008, BGBl. II Nr. 353/2009, BGBl. II Nr. 474/2010, BGBl. II Nr. 83/2014 und BGBl. II Nr. 5/2016 
  4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Betriebe, die Arzneimittel neuverblistern und in Verkehr bringen (Neuverblisterungsbetriebsordnung), Art. 1 BGBl. II Nr. 474/2010 
  5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz (Fernabsatz-Verordnung), BGBl. II Nr. 105/2015 
  6. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde § 62a, der (neben § 7 Apothekengesetz) die Verordnungsermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung bildet, in Ziffer 4 um die Neuverblisterung von Arzneispezialitäten ergänzt. In diesem Zusammenhang werden Qualitätsanforderungen nicht nur hinsichtlich der räumlichen Anforderungen, der Verpackungsmaterialien, der Hygiene und der Qualitätskontrolle zu schaffen sein, sondern auch für den Transport. Sofern sich die Tätigkeit der öffentlichen Apotheken im Zusammenhang mit der Neuverblisterung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hält, d.h. die Abgabe nach Neuverblisterung nicht in einer über den Apothekenbetrieb gemäß Apothekenbetriebsordnung 2005 hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge erfolgt (vgl. § 62 Abs. 2 Z 1), ist dafür keine Betriebsbewilligung nach Arzneimittelgesetz erforderlich. Für Tätigkeiten dieses Umfangs wird durch die Ergänzung in Ziffer 4 die Möglichkeit geschaffen, Qualitätsanforderungen für die Neuverblisterung in der Apothekenbetriebsordnung festzulegen. (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
    Im Rahmen des Gesundheitsausschusses (AB 184 XXIV. GP) wurde einstimmig folgende Feststellung getroffen: "Der Gesundheitsausschuss geht davon aus, dass die maschinelle Neuverblisterung im Krankenhausbereich im Vergleich mit der bisher üblichen Medikationsvorbereitung eine wesentliche Qualitätsverbesserung darstellt. Sofern eine maschinelle Neuverblisterung durch eine Krankenhausapotheke nicht über den Wirkungsbereich des eigenen Rechtsträgers hinaus auch für eine Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers vorgenommen wird, ist der Krankenanstaltenträger als Endverbraucher anzusehen." Diese Feststellung, eine Belieferung von anderen Krankenanstalten desselben Rechtsträgers, nicht als Fremdbelieferung anzusehen, steht allerdings in klarem Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Z 2. Für Fremdbelieferungen von anderen Krankenanstalten kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich darauf an, ob die (verblisterten) Arzneimittel nach ihrem Umfang in einer über den Apothekenbetrieb gemäß Apothekenbetriebsordnung 2005 hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge an Krankenanstalten, außer jeweils jene, die die Anstaltsapotheke betreibt, abgegeben werden. Letzteres hätte zur Folge, dass dazu eine Herstellerbetriebsbewilligung gemäß § 63 erforderlich wäre und die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009) zur Anwendung käme. Ob die externe Belieferung an eine Krankenanstalt desselben Rechtsträgers oder an eine Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers erfolgt, ist nach § 62 Abs. 2 Z 2 nicht von Relevanz. 
    Gestützt auf § 62a Abs. 2 Z 3 wird durch Verordnung auch zu regeln sein, wie die neuen Packungen zu kennzeichnen sind und in welchem Umfang Begleitinformation beizufügen ist (RV 155 XXIV. GP). 
  7. Abs. 2 Z 4a eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 63/2009 
    Öffentlichen Apotheken obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dazu gehört als integrierender Bestandteil die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker bei jeder Arzneimittelabgabe. Dieses Patientenrecht soll immobilen Personen von Alters- und Pflegeheimen nicht vorenthalten werden, daher soll in der Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005 bei Versorgung von immobilen Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen eine Verpflichtung der beliefernden Apotheke festgeschrieben werden, die Möglichkeit der pharmazeutischen Beratung und Information vor Ort durch einen Apotheker auch für diese Personengruppe vor Ort sicherzustellen (RV 155 XXIV. GP). 

§ 62b.1 (1) Der Bundesminister für Gesundheit2 kann, ergänzend zu den in § 62 und § 62a genannten Verordnungen, durch Verordnung3,4 nähere Vorschriften für Betriebe erlassen, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, lagern und verteilen. 

(2) Die Verordnung gemäß Abs.1 hat im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Spender und Empfänger insbesondere die Anforderungen an die personelle Ausstattung sowie die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen zu regeln. 

  1. § 62b eingefügt durch BGBl. I Nr. 168/2004 
    Gemäß Art. 29 der Richtlinie 2002/98/EG sind die Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, sowie für Blutspendeeinrichtungen laufend an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Diese technischen Anforderungen finden sich teilweise in den Anhängen der Richtlinie und teilweise in der Richtlinie 2004/33/EG. Ein wesentlicher Teil dieser technischen Anforderungen fallen in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes. Z 1 sieht vor, dass die entsprechenden Anpassungen im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch eine Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen erfolgen sollen (RV 676 XXII. GP). 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut), Art. 1 BGBl. II Nr. 156/2007 
  4. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. II Nr. 187/2005 idF Art. 2 BGBl. II Nr. 156/2007, BGBl. II Nr. 311/2011 und BGBl. II Nr. 46/2013

Bewilligung 

§ 63. (1) In Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 11 dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen2 erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen3 aufgenommen werden. 

(2)4 Dem Antrag5 auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere über 

  1. Art, Umfang sowie Ort der beabsichtigten Tätigkeit,
  2. Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung,
  3. Beschaffenheit der technischen Ausrüstung, und
  4. die gegebenenfalls erforderliche sachkundige Person,

anzuschließen. 

(3)6 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Abs. 2 innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. 

(4)6 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß Abs. 2 verlangen. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 3 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt. 

  1. Festgehalten sei, dass landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tierarzneimittelkontrollgesetz, die Mischungen aus Futtermitteln und Fütterungsarzneimittelvormischungen für die Verwendung im eigenen Betrieb herstellen, Arzneimittel nicht in Verkehr bringen und daher auch nicht der Bewilligungspflicht nach § 63 Abs. 1 unterliegen (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Abs. 1 wurde durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 neu gefasst, weil der Begriff Wirkstoff auf Grund der Definition der Richtlinie 2011/62/EU nicht mehr unter den Arzneimittelbegriff subsumiert werden kann. § 63 Abs. 1 erfasst im Gegensatz zu § 63a (ausschließliche Wirkstoffhersteller bzw. -vertreiber) jene Betriebe, die Arzneimittel oder Arzneimittel und Wirkstoffe herstellen (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  4. Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 153/2005. Im Sinne der diesbezüglichen europäischen Regelungen hat der Antragsteller in seinen Unterlagen auch den Ort anzugeben, wo er seine Tätigkeit ausüben möchte. Weiters sind Angaben über die allenfalls erforderliche sachkundige Person zu machen (RV 1092 XXII. GP). 
  5. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein Formular für den Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung nach AMG aufgelegt. Dieses Formular und diverse beizubringende Unterlagen können von der Websites der AGES (www.ages.at) Bereich AGES PharmMed und Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Formulare Inspektion heruntergeladen werden. 
  6. Abs. 3 und 4 angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Durch diese Bestimmung wird festgeschrieben, dass das Verfahren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht länger als 90 Tage ab Einlangen des Antrags dauern darf. Werden jedoch von der Behörde ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß § 63 Abs. 2 verlangt, wird die 90 Tage Frist bis zum Einlangen der zusätzlichen Informationen gehemmt (RV 1092 XXII. GP). 

§ 63a.1 (1) Betriebe gemäß § 62 Abs. 1, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen, in Verkehr bringen oder kontrollieren, haben beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mindestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zu stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben: 

  1. Name oder Firmenname und ständige Anschrift,
  2. Wirkstoffe, die hergestellt, in Verkehr gebracht oder kontrolliert werden sollen, und
  3. Angaben über die Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung.

(2)2 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Grund einer Risikobewertung eine Betriebsüberprüfung beim Antragsteller durchführen. Sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Antragsteller binnen 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 eine Betriebsüberprüfung ankündigt, darf die Tätigkeit erst nach Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden. Äußert sich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht innerhalb von 60 Tagen, so gilt der Antrag als bewilligt. Wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht erfüllt sind, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies mit Bescheid festzustellen. 

(3)3 Alle Änderungen, die sich auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der hergestellten, in Verkehr gebrachten oder kontrollierten Wirkstoffe auswirken können, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

(4)4 Die §§ 64 bis 66a, 67 Abs. 1 hinsichtlich der periodischen Überprüfung, 69 und 71 gelten für Betriebe gemäß Abs. 1 sinngemäß. 

  1. Durch den mit Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügten neuen § 63a erfolgt Umsetzung des Art. 52a der Richtlinie 2001/83/EG, der eine Registrierung für Wirkstoffhersteller und Wirkstoffvertreiber vorsieht. Da nach der bisherigen Rechtslage eine arzneimittelrechtliche Betriebsbewilligung für Betriebe, die Wirkstoffe herstellen kontrollieren oder in Verkehr bringen, erforderlich ist, ist im Hinblick auf die Beibehaltung dieses hohen Gesundheitsschutzniveaus auch künftig für ausschließliche Wirkstoffhersteller und -vertreiber eine Bewilligung notwendig. Es wird jedoch das behördliche Bewilligungs- bzw. Nichtuntersagungsverfahren, einschließlich der dafür geltenden Fristen, im Sinne der europäischen Vorgaben in das österreichische Arzneimittelgesetz überführt (RV 2010 XXIV. GP). 
  2. Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, die Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 (13. März 2013) gemäß § 63 Abs. 1 bewilligt wurden, gelten als bewilligt gemäß § 63a Abs. 2 (§ 94i Abs. 4). 
  3. Abs. 3 schreibt vor, dass wesentliche Änderungen (z.B. Auswirkungen auf die Qualität des Wirkstoffs) eine Bewilligung durch das BASG erfordern (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  4. Die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen über Auflagenerteilung, Anordnung eines Probebetriebs, einzuhaltende Fristen in Bezug auf Bewilligungen von beantragten Änderungen, Rücknahme oder Widerruf einer Bewilligung, Betriebsschließungen, periodische Betriebsüberprüfungen etc. gelten auch für Betriebe von ausschließlichen Wirkstoffherstellern bzw. -vertreibern (RV 2010 XXIV. GP). 

§ 64. (1) Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Betriebsordnung entsprochen wird und auf Grund der Ausstattung die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe1 gewährleistet ist. 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 kann auch einen Probebetrieb anordnen, wenn dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. 

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung die für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe1 gewährleisten soll. 

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 kann auch eine eingeschränkte Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1 erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen. 

(5)3 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Daten über die Bewilligung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen gemäß § 63 Abs. 1, § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 in die Datenbank der Union gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG einzugeben. 

  1. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 und 3 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 2 und 4 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  3. Durch die Neufassung des Abs. 5 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wird das BASG verpflichtet, auch Betriebe gemäß § 63a, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, in die Datenbank der Union einzugeben (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 

§ 65.1 (1) Wesentliche Änderungen2 hinsichtlich des Herstellens, des Inverkehrbringens oder der Kontrolle der Arzneimittel oder Wirkstoffe3, insbesondere in Bezug auf die Angaben gemäß § 63 Abs. 2 Z 1 bis 3, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm haben können, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des § 63 Abs. 1. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über einen entsprechenden Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.4 Diese Frist kann in Ausnahmefällen4 bis auf 90 Tage verlängert werden. 

(2)5 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der beantragten Änderung gemäß Abs. 1 verlangen. In diesem Fall werden die Fristen gemäß Abs. 1 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt. 

(3)6 Der Inhaber der Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 hat alle beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die sachkundige Person dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Voraus mitzuteilen. Bei einer unvorhergesehenen Änderung in Bezug auf die sachkundige Person hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. 

  1. § 65 mit Ausnahme des Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 153/2005 
  2. Als wesentliche Änderung wird jedenfalls die Errichtung neuer Gebäude oder neuer Räumlichkeiten, die Umwidmung bestehender Räumlichkeiten, die Einführung neuartiger Produktionsverfahren und zugehöriger neuartiger technischer Ausrüstung oder die Einführung neuer Produkte zu werten sein. Im Einzelfall können freilich auch noch andere Änderungen, bei denen Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Arzneimitteln zu erwarten sind, als wesentlich eingestuft werden (RV 155 XXIV. GP). 
  3. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  4. In Abs. 1 ist für Entscheidungen der Behörde über Änderungen der Betriebsbewilligung die europarechtlich vorgesehene Frist von 30 Tagen normiert, wobei in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um die Beurteilung komplizierter Herstellungsvorgänge durch spezielle Sachverständige handelt, diese Frist bis auf höchstens 90 Tage verlängert werden kann (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  5. Abs. 2 stellt klar, dass die Entscheidungsfrist bei Nachforderungen von ergänzenden Angaben gehemmt wird (RV 1092 XXII. GP). 
  6. Abs. 3 stellt klar, dass alle Änderungen in Bezug auf die sachkundige Person der Behörde zu melden sind (RV 1092 XXII. GP). 

§ 66. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe1 nicht ausreichend gewährleistet ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. 

  1. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß § 66 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 

§ 66a.1 Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. An Stelle des Widerrufs kann auch das gänzliche oder teilweise Ruhen der Bewilligung verfügt werden, wenn der Grund für den Widerruf möglicherweise innerhalb angemessener Zeit durch den Inhaber der Betriebsbewilligung beseitigt werden kann. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2, die Schweiz und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

  1. § 66a eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 
    Zur Beseitigung der einmal erteilten Betriebsbewilligung bedarf es eines Bescheides der Behörde, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 66a erlassen werden muss. Rücknahme und Widerruf unterscheiden sich dadurch, dass die Rücknahme erfolgen muss, wenn die Bewilligung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen seinerzeit zu Unrecht erteilt wurde, während beim Widerruf die Bewilligung zunächst zu Recht erteilt wurde, aber nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist. Für bestimmte Fälle wird die Möglichkeit des gänzlichen oder teilweisen Ruhens der Betriebsbewilligung vorgesehen. Die Entscheidung, ob Widerruf oder Ruhen angeordnet wird, liegt im Ermessen der Behörde. Das Ruhen wird dann gewählt werden, wenn Aussicht besteht, dass in angemessener Zeit der Grund für die Maßnahme beseitigt werden kann (RV 1092 XXII. GP).
  2. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 

§ 66b. Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet. 

  1. § 66b eingefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    Wie bei den Bestimmungen über die Aufhebung der Zulassung, soll auch bei Betriebsbewilligungen die Aufhebung auf Grund einer freiwilligen Zurücklegung des/der Inhabers/in der Betriebsbewilligung möglich sein (RV 2010 XXIV. GP). 

Betriebsüberprüfung

§ 67. (1)1,2 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 hat Betriebe gemäß § 62 Abs. 1 vor Erteilung einer Bewilligung4 gemäß § 63 Abs. 1 oder erforderlichenfalls5 vor Erteilung einer Bewilligung4 gemäß § 65 Abs. 1 und in der Folge auf Grund einer Risikobewertung1 periodisch daraufhin zu überprüfen, ob den Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Verordnungen entsprochen wird und die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe gewährleistet ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung die Landeshauptleute ermächtigen, solche Arten von Betrieben im betreffenden Bundesland zu überprüfen, bei denen dies auf Grund der Produktpalette im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit gerechtfertigt erscheint. 

(1a)6 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis zum 1. Juli einen risikobasierten Inspektions- und Probenplan über die Durchführung der Betriebsüberprüfungen und über die Kontrollen nach § 76 für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen drei Monaten ab Einlangen Einwände erhoben werden. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unter Beachtung des genehmigten Inspektions- und Probenplans vorzugehen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten. 

(2) Die Überprüfungen von Betrieben, die Arzneimittel oder Wirkstoffe7 herstellen oder kontrollieren, sind wenigstens einmal in drei Jahren, von Betrieben, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, lagern oder verteilen, einmal in zwei Jahren, von anderen Betrieben wenigstens einmal in fünf Jahren durchzuführen.8 Sie sind außer bei Gefahr im Verzug oder wenn die begründete Annahme besteht, dass die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt wird, vorher anzukündigen. Überprüfungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/22/EG sind ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.9 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit10 ist ermächtigt, mit den obersten Gesundheitsbehörden jener Staaten, in die Arzneimittel oder Wirkstoffe7 exportiert oder aus denen Arzneimittel oder Wirkstoffe7 importiert werden sollen, Verwaltungsübereinkommen hinsichtlich der Überprüfung der Betriebe, in denen diese Arzneimittel oder Wirkstoffe7 hergestellt werden, der gegenseitigen Anerkennung dieser Überprüfungen und des Austausches von Informationen über diese Betriebe abzuschließen. 

(4)11 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann in Drittländern Betriebsüberprüfungen von Herstellern von Arzneimitteln durchführen, um festzustellen, ob diese gemäß Standards hergestellt und kontrolliert wurden, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Verdachtsgründen eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieses Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Verordnungen bei in Drittländern niedergelassenen Herstellern oder Vertreibern von Wirkstoffen Betriebsüberprüfungen durchführen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei der Koordinierung von Betriebsüberprüfungen in Drittländern mit der Agentur12 zusammenzuarbeiten und diese über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zu informieren.13 

(5)14,15 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann bei Vorliegen von Verdachtsgründen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Verordnungen bei Betrieben, die Hilfsstoffe herstellen oder einführen, Betriebsüberprüfungen durchführen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann weiters in Räumlichkeiten von Zulassungsinhabern, Registrierungsinhabern oder Arzneimittelvermittlern Betriebsüberprüfungen durchführen. 

(6)14,16 Betriebsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie Betriebsüberprüfungen gemäß Abs. 5 von Betrieben, die Hilfsstoffe herstellen oder einführen, können auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission oder der Agentur12 durchgeführt werden. Unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen der Europäischen Union und Ländern, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Hersteller in dem Land, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auffordern, sich einer Betriebsüberprüfung nach den Vorgaben der Europäischen Union zu unterziehen. 

(7)17 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebsüberprüfungen von Betrieben, die 

  1. Humanarzneimittel oder
  2. Wirkstoffe

herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur12 durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten. 

(8)17 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt für seine Inspektionstätigkeit ein fachgerecht konzipiertes Qualitätssystem, das von den Organen des Bundesamtes und von diesem beigezogenen Sachverständigen bei diesen Tätigkeiten befolgt wird. Das Qualitätssystem ist bei Bedarf zu aktualisieren. 

  1. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde Abs. 1 hinsichtlich der Betriebsüberprüfung von Betrieben gemäß § 62 Abs. 1 insofern geändert, als die periodische Betriebsüberprüfung nach Erteilung einer Betriebsbewilligung auch bei diesen Betrieben auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen hat, was im Übrigen auch der bestehenden Vollzugspraxis entspricht (RV 2010 XXIV. GP). 
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist der bisherige zweite Satz des Abs. 1 entfallen. Die Regelungen über die Pharmakovigilanzinspektionen finden sich nunmehr aus systematischen Gründen im IX. Abschnitt (RV 1898 XXIV. GP). 
  3. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 153/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 erster Satz ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
  4. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 153/2005 wurde klargestellt, dass eine Betriebsüberprüfung auch schon im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu erfolgen hat (vgl. RV 1092 XXII. GP). 
  5. Im Fall von wesentlichen Änderungen des Betriebes hat eine Inspektion vor Erteilung der Betriebsbewilligung nach Entscheidung des Bundesamtes entsprechend der fachlichen Erforderlichkeit zu erfolgen (RV 155 XXIV. GP). 
  6. Abs. 1a wurde duch Art. II BGBl. I Nr. 107/2005 eingefügt und neu gefasst durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Durch die Neufassung des Abs. 1a durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde die Aufgabe der Erstellung eines Inspektions- und Probenplanes vom Bundesminister für Gesundheit auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. 
    Es dient der Verwaltungsvereinfachung, wenn der Inspektions- und Revisionsplan vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der AGES/PharmMed ausgearbeitet und dem Bundesminister zur Genehmigung vorgelegt wird. Durch den vorgegebenen Vorlagezeitpunkt ist gleichzeitig sichergestellt, dass eine zeitliche Kohärenz mit der Jahresplanung der AGES/PharmMed erreicht wird. Der Inspektionsplan hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben risikobasiert Festlegungen über die vorgesehenen Inspektionen zu treffen. Dadurch wird auch einer Kritik des Rechungshofes Rechnung getragen (RV 155 XXIV. GP). 
  7. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 2 und 3 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  8. Abs. 2 erster Satz idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Die gemeinschaftsrechtlichen Guidelines „Compilation of Community procedures for inspections“ sehen für die Inspektion von Herstellerbetrieben einen dreijährigen Inspektionsrhythmus vor, dies soll auch für Kontrolllabors gelten, für sonstige Betriebe soll ein zumindest fünfjähriger Rhythmus zur Anwendung kommen (RV 155 XXIV. GP). 
  9. Im Abs. 2 erfolgt mit dem letzten Satz die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 96/22/EG (RV 1092 XXII. GP). 
  10. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  11. Abs. 4 angefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    Mit dem durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 angefügten Abs. 4 sollte klargestellt werden, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Drittlandinspektionen im Hinblick auf eine GMP-konforme Herstellung von importierten Arzneimitteln durchführen kann (RV 155 XXIV. GP). 
    Die Ergänzungen im Abs. 4 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 dienen der Umsetzung von Art. 111 Abs. 1b der Richtlinie 2001/83/EG. Im Hinblick auf die Herstellung bzw. den Vertrieb von Wirkstoffen in Drittländern soll durch diesbezügliche Betriebsüberprüfungen ein der Union gleichwertiges Gesundheitsschutzniveau gewährleistet werden. Es wird eine Verpflichtung des BASG festgeschrieben, bei der Koordinierung von diesen Betriebsüberprüfungen mit der Agentur zusammenzuarbeiten und diese darüber zu informieren (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  12. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  13. Abs. 4 letzter Satz dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. RV 1898 XXIV. GP). 
  14. Abs. 5 bis 7 angefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
  15. Wenn das BASG der Auffassung ist, dass Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen entsprechende arzneimittelrechtliche Bestimmungen vorliegen, kann es bei Betrieben, die Hilfsstoffe herstellen oder einführen, ebenfalls Betriebsüberprüfungen durchführen. Zulassungs- und Registrierungsinhaber sowie Arzneimittelvermittler/-innen unterliegen gleichfalls der Überprüfung durch das BASG (RV 2010 XXIV. GP). 
  16. Abs. 6 setzt Art. 111 Abs. 1c und Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG um (RV 2010 XXIV. GP). 
  17. Abs. 7 idF, Abs. 8 angefügt durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018 
    Die Richtlinie (EU) 2017/1572 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel ist in nationales Recht umzusetzen. Dies erfolgt im Wesentlichen durch eine Novelle zur Arzneimittelbetriebsordnung. Zwei Punkte, die Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden betreffen, finden dort keinen Platz und sollen daher ins Arzneimittelgesetz aufgenommen werden. Dies betrifft Art. 3 Abs.  2 und 3 der genannten Richtlinie, die Anpassungen sollen im Abschnitt VI (Betriebsvorschriften) des Arzneimittelgesetzes erfolgen (RV 108 XXV. GP). 

Fernabsatz

§ 59a.1 (1)2 Die Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß § 59 Abs. 10 Z 1 und Abs. 11 darf nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen. 

(2)2 Öffentliche Apotheken, die beabsichtigen, Humanarzneispezialitäten zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 unter Angabe des Namens des Betreibers und der Anschrift, des Datums des Beginns der Tätigkeit und der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. 

(3)2 Die Webseiten gemäß Abs. 2 müssen mindestens 

  1. die Adresse und sonstige Kontaktdaten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufweisen,
  2. auf jeder Seite der Webseite, die sich auf das Angebot des Verkaufs von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz bezieht, das gemeinsame Logo nach Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, das eine Verbindung zur Liste gemäß Abs. 4 Z 3 beinhalten muss, gut sichtbar anzeigen, und
  3. eine Verbindung zum Internetportal des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 27 Abs. 4 haben.

(4)2 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß § 27 Abs. 4 mindestens folgende Angaben zur Verfügung zu stellen: 

  1. Angaben zu den auf das Angebot an die Öffentlichkeit zum Verkauf von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz anzuwendenden Rechtsvorschriften,
  2. Angaben über den Zweck des gemeinsamen Logos nach Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG,4
  3. eine Liste der öffentlichen Apotheken gemäß Abs. 1 sowie die Adressen ihrer Webseiten,
  4. Informationen über die Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen durch Humanarzneispezialitäten, die illegal im Wege des Fernabsatzes an die Öffentlichkeit abgegeben werden, und
  5. eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Übersicht über die EWR-Vertragsparteien5, in denen für die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz den österreichischen Vorschriften vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.

(5)6 Humanarzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet werden7, und sind 

  1. so zu verpacken, transportieren und auszuliefern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und
  2. nachweislich der Person auszufolgen, die vom Auftraggeber der Bestellung der jeweiligen öffentlichen Apotheke mitgeteilt wurde.

(6)6 Im Rahmen des Bestellvorgangs hat eine Beratung8 auch über allfällige Wechselwirkungen zu erfolgen, wobei nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auch die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zu nutzen ist. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen, um ab der technischen Verfügbarkeit auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen. 

(7)6 Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung9 nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz und an deren Versendung, insbesondere über den Bestellvorgang, die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Lieferung, die Abholung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung und das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems zu erlassen. 

  1. § 59a samt Überschrift eingefügt durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    § 59a setzt Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG um, der eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, sicherzustellen, dass das Angebot von rezeptfreien Humanarzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Wege des Fernabsatzes unter bestimmten Bedingungen erfolgt. Nur öffentliche Apotheken dürfen Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes anbieten, wobei sie dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem BASG unter Angabe ihrer Kontaktdaten und der entsprechenden Webseiten anzuzeigen haben, um ihre Identifizierung zu ermöglichen. Diese Webseiten haben eine Verbindung zum Internetportal des BASG zu enthalten; im Wege des Internetportals sind der Öffentlichkeit umfassende Informationen über die Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz zur Verfügung zu stellen; dabei hat das BASG insbesondere auch über die Gefahren durch illegal im Fernabsatz abgegebene Arzneimittel zu informieren (RV 2010 XXIV. GP). 
    Darüber hinaus soll die Öffentlichkeit durch verschiedenste Maßnahmen beim Ermitteln von Webseiten unterstützt werden, die legal Arzneimittel anbieten. Es wird ein gemeinsames Logo geschaffen, dessen Gestaltung bzw. Überprüfungmöglichkeit noch durch Durchführungsrechtsakte der Kommission festgelegt wird (RV 2010 XXIV. GP). 
  2. Abs. 1 bis 4 treten ein Jahr nach der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Verwendung des gemeinsamen Logos gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 59a Abs. 1 bis 4 im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen (§ 94i Abs. 3), was durch § 13 der Fernabsatz-Verordnung geschehen ist. 
    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Europäischen Kommission über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben wurde am 25. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 
    Abs. 1 bis 4 sind am 25. Juni 2015 in Kraft getreten (§ 94i Abs. 3 iVm § 13 Fernabsatz-Verordnung). 
  3. Gemäß § 6a Abs. 1 Z 9 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 80/2013, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Überwachung der Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken gemäß § 59a des Arzneimittelgesetzes. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurden in § 59a Regelungen zum Fernabsatz von Humanarzneispezialitäten durch öffentliche Apotheken (Logo, Meldung an das BASG etc.) und damit verbunden die Erlaubnis für öffentliche Apotheken zur Abgabe von rezeptfreien Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz sowie eine diesbezügliche Informationsverpflichtung des BASG gegenüber der Öffentlichkeit aufgenommen. Begleitend sieht § 6a Abs. 1 Z 9 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) im Hinblick darauf, dass beim Fernabsatz von Humanarzneispezialitäten durch öffentliche Apotheken Aspekte der Arzneimittelsicherheit und des Konsumentenschutzes im Vordergrund stehen, eine zentrale Überwachung jener öffentlichen Apotheken, die Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes anbieten, durch das BASG vor. Vorgesehen ist, dass das BASG die "Fernabsatzapotheken" wenigstens einmal in fünf Jahren auf die die Einhaltung der Verpflichtungen der Fernabsatz-Verordnung überprüfen wird. 
    § 12 Abs. 1 der Fernabsatz-Verordnung legt die Intervalle der Überprüfung durch das BASG entsprechend den normalen Apothekenvisitationen mit fünf Jahren fest. Bei Verdacht des Verstoßes gegen Bestimmungen der Fernabsatz-Verordnung, durch die eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, ist umgehend eine Überprüfung vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 Fernabsatz-Verordnung). Außer bei Gefahr im Verzug sind die Überprüfungen während der Betriebszeiten der Apotheke durchzuführen und vorher anzukündigen (§ 12 Abs. Fernabsatz-Verordnung). § 12 Abs. 4 Fernabsatz-Verordnung regelt die Niederschrift über die Ergebnisse der Überprüfung, § 12 Abs. 5 Fernabsatz-Verordnung das verfahren bei festgestellten Mängeln. 
    Gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß § 6a Abs. 6 GESG ist für die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit als "Fernabsatzapotheke" ab 1. Jänner 2017 eine einmalige Gebühr von EUR 1.680,00 (gemäß der Anlage zum Gebührentarif Punkt VII.11) und eine pauschalierte Jahresgebühr von EUR 364,00 (gemäß § 7 Abs. 3b Gebührentarif iVm mit der Anlage zum Gebührentarif Punkt VII.12) zu entrichten. Für die periodische Betriebsüberprüfung der "Fernabsatzapotheken" durch das BASG ist eine Gebühr von EUR 1.136,00 pro begonnenem Inspektionshalbtag zu entrichten (gemäß der Anlage zum Gebührentarif Punkt VII.3.a). Hinzu kommen Reisekosten von pauschal EUR 202,00 (§ 6 Abs. 2 Gebührentarif). 
  4. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Europäischen Kommission über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben wurde am 25. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 
    Das gemeinsame Logo gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG entspricht folgendem Muster:
     logo
    Durch das gemeinsame Logo besteht für Konsumenten die Möglichkeit zur Überprüfung einer Website, die Arzneimittel zum Verkauf anbietet, dahingehend, ob es sich bei einer Webseite um eine dem Arzneimittelgesetz konforme Webseite handelt. Das gemeinsame Logo auf Der Website bietet eine sichere Verbindung zum Internetportal des BASG und zur dort ersichtlichen Liste der gemäß § 59a Arzneimittelgesetz registrierten öffentlichen österreichischen Apotheken. 
  5. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  6. Durch die Regelungen der Abs. 5 bis 7 bzw. durch die noch zu erlassenden Verordnungen wird auch der durch Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG geschaffenen Möglichkeit, zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den Vertrieb von Arzneimitteln im Fernabsatz in Österreich vorzusehen, Rechnung getragen (RV 2010 XXIV. GP). 
    Abs. 5 legt fest, dass die Verpackung, der Transport und die Auslieferung von im Wege des Fernabsatzes abgegebenen Humanarzneispezialitäten in Österreich so zu erfolgen hat, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Damit unterliegen auch aus dem Ausland nach Österreich transportierte Humanarzneimittel den inländischen Anforderungen. Weiters wird zur Vermeidung von Missbrauch eine nachweisliche Ausfolgung an die vom Besteller der öffentlichen Apotheke mitgeteilte Person festgeschrieben (RV 2010 XXIV. GP). 
    Abs. 6 ordnet zunächst explizit an, dass die Beratung beim Bezug von Arzneimitteln im Fernabsatz auch Informationen über Wechselwirkungen (neben anderen Aspekten, wie bspw. Anwendungs-, Dosierungs-, Einnahmehinweisen, etc) zu enthalten hat. Darüber hinaus ist es zur Qualitätssicherung in der Medizin und im Interesse des optimalen Patienten/-innenschutzes geboten, die Voraussetzungen zu schaffen, auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen. Dafür sind spezifische Regelungen zu treffen, die bspw. sicherstellen, dass die Daten zur Patienten/-innenidentifikation im Wege gesicherter Kommunikation den Vertragspartnern des Bestellers zur Verfügung stehen, der Besteller auch konkrete Angaben trifft, ob er selbst oder andere Personen die Verbraucher/-innen der bestellten Arzneimittel sind, um dadurch die konkrete Zuordnung gemäß Gesundheitstelematikgesetz 2012 zu ermöglichen. Die Details bleiben der gemäß Abs. 6 zu erlassenden Verordnung unter Berücksichtigung des stufenweisen Wirksamwerdens (§ 27 Abs. 3 Z 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012) vorbehalten (RV 2010 XXIV. GP). 
    Durch die Verordnungsermächtigung des Abs. 7 sollen im Sinne der Arzneimittelsicherheit nähere Qualitätskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes bzw. mit deren Versendung bzw. Lieferung festgelegt werden. Dies betrifft etwa das Erfordernis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems, die Sicherstellung einer pharmazeutischen Beratung sowie ein System zur Sendungsverfolgung (RV 2010 XXIV. GP). 
  7. Der Einleitungssatz des Abs. 5 wurde auf Grund eines Abänderungsantrages im Gesundheitsausschuss um die Wortfolge "dürfen nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet werden, und" ergänzt, wobei der Abänderungsantrag wie folgt begründet war: Im Zusammenhang mit dem Bezug von rezeptfreien Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes erscheint es zielführend, gleichlautend mit dem im BGBl. I Nr. 79/2010 kundgemachten und vom Nationalrat einstimmig beschlossenen Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (vgl. § 17 Abs. 3), auch im Arzneimittelgesetz den Bezug von Arzneimitteln im Fernabsatz auf eine den persönlichen Bedarf entsprechende Menge zu begrenzen. Dies wird vom Apotheker produktbezogen zu beurteilen sein. Eine darüber hinausgehende Einschränkung innerhalb der Gruppe der rezeptfreien Arzneimittel würde den europarechtlich zulässigen Fernabsatz dieser Arzneimittel in einem solchen Maß beschränken, dass es einem Verbot gleichzusetzen wäre. Dies erscheint vor dem Hintergrund des geltenden EU-Rechts sowie der Judikatur des EuGH geeignet, die Warenverkehrsfreiheit zu beschränken. Im Gegensatz zu den apothekenrechtlichen Vorschriften enthält das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit dem Bezug von rezeptfreien Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes die explizite Verpflichtung zur aktiven Beratung im Rahmen der Arzneimittelabgabe (vgl § 59a Abs. 6 und 7) (AB 2103 XXIV. GP). 
    Nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 ist der persönlichen Bedarf durch die tatsächlichen Bedürfnisse einer Privatperson bestimmt und mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneispezialität begrenzt (§ 17 Abs. 3 in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 und AWEG 2010) (vgl. RV 773 XXIV. GP). 
  8. Durch § 5 der Fernabsatz-Verordnung wird die Art und Weise, wie der pharmazeutische Beratungspflicht der versendenden Apotheke in Bezug auf die Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit nachzukommen ist, näher ausgeführt. Mangels nicht vorhandenen persönlichen Kontakts bei der Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz kann eine pharmazeutische Beratung nicht in gleicher persönlicher Form erfolgen wie in der Apotheke vor Ort. Gemäß § 5 Abs. 3 Fernabsatz-Verordnung hat der Kunde das Recht auf eine entgeltfreie telefonische Beratung durch einen Apotheker der versendenden Apotheke. Auf dieses Recht und die Zeiten seiner Inanspruchnahme ist auf der Website der Apotheke hinzuweisen. 
    Die Website der Apotheke hat gemäß § 5 Abs. 4 Fernabsatz-Verordnung die für eine sachgerechte Anwendung der angebotenen Humanarzneispezialität erforderlichen kurze und übersichtliche Information für den Kunden zu enthalten, insbesondere über deren Anwendungsgebiet, deren Anwendungs- und Dosierungshinweise und deren Zusammensetzung sowie über die in der Gebrauchsinformation enthaltenen Gegenanzeigen und allfälligen Wechselwirkungen. Die Webseite hat darüber hinaus einen Hinweis zu enthalten, gegebenenfalls die Apotheke zur Klärung von Fragen zur angebotenen Humanarzneispezialität zu konsultieren. 
    Wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist oder die Abgabe der Humanarzneispezialittät eine Beratung des Kunden erforderlich macht, schreibt § 5 Abs. 5 Fernabsatz-Verordnung darüber hinausgehend eine aktive Beratung durch einen Apotheker vor. Diese Beratungsverpflichtung entspricht der bestehenden Beratungspflicht des § 10 Abs. 1 ABO 2005 bei der unmittelbaren persönlichen Abgabe eines Arzneimittels an die Kundin/den Kunden in der Apotheke. Ziel dieser Beratungsverpflichtung ist vor allem die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Wie die aktive Beratung konkret zu erfolgen hat, steht der Apothekerin/dem Apotheker frei (telefonische Kontaktaufnahme, E-Mail etc.). 
    Die pharmazeutische Beratung mittels Telefon oder E-Mail ist durch eine Apothekerin/einen Apotheker der versendenden Apotheke vorzunehmen, wobei deren Durchführung zu dokumentieren ist (§ 5 Abs. 6 Fernabsatz-Verordnung). 
    Bei Bedenken oder Unklarheiten ist der Apotheker verpflichtet, Kontakt mit der Kundin/dem Kunden aufzunehmen; vor einer diesbezüglichen Abklärung ist eine Versendung nicht zulässig (§ 5 Abs. 7 Fernabsatz-Verordnung). Von einer Versendung ist etwa dann abzusehen, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht, z.B. bei Bestellung großer Mengen einer Arzneispezialität mit Missbrauchspotenzial, und dieser nicht entkräftet werden kann. 
  9. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz (Fernabsatz-Verordnung), BGBl. II Nr. 105/2015

§ 68. (1) Die Organe des Bundesministeriums für Gesundheit1 und des gemäß § 67 Abs. 1 ermächtigten Landeshauptmannes, die Organe des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen2 sowie die vom Bundesminister für Gesundheit1 oder vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, 

  1. Betriebe gemäß § 62 Abs. 1 und3 
  2. Einrichtungen und Beförderungsmittel solcher Betriebe, die von Betrieben gemäß § 62 Abs. 1 mit der Lagerung oder dem Transport beauftragt worden sind, sofern diese zur Lagerung oder zum Transport von Arzneimitteln oder Wirkstoffen4 dienen können,3,5

zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge und Einsicht in die Aufzeichnungen des Betriebes zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, und hievon Kopien sowie Fotografien und Videoaufzeichnungen im Betrieb anzufertigen, sofern dies zur Beweissicherung erforderlich ist. Dabei kann auch Einsicht in die Urkunde über die gegebenenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung gemäß der Gewerbeordnung 1994 genommen werden.6 Diese Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. 

(2) Die Organe und Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. 

(3) Für die gemäß Abs. 1 genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. 

(4)5 Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift gemäß §§ 14f AVG aufzunehmen, deren Inhalt vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Inhaber der Betriebsbewilligung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschriften haben sich inhaltlich an den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien gemäß Art. 51 der Richtlinie 2001/82/EG oder Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG zu orientieren.8 Auf begründeten Antrag einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum9 oder der Schweiz hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen diese Niederschrift dem anfordernden Staat zu übermitteln. 

(5)7 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss einer Betriebsüberprüfung ein Zertifikat darüber auszustellen, wenn die Betriebsüberprüfung ergeben hat, dass der Betrieb den Bestimmungen dieses Abschnitts, der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Verordnungen und der Betriebsbewilligung entspricht. Form und Inhalt des Zertifikats haben die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien gemäß Art. 51 der Richtlinie 2001/82/EG und Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG zu berücksichtigen.8 Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies innerhalb der genannten Frist mit Bescheid festzustellen. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Es ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 

(6)7,10 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die von ihm ausgestellten Zertifikate gemäß Abs. 5 in die Datenbank der Union gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG einzugeben. In diese Datenbank hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auch Informationen über Betriebe, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen nicht entsprechen, einzugeben. Dies gilt auch für die Registrierung und Löschung von Arzneimittelvermittlern. 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  2. Die Neufassung des Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 107/2005 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a) berücksichtigt die Übertragung von Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen an das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 
  3. Abs. 1 Z 1 und 2 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
  4. Die Einfügung der Wortfolge "oder Wirkstoffe" in Abs. 1 Z 2 durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 war durch die Definition des Wirkstoffs (§ 1 Abs. 4a) und die damit verbundene Herausnahme aus dem Arzneimittelbegriff erforderlich. 
  5. Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Kühlkette ist es etwa wichtig, in Betrieben, die mit der Lagerung und dem Transport von Arzneimitteln beauftragt worden sind, sämtliche Einrichtungen und Beförderungsmittel, die zur Lagerung und zur Beförderung von Arzneimitteln dienen können, zu inspizieren (RV 384 XXII. GP). 
    Mit der Änderung des Abs. 1 Z 2 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde klargestellt, dass sich die Inspektionsbefugnis des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Einrichtungen und Beförderungsmittel solcher Betriebe bezieht, die entweder mit der Lagerung oder mit dem Transport oder mit beidem beauftragt wurden (RV 155 XXIV. GP). 
  6. Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 in Abs. 1 eingefügte zweite Satz dient der Klarstellung, dass im Rahmen der Inspektion auch der Nachweis der erforderlichen Gewerbeberechtigung überprüft werden kann (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  7. Abs. 4 bis 6 angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 idF Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 
    Hier wird ausdrücklich das Procedere festgelegt, das in Folge einer Betriebsüberprüfung abzulaufen hat. 90 Tage nach Betriebsüberprüfung ist ein Zertifikat über die gute Herstellungspraxis auszustellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Betrieb rechtskonform unter Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis erfolgt. Innerhalb derselben Frist ist mit Bescheid festzustellen, wenn ein Betrieb die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die weiteren erforderlichen Maßnahmen sind nach § 69 zu treffen. Das Zertifikat bzw. der Feststellungsbescheid ist in der gemeinschaftlichen Datenbank zu registrieren (RV 1092 XXII. GP). 
  8. Im Hinblick darauf, dass die Niederschriften sowie die Zertifikate über Betriebsüberprüfungen den Leitlinien der Kommission gemäß Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG zu entsprechen haben, war durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eine entsprechende Änderung des Verweises jeweils im zweiten Satz des Abs. 4 und des Abs. 5 notwendig (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 
  9. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  10. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist der bisherige Abs. 6 entfallen. Die Regelungen über die Pharmakovigilanzinspektionen finden sich nunmehr aus systematischen Gründen im IX. Abschnitt (RV 1898 XXIV. GP). Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde wieder ein neuer Abs. 6 angefügt. 
    Aus Transparenzgründen sind die vom BASG ausgestellten Zertifikate über Betriebsüberprüfungen sowie Informationen über Betriebe, die den einschlägigen Vorschriften nicht entsprechen, in die entsprechende Datenbank der Europäischen Union einzugeben; auch die Registrierung oder Löschung von Arzneimittelvermittlern/-innen ist in dieser Datenbank zu veröffentlichen (RV 2010 XXIV. GP). 

§ 68a.1 (Anmerkung: aufgehoben durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008

  1. Der durch BGBl. I Nr. 33/2002 in das Arzneimittelgesetz eingefügte Regelung des § 68a betreffend die Überwachung des Verbots des Inverkehrbringens und Anwendens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 5a wurde durch BGBl. I Nr. 115/2008 aufgehoben und durch einen neuen § 22 inhaltlich weitgehend in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 übernommen. 

§ 69. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen1 entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung 

  1. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige, das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Stoffen hindernde Maßnahmen zu verfügen oder 
  2. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu gewährleisten. 

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen.

Persönliche Voraussetzungen

§ 69a.1 (1) In einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 dürfen mit den Aufgaben einer sachkundigen Person und mit der Leitung der Herstellung von Arzneimitteln nur Personen mit der erforderlichen wissenschaftlichen Berufsvorbildung und einer entsprechenden praktischen Ausbildung betraut werden. 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat durch Verordnung3 im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit nähere Vorschriften über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung der sachkundigen Person und des Herstellungsleiters zu erlassen. 

  1. § 69a idF BGBl. I Nr. 153/2005. § 69a berücksichtigt nunmehr auch den Umstand, dass bestimmte Betriebe gemäß § 62 Abs. 1 über eine sachkundige Person verfügen müssen (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008 idF BGBl. II Nr. 179/2013 und BGBl. II Nr. 49/2018 

§ 70.1 (1) Mit der Leitung eines Kontrolllabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 dürfen nur Personen betraut werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert haben. 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit2 hat unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung3 nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung der Leiter eines Kontrolllabors nachzuweisen hat. 

  1. § 70 idF BGBl. I Nr. 107/2005 ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a). 
  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008 idF BGBl. II Nr. 179/2013 und BGBl. II Nr. 49/2018 

§ 71. (1)1 Personen, die in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 12 beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn 

  1. sie durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können,
  2. sie der Ansteckung durch eine wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr einer Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht, oder
  3. bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Z 1 oder 2 besteht.

Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder sein Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, dass durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst wird.3 

(2)1 Der Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 genannten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Abs. 1 zu achten ist.3 

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Abs. 1 und 2 sowie über § 83 Z 7 durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren. 

  1. Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 33/2002 
  2. Das sind Hersteller, Großhändler und Apotheken, auf welche die "Hersteller"-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 429/1986, anzuwenden ist. 
  3. In der Neufassung des Abs. 1 des § 71 wird durch ein Absehen eines Verweises auf Epidemiegesetz, Tuberkulosegesetz bzw. Bazillenausscheidergesetz (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002) die Möglichkeit geschaffen, leichter auf neue Krankheitsbilder Bezug zu nehmen (RV 777 XXI. GP). 
  4. Der neue Abs. 2 setzt nicht mehr voraus, dass die zugrunde liegenden Untersuchungen durch Amtsärzte durchgeführt werden, sondern ermöglicht, eine Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung (RV 777 XXI. GP).
     

Arzneimittelvermittler

§ 71a.1,2 (1) Ein Arzneimittelvermittler3, der einen Sitz in Österreich hat, hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen seinen Namen, den Firmennamen und seine ständige Anschrift zu melden. Jede Änderung dieser Daten ist vom Arzneimittelvermittler unverzüglich zu melden. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein Register über die Meldungen von Arzneimittelvermittlern zu führen. Dieses ist auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen öffentlich zugänglich zu machen. 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag über die erfolgte Registrierung eine Bestätigung auszustellen. Die Registrierung ist mit Bescheid zu versagen oder zu löschen, wenn die in diesem Bundesgesetz oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nachträglich weggefallen sind. 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung4 nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Tätigkeit der Vermittlung von Arzneimitteln erlassen, insbesondere über Dokumentationspflichten und Maßnahmen der Qualitätssicherung. 

  1. § 71a eingefügt durch BGBl. I Nr. 48/2013 
    Arzneimittelvermittler/-innen, die einen Sitz im Inland haben, müssen dem BASG ihre Kontaktdaten melden, damit eine genaue Identifizierung bzw. Überwachung ihrer Tätigkeit möglich ist. Die gemeldeten Daten sind vom BASG in ein öffentlich zugängliches Register aufzunehmen; falls die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht vorliegen, ist die Registrierung mit Bescheid zu versagen. Die Registrierung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Anforderungen an die Tätigkeit der Arzneimittelvermittler/-innen (RV 2010 XXIV. GP). 
  2. Arzneimittelvermittler, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 (13. März 2013) begonnen haben, müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 71a registrieren lassen (§ 94i Abs. 5). 
  3. vgl. die Definitionen des "Arzneimittelvermittlers" in § 2 Abs. 3a und der "Vermittlung von Arzneimitteln" in § 2 Abs. 15a 
  4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 - AMBO 2009), BGBl. II Nr. 324/2008 idF BGBl. II Nr. 179/2013 und BGBl. II Nr. 49/2018 

VIII. ABSCHNITT 

Pharmareferent 


Qualifikation

§ 72.1 (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten2 darf nur von Personen ausgeübt werden, die 

  1. 3 ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin4, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum5 oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft6 erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen, 
  2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist. 

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit7 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit7 hat durch Verordnung8 nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen. 

(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, dass 

  1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit7 zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,9 
  2. die Prüfung zumindest die Fächer 
    1. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie, 
    2. Anatomie und Physiologie, 
    3. Pathologie, 
    4. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie, 
    5. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie, 
    6. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und 
    7. Arzneimittelrecht zu umfassen hat, und 
  3. 10Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinen Universitätsreife11 oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege12 darstellt.

(5)13,14 Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum5 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen. 

(6)14 Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden. 

(7)14 Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen. 

(8)14 Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit7 in einer Verordnung nach Abs. 38 festzulegen. 

  1. Neben der neu eingerichteten Institution der behördlich genehmigten, schriftlichen "Fachinformation" kommt dem Pharmaberater die wichtige Aufgabe zu, in Fachgesprächen Ärzten, Tierärzten, Apothekern usw. nähere Auskünfte über Arzneimittel zu geben bzw. einschlägige Fragen umfassend beantworten zu können. 
    Sowohl im Interesse der Arzneimittelsicherheit als auch der präzisen Erfassung von Informationen im Sinne der §§ 75 f. erscheint eine entsprechende Qualifikation der Pharmaberater unerlässlich. 
    Das Erfordernis einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung, das durch Verordnung gemäß § 72 Abs. 2 zu konkretisieren ist, soll sicherstellen, dass die Tätigkeit des Pharmaberaters zusätzlich zu den übrigen im Arzneimittelgesetz vorgesehenen Einrichtungen zur Erweiterung des Fachwissens und Erhöhung der Transparenz des Arzneimittelmarktes (wie exakte Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation) eine fachlich hochwertige Informationsquelle darstellt. 
    Eine kaufmännische Komponente scheint im Berufsbild des Pharmaberaters nicht auf. So hat sich die Information keinesfalls nur auf positive Aussagen über das Arzneimittel zu beschränken, sondern ist jedenfalls auch auf allfällige Risken, unerwünschte Nebenwirkungen usw. hinzuweisen (§ 73) und dürfen keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegengenommen werden (§ 74). 
    Um Härten für bereits tätige Pharmaberater zu vermeiden, schafft § 94 eine Übergangsregelung (RV 1060 XV. GP). 
    Der Gesundheitsausschuss hat die Bestimmungen über den Pharmareferenten neu gefasst, wobei insbesondere die Berufsbezeichnung von Pharmaberater (Regierungsvorlage) auf "Pharmareferent" geändert wurde (vgl. AB 180 XV. GP). 
  2. vgl. zur Begriffsdefinition § 2 Abs. 13 
  3. Abs. 1 Z 1 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
  4. In Abs. 1 Z 1 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 das eigene Studiums der Zahnmedizin als weitere Qualifikationsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Pharmareferenten berücksichtigt. Im Hinblick auf die in diesem Studium vermittelten Kenntnisse erschien es sachgerecht, auch Zahnmediziner ohne weitere Prüfung die Tätigkeit als Pharmareferent ausüben zu lassen (vgl. RV 384 XXII. GP). 
  5. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  6. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde in Abs. 1 Z 1 klargestellt, dass die als Qualifikation für die Ausübung des Berufes eines Pharmareferenten vorgesehenen Universitätsstudien in Österreich, in anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft absolviert sein können (RV 155 XXIV. GP). 
  7. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  8. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. Nr. II Nr. 460/2006 idF BGBl. II Nr. 452/2012 
  9. Durch BGBl. I Nr. 35/2004 wurde Abs. 4 Z 1 an die geänderten Bezeichnungen der dort genannten Interessenvertretungen angepasst (RV 384 XXII. GP). 
  10. Abs. 4 Z 3 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 
  11. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde der Terminus „Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer“ an die Diktion des § 63 UOG 2002 „allgemeine Universitätsreife“ angepasst (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  12. Dem Grundgedanken einer Durchlässigkeit und Kompatibilität der Gesundheitsberufe durch die Möglichkeit von Auf- und Umschulung Folge tragend wurde durch BGBl. Nr. 35/2004 auch für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der Zugang zur Pharmareferentenprüfung ermöglicht. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgF, haben Personen, die sich um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, u.a. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen nachzuweisen. Da das Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege ausschließlich eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs, nicht aber zum Besuch einer Universität verleiht, hatte diese Personen auch nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht zwingend Zugang zu einer österreichischen Universität und waren daher vom Wortlaut des bisherigen § 72 Abs. 4 Z 3. Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst nicht nur die eigenverantwortliche Durchführung der Pflege, sondern u.a. auch gemäß § 15 GuKG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Tätigkeiten, nach ärztlicher Anordnung insbesondere die Verabreichung von Arzneimittel (mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich). Dementsprechend umfasst die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich eine intensive Schulung im Bereich Pharmakologie (RV 384 XXII. GP). 
  13. Die Neufassung des Abs. 5 durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 dient der Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  14. Abs. 5 bis 8 angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 384 XXII. GP) erschien es sachgerecht, in einer Vertragspartei des EWR erworbene Befähigungsnachweise, die zur Berufsausübung als Pharmareferent berechtigen, dann in Österreich anzuerkennen, wenn die vermittelten Kenntnisse gleichwertig sind. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Partei hat diese die Unterlagen vorzulegen, die diese Gleichwertigkeit belegen; andernfalls ist eine Eignungsprüfung erforderlich.

Pflichten

§ 73. (1) Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 151 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig. 

(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß § 75a1 unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 sind in Abs. 1 und 2 Zitatanpassungen erfolgt. 

§ 74. Pharmareferenten dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen.1 

  1. Nach der Regierungsvorlage (RV 1077 XV. GP) sollte es auch unzulässig sein, dass Pharmareferenten Bestellungen von Ärztemustern (§ 58) entgegennehmen. Im Rahmen des Gesundheitsausschusses wurde dieser Passus im Gesetzestext gestrichen, weil dem Ausschuss die Entgegennahme von Anforderungen von Ärztemustern durch Pharmareferenten sachlich gerechtfertigt erschien (vgl. AB 1480 XV. GP). 

IX. ABSCHNITT 

Marktüberwachung und Pharmakovigilanz3

  1. Überschrift idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Der Abschnitt IX enthält nicht bloß Bestimmungen zur Pharmakovigilanz, sondern auch zu Qualitätsmängeln, Inspektionen und Maßnahmensetzung der Behörde etc. Dies soll auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen (RV 1898 XXIV. GP). 

Allgemeine Grundsätze

§ 75.1 (1) Für die Auslegung der Grundsätze der Pharmakovigilanz sind die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen maßgeblich, die in den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz enthalten sind. 

(2) Soweit in diesem Abschnitt Zulassungsinhaber angesprochen sind, gelten diese Bestimmungen auch für Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein System zu betreiben, mit dem verhindert werden soll, dass Arzneimittel, die mutmaßlich gesundheitsgefährdend sind, zu Patienten gelangen.2 

  1. § 75 idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    Gemäß Art. 108a der Richtlinie Richtlinie 2001/83/EG wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen Leitlinien zur guten Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz erstellen, die als Richtschnur für das Handeln der Zulassungsinhaber und der Behörde anzusehen sind (§ 75 Abs. 1). Die Pharmakovigilanzbestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG gelten für Zulassungen und Registrierungen als traditionell pflanzliche Arzneispezialität, nicht jedoch für registrierte Homöopathika (§ 75 Abs. 2) (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Kommission bis 22. Juli 2013 über die Einzelheiten des Systems nach § 75Abs. 3 zu unterrichten (§ 94h Abs. 12).

Verordnungsermächtigung

§ 75a.1 Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung2, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems3 erforderlich ist, nähere Bestimmungen zu erlassen über 

  1. die im Hinblick auf ihre Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen4 und
  2. Inhalt, Umfang und Form der Meldung.

  1. § 75a idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75a enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit. 
    Die Europäische Kommission hat die in Art 108 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 vom 19. Juni 2012 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten) erlassen, sodass diesbezüglich kein innerstaatlicher Umsetzungsbedarf besteht (vgl. RV 1898 XXIV. GP). Diese Durchführungsverordnung regelt insbesondere die Struktur und den Inhalt der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation, die Mindestanforderungen an die Qualitätssysteme für die Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, die Mindestanforderungen an die Überwachung der Daten in der Eudravigilance-Datenbank,die zu verwendende(n) Terminologie, Formate und Normen, die Übermittlung von berichten über Verdachtsfalle unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die Risikomanagementpläne und die Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung. 
  2. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Pharmakovigilanzanforderungen und Pharmakovigilanzmeldungen (Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 -PhVO 2006), BGBl. II Nr. 772/2005 idF BGBl. II Nr. 40/2009 
  3. „Pharmakovigilanz-System“ ist ein System, das der Zulassungsinhaber bzw. Inhaber einer Registrierung und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen anwenden, um den in Abschnitt IX angeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen und das der Überwachung der Sicherheit zugelassener bzw. registrierter Arzneispezialitäten und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient (§ 2b Abs. 9). 
  4. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 1

Pharmakovigilanz-System des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen

§ 75b.1 (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein Pharmakovigilanz-System2 zu führen, das der Sammlung von für die Arzneimittelüberwachung wichtigen Informationen und deren wissenschaftlicher Auswertung und der Teilnahme an Pharmakovigilanz-Aktivitäten der Europäischen Union dient. 

(2) Im Pharmakovigilanz-System2 sind Informationen über die Risken von Arzneimitteln für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit zusammenzutragen. Diese Informationen betreffen insbesondere Nebenwirkungen von Humanarzneispezialitäten3 einschließlich Nebenwirkungen3 in Verbindung mit beruflicher Exposition gegenüber der Arzneispezialität. Weiters sind Nebenwirkungen von Tierarzneimitteln3 und Nebenwirkungen beim Menschen4 im Zusammenhang mit der Verwendung von Tierarzneimitteln zu sammeln. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen muss im Rahmen des Pharmakovigilanz-Systems2 sämtliche Informationen wissenschaftlich auswerten, Möglichkeiten der Riskenminimierung und -vermeidung prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassungen bzw. Registrierungen treffen. 

(4) Das Pharmakovigilanz-System2 muss ein seinem Zweck entsprechendes und effektives Qualitätssystem beinhalten. 

(5) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat regelmäßige Audits seines Pharmakovigilanz-Systems2 für Humanarzneimittel durchzuführen und der Kommission darüber spätestens bis 21. September 2013 und danach alle zwei Jahre Bericht zu erstatten. 

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Agentur5 und die Kommission mindestens 24 Stunden vor einer öffentlichen Mitteilung betreffend Pharmakovigilanz-Bedenken in Bezug auf die Anwendung einer Arzneispezialität zu informieren, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit umgehende öffentliche Mitteilungen erforderlich sind. 

  1. § 75b idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75b beschreibt die Aufgaben und Verpflichtungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Führung seines Pharmakovigilanz-Systems. Das Pharmakovigilanz-System dient der Sammlung der für die Arzneimittelüberwachung wichtigen Informationen einschließlich deren wissenschaftlicher Auswertung und der Teilnahme am Pharmakovigilanz-System der Union. Das Pharmakovigilanz-System muss ein seinem Zweck entsprechenden effektives Qualitätssystem beinhalten, seine Funktionalität ist durch regelmäßige Audits im Rahmen der Selbstinspektion zu evaluieren und ist der Kommission darüber in regelmäßigen Abständen zu berichten (Art. 101 der Richtlinie 2001/83/EG) (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. vgl. zum Begriff „Pharmakovigilanz-System“ § 2b Abs. 
  3. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 
  4. „Nebenwirkung beim Menschen“ ist eine Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist und beim Menschen nach Exposition gegenüber einem Tierarzneimittel auftritt (§ 2b Abs. 2). 
  5. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 

§ 75c.1 (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat im Rahmen des Pharmakovigilanz-Systems2 sicherzustellen, dass folgende Informationen auf dem Internetportal für Arzneimittel (§ 27) veröffentlicht werden: 

  1. wichtige Informationen über Bedenken aus dem Bereich der Pharmakovigilanz, die die Anwendung eines Arzneimittels betreffen; diese sind der Öffentlichkeit zeitnah zur Verfügung zu stellen, dabei sind alle persönlichen Angaben oder vertraulichen Angaben kommerzieller Art zu entfernen, es sei denn, ihre Offenlegung ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich; vor Veröffentlichung ist gegebenenfalls der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu hören;
  2. Zusammenfassungen des Risikomanagement-Plans jeder Arzneispezialität;
  3. die Liste der Arzneimittel nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie
  4. Informationen über die unterschiedlichen Wege für die Meldung vermuteter Nebenwirkungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten einschließlich der dafür vorgesehenen Internetformulare.

(2)3 Der von einer Veröffentlichung nach Abs. 1 Z 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beantragen. Das Bundesamt hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat das Bundesamt die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetportal zu entfernen. 

  1. § 75c idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75c beschreibt die Informationen, die das Bundesamt im Bereich der Pharmakovigilanz auf dem Internetportal für Arzneimittel (§ 27) der Öffentlichkeit und interessierten Verkehrskreisen zur Verfügung zu stellen hat (Art. 106 der Richtlinie 2001/83/EG). 
  2. vgl. zum Begriff „Pharmakovigilanz-System“ § 2b Abs. 
  3. Abs. 2 sieht entsprechend des VfGH-Erkenntnisses 12.3.2009, G 164/08, eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden adäquaten Rechtsschutz gegen Warnmeldungen im Bereich der Pharmakovigilanz vor (RV 1898 XXIV. GP). 

§ 75d.1 (1)2 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat alle vermuteten Nebenwirkungen3, die in Österreich aufgetreten sind und ihm von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder von Patienten zur Kenntnis gebracht werden, zu erfassen. Erforderlichenfalls müssen im Rahmen der Nachverfolgung dieser Meldungen die Informationen vervollständigt werden. 

(2)4 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die in Abs. 1 genannten Meldungen über schwerwiegende vermutete Nebenwirkungen5 innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Eingang elektronisch an die Eudravigilanz-Datenbank6 zu übermitteln. Es hat die in Abs. 1 genannten Meldungen über nicht schwerwiegende vermutete Nebenwirkungen innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Eingang elektronisch an die Eudravigilanz-Datenbank zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt auch den Zulassungsinhaber zu informieren. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat durch Anwendung von Methoden zur Informationssammlung und erforderlichenfalls durch Nachverfolgung von Berichten über vermutete Nebenwirkungen2 sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um biologische Arzneimittel, die in Österreich verschrieben, abgegeben, verkauft oder angewendet werden und über deren vermutete Nebenwirkungen2 Berichte vorliegen, nach Maßgabe einer Verordnung nach § 26 Abs. 8 klar zu identifizieren, wobei der Name der Arzneispezialität und die Chargennummer festzustellen sind. 

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Meldungen über vermutete Nebenwirkungen3 infolge eines Fehlers bei der Anwendung eines Arzneimittels an die Eudravigilanz-Datenbank6 zu übermitteln und diese Informationen allen für die Patientensicherheit in Österreich zuständigen Behörden und Institutionen zugänglich zu machen. 

(5) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit der Agentur7 und den Zulassungsinhabern im Hinblick auf die Entdeckung von Doppelerfassungen von Meldungen über vermutete Nebenwirkungen zusammenzuarbeiten. 

  1. § 75d idF durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75d regelt die Aufgaben des BASG im Zusammenhang mit den Nebenwirkungsmeldungen (Art. 107a der Richtlinie 2001/83/EG). 
  2. Abs. 1 bezieht sich auf die Meldung über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten. Durch die Erweiterung der Definition der „Nebenwirkung“ ist hier auch die Erfassung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die infolge eines Fehlers in der Anwendung des Arzneimittels eintreten, einbezogen. Auch diese Meldungen gehen in die Eudravigilanz-Datenbank ein, weiters hat das Bundesamt ihm diesbezüglich vorliegende Informationen auch den für die Patientensicherheit zuständigen Behörden und Institutionen zu übermitteln (Abs. 4) (RV 1898 XXIV. GP). 
  3. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 
  4. Abs. 2 legt die Fristen für die Übermittlung der eingegangenen Meldungen an die Eudravigilanz-Datenbank fest. Die Zulassungsinhaber haben sich über diese Datenbank über die sie betreffenden Meldungen zu informieren. Abs. 3 betrifft die spezifischen Nachverfolgbarkeitsanforderungen bei Biologischen Arzneispezialitäten. Abs. 5 enthält die Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Bundesamtes mit dem Zulassungsinhaber und mit der Agentur zur Entdeckung von Doppelerfassungen von Meldungen über vermutete Nebenwirkungen. Eine entsprechende Verpflichtung des Zulassungsinhabers findet sich in § 75j Abs. 6 (RV 1898 XXIV. GP) 
  5. vgl. zum Begriff „schwerwiegende vermutete Nebenwirkung“ § 2b Abs. 3 und 4 
  6. Die „Eudravigilanz-Datenbank“ ist die von der Europäische Arzneimittel-Agentur betriebene Datenbank gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 2b Abs. 15). 
  7. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 

§ 75e.1 (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in Zusammenarbeit mit der Agentur2 folgende Maßnahmen zu treffen: 

  1. es überwacht die Ergebnisse von Maßnahmen zur Riskenminimierung, die Teil von Risikomanagement-Plänen3 sind, und die Bedingungen und Auflagen nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19b Abs. 1 und 2,
  2. es beurteilt Aktualisierungen des Risikomanagement-Systems4,
  3. es wertet die Daten in der Eudravigilanz-Datenbank5 aus, um zu ermitteln, ob es neue oder veränderte Risken gibt und ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln davon beeinflusst wird.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat betroffene Zulassungsinhaber und die Agentur2 zu informieren, falls erkannt wird, dass neue oder veränderte Risken bestehen oder dass sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat. 

  1. § 75d idF BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75e bestimmt gemäß Art. 107h Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG die Maßnahmen, die das Bundesamt im Zusammenarbeit mit der Europäische Arzneimittel-Agentur zu treffen hat. Abs. 2 enthält auch eine Informationsverpflichtung der Behörde an den Zulassungsinhaber, falls erkannt wird, dass neue oder veränderte Risiken bestehen oder dass sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  3. „Risikomanagement-Plan“ ist eine detaillierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems (§ 2b Abs. 8). 
  4. „Risikomanagement-System“ ist eine Reihe von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und-Maßnahmen, durch die Risken im Zusammenhang mit Arzneispezialitäten ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen (§ 2b Abs. 7). 
  5. Die „Eudravigilanz-Datenbank“ ist die von der Europäische Arzneimittel-Agentur betriebene Datenbank gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 2b Abs. 15). 

Pharmakovigilanzinspektionen

§ 75f.1 (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebe gemäß § 62 Abs. 1 und von diesen mit Pharmakovigilanzaufgaben Beauftragte periodisch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abschnitts zu überprüfen. 

(2) § 68 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. 

(3) Über jede Pharmakovigilanzinspektion ist eine Niederschrift gemäß §§ 14f AVG aufzunehmen, deren Inhalt vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Zulassungsinhaber zur Kenntnis zu bringen ist. 

(4) Führt die Pharmakovigilanzinspektion zum Ergebnis, dass der Zulassungsinhaber die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Zulassungsinhaber nach Einholung einer Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln deren Behebung mit Bescheid anzuordnen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, hat das Bundesamt Maßnahmen nach § 23 zu ergreifen. 

(5) In Fällen des Abs. 4 hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Agentur2, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Union zu informieren, sofern es sich um Humanarzneispezialitäten handelt. 

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Inspektionen gemäß den Leitlinien der Kommission nach Artikel 111a der Richtlinie 2001/83/EG durchzuführen und dabei mit der Agentur2 durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Inspektionen zusammenzuarbeiten. 

  1. § 75f idF durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75f enthält nunmehr aus systematischen Gründen zusammengefasst im IX. Abschnitt die Regelungen über die Durchführung von Pharmakovigilanzinspektionen. Die bisherigen Regelungen in §§ 67 Abs. 1 2. Satz und 68 Abs. 6 entfallen; inhaltlich tritt hier keine Änderung ein (vgl. RV 1898 XXIV. GP) 
  2. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18).

Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

§ 75g.1-3 (1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben 

  1. vermutete Nebenwirkungen4 oder
  2. vermutete Nebenwirkungen beim Menschen5 oder
  3. das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit oder
  4. nicht ausreichende Wartezeiten6

von Arzneimitteln, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung7 gemäß § 75a unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 

(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.8 

  1. Mit dem durch BGBl. I Nr. 110/2012 neu eingefügten § 75g werden die bisher in § 75a geregelten Pflichten von bestimmten Berufsgruppen (neben Angehörigen von Gesundheitsberufen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und Apotheker auch Gewerbetreibende, die gemäß Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, sofern es sich dabei nicht um Zulassungsinhaber handelt) im Pharmakovigilanzbereich festgelegt. Diese sind verpflichtet, vermutete Nebenwirkungen (Humanarzneimittel und Tierarzneimittel – beachte die unterschiedliche Definition in § 2a Abs. 1 sowie vermutete Nebenwirkungen beim Menschen, das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit oder nicht ausreichende Wartezeiten (Tierarzneispezialitäten), die im Inland aufgetreten und ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu melden. Weiters haben sie mit dem Bundesamt bei der Bewertung von Meldungen zusammenzuarbeiten und alle relevanten einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 94h Abs. 8 gilt hinsichtlich der Meldepflicht für Tierarzneispezialitäten und für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten abweichend § 75a Abs. 3 und 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012, da diese Arzneispezialitäten auf EU-Ebene von den vorliegenden Änderungen unberührt bleiben. 
    § 75a Abs. 3 und 4 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012
    §75a. (3) Betrifft die Meldung eine zugelassene Arzneispezialität oder eine registrierte traditionelle pflanzliche oder apothekeneigene Arzneispezialität, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Zulassungsinhaber oder den Inhaber der Registrierung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu informieren. Handelt es sich dabei um eine Arzneispezialität, die auf Grund einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport nach Österreich verbracht wurde, so ist auch der Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu informieren. Diese Informationen haben in anonymisierter Form zu erfolgen.
    (4) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung*) nähere Bestimmungen über die im Hinblick auf die Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen festzulegen und soweit dies im Hinblick auf die Einheitlichkeit und zur Sicherung des Informationsgehalts der Meldung geboten ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldung sowie der zu verwendenden Vordrucke und Formate zu erlassen. Sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Angehörigen anderer als der in Abs. 1 genannten Gesundheitsberufe die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldepflicht auferlegen.
    *) Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Pharmakovigilanzanforderungen und Pharmakovigilanzmeldungen (Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 -PhVO 2006), BGBl. II Nr. 772/2005 idF BGBl. II Nr. 40/2009
  3. Betrifft eine Meldung nach § 75g eine Arzneispezialität, die auf Grund einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport nach Österreich verbracht wurde, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach Bekanntwerden, zu informieren. Die Informationen haben in anonymisierter Form zu erfolgen (Übergangsbestimmung des § 94h Abs. 9). 
  4. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 
  5. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung beim Menschen“ § 2b Abs. 
  6. vgl. zum Begriff „Wartezeit“ § 2 Abs. 17 
  7. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Pharmakovigilanzanforderungen und Pharmakovigilanzmeldungen (Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 -PhVO 2006), BGBl. II Nr. 772/2005 idF BGBl. II Nr. 40/2009 
  8. Abs. 2 zweiter Satz angefügt durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018 

§ 75h.1 Personen, die nicht der Meldepflicht nach §§ 75g und 75j unterliegen, insbesondere Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen2 von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden. 

  1. § 75h eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    Die Richtlinie 2001/83/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nunmehr explizit, auch Patienten zu ermöglichen, Meldungen über vermutet Nebenwirkungen direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln (Art. 102 lit. a) Um Meldungen der Patienten zu erleichtern, ist einerseits eine Meldung über das Internetportal für Arzneimittel zu ermöglichen, andererseits sind auch schriftliche Meldungen zuzulassen, auch dafür sind Meldeformate anzubieten. Dieser Weg der „Laienmeldungen“ soll etwa auch Angehörigen, Betreuern im Rahmen der Hauskrankenpflege etc. offen stehen (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 1

Pflichten des Zulassungsinhabers1

Pharmakovigilanz-System

§ 75i.1,2 (1) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität hat ein Pharmakovigilanz-System3 für seine Arzneispezialitäten zu betreiben. 

(2) Im Rahmen des Pharmakovigilanz-Systems3 muss der Zulassungsinhaber 

  1. ständig und kontinuierlich über eine für die Pharmakovigilanz verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person verfügen (Pharmakovigilanzverantwortlicher4,
  2. eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation5 führen und diese auf Aufforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jederzeit innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung stellen,
  3. ein Risikomanagement-System 
    1. für jede einzelne Humanarzneispezialität und
    2. für eine Tierarzneispezialität, sofern dies im Hinblick auf die ermittelten und potenziellen Risken der Arzneispezialität erforderlich ist,
  4. die Ergebnisse von Maßnahmen zur Riskenminimierung überwachen, die Teil des Risikomanagement-Plans sind oder die gemäß den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19b Abs. 1 und 2 als Bedingungen oder Auflagen der Zulassung vorgeschrieben worden sind,
  5. Aktualisierungen des Risikomanagement-Systems vornehmen und
  6. Pharmakovigilanz-Daten überwachen, um zu ermitteln, ob es neue Risken gibt, sich bestehende Risken verändert haben oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat.

(3) Der Zulassungsinhaber muss sämtliche Informationen im Rahmen des Pharmakovigilanz-Systems3 wissenschaftlich auswerten, Möglichkeiten der Riskenminimierung und -vermeidung prüfen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen. 

(4) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, sein Pharmakovigilanz-System3 regelmäßigen Audits zu unterziehen. Die wichtigsten Ergebnisse der Audits sind in seiner Pharmakovigilanz-Stammdokumentation5 zu vermerken. Nach Maßgabe der Auditergebnisse hat er einen Aktionsplan zur Mängelbeseitigung auszuarbeiten und diesen zu befolgen. Wenn die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollständig durchgeführt sind, kann der Vermerk aus der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation5 gelöscht werden. 

(5) Der Pharmakovigilanzverantwortliche4 muss im Europäischen Wirtschaftsraum7 ansässig und tätig sein und hat das Pharmakovigilanz-Systems3 einzurichten und zu führen. Der Zulassungsinhaber hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Agentur6 den Namen und die Kontaktangaben des Pharmakovigilanzverantwortlichen4 und jede Änderung dieser Daten umgehend zu melden. 

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Benennung einer Kontaktperson für Pharmakovigilanzfragen in Österreich verlangen, die dem Pharmakovigilanzverantwortlichen4 Bericht erstattet. 

(7) Erfolgen auf Grund von Meldungen über Nebenwirkungen wesentliche Änderungen der für die Sicherheit der Arzneispezialität bedeutenden Angaben in Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation, so hat der Zulassungsinhaber die Anwender und Apotheker unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. 

(8) Der Zulassungsinhaber darf im Zusammenhang mit seiner zugelassenen Arzneispezialität keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, die Agentur6 und die Kommission öffentlich bekannt machen. Der Zulassungsinhaber hat sicher zu stellen, dass solche öffentlichen Bekanntmachungen objektiv und nicht irreführend sind. 

  1. § 75i eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75i erlegt dem Zulassungsinhaber die Verpflichtung auf, ein Pharmakovigilanz-System für seine Arzneispezialitäten zu betreiben. Dabei sind die Arzneispezialitäten laufend zu überwachen, alle zugänglichen Informationen wissenschaftlich auszuwerten und das Nutzen-Risiko-Verhältnis zu überprüfen. Wenn es auf Grund der Datenlage geboten ist, hat er die entsprechend erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Er muss sein Pharmakovigilanz-System regelmäßigen Audits unterziehen und die wichtigsten Ergebnisse daraus in seine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation aufnehmen. Sind Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich, muss der Zulassungsinhaber einen Aktionsplan dazu ausarbeiten und diesen abarbeiten. Erst dann darf der Vermerk aus der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation entfernt werden. 
    Für Humanarzneispezialitäten, deren Zulassung bzw. Registrierung nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurde (§ 94h Abs. 1), ist für jede Arzneispezialität ein Risikomanagement-System zu betreiben und regelmäßig zu aktualisieren. Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation muss dem Bundesamt auf Verlangen innerhalb von sieben Tagen vorgelegt werden. Schließlich hat der Zulassungsinhaber Risikominimierungsmaßnahmen, die Teil seines Risikomanagement-Plans sind, oder die vom Bundesamt nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 oder 19b Abs. 1 vorgeschrieben wurden, laufend zu überwachen. 
    Jeder Zulassungsinhaber muss über einen entsprechend qualifizierten Pharmakovigilanzverantwortlichen verfügen, der im EWR ansässig und tätig sein muss und für die Einrichtung und Führung des Pharmakovigilanz-Systems firmenintern verantwortlich ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer. Dessen Kontaktdaten und jede Änderung derselben sind dem Bundesamt und der Agentur unverzüglich zu melden. Sofern dies aus besonderen Pharmakovigilanzgründen erforderlich ist, kann das Bundesamt dem Zulassungsinhaber auftragen, eine Kontaktperson für Pharmakovigilanzfragen in Österreich namhaft zu machen. 
    Pharmakovigilanzinformationen des Zulassungsinhabers an die Öffentlichkeit müssen im Vorhinein oder spätestens gleichzeitig dem Bundesamt, der Agentur und der Kommission bekannt gemacht werden. Diese Informationen für die Öffentlichkeit müssen die Faktenlage objektiv und nicht irreführend darstellen. 
  2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 94h Abs. 8 gilt für Tierarzneispezialitäten und für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten abweichend weiterhin § 75b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012, da diese Arzneispezialitäten auf EU-Ebene von den vorliegenden Änderungen unberührt bleiben. 
    Gemäß § 94h Abs. 9 gilt § 75b Abs. 1 und 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 sinngemäß auch für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport. 
    • § 75b idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012: 
      § 75b. (1) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität hat 
      1. vermutete Nebenwirkungen, oder
      2. vermutete Nebenwirkungen beim Menschen, oder
      3. die nicht vorschriftsmäßige Verwendung, oder
      4. das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
      5. nicht ausreichende Wartezeiten, oder
      6. häufig beobachteten unsachgemäßen Gebrauch und schwerwiegenden Missbrauch, oder 
      7. Qualitätsmängel, oder
      8. jede vermutete Übertragung von Krankheitserregern durch das Arzneimittel, die in einem Drittland aufgetreten ist,

      nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 8 zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Agentur  zu melden.
      (2) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.
      (3) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität hat alle an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemeldeten Sachverhalte kommentierend zu bewerten. Die Bewertung hat jedenfalls Aussagen über 
      1. das Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß § 3 und
      2. die erforderlichen Maßnahmen
      aufgrund des gemeldeten Sachverhaltes zu enthalten und muss dem zum Zeitpunkt der Meldung vorliegenden Datenmaterial und dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Daten und Erkenntnisse, die erst nach dem Zeitpunkt der Meldung verfügbar sind, sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich nachzumelden.
      (4) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität hat ausführliche Aufzeichnungen über alle vermuteten Nebenwirkungen, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittland auftreten, zu führen. Sofern keine anderen Anforderungen durch Auflagen bei Erteilung der Zulassung, bei Erteilung der Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität oder später in Übereinstimmung mit dem in § 75c genannten Leitfaden festgelegt wurden, sind diese Aufzeichnungen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in Form eines regelmäßig aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (Periodic Safety Update Report, PSUR) unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung bis zum In-Verkehr-Bringen vorzulegen. Ferner hat der Zulassungsinhaber solche Berichte unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach dem ersten In-Verkehr-Bringen und einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er die Berichte unverzüglich nach Aufforderung oder in Abständen von drei Jahren vorzulegen. Die Berichte haben auch eine wissenschaftliche Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Arzneispezialität gemäß § 3 zu umfassen.
      (5) Der Zulassungsinhaber kann die Änderung der Fristen gemäß Abs. 4 nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 oder gemäß § 24 Abs. 4 beantragen. 
      (6) Erfolgen auf Grund von Meldungen über Nebenwirkungen wesentliche Änderungen im Hinblick auf die für die Sicherheit der Arzneispezialität bedeutenden Angaben in Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation, so hat der Zulassungsinhaber die Anwender und Apotheker unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
      (7) Der Zulassungsinhaber darf in Zusammenhang mit seiner zugelassenen Arzneispezialität keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen öffentlich bekannt machen. Der Zulassungsinhaber hat sicher zu stellen, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.
      (8) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Hinblick auf die Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu erfassenden und zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen sowie die einzuhaltenden Meldefristen festzulegen und soweit dies im Hinblick auf die Einheitlichkeit und zur Sicherung des Informationsgehalts der Meldung geboten ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldung sowie der zu verwendenden Vordrucke und Formate zu erlassen.
      (9) Der Bundesminister für Gesundheit hat in einer Verordnun gemäß Abs. 8 nähere Bestimmungen über das Erfordernis eines Pharmakovigilanzverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf seine Aufgaben, Qualifikationen und Erreichbarkeit, über die Erfordernisse im Zusammenhang mit Inhalt sowie Art und Weise der Durchführung von Nicht-interventionellen Studien, und soweit dies unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit oder zur Gewährleistung des Informationsgehalts der vorgelegten Aufzeichnungen geboten erscheint, über die Berichtspflicht gemäß Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Berechnung des Vorlagezeitpunktes, die Abfassung der Unterlagen und die Anforderungen an die ihnen beizufügende wissenschaftliche Beurteilung sowie über die Art und Weise der Informationsübermittlung bei Vorliegen von Änderungen gemäß Abs. 6 zu treffen.
      (10) Die Abs.1 bis 7 gelten sinngemäß auch für den Inhaber einer Registrierung als traditionelle pflanzliche oder apothekeneigene Arzneispezialität.
      (11) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gemäß § 10c. Dieser hat darüber hinaus ausführliche Aufzeichnungen über die ihm in diesem Zusammenhang gemeldeten Sachverhalte zu führen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unmittelbar nach Aufforderung vorzulegen.
  3. vgl. zum Begriff „Pharmakovigilanz-System“ § 2b Abs. 
  4. „Pharmakovigilanz-Verantwortlicher“ ist eine für die Arzneimittelüberwachung verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person (§ 2b Abs. 11). 
  5. „Pharmakovigilanz-Stammdokumentation (Pharmakovigilanz-Master-File)“ ist eine detaillierte Beschreibung des Systems der Pharmakovigilanz, das der Zulassungsinhaber auf eines oder mehrere zugelassene Arzneimittel anwendet (§ 2b Abs. 10). 
  6. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  7. Der Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Erfassung und Meldung vermuteter Nebenwirkungen

§ 75j.1 (1) Der Zulassungsinhaber hat vermutete Nebenwirkungen2, die im Europäischen Wirtschaftsraum3 und in Drittländern aufgetreten sind, zu erfassen. Weiters ist jede vermutete Übertragung von Krankheitserregern durch eine Arzneispezialität, die in einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen. 

(2) Der Zulassungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Informationen nach Abs. 1 an einer Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum3 verfügbar sind. Er darf die Annahme und Prüfung von Meldungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Patienten nicht verweigern. 

(3)4 Der Zulassungsinhaber hat Informationen über sämtliche vermutete schwerwiegende Nebenwirkungen5, die im Europäischen Wirtschaftsraum3 und in Drittländern aufgetreten sind, innerhalb von 15 Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, elektronisch an die Eudravigilanz-Datenbank6 zu übermitteln. Informationen über sämtliche vermutete nicht schwerwiegende Nebenwirkungen, die im Europäischen Wirtschaftsraum3 aufgetreten sind, hat der Zulassungsinhaber innerhalb von 90 Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, elektronisch an die Eudravigilanz-Datenbank6 zu übermitteln. 

(4)7 Bei Arzneispezialitäten mit Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentlichungen bezieht, die die Agentur8 gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überwacht, sind die Zulassungsinhaber nicht verpflichtet, die vermuteten Nebenwirkungen, die in der in der Liste angeführten medizinischen Fachliteratur verzeichnet sind, an die Eudravigilanz-Datenbank6 zu übermitteln. 

(5)9 Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, Verfahren einzuführen, durch die genaue und überprüfbare Daten für die wissenschaftliche Auswertung von Meldungen über vermutete Nebenwirkungen gewonnen werden können. Er muss Informationen im Rahmen der Nachverfolgung zu diesen Meldungen erfassen und die aktualisierten Informationen an die Eudravigilanz-Datenbank6 übermitteln. 

(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, mit der Agentur8 und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Hinblick auf die Entdeckung von Doppelerfassungen von Meldungen über vermutete Nebenwirkungen zusammenzuarbeiten. 

(7) Der Zulassungsinhaber hat sich regelmäßig über die Meldungen nach § 75g im Wege der Eudravigilanz-Datenbank6 zu informieren. 

(8) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Zulassungsinhaber nur dann zusätzliche Verpflichtungen über die Meldung vermuteter Nebenwirkungen vorzuschreiben, wenn dies aus Pharmakovigilanz-Gründen erforderlich ist. 

  1. § 75j eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75j regelt die Pflichten des Zulassungsinhabers im Zusammenhang mit Nebenwirkungsinformationen. Alle Informationen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sind für den Zulassungsinhaber relevant, unabhängig davon, auf welche Weise er davon Kenntnis erlangt (etwa auch durch Meldungen von Patienten). Der Zulassungshaber hat demgemäß alle vermuteten Nebenwirkungen, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten aufgetreten sind, zu erfassen. Alle Meldungen müssen an einer Stelle im EWR verfügbar sein (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. vgl. zum Begriff „Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels bzw. eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 
  3. Der Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. 
  4. Abs. 3 tritt sechs Monate nach Bekanntgabe der Agentur auf ihrem Webportal, dass die Eudravigilanz-Datenbank über die entsprechenden Funktionen verfügt, in Kraft. Bis dahin gilt § 75j Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen haben und sämtliche vermutete nicht schwerwiegende Nebenwirkungen von immunologischen Arzneispezialitäten, Arzneispezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt werden und Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, die in Österreich aufgetreten sind, innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Zulassungsinhaber davon Kenntnis erlangt hat, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden sind (§ 94h Abs. 10). 
    Sechs Monate ab Operabilität der Eudravigilanz-Datenbank (Art. 24 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) sind alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Kenntnis elektronisch an diese Datenbank zu melden. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Meldung an das Bundesamt (§ 75b idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 - vgl. auch § 94h Abs. 10). Nicht schwerwiegende Nebenwirkungen aus dem EWR müssen innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden. Nebenwirkungsmeldungen aus klinischen Prüfungen erfolgen weiterhin nach § 41e AMG (RV 1898 XXIV. GP). 
  5. vgl. zum Begriff „schwerwiegende Nebenwirkung“ eines Humanarzneimittels § 2b Abs. 3, eines Tierarzneimittels § 2b Abs. 
  6. Die „Eudravigilanz-Datenbank“ ist die von der Europäische Arzneimittel-Agentur betriebene Datenbank gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (§ 2b Abs. 15). 
  7. Bei bestimmten Wirkstoffen (Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) wird eine Überwachung von Nebenwirkungsinformationen aus bestimmter medizinischer Fachliteratur in Zukunft durch den Ausschuss für Risikobewertung in der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee - PRAC) erfolgen, entsprechende Meldungen des Zulassungsinhabers sind in diesem Umfang nicht mehr erforderlich (RV 1898 XXIV. GP). 
  8. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 
  9. Die Pflichten des Zulassungsinhabers erschöpfen sich selbstverständlich nicht in der Erfassung und Meldung von Informationen über vermutete Nebenwirkungen, diese sind nachzuverfolgen und wissenschaftlich zu bewerten, die aktualisierten Informationen sind in die europäische Datenbank zu übermitteln (RV 1898 XXIV. GP). 

Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSUR)

§ 75k.1 (1)2 Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 an das Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte elektronisch zu übermitteln. Diese müssen Folgendes enthalten: 

  1. Zusammenfassungen von Daten, die für die Beurteilung des Nutzens und der Risken einer Arzneispezialität von Interesse sind, einschließlich der Ergebnisse aller Studien, die mögliche Auswirkungen auf die Zulassung haben,
  2. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Arzneispezialität und
  3. alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen der Arzneispezialität sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der Personen, die die Arzneispezialität anwenden.

Die Bewertung nach Z 2 muss auf sämtlichen verfügbaren Daten beruhen, darunter auch Daten aus klinischen Prüfungen für Anwendungsgebiete und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulassung entsprechen. 

(2)2,4 Abweichend von Abs. 1 muss der Zulassungsinhaber mit einer Zulassung als Generikum oder nach § 10a sowie der Inhaber einer Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte3 nur dann an das Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte übermitteln, wenn 

  1. eine solche Verpflichtung als Bedingung oder Auflage für die Erteilung der Zulassung bzw. Registrierung vorgeschrieben wurde oder
  2. eine Vorlage vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wegen Bedenken im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Bedenken aufgrund des Fehlens regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln für einen Wirkstoff nach Zulassung bzw. Registrierung angeordnet wird.

(3)5 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat im Zulassungsbescheid vorzuschreiben, in welchem Rhythmus die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte3 vorzulegen sind. Der Termin für die Vorlage berechnet sich entsprechend dem vorgeschriebenen Rhythmus ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides. 

(4)5 Der Zulassungsinhaber, dessen Arzneispezialität vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 zugelassen wurde, und für die der Vorlagerhythmus und -termin für die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, hat die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach folgenden Vorgaben vorzulegen: 

  1. wenn die Arzneispezialität noch nicht in Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle sechs Monate nach Zulassung,
  2. wenn die Arzneispezialität in Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren und danach im Abstand von drei Jahren und
  3. jederzeit unverzüglich nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Die Vorgaben nach Z 1 und 2 gelten solange, bis in einer Änderung der Zulassung oder gemäß Abs. 6 oder 7 ein anderer Rhythmus oder andere Vorlagetermine festgelegt wurden. 

(5) Abs. 4 gilt auch für die Arzneispezialitäten, die nur in Österreich zugelassen sind und nicht unter Abs. 6 fallen. 

(6)6 Für Arzneispezialitäten, die denselben Wirkstoff oder dieselbe Kombination von Wirkstoffen enthalten, aber verschiedenen Zulassungen unterliegen, und bei denen der Rhythmus und die Termine für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 harmonisiert wurden, was von der Agentur6 über das europäische Internetportal für Arzneimittel öffentlich bekanntgemacht wurde, haben betroffene Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Änderung der Zulassung zu melden. Änderungen der Zulassung sind sechs Monate nach Veröffentlichung in Kraft zu setzen. 

(7) Zulassungsinhaber können aus folgenden Gründen beim Ausschuss für Humanarzneimittel gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder bei der Koordinierungsgruppe gemäß Art. 27 der Richtlinie 2001/83/EG beantragen, dass ein Stichtag in der Union festgelegt oder der Rhythmus der Vorlage regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 geändert wird: 

  1. aus Gründen der öffentlichen Gesundheit,
  2. zur Vermeidung von Doppelbeurteilungen oder
  3. im Hinblick auf eine internationale Harmonisierung.

Solche Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Jede Änderung der Stichtage oder des Rhythmus der Vorlage regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln3 wird von der Agentur8 über das europäische Internetportal für Arzneimittel öffentlich bekanntgegeben. Betroffene Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Änderung der Zulassung zu melden. Änderungen der Zulassung sind sechs Monate nach Veröffentlichung in Kraft zu setzen. 

  1. § 75k eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    § 75k trifft Regelungen zu den regelmäßig aktualisierten Berichten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSURs). Auch in diesem Zusammenhang wird in Zukunft – selbst wenn das Produkt in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen ist - eine einzige Übermittlung an die EMA (Datenarchiv für die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte) ausreichend sein. Dieser Modus gilt zwölf Monat nach Bekanntgabe der Agentur über die Funktionalität dieses Datenarchivs (Art. 25a Unterabsatz 3 der der Verordnung (EG) Nr. 726/2004). Bis dahin hat die Vorlage weiterhin an alle zuständigen nationalen Behörden - in Österreich an das Bundesamt - zu erfolgen (RV 1898 XXIV. GP). 
    Der Inhalt der PSURs besteht aus einer Zusammenfassung aller Daten, die für die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Bedeutung sind (einschließlich Daten aus klinischen Prüfungen außerhalb der Zulassung), sowie einer wissenschaftlichen Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, Daten zum Umsatz- und Verschreibevolumen einschließlich einer Schätzung der Personenzahl, die das Arzneimittel anwendet (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. Abs. 1 und 2 tritt tritt hinsichtlich der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln zwölf Monate nach Bekanntgabe der Agentur auf ihrem Webportal, dass das Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte über die entsprechenden Funktionen verfügt, in Kraft. Bis dahin sind die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln (§ 94h Abs. 11). 
  3. Zum Begriff „Regelmäßiger aktualisierter Bericht über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (PSUR)” vgl. § 2b Abs. 12. 
  4. Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht besteht für Generika, traditionell pflanzliche Arzneimittel und well established use-Zulassungen, sofern nicht des Bundesamt anlässlich der Zulassung bzw. Registrierung eine solche Verpflichtung vorschreibt oder dies nachträglich aus Pharmakovigilanzgründen, etwa auch dann, wenn Anzahl oder Umfang vorliegender Berichte für eine Bewertung nicht ausreichen, von diesem angeordnet wird. Diese Regelungen gelten auch für bereits zugelassene Arzneispezialitäten (RV 1898 XXIV. GP). 
  5. In Zukunft ist der Vorlagerhythmus bei der Zulassung festzulegen. Für Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, und bei denen der Vorlagerhythmus nicht bescheidmäßig festgelegt wurde, enthält Abs. 4 entsprechende Vorgaben, diese gelten auch für rein nationale Zulassungen (RV 1898 XXIV. GP). 
  6. Für Arzneispezialitäten, die denselben Wirkstoff oder dieselbe Wirkstoffkombination enthalten, aber verschiedenen Zulassungen unterliegen, wird ein harmonisiertes europäisches Verfahren vorgesehen. Die Agentur kann nach Befassung des Ausschusses für Risikobewertung in der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee - PRAC) einen gemeinsamen europäischen Stichtag sowie den Vorlagerhythmus festlegen (RV 1898 XXIV. GP). 
  7. Gemäß Abs. 7 können auch Zulassungsinhaber bei der Agentur einen diesbezüglichen Antrag stellen, dies insbesondere um Doppelbeurteilungen zu vermeiden. Durch die Regelungen soll sichergestellt werden, dass es zu einer wirkstoffbezogenen sinnvollen Vorlagefrequenz kommt und für die Zulassungsinhaber auch Erleichterungen eintreten können. Diesfalls erfolgt eine einheitliche Beurteilung der PSURs aller betroffenen Arzneispezialitäten durch das PRAC bzw. die Koordinierungsgruppe (Art. 107e der Richtlinie 2001/83/EG), was auch zu einer sinnvollen Ressourcennutzung bei den nationalen Behörden führt (RV 1898 XXIV. GP). 
  8. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18). 

§ 75m.1 (1) Zulassungsinhaber sind verpflichtet, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Agentur2 zu informieren, falls neue oder veränderte Risken bestehen oder falls erkannt wird, dass sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat. Dabei sind sowohl positive als auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen, die sich nicht nur auf die in der Zulassung genannten, sondern auf alle Anwendungsgebiete und Bevölkerungsgruppen beziehen können, und von Nicht-interventionellen Studien sowie Angaben über eine Anwendung der Arzneispezialität, die über die Bestimmungen der Zulassung hinausgeht, zu berücksichtigen. Weiters sind Schlussfolgerungen aus Bewertungen und Empfehlungen, die nach Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über das europäische Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden, zu berücksichtigen. Zulassungsinhaber sind weiters verpflichtet, unverzüglich alle Beschränkungen und Verbote durch die zuständigen Behörden jedes Staates, in dem die Arzneispezialität in Verkehr gebracht wird, mitzuteilen. 

(2) Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Agentur2 im Fall eines Antrags auf Aufhebung der Zulassung oder bei Nichtbeantragung einer Verlängerung der Zulassung die Gründe für diese Maßnahme anzugeben, insbesondere ob diese Maßnahme aus den in Art. 116 oder 117 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründen erfolgt. 

(3) Zulassungsinhaber sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Agentur2 auch jede vorübergehende oder endgültige Einstellung des Inverkehrbringens der Arzneispezialität und jeden Antrag auf Aufhebung einer Zulassung oder Nichtbeantragung einer Verlängerung einer Zulassung bekanntzugeben, der in einem Drittstaat aus den Art. 116 oder 117 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründen erfolgt.

  1. § 75m idF Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 
    § 75m betont die Verpflichtung des Zulassungsinhabers, bei neuen oder geänderten Risiken bzw. Änderung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Arzneispezialität das Bundesamt und die Agentur umgehend zu informieren (RV 1898 XXIV. GP). 
    Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 wurden aus systematischen Gründen bisher in § 24 Abs. 1 enthaltene Verpflichtungen in das Pharmakovigilanz-Kapitel transferiert (Abs. 1). Abs. 2 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 123 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/26/EU (RV 2446 XXIV. GP). 
  2. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18).

Hämovigilanz

§ 75n.1 (1) Jeder Betrieb, der menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet, lagert oder verteilt, ist verpflichtet, ernste Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen, die die Qualität und Sicherheit beeinflussen können, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 unverzüglich zu melden. 

(2) Jeder Betrieb, der menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet, lagert oder verteilt, muss über ein Verfahren verfügen, durch das Blut und Blutbestandteile, die Gegenstand einer Meldung gemäß Abs. 1 sind, wirksam und nachprüfbar von der Verteilung zurückgezogen werden können. 

(3)3 Der Leiter eines Blutdepots im Sinne des § 8f KAKuG sowie der jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt sowie niedergelassene Ärzte einschließlich Gruppenpraxen sind verpflichtet, ernste Zwischenfälle, die bei der Lagerung oder Verteilung von Blut und Blutbestandteilen auftreten und die Qualität und Sicherheit beeinflussen können, sowie ernste unerwünschte Reaktionen, die bei oder nach der Transfusion auftreten und auf die Qualität und Sicherheit von Blut oder Blutbestandteilen zurückgeführt werden können, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu melden. 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit4 kann, soweit dies im Hinblick auf die Einheitlichkeit und den Informationsgehalt der Meldungen erforderlich ist, mittels Verordnung5 nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 und 3 erlassen. 

(5) Betrifft eine Meldung gemäß Abs. 1 eine bestimmte Blutspendeeinrichtung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 die betreffende Blutspendeeinrichtung darüber zu informieren. 

  1.  Die Bestimmung des § 75n samt Überschrift wurde durch BGBl. I Nr. 168/2004 als § 75b in das AMG eingefügt. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 erhielt § 75b die Bezeichnung § 75d, durch BGBl. I Nr. 110/2012 die nunmehrige Bezeichnung § 75d. 
    Da sich die Vorgaben der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutbestandteilen auch auf die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung beziehen war es notwendig ein Hämovigilanzsystem in das Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Zu melden sind ernste Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen. Dies hat ohne unnötigen Aufschub an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) oder eine von diesem beauftragte Stelle zu erfolgen. Ebenso ist es notwendig ein Verfahren zu garantieren, das eine Entziehung dieser Produkte von der Verteilung ermöglicht. Dieser Regelung ergänzt die Meldevorschrift in § 11 Blutsicherheitsgesetz für ernste Zwischenfälle bei der Gewinnung oder Testung, die aus systematischen Gründen im Blutsicherheitsgesetz aufgenommen wurde (RV 676 XXII. GP). 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde in den Abs. 1 bis 3 die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit oder einer vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Stelle“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen" dem Umstand Rechnung tragend ersetzt, dass auf Grund der operativen Übertragung des Hämovigilanzregisters an die AGES/PharmMed mit Wirksamkeit 1. Juli 2008 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen seit diesem Zeitpunkt für die Vollziehung der Hämovigilanzagenden zuständig ist (vgl. RV 11 XXIV. GP). 
  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurden in Abs. 3 einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend ( Prüfergebnis vom 11. Februar 2011 zu GZ 003.644/004-3B2/10), auch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen einschließlich Gruppenpraxen den Meldepflichten im Rahmen der Hämovigilanz unterworfen. Dies deswegen, da nach den Recherchen des Rechnungshofes Bluttransfusionen vereinzelt auch im niedergelassenen Bereich vorgenommen werden und konsequenterweise auch in diesen Fällen eine entsprechende Meldepflicht im Rahmen der Hämovigilanz bestehen muss. 
  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Hämovigilanzmeldungen (Hämovigilanz-Verordnung - HäVO 2007), BGBl. II Nr. 155/2007 idF BGBl. II Nr. 219/2008, BGBl. II Nr. 6/2012 und BGBl. II Nr. 173/2013 

§ 75o.1 Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss. 

  1.  Der durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 eingefügte § 75o (durch BGBl. I Nr. 110/2012 hat der bisherige § 75e die Bezeichnung § 75o erhalten) regelt das Verhältnis von Pharmakovigilanz und Gewebevigilanz (RV 261 XXIII. GP). 

§ 75p.1 (1) Für Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 6a gelten die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach §§ 5 Abs. 4 und 16 Abs. 5 des Gewebesicherheitsgesetzes, dies auch dann, wenn die Arzneimittel Zellen oder Gewebe tierischen Ursprungs enthalten. 

(2) Für Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 6a gelten die Meldeverpflichtungen nach §§ 17 und 32 des Gewebesicherheitsgesetzes, dies auch dann, wenn die Arzneimittel Zellen oder Gewebe tierischen Ursprungs enthalten. 

  1.  Die Bestimmung des § 75p wurde durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 als § 75f in das AMG eingefügt. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 erhielt § 75f die Bezeichnung § 75p. 
  2. Die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 legt fest, dass für Produkte, die nicht der Zulassungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen („Krankenhausausnahme“) die Rückverfolgbarkeits- und Pharmakovigilanzanforderungen der Richtlinie 2004/23/EG sinngemäß gelten. In Umsetzung dieser Vorgabe wird vorgesehen, dass die Rückverfolgbarkeitsanforderungen und Meldepflichten im Rahmen der Gewebevigilanz des Gewebesicherheitsgesetzes gelten. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Arzneimittel Zellen oder Gewebe tierischen Ursprungs enthalten (das Gewebesicherheitsgesetz bezieht sich nur auf menschliche Zellen und Gewebe) (RV 155 XXIV. GP).

Qualitätsmängel, gefälschte Arzneimittel2 

§ 75q.1 (1) Qualitätsmängel sind 

  1. Mängel im Sinne des § 4 und
  2. Mängel einer in Verkehr gebrachten Arzneispezialität hinsichtlich Handelspackungen, Zusammensetzung oder Beschaffenheit,

wenn dadurch eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier zu besorgen ist. 

(2) Erhalten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Qualitätsmängel, die im Inland aufgetreten sind, so haben sie darüber unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu informieren. 

(3) Der Zulassungsinhaber hat Qualitätsmängel, die im Inland aufgetreten sind und ihm nach Abs.  2 zur Kenntnis gebracht wurden oder sonst zur Kenntnis gelangt sind, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Zulassungsinhaber hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren sowie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. 

(4) Falls auf Grund des Qualitätsmangels eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich erfolgen. 

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Inhaber einer Registrierung als apothekeneigene oder homöopathische Arzneispezialität. 

(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport. Weiters hat der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport innerhalb der genannten Frist den Zulassungsinhaber oder den Inhaber einer Registrierung als apothekeneigene oder traditionelle pflanzliche Arzneispezialität über diese Meldung zu informieren. 

(7) Besteht auf Grund des Qualitätsmangels eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, übermittelt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen allen anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums3 und allen möglichen Akteuren in der Lieferkette im Inland eine Schnellwarnmeldung. Ist davon auszugehen, dass die Arzneispezialität bereits an Patienten gelangt ist und besteht der begründete Verdacht, dass eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden eine Information der Öffentlichkeit über den Qualitätsmangel und die davon ausgehenden Gefahren zu veranlassen. Allfällige vom Zulassungsinhaber bereits getroffene Maßnahmen sind dabei zu berücksichtigen. § 75c Abs. 2 gilt sinngemäß. 

(8)2 Die Abs. 2 bis 4, 6 und 7 gelten für gefälschte Arzneimittel sinngemäß. 

  1. § 75q samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 110/2012 
    Die Regelungen über Qualitätsmängel waren bisher mit den Pharmakovigilanzbestimmungen verquickt. Nunmehr erfolgt eine klare Trennung beider Bereiche, wobei inhaltlich an den Vorgaben betreffend Qualitätsmängel keine Änderung eintritt. Neu ist die ausdrückliche Verpflichtung des Bundesamtes in Abs. 7 bei erheblicher Gefahr für die Öffentliche Gesundheit im Rahmen von Schnellwarnmeldungen alle betroffenen Akteure in der Lieferkette im Inland und die anderen Mitgliedstaaten des EWR zu informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Information der Öffentlichkeit zu erfolgen. Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 117a Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Entsprechend des VfGH-Erkenntnisses 12.3.2009, G 164/08, wird eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechender adäquater Rechtsschutz gegen Warnmeldungen vorgesehen (RV 1898 XXIV. GP). 
  2. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde die Überschrift des § 75q um "gefälschte Arzneimittel" ergänzt und Abs. 8 angefügt. 
    Gemäß Art. 117a der Richtlinie 2001/83/EG muss jeder Mitgliedstaat über ein System verfügen, mit dem verhindert werden soll, dass mutmaßlich gesundheitsgefährdende Arzneimittel zu Patienten/-innen gelangen. Erfasst werden u.a. Meldungen von mutmaßlich gefälschten Arzneimitteln (RV 2010 XXIV. GP). 
  3. Der Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Probennahme

§ 76.1 (1)2 Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums für Gesundheit3, durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesen beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren. 

(2) Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb des 

  1. Herstellers, 
  2. Depositeurs, 
  3. Arzneimittel-Großhändlers oder 
  4. Arzneimittel-Kleinverkäufers1a 

während der Betriebszeiten zu erfolgen. 

(3)1b Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln kann auch beim Verbraucher erfolgen. 

(3a) Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln kann auch beim Anwender erfolgen. 

(4)2 Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit3 und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch diese beauftragte Sachverständige der Zutritt zu den im Abs. 2 genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme1c zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender. 

(5) Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. 

(6) Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4, beim Verbraucher gemäß Abs. 3 oder beim Anwender gemäß Abs. 3a genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten. 

1. Die §§ 76 und 77 dienen dem Ziel, die Arzneimittelüberwachung im Interesse der Arzneimittelsicherheit zu intensivieren. Sie ermöglichen es, Routinekontrollen durchzuführen, erlauben aber auch z.B. bei Arzneimittelzwischenfällen oder sonstigen Ereignissen, die zu Gefährdung oder Schädigungen durch Arzneimittel führen oder führen könnten, sofort einzugreifen und die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Die §§ 76 und 77 bilden somit einen wesentlichen Faktor für ein effizientes „drug-monitoring-system“ und beziehen sich demgemäß auf alle Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes, während das Institut der Nachkontrolle im Sinne des § 11 der Spezialitätenordnung auf Arzneispezialitäten beschränkt war. 
Bei zugelassenen Arzneispezialitäten schließt diese Kontrolle eine Überprüfung ein, ob eine im Verkehr befindliche Spezialität im vollen Umfang der Zulassung entspricht. Die Kontrolle wird sich daher vor allem auf die Zusammensetzung, auf die Handelspackung inklusive genehmigter Kennzeichnung und Gebrauchsinformation erstrecken. 
Ergibt die Kontrolle eine Abweichung von der Zulassung, so ist neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe festzulegen, welche weiteren Maßnahmen im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich sind bzw. ob wegen einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zusätzlich Zwangsmaßnahmen gemäß § 78 zu verfügen sind. 
Die Kontrolle im Sinne des § 76 schließt alle Möglichkeiten ein, die der Feststellung über die Beschaffenheit des kontrollierten Arzneimittels dienen. Es fallen daher unter diesen Begriff nicht nur die Begutachtung des Arzneimittels durch die prüfenden Organe des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und seiner Untersuchungsanstalten (nunmehr des Bundesministerium für Gesundheit und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) bzw. Sachverständigen an Ort und Stelle (im Betrieb), welche in der Regel nicht sehr tiefgreifend sein kann, sondern der gesamte Bereich der fachtechnischen Untersuchungen und Qualitätskontrollen, analytische, toxikologische, allenfalls auch klinische Prüfungen, Rückstandsuntersuchungen usw. (RV 1060 XV. GP). 

1a. Unter Arzneimittel- Kleinverkäufer (§ 76 Abs. 2 Z 4) sind neben den Apotheken auch die eine Hausapotheke führenden Ärzte und Tierärzte sowie die Drogisten zu verstehen (RV1060 XV. GP). 

1b. § 76 Abs. 3 ermöglicht eine Kontrolle der Fütterungsarzneimittel beim Verbraucher selbst, das ist in diesem Falle der Tierhalter, d.h. sohin landwirtschaftlichen Betrieb (Bauernhof) bzw. in Zuchtbetrieben, Mästereien und sonstigen einschlägigen Betriebsstätten. Diese Bestimmung ist insofern von großer Bedeutung, als die in diesen Betrieben befindlichen Arzneimittel, deren Beschaffenheit und deren sachgemäße Anwendung der Kontrolle durch die zuständigen Behörden bisher völlig entzogen waren, weil in einem Großteil der Fälle eine Zwischenlagerung bei einem Kleinhändler (öffentliche Apotheke bzw. tierärztliche Hausapotheke) nicht erfolgt. Diese Arzneimittel werden meist auf tierärztliche Verschreibung direkt vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben (§ 57 Abs. 4). Mit Rücksicht auf diesen verkürzten Abgabeweg ist es notwendig, um einer für den Konsumenten von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Falle eines Missbrauches oder Irrtum bei der Mischung solcher Arzneimittel drohenden Gefahr wirksam begegnen zu können, diese erweiterte Kontrollmöglichkeit zu schaffen (RV 1060 XV. GP). 

1c. Von der Probennahme sind nicht nur die fertigen Arzneimittel selbst, sondern auch deren Ausgangsstoffe und Zwischenstufen und sämtliche Bestandsteile der Handelspackung (Außenhülle, Packungsbeilagen usw.) erfasst (RV1060 XV. GP). 

2. Abs. 1 und 4 idF BGBl. I Nr. 107/2005 sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a). Die Neufassung berücksichtigt die Übertragung von Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen an das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. 

3. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

§ 76a. (1)2 Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln3, die in Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind oder verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthalten (im Folgenden als „Waren“ bezeichnet), obliegt dem Landeshauptmann. 

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten: 

  1. Ärzte, die die Physikatsprüfung abgelegt haben und
  2. Personen, die dem Ausbildungserfordernis nach § 24 Abs. 3 LMSVG entsprechen.4

(3) Aufsichtsorgane sind berechtigt, überall dort, wo Waren in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und Proben zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihnen der Zutritt zu allen Orten zu gewähren, an denen sich Waren befinden. Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle von Beförderungsmitteln oder bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden vorzunehmen. Die Störung des Geschäftsbetriebes ist dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. 

(4) Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist als Gegenprobe der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Ist eine Teilung nicht möglich, hat das Aufsichtsorgan die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. 

(5) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen und jedem Teil der Probe beizulegen, in dem die für den Begutachter beachtlichen Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Gesundheit5 festzulegen. 

(6) Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Untersuchungsanstalt zu übermitteln. Diese Untersuchungsanstalt hat die Probe zu untersuchen und hierüber Befund und Gutachten zu erstellen. Befund und Gutachten sind unverzüglich an die probenziehende Stelle zu übermitteln. Wenn die Untersuchungsanstalt zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie dies in ihrem Gutachten festzustellen und die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit5 hat mit Verordnung6 die in Betracht kommende Untersuchungsanstalt oder die in Betracht kommenden Untersuchungsanstalten gemäß Abs. 6 - sofern es sich um die Vornahme von Untersuchungen auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 7 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - festzulegen. 

  1. § 76a eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008
    Der Bericht des Gesundheitsausschusses (AB 440 XXII. GP) führt zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 Folgendes aus: Es hat sich gezeigt, dass bei bestimmten Fallkonstellationen Lücken in der Kontrolle von Dopingmitteln bestehen. Die Regelungen des Arzneimittelgesetzes über die Kontrolle von Arzneimitteln beziehen sich auf die gesetzlich vorgesehenen Vertriebswege (Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Kleinverkäufer). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2001 wurden Regelungen betreffend die Kontrolle von Doping im Sport getroffen; die Kontrolltätigkeit des Bundeskanzleramtes bezieht sich jedoch nur auf Räume von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder wo Sportveranstaltungen oder Wettkämpfe stattfinden. 
    Produkte, die als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, die Dopingmittel beinhalten und daher als Arzneimittel einzustufen sind, werden jedoch auch in Sportgeschäften und Supermärkten vertrieben. In diesem Bereich fehlt bislang eine entsprechende Kontroll- und Beschlagnahmemöglichkeit. 
    Diese Aufgabe soll wegen der besonderen Fallkonstellation - es kann eine konzertierte Aktion in mehreren Stellen gleichzeitig in ganz Österreich erforderlich sein - ausdrücklich den Landeshauptmännern übertragen werden, die sich dazu besonders geschulter Organe zu bedienen haben. Um nicht unnötige neue Verwaltungsstrukturen für diesen Randbereich der Arzneimittelkontrolle zu kreieren, ist vorgesehen, dazu die Lebensmittelaufsichtsorgane heranziehen. Dies insbesondere deshalb, da die Probenziehung und Beschlagnahme in Einrichtungen erfolgt, die ohnehin ihrem Aufsichtsbereich nach Lebensmittelgesetz unterliegen. 
    Den besonders geschulten Organen soll auch die Probenziehung von Nahrungsergänzungsmitteln (Anmerkung: nunmehr Lebensmitteln allgemein) obliegen, die im Verdacht stehen, dass sie - entweder auf Grund ihrer objektiven oder subjektiven Zweckbestimmung - Arzneimittel sind. Die Probenziehung wird im Rahmen des vom Gesundheitsressort vorgegebenen Proben- und Revisionsplanes nach § 76 LMG erfolgen, zusätzliche Probenziehungen nach § 76a AMG sind grundsätzlich nicht vorgesehen, könnten sich aber – etwa auf Grund von Verdachtsmeldungen aus dem Bereich des Sportstaatssekretariates – ergeben. 
    Wenn sich der Verdacht darauf richtet, dass die Produkte Dopingmittel im Sinne des § 5a AMG (nunmehr verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007) enthalten, wird die Untersuchung durch die ACR research Seibersdorf GesmbH als IOC-akkreditiertes Labor zu erfolgen haben. Der Vollzug in diesem Bereich kommt dem Bundeskanzleramt zu. Dieses hat daher auch die Kosten derartiger Untersuchungen zu tragen. Besteht der Verdacht des Untersuchungsorgans darin, dass das Produkt aus sonstigen Gründen ein Arzneimittel ist, wird die Untersuchung nach § 87 AMG zu erfolgen haben. 
  2. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde Abs. 1 neu gefasst, da die Vollzugspraxis gezeigt hat, dass § 76a Abs. 1 insofern zu eng formuliert ist, als er sich nur auf Nahrungsergänzungsmittel bezieht. Dadurch wurden sonstige Lebensmittel (z.B. Tees), die im Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, nicht erfasst. Insofern war eine Umformulierung vorzunehmen und wurde der Begriff "Nahrungsergänzungsmittel" durch den umfassenden Begriff "Lebensmittel" ersetzt (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
  3. "Lebensmittel" sind gemäß § 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. 
  4. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erfolgte in Abs. 2 Z 2 eine Zitatanpassung an das LMSVG. 
  5. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 
  6. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten, die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 78/2006 
  7. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008 ist in Abs. 7 eine Zitatänderung erfolgt, weil das bisher im § 5a enthaltene Verbot des Inverkehrbringens und Anwendens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport durch BGBl. I Nr. 115/2008 in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 übernommen wurde. 

§ 76b.1 (1) Aufsichtsorgane nach § 76a Abs. 2 haben Ware vorläufig zu beschlagnahmen bzw. sicher zu stellen, wenn der begründete Verdacht2 besteht, dass diese Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 20073 enthält, oder diese eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. 

(2) Über die vorläufige Beschlagnahme bzw. Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten oder sichergestellten Waren anzugeben ist. 

(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß voraussichtlich eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird. 

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu. 

(5) Die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Waren sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. 

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Waren vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen. 

(7) Während der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde oder der zuständigen Staatsanwaltschaft entnommen werden. 

(8) Die Bestimmungen der §§ 87 und 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden. 

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird. 

(10) Hinsichtlich der Kosten einer Untersuchung gilt im Strafverfahren § 381 Abs. 1 Z 3 StPO. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Bestraften der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. 

  1. § 76b eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004, neu gefasst durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Die Änderungen durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009, insbesondere die inhaltlich neuen Absätze 4 bis 9, dienen der näheren Ausgestaltung der Regelungen, wie nach einer vorläufigen Beschlagnahme vorzugehen ist (vgl. RV 155 XXIV. GP). 
    In § 76b wird die Beschlagnahmeverpflichtung auf alle Fälle gesundheitsgefährdender Produkte, die im Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, erweitert (RV 1092 XXII. GP). 
  2. Diese Möglichkeit der Beschlagnahme wurde für begründete Verdachtsfälle vorgesehen, es wird daher in der Regel bereits ein entsprechendes Untersuchungsergebnis einer anderweitig untersuchten Probe vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass es sich nur um einige Fälle pro Jahr handeln wird, wo auf Grund der Menge der enthaltenen inkriminierten Inhaltsstoffe unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Nur in diesen Fällen ist auch die Erlassung eines Beschlagnahmebeschlusses bzw. Beschlagnahmebescheides verfassungsrechtlich geboten (AB 440 XXII. GP). 
  3. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008 wurde das bisher im § 5a enthaltene Verbot des des Inverkehrbringens und Anwendens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport aus systematischen Gründen in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 übernommen. 

§ 76c.1 (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig. 

(3) Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der allfälligen uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen. 

  1. Mit dem durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 neu eingefügten § 76c wird eine Regelung über den Umgang mit für verfallen erklärten Waren (vgl. § 84 Abs. 3) aufgenommen (RV 155 XXIV. GP).

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen1

§ 77.2 Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Arzneimittel oder Wirkstoff diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte nicht entspricht, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken. Gegebenenfalls ist § 76b Abs. 10 anzuwenden.

  1.  Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde die Überschrift um Überwachungsmaßnahmen erweitert. Vgl. Fußnote 1 zu § 78b.

  2. § 77 idF BGBl. I Nr. 110/2012
    Die gemäß § 77 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gegen das Inverkehrbringen einen inkriminierten Arzneimittels zu setzenden Maßnahmen werden in der Regel dahin gehen, beanstandete Chargen des Arzneimittels aus dem Verkehr ziehen zu lassen („verbieten“), das Inverkehrbringen an bestimmte Verbrauchergruppen (z.B. Schwangere, Stoffwechselkranke) zu untersagen („beschränken“), oder das Inverkehrbringen bis zu Behebung festgestellter Mängel zu verbieten. Die Formulierung „Maßnahmen verfügen“ soll Vorkehrungen umfassender Art zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ermöglichen (vgl. RV 1060 XV. GP).
    Die bisherige Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen der §§ 77 und 78 betreffend Schutzmaßnahmen rechtliche Klarstellungen hinsichtlich der Befugnisse des Bundesamtes zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen erforderlich sind. Der durch BGBl. I Nr. 110/2012 neu gefasste § 77, der an die Kontrollen nach § 76 anknüpft, enthält nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung des Bundesamtes, durch Maßnahmen verschiedenster Art Beschränkungen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die dem Arzneimittelgesetz, aber auch darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte nicht entsprechen, zu verfügen. Dies wird durch übliche Rechtsformen der Vollziehung erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Reihe von im Einzelfall zu setzenden differenzierten Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen, wie etwa die Vorschreibung geeigneter Auflagen oder das Verbieten des Inverkehrbringens von beanstandeten Chargen bis zur Behebung festgestellter Mängel (RV 1898 XXIV. GP). 

§ 78.1 (1)2 Kommen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Tatsachen zur Kenntnis, auf Grund derer zu besorgen ist, dass ein im Verkehr befindliches Arzneimittel oder Wirkstoff eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung alle notwendigen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder Wirkstoffs oder die Anwendung des Arzneimittels hindern oder beschränken.3 

(2)4 Bei Gefahr im Verzug durch ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff können Maßnahmen gemäß Abs. 1 

  1. auch ohne vorausgegangenes Verfahren oder
  2. vor Erlassen eines Bescheides getroffen werden.

Im Fall der Z 2 ist jedoch innerhalb von zwei Wochen vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. 

(3)5 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das von ihm beschlagnahmte Arzneimittel oder den beschlagnahmten Wirkstoff als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn von ihm eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.

  1. § 78 idF BGBl. I Nr. 110/2012

  2. Erhält das Bundesamt für Sicherheit Im Gesundheitswesen, etwa durch Betriebsüberprüfungen, Vigilanzmeldungen, aber auch auf Grund sonstiger Wahrnehmungen, davon Kenntnis, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier durch in Verkehr gebrachte Arzneimittel oder Wirkstoffe besteht, ist das Bundesamt nach § 78 Abs. 1 verpflichtet, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der jeweiligen Gefahr erforderlich sind (RV 1898 XXIV. GP).

  3. Auf Grund des § 78 Abs. 1 wurde die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, BGBl. II Nr. 6/2009, erlassen, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob § 78 Abs. 1 überhaupt eine taugliche Verordnungsermächtigung darstellt.

  4. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr (Abs. 2) können solche Maßnahmen auch ohne vorangegangenes förmliches Ermittlungsverfahren durch Bescheid (in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG) oder vor Erlassen eines Bescheides durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG angeordnet werden (z.B. Beschlagnahme von Arzneimitteln). Von der Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen wird nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen unmittelbar drohender Gefahr Gebrauch zu machen sein. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines – wenn auch beschleunigten – ordentlichen Verfahrens die akute Gefahr eines Schadenseintritts nicht mehr abwenden könnte. Eine faktische Amtshandlung, wie die Beschlagnahme, ist rückwirkend innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid des Bundesamtes zu verfügen (RV 1898 XXIV. GP).

  5. Gemäß § 78 Abs. 3 wird der Verfall unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär als Sicherungsmittel vorgesehen (RV 1898 XXIV. GP). 

Vorläufige Beschlagnahme

§ 78a.1 Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Arzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese 

  1. entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte in Verkehr gebracht werden und
  2. eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

Die Regelungen des § 76b über die vorläufige Beschlagnahme durch Aufsichtsorgane und über Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sowie § 76c sind anzuwenden. Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 78b anzuwenden.2

  1.  Der durch BGBl. I Nr. 110/2012 samt Überschrift eingefügte § 78a dient der Konkretisierung der rechtlichen Voraussetzungen (Verdacht einer Verwaltungsübertretung verbunden mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier) für die - bisher in bereits § 78 Abs. 3 geregelte - vorläufige Beschlagnahme. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in zahlreichen anderen Bundesgesetzen (vgl. RV 1898 XXIV. GP).
    Besteht beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen der begründete Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung und einer Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier haben die Organe des Bundesamtes im Zuge der Marktüberwachung so genannte vorläufige Maßnahmen, wie etwa eine vorläufige Beschlagnahme, zu treffen. Eine solche vorläufige Beschlagnahme hat immer dann zu erfolgen, wenn eine konkrete Gefahr besteht, die erkannt und abgewehrt werden soll. Sie ist eine reine Sicherheitsmaßnahme für die Sicherung der Strafe des Verfalls bei Verwaltungsübertretungen (vgl. § 84 Abs. 3 AMG) und stellt selbst keine Strafe dar. Die vorläufige Beschlagnahme soll einen Zustand vorübergehend anordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird. Es handelt sich um eine einstweilige Sicherheitsmaßnahme durch Organe des Bundesamtes, die vorläufig, daher ohne vorausgehendes Verfahren und ohne förmlichen Bescheid an Ort und Stelle getroffen werden soll. Bei vorläufigen Maßnahmen handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise nach einer vorläufigen Beschlagnahme gelten die Regelungen des § 76b (RV 1898 XXIV. GP).
  2. Der letzte Satz wurde durch Art. 1 BGBl. I Nr. 48/2013 angefügt. Vgl. Fußnote 1 zu § 78b. 

§ 78b.1 Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden. 

X. ABSCHNITT 


Gebühren

§ 79. (1) Der Bundesminister für Gesundheit1 hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und sonstigen Tätigkeiten von Dienststellen des Bundes, deren Notwendigkeit sich 

  1. aus diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder 
  2. einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union 

ergibt, entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten in einem Tarif festzulegen.2 Der Tarif und dessen Änderungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundesministerium Gesundheit1 auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben. 

(2) Ergibt sich auf Grund dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Rechtsakte im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Notwendigkeit von Tätigkeiten von Dienststellen des Bundes, für die ein Tarif nicht festgesetzt ist, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten vorzuschreiben. 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit1 kann im Einzelfall davon Abstand nehmen, für bestimmte Tätigkeiten Gebühren einzuheben, wenn diese auf Grund eines Parteienantrages durchzuführen sind und die Interessen der öffentlichen Gesundheit an diesem Antrag das Parteieninteresse erheblich übersteigen. 

(4) Für Barauslagen hat die Partei unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzukommen.

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. Verordnung über den Gebührentarif gemäß dem Arzneimittelgesetz, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. April 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung, mit der die Verordnung über den Gebührentarif gemäß Arzneimittelgesetz geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Oktober 2005.
    Durch BGBl. I Nr. 107/2005 (Art. II) und BGBl. I Nr. 153/2005 wurden die im Rahmen des Arzneimittelgesetzes erforderlichen Regelungen zur Übertragung der hoheitlichen Vollzugskompetenzen vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerin Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit 1. Jänner 2006 getroffen. Auch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren wurden in die Zuständigkeit des Bundesamtes übertragen. Für diese bereits anhängigen Verfahren gilt der Gebührentarif nach AMG weiter, die Gebühren fließen allerdings der AGES zu (§ 19 Abs. 15 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) (vgl. Fußnote 7 zu § 95). Für neue Verfahren kommt der Gebührentarif gemäß GESG (Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zur Anwendung. 

I. ABSCHNITT 
Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 80. (1)1 Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten über pharmazeutische Unternehmer und Anwender von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kontrolle2, dem Vertrieb und der Anwendung von Arzneimitteln durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verarbeitet werden.
 
(2)1 Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Arzneimittelüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln durch die Meldepflichtigen pseudonymisiert übermittelt werden. Die Verarbeitung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen, solange die Daten für Zwecke der Arzneimittelüberwachung in dieser Form benötigt werden. 

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 ist ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 1 und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an1 

  1. das Bundesministerium für Gesundheit4 und nachgeordnete Behörden für Zwecke im Sinne der Abs. 1 und 2,
  2. die Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, den Arzneimittelbeirat, die Abgrenzungskommission sowie Sachverständige, soweit ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes Aufgaben zugewiesen werden, die der Zweckbestimmung der Abs. 1 und 2 entsprechen,
  3. 5die Gesundheit Österreich GesmbH, Universitätsinstitute und sonstige der Forschung dienende Institutionen, soweit sie im Interesse der Volksgesundheit tätig sind, für Aufgaben im Sinne der Zweckbestimmung der Abs. 1 und 2,
  4. 5die Österreichische Apothekerkammer, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Tierärztekammer und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden,
  5. die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der in Abs. 1 und 2 angeführten Zweckbestimmung, und
  6. die Agentur6, die Europäische Kommission, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum7, das European Directorate for the Quality of Medicines (EDQM), den Europarat und ausländische Behörden im Rahmen eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen, sofern eine Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an diese besteht.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu übermitteln an1 

  1. Krankenanstalten, Kuranstalten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und sonstige freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Apotheker, soweit sie Arzneimittel in Verkehr bringen oder anwenden und die sichere Anwendung oder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier es erfordern, und
  2. internationale Organisationen, sofern eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an diese besteht.

(5)8 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen3 und das Bundesministerium für Gesundheit3 sind - soweit dies in einschlägigen arzneimittelrelevanten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union9 vorgesehen ist - ferner ermächtigt, 

  1. Daten in die dort vorgesehenen europäischen Datenbanken einzugeben und
  2. Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Agentur und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

  1. Durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wurden die Abs. 1 und 2 sowie der Einleitungsteil des Abs. 3 und 4 neu gefasst

  2. Da die Betriebsvorschriften des Arzneimittelgesetzes auch auf Betriebe, die Arzneimittel kontrollieren, anzuwenden sind, war es durch BGBl. I Nr. 153/2005 erforderlich, in die Ermächtigung zur Datenverarbeitung auch diese Betriebe einzubeziehen. Weiters wurde der Katalog des Abs. 3 um ein Datenübermittlungsrecht an die in Z 6 genannten Organisationen, Behörden etc. erweitert (vgl. RV 1092 XXII. GP).

  3. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß den Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) dem neu geschaffenen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen.

  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  5. Abs. 3 Z 3 und 4 neu gefasst durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009
    Die Änderung in Z 3 berücksichtigt den Umstand, dass das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen nunmehr Teil der Gesundheit Österreich GesmbH ist. Z 4 wurde um die Österreichische Zahnärztekammer und die Österreichische Tierärztekammer ergänzt (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  6. „Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische Arzneimittel-Agentur (§ 1 Abs. 18).

  7. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.

  8. Abs. 5 idF Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009.
    Verschiedene EU-rechtliche Rechtsgrundlagen sehen die Etablierung von europäischen Datenbanken zur Sammlung von Informationen im Arzneimittelbereich vor. Neben der derzeit in § 80 Abs. 5 erwähnten Datenbank im Bereich der klinischen Prüfung sind auch Daten über die Erteilung von Betriebsbewilligungen nach § 63 und über ausgestellte GMP-Zertifikate bzw. Bescheide, die die Feststellung beinhalten, dass keine GMP-Konformität gegeben ist, vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einer von der Agentur betriebenen Datenbank zu übermitteln. Gleiches gilt im Rahmen der Pharmakovigilanz. § 80 Abs. 5 war daher offener zu formulieren (RV 155 XXIV. GP).

  9. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 5 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten.

§ 81. Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 

§ 81a.1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, durch Verordnung2 vorzusehen, dass die nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 20103, dem Blutsicherheitsgesetz, dem Rezeptpflichtgesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem Gewebesicherheitsgesetz vorgesehenen Anträge, Anzeigen und Meldungen in elektronischer Form zu erfolgen haben. In dieser Verordnung sind jedenfalls Ausnahmen für Härtefälle vorzusehen.

  1. § 81a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009.
    Für das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Anträgen, Anzeigen oder Meldungen vorzuschreiben. Auf Härtefälle ist dabei durch eine entsprechende Ausnahme Bedacht zu nehmen (RV 155 XXIV. GP).
  2. Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO 2011), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen 3. Mai 2011, in der Fassung der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten vom 15. Dezember 2015
  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist in § 81a eine Zitatanpassung an das Arzneiwareneinfuhrgesetz - AWEG 2010 erfolgt.

XII. ABSCHNITT 
Verschwiegenheitspflicht und Transparenz1

  1. Der XXII. Abschnitt samt Überschrift wurden durch BGBl. I Nr. 153/2005 neu gefasst.

§ 82.1 Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

  1. § 82 idF BGBl. I Nr. 153/2005.

§ 82a.1 (1)2 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit stellen im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des genannten Bundesamts sowie alle im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 163 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, oder mit der Überwachung befasste Bedienstete oder vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beauftrage Sachverständige keine finanziellen oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Unbefangenheit beeinflussen könnten. Diese Personen sind verpflichtet, dazu jährlich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Erklärung abzugeben, die auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit4 zu übermitteln ist.3 

(2)5 Im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz macht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen seine Geschäftsordnung sowie die Tagesordnungen und Protokolle der Abstimmungen im Internet allgemein zugänglich. Näheres über die Veröffentlichung der Tagesordnungen und Protokolle wird in der Geschäftsordnung des Bundesamtes geregelt.

  1. § 82a eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005

  2. Abs. 1 setzt Artikel 126b der geänderten Richtlinie 2001/83/EG um. Nach dem Vorbild der Europäischen Arzneimittel-Agentur werden zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz Festlegungen getroffen, dass alle Mitglieder des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und alle sonst mit Angelegenheiten des Arzneimittelwesens beschäftigten Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit keine finanziellen oder sonstigen Interessen an der pharmazeutischen Industrie haben dürfen, die den Anschein von Befangenheit begründen könnten. Dazu ist dem Gesundheitsressort jährlich eine Erklärung abzugeben (RV 1092 XXII. GP).

  3. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 erfolgte in Abs. 1 eine Zitatanpassung und wurde der letzte Satz dahingehend geändert, dass die Erklärung über finanzielle Interessen in der pharmazeutischen Industriestatt gegenüber dem Gesundheitsministerium gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen hat. Zur Wahrung von Aufsichtsrechten ist diese auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  4. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  5. Weiters wird das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verpflichtet, seine Geschäftsordnung, die Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle öffentlich zugänglich zu machen. Details dieser Veröffentlichungen sind in der Geschäftsordnung des Bundesamtes zu regeln (RV 1092 XXII. GP). Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens tätig werden wird, sind die Protokolle aller Abstimmungen (nicht nur der Abstimmungen im Zuge von Sitzungen) zu veröffentlichen (AB 1142 XXII. GP).

XIII. ABSCHNITT 


Sanktionen1

  1. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 hat der XIII. Abschnitt die Überschrift "Sanktionen" (bisher "Strafbestimmungen") erhalten, wodurch dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Abschnitt nicht mehr nur Verwaltungsstrafbestimmungen enthält (vgl. RV 1092 XXII. GP).

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 82b.1 (1) Wer Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe mit dem Vorsatz fälscht (§ 1 Abs. 25 und 26), dass sie einem anderen überlassen werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe einem anderen anbietet, verschafft oder überlässt oder mit dem Vorsatz vorrätig hält, aus- oder einführt, dass sie einem anderen überlassen werden. 

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 oder 2 als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Dentist oder Hebamme begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 

(4) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 oder 2 in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,2 und schon einmal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist. 

(5) Wer die Straftat (Abs. 4) überdies als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Dentist oder Hebamme begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 

(6) Hat die Straftat nach Abs. 1 oder 2 den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. 

(7) Wer die Handelspackung oder ein anderes Dokument, das sich auf ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen Hilfsstoff bezieht, mit dem Vorsatz fälscht oder verfälscht, dass das Dokument dazu verwendet werde, gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe einem anderen zu überlassen, ist – sofern der Täter nicht nach Abs. 1 oder 2 zu bestrafen ist – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 

(8) Wer einen anderen dazu verleitet oder sonst dazu beiträgt, dass dieser ihm oder einem Angehörigen (§ 72 StGB) gefälschte Arzneimittel verschafft, damit sie bei ihm oder dem Angehörigen angewendet werden, ist nach Abs. 1 bis 7 nicht zu bestrafen.

  1. Zu dem durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügten § 82b führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2010 XXIV. GP) Folgendes aus:
    1. Art. 118a der Richtlinie 2001/83/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Verstöße strafbar zu machen und entsprechend zu sanktionieren; die Sanktionen müssen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Bei den Sanktionen ist unter anderem zu berücksichtigen, welche Gefahr für die öffentliche Gesundheit von der betreffenden Arzneimittelfälschung ausgeht. Die Bestimmung der Richtlinie ist in einer Weise abgefasst, dass sie nicht ausdrücklich zur Schaffung gerichtlicher Straftatbestände verpflichtet; sie ist daher auch nicht auf Art. 83 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV gestützt. Allerdings legt es die Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht in Österreich nahe, für bestimmte Verstöße – insbesondere die Fälschung von Arzneimitteln sowie die Verbreitung von Fälschungen – gerichtliche Straftatbestände vorzusehen, die mit erheblicher Freiheitsstrafdrohung ausgestattet sind.
    2. Im Rahmen des Europarates ist – nach jahrelangen Vorarbeiten – im Jahr 2009 das Übereinkommen über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten („Medicrime-Übereinkommen“) ausgearbeitet worden, wobei den Vorsitz in dem betreffenden Ad hoc-Komitee ein Österreicher inne hatte (der Leiter der für Nebenstrafrecht zuständigen Legislativabteilung im Bundesministerium für Justiz, Hon.-Prof. Dr. Fritz Zeder). Das Übereinkommen wurde am 28.10.2011 in Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt (CETS Nr. 211) und bei dieser Gelegenheit von einer Reihe von Staaten, darunter Österreich, unterzeichnet; bisher haben 21 Staaten unterzeichnet (darunter mit Israel und Guinea auch zwei Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind).
      Kernstück des Übereinkommens ist die Verpflichtung, das Fälschen sowie jegliche Verbreitung unter Strafe zu stellen, wobei neben Arzneimitteln auch Wirkstoffe und Hilfsstoffe sowie darüber hinaus auch Medizinprodukte samt Zubehör, Teilen und Materialien geschützt sind (Art. 5 und 6); weiters ist die Fälschung von Verpackung, Gebrauchsanweisung und anderen Dokumenten unter Strafe zu stellen (Art. 7).
      Die in § 82b vorgeschlagenen Straftatbestände sollen diese Vorgaben des Medicrime-Übereinkommens umsetzen.
    3. Entsprechend den Vorgaben der novellierten Richtlinie 2001/83/EG sowie des Medicrime-Übereinkommens sollen die Straftatbestände nicht bloß das fertige Produkt – Arzneimittel – schützen, sondern auch seine Bestandteile, also Wirkstoffe und Hilfsstoffe (vgl. die neu vorgeschlagenen Umschreibungen in § 1 Abs. 4a und 4b, die sich an Art. 1 lit. 3a und 3b der Richtlinie 2001/83/EG orientieren). Der Begriff „Arzneimittel“ umfasst auch Tierarzneimittel (so auch Art. 4 lit. b Medicrime-Übereinkommen; anders die Richtlinie 2001/83/EG, die sich auf Humanarzneimittel beschränkt).
      Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass auch zugelassene Generika – wie alle anderen zugelassenen Arzneimittel – durch die vorgeschlagenen Strafbestimmungen geschützt werden; dies ist auch das Verständnis des Medicrime-Übereinkommens.
    4. Alle Tatbestände in § 82b sind nach § 7 Abs. 1 StGB bloß bei vorsätzlichem Handeln strafbar, wobei dolus eventualis genügt (§ 5 Abs. 1 StGB); Anderes gilt für die in Abs. 6 vorgeschlagene Tatfolge, für deren Herbeiführung Fahrlässigkeit genügt (§ 7 Abs. 2 StGB).
      Sämtliche in § 82b vorgeschlagene Straftatbestände sind Offizialdelikte, daher wird den Anforderungen nach Art. 15 des Medicrime-Übereinkommens entsprochen.
    5. Zunächst soll § 82b Abs. 1 die Fälschung als solche sanktionieren. Das Fälschen von Arzneimitteln und Wirkstoffen ist im Sinn der neuen Definitionen in § 1 Abs. 25 und 26 AMG zu verstehen (wobei § 1 Abs. 25 Art. 1 Z 33 der Richtlinie 2001/83/EG übernimmt). Das Fälschen von Hilfsstoffen wird im Sinn der allgemeinen Definition in Art. 4 lit. j des Medicrime-Übereinkommens als falsche Darstellung im Hinblick auf Identität oder Herkunft des Hilfsstoffes zu verstehen sein.
      Fälschen entspricht der „Herstellung“ von Fälschungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Medicrime-Übereinkommens; Abs. 1 setzt die genannte Bestimmung des Übereinkommens um. Das „Verfälschen“ („adulteration“) in Art. 5 Abs. 2 des Medicrime-Übereinkommens ist im weiten Begriff des Fälschens mit enthalten und bedarf daher keiner gesonderten Tathandlung. Abs. 1 setzt auch – gemeinsam mit Abs. 2 – Art. 118a Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG um.
      In seiner Grundstruktur lehnt sich Abs. 1 an § 232 Abs. 1 StGB (Geldfälschung) an; von dort soll in Abs. 1 auch der auf das einem anderen Überlassen gerichtete („überschießende“) Vorsatz übernommen werden, durch den die Herstellung von Fälschungen aus Experimentierlust (z.B. durch Jugendliche) ohne jede Absicht des einem anderen Überlassens der Strafbarkeit ausgenommen werden soll. Da die Bedeutung des Begriffes des Inverkehrbringens im Sinne der Definition in § 2 Abs. 11 AMG mit jener in § 232 Abs. 1 StGB nicht ident ist, wird dieser Begriff in § 82b vermieden und mit dem Terminus „einem anderen Überlassen“ konkretisiert; dieser Begriff ist aus § 27 SMG und § 4 NPSG geläufig.
    6. Nach § 82b Abs. 2 sollen sechs verschiedene Tathandlungen strafbar sein, nämlich einem anderen Anbieten, Verschaffen, Überlassen, Vorrätighalten, Ausführen und Einführen. Die Bestimmung soll Art. 6 Abs. 1 des Medicrime-Übereinkommens umsetzen.
      Die Bestimmung orientiert sich an §§ 232 Abs. 2, 233 Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 SMG und § 4 Abs. 1 des NPSG. Verschaffen umfasst auch Vermitteln (vgl. die RV 301 XXIII. GP, 10, zur SMG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 110/2007, zu § 27 SMG). Vorrätighalten ist dem AMG bereits bekannt (§ 2 Abs. 11).
      Die Begriffe Einfuhr und Ausfuhr sind – wie etwa im SMG und in § 4 NPSG – umfassend zu verstehen, also im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU, zu Vertragsstaaten des EWR und zu allen anderen Staaten; anders ausgedrückt: Der Begriff der Einfuhr nach § 82b Abs. 2 umfasst sowohl Einfuhr als auch Verbringen im Sinn von § 2 Z 4 und 5 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010. Soweit eine Einfuhr auch den Verwaltungsstraftatbestand nach § 21 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 erfüllt, tritt die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung zufolge der dort enthaltenen Subsidiaritätsklausel gegenüber einer gerichtlichen Strafbarkeit nach § 82b Abs. 2 AMG zurück.
      Das Vorrätighalten, die Ausfuhr und die Einfuhr sollen überdies nur dann strafbar sein, wenn sie mit dem Vorsatz geschehen, dass gefälschte Arzneimittel etc. einem anderen überlassen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass strafbar ist, wer ein gefälschtes Arzneimittel bloß zu dem Zweck vorrätig hält, aus- oder einführt, es selbst einzunehmen oder an sich selbst anzuwenden; eine Strafbarkeit dieser Fälle würde auch einen Wertungswiderspruch zu der in Abs. 8 vorgeschlagenen Bestimmung darstellen.
    7. Als Strafdrohung für die Tathandlungen nach § 82b Abs. 1 und 2 wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgeschlagen. Diese Strafdrohung orientiert sich an jenen nach §§ 176, 178 sowie 232, 233 StGB. Im Hinblick auf die strengen Qualitätsbestimmungen und Kontrollen bei der Zulassung und das deshalb besonders hohe Vertrauen der Konsumenten/-innen und im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei sichergestellten gefälschten Arzneimitteln konkret die Wirkungen auf Menschen zu testen, wird eine (konkrete oder auch nur abstrakte) Gefährlichkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzung vorgesehen. Eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder eine einfache Körperverletzung ist daher bereits vom Grundtatbestand wertungsmäßig mit umfasst; daher auch die relativ hohe Strafdrohung. Die tatsächliche Gefährlichkeit ebenso wie der Umstand, ob es sich um gefälschte Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen oder bei Tieren handelt, wird in der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
    8. Wer wegen einer Tat nach Abs. 1 oder 2 schon einmal verurteilt worden ist und dabei in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), soll nach Abs. 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können. Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem Vorbild in § 28a Abs. 2 Z 1 des SMG und zugleich dem Grundgedanken der Bestimmung in Art. 13 lit. f des Medicrime-Übereinkommens.
    9. Entsprechend dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Patienten/-innen einerseits und Angehörigen von Gesundheitsberufen, wie Ärzten/-innen und Apothekern/-innen, andererseits soll diese eine strengere Strafe treffen, wenn sie Arzneimittel fälschen oder gefälschte Arzneimittel verbreiten. Anstelle der für Tathandlungen nach § 82b Abs. 1 und 2 vorgesehenen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren soll bei Begehung durch einen Angehörigen der angeführten Gesundheitsberufe nach Abs. 3 eine solche bis zu fünf Jahren treten, anstelle der nach § 82b Abs. 4 vorgesehenen Strafdrohung von bis zu fünf Jahren nach Abs. 5 eine solche bis zu zehn Jahren. Die strengeren Strafdrohungen entsprechen der in Art. 13 lit. b des Medicrime-Übereinkommens vorgesehenen Strafverschärfung bei Begehung durch Angehörige eines Berufs, der besonderes Vertrauen genießt. Hebammen werden hier gegenüber anderem diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal differenziert behandelt, weil sie nach bestehender Rechtslage Medikamente eigenverantwortlich, d.h. auch ohne Anordnung eines Arztes, anwenden dürfen.
    10. Eine besonders strenge Strafe – Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren – wird in Abs. 6 für den Fall vorgeschlagen, dass die Straftat nach Abs. 1 oder 2 den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge hat. Die Bestimmung orientiert sich an § 176 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 3 (1. Fall) StGB; vgl auch § 4 Abs. 2 NPSG. Sie setzt Art. 118a Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2001/83/EG sowie den Erschwerungsgrund nach Art. 3 lit. a des Medicrime-Übereinkommens um.
    11. Neben dem Arzneimittel selbst und seinen Bestandteilen (Wirkstoffe, Hilfsstoffe) genießen auch die Handelspackung, die Gebrauchsinformation und andere auf Arzneimittel bezogene Dokumente besonderes Vertrauen der Anwender.
      Entsprechend Art. 7 Abs. 1 des Medicrime-Übereinkommens soll daher nach Abs. 7 auch die Fälschung und Verfälschung solcher Dokumente strafbar sein. Nach § 2 Abs. 9 AMG umfasst der Begriff „Handelspackung“ bereits Gebrauchsinformation und Kennzeichnungen.
      Strafbar soll nur sein, wer mit dem Vorsatz handelt, dass das Dokument dazu verwendet werde, gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe einem anderen zu überlassen. Weiters ist Abs. 7 gegenüber Abs. 1 und 2 subsidiär, sodass eine Bestraftung nur dann nach Abs. 7 erfolgen soll, wenn der Täter nicht nach Abs. 1 und 2 zu bestrafen ist. Der Straftatbestand ist weitgehend § 223 StGB (Urkundenfälschung) nachgebildet.
    12. Der Entwurf umschreibt strafbares Verhalten in den Abs. 1 bis 7 derart, dass nicht strafbar ist, wer ein gefälschtes Arzneimittel zu dem alleinigen Zweck kauft, sich verschafft, einführt oder auch herstellt, es selbst einzunehmen oder an sich selbst anzuwenden.
      Allerdings wäre jemand, der ein gefälschtes Arzneimittel anwenden möchte und zu diesem Zweck einen anderen dazu verleitet, es ihm zu verschaffen, als Anstifter zu dessen Tat nach § 12 2. Fall StGB strafbar; wer sonst zur Ausführung der Tat des anderen beiträgt, als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB. Eine derartige Strafbarkeit wäre jedoch überschießend und soll daher durch Abs. 8 ausgeschlossen werden. Ebenso soll die Strafbarkeit von Personen ausgeschlossen werden, die nicht für die eigene Anwendung, sondern für die Anwendung durch Angehörige einen Dritten dazu verleiten oder sonst dabei unterstützen, gefälschte Arzneimittel zu verschaffen. Die Bestimmung soll also ähnlich wie § 299 Abs. 2 StGB die grundsätzlich für alle Straftatbestände geltende Regelung des § 12 StGB beschränken.
    13. Betreffend das Medicrime-Übereinkommen sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass – im Anschluss an die Umsetzung der Art. 5 bis 7 durch den vorgeschlagenen § 82b AMG – gesonderte Umsetzungsmaßnahmen zu folgenden Bestimmungen des Übereinkommens nicht nötig scheinen, weil sie durch allgemeine strafrechtliche Bestimmungen umgesetzt sind:
      Die Bestimmungen über Beihilfe, Anstiftung und Versuch in Art. 9 sind durch die §§ 12, 15 StGB umgesetzt;
      Die Bestimmungen über Gerichtsbarkeit in Art. 10 durch die §§ 64, 65 StGB;
      Die Bestimmungen über Verantwortlichkeit juristischer Personen in Art. 11 und 12 Abs. 2 durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG);
      Die Bestimmungen über Vorstrafen in Art. 14 durch § 73 StGB;
      Die Bestimmungen über die Stellung des Opfers im Strafverfahren in Art. 20 durch die §§ 66 ff StPO.
      Die Opferschutzbestimmungen in Art. 19 lit. a bis c des Medicrime-Übereinkommens sind dadurch umgesetzt, dass
      (lit. a) das – in Art. 117a der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene – Pharmakovigilanz- und Marktüberwachungssystem (§§ 2b Abs. 9, 75b ff, 75q, 76 bis 78a AMG) durch den Entwurf auch auf Fälschungen anwendbar gemacht werden soll (§ 75q Abs. 8),
      (lit. b) Unterstützung bei der körperlichen und seelischen Genesung durch die Sozialversicherung sichergestellt wird und
      (lit. c) Schadenersatz auf zivilrechtlichem Weg begehrt werden kann.
      Art. 8 Abs. 1 des Medicrime-Übereinkommens ist als Verwaltungsübertretung bereits umgesetzt, vgl. § 84 Abs. 1 Z 5, 6, 7a und 8 AMG.
  2. Komma eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013

Einziehung

§ 82c.1 (1) Gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente (§ 82b Abs. 7) sind – sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB vorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach § 82b verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass das Arzneimittel, der Wirkstoff, der Hilfsstoff oder das Dokument nicht in Verkehr gebracht wird. 

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung der StPO sind gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

  1. Zu dem durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügten § 82c führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2010 XXIV. GP) Folgendes aus:
    Gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente (§ 82b Abs. 7), die den Gegenstand einer Straftat nach § 82b gebildet haben, können grundsätzlich bereits nach den Bestimmungen des § 26 StGB eingezogen werden, auch wenn keine bestimmte Person wegen der Tat verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 26 Abs. 3 StGB).
    Im Hinblick auf den eingeschränkten Kreis an Tathandlungen, die nach § 82b strafbar sind, sollen jedoch über § 26 StGB hinaus Fälschungen auch dann einzuziehen sein, wenn diese nicht Gegenstand einer Straftat sind und eine Einziehung nach § 26 StGB nicht in Betracht kommt. Von der Einziehung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft macht (etwa Untersuchungen im behördlichen Auftrag durch die Labors der AGES, Schulung oder Forschung) und Gewähr dafür bietet, dass die Fälschungen nicht in Verkehr gebracht werden.
    Die Bestimmung ist grundsätzlich § 5 NPSG nachgebildet; dies gilt auch für die Verfahrensbestimmungen in Abs. 2. Allerdings soll die Anordnung im letzten Satz – Behandlung als Gegenstand, dessen Besitz allgemein verboten ist – über § 445a hinaus auf die gesamte StPO erweitert werden (vgl. insbesondere § 110). Die Qualifizierung als Gegenstand, dessen Besitz allgemein verboten ist, hat insbesondere zur Folge, dass die Einziehung durch das Bezirksgericht im selbständigen Verfahren durch Beschluss (ohne öffentliche mündliche Verhandlung) erfolgen (§ 445a StPO), also der Aufwand gering gehalten werden kann. Dies wird bei den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Postsendungen aus dem Ausland von Bedeutung sein, bei denen – wenn nicht aufgrund der Menge der gefälschten Arzneimittel anzunehmen ist, dass der inländische Empfänger diese an andere weiterveräußern will – in der Regel keine Verfahrensschritte außer der Sicherstellung und der Einziehung zu setzen sein werden.
    Gegenüber der geltenden Fassung des § 5 NPSG soll auch klargestellt werden, dass die Bestimmung immer dann anzuwenden ist, wenn nicht ohnehin die materiellen Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB vorliegen (die bisherige Formulierung „nicht bereits eine Einziehung stattfindet“ könnte auch so verstanden werden, dass sie sich auf den konkreten zeitlichen Verfahrensablauf bezieht).

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

§ 82d.1 (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente (§ 82b Abs. 7) nach oder aus Österreich befördert werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. 

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von gefälschten Arzneimitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Dokumenten dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung)2 und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.

  1. Der durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügte § 82d ermächtigt – neben der generell hierzu berechtigten Kriminalpolizei (§ 110 StPO) – die Zollbehörden zur Sicherstellung von Fälschungen. § 82d ist Vorbildern nachgebildet, insbesondere § 7 NPSG und § 22b ADBG. Allerdings sollen die Bestimmungen besser auf die in der StPO vorgesehene Aufgabenverteilung zwischen Kriminalpolizei (an deren Stelle hier die Zollbehörden treten), Staatsanwaltschaft und Gericht abgestimmt werden. Nach dem Konzept der StPO findet eine Sicherstellung nur einmal statt; es soll daher das Attribut „vorläufig“ für die Sicherstellung durch Zollbehörden ebenso entfallen wie die Befristung. Durch die Aufnahme des Begriffs „Sicherstellungsbefugnis“ in die Überschrift soll der wesentliche Regelungsgehalt hervorgehoben werden (RV 2010 XXIV. GP).
  2. Durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wurde das Zitat in Abs. 2 angepasst.

Verwaltungsstrafbestimmungen1

§ 83.1 (1) Wer 
1. Arzneispezialitäten entgegen § 15 oder einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 7 in Verkehr bringt,
2. Arzneispezialitäten entgegen den §§ 16 bis 16b oder einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 4 oder § 26 Abs. 8 in Verkehr bringt,
3.2 Arzneispezialitäten entgegen § 17 oder § 17a oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5a oder 9 in Verkehr bringt, 
4.3 als Inhaber einer Bewilligung nach § 7a oder Inhaber einer Registrierung einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des § 24 Abs. 1, 2, 5 oder 7 verletzt,
4a.4 als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach § 56 nicht nachkommt,
5.5 Arzneimittel entgegen den §§ 57, 58 und 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß § 59 Abs. 3 festgelegten Abgabebefugnis oder entgegen § 59a Abs. 5 oder 6 oder den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 59a Abs. 5 abgibt, 
5a.5 Arzneispezialitäten entgegen § 59a Abs. 1 bis 3 im Fernabsatz anbietet,
6. Arzneispezialitäten entgegen dem § 61 abgibt,
7. als Beschäftigter im Sinne des § 71 Abs. 1 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
8.6 in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 oder § 63a Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 belehrt wurden,
9. als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung gemäß § 65 Abs. 3 nicht nachkommt, 
10. die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 oder § 70 Abs. 2 ausübt,
11. als sachkundige Person den ihr auf Grund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
12. die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des § 72 oder vorsätzlich entgegen den §§ 73 oder 74 ausübt, 
13.7 als Zulassungsinhaber, Inhaber einer Registrierung oder Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport seinen Verpflichtungen nach dem IX. Abschnitt oder § 94h nicht nachkommt, oder
14.8 die Meldepflicht gemäß §  75g, 75n oder 75q verletzt, 
15.9 die Tätigkeit eines Arzneimittelvermittlers ohne die Voraussetzungen gemäß § 71a Abs. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 71a Abs. 3 ausübt, oder
16.9 als Arzneimittelvermittler seiner Verpflichtung gemäß § 94i Abs. 5 nicht nachkommt. 
macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. 

(2) Der Versuch ist strafbar.

  1. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 wurde § 83 samt Überschrift auf Grund der umfangreichen textlichen Umgruppierungen und inhaltlichen Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 vollständig überarbeitet und neu gefasst. Weiters wurde die Novelle zum Anlass genommen, die Strafrahmen, die seit der Stammfassung nicht geändert wurden, in Anlehnung an die Höhe der im Medizinproduktegesetz vorgesehene Strafrahmen sachgerecht zu erhöhen (vgl. RV 1092 XXII. GP).
  2. Durch BGBl. I Nr. 48/2013 wurden die Verwaltungsstrafbestimmungen in Z 3 im Hinblick auf das erforderliche Anbringen von Sicherheitsmerkmalen (§ 17 Abs. 5a) ergänzt. § 17 Abs. 5a tritt gemäß der Übergangsregelung des § 94i Abs. 2 drei Jahre nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 5a im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
  3. Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 162/2013
  4. Abs. 1 Z 4a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Bis zu dieser Ergänzung waren Verstöße gegen die Verpflichtung des Zulassungsinhabers bzw. Inhabers einer Registrierung, einen Informationsbeauftragten zu bestellen und der Behörde zu melden, sanktionslos (vgl. RV 155 XXIV. GP). Korrekterweise wäre dann aber Z 4a auf einen Verstoß gegen § 56 Abs. 2 zu beschränken gewesen, zumal ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 bereits durch § 84 Abs. 1 Z 21 sanktioniert ist.
  5. Abs. 1 Z 5 idF, Abs. 1 Z 5a eingefügt durch BGBl. I Nr. 48/2013
    Die Änderungen dienen der Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen betreffend die Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Fernabsatz (vgl. RV 2010 XXIV. GP).
  6. Durch BGBl. I Nr. 48/2013 wurde die Verwaltungsstrafbestimmung des Abs. 1 Z 8 hinsichtlich von Betrieben, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen oder vertreiben angepasst (Einfügung der Wortfolge "oder § 63a Abs. 1).
  7. Abs. 1 Z 13 idF BGBl. I Nr. 110/2012
  8. Bei der Änderung der Verwaltungsstrafbestimmung des Abs. 1 Z 14 durch BGBl. I Nr. 48/2013 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der bereits in der AMG-Novelle „Pharmakovigilanz“ (vgl. die RV 1898 XXIV. GP) enthaltenen Verwaltungsstrafbestimmung (RV 2010 XXIV. GP).
  9. Abs. 1 Z 15 und 16 angefügt durch BGBl. I Nr. 48/2013
    Die Tätigkeit der Arzneimittelvermittler/-innen, ohne die entsprechenden Voraussetzungen bzw. ohne die obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, wird unter Verwaltungsstrafe gestellt (RV 2010 XXIV. GP).

§ 84.1 (1) Wer 

1. Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,

2. 2Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen oder den Verboten des Abs. 3 zuwiderhandelt, 

3. einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,

5.3Arzneimittel, die gemäß §§ 7 der Zulassung oder 7a der Bewilligung unterliegen, ohne Zulassung bzw. Bewilligung oder nicht entsprechend der Zulassung bzw. Bewilligung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 18 Abs. 3 oder 4, § 19a Abs. 1 oder § 24a Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

6.4Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 724/2004, der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung abgibt oder für die Abgabe bereithält,

6a.5 seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 1 im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß § 27 registriert wurden,

7a.6 apothekeneigene Arzneispezialitäten im Sinne des § 11a im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß § 27 registriert wurden,

8. traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten im Sinne des § 12 im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß § 27 registriert wurden,

9. Arzneispezialitäten, die gemäß § 10c der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 18 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

10. als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung der Meldeverpflichtung nach § 21 nicht nachkommt,

11. (Anmerkung: entfallen durch BGBl. I Nr. 162/2013)

12.7 Arzneimittel, die gemäß § 7 der Zulassung unterliegen, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 akzeptiert oder abgelehnt wurden, 

13. als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung seinen Verpflichtungen nach § 24b nicht nachkommt,

14.7 die Verpflichtung nach § 24 Abs. 8 nicht erfüllt,

15.7 die Verpflichtungen nach § 25a nicht erfüllt,

16. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,

17. Arzneispezialitäten, Bulkware, Zwischenprodukte oder Prüfpräparate von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert und entgegen § 26a in Verkehr bringt,

18. bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den §§ 28 bis 47 oder bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels einer Verordnung gemäß § 48 zuwiderhandelt,

19. Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 55b entspricht,

20.8 entgegen § 55a oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

20a. entgegen § 55b Naturalrabatte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

21. als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach § 56 Abs. 1 nicht entspricht,

22. den in § 56 a genannten Personen das Betreten, Besichtigen die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den Anordnungen nach § 56a Abs. 2 nicht nachkommt, 

23. Maßnahmen nicht befolgt, die in einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 2 vorgesehen sind,

24.9 einen Betrieb im Sinne der §§ 62 Abs. 1 oder 63a Abs. 1 entgegen einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64 Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt, 

25.9 einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 oder § 63a Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 Abs. 1, § 63a Abs. 2 oder § 65 Abs. 1 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,

25a.9,10 als mit dem Transport von Arzneimitteln oder Wirkstoffen Beauftragter den ihm auf Grund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

26.11 den in §§ 68 Abs. 1, 76 Abs. 1, 76a Abs. 2 und 76b Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

27. einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 zuwiderhandelt,

28. mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 oder gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen kann,

29.12 in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 oder § 63a Abs. 1 eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1 beschäftigt,

30.12 in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 oder § 63a Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht sind,

31. eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74 auszuüben, 

32. den Verfügungen gemäß § 77 oder §  78 zuwiderhandelt, oder

33. den Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen nach einer Verordnung gemäß § 94d Abs. 2 nicht nachkommt,

macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. 

(2) Der Versuch ist strafbar. 

(3)13 Im Straferkenntnis nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 16, 17 und 32 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Arzneimittel erkannt werden. Auf den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

  1. Durch BGBl. I Nr. 153/2005 wurde § 84 auf Grund der umfangreichen textlichen Umgruppierungen und inhaltlichen Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 vollständig überarbeitet und neu gefasst.

  2. Abs. 1 Z 2 idF BGBl. I Nr. 48/2013
    Durch die Herausnahme des Wirkstoffs aus dem Arzneimittelbegriff war durch BGBl. I Nr. 48/2013 eine Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmung des Abs. 1 Z 2 erforderlich (vgl. RV 2010 XXIV. GP).

  3. Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 162/2013

  4. Abs. 1 Z 6 wurde durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 neu gefasst, weil in diesem Straftatbestand zu berücksichtigen war, dass zentrale Zulassungen auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 vorgesehen sind (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  5. Abs. 1 Z 6a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel enthält diverse Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers, so etwa die Verpflichtung, der Agentur grundsätzlich ein Pädiatrisches Prüfkonzept zur Billigung vorzulegen. Nach Art. 49 der genannten VO haben die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen (RV 155 XXIV. GP).

  6. Abs. 1 Z 7a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Durch Z 7a ist eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit apothekeneigenen Arzneispezialitäten erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  7. Abs. 1 Z 12, 14 und 15 idF BGBl. I Nr. 162/2013

  8. Der Tatbestand des Abs. 1 Z 20 (früher Z 9a) wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 eingefügt und damit eine bestehende Lücke im Bereich der Verwaltungsstraftatbestände geschlossen (vgl. AB 440 XXII. GP).

  9. Abs. 1 Z 24, 25 und 25a idF BGBl. I Nr. 48/2013
    Betriebe, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, werden nunmehr von diesen Verwaltungsstrafbestimmungen erfasst (RV 2010 XXIV. GP).

  10.  Abs. 1 Z 25a wurde ursprünglich durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 eingefügt, da den nach der Arzneimittelbetriebsordnung 2005 bzw. 2009 mit dem Transport Beauftragten eigenständige Verpflichtungen treffen, für deren Verletzung ein Straftatbestand vorzusehen war (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  11.  Abs. 1 Z 26 (früher Z 12) wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 eingefügt. Die neuen Kontrollmöglichkeiten gemäß § 76a und § 76b für Nahrungsergänzungsmittel, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind, waren auch im Bereich der Verwaltungsstrafbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. AB 440 XXII. GP).

  12. Durch BGBl. I Nr. 48/2013 wurden die Verwaltungsstrafbestimmungen des Abs. 1 Z 29 und 30 hinsichtlich Betriebe, die ausschließlich Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, angepasst (jeweils Einfügung der Wortfolge "oder § 63a Abs. 1).

  13. Abs. 12 angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Abs. 3 regelt im Zusammenhang mit welchen Straftatbeständen die Strafe des Verfalls vorgesehen ist. Weiters wird vorgesehen, dass auf den Verfall auch selbständig erkannt werden kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann (vgl. RV 155 XXIV. GP).

§ 84a.1 Die Zollbehörden haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Durchschrift ihrer Anzeige über eine Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 20102 zu übermitteln.

  1. § 84a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009

  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in § 84a das Zitat an das Arzneiwareneinfuhrgesetz - AWEG 2010 angepasst.

§ 84b.1 (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008)

  1. Der durch BGBl. I Nr. 33/2002eingefügte § 84b enthielt zusätzlich zum gerichtlichen Straftatbestand des § 84a Verwaltungsstraftatbestände für die fahrlässige Begehung bestimmter Verstöße gemäß § 5a bzw. für das Zuwiderhandeln gegen Duldungspflichten im Rahmen der Betriebsüberprüfung gemäß § 68a. Diese Bestimmungen wurden durch BGBl. l. I Nr. 115/2008 aufgehoben, weil die Straf- und Kontrollbestimmungen in Zusammenhang mit Doping nunmehr im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zusammengefasst sind.

§ 85. (1)1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 kann die Zulassung einer Arzneispezialität aufheben, wenn der Zulassungsinhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im § 83 Z 1 und 2 und § 84 Z 4, 12, 16, 19 und 21 genannten Übertretung bestraft wurde. 

(2)1 Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen2 kann eine Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 aufheben, wenn der Bewilligungsinhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im § 84 Z 24 bis 28 und 32 genannten Übertretung bestraft wurde. 

(3)3 Das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen kann einer sachkundigen Person auf Zeit oder auf Dauer die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit einer sachkundigen Person untersagen, wenn diese mindestens dreimal wegen Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften bestraft wurde.

  1. Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 153/2005

  2. Durch BGBl. I Nr. 107/2005 wurden die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 1 und 2 ab 1. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8a) auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen.

  3. Abs. 3 angefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005. Im Hinblick auf die notwendige Verlässlichkeit der sachkundigen Person soll eine Untersagungsmöglichkeit dieser Tätigkeit bei wiederholten Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen geschaffen werden (RV 1092 XXII. GP).

Unterlassungsklagen1

§ 85a.1 (1) Wer Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56 entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. 

(2) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Patientenanwaltschaft, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Seniorenrat, der Pharmig (Vereinigung pharmazeutischer Unternehmer), der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer geltend gemacht werden. 

(3)2 Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Abs. 1 in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 110 vom 1. Mai 2009 S. 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern 

  1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
  2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt. 

(4) Die Veröffentlichung im Sinne des Abs. 3 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen. 

(5) § 24, § 25 Abs. 3 bis 7 und § 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß. 

(6) Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. § 51 Abs. 2 Z 10 und § 83c der Jurisdiktionsnorm finden sinngemäß Anwendung.

  1. Der durch BGBl. I Nr. 33/2002 eingefügte § 85a setzt die Richtlinie 98/27/EG (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen) im Hinblick auf die in ihrem Anhang genannte Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Arzneimittel) - siehe §§ 50 ff Arzneimittelgesetz - um.
    Im Rahmen dieser so genannten Unterlassungsklagen-Richtlinie soll vor dem Hintergrund, dass die derzeit auf einzelstaatlicher als auch Gemeinschaftsebene bestehenden Mechanismen nicht ausreichen, um die Einhaltung der zum Schutz der Interessen der Verbraucher getroffenen harmonisierten Regelungen zu gewährleisten, Einrichtungen zum Schutz der Verbraucherinteressen das Recht eingeräumt werden, Unterlassungsklagen gegen die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigende Verstöße, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich auswirken, auch grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat wahrzunehmen. Unter Kollektivinteressen der Verbraucher sind dabei Gemeinschaftsinteressen aller Verbraucher zu verstehen, nicht die der bereits geschädigten Personen, deren Individualansprüche unberührt bleiben.
    Die im Inland klagsbefugten Verbände sind der Europäischen Kommission namentlich unter Angabe ihres Zweckes bekannt zu geben. Klagsberechtigt ist auch die Österreichische Apothekerkammer. Die Kommission hat ein Verzeichnis der von den einzelnen Mitgliedstaaten als nach ihrem innerstaatlichen Recht klagsbefugt notifizierten Verbände im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
    Ausländischen Verbänden ist das Klagerecht immer dann zu gewähren, wenn die von ihnen geschützten Verbraucherinteressen durch einen vom Inland ausgehenden Verstoß in ihrem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden. Die Klageberechtigung nach dem Recht ihres Mitgliedstaates wird durch Vorlage des Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei Klagsführung nachgewiesen. Dazu kommt als weitere Voraussetzung, dass der bei der Nominierung bekannt gegebene Verbandszweck die Klagsführung im Anlassfall rechtfertigen muss.
    Zur Rechtsdurchsetzung steht zum einen das Abmahnverfahren (jedoch nicht zwingend), bei dessen Erfolglosigkeit die Klagsführung zur Verfügung (RV 777 XXI. GP).
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist in Abs. 3 die Zitatanpassung an die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen erfolgt.

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 85b.1,2 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 76a über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 47 Abs. 6 und 7a, 56a, 67 bis 69, 75f, 76 bis 76b, 77 bis 78b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

  1.  § 85b eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. § 85b regelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Unterstützung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Anwendung der ihnen zustehenden Befugnisse herangezogen werden können (RV 155 XXIV. GP).
  2. Durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 wurde die Aufzählung der Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse des BASG oder anderer im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Regelungen zuständiger Organe angepasst (§§ 75f und 78a und 78b). Die bereits bisher bestehende Assistenzleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde auf die zwangsweise Durchsetzung der Überwachungs- und Schutzmaßnahmen durch Organe des BASG oder anderer Organe (siehe §§ 78a und 78b) erweitert (vgl. RV 2010 XXIV. GP). 

XIV. ABSCHNITT 


Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 86. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten 

  1. die Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947, und 
  2. § 224 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1973 

außer Kraft. 

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 59 Abs. 3 treten die Abgrenzungsverordnungen, RGBl. Nr. 152/1883, RGBl. Nr. 97/1886 und RGBl. Nr. 188/1895, außer Kraft. 

(3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 62a Abs. 1 tritt die Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 171/1934, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 24/1936, dRGBl. I S 1611/1938, dRGBl. I S 47/1941 und BGBl. Nr. 240/1991 außer Kraft. 

(4)1 Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt: 

  1. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  2. das Arzneibuchgesetz, BGBl. Nr. 195/1980,2
  3. das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972,
  4. das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997,
  5. das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
  6. das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,3 
  7. das Futtermittelgesetz, BGBl. I Nr. 139/1999,
  8. das Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992,
  9. das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,4
  10. das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909,
  11. das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984,
  12. das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 260/1970,
  13. das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 479/1990,5
  14. das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996,
  15. das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997,
  16. das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
  17. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
  18. das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, BGBl. I Nr. 146/2011,5
  19. das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000.6

  1. Durch BGBl. I Nr. 33/2002 wurde der bisherige § 87 zum Abs. 4 des § 86. Außerdem wurde die Liste jener gesetzlichen Vorschriften aktualisiert, die durch das Arzneimittelgesetz nicht berührt werden.

  2. Das Arzneibuchgesetz, BGBl. Nr. 195/1980, wurde durch das am 12. Mai 2012 in Kraft getretene Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, ersetzt.

  3. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 4 Z 6 die Zitierung an das neue Arzneiwareneinfuhrgesetz - AWEG 2010 angepasst.

  4. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 114/2012 des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes - TVRÄG wurde in Abs. 4 Z 9 der Hinweis auf das neue Tierversuchsgesetz 2012 mit 1. Jänner 2013 (§ 95 Abs. 12) angepasst.

  5. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurden die Zitate in Z 13 und 18 angepasst.

  6. Abs. 4 Z 19 wurde durch BGBl. I Nr. 35/2004 angefügt. Das Biozid-Produktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2000 wurde durch das mit 1. September 2013 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, ersetzt.

§ 87.1,2 Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit3 beauftragt werden.

  1. Der durch BGBl. I Nr. 107/2005 neu gefasste § 87 ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (§ 95 Abs. 8a).

  2. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008 ist die Wortfolge "- mit Ausnahme solcher nach § 5a und § 68a -" nach dem Wort "Bundesgesetz" entfallen. Diese Bestimmungen wurden durch BGBl. l. I Nr. 115/2008 aufgehoben, weil die Straf- und Kontrollbestimmungen in Zusammenhang mit Doping nunmehr im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zusammengefasst sind.

  3. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. 

§ 88. (1) Jene gemäß § 7 der Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen Arzneispezialitäten, für die bis spätestens 31. März 1987 eine Zulassung gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 185/1983 beantragt worden ist, gelten als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. 

(2) Über Anträge gemäß § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 185/1983 ist kein Bescheid zu erlassen. 

(3) Sofern nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ein diesbezüglicher Bescheid erlassen wurde, hat der Zulassungsinhaber die Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation gemäß §§ 7 bis 10 zu gestalten und deren Texte vor der erstmaligen Verwendung, längstens aber bis 31. Dezember 1991, dem Bundesministerium für Gesundheit1 vorzulegen. 

(4) Bei Erstellung der Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation im Sinne des Abs. 3 dürfen inhaltliche Abweichungen von Signatur und Beipacktext in der nach der Spezialitätenordnung genehmigten Form vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung 

  1. des Phantasiewortes oder des wissenschaftlich üblichen Ausdruckes in der Bezeichnung der Arzneispezialität, 
  2. im Hinblick auf eine Erweiterung der Anwendungsgebiete oder 
  3. der Dosierung der Arzneispezialität. 

Diese Änderungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Gesundheit1. Sie müssen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gesondert beantragt werden. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 24 Abs. 1, die gemeinsam mit Anträgen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 185/1983 gestellt wurden. 

(5) Für Änderungen der gemäß Abs. 3 erstellten Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation gilt § 24.
 
(6) Die Eingaben gemäß Abs. 3 und 4 samt den erforderlichen Beilagen sind von Gebühren befreit.

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

§ 89. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, gelten als zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
 
(2) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung erlischt 

  1. für Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 sowie für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, mit 31. März 1990, 
  2. für radioaktive Arzneispezialitäten mit 31. März 1991,
  3. für apothekeneigene Arzneispezialitäten mit 31. März 1992, 
  4. für Arzneispezialitäten, die nicht in den Z 1 bis 3 oder 5 angeführt sind, mit 31. März 1994 und 
  5. für homöopathische Arzneispezialitäten mit 31. März 1995, 

es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß § 13 gestellt. 

(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Arzneimittel im Sinne des § 11a. Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1991, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt. 

(4) Eine gemäß Abs. 1 geltende Zulassung erlischt für Produkte, die nach der Richtlinie 93/42/EWG, ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993, als Medizinprodukte einzustufen sind, mit Ablauf des 13. Juni 1998. 

(5) Produkte, die nach der Richtlinie 93/42/EWG als Medizinprodukte einzustufen sind und mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG in Verkehr gebracht werden, unterliegen nicht der Zulassung gemäß § 71

(6)2 Homöopathische Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 als zugelassen gelten, sind homöopathischen Arzneispezialitäten gleichgestellt, die durch Bescheid zugelassen sind. Die Anträge im Sinne des Abs. 2 bedürfen daher keiner bescheidmäßigen Erledigung. Eine Rückerstattung der eingezahlten Mindestgebühr für fachliche Untersuchungen hat dabei nicht zu erfolgen.

  1. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 ist in Abs. 5 eine Zitatanpassung erfolgt.
  2. Abs. 6 angefügt durch BGBl. I Nr. 33/2002
    Homöopathische Arzneispezialitäten, für die im Rahmen der Geltungszulassung rechtzeitig (d.h. bis zum 31. März 1995) ein Antrag auf Zulassung gestellt wird, sind auch ohne formelle Zulassung den durch Bescheid zugelassenen Homöopathika gleichgesetzt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der mit den jeweiligen Produkten gesammelten Erfahrungswerte sowie des spezifischen Produktcharakters fachlich gerechtfertigt. Eine zusätzliche Bewertung soll im Rahmen einer Vorlage gemäß § 19a in Verbindung mit § 94a Abs. 2 erfolgen (RV 777 XXI. GP).

§ 89a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 in Verkehr befindliche Arzneispezialitäten im Sinne des § 17b gelten als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1996, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt. 


§ 90. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 als zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung genehmigten Form 

  1. vom inländischen Hersteller innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundesministerium für Gesundheit1 im Sinne des § 88 Abs. 3 hergestellt werden, 
  2. vom Depositeur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundesministerium für Gesundheit1 im Sinne des § 88 Abs. 3 nach Österreich eingeführt werden und 
  3. bis zum jeweiligen Verfalldatum in Verkehr gebracht werden. 

(2) Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 als zugelassen gelten, unterliegen nicht den §§ 7 bis 10. Sie dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden. 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

§ 91. (1) Anträge auf Zulassung einer Arzneispezialität, die entsprechend den Bestimmungen der Spezialitätenordnung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurden und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des § 13 zu behandeln. 

(2) Den Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 bis 6 nachzureichen. Ansonsten sind der Entscheidung über diese Anträge jene Unterlagen zugrunde zu legen, die nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung ausreichend waren. 


§ 92. (1) Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63. 

(2) Eine gemäß Abs. 1 geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt. 

(3) Abs. 2 gilt nicht für Drogisten im Sinne des § 216 der Gewerbeordnung 1994. 


§ 93. (1) Der Bundesminister für Gesundheit1 kann dem Leiter eines Kontrolllabors das Erfordernis der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß § 70 oder einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 2 nachsehen, wenn dieser 

  1. nachweisen kann, dass er während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit des Leiters eines Kontrolllabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 ausgeübt hat, 
  2. eine wissenschaftliche Berufsvorbildung und eine praktische Ausbildung nachweisen kann, auf Grund derer keine Beeinträchtigung der Arzneimittelsicherheit durch seine Tätigkeit als Leiter eines Kontrolllabors zu erwarten ist, und 
  3. die Gewährung der Nachsicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt hat.2 

(2) Der Leiter eines Kontrolllabors darf bis zur Entscheidung über seinen rechtzeitig eingebrachten Antrag gemäß Abs. 1 seine Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  2. Der Antrag war bis zum 30. September 1984 zu stellen.

§ 94. Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie 

  1. nachweisen können, dass sie während des letzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt haben, und 
  2. die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit als Pharmareferent dem Bundesministerium für Gesundheit1 binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes melden. 

  1. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

§ 94a. (1) Für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 zugelassen wurden, müssen bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a2 die Kennzeichnung sowie die Gebrauchs- und Fachinformation an die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen angeglichen werden. 

(2) Für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 zugelassen wurden, sind die Unterlagen gemäß § 19a2 nicht drei bis sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides vorzulegen. Für diese Arzneispezialitäten kann der Bundesminister für Gesundheit3 die Vorlage jederzeit durch Bescheid anordnen, wenn es nicht als gesichert erscheint, dass die in den Zulassungsunterlagen enthaltenen Nachweise der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dem letzten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.4

(3) Klinische Prüfungen, die vor Inkrafttreten1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 begonnen wurden, dürfen entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/19941 fortgesetzt werden. 

(4) Für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 zugelassen wurden, muss bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a2 die Fachinformation an die Vorschriften des § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 und der gemäß § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 erlassenen Verordnung angeglichen werden. 

(5)6 Klinische Prüfungen, die vor In-Kraft-Treten7 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2004 begonnen wurden, dürfen entsprechend der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2004 fortgesetzt werden. 

(6)8 Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8, sofern diese im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, die gemäß § 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988 gemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 weiter im Inland abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, es sei denn, § 3, der sinngemäß für diese Produkte gilt, steht dem entgegen.

  1. 17. Februar 1994
  2. § 19a idF BGBl. I Nr. 107/2005:
    § 19a. (1) Der Zulassungsinhaber hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen drei bis sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides und in der Folge vor Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren nachzuweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem letzten Stand der Wissenschaften gegeben sind. Darüber hinaus sind vorzulegen (2) Die erstmalige Vorlage gemäß Abs. 1 kann auch vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden. In diesem Fall hat die zweite Vorlage drei bis sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach dem für die erste Vorlage gewählten Zeitpunkt, jede weitere vor Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren stattzufinden.
    1. ein Bericht darüber, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für die Arzneispezialität geändert haben, sowie
    2. eine Übersicht über den Stand der Angaben zur Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) und alle für die Arzneimittelüberwachung maßgebenden Informationen.
    (3) Der Zulassungsinhaber hat vorzusorgen, dass in seinem Unternehmen eine vollständige Dokumentation aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen, sowie sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen in Zusammenhang mit dieser Arzneispezialität jederzeit zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gemäß § 20a.
  3.  Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  4. Abs. 2 zweiter Satz angefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Wenn die besondere Situation der Arzneimittelsicherheit eine Neubewertung der Nutzen/Risiko-Abwägung erforderlich macht, ist es notwendig, die Vorlage von Arzneispezialitäten, die unter die Bestimmung des § 94a Abs. 2 fallen, durch Bescheid im Einzelfall anzuordnen, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Aufruf durch Verordnung gruppenweise getrennt nach der Art der Arzneispezialität bislang nicht erfolgte (RV 384 XXII. GP).
  5. 1. August 1996
  6. Der durch BGBl. I Nr. 35/2004 angefügte Abs. 5 enthält eine Übergangsbestimmung für bereits laufende klinische Prüfungen.
  7. 1. Mai 2004
  8. Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 110/2012
    § 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988 sah für bestimmte Desinfektionsmittel, sofern diese im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden sollten, ein Meldeverfahren an das damals zuständige Gesundheitsministerium vor. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 besteht diese Möglichkeit nicht mehr, da es sich definitionsgemäß bei diesen Produkten nicht um Arzneimittel handelt (§ 1 Abs. 3 Z 8). § 94a Abs. 6 erlaubte jedoch grundsätzlich ein unbefristetes Inverkehrbringen mit der behördlichen Registrierungsnummer. Diese Möglichkeit endet nunmehr mit 31. Dezember 2013 (vgl. RV 1898 XXIV. GP).

§ 94b.1 Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 

  1. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 ist der zweite Satz auf Grund eines nicht mehr aktuellen Verweises hinsichtlich der geltenden Fassung von Rechtsakten der EU entfallen.

Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 

§ 94c.1 (1) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9, deren Meldung gemäß § 11c Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a  vom Bundesminister für Gesundheit2 unter Vergabe einer fortlaufenden Nummer bestätigt wurde, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in unveränderter Form unter Angabe der Nummer in Verkehr gebracht werden. 

(2) Die Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen oder registriert wurden, haben den §§ 15, 16 und 16a zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. 

(3) Dient die Änderung einer Fach- oder Gebrauchsinformation nur der Anpassung der in den §§ 15, 16 und 16a vorgesehenen Reihenfolge, so ist deren Änderung vom Zulassungsinhaber oder dem Inhaber einer Registrierung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 

(4) § 16c Abs. 1 gilt für Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen oder registriert wurden, mit der Maßgabe, dass diese Formate ehest möglich, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2011 verfügbar sein müssen. § 16c Abs. 2 gilt nicht für Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen oder registriert waren.3 

(5) Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen wurden, haben der in § 17 Abs. 5 vorgesehenen Kennzeichnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 1. Jänner 2011 zu entsprechen. 

(6) Entspricht die Kennzeichnung einer bereits in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften des § 17 Abs. 5, darf diese dennoch weiter abgegeben werden. 

(7) Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 5, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung zu melden. 

(7a)4 Anträge auf Zulassung von Arzneispezialitäten gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a, die am 2. Jänner 2006 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/200511a fortzuführen und abzuschließen. 

(8) Die Zulassung von Arzneispezialitäten, die gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a, oder gemäß Abs. 7a zugelassen wurden, erlischt spätestens mit Ablauf des 30. April 2011, ab 1. Mai 2011 dürfen diese Arzneispezialitäten auch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Stellt der Zulassungsinhaber bis zum 30. Oktober 2010 einen Zulassungsantrag oder Antrag auf Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität, so bleibt die Zulassung bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Antrag auf Zulassung bzw. die Anmeldung zur Registrierung gültig.5,6 

(9) Die Zulassung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen waren, bleibt aufrecht, auch wenn sie aus Bestandteilen hergestellt werden, die nicht in der Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind, sondern in einer Verordnung gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a angeführt waren. 

(10)7 Auch Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen wurden und das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen bereits einmal gemäß § 19a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a, nachgewiesen wurde, unterliegen den Bestimmungen des § 20. Die Vorlage der gemäß § 20 Abs. 2 bzw. 3 erforderlichen Unterlagen hat bei sonstigem Erlöschen der Zulassung bis spätestens 30. Juni 2012 zu erfolgen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Erlöschen durch Bescheid festzustellen. Erfolgt keine zeitgerechte Vorlage, dürfen die Produkte noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht werden. 

(11) Für die in § 94a Abs. 2 genannten Arzneispezialitäten, deren Vorlage nicht durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit2 angeordnet wurde, muss bei sonstigem Erlöschen der Zulassung bis spätestens 1. Jänner 2011 der Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Vorlage der in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen beantragt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung berechnet sich aus einem Vielfachen von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung. Wird zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Verlängerung der Zulassung gestellt, so kann die Arzneispezialität bis 1. Jänner 2011 zwar weiter in Verkehr gebracht werden, eine Verlängerung der Zulassung gemäß § 20 ist aber nicht mehr möglich.8 

(12)9 Für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten berechnet sich der Zeitpunkt der Vorlage gemäß § 20 Abs. 2 und 3 aus einem Vielfachen von fünf Jahren ab dem Datum der Registrierung. Die Vorlage hat frühestens mit 30. Juni 2012 zu erfolgen. 

(13) Der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a zugelassen war, muss bei sonstigem Erlöschen der Zulassung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 31. Dezember 2008 melden, ob die Arzneispezialität am 1. Jänner 2006 tatsächlich in Verkehr gebracht war, ob sie sich noch tatsächlich in Verkehr befindet, oder ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr tatsächlich in Verkehr war. Dabei ist auch bekanntzugeben, ob die Zulassung ausschließlich für Zwecke des § 9a Abs. 5 verwendet wird. 

(13a)10 Für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung vor dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde, gelten die Schutzfristen des § 15a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005. 

(14) Werbematerial hat bis 1. Jänner 2007 den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/20051a) zu entsprechen. Der Informationsbeauftragte ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 1. Juli 2006 bekanntzugeben. 

(15) Homöopathische Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/20051a registriert wurden, dürfen, sofern § 3 dem nicht entgegen steht, weiterhin in Verkehr gebracht werden.11

1. § 94c und Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005. § 94c enthält die notwendigen Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2005.

1a. Die Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 ist am 2. Jänner 2006 in Kraft getreten.

2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

3. Gebrauchsinformationen von bereits zugelassenen Arzneispezialitäten müssen nicht nachträglich einem Readability-Test im Zusammenarbeit mit Patientenzielgruppen unterzogen werden (AB 1142 XXII. GP).

4. Abs. 7a eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008
Da anlässlich der Arzneimittelgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 keine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren nach dem ehemaligen § 17a erlassen wurde, wären anhängige Zulassungsanträge zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge erwies sich jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Produkte ohnehin nur mehr bis 2011 in Verkehr gebracht werden dürfen, unbillig, und wäre die Rechtslage daher rückwirkend mit 2. Jänner 2006 (§ 95 Abs. 8e zweiter Satz) zu ändern (RV 261 XXIII. GP).

5. Abs. 8 erster Satz idF Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008; die Ergänzung in § 94d Abs. 8 dient der Verdeutlichung, dass auch die Zulassung von nach Abs. 7a zugelassenen Produkten mit 30. April 2011 erlischt (RV 261 XXIII. GP).

6. Abs. 8 letzter Satz, der eine Übergangsbestimmung für Arzneispezialitäten gemäß § 17a enthielt, wenn für diese bis zum 31. Oktober 2010 ein Antrag auf Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität gestellt wird, ist durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 entfallen. Vgl. dazu Fußnote 7.

7. Abs. 10 idF Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009
Die Europäische Kommission vertritt den Standpunkt, dass alle Arzneispezialitäten, deren Zulassung bzw. Registrierung nach den Spielregeln der Richtlinie 2001/83/EG vor dem sog. Review verlängert wurde (dies entspricht § 19a Arzneimittelgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005), nunmehr dennoch nach Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG (unter Vorlage eines konsolidierten Dossiers in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit – entspricht § 20 Abs. 2 und 3 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005) eine Verlängerung der Zulassung durchlaufen müssen. Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wären daher die entsprechenden Ausnahmen in den Übergangsbestimmungen (Anmerkung: § 94 Abs. 8 letzter Satz und. Abs. 10) aufzuheben. Erfolgt keine Vorlage bis 30. Juni 2012, erlischt die Zulassung bzw. Registrierung, dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit bescheidmäßig festzustellen. In diesem Fall wird eine sechsmonatige Abverkaufsfrist vorgesehen (RV 466 XXIV. GP).

8. Entscheidet sich der Zulassungsinhaber einer „alten“ Arzneispezialität, keine Verlängerung der Zulassung unter Vorlage des entsprechenden Dossiers zu beantragen, so kann er sein Produkt ohne Renewal bis 1. Jänner 2011 weiter in Verkehr bringen (AB 1142 XXI. GP).

9. Die Neufassung des Abs. 12 durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 dient der Klarstellung, dass auch die Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten grundsätzlich auf fünf Jahre befristet ist und auch diese Registrierung einer Verlängerung (Renewal) zu unterziehen ist (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG). In den Übergangsbestimmungen (§ 94c Abs. 12) wird festgelegt, dass die Vorlage - beginnend mit 30. Juni 2012 – berechnet in Fünf-Jahresschritten ab der Registrierung zu erfolgen hat (RV 466 XXIV. GP).

10. Abs. 13a eingefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009
§ 10 Abs. 14 sieht entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vor, dass die Schutzfristen nach § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005 für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels gelten, für die der Antrag auf Zulassung nach Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde. Es findet sich keine explizite Regelung, welche Schutzfristen für davor gestellte Anträge gelten. Mit der Übergangsbestimmung des Abs. 13a soll daher klargestellt werden, dass hier die Schutzfristen des § 15a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005 zur Anwendung kommen (RV 155 XXIV. GP).

11. Bereits registrierte Homöopathika, die den Vorgaben des § 11 nicht entsprechen, behalten ihre Registrierung, solange dem § 3 nicht entgegensteht (AB 1142 XXII. GP).

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen1

  1. Überschrift idF Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009

§ 94d.1 (1) Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation hat der Bundesminister für Gesundheit2, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung Ausnahmen von § 4, den Bestimmungen des II., III, VI. und VII. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu treffen, soweit und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt. 

(2) Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation kann der Bundesminister für Gesundheit2, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung3 Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Zulassungsinhaber, Depositeure, Hersteller, Arzneimittel-Vollgroßhändler, Arzneimittel-Großhändler und öffentliche Apotheken erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist. 

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gilt höchstens für sechs Monate.

  1. § 94d und Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005
    § 94d trägt dem Umstand Rechnung, dass es – aktuell gerade etwa im Zusammenhang mit den Überlegungen und Vorbereitungen für eine allfällige Grippe-Pandemie – im Falle außergewöhnlicher Krisensituationen erforderlich sein kann, sehr rasch Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung erforderlich ist. Dabei muss freilich sichergestellt sein, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt. Um dieses rasche Reagieren zu ermöglichen, ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministers für Gesundheit) vorgesehen. Für derartige Krisensituationen muss es weiters möglich sein, Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für die Kette der für die Arzneimittelversorgung Zuständigen (vom Zulassungsinhaber, Hersteller, Großhändler bis zur öffentlichen Apotheke) festzulegen. Da davon auszugehen ist, dass ein Reagieren des Gesetzgebers innerhalb von sechs Monaten auch in Krisensituationen möglich sein sollte, sind die vorgesehenen Verordnungen mit höchstens sechs Monaten befristet (RV 1092 XXII. GP).

  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der Regelungen für die Arzneimittelversorgung während der Influenza-Pandemie getroffen werden, BGBl. II Nr. 342/2009
    Die Verordnung gilt längstens bis 23. April 2010.

§ 94e.1 (1)2 Solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat, darf 

  1. ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechender und für Österreich zugelassener Impfstoff zur Impfung gegen Neue Influenza A (H1N1) vom Hersteller oder Zulassungsinhaber direkt an 
    1. Gebietskörperschaften, und
    2. von der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften, Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen) bestimmte Verteilungszentren
    abgegeben werden und
  2. der Impfstoff im Wege der Gebietskörperschaften bzw. Verteilungszentren an von der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften, Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen) bestimmte Impfstellen abgegeben werden. Für die Verteilung des Impfstoffs können sich der Hersteller, Zulassungsinhaber, die Gebietskörperschaften und Verteilungszentren Dritter bedienen.

(2)3 Arzneimittel, die für den Fall einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung, Epidemie, Pandemie oder sonstigen Krisensituation an die in § 57 Abs. 1 Z 5 und 5a genannten Stellen zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung abgegeben und von diesen zur Abwendung der von einer solchen Krisensituation ausgehenden Gefahr vorrätig gehalten werden, dürfen in ihrer vorgesehenen Handelspackung bzw. Originalverpackung an Hersteller, Depositeure, Arzneimittel-Großhändler, öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgegeben werden. 

(3)4 Arzneispezialitäten, die durch eine Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft zur Abwendung einer von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung, Epidemie, Pandemie oder sonstigen Krisensituation ausgehenden Gefahrensituation vorrätig gehalten werden, dürfen auch nach Überschreiten des Verfalldatums weiterhin vorrätig gehalten und zur Vorratshaltung abgegeben sowie bei Eintritt der konkreten Gefahr abgegeben werden, wenn auf Basis fachlicher Untersuchungen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen festgestellt wurde, dass ihre Qualität und Wirkung weiterhin gewährleistet sind.

  1. § 94e eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009

  2. Die besonderen Abgabewege für Impfstoff gegen A (H1N1) sind auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 94d Arzneimittelgesetz derzeit durch die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der Regelungen für die Arzneimittelversorgung während der Influenza-Pandemie getroffen werden, BGBl. II Nr. 342/2009, festgelegt. Da diese Verordnung – entsprechend § 94d Abs. 3 allerdings nach sechs Monaten außer Kraft tritt - derzeit aber noch nicht völlig absehbar ist, ob die Situation dann noch eine Sonderregelung erforderlich machen wird, wird vorsorglich eine entsprechende Regelung ins Arzneimittelgesetz aufgenommen, die solange anwendbar ist, als die WHO eine Influenzapandemie ausgerufen hat (AB 549 XXIV. GP).

  3. Abs. 2 soll Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen, die im Zuge von Vorsorgemaßnahmen im Rahmen einer Krisensituation, Arzneimittel bzw. Arzneispezialitäten eingelagert haben bzw. vorrätig halten, ermöglichen, diese vorrätig gehaltenen Bestände wieder in den üblich vorgesehenen Vertriebsweg einzuführen, bevor deren Verfalldatum überschritten ist, um die Lagerbestände umwälzen zu können. Arzneimittel dürfen nur in ihrer Originalverpackung abgegeben werden, womit bei Arzneispezialitäten die jeweils zugelassene Handelspackung gemeint ist (§ 61). Dass Arzneimittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Haltbarkeit gegeben ist, ergibt sich bereits aus § 4 (AB 549 XXIV. GP).

  4. Abs. 3 des § 94e trifft - vergleichbar der Bestimmung des § 4 Abs. 4 für den Fall des Einsatzes des Bundesheeres - Vorsorge, dass im Bereich des Zivil- bzw. Katastrophenschutzes der Gebietskörperschaften beim Eintritt einer entsprechenden Katastrophe für diese Fälle bevorratete Arzneispezialitäten auch über deren Ablaufdatum hinaus abgegeben und angewendet werden dürfen, wenn durch eine fachliche Untersuchung des Arzneimittelkontrolllabors der AGES/PharmMed gesichert ist, dass deren Qualität und Wirksamkeit uneingeschränkt vorliegen (AB 549 XXIV. GP).

§ 94f.1 (1) Apothekeneigene Arzneispezialitäten, die gemäß § 9d in der Fassung vor dem Inkrafttreten2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009 zugelassen wurden, gelten als registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten gemäß § 11a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009. 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009 anhängige Anträge auf Zulassung als apothekeneigene Arzneispezialität gelten als Anmeldungen zur Registrierung als apothekeneigene Arzneispezialitäten. 

(3) Die Änderung der Gebrauchsinformation und Kennzeichnung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die gemäß § 9d in der Fassung vor dem Inkrafttreten2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009 zugelassen wurden, und die sich aus der Umstellung auf eine Registrierung ergeben, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zu erfolgen. 

(4)3 Arzneispezialitäten, die gemäß § 16b in der Fassung vor dem Inkrafttreten2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009 ohne Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden durften, haben dem Erfordernis einer Gebrauchsinformation bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zu entsprechen. Auf begründeten Antrag kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen diese Frist verlängern.

  1. Der durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 eingefügte § 94e - durch Art. 2 BGBl. I Nr. 143/2009 in § 94f umbenannt - enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Änderung des Zulassungs- in ein Registrierungsverfahren für apothekeneigene Arzneispezialitäten (Abs. 1 bis 3) (RV 155 XXIV. GP).

  2. Die Änderungen durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 sind am 16. Juli 2009 in Kraft getreten.

  3. Abs. 4 sieht im Zusammenhang mit dem Entfall des § 16b eine fünfjährige Übergangsfrist für die Nachreichung der Gebrauchsinformation vor. Entsprechend § 94c Abs. 4 ist diesfalls für Arzneispezialitäten, die vor dem 2. Jänner 2006 zugelassen bzw. registriert wurden, § 16c Abs. 2 nicht anwendbar (RV 155 XXIV. GP).

§ 94g.1 Die Änderung der Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2009 zugelassen oder registriert wurden, und die der Anpassung an § 16 Abs. 5 Z 4 dient, hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erfolgen. Diese Änderung gilt als meldepflichtige Änderung gemäß § 24 Abs. 6.

  1. § 94g eingefügt durch Art. 2 BGBl. I Nr. 146/2009

Übergangsrecht zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2012

§ 94h.1 (1)2 § 9a Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 gilt nicht für Zulassungen bzw. Registrierungen von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 beantragt wurden. 

(2)3 § 9a Abs. 1 Z 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 gilt nicht für Zulassungen bzw. Registrierungen von Humanarzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 beantragt wurden. In diesen Fällen haben die Zulassungsinhaber bzw. Inhaber einer Registrierung der Verpflichtung zur Führung einer Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ab Rechtskraft der Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung, spätestens jedoch mit 21. Juli 2015, zu entsprechen. 

(3)4 (Anmerkung: entfallen durch BGBl. I Nr. 162/2013 

(4)5 Die Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 zugelassen oder registriert wurden, haben den §§ 15 Abs. 2 Z 14 und 16 Abs. 2 Z 20 zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber mit 1. Juli 2014 zu entsprechen. 

(5) Dient die Änderung einer Fach- oder Gebrauchsinformation nur der Anpassung nach Abs. 3 oder 4, so ist deren Änderung vom Zulassungsinhaber oder dem Inhaber einer Registrierung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. 

(6)6 § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 gilt für Arzneispezialitäten, deren Zulassung bzw. Registrierung nach dem 21. April 2013 enden würde. 

(7)7 Für Tierarzneispezialitäten gelten die §§ 75a Abs. 3 und 4 und 75b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012. 

(8) Für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten gelten die §§ 75a Abs. 3 und 4 und 75b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012. 

(9) § 75b Abs. 1 und 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 gilt sinngemäß auch für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport. Betrifft eine Meldung nach § 75g eine Arzneispezialität, die auf Grund einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport nach Österreich verbracht wurde, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach Bekanntwerden, zu informieren. Die Informationen haben in anonymisierter Form zu erfolgen. 

(10)7 § 75j Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 tritt sechs Monate nach Bekanntgabe der Agentur auf ihrem Webportal, dass die Eudravigilanz-Datenbank1 über die entsprechenden Funktionen verfügt, in Kraft. Bis dahin gilt § 75j Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen haben und sämtliche vermutete nicht schwerwiegende Nebenwirkungen von immunologischen Arzneispezialitäten, Arzneispezialitäten, die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt werden und Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, die in Österreich aufgetreten sind, innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Zulassungsinhaber davon Kenntnis erlangt hat, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden sind. 

(11)8 § 75k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 tritt hinsichtlich der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln zwölf Monate nach Bekanntgabe der Agentur auf ihrem Webportal, dass das Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte über die entsprechenden Funktionen verfügt, in Kraft. Bis dahin sind die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln. 

(12) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Kommission bis 22. Juli 2013 über die Einzelheiten des Systems nach § 75 Abs. 3 zu unterrichten.

  1. Der durch BGBl. I Nr. 110/2012 eingefügte § 94h enthält das für die Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 erforderliche Übergangsrecht.

  2. Die Verpflichtung, bei Humanarzneispezialitäten im Zulassungsdossier einen Risikomanagementplan vorzulegen (§ 9a Abs. 1 Z 22), gilt nur für Arzneispezialitäten, deren Zulassung/Registrierung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) beantragt wird (vgl. RV 1898 XXIV. GP).

  3. Die Verpflichtung, dem Zulassungs- bzw. Registrierungsantrag für Humanarzneispezialitäten eine Zusammenfassung des Pharmakovigilanz-Systems beizulegen und eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen (§ 9a Abs. 1 Z 34), gilt nur für Arzneispezialitäten, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2012 (15. Dezember 2012) beantragt wird. Dieser Verpflichtung ist beim renewal, spätestens aber mit 21. Juli 2015 zu entsprechen (vgl. RV 1898 XXIV. GP).

  4. Durch BGBl. I Nr. 162/2013 ist die Übergangsbestimmung für die Änderungen in der Fach- und Gebrauchsinformation bereits zugelassener Arzneispezialitäten, die unter besonderer Beobachtung stehen (§ 15 Abs. 2 Z 13 und § 16 Abs. 2 Z 19), entfallen.
    In den Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 über die Wahl eines Symbols für die Kennzeichnung von Humanarzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, ABl. Nr. L 65 vom 8. März 2013 S.  7, wurden nun Fristen für die Anpassung der Fach- und Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden festgelegt. Nachdem die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, hat die entsprechende nationale Übergangsregelung im Arzneimittelgesetz zu entfallen (RV 2446 XXIV. GP).

  5. Die Änderungen in der Fach- und Gebrauchsinformation bereits zugelassener Arzneispezialitäten (Hinweis für Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Hebammen und Apotheker in der Fachinformation - SmPC auf ihre Meldeverpflichtung [§ 15 Abs. 2 Z 14], bzw. Hinweis für Patienten in der Gebrauchsinformation von Humanarzneispezialitäten, Nebenwirkungen ihren Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern mitzuteilen oder direkt dem Bundesamt zu melden [§ 16 Abs. 2 Z 20]) hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt (d.h. wenn ohnehin eine Änderung in Fachinformation - SmPC und Gebrauchsinformation aus anderen Gründen erfolgt), spätestens aber bis 1. Juli 2014 zu entsprechen – d.h. bis dahin hat spätestens die Meldung zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine meldepflichtige Änderung (vgl. RV 1898 XXIV. GP).

  6. Die Änderungen in § 20 Abs. 2 betreffend die Vorlagefristen für den renewal gelten für Arzneispezialitäten, deren Zulassung bzw. Registrierung nach dem 21. April 2013 enden würde (RV 1898 XXIV. GP).

  7. Für Tierarzneispezialitäten gilt Abschnitt IX in der Fassung vor der vorliegenden Novelle, da diese auf EU-Ebene von den vorliegenden Änderungen unberührt bleiben. Gleiches gilt für registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten und Arzneispezialitäten, die auf Grund einer Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport vertrieben werden (RV 1898 XXIV. GP).

  8. Abs. 10 und 11 setzen Art. 2 Abs. 3 bis 7 der Richtlinie 2010/84/EU um (RV 1898 XXIV. GP).

Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 48/2013

§ 94i.1 (1)2 Für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 als Arzneibuchmonographie nach § 9c zugelassen wurden und die Voraussetzungen zur Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität gemäß § 12 erfüllen, müssen die Unterlagen gemäß § 12a bei sonstigem Erlöschen der Zulassung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 2. Jänner 2016 vorgelegt werden. Erfolgt keine zeitgerechte Vorlage, dürfen die Produkte noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht werden. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Erlöschen durch Bescheid festzustellen. Stellt der Zulassungsinhaber bis zum 2. Jänner 2016 einen Antrag auf Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität, so bleibt die Zulassung bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Anmeldung zur Registrierung gültig. Zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachte Arzneispezialitäten dürfen noch bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität weiter abgegeben werden. 

(2)3 § 17 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 tritt drei Jahre nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 54a der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 5a im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen. 

(3)4 Die §§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 treten ein Jahr nach der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.5 Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Datum der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4 im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.6

(4)7 Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, die Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 gemäß § 63 Abs. 1 bewilligt wurden, gelten als bewilligt gemäß § 63a Abs. 2. 

(5)8 Arzneimittelvermittler, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 begonnen haben, müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013 beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 71a registrieren lassen.

  1. Der durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 eingefügte § 94i enthält das erforderliche Übergangsrecht zur Novelle BGBl. I Nr. 48/2013.
  2. Abs. 1 enthält eine Übergangsregelung für jene Arzneispezialitäten, die nach § 9c zugelassen sind und eigentlich die Voraussetzungen einer Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität nach § 12 erfüllen (vgl. RV 2010 XXIV. GP).
  3. Die Kennzeichnungsvorschrift des § 17 Abs. 5a über Sicherheitsmerkmale tritt drei Jahre nach Veröffentlichung des entsprechenden delegierten Rechtsaktes der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Abs. 2) (RV 2010 XXIV. GP).
  4. Für das Anbieten und die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz im Inland (§§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4) ist eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte der Kommission, mit denen die Verwendung des gemeinsamen Logos harmonisiert wird, vorgesehen (Abs. 3) (RV 2010 XXIV. GP).
  5. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Europäischen Kommission über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben wurde am 25. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  6. § 13 Abs. 2 der Fernabsatz-Verordnung bestimmt, dass gemäß § 94i Abs. 3 Arzneimittelgesetz die §§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, am 25. Juni 2015 in Kraft treten.
  7. Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung für am 12. März 2013 bereits nach § 63 Abs. 1 bewilligte Betriebe, die Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen.
  8. Für Arzneimittelvermittler/-innen, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten der AMG-Novelle (13. März 2013) begonnen haben, ist eine Registrierungspflicht innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung von BGBl. I Nr. 48/2013 (12. März 2013) vorgesehen (Abs. 5) (RV 2010 XXIV. GP).

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 

(2) § 1 Abs. 3 Z 7 bis 10, § 1 Abs. 11 bis 14, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 6 Z 1, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8 bis 11, § 2 Abs. 20, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 15, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 8, § 8 Abs. 3 Z 8 und 9, § 9a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2a Z 1, § 11 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 8, § 11 Abs. 9 Z 1, § 11c, § 12 Abs. 1 Z 3, § 14 Z 1, § 15 Abs. 1 Z 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 6 bis 19, § 15 Abs. 3, § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 3, § 15a Abs. 4, der Einleitungssatz des § 16a Abs. 1, der Einleitungssatz des § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 3, § 18, § 19, § 19a, §§ 21 bis 21b, § 22 Abs. 1 Z 6, § 22 Abs. 1 Z 11, § 22 Abs. 1 Z 13, § 23, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 26, § 26a, § 32 Abs. 1 Z 11, § 40 Abs. 2 Z 1 und 2, § 47 Abs.8, § 48, § 49 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 3 Z 5a, § 49 Abs. 11, § 56, § 57 Abs. 1 Z 2 und 3, § 57 Abs. 8, § 57 Abs. 10, § 59 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 8, § 60 Abs. 2 Z 3, § 60 Abs. 2 Z 7, § 61 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Z a, § 72 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 79, § 83 Z 1 bis 3, § 83 Z 10, § 84 Z 3, § 84 Z 5a und 5b, § 84 Z 6a, § 84 Z 7 und 7a, § 89 Abs. 4 und 5, § 92, § 94a Abs. 3 und 4 und § 94b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 folgenden Monatsersten in Kraft. 

(3) § 2 Abs. 11a, § 7 Abs. 6 und 7 und die §§ 18a bis 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 folgenden Monatsersten außer Kraft. 

(4) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 tritt zwölf Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 folgenden Monatsersten in Kraft. 

(5) § 75 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 75a Abs. 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 und § 75 Abs. 3 und § 75a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 75a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996 in Kraft.1 

(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.1 

(6) § 4 Abs. 4, § 5a, § 9a, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 3, § 15 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20a, § 21, § 22 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 7a, § 24 Abs. 8, § 26 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1 bis 3, § 56 Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 1 Z 7 und 8, § 68a, § 71 Abs. 1 und 2, § 80, § 83 Z 3, § 83 Z 7, § 84 Z 5c, die §§ 84a und 84b, § 85a, § 86 Abs. 4, § 87, § 89 Abs. 6, § 95a sowie die §§ 96 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft. § 11 Abs. 5 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.1 

(6a) (1) § 2a, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 32 Abs. 1 Z 3, 5, 9, 11, 14 und 15, § 32 Abs. 2 Z 1, § 2 Abs. 3, § 34 Z 5, § 36 Z 2, 4, 9 und 12, § 37a, § 38, § 39, § 40, § 41, § 41a, § 41b, § 41c, § 41d, § 41 e, § 42, § 43, § 43a, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und 8, § 49 Abs. 1 und 11, § 80 Abs. 5 und § 94a Abs. 5 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 29 Abs. 4 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.2 

(6b) Der § 41b tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Meldung gemäß § 41b Abs. 2 bereits unmittelbar nach Kundmachung, die Aufnahme der Tätigkeit dieser Ethikkommissionen gemäß § 41b erst mit 1. Mai 2004 erfolgen darf.3 

(7)4 § 1 Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft.5 Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. 

(8) § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 57 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2003 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.6 

(8a)7 § 2a Abs. 7, § 11 Abs. 1, 2a und 9, § 11a, § 11c Abs. 1 und 3, § 16a Abs. 2, § 19a Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, 2 Z 6, 3, 5, und 9, § 24a, § 26 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 27, § 32 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 2, § 37a Abs. 1, 3 und 4, § 40, § 41a Abs. 6, § 41c Abs. 1, 3 und 4, § 41e Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 11, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 5, 6 und 7a, § 60 Abs. 2 Z 9, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 und 4, § 66, § 67 Abs. 1 und Abs. 1a, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 70, § 75 Abs. 1, 2 und 3 und § 75a Abs. 1, 2, 3, 4 und 8, § 76 Abs. 1 und 4, § 77, § 78 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 bis 5, § 85 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. 

(8b)7 Zum Ablauf des 31. Dezember 2005 bereits anhängige Verfahren nach den in Abs. 8a angeführten Bestimmungen sind durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen fortzuführen. Die Verwaltungsakten sind vom Bundesministerium für Gesundheit8 unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen weiterzuleiten. 

(8c)9 § 1 Abs. 3, 3a, 3b, 6 bis 10 und 15 bis 24, § 2 Abs. 2, 3a, 6, 6a, 7, 10, 13b, 17, 20 und 21, § 2a Abs. 20, § 2b, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, der II. Abschnitt, § 37a Abs. 3, § 41b Abs. 5, § 48 Abs. 3, der IV. Abschnitt, der V. Abschnitt, § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 57a, § 58 Abs. 1 erster Satz, § 59 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 2, 3 Z 10 und 4, § 63 Abs. 2, 3 und 4, § 64 Abs. 5, § 65, § 66a, § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 4 bis 6, § 69a, die Änderungen in § 73 Abs. 1 und 2, §§ 75 bis 75d, § 76b Abs. 1, § 80 Abs. 1, die Änderungen in Abs. 3 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 6, der XII. Abschnitt, die Überschrift des XIII. Abschnitts, § 83, § 84, § 85, § 94c, § 94 d, § 95 Abs. 8a bis 8d und § 97 Z 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft. 

(8d)10 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 treten außer Kraft: 

  1. die Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, 
  2. die Verordnung betreffend die Erleichterungen bei der Zulassung bestimmter Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 541/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 727/1992.

(8e)11 Die §§ 76b und 96 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. 

(8f)12 § 57b, § 62 Abs. 2 und § 75e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 treten mit Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes13, BGBl. I Nr. 49/2008 in Kraft. § 94c Abs. 7a und Abs. 8 erster Satz tritt mit 2. Jänner 2006 in Kraft. 

(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. 

(10) Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden. 

(11)14 § 5a, § 68a, § 76a Abs. 1 und 7, § 76b Abs. 1, § 84a, § 84b, § 87 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.14 

(12)15 Die §§ 48 Abs. 2 und 86 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. 

(13)16 §§ 10 Abs. 3, 4, 6, 13, 14 und 15, 15 Abs. 6, 20 Abs. 3a, 24, 24a, 25, 25a, 83 Abs. 1 Z 4, 84 Abs. 1 Z 5, 12, 14 und 15 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2013 treten mit 4. August 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84 Abs. 1 Z 11 außer Kraft. 

(14)17 § 57 Abs. 1 Z 8 bis 10 und § 61 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(15)18 Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden. 

(16)18 § 36 Z 8 bis 8c, § 39 Abs. 3, 3a bis 3c, § 43a Abs. 3 und 5, § 46 Abs. 3, 4a und 5, § 67 Abs. 7 und 8, § 75g, § 80 Abs. 1 bis 4 und § 82d Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. 

(17)19 § 39 Abs. 4, der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 43 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(18) § 62 Abs.3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

  1. Die Absätze 5 und 6 enthalten die Inkrafttretensbestimmungen für die Arzneimittelgesetznovelle, BGBl. I Nr. 33/2002. Die Änderungen treten (mit Ausnahme der Änderungen im § 75 und § 75a) mit 1. März 2002 in Kraft.
  2. Der durch BGBl. I Nr. 35/2004 eingefügte Abs. 6a enthält die Inkrafttretensbestimmungen für die Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG dienen.
  3. Abs. 6b eingefügt durch BGBl. I Nr. 35/2004. Das BGBl. I Nr. 35/2004 wurde am 29. April 2004 kundgemacht.
  4. Abs. 7 eingefügt durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002.
  5. Der Inkrafttretenszeitpunkt war der 20. April 2002, der der Kundmachung folgenden Tag.
  6. Abs. 8 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die Arzneimittelgesetznovelle, BGBl. I Nr. 12/2003. Die Änderungen wurden rückwirkend mit 1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt.
  7. Die Absätze 8a und 8b enthalten die Inkrattretensregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 (Art. II), mit der im Wesentlichen die im Rahmen des Arzneimittelgesetzes erforderlichen Regelungen zur Übertragung der hoheitlichen Vollzugskompetenzen vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf das neu geschaffene Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen getroffen wurden. In Abänderung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2005 geschaffenen Rechtslage wurden durch BGBl. I Nr. 153/2005 auch die Vollzugsbereiche der klinischen Prüfungen und der Pharmakovigilanz bereits mit 1. Jänner 2006 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen. Weiters werden auch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren in die Zuständigkeit des Bundesamtes übertragen, die Entscheidungsfrist wird dadurch allerdings nicht berührt. Für diese bereits anhängigen Verfahren gilt der Gebührentarif nach AMG weiter, die Gebühren fließen allerdings der AGES zu (§ 19 Abs. 15 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) (RV 1092 XXII. GP).
  8. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  9. Abs. 8 enthält die Inkrafttretensbestimmungen für die Arzneimittelgesetznovelle BGBl. I Nr. 153/2005 (Art. 1).
  10. Abs. 8d eingefügt durch BGBl. I Nr. 153/2005 setzt nicht mehr vorgesehene Verordnungen außer Kraft.
  11. Abs. 8e enthält die Inkrafttretensbestimmungen für die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. XVIII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007.
  12. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 wurde offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens neuerlich ein Abs. 8e eingefügt, der die Inkrafttretensbestimmungen für die Novelle Art. 2 BGBl. I Nr. 49/2008 enthält. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 wurde dieses redaktionelle Versehen beseitigt und erhielt der Abs. 8e die Absatzbezeichnung "f".
  13. Das Gewebesicherheitsgesetz - GSG ist am 20. März 2008 in Kraft getreten.
  14. Abs. 11 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008. Da die Kundmachung am 8. August 2008 erfolgt ist, sind die Änderungen am 9. August 2008 in Kraft getreten.
  15. Abs. 12 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 2 des Tierversuchsrechtsänderungsgesetz - TVRÄG, BGBl. I Nr. 114/2012.
  16. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 712/2012 sind die Änderungen hinsichtlich der nationalen Zulassungen durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 mit 4. August 2013 in Kraft getreten (vgl. RV 2446 XXIV. GP).
  17. Abs. 14 enthält die Inkrafttretensbestimmungen für die Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch Art. 23 des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017. Da die Kundmachung am 12. April 2017 erfolgt ist, sind die Änderungen am 13. April 2017 in Kraft getreten.
  18. Abs. 15 und 16 angefügt durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018
  19. Abs. 16 angefügt durch Art. 16 des 2. Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018

§ 95a.1 Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

  1. § 95a eingefügt durch BGBl. I Nr. 33/2002

§ 96.1 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit2 betraut und zwar 

  1. hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. hinsichtlich des § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
  4. 3hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung 

  1. des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt– ist der Bundeskanzler;4
  2. des § 76b – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, handelt5 – und der §§ 82b, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,6 
  3. des § 82d ist der Bundesminister für Finanzen4 

betraut.

  1. § 96 neu gefasst durch BGBl. I Nr. 35/2004
    Die neuen Kontrollmöglichkeiten gemäß § 76a und § 76b für Nahrungsergänzungsmittel, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind, waren auch im Bereich der Vollzugsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. AB 440 XXII. GP).

  2. Seit dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, mit 8. Jänner 2018 trägt das für Gesundheit zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  3. Abs. 1 Z 3 und 4 angefügt durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009. Damit ist eine Anpassung der Vollzugsklausel im Hinblick auf § 84a und § 85b erfolgt (vgl. RV 155 XXIV. GP).

  4. Die Neufassung des Abs. 2 Z 1 durch Art. 2 BGBl. I Nr. 115/2008 ist durch die Zusammenfassung der Straf- und Kontrollbestimmungen in Zusammenhang mit Doping im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und die damit verbundene Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im Arzneimittelgesetz bedingt.

  5. Durch Art. XVIII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurde in Abs. 2 Z 2 die Wendung "einen Beschlagnahmebeschluss" durch die Wendung "eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975" ersetzt.

  6. Durch die Einfügung der §§ 82b (gerichtliche strafbare Handlungen) und 82c (Einziehung) durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 in das AMG war in Abs. 2 Z 2 eine entsprechende Ergänzung der in die Vollziehung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Justiz fallenden Bestimmungen erforderlich (vgl. RV 2010 XXIV. GP).

  7. Die durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 dem Abs. 2 angefügte Z 3 war auf Grund der Neueinfügung des in die Vollziehung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Finanzen fallenden § 82d (Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden) erforderlich (vgl. RV 2010 XXIV. GP).

§ 97.1 Durch dieses Bundesgesetz werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Union2 umgesetzt: 

  1. Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Jänner 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. Nr. L 22 vom 9. 2. 1965);
  2. Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975);
  3. Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975);
  4. Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981);
  5. Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981);
  6. Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 zur Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983);
  7. Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987);
  8. Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989);
  9. Richtlinie 89/342/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für aus Impfstoffen, Toxinen oder Seren und Allergenen bestehende immunologische Arzneimittel (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989);
  10. Richtlinie 89/343/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989);
  11. Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma (ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989);
  12. Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990);
  13. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990);
  14. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied­staaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990);
  15. Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. März 1992 über den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992);
  16. Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und Packungsbeilage von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992);
  17. Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992);
  18. Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992);
  19. Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 279 vom 13. 10. 1992);
  20. Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend Arzneimittel (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993);
  21. Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993);
  22. Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. Nr. L 166 vom 11. 6. 1998);
  23. Richtlinie 2001/20/EG vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 121 vom 1.5.2001);
  24. 3Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/24/EG und die Richtlinie 2004/27/EG,
  25. 3Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG,
  26. 3Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG,
  27. 4Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen5), ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141,
  28. 4das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006,
  29. 6die Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz, ABl. Nr. L 348 vom 31. Dezember 2010, S 74, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 21 vom 25. Jänner 2011, S 8,
  30. 7die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 74,
  31. 8die Richtlinie 2012/26/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz, ABl. L Nr. 299 vom 27. Oktober 2012, S 1,
  32. 9Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017).

  1. Der durch BGBl. I Nr. 33/2002 angefügte § 97 listet 22 Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf, welche durch das Arzneimittelgesetz umgesetzt werden.
  2. Durch BGBl. I Nr. 110/2012 wurde in Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 7 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft (EG) getreten.
  3. Die Ziffern 24 bis 26 wurden durch BGBl. I Nr. 153/2005 als Ergänzung der Liste der umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft angefügt.
  4. Die durch Art. 1 BGBl. I Nr. 63/2009 angefügten Z 27 und Z 28 enthalten den Umsetzungshinweis in Bezug auf die Richtlinie 2006/100/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Qualifikation als Pharmareferent.
  5. Richtlinie 2005/36/EG
  6. Die durch BGBl. I Nr. 110/2012 angefügte Z 29 enthält den Umsetzungshinweis hinsichtlich der Richtlinie 2010/84/EU („Pharmakovigilanzrichtlinie“).
  7. Die durch Art. I BGBl. I Nr. 48/2013 angefügte Z 30 enthält den Umsetzungshinweis hinsichtlich der Richtlinie 2011/62/EU ("Arzneimittelfälschungsrichtlinie").
  8. Die durch Art. 1 BGBl. I Nr. 162/2013 angefügte Z 31 enthält den Umsetzungshinweis hinsichtlich der Richtlinie 2012/26/EU.
  9. Der Umsetzungshinweis zur Richtlinie (EU) 2017/1572 wurde durch Art. 43 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, angefügt.