Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111/20011 (NR: GP XXI RV 628 AB 692 S. 76. BR: AB 6444 S. 679.) in der Fassung
BGBl. I Nr. 41/20042 (NR: GP XXII AB 441 S. 56. BR: AB 7026 S. 707.),
BGBl. I Nr. 6/20073 (NR: GP XXIII IA 95/A AB 22 S. 11. BR: AB 7655 S. 742.),
BGBl. I Nr. 112/20074 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.),
Art. 1 BGBl. I Nr. 75/20085 (NR: GP XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100],
BGBl. I Nr. 3/20096 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764),
BGBl. I Nr. 145/20097 (NR: GP XXIV RV 465 AB 548 S. 49. BR: AB 8238 S. 780.),
BGBl. I Nr. 78/20108 (NR: GP XXIV RV 751 AB 850 S. 74. BR: AB 8375 S. 787.)8,
BGBl. I Nr. 64/20119 (NR: GP XXIV IA 1474/A AB 1358 S. 114. BR: AB 8568 S. 799.) [CELEX-Nr.: 32005L0036],
BGBl. I Nr. 51/201210 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.),
Art. 15 BGBl. I Nr. 80/201311 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)
Art. 15 BGBl. I Nr. 46/201412 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.),
Art. 8 BGBl. I Nr. 9/201613 (NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.) [CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]
BGBl. I Nr. 48/201714 (NR: GP XXV RV 1467 AB 1549 S. 173. BR: AB 9776 S. 866.) und
Art 51 BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
BGBl. I Nr. 128/2021 (NR: GP XXVII IA 1695/A AB 880 S. 113. BR: 10650 AB 10667 S. 927.)
§1 (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.
Zu § 1 (RV 628 XXI. GP):
In Abs. 1 werden im Hinblick auf die Gliederung der Apothekerkammer in die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker schon im ersten Satz expressis verbis die "selbständigen und angestellten Apotheker“ angeführt. Im Übrigen wurden im Abs. 1 und 3 nur geringfügige sprachliche Veränderungen vorgenommen.
Die im Jahr 1947 gewählte Konstruktion einer für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Apothekerkammer als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Landesgeschäftsstellen in den einzelnen Bundesländern hat sich bewährt, sodass daran festgehalten wird. Im Hinblick auf die Anzahl der in Österreich tätigen selbständigen und angestellten Apotheker wäre die Errichtung eigener Apothekerkammern in den einzelnen Bundesländern insbesondere auch aus Kostengründen keine realistische Alternative.
Gemäß § 4 Abs. 4 Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
Eigener Wirkungsbereich
§ 2.1 (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen2 Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
(4) Zur Vertretung der Interessen des Apothekerberufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 2a.1 (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. [BGBl. I Nr. 48/2017]
(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
§ 3. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln._
(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Zu § 3 (RV 628 XXI. GP):
§ 3 Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 3 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 1947. Durch die Streichung der Worte "von Bundesbehörden“ trifft die Verpflichtung zur Übermittlung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen auch andere Gebietskörperschaften. Durch eine an § 10 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz angelehnte Regelung in Abs. 2 werden der Apothekerkammer Rechte im Hinblick auf die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union eingeräumt.
§ 4. (1)1 2 Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
(2)3 Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission zu erteilen und einzuholen, insbesondere
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zu § 5 (RV 628 XXI. GP):
§ 5 betrifft die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
§ 6. (1) Die Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz1).
(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.
§ 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.
(2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind
(3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz1 verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.
(4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.6)
(6) Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.7)
(7) Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene den Bundesminister für Gesundheit anrufen.8)
§ 7a.1 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.
§ 7a eingefügt durch BGBl. I Nr. 9/2016
Gemäß § 3g Abs. 1 Apothekengesetz dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind. Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer schriftlich gemäß § 3g Abs. 2 Apothekengesetz eine Meldung zu erstatten.
Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer haben gemäß § 3g Abs. 12 Apothekengesetz beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Sie unterliegen den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Sie sind jedoch keine Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch die §§ 8 Abs. 4 (Verschwiegenheitsverpflichtung) und 8 Abs. 5 (Pflicht zur Mitteilung aller für die Mitgliedschaft relevanten Sachverhalte und deren Änderung binnen drei Tagen) sinngemäß und hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen 39 bis 70 Apothekerkammergesetz. Die Besoldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern erfolgt gemäß den §§ 13 ff Gehaltskassengesetz durch die Pharmazeutische Gehaltskasse.
Partieller Zugang
§ 7b. Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.
§ 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.
(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.
Zu § 8 (RV 628 XXI. GP):
§ 8 regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Apothekerkammer.
Aus Abs. 1 ergibt sich das Wahlrecht der Mitglieder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gesetzes. Neu ist dabei das aktive Wahlrecht von juristischen Personen, die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind. Neu ist insbesondere auch die Wahlberechtigung der in Österreich ihren Beruf ausübenden Apotheker aus dem EWR bzw. deren passives Wahlrecht gemäß § 30 Abs. 2. Außerdem wird Mitgliedern aus der Abteilung der angestellten Apotheker gleicher Zugang zum "Präsidentenamt“ gewährt (§ 34 Abs. 3). Gleiches gilt für die Wählbarkeit zum Landesgeschäftsstellenpräsidenten (§ 37 Abs. 2).
Der erste Satzteil des ersten Satzes des Abs. 2 gewährt dem Mitglied keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Vertretung individueller eigener Interessen durch die Apothekerkammer, sondern bedeutet, dass die Apothekerkammer im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 die Interessen ihrer Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat, wobei zB aber auch spezielle Besonderheiten bestimmter Mitgliedergruppen, zB der Apotheken im ländlichen Raum, zu berücksichtigen sind. Die primäre Berufung der Apothekerkammer zur Vertretung von Gesamtinteressen bzw. der gemeinsamen Interessen des Apothekerstandes schließt allerdings ein Tätigwerden im Interesse eines Mitgliedes in Einzelfällen, wie etwa das Angebot von Rechtsbeistand für Mitglieder oder die Vermittlung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, nicht aus.
Zum Anspruch auf berufsbezogene Beratung ist klarzustellen, dass die Beratungstätigkeit kein Ausmaß erreichen kann, dass dadurch die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer wesentlich beeinträchtigt würde.
Aus Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, ergibt sich das weitere Recht der Kammermitglieder auf Erteilung von Auskünften.
Abs. 4 verpflichtet die Apotheker und Aspiranten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht. Neu ist auch die Verpflichtung zur Fortbildung. Fortbildung wird dabei als Auffrischung und Aktualisierung des im Rahmen der Ausbildung – und wohl auch im Rahmen der allfälligen Weiterbildung/Spezialisierung – erlangten Wissens in Anpassung an die Entwicklung, in unserem Fall der "pharmazeutischen Wissenschaften“, verstanden.
Durch Abs. 4 wird die Verpflichtung der Apotheker und Aspiranten zur Fortbildung auch expressis verbis zur Berufspflicht erhoben. Vergleichsweise enthalten auch andere Gesetze verpflichtende Fortbildung für Berufsangehörige, etwa das Tierärztegesetz, das den Tierarzt verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen (§ 20 Abs. 3), für klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen § 13 Psychologengesetz, weiters § 14 Psychotherapiegesetz, § 63 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ua.
Ausdrücklich klargestellt wird durch Abs. 4, dass auch die von der beruflichen Selbstverwaltung geschaffenen Rechtsnormen, wie zB die auf Grund des § 25 des Apothekerkammergesetzes erlassene Berufsordnung, sowie Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten sind und deren Verletzung bzw. Nichtbeachtung als Verstoß gegen Berufspflichten disziplinarrechtlich ahndbar ist.
§ 9. (1) Organe der Apothekerkammer sind
(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.1
§ 10.1 2 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten3, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
(2)2 Der Delegiertenversammlung obliegt
(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.
(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.
(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen persönlich oder vituell8) anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.
(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
Abteilungsversammlungen1
§ 11. (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.
(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung2 kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen.3 Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
§ 12. (1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.
(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere
(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.
(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse2 [BGBl. I Nr. 48/2017] persönlich oder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.
§ 13. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt
(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung2 kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen.3 Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit
gefasst.
§ 14. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.
(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere
(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Präsident1
§ 15. (1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.
(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung2. Ihm obliegt insbesondere
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.
§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.
(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.
§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.
(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.
§ 17. (1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.
(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere
(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).
(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig.
(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel "Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel “Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.
(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen1 zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.
(7) Durch die Geschäftsordnung1 kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.
§ 18. (1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.2 Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammevorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.
(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung an die Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 18a. (1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission1) einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten
rechtskundig sein.
(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.
(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.
(4) Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.
§ 19. (1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.
(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.
(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.
§ 20. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für Gesundheit das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.1
§ 21. Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
§ 22.1, 2 (1)3 Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn
(2)4 Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.
(3)5 Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
§ 23.1 (1)2 Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2)2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.
(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle. [BGBl. I Nr. 48/2017]
(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.
(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.3
§ 24.1 (1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
2 zu treffen.3
§ 25. Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung)1). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über
§ 26.1 (1) Die Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden. Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen werden.
(2) Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf beschließen.2- 5
§ 27. (1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.1
(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.
§ 28. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.
§ 29. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung1 sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3) Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand durch Beschluss anzuordnen.
§ 30. (1)1 Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.2 Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde.3 Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung angestellter Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.
(2)1 Wählbar sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Mitglieder der Apothekerkammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes allgemein berechtigt sind4, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde2 und sie von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
§ 31. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden.
§ 32.1,2 (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.
(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.
(3)2 Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.
(4)2 Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.
(5)2 Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ kundzumachen.
(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. [BGBl. I Nr. 48/2017]
(6)2 3 Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Wahlordnung
§ 33. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen.1 Diese hat Näheres über
zu regeln.
§ 34. (1) Der Kammervorstand und die Delegiertenversammlung sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) In der gemeinsamen konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung wählen die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder1 in geheimer Wahl den Präsidenten, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(3) Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und bereits eine volle Funktionsperiode Mitglied des Kammervorstandes war. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.
(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.
§ 35. (1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.
(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
§ 36. Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.
§ 37. (1) Der bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.
(2)2 Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.
(3) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten am Sitz der Landesgeschäftsstelle binnen sechs Wochen durchzuführen.
§ 38. (1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung1 festzulegen.
(2)2 Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
§ 39. (1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
(2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB1 ).
(5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
(6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
Verjährung
§ 40. (1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.1
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5) Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt. [BGBl. I Nr. 9/2016]
§ 41. (1) Disziplinarstrafen sind
(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist ebenso wie die Bemessung der Strafe insbesondere nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile, vor allem auch für die Kunden und Patienten, sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Standesansehens zu beurteilen. Bei Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Disziplinarstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken.
(4) Wird ein Apotheker oder Aspirant nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB3 gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der Apothekerberuf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.
Disziplinarrat
§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat1) der Apothekerkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.2)
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarrat und der Schlichtungskommission nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.
§ 43. (1)1, 2 Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(2)3 Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.
§ 44. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.
(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO1, 2 ). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.
(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO4, 5 ). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO1 anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.2
Durchführung von Erhebungen
§ 47. 1) Der Disziplinaranwalt1) hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.
(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.3)
(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.
(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungenwesentlichen Einfluss hat. 2)
(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.
(1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.
(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO1, 2 ). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu. Gegen diese Entscheidung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.
(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO3, 4 sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.
(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.5
(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.
Einleitungsbeschluss
§ 481. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).
(2) Der Einleitungsbeschluss2) hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.
(3) Der Einstellungsbeschluss3) ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.
§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 50. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 501. In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Disziplinaranwalt beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungskommissär zurückleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.
(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(6) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(7) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
§ 53. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Erkenntnis
§ 54. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen.
(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
Zu § 54 (RV 628 XXI. GP):
§ 54 entspricht im Wesentlichen den §§ 38 und 40 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
Aus Abs. 1 ergibt sich, dass im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 (mangelnde Strafwürdigkeit) ein formeller Freispruch zu fällen ist. Es wird klargestellt, dass bei der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses auch die wesentlichen Entscheidungsgründe anzugeben sind. Zusätzlich zur Entscheidungsausfertigung ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt auch je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Eine Verständigung des Anzeigers erfolgt aus Gründen des Datenschutzes nicht.
In Abs. 2 wird ausdrücklich aufgetragen, im schuldig sprechenden Erkenntnis auszusprechen, welche Berufspflichten der Apotheker verletzt hat oder welche konkreten Beeinträchtigungen des Standesansehens er begangen hat, wobei auch beides vorliegen kann.
Abs. 3 regelt die Kostenersatzpflicht im Falle des Schuldspruches.
Abs. 5 stellt – analog § 117 Abs. 2 des BDG – klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten hat.
§ 55. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Zu § 55 (RV 628 XXI. GP):
Mit dieser Bestimmung wird – analog § 43 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – ausdrücklich klargestellt, dass im Disziplinarverfahren abweichend vom Strafprozess ein Privatbeteiligtenanschluss nicht möglich ist.
§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der [BGBl. I Nr. 48/2017] §§ 81 bis 83 StPO1 vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
§ 571. (1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
Vollzug der Entscheidungen
§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.
Zu § 66 (RV 628 XXI. GP):
Der Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den ersten beiden Sätzen des § 23 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes 1947. Die Bezeichnung „Vormerkung“ wurde durch „Disziplinarregister“ ersetzt.
Abs. 2 entspricht § 24 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 1947. Bei zwangsweiser Einbringung ist vom Kammeramt (§ 72 Abs. 2 lit. k) ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.
Abs. 3 schafft eine gesetzliche Grundlage für den Aufschub bzw. die Ratenzahlung von Geldstrafen oder Verfahrenskosten und regelt die Zuständigkeit.
Tilgung von Verurteilungen
§ 67. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.
(4) Die Tilgungsfristen betragen
(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Zu § 67 (RV 628 XXI. GP):
§ 67 orientiert sich an den §§ 73 bis 76 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Die Tilgungsfristen betragen von zwei Jahren bei einem schriftlichen Verweis bis 15 Jahre bei der Disziplinarstrafe des Verbotes der Ausübung des Apothekerberufes. Mehrere Disziplinarstrafen werden, auch wenn sie nacheinander verhängt werden, nur gemeinsam getilgt.
Aufwandsentschädigungen
§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.
(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.
Zu § 68 (RV 628 XXI. GP):
Die Abs. 1 und 2 entsprechen § 24a des Apothekerkammergesetzes 1947.
Der Disziplinarberufungssenat wurde schon mit der Novelle 1989 zum Apothekerkammergesetz 1947 als Bundesbehörde eingerichtet. Dabei wurde jedoch im § 24 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 1947 ausdrücklich normiert, dass in Abweichung von § 2 F-VG (Finanz-Verfassungsgesetz 1948), die anfallenden Kosten des Disziplinarberufungssenates, insbesondere den sachlichen Organisationsaufwand betreffend, von der Apothekerkammer selbst getragen werden. Diese lex specialis zu § 2 F-VG ist expressis verbis auch im § 68 Abs. 3 und 4 des neuen Gesetzentwurfes enthalten.
Der Disziplinarrat ist ohnehin im kammereigenen Wirkungsbereich eingerichtet, sodass schon aus diesem Grund die damit verbundenen Kosten von der Apothekerkammer zu tragen sind.
§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.
(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Zu § 69 (RV 628 XXI. GP):
§ 69 orientiert sich weitgehend an § 25 des Apothekerkammergesetzes 1947. In Abs. 1 wird die mögliche Höchstordnungsstrafe präzisiert.
Abs. 2 ergänzt die Sachverhalte, die den Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zum Ausspruch einer Ordnungsstrafe berechtigen. Voraussetzung dafür ist die vorangegangene Ermahnung und Androhung der Ordnungsstrafe.
Abs. 3 wurde neu aufgenommen. Demnach kann mit Ordnungsstrafen auch gegen Personen vorgegangen werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer grob beleidigenden Weise bedienen oder sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen zur Zeugenbefragung im Disziplinarverfahren entziehen.
Im Abs. 4 ist die Verweisung auf § 45 Abs. 3 AVG eingefügt worden.
Abs. 5 regelt die Rechtsmittel gegen verhängte Ordnungsstrafen.
Abs. 7 entspricht dem Abs. 5 des § 25 des Apothekerkammergesetzes 1947 und stellt darüber hinaus klar, dass die Ordnungsstrafen der Apothekerkammer zufließen.
Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen
§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.
(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
Zu § 70 (RV 628 XXI. GP):
Neu aufgenommen wurden in weitgehender Anlehnung an das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter Bestimmungen, die vorsehen, dass subsidiär im Verfahren vor dem Disziplinarrat die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des AVG und vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte sinngemäß anzuwenden sein sollen, soweit sich aus den disziplinarrechtlichen Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat.
Auch hinsichtlich der Berechnung von Fristen, der Beratung und Abstimmung, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollen die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten, wobei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen und auch in Fällen eines minderen Grades des Versehens nicht ausgeschlossen sein soll.
§ 71. (1)1 Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.2)
1.) Durch BGBl. I Nr. 145/2009 wurde in § 71 ein Redaktionsversehen beseitigt.Zu § 71 (RV 628 XXI. GP):
Neu aufgenommen wurde in Nachbildung zu § 79 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eine Bestimmung, die Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnisse des Disziplinarverfahrens usw. untersagt. Dies gilt nicht, sofern das Verfahren in zweiter Instanz öffentlich ist und soweit im Erkenntnis als Nebenstrafe auf Veröffentlichung aus dem Disziplinarerkenntnis erkannt wird. Dem betroffenen Apotheker steht es jedoch frei, über den Verfahrensausgang zu berichten, soweit er damit nicht seine Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Abs. 4) verletzt. § 71 berührt hingegen nicht die Berechtigung der Apothekerkammer, im Interesse der Publizität der Disziplinarrechtsprechung anonyme Leitsätze über Disziplinarerkenntnisse in Kammerrundschreiben oder in der Apotheker-Zeitung zu veröffentlichen. Eine derartige anonymisierte Veröffentlichung kann im Hinblick darauf, dass § 39 den Tatbestand des Disziplinarvergehens nur allgemein umschreibt, nicht aber einen Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände festlegt, sogar zur Verdeutlichung disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens zwingend erforderlich bzw. Voraussetzung für eine positive höchstgerichtliche Prüfung sein.
2.) Im Sinne der Generalprävention hat der Disziplinarrat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilungen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ sowie deren vollen Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.
§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.3)
Kammeramtsdirektor1 und Personal
§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand.2 Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.3
(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen.
(4)4 Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.
(2) Die Umlagenordnung1 hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
Jahresvoranschlag
§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.
(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.
(3)1 Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind
Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.
§ 77. Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
Gebarungskontrolle
§ 78. Der Kontrollausschuss1 hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung2 zu regeln.
§ 79. Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
§ 79 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 145/2009.
§ 79a.1 (1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.2)
Aufsichtsrecht
§ 79b.1 (1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.2
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.2
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.3
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen.4 Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.5)
(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.6)
§ 79d. Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals
Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.
§ 80. Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.1
(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.1,2
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche
(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.
(5a)3 Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.
(6) Die Funktionsperiode des [BGBl. I Nr. 48/2017] nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.
(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.
(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze [BGBl. I Nr. 48/2017] verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.5)
(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 [BGBl. I Nr. 48/2017] Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.4)
(12)5 Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(13)6 § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
(14)7 § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(15)8 § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(16)9 Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.
(17)9 § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
(18)9 Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.10)
(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung § 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
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Die Österreichische Apothekerkammer wurde durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 152, als gesetzliche Berufsvertretung des Apothekerstandes errichtet. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern bestehen Landesgeschäftsstellen. Die Österreichische Apothekerkammer ist die gesetzliche Interessenvertretung sowohl der selbständigen als auch der angestellten Apotheker.
Als „freiberufliche“ Kammer hat sie nicht nur die fachlichen, rechtlichen sowie wirtschaftlichen Interessen und Anliegen der Apotheker wahrzunehmen, sondern auch die Erfüllung der Berufspflichten sowohl bei selbstständigen als auch bei angestellten Apothekern zu überwachen und bei Verstößen im Wege von Disziplinarverfahren zu ahnden.
Die Österreichische Apothekerkammer ist eine typische, autonome Einrichtung freiberuflicher Selbstverwaltung und Interessenvertretung unter staatlicher Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr Bundesminister für Gesundheit).
Die bestehende Konstruktion hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll auch in das neue Apothekerkammergesetz übernommen werden.
Das nur wenige Male in einigen Teilbereichen novellierte Apothekerkammergesetz aus dem Jahre 1947 war eine durchaus taugliche Rechtsgrundlage. Dennoch sind in einigen wesentlichen Punkten des Gesetzes Verbesserungen und Sanierungen aus verfassungsrechtlicher Sicht – schon auf Grund der später entwickelten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip – notwendig geworden.
So überlässt das Apothekerkammergesetz in einigen Bestimmungen zuviel Spielraum für Durchführungsverordnungen. Die gesetzlichen Verordnungsermächtigungen für die Satzungen der Apothekerkammer sind im Apothekerkammergesetz inhaltlich zu ungenau determiniert. Grundsätzliche Regelungen der Wahlordnung, Umlagenordnung und Geschäftsordnung sollten daher nunmehr in das Gesetz aufgenommen werden, um eine ausreichende gesetzliche Determinierung zu erreichen. Für die Berufsordnung der Apotheker („Berufssitte des Apothekerstandes“) fehlt eine Verordnungsermächtigung im Gesetz.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht zudem ein Reparaturbedarf hinsichtlich der Einrichtung des satzungsgebenden Organes, der Delegiertenversammlung. Das geltende Apothekerkammergesetz sieht als satzungsgebendes Organ die Hauptversammlung aller Apotheker vor und ermächtigt mittels Satzung zur Einrichtung der Delegiertenversammlung. Auch fehlt es für die Delegiertenversammlung an gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Anwesenheitserfordernisses (Präsenzquorum) und der Zustimmungserfordernisse (Konsensquoren). Ebenso ergänzungsbedürftig ist eine abschließende Umschreibung der Kompetenzen der Delegiertenversammlung. Da die Delegiertenversammlung das "satzungsgebende Organ“ der Apothekerkammer ist, dessen Wahlen gemäß Art. 141 B-VG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, sind die aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken raschest einer rechtsstaatlich einwandfreien Sanierung zuzuführen.
§ 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes regelt den Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen hinsichtlich des Abschlusses von Kollektivverträgen. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereingung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
Hinsichtlich der selbständigen Apotheker wurde dem "Österreichischen Apothekerverband“ gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, hinsichtlich der angestellten Apotheker dem "Pharmazeutischen Reichsverband für Österreich“ – nunmehr "Verband Angestellter Apotheker Österreichs“. Der Österreichische Apothekerverband und der Pharmazeutische Reichsverband haben den geltenden Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte abgeschlossen und vereinbaren alljährlich entsprechende Abänderungen ebenso wie die Festsetzung der gehaltsrechtlichen Teile. Um auch die öffentlichen Apotheken, welche nicht Mitglied des Österreichischen Apothekerverbandes sind, sowie insbesondere auch die Anstaltsapotheken in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte einzubeziehen, ist die Österreichische Apothekerkammer in der Vergangenheit im Regelfall dem Kollektivvertrag beigetreten. Dieser Beitritt ist erforderlich, da die Außenseiterwirkung des § 12 Arbeitsverfassungsgesetz nur auf Arbeitnehmerseite gegeben ist.
Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 ergaben sich darüber hinaus rechtliche Bedenken, ob der Österreichischen Apothekerkammer die von diesem Gesetz geforderte „Gegnerfreiheit“ als wesentliche Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Mit Beschluss vom 10. Februar 1993, 9 Ob A 604/92, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Apothekerkammer organisatorisch sowohl die Gegnerunabhängigkeit als auch Gegnerfreiheit fehlt und ihr daher keine Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Auch dieser Problembereich soll durch das neue Apothekerkammergesetz gelöst werden. Die Abteilungen der Apothekerkammer sollen wiederum Kollektivverträge abschließen können, soweit diese Aufgabe nicht gemäß § 6 ArbVG den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker zukommt.
Sowohl die selbständigen Apotheker als auch die angestellten Apotheker bekannten sich im Rahmen einer Mitgliederbefragung 1995 zu einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung und zur Pflichtmitgliedschaft.
Allerdings wurde von Seiten der angestellten Apotheker Kritik an § 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes geübt, wonach Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nur ein selbständiger Apotheker sein kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Präsidenten der Landesgeschäftsstellen. Außerdem besteht derzeit bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung in Kammerorganen ein verfassungsrechtlich problematisches Dirimierungsrecht des Präsidenten. Dieser Kritik wird durch die Neuregelungen hinsichtlich des Zuganges zur Präsidentenfunktion und den Verbesserungen im Wahlverfahren zu begegnen sein.
Das geltende Apothekerkammergesetz knüpft beim aktiven und passiven Wahlrecht der Kammermitglieder noch an das Wahlrecht zum Nationalrat an, berücksichtigt sohin noch nicht die Erfordernisse des EWR-Abkommens bzw. des EG-Vertrages. Auch diesbezüglich ist eine Adaptierung dringend geboten.
Reformbedarf ist auch hinsichtlich der exakteren Kompetenzabgrenzung zwischen einzelnen Kammerorganen zu erkennen.
Das geltende Apothekerkammergesetz enthält bisher keine Regelung hinsichtlich des Vertrauensentzuges und die Abberufung von monokratischen Organen.
Das Disziplinarrecht des Apothekerkammergesetzes sieht Verfahrensregeln nur rudimentär vor und verweist auf die Dienstpragmatik 1914. Weitere Bestimmungen enthält die von der Apothekerkammer beschlossene Disziplinarordnung. Es ist das formelle Disziplinarverfahrensrecht der Apotheker somit auf verschiedene Rechtsquellen gestützt. Es soll daher ein den praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Verfahrensrecht geschaffen werden, welches sich weitgehend am Disziplinarrecht der Rechtsanwälte ["Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“] orientiert.
Eine Erfüllung all dieser Erfordernisse wird im Wege einer Novellierung des bestehenden Apothekerkammergesetzes nicht erreichbar sein. Es ist daher eine den heutigen verfassungsrechtlichen und legistischen Erkenntnissen entsprechende Neuerlassung des Apothekerkammergesetzes erforderlich.
Der wesentliche Inhalt des Entwurfes:
Auf Grund des oben angeführten Reform- und Adaptierungsbedarfes sowie der sonstigen in einer mit Vertretern beider Abteilungen der Apothekerkammer besetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Änderungswünsche ergeben sich insbesondere die im Folgenden angeführten Regelungsschwerpunkte. Der Entwurf
Nicht berücksichtigt ist durch die Novelle die sich aus dem mit BGBl. I 2/2008 eingeführten Art. 120b iVm Art. 151 Abs. 38 B-VG ergebende Verpflichtung zur ausdrücklichen Bezeichnung des übertragenen Wirkungsbereiches und der Weisungsbindung, ihr soll im Rahmen einer umfassenderen Neuregelung bis zum 31.12.2009 nachgekommen werden (vgl. RV 502 XXIII. GP).
Die Novelle dient der Harmonisierung der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung (§§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2), die aktuell noch nach verschiedenen sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit der Novelle wird für die Berechnung der Mandatszahlen in beiden Fällen nunmehr auf die Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung abgestellt. Außerdem wird den Vorschlägen der Österreichischen Apothekerkammer folgend, die Möglichkeit geschaffen, den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen (§ 23 Abs. 1 und 2) und der Beginn der allgemeinen Funktionsperiode der Kammerorgane durch eine einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode geändert (§ 81 Abs. 5a) (vgl. RV 751 XXIV. GP).
Im Rahmen des Apothekerkammergesetzes wird durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung Z 28 der Anlage zum B-VG der Disziplinarberufungssenat gemäß § 58 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.
Durch Art. 1 Z 84 und 85 der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird der Disziplinarberufungssenat gemäß § 58 Abs. 1 Apothekerkammergesetz mit 1. Jänner 2014 aufgelöst (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 85 [A.28 der Anlage]).
Die notwendigen Änderungen des Apothekerkammergesetzes erfolgen durch Art. 8 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016, BGBl. I Nr. 9/2016, die des Apothekengesetzes durch Art. 7. Die Änderungen (§ 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5) wurden rückwirkend mit 18. Jänner 2016 in Kraft gesetzt (§ 81 Abs. 12), sie sind im nachfolgenden Gesetzestext in Fettschrift ersichtlich.